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   EuGH, 21.05.2015 - C-657/13   

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EuGH, 21.05.2015 - C-657/13 (https://dejure.org/2015,11150)
EuGH, Entscheidung vom 21.05.2015 - C-657/13 (https://dejure.org/2015,11150)
EuGH, Entscheidung vom 21. Mai 2015 - C-657/13 (https://dejure.org/2015,11150)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Verder LabTec

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Beschränkungen - Gestaffelte Erhebung der Steuer auf die stillen Reserven - Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten - Verhältnismäßigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Verder LabTec

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Beschränkungen - Gestaffelte Erhebung der Steuer auf die stillen Reserven - Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten - Verhältnismäßigkeit

  • IWW

    Art. 49 AEUV, § ... 4 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (im Folgenden: EStG), § 4 Abs. 1 EStG, § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG, § 4g Abs. 2 Satz 1 EStG, § 52 EStG, § 52 Abs. 8b EStG, § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG

  • Betriebs-Berater

    Entstrickungsregelung europarechtskonform

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 49; AEUV Art. 267
    Besteuerung der mit Wirtschaftsgütern einer Gesellschaft verbundenen stillen Reserven anlässlich der Überführung dieser Wirtschaftsgüter in eine Betriebsstätte in den Niederlanden; Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf

  • datenbank.nwb.de

    Einkommensteuer; Entstrickungsbesteuerung verstößt nicht gegen Europarecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Entstrickungsbesteuerung verstößt nicht gegen Europarecht

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Steuerstundung bei Überführung in ausländische Betriebsstätte kein Verstoß gegen EU-Recht

Besprechungen u.ä. (2)

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Entstrickungsbesteuerung bei Überführung von Wirtschaftsgütern ins Ausland: Mit Unionsrecht vereinbar

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Unionsrechtskonformität der deutschen Entstrickungsregelungen bestätigt

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Verder LabTec

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Finanzgericht Düsseldorf - Auslegung von Art. 49 AEUV - Regelung eines Mitgliedstaats, die für den Fall der Übertragung eines Wirtschaftsguts von einer inländischen Betriebsstätte auf eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2015, 839
  • DStR 2015, 1166
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 16.04.2015 - C-591/13

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht

    Auszug aus EuGH, 21.05.2015 - C-657/13
    Mit dieser Freiheit ist für die im Einklang mit den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Europäischen Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (Urteil Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sicherstellen sollen, verbieten sie es ebenfalls, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (Urteil Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind im Übrigen nach ständiger Rechtsprechung alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Ansehung der Regelung eines Mitgliedstaats zur Besteuerung der in seinem Hoheitsgebiet entstandenen stillen Reserven ist nämlich die Situation einer Gesellschaft, die Wirtschaftsgüter in eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte überführt, in Bezug auf die Besteuerung der mit den überführten Wirtschaftsgütern verbundenen stillen Reserven, die im ersten dieser Mitgliedstaaten vor der Überführung entstanden sind, mit der Situation einer Gesellschaft vergleichbar, die eine entsprechende Überführung in eine Betriebsstätte vornimmt, die sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befindet (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 60).

    Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel ist und dass die Mitgliedstaaten in Ermangelung unionsrechtlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen befugt bleiben, zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen (Urteil Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Erhebung einer solchen Steuer hat der Gerichtshof entschieden, dass dem Steuerpflichtigen die Wahl zwischen der sofortigen Zahlung dieser Steuer oder dem Aufschub ihrer Zahlung, gegebenenfalls zuzüglich Zinsen entsprechend der anwendbaren nationalen Regelung, zu lassen ist (Urteil Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.01.2014 - C-164/12

