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   BFH, 26.01.2012 - V R 18/08   

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https://dejure.org/2012,425
BFH, 26.01.2012 - V R 18/08 (https://dejure.org/2012,425)
BFH, Entscheidung vom 26.01.2012 - V R 18/08 (https://dejure.org/2012,425)
BFH, Entscheidung vom 26. Januar 2012 - V R 18/08 (https://dejure.org/2012,425)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Umsatzsteuer beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen

  • openjur.de

    Umsatzsteuer beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 1 Abs 1 Nr 1, UStG § 2 Abs 1, UStG § 14c, UStG § 15 Abs 1 Nr 1, EWGRL 388/77 Art 2, EWGRL 388/77 Art 4, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 2 Buchst a
    Umsatzsteuer beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen

  • Bundesfinanzhof

    Umsatzsteuer beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 Nr 1 UStG 1999, § 2 Abs 1 UStG 1999, § 14c UStG 1999, § 15 Abs 1 Nr 1 UStG 1999, Art 2 EWGRL 388/77
    Umsatzsteuer beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen

  • IWW
  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Vorsteuerabzug bei Erwerb und Einziehung zahlungsgestörter Forderungen ("GFKL")

  • Betriebs-Berater

    Kein Vorsteuerabzug beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen

  • Betriebs-Berater

    Kein Vorsteuerabzug beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen

  • rewis.io

    Umsatzsteuer beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 14c; UStG § 15
    Erbringung einer entgeltlichen Leistung durch einen Unternehmer bei Erwerb zahlungsgestörter Forderungen unter Vereinbarung eines vom Kaufpreis abweichenden "wirtschaftlichen Werts"; Auswirkungen einer fehlenden entgeltlichen Leistung beim Kauf zahlungsgestörter ...

  • rechtsportal.de

    UStG § 14c; UStG § 15
    Erbringung einer entgeltlichen Leistung durch einen Unternehmer bei Erwerb zahlungsgestörter Forderungen unter Vereinbarung eines vom Kaufpreis abweichenden "wirtschaftlichen Werts"; Auswirkungen einer fehlenden entgeltlichen Leistung beim Kauf zahlungsgestörter ...

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuer beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Neues zum Vorsteuerabzug

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorsteuerabzug bei Erwerb und Einziehung zahlungsgestörter Forderungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Umsatzsteuer bei der Rechnungsberichtigung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erbringung einer entgeltlichen Leistung durch einen Unternehmer bei Erwerb zahlungsgestörter Forderungen unter Vereinbarung eines vom Kaufpreis abweichenden "wirtschaftlichen Werts"; Auswirkungen einer fehlenden entgeltlichen Leistung beim Kauf zahlungsgestörter ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kein Vorsteuerabzug beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Erwerb und Einziehung zahlungsgestörter Forderungen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Vorsteuerabzug bei Erwerb und Einziehung zahlungsgestörter Forderungen

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Neues zum Vorsteuerabzug

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen

Besprechungen u.ä.

  • pwc.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine wirtschaftliche Tätigkeit beim Kauf zahlungsgestörter Forderungen

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 236, 250
  • ZIP 2012, 477
  • ZIP 2012, 873
  • NZI 2012, 286
  • WM 2012, 791
  • BB 2012, 669
  • BB 2012, 883
  • DB 2012, 14
  • DB 2012, 611
  • BStBl II 2015, 962
  • DStR 2012, 513
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 27.10.2011 - C-93/10

    GFKL Financial Services - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Nr. 1 und

    Auszug aus BFH, 26.01.2012 - V R 18/08
    Der EuGH hat in seinem Urteil vom 27. Oktober 2011 C-93/10, GFKL (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2011, 933, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2011, 2093) nur eine Antwort auf die erste Frage für erforderlich gehalten und diese wie folgt beantwortet:.

    Das FA geht davon aus, dass auch unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils GFKL in UR 2011, 933, DStR 2011, 2093 eine steuerpflichtige Leistung der Klägerin vorliege.

