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   BVerfG, 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05   

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BVerfG, 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05 (https://dejure.org/2009,225)
BVerfG, Entscheidung vom 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05 (https://dejure.org/2009,225)
BVerfG, Entscheidung vom 17. November 2009 - 1 BvR 2192/05 (https://dejure.org/2009,225)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Teilweise Unvereinbarkeit der Übergangsregelungen des KStG 1977 bzgl des Wechsels vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren gem § 36 Abs 3 KStG, § 36 Abs 4 KStG mit Art 3 Abs 1 GG - Neuregelung zum 01.01.2011 geboten

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit einer Teilregelung des § 36 Abs. 3 und Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl I Seite 1433) mit Artikel 3 Abs. 1 GG; Rechtfertigung der Hinnahme eines Verlusts des Körperschaftsteuerminderungspotentials mit ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit einer Teilregelung des § 36 Abs. 3 und Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz ( KStG ) in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl I Seite 1433) mit Artikel 3 Abs. 1 GG; Rechtfertigung der Hinnahme eines Verlusts des Körperschaftsteuerminderungspotentials mit ...

  • datenbank.nwb.de

    Übergangsregeln vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren bei der Körperschaftsteuer zum Jahreswechsel 2000/2001 verfassungswidrig

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Übergangsregelungen vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren sind verfassungswidrig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Übergangsregeln vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren bei der Körperschaftsteuer mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfassungswidrige Umstellung auf das Halbeinkünfteverfahren

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren verfassungswidrig

  • ebnerstolz.de (Pressemitteilung)

    Übergangsregeln vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren bei der Körperschaftsteuer unvereinbar mit Gleichheitssatz

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • brak.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfassungsbeschwerde der Prüftechnik D.B. AG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 125, 1
  • BB 2010, 534
  • BB 2010, 870
  • DB 2010, 425
  • DÖV 2010, 446
  • DStR 2010, 434
  • NZG 2010, 382
  • NZG 2010, 832
 
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Wird zitiert von ... (116)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    Auszug aus BVerfG, 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05
    Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 120, 1 [29]; stRspr).

    Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 110, 274 [291]; - 117, 1 [30]; - 120, 1 [29]; - 122, 39 [52]; stRspr).

    Der Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten (vgl. BVerfGE 110, 274 [292]; - 120, 1 [44] m. w. N.) verlangt eine gesetzliche Ausgestaltung der Steuer, die den Steuergegenstand in den Blick nimmt und mit Rücksicht darauf eine gleichheitsgerechte Besteuerung des Steuerschuldners sicherstellt.

    Ausnahmen von dem jedenfalls für die Ertragsteuern und damit auch für die Körperschaftsteuer geltenden Gebot gleicher Besteuerung bei gleicher Ertragskraft bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 107, 27 [47]; - 116, 164 [180 f.]; - 117, 1 [31]; - 120, 1 [45]).

    So hat es in seinem Beschluss zur sogenannten Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG die Rechtsfolge dieser Norm, dass die gesamte Tätigkeit einer nur teilweise gewerbliche Einkünfte erzielenden Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, unter anderem deshalb als den Steuerpflichtigen nicht übermäßig belastend angesehen, weil er sich der Wirkung dieser Vorschrift durch gesellschaftsrechtliche Gestaltung ohne Weiteres entziehen könne (vgl. BVerfGE 120, 1 [51 ff.]).

    Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. BVerfGE 110, 274 [292]; - 117, 1 [31]; - 120, 1 [30]; stRspr).

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05
    Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 110, 274 [291]; - 117, 1 [30]; - 120, 1 [29]; - 122, 39 [52]; stRspr).

    Ausnahmen von dem jedenfalls für die Ertragsteuern und damit auch für die Körperschaftsteuer geltenden Gebot gleicher Besteuerung bei gleicher Ertragskraft bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 107, 27 [47]; - 116, 164 [180 f.]; - 117, 1 [31]; - 120, 1 [45]).

    Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. BVerfGE 110, 274 [292]; - 117, 1 [31]; - 120, 1 [30]; stRspr).

    Insoweit ist ihre Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG festzustellen, denn dem Gesetzgeber stehen andere Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung, die einen gleichheitsgerechten Erhalt des Körperschaftsteuerminderungspotentials bei der von ihm beabsichtigten Abwicklung des Anrechnungsverfahrens gewährleisten (zur Unvereinbarkeitsfolge bei solchen Verfassungsverstößen vgl. BVerfGE 99, 280 [298]; - 104, 126 [149]; - 105, 73 [133]; - 117, 1 [69]; - 121, 317 [373]; - 122, 210 [244]; stRspr).

    Gründe dafür, ausnahmsweise von dieser Rechtsfolge abzusehen und die verfassungswidrige Norm gleichwohl für anwendbar zu erklären (vgl. dazu BVerfGE 93, 121 [148]; - 105, 73 [134]; - 117, 1 [70]), liegen nicht vor.

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05
    3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 1, 14 [52]; - 105, 73 [110]; stRspr).

    Insoweit ist ihre Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG festzustellen, denn dem Gesetzgeber stehen andere Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung, die einen gleichheitsgerechten Erhalt des Körperschaftsteuerminderungspotentials bei der von ihm beabsichtigten Abwicklung des Anrechnungsverfahrens gewährleisten (zur Unvereinbarkeitsfolge bei solchen Verfassungsverstößen vgl. BVerfGE 99, 280 [298]; - 104, 126 [149]; - 105, 73 [133]; - 117, 1 [69]; - 121, 317 [373]; - 122, 210 [244]; stRspr).

    Gründe dafür, ausnahmsweise von dieser Rechtsfolge abzusehen und die verfassungswidrige Norm gleichwohl für anwendbar zu erklären (vgl. dazu BVerfGE 93, 121 [148]; - 105, 73 [134]; - 117, 1 [70]), liegen nicht vor.

    Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen (stRspr; vgl. BVerfGE 73, 40 [101]; - 105, 73 [134]).

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

    Auszug aus BVerfG, 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05
    Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 110, 274 [291]; - 117, 1 [30]; - 120, 1 [29]; - 122, 39 [52]; stRspr).

    Der Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten (vgl. BVerfGE 110, 274 [292]; - 120, 1 [44] m. w. N.) verlangt eine gesetzliche Ausgestaltung der Steuer, die den Steuergegenstand in den Blick nimmt und mit Rücksicht darauf eine gleichheitsgerechte Besteuerung des Steuerschuldners sicherstellt.

    Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. BVerfGE 110, 274 [292]; - 117, 1 [31]; - 120, 1 [30]; stRspr).

  • BFH, 31.05.2005 - I R 107/04

    Körperschaftsteuerrechtliche Umgliederungsvorschriften sind verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der P ... AG - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Berthold Goerdeler, Martin Schnurr, c/o Bayerische Treuhandgesellschaft AG, Ganghoferstraße 29, 80339 München und Rechtsanwalt Hans-Jochen Gutike, c/o Deutsche Treuhand-Gesellschaft AG, Marie-Curie-Straße 30, 60439 Frankfurt - 1. unmittelbar gegen a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 31. Mai 2005 - I R 107/04 -, b) den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts München vom 9. September 2004 - 7 K 2991/03 -, c) den Feststellungsbescheid des Finanzamts München für Körperschaften vom 31. März 2004 - Steuernummer: ... -, 2. mittelbar gegen § 36 Abs. 3 und 4 KStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl I Seite 1433) hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterin und Richter Präsident Papier, Hohmann-Dennhardt, Bryde, Gaier, Eichberger, Schluckebier, Kirchhof, Masing am 17. November 2009 beschlossen:.

    Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 31. Mai 2005 - I R 107/04 -, der Gerichtsbescheid des Finanzgerichts München vom 9. September 2004 - 7 K 2991/03 - und der Feststellungsbescheid des Finanzamts München für Körperschaften vom 31. März 2004 - Steuernummer 802/32110 - verletzen die Beschwerdeführerin in Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    Die Revision wurde vom Bundesfinanzhof als unbegründet zurückgewiesen (BFHE 210, 256).

  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82

    Emeritierungsalter

    Auszug aus BVerfG, 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05
    Bei der Bestimmung der Bindung des Gesetzgebers an den Gleichheitssatz ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber gerade bei der Umstrukturierung komplexer Regelungssysteme stets einen besonders weiten Spielraum bei der Ausgestaltung der Übergangsvorschriften einräumt (vgl. BVerfGE 43, 242 [288 f.]; - 58, 81 [121]; - 67, 1 [15 f.]; - 100, 1 [39 ff.]; stRspr).

    Der dem Gesetzgeber gerade bei der Umgestaltung komplexer Regelungssysteme - wie hier beim Wechsel der Körperschaftsteuer vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren - zustehende weite Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 43, 242 [288 f.]; - 58, 81 [121]; - 67, 1 [15 f.]; - 100, 1 [39 ff.]; stRspr) befreit ihn nicht von der Bindung an den Gleichheitssatz.

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BVerfG, 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05
    Bei der Bestimmung der Bindung des Gesetzgebers an den Gleichheitssatz ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber gerade bei der Umstrukturierung komplexer Regelungssysteme stets einen besonders weiten Spielraum bei der Ausgestaltung der Übergangsvorschriften einräumt (vgl. BVerfGE 43, 242 [288 f.]; - 58, 81 [121]; - 67, 1 [15 f.]; - 100, 1 [39 ff.]; stRspr).

    Der dem Gesetzgeber gerade bei der Umgestaltung komplexer Regelungssysteme - wie hier beim Wechsel der Körperschaftsteuer vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren - zustehende weite Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 43, 242 [288 f.]; - 58, 81 [121]; - 67, 1 [15 f.]; - 100, 1 [39 ff.]; stRspr) befreit ihn nicht von der Bindung an den Gleichheitssatz.

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05
    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 110, 412 [431]; - 122, 210 [230]).

    Insoweit ist ihre Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG festzustellen, denn dem Gesetzgeber stehen andere Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung, die einen gleichheitsgerechten Erhalt des Körperschaftsteuerminderungspotentials bei der von ihm beabsichtigten Abwicklung des Anrechnungsverfahrens gewährleisten (zur Unvereinbarkeitsfolge bei solchen Verfassungsverstößen vgl. BVerfGE 99, 280 [298]; - 104, 126 [149]; - 105, 73 [133]; - 117, 1 [69]; - 121, 317 [373]; - 122, 210 [244]; stRspr).

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BVerfG, 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05
    Bei der Bestimmung der Bindung des Gesetzgebers an den Gleichheitssatz ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber gerade bei der Umstrukturierung komplexer Regelungssysteme stets einen besonders weiten Spielraum bei der Ausgestaltung der Übergangsvorschriften einräumt (vgl. BVerfGE 43, 242 [288 f.]; - 58, 81 [121]; - 67, 1 [15 f.]; - 100, 1 [39 ff.]; stRspr).

    Der dem Gesetzgeber gerade bei der Umgestaltung komplexer Regelungssysteme - wie hier beim Wechsel der Körperschaftsteuer vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren - zustehende weite Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 43, 242 [288 f.]; - 58, 81 [121]; - 67, 1 [15 f.]; - 100, 1 [39 ff.]; stRspr) befreit ihn nicht von der Bindung an den Gleichheitssatz.

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

    Auszug aus BVerfG, 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05
    Bei der Bestimmung der Bindung des Gesetzgebers an den Gleichheitssatz ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber gerade bei der Umstrukturierung komplexer Regelungssysteme stets einen besonders weiten Spielraum bei der Ausgestaltung der Übergangsvorschriften einräumt (vgl. BVerfGE 43, 242 [288 f.]; - 58, 81 [121]; - 67, 1 [15 f.]; - 100, 1 [39 ff.]; stRspr).

    Der dem Gesetzgeber gerade bei der Umgestaltung komplexer Regelungssysteme - wie hier beim Wechsel der Körperschaftsteuer vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren - zustehende weite Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 43, 242 [288 f.]; - 58, 81 [121]; - 67, 1 [15 f.]; - 100, 1 [39 ff.]; stRspr) befreit ihn nicht von der Bindung an den Gleichheitssatz.

  • FG München, 09.09.2004 - 7 K 2991/03

    Erläuterung des Systemwechsels vom Anrechnungsverfahren zum

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06

    Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem

  • BVerfG, 21.11.2001 - 1 BvL 19/93

    Dienstbeschädigtenrente

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Das gilt unabhängig davon, ob eine dadurch drohende Doppelbelastung der auf der Ebene der Körperschaft erwirtschafteten Gewinne durch die Erhebung der Körperschaftsteuer einerseits und der Einkommensteuer bei der Ausschüttung an den Gesellschafter andererseits im Wege einer Anrechnung der Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer - wie bei dem bis zum Jahr 2000 geltenden Anrechnungsverfahren (vgl. dazu BVerfGE 125, 1 ) - oder - wie beim Halb- oder Teileinkünfteverfahren (vgl. dazu BVerfGE 127, 224 ) - in pauschaler Form im Wege einer Entlastung sowohl auf der Körperschaftsebene als auch auf der Ebene der Anteilseigner vermieden wird.
  • BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvL 8/13

    § 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist mit dem Grundgesetz

    Denn Ausweichoptionen gegenüber einem belastenden Steuergesetz, die ein bestimmtes steuerlich relevantes Verhalten des Steuerpflichtigen voraussetzen, können im Rahmen der verfassungsrechtlichen Überprüfung dieses Steuergesetzes aus rechtsstaatlichen Gründen nur dann als belastungsmindernd berücksichtigt werden, wenn das betreffende Verhalten zweifelsfrei legal ist, keinen unzumutbaren Aufwand für den Steuerpflichtigen bedeutet und ihn auch sonst keinem nennenswerten finanziellen oder rechtlichen Risiko aussetzt (vgl. BVerfGE 120, 1 ; 125, 1 ).
  • BVerfG, 24.11.2022 - 2 BvR 1424/15

    Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren im

    Mit Beschluss vom 17. November 2009 (BVerfGE 125, 1 - Körperschaftsteuerminderungspotenzial I) erklärte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts § 36 Abs. 3 und Abs. 4 KStG (i.d.F. des StSenkG) für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit diese Regelung zu einem Verlust des Körperschaftsteuerminderungspotenzials führte, das in dem mit 45 % Körperschaftsteuer belasteten Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals enthalten war.

    Denn die mit § 36 Abs. 4 KStG (i.d.F. des StSenkG) angeordnete Verrechnung der negativen Summe der EK 0-Bestände mit dem EK 40 habe zu einer Verringerung des Körperschaftsteuerminderungspotenzials geführt (vgl. BVerfGE 125, 1 ).