    DMC - Steuerwesen - Körperschaftsteuer - Einbringung von Anteilen an einer

    Auszug aus EuGH, 21.05.2015 - C-657/13
    Außerdem erwächst den Mitgliedstaaten aus dem Recht zur Besteuerung der stillen Reserven, die entstanden sind, als sich das betreffende Vermögen in ihrem Hoheitsgebiet befand, die Befugnis, für diese Besteuerung einen anderen Entstehungstatbestand als die tatsächliche Realisierung dieser stillen Reserven vorzusehen, um die Besteuerung dieses Vermögens sicherzustellen (Urteil DMC, C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Verhältnismäßigkeit der fraglichen Regelung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es verhältnismäßig ist, wenn ein Mitgliedstaat, um die Ausübung seiner Steuerhoheit zu sichern, die Steuer auf die in seinem Hoheitsgebiet entstandenen stillen Reserven im Zusammenhang mit den aus seinem Hoheitsgebiet überführten Wirtschaftsgütern dann festsetzt, wenn seine Steuerbefugnis in Bezug auf die betroffenen Wirtschaftsgüter endet, im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Überführung der fraglichen Wirtschaftsgüter aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Spanien, C-64/11, EU:C:2013:264, Rn. 31, und DMC, C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu genügt die Feststellung, dass eine auf fünf Jahre gestaffelte Erhebung der Steuer auf die stillen Reserven statt einer sofortigen Erhebung als eine verhältnismäßige Maßnahme zur Erreichung dieses Ziels angesehen worden ist (Urteil DMC, C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 64).

  • EuGH, 29.11.2011 - C-371/10

    Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten

    Auszug aus EuGH, 21.05.2015 - C-657/13
    Außerdem könne diese Regelung im Licht des Urteils National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785) nicht gerechtfertigt werden, da die Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundsatz der steuerlichen Territorialität das Recht habe, die stillen Reserven zu besteuern, die sich in der Zeit bis zur Überführung der fraglichen Wirtschaftsgüter in eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte gebildet hätten.

    Eine solche Maßnahme soll Situationen verhindern, die das Recht des Herkunftsmitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten gefährden können (vgl. in diesem Sinne Urteil National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof zudem entschieden, dass auch das Risiko der Nichteinziehung der Steuer zu bedenken ist, das sich mit der Zeit erhöht und dem der fragliche Mitgliedstaat im Rahmen seiner für aufgeschobene Zahlungen von Steuerschulden geltenden nationalen Regelung Rechnung tragen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 74).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-261/11

    Kommission / Dänemark

    Auszug aus EuGH, 21.05.2015 - C-657/13
    Insoweit ist die Niederlassungsfreiheit auf Verlagerungen von Tätigkeiten einer Gesellschaft aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob die fragliche Gesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz und ihre tatsächliche Leitung aus dem genannten Hoheitsgebiet wegverlegt oder ob sie Wirtschaftsgüter einer in diesem Hoheitsgebiet ansässigen festen Niederlassung in einen anderen Mitgliedstaat überführt (Urteil Kommission/Dänemark, C-261/11, EU:C:2013:480, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Besteuerung der stillen Reserven, die im Rahmen der Steuerhoheit eines Mitgliedstaats entstanden sind und sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die auf eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte überführt worden sind, in dem Fall betrifft, dass der erste Mitgliedstaat sein Recht auf Besteuerung der mit diesen Wirtschaftsgütern erzielten Erträge anlässlich der Überführung verliert, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Wesentlichen hervor, dass eine Steuerregelung eines Mitgliedstaats, die zu einer sofortigen Besteuerung der stillen Reserven im Fall einer solchen Überführung führt, während diese bei einer vergleichbaren Überführung innerhalb des nationalen Hoheitsgebiets nicht besteuert werden, geeignet ist, eine im ersten Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft davon abzuhalten, ihre Wirtschaftsgüter aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat zu verlagern, und daher eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Dänemark, C-261/11, EU:C:2013:480, Rn. 29 bis 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.04.2013 - C-64/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften, nach denen nicht realisierte Wertzuwächse