    Der EuGH hat im Urteil GFKL in UR 2011, 933, DStR 2011, 2093 die erste Vorlagefrage des erkennenden Senats, ob beim Verkauf (Kauf) zahlungsgestörter Forderungen aufgrund der Übernahme von Forderungseinzug und Ausfallrisiko auch dann eine entgeltliche Leistung und eine wirtschaftliche Tätigkeit des Forderungskäufers vorliegt, wenn sich der Kaufpreis nach dem für die jeweilige Forderung geschätzten Ausfallrisiko richtet und dem Forderungseinzug im Verhältnis zu dem auf das Ausfallrisiko entfallenden Abschlag nur untergeordnete Bedeutung zukommt, mit der Begründung verneint, dass im "Ausgangsverfahren ..., anders als in dem Rechtsstreit, zu dem das Urteil MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring ergangen ist, der Erwerber der Forderungen vom Veräußerer keine Gegenleistung [erhält], so dass er weder eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 4 der Sechsten Richtlinie ausübt noch eine Dienstleistung im Sinne von Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie erbringt" (Rdnr. 22), dass anders "als bei der Factoringgebühr und der Delkrederegebühr, die der Factor in dem Rechtsstreit, zu dem das Urteil MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring ergangen ist, erhielt, ... diese Differenz im Ausgangsrechtsstreit jedoch keine Vergütung dar[stellt], mit der unmittelbar eine vom Käufer der veräußerten Forderungen erbrachte Dienstleistung entgolten werden soll" (Rdnr. 24) und dass die "Differenz zwischen dem Nennwert der übertragenen Forderungen und deren Kaufpreis ... nicht die Gegenleistung für eine solche Dienstleistung dar [stellt], sondern den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert dieser Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Übertragung wider[spiegelt], der auf die Zahlungsstörungen und ein erhöhtes Risiko des Ausfalls der Schuldner zurückzuführen ist" (Rdnr. 25).

    Die gegenteilige Verwaltungsauffassung ist mit dem EuGH-Urteil GFKL in UR 2011, 933, DStR 2011, 2093 nicht vereinbar.

  • EuGH, 26.06.2003 - C-305/01

    MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring

    Auszug aus BFH, 26.01.2012 - V R 18/08
    Aufgrund eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 3. Juni 2004 IV B7 -S 7104- 18/04 (BStBl I 2004, 737), das zur Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 26. Juni 2003 C-305/01, MKG (Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688) und des Folgeurteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. September 2003 V R 34/99 (BFHE 203, 209, BStBl II 2004, 667) ergangen ist, trafen die Parteien des Forderungskaufvertrages eine Regelung zum sog. wirtschaftlichen Nennwert der verkauften Forderungen.

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, der bereits in der Vergangenheit für den Vorsteuerabzug auf die Absicht abgestellt hat, die bezogene Leistung für eine wirtschaftliche Tätigkeit und damit für gegen Entgelt erbrachte Leistungen zu verwenden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 28. November 2002 V R 18/01, BFHE 200, 440, BStBl II 2003, 443, unter II.1., und vom 6. September 2007 V R 16/06, BFH/NV 2008, 1710, unter II.1.) und der EuGH-Rechtsprechung, nach der wirtschaftliche Tätigkeiten i.S. von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige (Unternehmer) Leistungen erbringt, die nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG der Mehrwertsteuer unterliegen (EuGH-Urteil MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 Rdnrn. 41 und 46 f.).

  • BFH, 17.02.2011 - V R 39/09

    Unberechtigter Steuerausweis nach § 14c UStG - Unbeachtlichkeit fehlender Angaben

    Auszug aus BFH, 26.01.2012 - V R 18/08
    Jede andere Auslegung wäre mit dem Normzweck des § 14c UStG, einer Gefährdung des Steueraufkommens durch einen unzutreffenden Steuerausweis in Rechnungen entgegenzuwirken (vgl. hierzu Senatsurteil vom 17. Februar 2011 V R 39/09, BFHE 233, 94, BStBl II 2011, 734), nicht zu vereinbaren.

    Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass der von der GmbH abgeschlossene Vertrag über den Kauf der Forderungen die Anforderungen an eine Rechnung i.S. von § 14c UStG (vgl. auch insoweit das Senatsurteil in BFHE 233, 94, BStBl II 2011, 734) mangels Leistungsbeschreibung nicht erfüllt.