    Eine erhebliche Ungleichbehandlung, die jeglichen sachlichen Grundes entbehre, weil alle vom Gesetzgeber angestrebten Regelungsziele auch unter Vermeidung der ungleichen Belastung und ohne Inkaufnahme anderer Nachteile erreicht werden könnten, brauche von den Betroffenen nicht hingenommen zu werden (BVerfGE 125, 1 ).

    a) Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss in BVerfGE 125, 1 nur die in § 36 Abs. 3 KStG (i.d.F. des StSenkG) angeordnete Umgliederung von EK 45 in EK 40 für verfassungswidrig erklärt, nicht dagegen die nach § 36 Abs. 4 KStG (i.d.F. des StSenkG) nach wie vor anwendbare Verrechnung von negativem nicht belastetem vEK (EK 01, EK 02, EK 03) mit belastetem vEK.

    Dem Beschluss in BVerfGE 125, 1 sei zu entnehmen, dass die in § 36 Abs. 4 KStG (i.d.F. des StSenkG) vorgesehene Verrechnung von negativem nicht belasteten EK 02 mit positivem belasteten vEK im Grundsatz für sachgerecht und nur insoweit als dem Gleichheitssatz widersprechend angesehen worden sei, als ein negatives EK 02 auf der in § 36 Abs. 3 KStG (i.d.F. des StSenkG) angeordneten Umgliederung beruht habe.

    a) Die vom Gesetzgeber mit den neuen Umgliederungsregelungen verfolgten Ziele stimmten mit den in dem Beschluss in BVerfGE 125, 1 genannten legitimen Zielen der ursprünglichen Regelung (Erhaltung des unter dem Anrechnungsverfahren entstandenen Körperschaftsteuerminderungspotenzials, einfache und zügige Umsetzung des Systemwechsels) überein.

    b) Dem Beschluss in BVerfGE 125, 1 sei die Kernbotschaft zu entnehmen, dass sich Steuernachteile einzelner Unternehmen nicht durch technische Aspekte rechtfertigen ließen, wenn dem Gesetzgeber ein alternatives (die Steuernachteile vermeidendes) Regelungsmittel zur Verfügung gestanden habe.

    Eine besonders einfache Alternativlösung hätte darin gelegen, das Körperschaftsteuerguthaben - wie in dem Beschluss in BVerfGE 125, 1 vorgeschlagen - unmittelbar aus dem im Zeitpunkt des Systemwechsels vorhandenen EK 45 und EK 40 zu bilden, ohne zuvor die Umgliederung nach § 36 Abs. 4 KStG vorzunehmen.

    Der Gesetzgeber sei dem sich nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts "aufdrängenden" Alternativvorschlag (vgl. BVerfGE 125, 1 ) nicht gefolgt, sondern habe an dem Konzept festgehalten, zwischen der Berechnung des Körperschaftsteuerguthabens und der Fortführung der Teilbeträge einen direkten rechnerischen Bezug herzustellen.

    Der Beschluss in BVerfGE 125, 1 (31 f.) gründe auf der Erwägung, der mit der Umgliederung des EK 45 in EK 40 entstehende Verlust an Körperschaftsteuerminderungspotenzial habe seine Ursache nicht in der Fiktion der Vollausschüttung, weil er nicht Konsequenz der mangelnden wirtschaftlichen Stärke des Unternehmens im Zeitpunkt der Systemumstellung sei, sondern durch die Umgliederung erst geschaffen werde.

    Der Beschluss in BVerfGE 125, 1 enthalte keine Ausführungen zu den Fällen, in denen eine - unabhängig von der Umgliederung des EK 45 entstandene - negative Summe des EK 01 bis EK 03 gemäß § 36 Abs. 4 KStG in der nach wie vor anwendbaren Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes mit den positiven belasteten Teilbeträgen des vEK zu verrechnen sei und dadurch zu einem Verlust an Körperschaftsteuerminderungspotenzial führe.

    Die einschränkende Interpretation des Gedankens der fiktiven Vollausschüttung im Sinne einer modifizierten Vollausschüttung, die nur eine teilweise Ausschüttung des Eigenkapitals, nämlich des Eigenkapitals ohne Einlagen, meine, ergebe sich nicht aus dem Beschluss in BVerfGE 125, 1.

    Vielmehr stelle das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auf "ausreichende Beträge an bilanziellem Eigenkapital" (BVerfGE 125, 1 ) ab, was auch die Einlagen umfasse.

    b) Die Vorschrift erfülle die Anforderungen aus BVerfGE 125, 1 und stehe nunmehr mit dem Grundgesetz in Einklang.

    Das Bundesverfassungsgericht habe in dem Beschluss in BVerfGE 125, 1 nur die in § 36 Abs. 3 KStG (i.d.F. des StSenkG) angeordnete Umgliederung, nicht aber die in § 36 Abs. 4 KStG (i.d.F. des StSenkG) geregelte Verrechnung von negativem unbelasteten vEK (EK 01, EK 02 und EK 03) mit belastetem vEK als verfassungswidrig eingestuft.

    Eine Pflicht zur Einbeziehung auch des EK 04 ergebe sich aus BVerfGE 125, 1 nicht.

    Aus den Aussagen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss in BVerfGE 125, 1 zur Fiktion der Vollausschüttung könne nicht geschlossen werden, dass eine Vollausschüttung die Rückzahlung geleisteter Einlagen einschließen müsse.

    Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet gewesen, eine der im Beschluss in BVerfGE 125, 1 lediglich beispielhaft aufgezeigten Lösungen aufzugreifen.

    In dieser Fallkonstellation sei der Senat davon ausgegangen, dass das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung BVerfGE 125, 1 den "Nichteinbezug" von EK 04 verfassungsrechtlich nicht beanstandet habe.

    Der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegt nur, ob der Gesetzgeber bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat (vgl. BVerfGE 43, 242 ; 67, 1 ; 125, 1 ).

    Der Gesetzgeber hat deshalb - ohne dass dies im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich thematisiert worden wäre - zu Recht der Gestaltung der Übergangsregelungen im Anschluss an die Empfehlungen der Kommission zur Reform der Unternehmensbesteuerung (vgl. Brühler Empfehlungen zur Reform der Unternehmensbesteuerung, BMF-Schriftenreihe Heft 66, Juli 1999, S. 67, 71) den Gedanken einer Vollausschüttung im Zeitpunkt des Systemwechsels zugrunde gelegt (vgl. BVerfGE 125, 1 ).

    Er lässt sich aber aus dem Grundanliegen des Gesetzgebers ableiten, das Körperschaftsteuerrecht insgesamt zu vereinfachen (vgl. BVerfGE 125, 1 ).

    Dies lässt sich insbesondere nicht dem Beschluss des Ersten Senats vom 17. November 2009 (BVerfGE 125, 1) entnehmen.

    Die Nichtberücksichtigung von EK 04 bei der sich gemäß § 36 Abs. 4 KStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes anschließenden - und erst die belastende Wirkung der Umgliederung auslösenden - Verrechnung der Summe der unbelasteten Teilbeträge im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 KStG 1999 mit den belasteten Teilbeträgen, die mit der Verrechnung nach der hier streitgegenständlichen Regelung von § 36 Abs. 4 KStG (i.d.F. von § 34 Abs. 13f KStG i.d.F. des JStG 2010) in der Sache übereinstimmt, war von der dortigen Beschwerdeführerin nicht beanstandet worden (vgl. BVerfGE 125, 1 ).

    Sie ist deshalb - obwohl sie wegen eines positiven Bestands an EK 04 (vgl. die Einzeldarstellung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals BVerfGE 125, 1 ) in jenem Fall auch isoliert zu einem Verlust an Körperschaftsteuer geführt hat - vom Ersten Senat nicht näher geprüft worden.

