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   FG München, 30.07.2009 - 1 K 1816/09   

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FG München, 30.07.2009 - 1 K 1816/09 (https://dejure.org/2009,3393)
FG München, Entscheidung vom 30.07.2009 - 1 K 1816/09 (https://dejure.org/2009,3393)
FG München, Entscheidung vom 30. Juli 2009 - 1 K 1816/09 (https://dejure.org/2009,3393)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Abkommensrechtliche Behandlung von Lizenzzahlungen als Sondervergütungen nach Inkrafttreten des § 50d Abs. 10 EStG

  • doppelbesteuerung.eu

    Lizenzgebührzahlungen an Mitunternehmer im Ausland | DBA, Steuern. Betriebsstätte, USA

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfassung der Zahlung von Lizenzvergütungen durch eine Kommanditgesellschaft (KG) an ihre Gesellschafter (Kommanditisten) als Sonderbetriebseinnahmen; Auswirkungen einer Anwendbarkeit des Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-USA (DBA-USA) für die steuerliche Behandlung ...

  • Judicialis

    EStG § 15 Abs. 1; ; EStG § 50d Abs. 10; ; EStG § 52 Abs. 59a; ; DBA USA Art. 7 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abkommensrechtliche Behandlung von Lizenzzahlungen als Sondervergütungen nach Inkrafttreten des § 50d Abs. 10 EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abkommensrechtliche Behandlung von Lizenzzahlungen als Sondervergütungen nach Inkrafttreten des § 50d Abs. 10 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1954
  • DStR 2009, 2363
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 17.10.2007 - I R 5/06

    Besteuerungsrecht bei Gesellschafterdarlehen aus den USA

    Auszug aus FG München, 30.07.2009 - 1 K 1816/09
    Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Die früher umstrittene Frage, ob Lizenzgebühren, die eine deutsche Personengesellschaft einem an ihr beteiligten amerikanischen Gesellschafter zahlt, als Sondervergütungen dem Gewinn hinzuzurechnen oder nach dem Doppelbesteuerungsabkommen als Lizenzgebühren zu behandeln seien, habe der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 17. Oktober 2007 (I R 5/06, BFH/NV 2008, 869) zu Gunsten der Klägerin entschieden.

    Das Urteil des BFH in BFH/NV 2008, 869 werde die Finanzverwaltung wegen der Einfügung des auf alle noch nicht bestandskräftigen Fälle anzuwendenden § 50d Abs. 10 EStG sowie des entsprechend geänderten § 7 Gewerbesteuergesetz nicht anwenden.

    Zu einem - im vorliegenden Streitfall einschlägigen - sog. Inbound-Fall hat der BFH erst mit seinem Urteil vom 17. Oktober 2007 (in BFH/NV 2008, 869) entschieden und damit seine bis dahin ergangene Outbound- Rechtsprechung auf den Fall einfließender Sondervergütungen übertragen.

  • BFH, 13.02.2008 - I R 63/06

    Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als

    Auszug aus FG München, 30.07.2009 - 1 K 1816/09
    Die - eigenen abkommensrechtlichen Grundsätzen folgende - Zurechnung erfordert, dass die die betreffenden Einkünfte generierenden Rechte und Vermögenswerte - in sinngemäßer Anwendung der zu § 8 Außensteuergesetz entwickelten funktionalen Betrachtungsweise - funktional oder nach ihrem tatsächlichen Funktionszusammenhang zu der aktiven Tätigkeit der Betriebsstätte gehören (BFH-Urteile vom 13. Februar 2008 I R 63/06, BStBl II 2009, 414; vom 19. Dezember 2007 I R 66/06, BStBl II 2008, 510; vgl. auch Strunk/Kaminski/Köhler, Außensteuergesetz, Doppelbesteuerungsabkommen, Art. 7 Rz 39; Gosch, BFH-PR 2008, 237).

    Eine in diesem Sinne auf den tatsächlichen Gegebenheiten beruhende Zugehörigkeit führt dazu, dass das betreffende Wirtschaftsgut abkommensrechtlich der durch die Personengesellschaft vermittelten Betriebsstätte des Gesellschafters zuzuordnen ist (BFH-Urteil in BStBl II 2009, 414).