  • BFH, 10.12.2009 - V R 18/08

    Steuerpflichtige Leistung des Forderungskäufers beim Erwerb zahlungsgestörter

    Auszug aus BFH, 26.01.2012 - V R 18/08
    Der Senat hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2010 V R 18/08 (BFHE 227, 528, BStBl II 2010, 654) das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Die Vereinbarung eines wirtschaftlichen Werts und des vom FA als Entgelt angesehenen Abschlags erfolgte erst und nur aufgrund der Vorgaben der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 737, und später Abschn. 2.4 Abs. 8 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses), wie der Senat in seinem Vorlagebeschluss in BFHE 227, 528, BStBl II 2010, 654, unter II.3.b bb (3) ausführlich dargelegt hat.

  • BFH, 05.12.2007 - V R 60/05

    Entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 im Verhältnis

    Auszug aus BFH, 26.01.2012 - V R 18/08
    Denn wirtschaftliche Tätigkeiten setzen die Erbringung entgeltlicher Leistungen voraus; diese liegen nur vor, wenn zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, so dass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486, unter II.1.a, m.w.N. zur Rechtsprechung von EuGH und BFH).
  • BFH, 13.01.2011 - V R 12/08

    Kein Vorsteuerabzug bei Zuwendung von Erschließungsanlagen - Sofortentscheidung

    Auszug aus BFH, 26.01.2012 - V R 18/08
    Bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass der Unternehmer die bezogene Leistung für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG) und damit für seine wirtschaftliche Tätigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 9. Dezember 2010 V R 17/10, BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, unter II.1.; vom 13. Januar 2011 V R 12/08, BFHE 232, 261, BStBl II 2012, 61, unter II.1.; vom 27. Januar 2011 V R 38/09, BFHE 232, 278, BStBl II 2012, 68, unter II.2., und vom 3. März 2011 V R 23/10, BFHE 233, 274, BStBl II 2012, 74, unter II.1.).
  • BFH, 06.09.2007 - V R 16/06

    Vorsteuerabzug für Miteigentümergemeinschaften

    Auszug aus BFH, 26.01.2012 - V R 18/08
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, der bereits in der Vergangenheit für den Vorsteuerabzug auf die Absicht abgestellt hat, die bezogene Leistung für eine wirtschaftliche Tätigkeit und damit für gegen Entgelt erbrachte Leistungen zu verwenden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 28. November 2002 V R 18/01, BFHE 200, 440, BStBl II 2003, 443, unter II.1., und vom 6. September 2007 V R 16/06, BFH/NV 2008, 1710, unter II.1.) und der EuGH-Rechtsprechung, nach der wirtschaftliche Tätigkeiten i.S. von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige (Unternehmer) Leistungen erbringt, die nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG der Mehrwertsteuer unterliegen (EuGH-Urteil MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 Rdnrn. 41 und 46 f.).
  • BFH, 27.01.2011 - V R 38/09

    Kein Vorsteuerabzug beim steuerfreien Beteiligungsverkauf

    Auszug aus BFH, 26.01.2012 - V R 18/08
    Bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass der Unternehmer die bezogene Leistung für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG) und damit für seine wirtschaftliche Tätigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 9. Dezember 2010 V R 17/10, BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, unter II.1.; vom 13. Januar 2011 V R 12/08, BFHE 232, 261, BStBl II 2012, 61, unter II.1.; vom 27. Januar 2011 V R 38/09, BFHE 232, 278, BStBl II 2012, 68, unter II.2., und vom 3. März 2011 V R 23/10, BFHE 233, 274, BStBl II 2012, 74, unter II.1.).
  • BFH, 03.03.2011 - V R 23/10

    Anteiliger Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Kosten einer Marktplatzsanierung

    Auszug aus BFH, 26.01.2012 - V R 18/08
    Bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass der Unternehmer die bezogene Leistung für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG) und damit für seine wirtschaftliche Tätigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 9. Dezember 2010 V R 17/10, BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, unter II.1.; vom 13. Januar 2011 V R 12/08, BFHE 232, 261, BStBl II 2012, 61, unter II.1.; vom 27. Januar 2011 V R 38/09, BFHE 232, 278, BStBl II 2012, 68, unter II.2., und vom 3. März 2011 V R 23/10, BFHE 233, 274, BStBl II 2012, 74, unter II.1.).
  • BFH, 28.11.2002 - V R 18/01