    Auszug aus EuGH, 21.05.2015 - C-657/13
    Zur Verhältnismäßigkeit der fraglichen Regelung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es verhältnismäßig ist, wenn ein Mitgliedstaat, um die Ausübung seiner Steuerhoheit zu sichern, die Steuer auf die in seinem Hoheitsgebiet entstandenen stillen Reserven im Zusammenhang mit den aus seinem Hoheitsgebiet überführten Wirtschaftsgütern dann festsetzt, wenn seine Steuerbefugnis in Bezug auf die betroffenen Wirtschaftsgüter endet, im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Überführung der fraglichen Wirtschaftsgüter aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Spanien, C-64/11, EU:C:2013:264, Rn. 31, und DMC, C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.01.2015 - C-463/13

    Das Unionsrecht steht der Durchführung einer neuen Ausschreibung in Italien, die

    Auszug aus EuGH, 21.05.2015 - C-657/13
    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil Stanley International Betting und Stanleybet Malta, C-463/13, EU:C:2015:25, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-646/15

    Trustees of the P Panayi Accumulation & Maintenance Settlements - Steuerrecht -

    3 - Urteile vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 49), vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 44 und 45), und vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525, Rn. 46).

    10 - Vgl. statt vieler, Urteil vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 29).

    11 - Urteile vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 29), und vom 22. Januar 2015, Stanley International Betting und Stanleybet Malta (C-463/13, EU:C:2015:25, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    27 - Urteile vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 34), und vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland (C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    28 - Urteile vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138, Rn. 46), vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 33), vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 35), und vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525, Rn. 35).

    31 - Urteile vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 49), vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 44 und 45), und vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525, Rn. 46).

    32 - Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 45 und 46), vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 48), vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 47), und vom 21. Januar 2010, SGI (C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 60).

    33 - So ausdrücklich: Urteile vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 48), vom 25. April 2013, Kommission/Spanien (C-64/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:264, Rn. 31), und vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34 - Urteile vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 49), vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 56 ff., 58, 62), und vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland (C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    35 - Urteile vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 64), und vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 52).

    36 - Urteile vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 64), und vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 52).

    40 - Urteile vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 43 ff.), und vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 56 ff.).

    42 - Urteile vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 43 ff.), vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 56 ff.), und vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 45 ff.).

  • EuGH, 13.11.2018 - C-310/17

    Der Geschmack eines Lebensmittels kann keinen Urheberrechtsschutz genießen

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer, C-188/07, EU:C:2008:359, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Mai 2015, Verder LabTec, C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-292/16

    A - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Unternehmensbesteuerung -

    11 Urteile vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 36), vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 34), und vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland (C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    12 Urteile vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138, Rn. 46), vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 33), vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 35), und vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525, Rn. 35).

    14 Urteile vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 49), vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 44 und 45), und vom 7. September 2006, N (C-470/04, EU:C:2006:525, Rn. 46).

    15 Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 45 und 46), vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 45 ff.), vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 47), und vom 21. Januar 2010, SGI (C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 60).

    16 So ausdrücklich: Urteile vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 48), vom 25. April 2013, Kommission/Spanien (C-64/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:264, Rn. 31), und vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    18 Urteile vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 49), vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 56 ff., 58, 62), und vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland (C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    19 Urteile vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 64), und vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 52).

    21 Diesen Ansatz - keine Pflicht zur Verlustberücksichtigung - hat der Gerichtshof in seinen jüngeren Urteilen im Zusammenhang mit der Wegzugsbesteuerung mehrfach bestätigt - vgl. Urteile vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 43 ff.), und vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 56 ff.).