    Dies sei maßgeblich davon abhängig gewesen, ob und in welchem Umfang negatives EK 02 vorgelegen habe (vgl. BVerfGE 125, 1 ).

    Dass der Erste Senat § 36 Abs. 4 KStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes keiner isolierten Prüfung unterzogen hat, ergibt sich zudem aus dem Hinweis, ohne die Umgliederung nach § 36 Abs. 3 KStG hätte sich für die dortige Beschwerdeführerin allenfalls eine Ausschüttungssperre in Höhe des Betrags einer negativen Summe aus - bereits vorhandenem - EK 01 und negativem EK 02 ergeben (vgl. BVerfGE 125, 1 ).

    Eine erhebliche Ungleichbehandlung, die jeglichen sachlichen Grundes entbehrt, weil alle vom Gesetzgeber angestrebten Regelungsziele auch unter Vermeidung der ungleichen Belastung und ohne Inkaufnahme anderer Nachteile erreicht werden können, braucht von den Betroffenen nicht hingenommen zu werden (BVerfGE 125, 1 ).

    Daran ändert auch der Vortrag des Bundesministeriums der Finanzen im Verfahren 1 BvR 2192/05 nichts, die Vernichtung eines Teils des Minderungspotenzials sei als maßvolle Reduzierung im Dienste einer haushaltsverträglichen Kompromisslösung anzusehen (BVerfGE 125, 1 ).

  • BVerfG, 06.12.2022 - 2 BvL 29/14

    Körperschaftsteuerminderungspotenzial III - Weitere Übergangsregelung vom

    Mit Beschluss vom 17. November 2009 (BVerfGE 125, 1 - Körperschaftsteuerminderungspotenzial I) erklärte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts § 36 Abs. 3 und Abs. 4 KStG (i.d.F. des StSenkG) für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit diese Regelung zu einem Verlust des Körperschaftsteuerminderungspotenzials führte, das in dem mit 45 % Körperschaftsteuer belasteten Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals enthalten war.

    Denn die mit § 36 Abs. 4 KStG (i.d.F. des StSenkG) angeordnete Verrechnung der negativen Summe der EK 0-Bestände mit dem EK 40 habe zu einer Verringerung des Körperschaftsteuerminderungspotenzials geführt (vgl. BVerfGE 125, 1 ).

    Eine erhebliche Ungleichbehandlung, die jeglichen sachlichen Grundes entbehre, weil alle vom Gesetzgeber angestrebten Regelungsziele auch unter Vermeidung der ungleichen Belastung und ohne Inkaufnahme anderer Nachteile erreicht werden könnten, brauche von den Betroffenen nicht hingenommen zu werden (vgl. BVerfGE 125, 1 ).

    Wie das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 125, 1 (dort unter B.I.4.a) und B.II.) durch die Darstellung zweier Alternativkonzepte dargelegt habe, seien (mindestens) zwei Überleitungsmöglichkeiten denkbar, die zu keiner vergleichbaren Ungleichbehandlung führen würden.

    Diese Stellungnahmen führten aber für die Vorlage nicht weiter, weil sie sich der Neuregelung allein von ihrem Anlass her - dem Beschluss in BVerfGE 125, 1 - näherten und - insoweit zu Recht - feststellten, dass die dort gerügte Ungleichbehandlung der Vorgängerregelung durch die Einführung der für alle nicht bestandskräftig gewordenen Fälle anzuwendenden Neufassung des § 36 KStG (i.d.F. von § 34 Abs. 13f KStG i.d.F. des JStG 2010) nicht mehr bestehe.

    a) Das Bundesministerium der Finanzen weist darauf hin, dass § 36 KStG (i.d.F. von § 34 Abs. 13f KStG i.d.F. des JStG 2010) nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFHE 234, 385) den Vorgaben in BVerfGE 125, 1 in ausreichendem Maße Rechnung getragen habe und die Vorschrift auch von den Finanzgerichten (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Juni 2014 - 6 K 1380/12 -, juris; FG München, Urteil vom 13. November 2012 - 6 K 676/12 -, juris) für verfassungskonform gehalten werde.

    c) Jedenfalls seien die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss in BVerfGE 125, 1 durch § 36 Abs. 6a KStG (i.d.F. von § 34 Abs. 13f KStG i.d.F. des JStG 2010) erfüllt; die Norm verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

    (a) Der übergeordnete Gedanke bei der durch BVerfGE 125, 1 angestoßenen Überarbeitung des Übergangsrechts sei gewesen, das ursprüngliche System, für das sich der Gesetzgeber im Jahr 2000 entschieden habe, unter Berücksichtigung der verwaltungsseitigen Umsetzung beizubehalten.

    Es gehe lediglich darum, dass hinter § 36 Abs. 6a KStG eine sachliche und willkürfreie Idee stehe, die gleichzeitig den Anforderungen aus BVerfGE 125, 1 genüge.

    An einem sachlichen Grund fehle es im Anschluss an den Beschluss in BVerfGE 125, 1 schon deshalb, weil eine schonendere Ausgestaltung der Übergangsregelung möglich gewesen sei, die die ungleiche Belastung vermeide.

    Der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegt nur, ob der Gesetzgeber bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat (vgl. BVerfGE 43, 242 ; 67, 1 ; 125, 1 ).

    Der Gesetzgeber hat deshalb - ohne dass dies im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich thematisiert worden wäre - zu Recht der Gestaltung der Übergangsregelungen im Anschluss an die Empfehlungen der Kommission zur Reform der Unternehmensbesteuerung (vgl. Brühler Empfehlungen zur Reform der Unternehmensbesteuerung, BMF-Schriftenreihe Heft 66, Juli 1999, S. 67, 71) den Gedanken einer Vollausschüttung im Zeitpunkt des Systemwechsels zugrunde gelegt (vgl. BVerfGE 125, 1 ).

    a) aa) Mit der Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2010, die infolge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 2009 (BVerfGE 125, 1) erforderlich geworden war, verfolgte der Gesetzgeber nach den Angaben des Bundesministeriums der Finanzen im vorliegenden Verfahren das Ziel, diese Entscheidung umzusetzen, zugleich aber soweit möglich an dem bisherigen System des Übergangsrechts festzuhalten, um eine Neuregelung innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist zu gewährleisten und die verwaltungsseitige Umsetzung zu vereinfachen.

    Er lässt sich aber aus dem Grundanliegen des Gesetzgebers ableiten, das Körperschaftsteuerrecht insgesamt zu vereinfachen (vgl. BVerfGE 125, 1 ).

    Erhalten wurde allenfalls der Saldo aus Körperschaftsteuerminderung und -erhöhung (missverständlich insofern BVerfGE 125, 1 ).

    Wie schon der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 17. November 2009 (BVerfGE 125, 1 ) ausgeführt hat, hätte der Gesetzgeber eine ebenso einfache Abwicklung unter vollständigem Erhalt des (realisierbaren) Körperschaftsteuerminderungspotenzials dadurch erreichen können, dass er das Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 KStG unmittelbar aus den zum Stichtag vorhandenen Teilbeträgen belasteten Eigenkapitals, dem EK 45 und dem EK 40, gebildet hätte, ohne zuvor die Umgliederung von EK 45 vorzunehmen.

    Diese Alternative hätte voraussichtlich weitergehende Änderungen der bereits getroffenen Feststellungen, Fortschreibungen und Veranlagungen nötig gemacht als § 36 Abs. 6a KStG (i.d.F. von § 34 Abs. 13f KStG i.d.F. des JStG 2010), der § 36 Abs. 3 KStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes nachgebildet ist, soweit diese Regelung mit der der Entscheidung BVerfGE 125, 1 zugrundeliegenden Verfassungsbeschwerde nicht angegriffen war.

