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   EuGH, 22.03.2012 - C-153/11   

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EuGH, 22.03.2012 - C-153/11 (https://dejure.org/2012,7277)
EuGH, Entscheidung vom 22.03.2012 - C-153/11 (https://dejure.org/2012,7277)
EuGH, Entscheidung vom 22. März 2012 - C-153/11 (https://dejure.org/2012,7277)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 - Recht auf Vorsteuerabzug - Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Recht einer Gesellschaft auf Abzug der Vorsteuer, die für den Kauf eines noch nicht im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeiten dieser Gesellschaft ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Klub

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 - Recht auf Vorsteuerabzug - Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Recht einer Gesellschaft auf Abzug der Vorsteuer, die für den Kauf eines noch nicht im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeiten dieser Gesellschaft ...

  • EU-Kommission

    Klub

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 - Recht auf Vorsteuerabzug - Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Recht einer Gesellschaft auf Abzug der Vorsteuer, die für den Kauf eines noch nicht im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeiten dieser Gesellschaft ...

  • Wolters Kluwer

    Vorsteuerabzug bei Erwerb einer Wohnung als Geschäftsraum; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Verwaltungsgerichts Varna

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug - spätere unternehmerische Nutzung des erworbenen Gegenstands

  • opinioiuris.de

    Klub

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsteuerabzug bei Erwerb einer Wohnung als Geschäftsraum; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Verwaltungsgerichts Varna

  • datenbank.nwb.de

    Vorsteuerabzug bei Zweifeln über Verwendungsabsicht

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorsteuerabzug für Investitionsgut bereits abzugsfähig, wenn der Unternehmer den Gegenstand dem Unternehmen zuordnet, auch wenn die erste unternehmerische Nutzung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • heise.de (Pressemeldung, 09.05.2012)

    Steuervorteil für Unternehmen beim Immobilienkauf

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Sofortiger Vorsteuerabzug auch bei späterer unternehmerischer Nutzung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vorsteuerabzug für noch nicht in Betrieb genommene Immobilie

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vorsteuerabzug bei Zweifeln über Verwendungsabsicht

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Unternehmer
    Beginn der unternehmerischen Tätigkeit
    Allgemeine Grundsätze

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen Sad Varna (Bulgarien), eingereicht am 28. März 2011 - OOD Klub/Direktor na Direktsia "Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto", gr. Varna, pri Sentralno Upravlenie na Natsionalna Agentsia po Prihodite

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 1498
  • EuZW 2012, 393
  • BB 2012, 865
  • DB 2012, 956
  • DStR 2012, 653
  • NZG 2012, 600
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 11.07.1991 - C-97/90

    Lennartz / Finanzamt München III

    Auszug aus EuGH, 22.03.2012 - C-153/11
    Aus Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt sich, dass ein Steuerpflichtiger, soweit er zum Zeitpunkt des Erwerbs eines Gegenstands als solcher handelt und den Gegenstand für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, berechtigt ist, die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für diesen Gegenstand abzuziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1991, Lennartz, C-97/90, Slg. 1991, I-3795, Randnr. 8, und vom 21. April 2005, HE, C-25/03, Slg. 2005, I-3123, Randnr. 43).

    Dagegen entsteht kein Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Steuerpflichtige die Gegenstände nicht für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie, sondern für seinen privaten Verbrauch verwendet (vgl. in diesem Sinne Urteile Lennartz, Randnr. 9, und HE, Randnr. 43).

    Daher hängt die Anwendung des Mehrwertsteuersystems und damit des Abzugsmechanismus vom Erwerb des Gegenstands durch einen als solchen handelnden Steuerpflichtigen ab (vgl. in diesem Sinne Urteile Lennartz, Randnr. 15, und Eon Aset Menidjmunt, Randnr. 57).

    Eine Person, die Gegenstände für die Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie erwirbt, tut dies mithin auch dann als Steuerpflichtiger, wenn die Gegenstände nicht sofort für diese wirtschaftliche Tätigkeit verwendet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Lennartz, Randnr. 14).

  • EuGH, 16.02.2012 - C-118/11

    Eon Aset Menidjmunt - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 und 176

    Auszug aus EuGH, 22.03.2012 - C-153/11
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sucht daher, völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten zu gewährleisten, und zwar unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, Slg. 1985, 655, Randnr. 19, und vom 16. Februar 2012, Eon Aset Menidjmunt, C-118/11, Randnr. 43).

