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Rechtsprechung
   BGH, 22.10.2009 - IX ZR 237/06   

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https://dejure.org/2009,3054
BGH, 22.10.2009 - IX ZR 237/06 (https://dejure.org/2009,3054)
BGH, Entscheidung vom 22.10.2009 - IX ZR 237/06 (https://dejure.org/2009,3054)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 237/06 (https://dejure.org/2009,3054)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; ZPO § 544 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Anwaltsregress wegen Pflichtverletzungen bei Mitwirkung des Rechtsanwalts an einer tatsächlichen Verständigung im Betriebsprüfungsverfahren mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 31 (Leitsatz und Kurzanmerkung)

    Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 31 (Leitsatz und Kurzanmerkung)

    Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DStR 2010, 624
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 22.10.2009 - IX ZR 237/06
    Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein (BVerfGE 96, 189, 203; BVerfG WM 2008, 721; BGHZ 154, 288, 299).

    Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f; BGHZ 154, 288, 300).

  • BVerfG, 29.02.2008 - 1 BvR 371/07

    Voraussetzungen eines Kapitalanlagebetrugs (Begriff des Verschweigens

    Auszug aus BGH, 22.10.2009 - IX ZR 237/06
    Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein (BVerfGE 96, 189, 203; BVerfG WM 2008, 721; BGHZ 154, 288, 299).
  • BFH, 31.03.2004 - I R 71/03

    Ausbildung von Pferden zu Renn- und Turnierpferden im Bereich der LuF

    Auszug aus BGH, 22.10.2009 - IX ZR 237/06
    Die in Rede stehende tatsächliche Verständigung im Betriebsprüfungsverfahren ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt (BFHE 142, 549, 554 f; 181, 103, 105; 206, 42, 49) und dient dazu, Unsicherheiten und Ungenauigkeiten zu beseitigen (BFHE 181, 103).
  • BGH, 13.03.2003 - IX ZR 181/99

    Zu den Folgen einer unwirksamen Eheschließung

    Auszug aus BGH, 22.10.2009 - IX ZR 237/06
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Mandant eine durch den Berater infolge fehlerhafter Beratung ausgelöste oder beeinträchtigte rechtliche Auseinandersetzung durch einen Vergleich abschließt (BGH, Urt. v. 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1141; v. 30. November 1999 - X ZR 129/96, NJW-RR 2000, 791, 792; v. 13. Februar 2003 - IX ZR 181/99, NJW-RR 2003, 850, 855).
  • BGH, 18.01.2007 - IX ZR 122/04

    Haftung des Steuerberaters für unrichtige Auskünfte im Zusammenhang mit der

    Auszug aus BGH, 22.10.2009 - IX ZR 237/06
    Die von der Beschwerde aufgeworfene Fragestellung betrifft nicht die Unterbrechung des Kausalzusammenhangs, sondern bezieht sich auf die Frage der Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch Handlungen des Mandanten (BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 - IX ZR 122/04, WM 2007, 567, 568 Rn. 12; Fischer, in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1018, 1019; Fahrendorf in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts 7. Aufl. Rn. 771, 772; Zugehör, Grundsätze der zivilrechtlichen Haftung der Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Rn. 78).
  • BFH, 11.12.1984 - VIII R 131/76

    Eine Verständigung über schwierig zu ermittelnde tatsächliche Umstände ist

    Auszug aus BGH, 22.10.2009 - IX ZR 237/06
    Die in Rede stehende tatsächliche Verständigung im Betriebsprüfungsverfahren ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt (BFHE 142, 549, 554 f; 181, 103, 105; 206, 42, 49) und dient dazu, Unsicherheiten und Ungenauigkeiten zu beseitigen (BFHE 181, 103).
  • BFH, 31.07.1996 - XI R 78/95