  • FG Münster, 16.09.2014 - 9 K 1600/12

    Feststellung der Endbestände nach § 36 Abs. 7 KStG

    Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die infolge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17. November 2009 1 BvR 2192/05 (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts --BVerfGE-- 125, 1) in § 34 Abs. 13f des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 2002 in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt --BGBl.-- I 2010, 1768 = Bundessteuerblatt --BStBl.-- I 2010, 1394) --KStG 2002 n.F.-- eingefügte Neuregelung des§ 36 Abs. 6a KStG verfassungskonform ist.

    Nachdem das BVerfG die Regelungen zum Übergang vom Anrechnungs- auf das Halbeinkünfteverfahren für teilweise verfassungswidrig erklärt (BVerfG-Beschluss vom 17. November 2009 1 BvR 2192/05, BVerfGE 125, 1) und der Gesetzgeber § 36 KStG durch § 34 Abs. 13f KStG 2002 n.F. für alle nicht bestandskräftig festgestellten Fälle geändert hatte, erließ der Beklagte am 29. März 2011 während des noch anhängigen Einspruchsverfahrens einen geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung der Endbestände gemäß § 36 Abs. 7 KStG 2002 und erklärte den Einspruch der Klägerin für erledigt.

    Dies vermochten die den Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren regelnden Bestimmungen der §§ 36 ff. KStG 1999 n.F. im Grundsatz zu leisten (vgl. hierzu bereits ausführlich BVerfG-Beschluss in BVerfGE 125, 1).

    c) Durch Beschluss vom 17. November 2009 1 BvR 2192/05, BVerfGE 125, 1, entschied das BVerfG, es sei mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass die Übergangsregelungen vom körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren bei einzelnen Unternehmen zu einem Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotential führen, der bei einer anderen Ausgestaltung des Übergangs ohne Abstriche an den gesetzgeberischen Zielen vermieden werden könnte.

    Um die Verfassungswidrigkeit zu beseitigen, schlug das BVerfG dem Gesetzgeber zwei Lösungen vor (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 125, 1, unter B.I.4.a und B.II.).

    Bei einer isolierten Betrachtung des EK 45 und des EK 02 entspricht die Saldierung des im EK 45 enthaltenen Steuerminderungspotentials mit dem im EK 02 enthaltenen 30 %-igen Steuererhöhungspotential durchaus der gedanklichen Annahme einer Vollausschüttung, die der Gesetzgeber als Leitlinie für die Ausgestaltung der Übergangsregelungen zugrunde legen durfte (vgl. zu Letzterem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 125, 1, unter B.I.5.b).

    Liegt zudem der gesetzlichen Systematik des Übergangs vom Anrechnungs- auf das Halbeinkünfteverfahren das Konzept zugrunde, die einzelnen Teile des vEK --ausgehend von dem Gedanken einer fiktiven Vollausschüttung (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 125, 1, unter B.I.5.b)-- mit der Ausschüttungsbelastung von 30 % zu belegen (BTDrucks. 14/2683, 121), liegt es nahe, sowohl das EK 45 als auch das EK 40 mit dem EK 02 zu verrechnen.

    Bei der Bestimmung der Bindung des Gesetzgebers an den Gleichheitssatz ist zwar zu berücksichtigen, dass das BVerfG dem Gesetzgeber gerade bei der Umstrukturierung komplexer Regelungssysteme einen besonders weiten Spielraum bei der Ausgestaltung der Übergangsvorschriften einräumt (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 125, 1, unter B.I.1., m.w.N.).

    Art. 3 Abs. 1 GG ist aber jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfG-Urteile vom 23. Oktober 1951 2 BvG 1/51, BVerfGE 1, 14, unter E.10.a, und vom 6. März 2002 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, unter C.I.; BVerfG-Beschlüsse vom 5. Oktober 1993 1 BvL 34/81, BVerfGE 89, 132, unter C.I.; in BVerfGE 125, 1, unter B.I.1.; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. August 2011 I R 39/10, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFHE-- 234, 396, BStBl. II 2012, 603).

    Eine erhebliche Ungleichbehandlung, die jeglichen sachlichen Grundes entbehrt, weil alle vom Gesetzgeber angestrebten Regelungsziele auch unter Vermeidung der ungleichen Belastung und ohne Inkaufnahme anderer Nachteile erreicht werden können, braucht von den Betroffenen nicht hingenommen zu werden (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 125, 1, unter B.I.4.).

    aaa) Es ist zwar offenkundig, dass der Gesetzgeber nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert war, vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren zu wechseln und verfahrensüberleitende Bestimmungen zu erlassen (so auch bereits BVerfG in BVerfGE 125, 1, unter B.I.3.).

    Wie das BVerfG in seinem Beschluss zur Verfassungsmäßigkeit des § 36 Abs. 3 KStG 1999 n.F. (in BVerfGE 125, 1, unter B.I.4.a und B.II.) durch die Darstellung zweier Alternativkonzepte dargelegt hat, sind (mindestens) zwei Überleitungsmöglichkeiten denkbar, die zu keiner vergleichbaren Ungleichbehandlung führen würden.

    (1) Ausweislich der Gesetzesbegründung war der Gesetzgeber vornehmlich bemüht, den Anforderungen des BVerfG in seinem Beschluss vom 17. November 2009 1 BvR 2192/05, BVerfGE 125, 1, zu entsprechen und die vom BVerfG beanstandete Umgliederung zu beseitigen (BTDrucks. 17/2823, 25).

    (3) Die neue Verrechnungssystematik kann auch nicht mit dem --der Altregelung zugrunde liegenden (s. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 125, 1, unter B.I.2.)-- Zweck der Überführung des im EK 45 enthaltenen Körperschaftsteuerminderungspotentials in das EK 40 gerechtfertigt werden (a.A. Bott in Ernst & Young, KStG, § 36 Rz. 179, der weiterhin von diesem Zweck ausgeht).

    Dieser Zweck mag der als verfassungswidrig verworfenen Altregelung zugrunde gelegen haben, um unterschiedlich vorbelastete Teilbeträge zusammenzuführen und hierdurch eine Steuervereinfachung zu erreichen (hierzu BVerfG-Beschluss in BVerfGE 125, 1, unter B.I.5.a; Hey in Herrmann/Heuer/Raupach--HHR--, Steuerreform II, Vor § 36 KStG Rz. R 33 [Stand: April 2001]).

    Bereits hinsichtlich der Altregelung ließ das BVerfG diese Erwägung nicht als Rechtfertigungsgrund für ungleiche Steuerbelastungen greifen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 125, 1, unter B.I.5.a).

    Eine gesetzliche Typisierung darf keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 120, 1, unter C.I.2. a aa; in BVerfGE 125, 1, unter B.I.5.e aa).

    Diese Stellungnahmen führen für diese Vorlage allerdings nicht weiter, weil sie sich der Neuregelung allein von dem Anlass der Neuregelung --dem Beschluss des BVerfG (vom 17. November 2009 1 BvR 2192/05, BVerfGE 125, 1)-- her nähern und --insoweit zuRecht-- feststellen, dass die dort gerügte Ungleichbehandlung der Vorgängerregelung durch die Einführung der für alle nicht bestandskräftig gewordenen Fälle anzuwendenden Neufassung des § 36 KStG i.d.F. des § 34 Abs. 13f KStG 2002 n.F. nicht mehr besteht (a.A. Holst/Nitzschke, DStR 2011, 1450, 1452 f., die von einer nur unvollständigen Umsetzung der Vorgaben des BVerfG ausgehen).