  • FG Düsseldorf, 19.11.2015 - 8 K 3664/11

    Entstrickungsbesteuerung gebilligt

    Aufgrund einer Vorlage des Senats hat der Gerichtshof der Europäischen Union -EuGH- mit Urteil vom 21. Mai 2015 entschieden, dass Art. 49 AEUV einer Steuerregelung eines Mitgliedstaates nicht entgegen steht, die im Fall der Überführung von Wirtschaftsgütern einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft in eine Betriebsstätte dieser Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat vorsieht, dass die mit diesen Wirtschaftsgütern verbundenen, in diesem ersten Mitgliedstaat gebildeten stillen Reserven aufgedeckt und besteuert werden und die Steuer auf diese stillen Reserven auf zehn Jahre gestaffelt erhoben wird (vgl. EuGH-Urteil vom 21. Mai 2015 C-657/13, ABl EU 2015 Nr. C 236, 11; Deutsches Steuerrecht -DStR- 2015, 1166).

    Vielmehr sieht der EuGH in der Übertragung und Überführung eine Hinderung der Ausübung der Besteuerungshoheit, die mithin eine vorgezogene Besteuerung rechtfertigt (vgl. EuGH-Urteil vom 21. Mai 2015 C-657/13, Rn 45 ff; DStR 2015, 1170 Rn 45 ff).

    Dies hat der EuGH in seinem Urteil vom 21. Mai 2015 (C-657/13, DStR 2015, 1166 ff) entschieden.

    Dass der EuGH sich dieses rechtlichen Rahmens bewusst war, ergibt sich schon aus der Wiedergabe der Regelung im Zusammenhang mit der Darstellung der historischen Entwicklung (vgl. DStR 2015, 1166, 1167, Rn 6 und 7).

    Angesichts dessen sind auch die Ausführungen in Rn 52 des EuGH-Urteils (DStR 2015, 1166, 1670) eindeutig, wonach " eine - wie im Ausgangsverfahren - auf zehn Jahre gestaffelte Erhebung der Steuer auf die stillen Reserven ... zwangsläufig als eine verhältnismäßige Maßnahme ...anzusehen " ist.

  • BFH, 22.06.2017 - VI R 84/14

    Übertragung einer § 6b-Rücklage auf eine EU-Betriebsstätte

    Auch in seinen Urteilen Verder LabTec vom 21. Mai 2015 C-657/13 (EU:C:2015:331) und DMC vom 23. Januar 2014 C-164/12 (EU:C:2014:20) hat er bekräftigt, es sei verhältnismäßig, wenn ein Mitgliedstaat in Fällen der Entstrickung die Steuer auf die in seinem Hoheitsgebiet entstandenen noch nicht realisierten stillen Reserven festsetzt.

    Der EuGH hat in seinen Urteilen Verder LabTec (EU:C:2015:331, Rz 52) und DMC (EU:C:2014:20, Rz 62) einen fünfjährigen Stundungszeitraum ausdrücklich für verhältnismäßig erachtet.

  • EuGH, 14.09.2017 - C-646/15

    Trustees of the P Panayi Accumulation & Maintenance Settlements - Vorlage zur

    So geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass erstens die Abweichungen von dieser Freiheit eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 1974, Reyners, 2/74, EU:C:1974:68, Rn. 43 bis 55, und vom 1. Februar 2017, Kommission/Ungarn, C-392/15, EU:C:2017:73, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung), zweitens die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit zwar die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sicherstellen sollen, sie es aber auch verbieten, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (Urteile vom 27. September 1988, Daily Mail and General Trust, 81/87, EU:C:1988:456, Rn. 16, und vom 21. Mai 2015, Verder LabTec, C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), und drittens der Begriff der Niederlassung im Sinne des Vertrags sehr weitreichend ist und die Möglichkeit für einen Unionsangehörigen impliziert, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats als seines Herkunftsstaats teilzunehmen und daraus Nutzen zu ziehen, wodurch die wirtschaftliche und soziale Verflechtung innerhalb der Union gefördert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. November 1995, Gebhard, C-55/94, EU:C:1995:411, Rn. 25).