    Eine "tatsächliche Verständigung", die im Rahmen einer Außenprüfung getroffen

    Auszug aus BGH, 22.10.2009 - IX ZR 237/06
    Die in Rede stehende tatsächliche Verständigung im Betriebsprüfungsverfahren ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt (BFHE 142, 549, 554 f; 181, 103, 105; 206, 42, 49) und dient dazu, Unsicherheiten und Ungenauigkeiten zu beseitigen (BFHE 181, 103).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

    Auszug aus BGH, 22.10.2009 - IX ZR 237/06
    Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein (BVerfGE 96, 189, 203; BVerfG WM 2008, 721; BGHZ 154, 288, 299).
  • BGH, 30.11.1999 - X ZR 129/96

    Schadensersatzpflicht des Patentanwalts

    Auszug aus BGH, 22.10.2009 - IX ZR 237/06
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Mandant eine durch den Berater infolge fehlerhafter Beratung ausgelöste oder beeinträchtigte rechtliche Auseinandersetzung durch einen Vergleich abschließt (BGH, Urt. v. 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1141; v. 30. November 1999 - X ZR 129/96, NJW-RR 2000, 791, 792; v. 13. Februar 2003 - IX ZR 181/99, NJW-RR 2003, 850, 855).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BGH, 22.10.2009 - IX ZR 237/06
    Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f; BGHZ 154, 288, 300).
  • BGH, 03.12.1992 - IX ZR 61/92

    Haftung des Beraters bei Ausscheiden eines Gesellschafter wegen fehlerhafter

  • BGH, 08.09.2016 - IX ZR 255/13

    Steuerberaterhaftung: Schadensberechnung bei steuerlicher Beratung einer GbR und

    Der im Zusammenhang mit einer aufgrund der vorangegangenen fehlerhaften Beratung entstandenen Unsicherheit geschlossene Vergleich ist in der Regel als eine vernünftige Reaktion des Geschädigten in diesem Sinne anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - IX ZR 14/98, BB 1999, 762, 764; Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 237/06, nv Rn. 6 f; G. Fischer, aaO Rn. 47; jeweils mwN).
  • BGH, 12.07.2012 - IX ZB 270/11

    Restschuldbefreiungsverfahren: Gehörsverletzung nach Beschlussfassung im

    Es verstößt gegen diesen Grundsatz, wenn das Gericht einen ordnungsgemäß eingegangenen Schriftsatz nicht berücksichtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 237/06, GI aktuell 2010, 290 Rn. 4; vom 17. Februar 2011 - V ZB 310/10, NJW 2011, 1363 Rn. 4).
  • BGH, 19.04.2012 - IX ZR 99/10

    Rechtsanwaltshaftung: Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch

    Nach diesen Grundsätzen kommt eine Unterbrechung regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Mandant einen Vergleich schließt, weil die Durchsetzung seines Begehrens infolge eines Fehlers seines eigenen Anwalts mit erheblichen rechtlichen Unwägbarkeiten behaftet ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1141; Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 237/06, Rn. 6 nv; G. Fischer in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung 3. Aufl., Rn. 1135 mwN).
  • OLG Köln, 21.11.2012 - 2 U 16/12

    Pflichten eines Rechtsanwalts im Kündigungsschutzverfahren

    Die Beendigung einer rechtlichen Auseinandersetzung durch Vergleich kann grundsätzlich ein sachgerechtes Verhalten sein, das auf die Zurechnung des Schadens zum haftungsbegründenden Verhalten des Schuldners keinen Einfluss hat BGH, NJW 1989, 99 [100]; BGH, NJW 1993, 1139 [1141]; BGH, NJW 1999, 1391; BGH, NJW-RR 2000, 791 [792]; BGH, NJW-RR 2003, 850 [855]; BGH, DStR 2010, 624; BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - IX ZR 99/10).
  • BGH, 01.07.2010 - IX ZR 165/09

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Gehörsverstoßes und der Grundsätzlichkeit

    Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f; BGHZ 154, 288, 300; BGH, Beschl. v. 22. Oktober 2009 - IX ZR 237/06 Rn. 4).
  • LG Karlsruhe, 15.07.2011 - 6 O 250/09