    Zum einen war der Gesetzgeber im vorliegenden Fall vom BVerfG gerade gehalten, durch § 34 Abs. 13f KStG 2002 n.F. für alle noch nicht bestandskräftig gewordenen Feststellungen eine Neuregelung zu schaffen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 125, 1, unter B.II.), zum anderen beruht die Überzeugung des vorlegenden Senats von der Verfassungswidrigkeit des § 34 Abs. 13f KStG 2002 n.F. i.V.m. § 36 Abs. 6a KStG nicht auf Überlegungen zum Vertrauensschutz, sondern vielmehr auf Erwägungen im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, die unabhängig von der zeitlichen Anwendung der Neuregelung Berechtigung haben.

  • FG Niedersachsen, 02.12.2016 - 7 K 83/16

    BVerfG-Vorlage: Sind die Kinderfreibeträge in verfassungswidriger Weise zu

    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 9. Dezember 2008, 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08 , BVerfGE 122, S. 210, 230, DStR 2008, S. 2460; vom 17. November 2009, 1 BvR 2192/05, BVerfGE 125, S. 1, 17, DStR 2010, S. 434; vom 7. Februar 2012, 1 BvL 14/07, BVerfGE 130, S. 240, 252 f., NJW 2012, S. 1711; vom 7. Mai 2013 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, Rn. 73 ff., juris).

    Aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfG-Beschlüsse BVerfGE 88, 87 ; 101, 54 ; 107, 27 , vom 16. März 2005, 2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268, DStR 2005, 958 m.w.N.; vom 15. Januar 2008, 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, S. 1, 29, DStRE 2008, 1003; vom 14. Oktober 2008, 1 BvR 2310/06, BVerfGE 122, S. 39, 52, NJW 2009, S. 209; vom 17. November 2009, 1 BvR 2192/05, BVerfGE 125, S. 1, 17, DStR 2010, S. 434; vom 7. Februar 2012, 1 BvL 14/07, BVerfGE 130, S. 240, 253, NJW 2012, S. 1711; Beschluss vom 18. Juli 2012, 1 BvL 16/11, NJW 2012, S. 2722; vom 7. Mai 2013 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, Rn. 75, juris).

    Der Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 15. Januar 2008 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, S. 1, 44, DStRE 2008, 1003; vom 17. November 2009, 1 BvR 2192/05, BVerfGE 125, S. 1, 17 f., DStR 2010, S. 434) verlangt eine gesetzliche Ausstattung der Steuer, die den Steuergegenstand in den Blick nimmt und mit Rücksicht darauf eine gleichheitsgerechte Besteuerung des Steuerschuldners sicherstellt.

    Ausnahmen von dem geltenden Gebot gleicher Besteuerung bei gleicher finanzieller Leistungsfähigkeit bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 30. September 1998, 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, S. 88, 95, DStR 1998, S. 1743; vom 11. November 1998, 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, S. 280, 290, BStBl. II 1999, S. 502; Urteil vom 6. März 2002, 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, S. 73, 126, BStBl. II 2002, S. 618; Beschlüsse vom 4. Dezember 2002, 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00, BVerfGE 107, S. 27, 47, BStBl. II 2003, S. 534; vom 21. Juni 2006, 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, S. 164, 180 f., DStR 2006, S. 1316; vom 7. November 2006, 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, S. 1, 31, DStR 2007, S. 235; vom 15. Januar 2008, 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, S. 1, 45, DStRE 2008, S. 1003; vom 17. November 2009, 1 BvR 2192/05, BVerfGE 125, S. 1, 17 f., DStR 2010, S. 434; vom 21. Juli 2010, 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, BVerfGE 126, S. 400, 416 f., DStR 2010, S. 1721; Beschluss vom 18. Juli 2012, 1 BvL 16/11, NJW 2012, S. 2722).

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    Dieser Systemwechsel (vgl. dazu BVerfGE 125, 1; 127, 224) hatte zu Änderungen des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und des Auslandinvestment-Gesetzes geführt (vgl. BTDrucks 14/2683, S. 132).
  • BFH, 26.02.2014 - I R 59/12

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindestbesteuerung bei Definitiveffekten -

    Dabei liegt es auch innerhalb der gesetzgeberischen Typisierungsbefugnis (zu dieser z.B. BVerfG-Beschluss vom 17. November 2009  1 BvR 2192/05, BVerfGE 125, 1, BGBl I 2010, 326), dass die zeitliche Streckung des Verlustvortrags das Risiko für den einkommenswirksamen Abzug des Verlusts erhöht, da "naturgemäß keine Gewissheit besteht, die Verluste in Zukunft verrechnen zu können" (Senatsurteil vom 1. Juli 2009 I R 76/08, BFHE 225, 566, BStBl II 2010, 1061; BFH-Beschluss in BFHE 214, 430, BStBl II 2007, 167).
  • FG Hamburg, 31.01.2019 - 2 V 112/18

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsrechtliche Zweifel am Zinssatz von 5,5 %

    Denn der verfassungsrechtliche Maßstab kann grundsätzlich nicht davon abhängen, in welchem Umfang Umgehungsmöglichkeiten für die angeordneten Rechtsfolgen bestehen (BVerfG-Beschluss vom 17. November 2009 1 BvR 2192/05, Rn 78, BFH/NV 2010, 434).
  • BFH, 10.08.2011 - I R 39/10

    Verfassungswidrigkeit des § 3 SolZG 1995 n. F. in Bezug auf das

    Hierbei wurde die von der Kapitalgesellschaft entrichtete Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer des Anteilseigners angerechnet (§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes 1997 --EStG 1997--), um eine Doppelbelastung durch Körperschaftsteuer und Einkommensteuer zu vermeiden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 17. November 2009  1 BvR 2192/05, BVerfGE 125, 1).

    Es entstand also bei Gewinnthesaurierung bis zum Zeitpunkt der Ausschüttung des belasteten Eigenkapitals auf der Ebene der Gesellschaft ein Körperschaftsteuerminderungspotential, das sich nach der Höhe dieser Steuersatzdifferenz bestimmte (vgl. im Einzelnen BVerfG-Beschluss in BVerfGE 125, 1).

    bb) Das BVerfG hat durch Beschluss in BVerfGE 125, 1 § 36 Abs. 3 und 4 KStG 1999 i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes insoweit als mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar angesehen, als diese Regelung bei einzelnen Unternehmen zu einem Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotential führt, der bei einer anderen Ausgestaltung des Übergangs ohne Abstriche an den gesetzgeberischen Zielen hätte vermieden werden können.

    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 9. Dezember 2008  2 BvL 1, 2/07, 1, 2/08, BVerfGE 122, 210, 230; in BVerfGE 125, 1, 17).

    Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 120, 1, 29; vom 14. Oktober 2008  1 BvR 2310/06, BVerfGE 122, 39, 52; in BVerfGE 125, 1, 17, ständige Rechtsprechung).

    Der Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 120, 1, 44, 125; in BVerfGE 125, 1, 17 f., m.w.N.) verlangt eine gesetzliche Ausgestaltung der Steuer, die den Steuergegenstand in den Blick nimmt und mit Rücksicht darauf eine gleichheitsgerechte Besteuerung des Steuerschuldners sicherstellt.