    Leistungsaustausch zwischen Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern

    Auszug aus BFH, 26.01.2012 - V R 18/08
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, der bereits in der Vergangenheit für den Vorsteuerabzug auf die Absicht abgestellt hat, die bezogene Leistung für eine wirtschaftliche Tätigkeit und damit für gegen Entgelt erbrachte Leistungen zu verwenden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 28. November 2002 V R 18/01, BFHE 200, 440, BStBl II 2003, 443, unter II.1., und vom 6. September 2007 V R 16/06, BFH/NV 2008, 1710, unter II.1.) und der EuGH-Rechtsprechung, nach der wirtschaftliche Tätigkeiten i.S. von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige (Unternehmer) Leistungen erbringt, die nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG der Mehrwertsteuer unterliegen (EuGH-Urteil MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 Rdnrn. 41 und 46 f.).
  • BFH, 09.12.2010 - V R 17/10

    Kein Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug, soweit keine Aufmerksamkeit (Grenze 110

  • BFH, 01.02.2001 - V R 23/00

    Steuerbefreiung - Verzicht - Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung - Widerruf

  • EuGH, 15.07.2010 - C-368/09

    Pannon Gép Centrum - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG -

  • BFH, 04.09.2003 - V R 34/99

    Rechtsprechungsänderung zum echten Factoring

  • BFH, 12.10.2016 - XI R 43/14

    Unrichtiger Steuerausweis in einer Rechnung; Berichtigung durch Abgabe einer

    aa) Wie sich aus der Verweisung in § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG auf § 17 Abs. 1 UStG ergibt, wirkt die Rechnungsberichtigung erst für den Besteuerungszeitraum der Berichtigung ohne Rückwirkung auf den Besteuerungszeitraum der Rechnungserteilung; jede andere Auslegung wäre mit dem Normzweck des § 14c UStG und des Art. 203 MwStSystRL, einer Gefährdung des Steueraufkommens durch einen unzutreffenden Steuerausweis in Rechnungen entgegenzuwirken (vgl. BFH-Urteil vom 25. September 2013 XI R 41/12, BFHE 243, 69, BStBl II 2014, 135, Rz 12 f.), nicht zu vereinbaren (vgl. BFH-Urteile vom 26. Januar 2012 V R 18/08, BFHE 236, 250, BStBl II 2015, 962, Rz 33 f.; vom 16. September 2015 XI R 47/13, BFH/NV 2016, 428, Rz 47; BFH-Beschluss vom 19. Mai 2015 V B 133/14, BFH/NV 2015, 1116).
  • BFH, 08.11.2016 - VII R 34/15

    Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei unberechtigtem Steuerausweis i. S.

    Die (zu berichtigende) Umsatzsteuer entsteht mit der Vornahme des unberechtigten Steuerausweises und besteht materiell-rechtlich nach § 14c Abs. 2 UStG bis zu einer Berichtigung des Steuerbetrags fort (BFH-Urteile vom 26. Januar 2012 V R 18/08, BFHE 236, 250, BStBl II 2015, 962; vom 16. September 2015 XI R 47/13, BFH/NV 2016, 428; BFH-Beschluss vom 19. Mai 2015 V B 133/14, BFH/NV 2015, 1116).

    Kommt es tatsächlich zu einer Rechnungsberichtigung, so wirkt diese erst für den Besteuerungszeitraum der Berichtigung ohne Rückwirkung auf den Besteuerungszeitraum der Rechnungserteilung (so BFH-Urteil in BFHE 236, 250, BStBl II 2015, 962, unter Berufung auf den Normzweck des § 14c UStG und unter Hinweis auf die zu § 14 Abs. 2 UStG in der bis 2003 geltenden Fassung ergangene Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 19. März 2009 V R 48/07, BFHE 225, 215, BStBl II 2010, 92, m.w.N.).