    24 und 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 23. April 2009, Puffer, C-460/07, Slg. 2009, I-3251, Randnr. 41, und Eon Aset Menidjmunt, Randnr. 54).

    Daher hängt die Anwendung des Mehrwertsteuersystems und damit des Abzugsmechanismus vom Erwerb des Gegenstands durch einen als solchen handelnden Steuerpflichtigen ab (vgl. in diesem Sinne Urteile Lennartz, Randnr. 15, und Eon Aset Menidjmunt, Randnr. 57).

    Ob ein Steuerpflichtiger als solcher handelt, ist eine Tatfrage, die unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts zu beurteilen ist, zu denen die Art des betreffenden Gegenstands und der zwischen seinem Erwerb und seiner Verwendung für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen liegende Zeitraum gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile Bakcsi, Randnr. 29, und Eon Aset Menidjmunt, Randnr. 58).

  • EuGH, 23.04.2009 - C-460/07

    Puffer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 -

    Auszug aus EuGH, 22.03.2012 - C-153/11
    24 und 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 23. April 2009, Puffer, C-460/07, Slg. 2009, I-3251, Randnr. 41, und Eon Aset Menidjmunt, Randnr. 54).

    Nach Auffassung des Gerichtshofs würde der Steuerpflichtige, wenn ihm der Vorsteuerabzug für spätere besteuerte unternehmerische Verwendungen verweigert würde, obwohl er das Investitionsgut ursprünglich im Hinblick auf künftige Umsätze zur Gänze seinem Unternehmen zuordnen wollte, nicht vollständig von der Steuer entlastet, die auf den Gegenstand entfällt, den er für die Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet, und es käme zu einer Doppelbesteuerung seiner unternehmerischen Tätigkeiten, die dem Grundsatz der Steuerneutralität zuwiderliefe, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Puffer, Randnrn.

    Der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer verlangt hinsichtlich der Abgabenbelastung des Unternehmens, dass die Investitionsausgaben, die für die Zwecke eines Unternehmens und zu dessen Verwirklichung getätigt werden, als wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen werden, die zu einem Recht auf sofortigen Abzug der Vorsteuer führen (vgl. in diesem Sinne Urteile Rompelman, Randnr. 22, und Puffer, Randnr. 47).

  • EuGH, 08.06.2000 - C-396/98

    Schloßstraße

    Auszug aus EuGH, 22.03.2012 - C-153/11
    Wie der Gerichtshof in diesem Zusammenhang entschieden hat, bleibt das Recht auf Vorsteuerabzug erhalten, wenn der Steuerpflichtige die Gegenstände oder Dienstleistungen, die zu dem Abzug geführt haben, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht im Rahmen steuerpflichtiger Umsätze verwenden konnte, denn in einem solchen Fall besteht keine Betrugs- oder Missbrauchsgefahr, die eine spätere Nacherhebung rechtfertigen könnte (Urteil vom 8. Juni 2000, Schloßstraße, C-396/98, Slg. 2000, I-4279, Randnr. 42).

    In Fällen von Betrug oder Missbrauch, in denen der Steuerpflichtige die Absicht, eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen, nur vorgespiegelt, in Wirklichkeit jedoch versucht hat, Gegenstände, deren Erwerb zum Abzug berechtigen kann, seinem Privatvermögen zuzuführen, kann die Steuerbehörde dagegen rückwirkend die Erstattung der abgezogenen Beträge verlangen, da diese Abzüge aufgrund falscher Erklärungen gewährt wurden (vgl. Urteil Schloßstraße, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus EuGH, 22.03.2012 - C-153/11
    Zudem bleibt dann, wenn kein Fall von Betrug oder Missbrauch vorliegt, das einmal entstandene Recht auf Vorsteuerabzug vorbehaltlich etwaiger Berichtigungen nach den Voraussetzungen der Mehrwertsteuerrichtlinie erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juni 2000, Breitsohl, C-400/98, Slg. 2000, I-4321, Randnr. 41, und vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 84).

    Zum anderen muss sich aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ergeben, dass mit dem fraglichen Umsatz im Wesentlichen ein Steuervorteil erlangt werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil Halifax u. a., Randnrn.