    Anwaltshaftung: Beweisverwertung eines mitgehörten Telefongesprächs;

    Wenn der Mandant eine durch den Berater infolge fehlerhafter Beratung ausgelöste oder beeinträchtigte rechtliche Auseinandersetzung durch einen Vergleich abschließt, ist eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch Handlungen des Mandanten regelmäßig zu verneinen (vgl. BGH, DStR 2010, 624, m.w.N.).
  • BGH, 01.12.2011 - IX ZR 154/09

    Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei nicht

    Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f; BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300; vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 237/06, DStR 2010, 624 Rn. 4).
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Rechtsprechung
   BFH, 10.12.2009 - VII R 39/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,13388
BFH, 10.12.2009 - VII R 39/07 (https://dejure.org/2009,13388)
BFH, Entscheidung vom 10.12.2009 - VII R 39/07 (https://dejure.org/2009,13388)
BFH, Entscheidung vom 10. Dezember 2009 - VII R 39/07 (https://dejure.org/2009,13388)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Streitwert für Widerruf der Anerkennung einer "großen" Steuerberatungsgesellschaft

  • rechtsportal.de

    GKG § 52 Abs. 1
    Bedeutung einer Erzielung von Einkünften durch eine Klägerin und eines nutzbringenden Erhalts des zum Aufbau einer Organisation getätigten Aufwands im Hinblick auf die Bestimmung eines Streitwerts

  • datenbank.nwb.de

    Streitwert für Widerruf der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DStR 2010, 624
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 18.11.2003 - VII B 79/02

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Gegenstandswert

    Auszug aus BFH, 10.12.2009 - VII R 39/07
    Der Senat hat in seiner neueren Rechtsprechung bei Widerruf der Bestellung eines Steuerberaters mit den Beschlüssen vom 18. November 2003 VII B 79/02 (BFH/NV 2004, 361), vom 4. Dezember 2003 VII B 12/03 (unveröffentlicht) und vom 15. März 2004 VII B 66/03 (unveröffentlicht) einen Streitwert von 50.000 EUR für grundsätzlich angemessen gehalten.
  • BFH, 15.05.2006 - VII E 15/05

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Gegenstandswert

    Auszug aus BFH, 10.12.2009 - VII R 39/07
    Bei seiner Ausübung ist entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 7. November 1995 VII S 10/95, BFH/NV 1996, 350, und vom 15. Mai 2006 VII E 15/05, BFH/NV 2006, 1678) zu berücksichtigen, dass die Bemessung des Streitwerts für die Beteiligten möglichst weitgehend vorhersehbar sein sollte und deshalb von den --überdies in der Regel erst durch aufwändige Ermittlungen feststellbaren-- konkreten Verhältnissen der Steuerberatungsgesellschaft, um deren Anerkennung es geht, unabhängig sein muss.
  • BFH, 07.11.1995 - VII S 10/95

    Festsetzung eines Streitwertes in einem Verfahren über die Anerkennung einer

    Auszug aus BFH, 10.12.2009 - VII R 39/07
    Bei seiner Ausübung ist entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 7. November 1995 VII S 10/95, BFH/NV 1996, 350, und vom 15. Mai 2006 VII E 15/05, BFH/NV 2006, 1678) zu berücksichtigen, dass die Bemessung des Streitwerts für die Beteiligten möglichst weitgehend vorhersehbar sein sollte und deshalb von den --überdies in der Regel erst durch aufwändige Ermittlungen feststellbaren-- konkreten Verhältnissen der Steuerberatungsgesellschaft, um deren Anerkennung es geht, unabhängig sein muss.
  • BFH, 15.03.2004 - VII B 66/03

    Widerruf einer Bestellung als Steuerberater; Bemessung des Gegenstandswerts nach

    Auszug aus BFH, 10.12.2009 - VII R 39/07
    Der Senat hat in seiner neueren Rechtsprechung bei Widerruf der Bestellung eines Steuerberaters mit den Beschlüssen vom 18. November 2003 VII B 79/02 (BFH/NV 2004, 361), vom 4. Dezember 2003 VII B 12/03 (unveröffentlicht) und vom 15. März 2004 VII B 66/03 (unveröffentlicht) einen Streitwert von 50.000 EUR für grundsätzlich angemessen gehalten.
  • BFH, 04.12.2003 - VII B 12/03

    Gegenstandswert bei Widerruf der Bestellung als Stb.

