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   BFH, 23.10.2013 - I R 89/12   

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https://dejure.org/2013,45875
BFH, 23.10.2013 - I R 89/12 (https://dejure.org/2013,45875)
BFH, Entscheidung vom 23.10.2013 - I R 89/12 (https://dejure.org/2013,45875)
BFH, Entscheidung vom 23. Oktober 2013 - I R 89/12 (https://dejure.org/2013,45875)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Verdeckte Gewinnausschüttung wegen vorzeitiger Kapitalabfindung einer Pensionszusage - Anschlussrevision

  • openjur.de

    Verdeckte Gewinnausschüttung wegen vorzeitiger Kapitalabfindung einer Pensionszusage; Anschlussrevision

  • Bundesfinanzhof

    KStG § 8 Abs 3 S 2, EStG § 6a, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008, ZPO § 554 Abs 2, ZPO § 554 Abs 3
    Verdeckte Gewinnausschüttung wegen vorzeitiger Kapitalabfindung einer Pensionszusage - Anschlussrevision

  • Bundesfinanzhof

    Verdeckte Gewinnausschüttung wegen vorzeitiger Kapitalabfindung einer Pensionszusage - Anschlussrevision

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 3 S 2 KStG 2002, § 6a EStG 2002, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007
    Verdeckte Gewinnausschüttung wegen vorzeitiger Kapitalabfindung einer Pensionszusage - Anschlussrevision

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Verdeckte Gewinnausschüttung wegen vorzeitiger Kapitalabfindung einer Pensionszusage – Anschlussrevision

  • Betriebs-Berater

    VGA wegen vorzeitiger Kapitalabfindung einer Pensionszusage

  • rewis.io

    Verdeckte Gewinnausschüttung wegen vorzeitiger Kapitalabfindung einer Pensionszusage - Anschlussrevision

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; EStG § 6a
    Ertragsteuerliche Behandlung der vorzeitigen Abfindung einer Pensionszusage zu Gunsten des beherrschenden oder als beherrschend behandelten Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH

  • datenbank.nwb.de

    Verdeckte Gewinnausschüttung wegen vorzeitiger Kapitalabfindung einer Pensionszusage

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verdeckte Gewinnausschüttung wegen vorzeitiger Kapitalabfindung einer Pensionszusage

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verdeckte Gewinnausschüttung wegen vorzeitiger Kapitalabfindung einer Pensionszusage

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ertragsteuerliche Behandlung der vorzeitigen Abfindung einer Pensionszusage zu Gunsten des beherrschenden oder als beherrschend behandelten Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur verdeckten Gewinnausschüttung wegen vorzeitiger Kapitalabfindung einer Pensionszusage

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    § 17 Abs 1 EStG 2009, § 255 Abs 1 HGB, § 32a Abs 3 S 2 GmbHG, EStG VZ 2008
    Geschäftsführer, Pensionszusage, verdeckte Gewinnausschüttung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Pensionsleistung an GGF ohne Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis?

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    VGA wegen vorzeitiger Kapitalabfindung einer Pensionszusage

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    VGA wegen vorzeitiger Kapitalabfindung einer Pensionszusage

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    VGA im Zusammenhang mit Renten-/Pensionszahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer

Besprechungen u.ä.

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 244, 262
  • BB 2014, 790
  • DB 2014, 2912
  • DB 2014, 756
  • BStBl II 2014, 729
  • DStR 2014, 637
  • NZA-RR 2014, 313
  • NZG 2014, 475
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 14.03.2006 - I R 38/05

    VGA: Abfindungszahlung für Verzicht auf Pensionszusage

    Auszug aus BFH, 23.10.2013 - I R 89/12
    Es gilt insofern eine geschäftsvorfallbezogene, nicht aber eine handelsbilanzielle Betrachtungsweise (Anschluss an Senatsurteile vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515, und vom 5. März 2008 I R 12/07, BFHE 220, 454; Klarstellung des Senatsurteils vom 28. April 2010 I R 78/08, BFHE 229, 234, BStBl II 2013, 41).

    Das ergebe sich zum einen aus den Gründen des Senatsurteils vom 14. März 2006 I R 38/05 (BFH/NV 2006, 1515).