  • EuGH, 08.03.2001 - C-415/98

    Bakcsi

    Auszug aus EuGH, 22.03.2012 - C-153/11
    Ein Steuerpflichtiger handelt als solcher, wenn er für die Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2001, Bakcsi, C-415/98, Slg. 2001, I-1831, Randnr. 29).

    Ob ein Steuerpflichtiger als solcher handelt, ist eine Tatfrage, die unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts zu beurteilen ist, zu denen die Art des betreffenden Gegenstands und der zwischen seinem Erwerb und seiner Verwendung für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen liegende Zeitraum gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile Bakcsi, Randnr. 29, und Eon Aset Menidjmunt, Randnr. 58).

  • EuGH, 14.07.2005 - C-434/03

    Charles und Charles-Tijmens - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 22.03.2012 - C-153/11
    Besteht ein Umsatz im Erwerb eines teilweise für private Zwecke und teilweise für unternehmerische Zwecke bestimmten Investitionsguts, kann der Steuerpflichtige sich dafür entscheiden, diesen Gegenstand in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 1995, Armbrecht, C-291/92, Slg. 1995, I-2775, Randnr. 20, und vom 14. Juli 2005, Charles und Charles-Tijmens, C-434/03, Slg. 2005, I-7037, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder für unternehmensfremde Zwecke nach Art. 26 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt, wenn dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Abzug der entrichteten Mehrwertsteuer berechtigt hat (vgl. Urteile Charles und Charles-Tijmens, Randnrn.

  • EuGH, 10.07.2008 - C-54/07

    ÖFFENTLICHE ÄUSSERUNGEN, DURCH DIE EIN ARBEITGEBER KUNDTUT, DASS ER KEINE

    Auszug aus EuGH, 22.03.2012 - C-153/11
    Der Gerichtshof ist im Rahmen von Art. 267 AEUV nicht befugt, die Normen des Unionsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, sondern kann sich nur zur Auslegung der Verträge und der Rechtsakte der Unionsorgane äußern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2001, Veedfald, C-203/99, Slg. 2001, I-3569, Randnr. 31, und vom 10. Juli 2008, Feryn, C-54/07, Slg. 2008, I-5187, Randnr. 19).
  • EuGH, 08.06.2000 - C-400/98

    Breitsohl

    Auszug aus EuGH, 22.03.2012 - C-153/11
    Zudem bleibt dann, wenn kein Fall von Betrug oder Missbrauch vorliegt, das einmal entstandene Recht auf Vorsteuerabzug vorbehaltlich etwaiger Berichtigungen nach den Voraussetzungen der Mehrwertsteuerrichtlinie erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juni 2000, Breitsohl, C-400/98, Slg. 2000, I-4321, Randnr. 41, und vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 84).
  • EuGH, 21.10.2010 - C-385/09

    Nidera Handelscompagnie - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 22.03.2012 - C-153/11
    Die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie erlassen dürfen, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, dürfen nicht über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinausgehen und die Neutralität der Mehrwertsteuer nicht in Frage stellen (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie, C-385/09, Slg. 2010, I-10385, Randnr. 49).
  • EuGH, 10.05.2001 - C-203/99

    Veedfald

  • EuGH, 21.04.2005 - C-25/03

    HE - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Errichtung eines Wohnhauses durch zwei

  • EuGH, 02.06.2005 - C-378/02

    Waterschap Zeeuws Vlaanderen - Mehrwertsteuer - Investitionsgüter, die von einer

  • EuGH, 04.10.1995 - C-291/92

    Finanzamt Uelzen / Armbrecht

  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

  • EuGH, 14.10.2021 - C-45/20

    Finanzamt N (Communication de l'affectation) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Beim Erwerb solcher Gegenstände hängt es von der Wahl des Steuerpflichtigen, in dieser Eigenschaft zu handeln, d. h. für die Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie, ab, ob das Mehrwertsteuersystem und damit der Mechanismus des Vorsteuerabzugs zur Anwendung kommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2012, Klub, C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 39 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-140/17

    Gmina Ryjewo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Nach den Art. 63 und 167 der Richtlinie 2006/112 entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht, also bei der Lieferung des Gegenstands (Urteil vom 22. März 2012, Klub, C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 18.09.2019 - XI R 7/19