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus FG München, 30.07.2009 - 1 K 1816/09
    Nach der vom BVerfG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit rückwirkender Gesetze entwickelten Systematik verletzt eine steuerbegründende oder steuererhöhende Norm in der Regel rechtsstaatliche Grundsätze, wenn sie für Veranlagungszeiträume gelten soll, die im Zeitpunkt ihrer Verkündung bereits abgeschlossen waren ("echte" Rückwirkung, "Rückbewirkung von Rechtsfolgen", BVerfG-Beschlüsse vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97, BVerf- GE 97, 67, 78; vom 5. Februar 2002 2 BvR 305/93, BVerfGE 105, 17, 40).
  • BFH, 13.07.1994 - I R 120/93

    Besonderheiten im Fall von DBA

    Auszug aus FG München, 30.07.2009 - 1 K 1816/09
    Spätere speziellere Regelungen gehen jedoch der völkerrechtlichen Vertragsnorm vor, soweit ein gesetzgeberischer Wille zur Abkommensverdrängung feststellbar ist (vgl. zur Zulässigkeit vom DBA abweichender Regelungen durch den innerstaatlichen Gesetzgeber BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 I R 120/93, BStBl II 1995, 129).
  • BFH, 27.02.1991 - I R 15/89

    Zinserträge eines deutschen Gesellschafters einer amerikanischen Limited

    Auszug aus FG München, 30.07.2009 - 1 K 1816/09
    Während die deutsche Finanzverwaltung Sondervergütungen als einen Teil des Betriebsstättengewinns und somit grundsätzlich als Unternehmensgewinn i.S. der DBA ansah (BMF-Schreiben in BStBl I 1999, 1076), folgte der BFH im Fall der im Ausland fließenden Sondervergütungen (sog. Outbound- Fälle) einer zivilrechtlich ausgerichteten Betrachtungsweise, nach der Sondervergütungen unter die jeweils einschlägigen DBA-Einkunftsarten einzuordnen sind, denen die Vergütungen ihrer Natur nach zugehören (BFH-Urteile vom 27. Februar 1991 I R 15/89, BStBl II 1991, 444; vom 16. Oktober 2002 I R 17/01, BStBl II 2003, 631; BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2006 I B 47/05, BFH/NV 2007, 831).
  • BFH, 08.06.2000 - IV R 37/99

    Gewerbliche Prägung einer GbR

    Auszug aus FG München, 30.07.2009 - 1 K 1816/09
    Eine Enttäuschung dieses Vertrauens ist nach der Rechtsprechung des BVerfG gleichwohl gerechtfertigt, wenn das Vertrauen nicht schutzwürdig war, weil mit der Neuregelung gerechnet werden musste, wenn das geltende Recht unklar und verworren war, wenn das Vertrauen einer ungültigen Rechtsnorm galt oder wenn zwingende Gründe des gemeinen Wohls die Rückwirkung rechtfertigen (BVerfG-Urteil vom 19. Dezember 1961 2 BvL 6/59, BVerfGE 13, 261, 271; BFH-Urteile vom 10. Juli 1986 IV R 12/81, BStBl II 1986, 811; vom 8. Juni 2000 IV R 37/99, BStBl II 2001, 162; vom 23. September 2008 I B 92/08, BFH/NV 2008, 2085).
  • BFH, 10.07.1986 - IV R 12/81