    Der Senat hält insofern an dem fest, was er durch seine Urteile in BFH/NV 2006, 1515 --dort ebenfalls bezogen auf eine Anwartschaftsabfindung gegen einen Teilverzicht des Begünstigten-- und vom 5. März 2008 I R 12/07 (BFHE 220, 454, unter II.2.a a.E. der Entscheidungsgründe) entschieden hat (vgl. im Einzelnen z.B. Gosch, a.a.O., § 8 Rz 398; Schallmoser/ Eisgruber/Janetzko in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8 KStG Rz 303; Wilk, daselbst, § 8 KStG Rz 108), und folgt nicht der dagegen geäußerten Kritik (z.B. Briese, GmbH-Rundschau --GmbHR-- 2008, 565; Hoffmann, GmbHR 2006, 824 und GmbH-Steuerberater 2010, 371; Otto in Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., StR F Rz 430; s.a. Höfer/Veit/Verhuven, Betriebsrentenrecht, BetrAVG, Band II, Rz 3137 ff.).

  • BFH, 05.03.2008 - I R 12/07

    Zusage einer sofort unverfallbaren Altersrente: Kapitalabfindungsrecht des

    Auszug aus BFH, 23.10.2013 - I R 89/12
    Es gilt insofern eine geschäftsvorfallbezogene, nicht aber eine handelsbilanzielle Betrachtungsweise (Anschluss an Senatsurteile vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515, und vom 5. März 2008 I R 12/07, BFHE 220, 454; Klarstellung des Senatsurteils vom 28. April 2010 I R 78/08, BFHE 229, 234, BStBl II 2013, 41).

    Der Senat hält insofern an dem fest, was er durch seine Urteile in BFH/NV 2006, 1515 --dort ebenfalls bezogen auf eine Anwartschaftsabfindung gegen einen Teilverzicht des Begünstigten-- und vom 5. März 2008 I R 12/07 (BFHE 220, 454, unter II.2.a a.E. der Entscheidungsgründe) entschieden hat (vgl. im Einzelnen z.B. Gosch, a.a.O., § 8 Rz 398; Schallmoser/ Eisgruber/Janetzko in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8 KStG Rz 303; Wilk, daselbst, § 8 KStG Rz 108), und folgt nicht der dagegen geäußerten Kritik (z.B. Briese, GmbH-Rundschau --GmbHR-- 2008, 565; Hoffmann, GmbHR 2006, 824 und GmbH-Steuerberater 2010, 371; Otto in Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., StR F Rz 430; s.a. Höfer/Veit/Verhuven, Betriebsrentenrecht, BetrAVG, Band II, Rz 3137 ff.).

    Ob und ggf. mit welchen Konsequenzen die Zahlung des Kapitalbetrages unbeschadet der uneingeschränkt fortgeführten Tätigkeit von HM als Geschäftsführer den Grundsätzen widerspricht, die der Senat in seinem Urteil in BFHE 220, 454 aufgestellt hat, kann in Anbetracht dessen im Streitfall dahinstehen.

  • BFH, 28.04.2010 - I R 78/08

    Abfindung und Ablösung von (überversorgenden) Pensionsrückstellungen für

    Auszug aus BFH, 23.10.2013 - I R 89/12
    Es gilt insofern eine geschäftsvorfallbezogene, nicht aber eine handelsbilanzielle Betrachtungsweise (Anschluss an Senatsurteile vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515, und vom 5. März 2008 I R 12/07, BFHE 220, 454; Klarstellung des Senatsurteils vom 28. April 2010 I R 78/08, BFHE 229, 234, BStBl II 2013, 41).

    Das Senatsurteil vom 28. April 2010 I R 78/08 (BFHE 229, 234, BStBl II 2013, 41) widerspricht dem nicht.

  • FG Düsseldorf, 03.08.2010 - 6 V 1868/10

    Verdeckte Gewinnausschüttung i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 Körperschaftsteuergesetz

    Auszug aus BFH, 23.10.2013 - I R 89/12
    Ihm vorangegangen ist ein Beschluss des FG über die Aussetzung der Vollziehung, auf den das FG zur Begründung seines Urteils verweist (FG Düsseldorf, Beschluss vom 3. August 2010  6 V 1868/10, EFG 2010, 1720).
  • FG Düsseldorf, 06.11.2012 - 6 K 1093/10

    Verzicht auf gesellschaftsrechtlich veranlasste Pensionszusage: Bewertung der

    Auszug aus BFH, 23.10.2013 - I R 89/12
    Das Urteil des FG Düsseldorf vom 6. November 2012  6 K 1093/10 K,G,F ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 323 abgedruckt.
  • BFH, 11.11.2015 - I R 26/15