    EuGH-Vorlage zur Dokumentation der Ausübung des Zuordnungswahlrechts

    Denn eine Leistung wird für das Unternehmen nur dann bezogen bzw. der Unternehmer handelt im Zeitpunkt des Leistungsbezugs nur dann als Steuerpflichtiger, wenn die Leistung zum Zeitpunkt des Erwerbs zur (beabsichtigten) Verwendung für Zwecke einer nachhaltigen und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeit bezogen wird (EuGH-Urteile Lennartz, EU:C:1991:315, EuZW 1991, 539, Rz 15; Eon Aset Menidjmunt, EU:C:2012:97, UR 2012, 230, Rz 57; Klub vom 22.03.2012 - C-153/11, EU:C:2012:163, HFR 2012, 559, Rz 39; BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 266, Rz 46; BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 922, Rz 8 und 10, m.w.N.).
  • EuGH, 22.10.2015 - C-126/14

    Sveda - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG -

    Aus Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt sich, dass ein Steuerpflichtiger, soweit er zum Zeitpunkt des Erwerbs eines Gegenstands als solcher handelt und den Gegenstand für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, berechtigt ist, die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für diesen Gegenstand abzuziehen (vgl. Urteil Klub, C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Recht auf Vorsteuerabzug entsteht nach den Art. 63 und 167 der Mehrwertsteuerrichtlinie, wenn der Anspruch auf die Steuer entsteht, also bei der Lieferung der Gegenstände (Urteil Klub, C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ob ein Steuerpflichtiger als solcher für die Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit handelt, ist eine Tatsachenfrage, die unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts zu beurteilen ist, zu denen die Art des betreffenden Gegenstands und der zwischen seinem Erwerb und seiner Verwendung für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen liegende Zeitraum gehören (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil Klub, C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 40 und 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 18.09.2019 - XI R 3/19

    Vorsteuerabzug für ein Arbeitszimmer: Entspricht das Erfordernis der

    Denn eine Leistung wird für das Unternehmen nur dann bezogen bzw. der Unternehmer handelt im Zeitpunkt des Leistungsbezugs nur dann als Steuerpflichtiger, wenn die Leistung zum Zeitpunkt des Erwerbs zur (beabsichtigten) Verwendung für Zwecke einer nachhaltigen und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeit bezogen wird (EuGH-Urteile Lennartz, EU:C:1991:315, EuZW 1991, 539, Rz 15; Eon Aset Menidjmunt, EU:C:2012:97, UR 2012, 230, Rz 57; Klub vom 22.03.2012 - C-153/11, EU:C:2012:163, HFR 2012, 559, Rz 39; BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 266, Rz 46; BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 922, Rz 8 und 10, m.w.N.).
  • EuGH, 17.10.2018 - C-249/17

    Ryanair - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Gemäß Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1 und Art. 17 der Sechsten Richtlinie entsteht dieses Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung des Gegenstands oder die Dienstleistung bewirkt wird (Urteil vom 22. März 2012, Klub, C-153/11, EU:C:2012:163" Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-45/20

    Finanzamt N (Communication de l'affectation) - Vorabentscheidungsersuchen -

    15 Beispielsweise Urteil vom 22. März 2012, Klub (C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    23 Urteil vom 22. März 2012, Klub (C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    28 A. a. O., unter Bezugnahme auf die Urteile vom 29. November 2012, Gran Via Moine?Ÿti (C-257/11, EU:C:2012:759, Rn. 27), und vom 22. März 2012, Klub (C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    31 Urteil vom 22. Oktober 2015, Sveda (C-126/14, EU:C:2015:712, Rn. 21), unter Bezugnahme auf das Urteil vom 22. März 2012, Klub (C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 40 und 41).