    Ausnahmen von dem jedenfalls für die Ertragsteuern und damit auch für die Körperschaftsteuer geltenden Gebot gleicher Besteuerung bei gleicher Ertragskraft bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 116, 164, 180 f.; in BVerfGE 120, 1, 45; in BVerfGE 125, 1, 17 f.).

    Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfG-Urteil vom 6. März 2002  2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, 110; BVerfG-Beschluss in BVerfGE 125, 1, 18, m.w.N.).

    Bei der Bestimmung der Bindung des Gesetzgebers an den Gleichheitssatz räumt das BVerfG dem Gesetzgeber bei der Umstrukturierung komplexer Regelungssysteme stets einen besonders weiten Spielraum bei der Ausgestaltung der Übergangsvorschriften ein (vgl. BVerfG-Urteil vom 8. Februar 1977 1 BvR 79, 278, 282/70, BVerfGE 43, 242, 288 f.; BVerfG-Beschluss in BVerfGE 125, 1, 17, m.w.N.), sodass er möglicherweise auch eine für die Steuerpflichtigen nachteiligere Regelung hätte treffen können.

  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07

    Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs.

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

  • BFH, 25.02.2015 - I R 86/12

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zur Umgliederung des vEK beim Übergang vom

  • BFH, 31.01.2013 - GrS 1/10

    Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs hinsichtlich bilanzieller Rechtsfragen -

  • BVerfG, 07.12.2022 - 2 BvR 988/16

    Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren im

  • BFH, 20.04.2011 - I R 65/05

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zur Umgliederung des verwendbaren

  • FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 143/08

    Zweiter Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des 7. Senats des Niedersächsischen

  • BFH, 06.12.2016 - IX R 48/15

    Übergangsregelung zur Verrechnung von Verlusten aus privaten

  • FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 9/10

    Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf

  • FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 111/13

    Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf

  • BFH, 22.08.2012 - I R 9/11

    Sog. Mindestbesteuerung nicht verfassungswidrig - Abschnittsbesteuerung -

  • BFH, 30.07.2014 - I R 56/13

    Erhöhung des Körperschaftsteuerguthabens aufgrund gesetzlicher Neuregelung im

  • FG Rheinland-Pfalz, 06.09.2012 - 4 K 1970/10

    Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 112/13

    Anrechnung; Arbeitslosengeld; Arbeitslosengeld II; Arbeitslosenhilfe;

  • BVerfG, 29.09.2015 - 2 BvR 2683/11

    Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg

  • BVerfG, 30.09.2015 - 2 BvR 1066/10

    Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg

  • FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 114/13

    Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf

  • BFH, 07.02.2013 - VI R 83/10

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge

  • BFH, 26.08.2010 - I B 49/10

    Sog. Mindestbesteuerung bei endgültigem Ausschluss der Verlustverrechnung

  • FG Baden-Württemberg, 05.02.2018 - 10 K 1153/16

    Keine Berücksichtigung beihilfefähiger Aufwendungen ohne Ansatz einer zumutbaren

  • FG Niedersachsen, 26.08.2011 - 7 K 192/09

    Unterliegen eines im Zusammenhang mit dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks

  • BVerfG, 14.06.2016 - 2 BvR 290/10

    Verfassungsbeschwerden gegen die Nichtanerkennung von Altersvorsorgeaufwendungen

  • FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 113/13

    Anrechnung; Arbeitslosengeld; Arbeitslosengeld II; Arbeitslosenhilfe;

  • FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 116/13

    Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf

  • BSG, 12.04.2017 - B 13 R 15/15 R

    Altersrente für schwerbehinderte Menschen - Verlust der

  • BFH, 02.02.2016 - I R 21/14

    Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens im Rahmen einer Liquidation -

  • FG Hessen, 12.02.2014 - 4 K 1691/12

    Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelungen vom Anrechnungsverfahren zum

  • FG Baden-Württemberg, 24.11.2014 - 10 K 798/14

    Verfassungsmäßigkeit der Ermittlung der zumutbaren Belastung nach § 33 EStG:

  • BVerfG, 14.06.2016 - 2 BvR 323/10

    Verfassungsbeschwerden gegen die Nichtanerkennung von Altersvorsorgeaufwendungen

  • FG Niedersachsen, 26.08.2011 - 7 K 65/10

    Zulässigkeit einer grunderwerbsteuerlichen Ungleichbehandlung von eingetragenen

  • BVerfG, 15.01.2019 - 2 BvL 1/09

    Änderungen von Steuergesetzen wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren

  • LAG Nürnberg, 09.03.2010 - 7 Sa 430/09

    Annahmeverzug - Anrechnung ersparter Aufwendungen - Diskrepanz von § 615 Satz 2

  • FG Köln, 09.03.2010 - 13 K 64/09

    Musterverfahren zu Erstattung des SolZ bei Körperschaftsteuerguthaben

  • BSG, 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R

    Fremdrentenrecht - Rentenberechnung - Entgeltpunkte Ost - gewöhnlicher Aufenthalt

  • BFH, 09.06.2015 - VIII R 12/14

    Werbungskostenabzugsverbot nach § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG für Aufwendungen im Jahr

  • BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 12/10 R

    Medizinisches Versorgungszentrum - keine Begrenzung auf höchstens zwei

  • BFH, 03.11.2015 - VIII R 37/13

    Verrechnung von dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Veräußerungsverlusten

  • BFH, 11.11.2014 - I R 46/13

    Erhöhung des Körperschaftsteuerguthabens aufgrund gesetzlicher Neuregelung im

  • BVerfG, 30.09.2015 - 2 BvR 1961/10

    Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg

  • BFH, 29.08.2017 - VIII R 5/15

    Verrechnung von Altverlusten aus Kapitalvermögen mit abgeltend besteuerten

  • BFH, 30.07.2014 - I B 123/13

    Feststellung der Endbestände der Eigenkapitalteilbeträge beim Übergang vom

  • FG Niedersachsen, 20.03.2013 - 7 K 223/10

    Vorliegen einer gleichheitssatzwidrigen Mehrfachbelastung künftiger

  • BVerfG, 06.04.2011 - 1 BvR 1765/09

    Unterschiedliche Verfahrensregelungen für Kindergeld nach dem EStG einerseits und

  • BSG, 16.06.2016 - B 13 R 23/15 R

    Saldierung von beitragsgeminderten Zeiten im Rahmen der Ermittlung des Zuschlags

  • FG Baden-Württemberg, 04.06.2014 - 6 K 1380/12

    Umgliederung der Teilbeträge des vEK bei Einführung des Halbeinkünfteverfahrens -

  • BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 7/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ablehnung der Genehmigung einer Zweigpraxis -

  • BFH, 23.02.2011 - I R 20/10

    Keine Aufrechnung gegen ein Körperschaftsteuerguthaben im Insolvenzverfahren -

  • BFH, 29.01.2015 - I R 84/12

    Erhöhung des Körperschaftsteuerguthabens aufgrund gesetzlicher Neuregelung im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2011 - 17 A 772/07

    Vereinbarkeit einer Anknüpfung des Beitragsrechts an den Gewerbeertrag mit den

  • BFH, 12.07.2012 - IV R 39/09

    Gewinn aus der Veräußerung des nach Formwechsel entstandenen

  • BSG, 20.07.2011 - B 13 R 52/10 R

    Waisenrentenanspruch - Weitergewährung - Teilnahme an einem Europäischen

  • BFH, 09.05.2012 - X R 30/06

    Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG im Veranlagungszeitraum

  • FG Düsseldorf, 30.09.2014 - 6 K 3102/12

    Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren - Verrechnung von

  • BSG, 11.05.2011 - B 6 KA 2/10 R

    Vertragsarzt - Zulassung für mehrere Fachgebiete - Abrechnung des jeweiligen

  • FG München, 05.02.2020 - 7 K 3182/17

    Steuerfreiheit von Ausschüttungen von Altveräußerungsgewinnen

  • SG Gießen, 14.06.2016 - S 17 R 391/15

    Versicherte der Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1952, welche die Wartezeit