    Vereinbarung eines Arbeitszeit- oder Zeitwertkontos als verdeckte

    Eine "Neutralisierung" des aus der Bildung der Rückstellung folgenden Aufwands durch einen --insbesondere der Höhe nach-- nicht eindeutig bestimmten Verzicht auf einen Teil des laufenden Gehalts und den damit verringerten Gehaltsaufwand scheidet aufgrund der wechselseitigen gesellschaftlichen Veranlassung aus (Senatsurteile vom 23. Oktober 2013 I R 89/12, BFHE 244, 262, BStBl II 2014, 729; vom 11. September 2013 I R 28/13, BFHE 244, 241, BStBl II 2014, 726; vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515; s. auch Blümich/Rengers, § 8 KStG Rz 176, 283; Gosch, a.a.O., § 8 Rz 261; Wilk in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8 KStG Rz 115; anders Klein/Müller/Döpper in Mössner/Seeger, Körperschaftsteuergesetz, 2. Aufl., § 8 Rz 296; --speziell für Einzahlungen auf Zeitwertkonten-- Husken/Siegmund, StuB 2007, 696, 698; Ziegenhagen/Schmidt, Der Betrieb 2006, 181, 185).

    Zum anderen (unter II.5.a cc der Entscheidungsgründe) betraf die Entscheidung eine Abfindungszahlung, der --im Gegensatz zur Minderung des laufenden Gehalts im Streitfall-- gerade die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis fehlte (vgl. Senatsurteile in BFHE 244, 241, BStBl II 2014, 726; in BFHE 244, 262, BStBl II 2014, 729).

  • FG Münster, 25.07.2019 - 10 K 1583/19

    Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Nebeneinander von Pensionszahlungen und

    Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der Senat die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteile vom 18.03.2009 I R 63/08, BFH/NV 2009, 841; BFH-Urteil vom 08.10.2008 I R 61/07, BStBl II 2010, 57; vom 23.10.2013 I R 89/12, BFH/NV 2014, 797; vom 11.11.2015 I R 5/14, BStBl II 2016, 491).
  • BFH, 11.12.2018 - VIII R 21/15

    Gestaltungsmissbrauch und vGA

    Leistet die Gesellschaft Zahlungen auf eine Verbindlichkeit, hinsichtlich der ein Rangrücktritt erklärt worden ist, ohne zu prüfen, ob der Besserungsfall bereits eingetreten ist, ist eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung indiziert (vgl. zur vorzeitigen Kapitalabfindung einer Pensionszusage: BFH-Urteil vom 23. Oktober 2013 I R 89/12, BFHE 244, 262, BStBl II 2014, 729), da anzunehmen ist, dass vor der Zahlung an einen fremden Dritten stets überprüft wird, ob der Besserungsfall eingetreten und die mit dem Rangrücktritt verbundene Durchsetzungssperre entfallen ist.
  • BFH, 25.06.2014 - I R 76/13

    Pensionszusage: verdeckte Gewinnausschüttung infolge Ausscheidens des

    Dass dann zeitgleich die für die Pensionszusage gebildete Pensionsrückstellung (anteilig) aufgelöst wird, steht der Annahme einer Vermögensminderung nicht entgegen; es gilt insofern eine geschäftsvorfallbezogene, nicht aber eine handelsbilanzielle Betrachtungsweise (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 I R 89/12, BFHE 244, 262).
  • FG Düsseldorf, 09.06.2021 - 7 K 3034/15

    Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen in Folge der vorzeitigen Auszahlung von

    Die finanzielle Interessenübereinstimmung lag im Streitfall vor, weil sich die Gesellschafter zum gleichen Zeitpunkt entsprechend ihrer gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsquote zueinander eine gleich hohe Pension und damit einen gleich großen Vermögensvorteil zugewendet haben (vgl. BFH-Urteil vom 23.10.2013 I R 89/12, BStBl II 2014, 729; Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8 Rz. 221f.).

    Denn ein ordentlich und gewissenhaft handelnder Geschäftsleiter wird sich für die Zusage einer Altersversorgung an der Regelung für die gesetzliche Sozialversicherungsrente orientieren (offen gelassen von BFH-Urteil vom 23.10.2013 I R 89/12, BStBl II 2014, 729).

  • FG Thüringen, 25.06.2015 - 1 K 136/15

    Keine verdeckte Gewinnausschüttung durch Beitragszahlungen einer

    Ist der begünstigte Gesellschafter - wie im Streitfall - ein beherrschender, kann eine vGA auch dann vorliegen, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (BFH-Urteil vom 23. Oktober 2013 I R 89/12, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 244, 262, Bundessteuerblatt Teil 2 - BStBl - II 2014, 729).

    b) Nach der Rechtsprechung des BFH (z. B. BFH-Urteile vom 11. September 2013 I R 28/13, BFHE 244, 241, BStBl II 2014, 726; und vom 23. Oktober 2013 I R 89/12, BFHE 244, 262, BStBl II 214, 729 m. w. N.) ist bei der Prüfung, ob eine Vermögensminderung als Voraussetzung einer vGA eingetreten ist, nicht eine handelsbilanzielle, sondern eine geschäftsvorfallbezogene Betrachtungsweise zugrunde legen.