    Auszug aus BFH, 10.12.2009 - VII R 39/07
    Der Senat hat in seiner neueren Rechtsprechung bei Widerruf der Bestellung eines Steuerberaters mit den Beschlüssen vom 18. November 2003 VII B 79/02 (BFH/NV 2004, 361), vom 4. Dezember 2003 VII B 12/03 (unveröffentlicht) und vom 15. März 2004 VII B 66/03 (unveröffentlicht) einen Streitwert von 50.000 EUR für grundsätzlich angemessen gehalten.
  • FG Sachsen-Anhalt, 15.05.2013 - 3 K 1339/12

    Streitwert für Klageverfahren wegen Rücknahme eines Insolvenzantrags -

    Der Streitwert ist mit 50.000,- ? zu schätzen (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 10. Dezember 2009 VII R 39/07, BFH/NV 2010, 661, zum Widerruf der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft, und vom 22. März 2011 VII R 49/09, BFH/NV 2011, 1164, zum Widerruf der Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins).

    Die Bemessung des Streitwerts muss für die Beteiligten möglichst weitgehend vorhersehbar sein und sollte von in der Regel erst durch aufwändige Ermittlungen feststellbaren Ermittlungen konkreter Verhältnisse unabhängig sein (BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2009 VII R 39/07, BFH/NV 2010, 661).

  • BFH, 20.06.2011 - VII E 11/11

    Streitwert beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Bestimmtheit einer

    Soweit der Streitwertkatalog, auf den sich der Kostenschuldner beruft, für den Widerruf der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft einen Streitwert von 25.000 EUR ausweist, entspricht dies nicht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2009 VII R 39/07, BFH/NV 2010, 661).
  • FG Hamburg, 19.09.2019 - 2 V 121/19

    Streitwertfestsetzung: Streitwert bei Verfahren auf Rücknahme eines

    Die Bewertung des Interesses des Antragstellers an der Beendigung des Insolvenzeröffnungs- und eines sich ggfs. anschließenden Insolvenzverfahrens erweist sich mangels vor allem betriebswirtschaftlicher Grunddaten als schwierig und eröffnet deshalb für das Gericht einen weiten Spielraum (vgl. BFH- Beschluss vom 10. Dezember 2009, VII R 39/07, BFH/NV 2010, 661).
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Rechtsprechung
   LG Essen, 12.08.2009 - 56 Qs 7/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,10798
LG Essen, 12.08.2009 - 56 Qs 7/09 (https://dejure.org/2009,10798)
LG Essen, Entscheidung vom 12.08.2009 - 56 Qs 7/09 (https://dejure.org/2009,10798)
LG Essen, Entscheidung vom 12. August 2009 - 56 Qs 7/09 (https://dejure.org/2009,10798)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschlagnahme von Buchungsunterlagen in den Räumen eines Steuerberaters i.R.e. Außenprüfung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Außenprüfung - Beschlagnahme von Unterlagen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beschlagnahme von Mandantenunterlagen in einer Steuerberaterkanzlei

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 150
  • DStR 2010, 624
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Hamburg, 04.07.2005 - 608 Qs 3/05

    Durchsuchung - GmbH-GF: Individueller Beschlagnahmeschutz

    Auszug aus LG Essen, 12.08.2009 - 56 Qs 7/09
    Daher sind Buchhaltungsunterlagen eines Beschuldigten beim Steuerberater solange beschlagnahmefrei, als sie der Steuerberatung dienen, längstens also bis zur Erstellung und Freigabe des jeweiligen Jahresabschlusses (vgl. LG Hamburg, wistra 2005, S. 394 ff.).
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