    1. Gegen die rückwirkende Wiedereinfährung der sog. Geprägetheorie durch § 15

    Auszug aus FG München, 30.07.2009 - 1 K 1816/09
    Eine Enttäuschung dieses Vertrauens ist nach der Rechtsprechung des BVerfG gleichwohl gerechtfertigt, wenn das Vertrauen nicht schutzwürdig war, weil mit der Neuregelung gerechnet werden musste, wenn das geltende Recht unklar und verworren war, wenn das Vertrauen einer ungültigen Rechtsnorm galt oder wenn zwingende Gründe des gemeinen Wohls die Rückwirkung rechtfertigen (BVerfG-Urteil vom 19. Dezember 1961 2 BvL 6/59, BVerfGE 13, 261, 271; BFH-Urteile vom 10. Juli 1986 IV R 12/81, BStBl II 1986, 811; vom 8. Juni 2000 IV R 37/99, BStBl II 2001, 162; vom 23. September 2008 I B 92/08, BFH/NV 2008, 2085).
  • BFH, 19.12.2007 - I R 66/06

    Besteuerungsrecht für die im Gewinnanteil aus der Beteiligung an einer

    Auszug aus FG München, 30.07.2009 - 1 K 1816/09
    Die - eigenen abkommensrechtlichen Grundsätzen folgende - Zurechnung erfordert, dass die die betreffenden Einkünfte generierenden Rechte und Vermögenswerte - in sinngemäßer Anwendung der zu § 8 Außensteuergesetz entwickelten funktionalen Betrachtungsweise - funktional oder nach ihrem tatsächlichen Funktionszusammenhang zu der aktiven Tätigkeit der Betriebsstätte gehören (BFH-Urteile vom 13. Februar 2008 I R 63/06, BStBl II 2009, 414; vom 19. Dezember 2007 I R 66/06, BStBl II 2008, 510; vgl. auch Strunk/Kaminski/Köhler, Außensteuergesetz, Doppelbesteuerungsabkommen, Art. 7 Rz 39; Gosch, BFH-PR 2008, 237).
  • BFH, 16.10.2002 - I R 17/01

    Darlehensgewährung durch Kommanditisten an seine KG

    Auszug aus FG München, 30.07.2009 - 1 K 1816/09
    Während die deutsche Finanzverwaltung Sondervergütungen als einen Teil des Betriebsstättengewinns und somit grundsätzlich als Unternehmensgewinn i.S. der DBA ansah (BMF-Schreiben in BStBl I 1999, 1076), folgte der BFH im Fall der im Ausland fließenden Sondervergütungen (sog. Outbound- Fälle) einer zivilrechtlich ausgerichteten Betrachtungsweise, nach der Sondervergütungen unter die jeweils einschlägigen DBA-Einkunftsarten einzuordnen sind, denen die Vergütungen ihrer Natur nach zugehören (BFH-Urteile vom 27. Februar 1991 I R 15/89, BStBl II 1991, 444; vom 16. Oktober 2002 I R 17/01, BStBl II 2003, 631; BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2006 I B 47/05, BFH/NV 2007, 831).
  • BFH, 30.08.1995 - I R 112/94

    Anwendung der Freistellungsmethode auf in einer Betriebsstätte anfallende Zinsen,

    Auszug aus FG München, 30.07.2009 - 1 K 1816/09
    So gesehen sind Lizenzgebühren nur dann Unternehmensgewinne i.S. des Art. 7 DBA-USA 1989, wenn es sich um Nebenerträge handelt, die nach der Verkehrsauffassung zu der Tätigkeit gehören, bei der das Schwergewicht der in der Betriebsstätte ausgeübten Unternehmenstätigkeit liegt (BFH-Urteil vom 30. August 1995 I R 112/94, BStBl II 1996, 563).
  • BFH, 20.12.2006 - I B 47/05

    Abkommensrechtliche Behandlung von Sondervergütungen

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

  • BFH, 23.09.2008 - I B 92/08

    Gemeinschaftsrechtmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit der sog. Wegzeugsteuer nach