  • FG Düsseldorf, 06.11.2012 - 6 K 384/10

    Verwendung bestimmter Teilbeträge des Eigenkapitals im Sinne des § 30

  • BFH, 12.07.2012 - IV R 12/11

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12. 07. 2012 IV R 39/09 - Ermittlung des

  • FG Niedersachsen, 13.09.2012 - 6 K 51/10

    Notwendigkeit des Besitzes von mehr als 25% der Anteile an einer Körperschaft

  • FG Köln, 23.10.2014 - 10 K 3473/12

    Steuerfalle bei der Ausübung von Bezugsrechten aus "Altanteilen" geschlossen

  • FG München, 18.09.2012 - 7 K 2684/10

    Verstoß des Abzugsverbots für negativen Aktiengewinn aus Investmentfond gegen

  • BFH, 11.09.2013 - I B 17/13

    Verwendbares Eigenkapital und ausschüttbarer Gewinn - Berücksichtigung des

  • BFH, 05.05.2010 - I B 179/09

    Grundsätzliche Bedeutung: Übergang zum UmwStG 1995 n. F. - Verfassungsmäßigkeit

  • VG Potsdam, 04.07.2019 - 8 K 1716/14

    Erhebung von Kanalanschlußbeiträge; hypothetische Festsetzungsverjährung;

  • FG Hessen, 17.10.2012 - 1 K 2343/08

    Investition in eine Schuldverschreibung über eine vermögensverwaltende

  • BFH, 23.02.2011 - I R 38/10

    Keine Aufrechnung gegen ein Körperschaftsteuerguthaben im Insolvenzverfahren

  • FG Münster, 01.09.2011 - 9 K 5772/03

    Bestätigung des Vorlagebeschlusses des Gerichts v. 2.3.2007 an das BVerfG:

  • VGH Baden-Württemberg, 19.11.2019 - 4 S 143/19

    Einbeziehung von Freiwilligendiensten in Waisengeldregelungen der

  • BFH, 11.11.2015 - I B 22/14

    Umwandlungsbedingte Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens

  • FG Köln, 12.04.2011 - 13 K 3136/04

    GmbH ist nicht Rechtsnachfolgerin i.S.d. § 45 AO durch Abspaltung wesentlicher

  • VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 2979/14

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • FG Düsseldorf, 18.03.2014 - 6 K 2087/11

    Festsetzung und Begrenzung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags als

  • FG Münster, 14.11.2012 - 10 K 3207/11

    Grundlagenbescheide für Festsetzung des Körperschaftsteuerguthabens

  • VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 56/16

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • FG Köln, 09.03.2010 - 13 K 3181/05

    Gesetzliche Neuregelung der kommunalen Querfinanzierung verstößt nicht gegen

  • FG Nürnberg, 30.01.2019 - 3 K 1710/18

    Verlustvortrag auf Einkommensteuer - Einkünfte aus Kapitalvermögen

  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2011 - 3 K 4368/09

    Verfassungsmäßigkeit des § 15b EStG; rückwirkende Anwendung auf eine

  • FG Hamburg, 20.02.2020 - 2 K 293/15

    Verfassungsmäßigkeit der Verlustabzugsbeschränkung bei Steuerstundungsmodellen

  • FG Düsseldorf, 13.07.2010 - 6 K 4585/07

    Verfassungsmäßigkeit der Vollverzinsung gemäß § 233a Abgabenordnung (AO) in Bezug

  • FG Niedersachsen, 14.06.2023 - 7 K 254/20

    Investmentsteuergesetz; Investmentsteuerreform; Rechtmäßigkeit der Besteuerung

  • FG Münster, 07.07.2020 - 6 K 2090/17

    Einkommensteuer: Zwingende Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs

  • VG Potsdam, 06.01.2020 - 8 K 2452/16
  • FG München, 13.11.2012 - 6 K 676/12

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Umgliederung der Eigenkapitalbestände

  • BFH, 01.06.2006 - I R 12/05

    Revisionsbegründung

  • FG Köln, 08.09.2022 - 15 K 2594/20

    Investmentsteuerreform: Besteuerung fiktiver Übergangsgewinne ist rechtmäßig

  • VG Potsdam, 20.09.2019 - 8 K 4789/16

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • FG Schleswig-Holstein, 21.05.2013 - 1 K 284/10

    Feststellung der Endbestände gemäß § 36 Abs. 7 KStG bindend für die Ermittlung

  • FG Münster, 27.08.2020 - 5 K 3940/18

    Einkommensteuer - Zur Verfassungsmäßigkeit der Abzugs- und Rücktragsbeschränkung

  • VG Potsdam, 04.07.2019 - 8 K 2037/15

    Verjährung von Kanalanschlussbeitragsforderungen gegen Altanschließer in

  • FG Köln, 03.12.2014 - 13 K 2004/11

    Verfassungsmäßigkeit der neuen Umgliederungsvorschriften

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2012 - 1 A 1799/11

    Rechtmäßigkeit einer unverrückbaren Altersgrenze für Richter nach Maßgabe des § 3

  • FG Hamburg, 02.11.2011 - 1 K 208/10

    Gewerbesteuer: Mindestbesteuerung ist verfassungsgemäß - Verhältnis

  • BFH, 17.03.2011 - I R 6/10
  • VG Potsdam, 05.12.2019 - 8 K 3801/16
  • FG Schleswig-Holstein, 07.06.2012 - 1 K 69/12

    Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens in jährlichen Raten über einen

  • FG Köln, 16.04.2008 - 13 K 3868/06

    Ausschluss der verrechenbaren Verluste aus der Gewinnermittlung des

  • VG Potsdam, 22.11.2019 - 8 K 654/17
  • VG Potsdam, 18.11.2019 - 8 K 2367/16

    Beitragserhebung für den Anschluss eines Grundstücks an eine

  • FG Nürnberg, 24.05.2011 - 1 K 443/10

    Bescheid über die Festsetzung des Körperschaftsteuerguthabens stellt keinen

  • VG Aachen, 21.01.2020 - 2 K 504/17

    Elternbeitrag; Beitragssatzung; Geschwisterregelung; OVG NRW vom 07.06.2016 - 12

  • FG Münster, 30.01.2013 - 9 K 27/11

    Verluste vor Systemumstellung bei BgA nicht im Einlagekonto zu erfassen

  • FG Berlin-Brandenburg, 25.03.2010 - 12 K 8366/05

    Systemübergreifender Verlustrücktrag: Erhöhung des EK 02 unter Geltung des

  • FG München, 28.11.2006 - 6 K 1071/03

    Verfassungsmäßigkeit der körperschaftsteuerlichen Umgliederungsregelungen;

  • FG Baden-Württemberg, 19.03.2014 - 1 K 675/12

    Verrechenbarkeit von Verlusten aus Wertpapiergeschäften im Veranlagungszeitraum

  • FG München, 31.12.2000 - 6 K 1071/03

    Verfassungsmäßigkeit der körperschaftsteuerlichen Umgliederungsregelungen und des

  • FG Köln, 03.12.2014 - 13 K 2016/11

    Mitteilung des Körperschaftsteuerguthabens kein Verwaltungsakt

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