    Denn diese Urteile betreffen die Frage, ob eine Rechnungsberichtigung für Zwecke des Vorsteuerabzugs auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung zurückwirkt, und sind für die sich aus § 14c UStG ergebende Steuerschuld ohne Bedeutung (so ausdrücklich bereits BFH-Urteil in BFHE 236, 250, BStBl II 2015, 962, Rz 34, in Bezug das EuGH-Urteil Pannon Gép vom 15. Juli 2010 C-368/09, EU:C:2010:441, HFR 2010, 994; ebenso BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 1116).

  • BFH, 04.07.2013 - V R 8/10

    Keine entgeltliche Factoring-Leistung beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen -

    Ein Unternehmer, der ein Portfolio von zahlungsgestörten Forderungen erwirbt, erbringt an den Forderungsverkäufer grundsätzlich selbst dann keine entgeltliche Leistung, wenn er diesen von der weiteren Verwaltung und Vollstreckung der Forderungen entlastet (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 27. Oktober 2011 C-93/10, GFKL, UR 2011, 933, DStR 2011, 2093, und BFH-Urteil vom 26. Januar 2012 V R 18/08, BFH/NV 2012, 678).

    Unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 27. Oktober 2011 C-93/10, GFKL (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2011, 933, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2011, 2093 zu Art. 2 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG --Richtlinie 77/388/EWG--) und das nachfolgende Senatsurteil vom 26. Januar 2012 V R 18/08 (BFH/NV 2012, 678 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) ist sie der Auffassung, der Erwerber zahlungsgestörter Forderungen erbringe keine Factoring-Leistung an den Verkäufer.

    Ein Unternehmer, der auf eigenes Risiko sog. zahlungsgestörte Forderungen (s. dazu BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 737, IV Tz 12; Abschn. 18 Abs. 12 Sätze 5 ff. Umsatzsteuer-Richtlinien 2008; Abschn. 2.4. Abs. 7 und 8 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses --UStAE--) zu einem unter ihrem Nennwert liegenden Preis kauft, erbringt keine entgeltliche Leistung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG, wenn die Differenz zwischen dem Nennwert dieser Forderungen und deren Kaufpreis den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der betreffenden Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Übertragung widerspiegelt (vgl. EuGH-Urteil GFKL in UR 2011, 933, DStR 2011, 2093 Rdnr. 26; BFH-Urteile vom 26. Januar 2012 V R 18/08, BFHE 236, 250, DStR 2012, 513, und vom 15. Mai 2012 XI R 28/10, BFHE 237, 537).

    Denn die einvernehmliche vertragliche Bezifferung eines wirtschaftlichen Wertes und des vom FA als Entgelt beurteilten Abschlags war nur durch die Vorgaben der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 737, und später Abschn. 2.4 Abs. 8 UStAE) veranlasst, wie der Senat in seinem Vorlagebeschluss vom 10. Dezember 2009 V R 18/08 BFHE 227, 528, BStBl II 2010, 654, unter II.3.b bb (3) ausführlich dargelegt hat.

  • BFH, 15.05.2012 - XI R 28/10

    Keine steuerfreie Kreditgewährung bei echter Factoring-Leistung - Behandlung

    Dagegen erbringt ein Unternehmer, der auf eigenes Risiko sog. zahlungsgestörte Forderungen (s. dazu BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 737, IV Tz 12; Abschn. 18 Abs. 12 Satz 5 ff. UStR 2008; Abschn. 2.4. Abs. 7 und 8 UStAE) zu einem unter ihrem Nennwert liegenden Preis kauft, keine entgeltliche Leistung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG, wenn die Differenz zwischen dem Nennwert dieser Forderungen und deren Kaufpreis den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der betreffenden Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Übertragung widerspiegelt (vgl. EuGH-Urteil in UR 2011, 933, DStR 2011, 2093, Rz 26; BFH-Urteil vom 26. Januar 2012 V R 18/08, BFHE 236, 250, DStR 2012, 513).