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

  • BFH, 14.03.2006 - I R 1/04

    Berücksichtigung von Verlusten bei Beendigung einer gewerbesteuerlichen

  • BFH, 08.09.2010 - I R 74/09

    Abkommensrechtliche Behandlung von Lizenzzahlungen als Sondervergütungen nach §

    Das Finanzgericht (FG) München stützte sich zur Begründung auf die neugeschaffene Vorschrift des § 50d Abs. 10 EStG 2002 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2009 (EStG 2002 n.F.), die gemäß § 52 Abs. 59a Satz 8 EStG 2002 n.F., für die Gewerbesteuer gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 7 Satz 1 und 6 des Gewerbesteuergesetzes i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2009 (GewStG 2002 n.F.), rückwirkend auf noch nicht bestandskräftige Bescheide anzuwenden ist (FG München, Urteil vom 30. Juli 2009  1 K 1816/09, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2009, 1954).
  • FG Nürnberg, 03.12.2009 - IV 322/05

    Einheitswert des Betriebsvermögens einer atypisch stiller Gesellschaft: Zuordnung

    Die Regelung in § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG werde deshalb nach den Gesetzesmaterialien nicht als ein Fall des Treaty Override (Abkommensverdrängung) angesehen, sondern es handle sich danach um eine rechtsprechungsdurchbrechende, innerstaatlich verbindliche Auslegung des abkommensrechtlichen Begriffs "Unternehmensgewinne" (vgl. Urteil des FG München vom 30.07.2009 1 K 1816/09, DStR 2009, 2363).

    Hinzu kommt, dass § 50d Abs. 10 EStG lediglich eine Umqualifizierung der Sondervergütungen in Unternehmensgewinne vornimmt, jedoch keinerlei weitergehende Anordnung dafür trifft, wie diese als Unternehmensgewinne qualifizierten Vergütungen zuzuordnen bzw. zuzurechnen sind (vgl. Boller/Eilinghoff/Schmidt, IStR 2009, 109, 112 f., Frotscher, IStR 2009, 593, 595, Korn, IStR 2009, 641, 642 f., a.A. FG München vom 30.07.2009 1 K 1816/09, DStR 2009, 2363,2365 f.).

    C) Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) der Frage der Anwendbarkeit und der Auswirkungen des § 50d Abs. 10 EStG im Rahmen des Artikel XVI DBA/GB sowie im Hinblick auf das Urteil des FG München vom 30.07.2009 1 K 1816/09 (DStR 2009, 2363) zugelassen.

  • FG Düsseldorf, 07.12.2010 - 13 K 1214/06

    Besteuerung von Ruhegehaltszahlungen an persönlich haftenden Gesellschafter einer

    Der Begriff umfasst daher auch die in bestimmten (insbesondere älteren) DBA verwendete Begrifflichkeit des "gewerblichen Gewinns" (gl.A. etwa FG München, Urteil vom 30. Juli 2009 1 K 1816/09, EFG 2009, 1954; Günkel/Lieber, Die Unternehmensbesteuerung --Ubg-- 2009, 301, 304; Lieber, in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteeurgesetz/Körperschaftsteuergesetz, Jahreskommentierung 2009, § 50d EStG Anm. J 08-5; offen gelassen vom BFH im Urteil vom 8. September 2010 I R 74/09, DStR 2010, 2450).

    Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des FG München im Urteil vom 30. Juli 2009 1 K 1816/09 (EFG 2009, 1954) an.

    Denn der BFH hatte mit Urteil vom 17. Oktober 2007 I R 5/06 (BStBl II 2009, 356) die Vorschriften des DBA auf Grund anerkannter Auslegungsmethoden bindend in dem Sinne ausgelegt, dass Sondervergütungen den speziellen DBA-Einkunftsvorschriften zuzuordnen sind und - jedenfalls in Bezug auf Zinsen - die Rückfallklausel des Zinsartikels im Regelfall nicht erfüllt sind (wie hier etwa Frotscher, IStR 2009, 593, 597; Günkel/Lieber, Ubg, 2009, 301, 306; Klein, in Hermann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 50d Abs. 10 EStG Anm. 131; Jansen/Weismann, IStR 2010, 596, 598; Lange, GmbH-Steuerberater --GmbH-StB-- 2009, 128; Schmidt, IStR 2010, 413, 430; a.A. FG München, Urteil vom 30. Juli 2009 1 K 1816/09, EFG 2009, 1954; Boller/Eilinghoff/Schmidt, IStR 2009, 109, 111).

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