    Mit dieser Freiheit ist für die im Einklang mit den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (Urteil vom 21. Mai 2015, Verder LabTec, C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil vom 21. Mai 2015, Verder LabTec, C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen bleiben die Mitgliedstaaten in Ermangelung unionsrechtlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen befugt, zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen (Urteil vom 21. Mai 2015, Verder LabTec, C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen wäre eine Regelung eines Mitgliedstaats, nach der ein Trust, der seinen Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, zwischen der sofortigen Einziehung der Steuer auf diese Wertzuwächse oder der aufgeschobenen Einziehung dieses Steuerbetrags, gegebenenfalls zuzüglich Zinsen entsprechend der anwendbaren nationalen Regelung, wählen kann, eine Maßnahme, die die Niederlassungsfreiheit weniger stark beeinträchtigt als die sofortige Einziehung der geschuldeten Steuer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, Verder LabTec, C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2017 - C-327/16

    Jacob - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Fusionen, Spaltungen,

    Dieser Mechanismus steht im Mittelpunkt der Sachverhalte, die zu der Rechtsprechung in den Urteilen vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785), vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20), vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/Portugal (C-503/14, EU:C:2016:979), geführt haben.

    Im Urteil vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 48), hat der Gerichtshof festgestellt, dass es verhältnismäßig ist, wenn ein Mitgliedstaat, um die Ausübung seiner Steuerhoheit zu sichern, die Steuer auf die in seinem Hoheitsgebiet entstandenen stillen Reserven im Zusammenhang mit den aus seinem Hoheitsgebiet überführten Wirtschaftsgütern dann festsetzt, wenn seine Steuerbefugnis in Bezug auf die betroffenen Wirtschaftsgüter endet, im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Überführung der fraglichen Wirtschaftsgüter aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats.

    Hieraus folgt, dass anders als in den Rechtssachen, die den Urteilen vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785), vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/Portugal (C-503/14, EU:C:2016:979), zugrunde lagen, der Herkunftsstaat in der Rechtssache Lassus (C-421/16), d. h. die Französische Republik, zu dem Zeitpunkt, in dem sich die Wertminderungen(61) im Jahr 2002 realisierten, über eine Besteuerungsbefugnis verfügte.

    54 Urteil vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 44).

    56 Urteil vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 48 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    58 Vgl. auch entsprechend Urteile vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331), sowie vom 21. Dezember 2016, Kommission/Portugal (C-503/14, EU:C:2016:979).

  • EuGH, 23.11.2017 - C-292/16

    A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung

    Zur Vergleichbarkeit der betreffenden Situationen ist darauf hinzuweisen, dass in Ansehung der Regelung eines Mitgliedstaats zur Besteuerung der im Rahmen seiner Steuerhoheit entstandenen Veräußerungsgewinne die Situation einer Gesellschaft, die bei der Einbringung von Unternehmensteilen eine gebietsfremde Betriebsstätte an eine ebenfalls gebietsfremde Gesellschaft überträgt, bezogen auf die Besteuerung der Veräußerungsgewinne dieser Betriebsstätte, die im Rahmen der Steuerhoheit dieses Mitgliedstaats vor der Einbringung entstanden sind, mit der Situation einer Gesellschaft vergleichbar ist, die bei der Einbringung von Unternehmensteilen eine Betriebsstätte an eine andere gebietsansässige Gesellschaft überträgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, Verder LabTec, C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu der Frage, ob die Beschränkung durch vom Unionsrecht anerkannte zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden kann, ist zum einen darauf zu verweisen, dass die mit der Notwendigkeit der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten verbundene Rechtfertigung ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel ist und dass die Mitgliedstaaten in Ermangelung unionsrechtlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen befugt bleiben, zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen (Urteil vom 21. Mai 2015, Verder LabTec, C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Maßnahme soll Situationen verhindern, die das Recht dieses Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in deren Rahmen durchgeführten Tätigkeiten gefährden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, Verder LabTec, C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher kann die Übertragung einer gebietsfremden Betriebsstätte einer gebietsansässigen Gesellschaft als Einbringung von Unternehmensanteilen an eine gebietsfremde Gesellschaft nicht bedeuten, dass der betreffende Mitgliedstaat auf sein Recht verzichten muss, die Veräußerungsgewinne zu besteuern, die im Rahmen seiner Steuerhoheit vor der Einbringung entstanden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, Verder LabTec, C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 44).