    In dem Fall, der den Urteilen des EuGH in UR 2011, 933, DStR 2011, 2093 und des BFH in BFHE 236, 250, DStR 2012, 513 zugrunde liegt, gingen die Parteien des Kaufvertrages dagegen davon aus, dass der voraussichtlich realisierbare Teil der Forderungen "aufgrund der erheblichen Zahlungsstörungen" (nur) bei 57, 8 % des Nennwerts lag (vgl. BFH-Urteil in BFHE 236, 250, DStR 2012, 513, unter I.).

    Es ist weder vom FG festgestellt noch vorgebracht, dass die Klägerin hiervon abweichend berechtigt gewesen wäre, den Kaufpreis für die abgetretenen Forderungen erst nach Abschluss ihrer Einziehungstätigkeit zu entrichten, und den zuvor erfolgten Zahlungen mithin bloßer Darlehenscharakter zukommen sollte (vgl. insoweit auch BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2009 V R 18/08, BFHE 227, 528, BStBl II 2010, 654, unter II.4.c).

  • BFH, 14.04.2016 - XI B 97/15

    Umsatzsteuerbarkeit und Umsatzsteuerpflicht von Factoring-Dienstleistungen

    b) Die Klägerin hat dazu Folgendes vorgetragen: "Die zu klärende abstrakte Rechtsfrage ist wie folgt zu definieren: Der V. Senat des BFH hat in der Entscheidung vom 26. Januar 2012 V R 18/08 (BFHE 236, 250, BStBl II 2015, 962) im Nachgang zu der GFKL-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 27. Oktober 2011 C-93/10 (EU:C:2011:700, BStBl II 2015, 978) judiziert, dass beim Verkauf zahlungsgestörter Forderungen, bei denen sich der Kaufpreis nach dem für die jeweilige Forderung geschätzten Ausfallrisiko richtet und dem Forderungseinzug im Verhältnis zu dem auf das Ausfallrisiko entfallenden Abschlag nur untergeordnete Bedeutung zukommt, die Differenz zwischen dem Nennwert dieser Forderungen und deren Kaufpreis den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der betreffenden Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Übertragung wiederspiegelt, so dass die Differenz zwischen dem Nennwert der übertragenen Forderungen und dem Kaufpreis nicht die Gegenleistung für eine Dienstleistung darstellt.

    bb) Diese Würdigung ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen, auf Grundlage der Rechtsprechung des EuGH (Urteile MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring vom 26. Juni 2003 C-305/01, EU:C:2003:377, BStBl II 2004, 688, Rz 47 ff.; GFKL, EU:C:2011:700, BStBl II 2015, 978, Rz 19 ff.) und des BFH (Urteile vom 4. September 2003 V R 34/99, BFHE 203, 209, BStBl II 2004, 667, unter II.2., Rz 21 ff.; in BFHE 236, 250, BStBl II 2015, 962, Rz 30 f.; vom 15. Mai 2012 XI R 28/10, BFHE 237, 537, BStBl II 2015, 966, Rz 26 f.; vom 4. Juli 2013 V R 8/10, BFHE 242, 271, BStBl II 2015, 969, Rz 26 f.) möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze; denn die Klägerin hat nach den tatsächlichen Feststellungen des FG nicht den vollen wirtschaftlichen Wert der Forderungen als "Kaufpreis" an die Sparkassen bezahlt, sondern vereinbarungsgemäß einen Anteil am "Mehrerlös", der zusammen mit der Factoringgebühr den wirtschaftlichen Wert der Forderung darstellt, als Gegenleistung für den Forderungseinzug einbehalten.

    Die von der Klägerin angenommene Divergenz der Vorentscheidung zum BFH-Urteil in BFHE 236, 250, BStBl II 2015, 962 ist nicht hinreichend dargelegt.