  • EuGH, 14.09.2017 - C-132/16

    Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Das vorlegende Gericht führt zwei Urteile des Gerichtshofs in Rechtssachen an, denen ebenfalls Art. 70 Abs. 2 ZDDS zugrunde lag, nämlich das Urteil vom 16. Februar 2012, Eon Aset Menidjmunt (C-118/11, EU:C:2012:97), und das Urteil vom 22. März 2012, Klub (C-153/11, EU:C:2012:163).
  • BFH, 04.05.2022 - XI R 29/21

    Erwerb einer gemischt genutzten Photovoltaikanlage; volle Zuordnung zum

    b) Ein Steuerpflichtiger handelt als solcher, wenn er für die Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit (Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL) handelt (vgl. EuGH-Urteil Klub vom 22.03.2012 - C-153/11, EU:C:2012:163, Rz 40).
  • EuGH, 21.09.2017 - C-441/16

    SMS group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Achte Richtlinie

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die vollkommene Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 22. März 2012, Klub, C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Anspruch auf Erstattung entsteht nach den Art. 70 und 167 der Mehrwertsteuerrichtlinie, wenn der Anspruch auf die Steuer entsteht, also bei der Einfuhr der Gegenstände (vgl. entsprechend Urteil vom 22. März 2012, Klub, C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ob ein Steuerpflichtiger als solcher handelt, ist eine Tatfrage, die unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts zu beurteilen ist, zu denen die Art des betreffenden Gegenstands und der zwischen seinem Erwerb und seiner Verwendung für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen liegende Zeitraum gehören (Urteil vom 22. März 2012, Klub, C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass dann, wenn kein Fall von Betrug oder Missbrauch vorliegt, der einmal entstandene Anspruch auf Erstattung vorbehaltlich etwaiger Berichtigungen nach den Voraussetzungen der Mehrwertsteuerrichtlinie erhalten bleibt (vgl. entsprechend Urteil vom 22. März 2012, Klub, C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere bleibt der Anspruch auf Erstattung erhalten, wenn der Steuerpflichtige die Gegenstände, die den Anspruch begründet haben, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht im Rahmen des geplanten Umsatzes verwenden konnte, denn in einem solchen Fall besteht keine Betrugs- oder Missbrauchsgefahr, die eine Ablehnung der Erstattung rechtfertigen könnte (vgl. entsprechend Urteil vom 22. März 2012, Klub, C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 11.07.2012 - XI R 17/09

    Zur Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmen und zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2015 - C-126/14

    Sveda - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG -

  • BFH, 05.09.2019 - V R 38/17

    Zum Vorsteuerabzug aus berichtigten Schlussrechnungen

  • BFH, 14.03.2017 - V B 109/16

    Die Zuordnungsentscheidung ist eine materielle Voraussetzung des Rechts auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2018 - C-140/17

    Gmina Ryjewo - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • FG Hamburg, 19.12.2012 - 5 K 302/09

    Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug sog. unregelmäßiger Einfuhrumsatzsteuer

  • EuGH, 18.10.2012 - C-234/11

    TETS Haskovo - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht auf Vorsteuerabzug -

  • FG Münster, 26.10.2023 - 5 K 1287/20

    Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug einer Bank aus Eingangsleistungen im Zusammenhang

  • EuGH, 02.07.2015 - C-209/14

    NLB Leasing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 04.10.2012 - C-550/11

    PIGI - Steuer - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf

  • EuGH, 23.11.2017 - C-427/16

    CHEZ Elektro Bulgaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Freier

  • EuGH, 12.07.2012 - C-284/11

    EMS-Bulgaria Transport - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2012 - C-234/11

    TETS Haskovo - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 185 und 187 der Richtlinie

  • EuGH, 15.10.2020 - C-335/19

    E. (TVA - Réduction de la base d'imposition) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 18.07.2013 - C-26/12

    PPG Holdings - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 17 und 13

  • EuGH, 26.03.2015 - C-499/13

    Macikowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • EuGH, 17.03.2021 - C-459/19

    Wellcome Trust - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-8/17

    Biosafe - Indústria de Reciclagens - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer

  • EuGH, 04.05.2023 - C-127/22

    Balgarska telekomunikatsionna kompania

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-532/16

    SEB bankas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Berichtigung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-607/20

    GE Aircraft Engine Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2020 - C-835/18

    Terracult - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie 2006/112/EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2014 - C-499/13

    Macikowski - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 193, Art. 199 Abs. 1 Buchst. g

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-471/15

    Sjelle Autogenbrug - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-622/11

    Pactor Vastgoed - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 20 - Recht auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2020 - C-791/18

    Stichting Schoonzicht - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer -

  • FG Münster, 08.12.2022 - 5 K 1946/20

    Unberechtigte Versagung des Vorsteuerabzugs bei Errichtung eines Gebäudekomplexes

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