  • FG Münster, 01.10.2014 - 9 K 4169/10

    Berechtigung einer AG zur Bildung von Rückstellungen wegen eines

    Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (BFH-Urteil vom 23.10.2013 I R 89/12, BFHE 244, 262, BStBl II 2014, 729).
  • FG Hessen, 21.08.2019 - 4 K 320/17

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Pensionsleistungen und Zahlung an einen

    Eine verdeckte Gewinnausschüttung soll in diesen Konstellationen aber dann nicht gegeben sein, wenn die Vereinbarungen zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer das Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft nicht als Voraussetzung aufführen, dazu also keine Aussage treffen (BFH-Urteil vom 5. März 2008 I R 12/07, BStBl II 2015, 409; BFH-Urteil vom 23. Oktober 2013 I R 89/12, BStBl II 2014, 729).

    Die Auszahlung eines Gesamtbetrags für den Verzicht auf Rentenansprüche kann ebenfalls zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, wenn die Voraussetzungen für Pensionsbezüge (noch) nicht eingetreten sind (BFH-Urteil vom 23. Oktober 2013 I R 89/12, BStBl II 2014, 729).

  • FG Köln, 06.04.2017 - 10 K 2310/15

    Körperschaftsteuer: Erdienung einer Pensionszusage bei Weiterbeschäftigung des

    Inwieweit diese Vermögensminderung durch die zeitgleiche Auflösung der bis dahin gebildeten Pensionsrückstellung oder den von der Klägerin aufgrund der Weiterarbeit von T in 2009 erzielten Überschuss kompensiert worden ist, ist für das Vorliegen einer vGA nicht von Bedeutung, da insoweit keine kompensatorische wirtschaftliche bzw. handelsbilanzielle, sondern eine isolierte geschäftsvorfallbezogene Betrachtung vorzunehmen ist (vgl. BFH-Urteile vom 23.10.2013 - I R 60/12 und I R 89/12, BStBl II 2015, 413 und BStBl II 2014, 729).
  • FG Köln, 08.12.2022 - 13 K 1001/19

    Körperschaftsteuer: Anscheinsbeweis für private Kfz-Nutzung trotz Nutzungsverbots

    Verfügt ein Gesellschafter lediglich über genau 50 % oder weniger der Gesellschaftsanteile, wird er nur dann einem beherrschenden Gesellschafter gleichgestellt, wenn er mit anderen gleichgerichtete Interessen verfolgenden Gesellschaftern zusammenwirkt, um eine ihren Gesellschafterinteressen entsprechende Willensbildung der Kapitalgesellschaft herbeizuführen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23.10.2013 - I R 89/12, BStBl II 2014, 729).
  • FG Münster, 18.08.2015 - 10 K 1712/11

    Strukturell dauerdefizitäre Eigengesellschaften und § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 10 EStG

  • FG Münster, 15.02.2023 - 13 K 391/20

    Ableiten einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) und verdeckten Einlage (vE)

  • FG Baden-Württemberg, 24.11.2014 - 6 K 1077/12

    Teilwertabschreibung auf unbesichertes Darlehen an Schwestergesellschaft -

  • FG Baden-Württemberg, 09.09.2014 - 6 K 3313/12

    Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Ausfall eines Familienangehörigen des

  • FG Baden-Württemberg, 21.04.2015 - 6 K 867/12

    Zulässigkeit einer Umsatztantieme bei ausschließlicher Zuständigkeit für den

  • FG Hamburg, 12.06.2014 - 3 K 189/13

    Klagebefugnis gegen einen auf null lautenden Körperschaftsteuerbescheid;

  • FG Baden-Württemberg, 05.05.2015 - 6 K 3640/13

    Zulässigkeit einer Negativ-Tantieme an Gesellschafter-Geschäftsführer -

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.04.2014 - 6 K 6216/12

    Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2005 und 2006

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.05.2022 - 2 K 1811/17

    Zufluss von Betriebseinnahmen - Zuflussfiktion beim beherrschenden Gesellschafter

  • FG Düsseldorf, 15.09.2020 - 6 K 2408/17

    Unberechtigte Berücksichtigung von Einkäufen als verdeckte Gewinnausschüttung

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