  • BFH, 12.06.2018 - VII R 19/16

    Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei nachträglichem Verzicht auf

    In diesem Punkt unterscheidet sich der Verzicht auf Steuerfreiheit nach § 9 UStG von einer Berichtigung des Steuerbetrags nach § 14c Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 3 UStG; denn die Berichtigung wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung zurück (BFH-Beschluss vom 31. Mai 2017 V B 5/17, BFH/NV 2017, 1202, Rz 7, m.w.N., und BFH-Urteil vom 26. Januar 2012 V R 18/08, BFHE 236, 250, BStBl II 2015, 962).
  • BFH, 19.05.2015 - V B 133/14

    Aufgrund unrichtigen Steuerausweises entstandene Umsatzsteuer besteht bis zur

    Jede andere Auslegung wäre mit dem Normzweck des § 14c UStG nicht zu vereinbaren (BFH-Urteil vom 26. Januar 2012 V R 18/08, BFHE 236, 250, Leitsatz 3 sowie unter Rz 33 f.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.09.2020 - 7 K 7043/17

    Umsatzsteuer 2005 bis 2012

    Im Wesentlichen dieses Modell ist bisher Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen (vgl. BFH, Urteile vom 10.12.1981 - V R 75/76, BStBl. II 1982, 200; vom 27.05.1987 - X R 2/81, BStBl. II 1987, 739; vom 04.09.2003 - V R 34/99, BStBl. II 2004, 667; vom 26.01.2012 - V R 18/08, BStBl. II 2015, 962; vom 15.05.2012 - XI R 28/10, BStBl. II 2015, 966; vom 04.07.2013 - V R 8/10, BStBl. II 2015, 969).

    Abweichendes gilt jedoch, wenn der Forderungskäufer zahlungsgestörte Forderungen zu einem Betrag übernimmt, der sich an dem Wert orientiert, den die Beteiligten den zahlungsgestörten Forderungen beimessen (EuGH, Urteil vom 27.10.2011 - C-93/10 - GFKL, BStBl. II 2015, 978; BFH, Urteile vom 26.01.2012 - V R 18/08, BStBl. II 2015, 962; vom 15.05.2012 - XI R 28/10, BStBl. II 2015, 966; vom 04.07.2013 - V R 8/10, BStBl. II 2015, 969).

  • FG Münster, 14.02.2017 - 15 K 2862/14

    Voraussetzungen für den Erlass von Zinsen zur Umsatzsteuer

    Jede andere Auslegung wäre mit dem Normzweck des § 14c UStG und des Art. 203 MwStSystRL, einer Gefährdung des Steueraufkommens durch einen unzutreffenden Steuerausweis in Rechnungen entgegenzuwirken (vgl. BFH-Urteil vom 25.09.2013 XI R 41/12, BFHE 243, 69, BStBl II 2014, 135), nicht zu vereinbaren (vgl. BFH-Urteile vom 26.01.2012 V R 18/08, BFHE 236, 250, BStBl II 2015, 962; vom 16.09.2015 XI R 47/13, BFH/NV 2016, 428; BFH-Beschluss vom 19.05.2015 V B 133/14, BFH/NV 2015, 1116 und BFH-Urteil vom 12.10.2016 XI R 43/14, DStR 2017, 258).
  • OLG Stuttgart, 21.04.2023 - 5 U 348/21

    Stornierung von Flugbuchungen: Schätzung der Rückerstattungshöhe bei im Flugpreis

    f) Die Klägerin kann die Freistellung von ihren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten auch einschließlich der dabei anfallenden Umsatzsteuer verlangen, nachdem sie unstreitig (eA OLG 94) nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist (siehe hierzu überdies BFH, Urteil vom 26. Januar 2012 - V R 18/08, BFHE 236, 25; BMF, UStAE Abschn. 2.4 Forderungskauf und Forderungseinzug).
  • FG Münster, 25.09.2014 - 5 K 1766/14

    Festsetzung von Erstattungszinsen für durchgeführte Rechnungsberichtigungen im

  • SG Hannover, 24.02.2017 - S 2 KR 871/13
  • FG Nürnberg, 27.11.2018 - 2 K 54/16

    Umsatzsteuer 2011

  • FG Münster, 21.02.2019 - 5 K 3473/16

    Umsatzsteuer - Zur Steuerpflicht von Inkassoleistungen

  • FG Hamburg, 06.12.2012 - 3 K 96/12

    Zeitpunkt der Berichtigung der Umsatzsteuer beim leistenden Unternehmer und beim

  • FG Baden-Württemberg, 15.02.2012 - 14 K 1973/11

    Bestimmer Sachverhalt i.S.d. § 174 Abs. 4 AO

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