    Was die Verhältnismäßigkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs erstens, dass es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt, wenn der Mitgliedstaat der einbringenden Gesellschaft zur Wahrung seiner Steuerhoheit die Höhe der Steuer bestimmt, die für die unter seiner Besteuerungsbefugnis realisierten Veräußerungsgewinne zu dem Zeitpunkt geschuldet wird, zu dem seine Steuerhoheit über die betreffenden Vermögengegenstände endet, im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der fraglichen Einbringung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, Verder LabTec, C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.04.2016 - C-522/14

    Sparkasse Allgäu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Art.

    Auch wenn die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit ihrem Wortlaut nach die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sicherstellen sollen, verbieten sie es nach ständiger Rechtsprechung ebenso, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (Urteil Verder LabTec, C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-522/14

    Sparkasse Allgäu - Niederlassungsfreiheit - Regelungen eines Mitgliedstaats, die

    3- Vgl. insbesondere unlängst Urteil Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 32).

    4- Vgl. insbesondere Urteile Daily Mail and General Trust (81/87, EU:C:1988:456, Rn. 16) und Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 33).

    5- Vgl. insbesondere Urteile Kraus (C-19/92, EU:C:1993:125, Rn. 32), Attanasio Group (C-384/08, EU:C:2010:133, Rn. 43) und Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2019 - C-405/18

    AURES Holdings - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • EuGH, 07.04.2016 - C-483/14

    KA Finanz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen von Rom - Anwendbares

  • FG Saarland, 30.03.2021 - 1 V 1374/20

    Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

  • EuGH, 16.02.2023 - C-707/20

    Gallaher

  • FG Köln, 16.02.2016 - 10 K 2335/11

    Besteuerung eines Entnahmegewinns anlässlich der Überführung von im

  • EuGH, 13.07.2016 - C-18/15

    Brisal und KBC Finance Ireland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV -

  • EuGH, 20.01.2021 - C-484/19

    Lexel

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-503/14

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 21, 45 und

  • BFH, 30.11.2016 - VIII R 41/14

    Betriebseinnahmen in Form von unentgeltlichen Zuwendungen -

  • EuGH, 30.06.2016 - C-176/15

    Riskin und Timmermans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 22.02.2018 - C-398/16

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV - Niederlassungsfreiheit

  • FG Münster, 10.08.2022 - 13 K 559/19

    Passive Entstrickung führt nicht zur Besteuerung

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-75/18

    Vodafone Magyarország - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • EuGH, 25.07.2018 - C-553/16

    TTL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Besteuerung

  • EuGH, 07.12.2017 - C-636/16

    Gegen einen langfristig aufenthaltsberechtigten Nicht-EU-Staatsangehörigen kann

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-607/17

    Memira Holding - Vorabentscheidungsersuchen - Nationale Steuergesetzgebung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2019 - C-323/18

    Tesco-Global Áruházak - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-233/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-482/18

    Google Ireland - Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-18/15

    Brisal - Steuerrecht - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49 EG) - Nationale

  • EuGH, 10.09.2015 - C-408/14

    Wojciechowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beamter der Europäischen Union im

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-608/17

    Holmen - Vorabentscheidungsersuchen - Nationale Steuergesetzgebung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-386/14

    Groupe Steria - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Art. 4 Abs. 2 der

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-234/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-707/20

    Gallaher - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49, 63 und 64 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-77/19

    Kaplan International colleges UK - Vorabentscheidungsersuchen -

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