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   BFH, 25.11.2015 - V R 66/14   

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https://dejure.org/2015,43899
BFH, 25.11.2015 - V R 66/14 (https://dejure.org/2015,43899)
BFH, Entscheidung vom 25.11.2015 - V R 66/14 (https://dejure.org/2015,43899)
BFH, Entscheidung vom 25. November 2015 - V R 66/14 (https://dejure.org/2015,43899)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Grundstücksübertragung als Geschäftsveräußerung - Anforderungen an die Revisionsbegründung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 1 Abs 1a, EGRL 112/2006 Art 19, UStG VZ 2007, FGO § 120 Abs 3 Nr 2, UStG § 3 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 14 Abs 1, BGB § 812, BGB § 951, AO § 39
    Grundstücksübertragung als Geschäftsveräußerung - Anforderungen an die Revisionsbegründung

  • Bundesfinanzhof

    Grundstücksübertragung als Geschäftsveräußerung - Anforderungen an die Revisionsbegründung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1a UStG 2005, Art 19 EGRL 112/2006, UStG VZ 2007, § 120 Abs 3 Nr 2 FGO, § 3 Abs 1 UStG 2005
    Grundstücksübertragung als Geschäftsveräußerung - Anforderungen an die Revisionsbegründung

  • IWW
  • Wolters Kluwer
  • Betriebs-Berater

    Grundstücksübertragung als Geschäftsveräußerung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    UStG § 1 Abs. 1a; MwStSystRL Art. 19
    Voraussetzungen der Grundstückslieferung als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung eines Vermietungsunternehmens nach zeitnaher Gebäudeherstellung

  • rewis.io

    Grundstücksübertragung als Geschäftsveräußerung - Anforderungen an die Revisionsbegründung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Steuerbare Umsätze: Grundstücksübertragung als Geschäftsveräußerung - Anforderungen an die Revisionsbegründung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 1 Abs. 1a; MwStSystRL Art. 19
    Begriff der Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs. 1a S. 1 UStG

  • datenbank.nwb.de

    Grundstücksübertragung als Geschäftsveräußerung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vermietung über 17 Monate = Geschäftsveräußerung!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grundstücksübertragung als Geschäftsveräußerung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Grundstücksübertragung als Geschäftsveräußerung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abgrenzung steuerfreie Grundstückslieferung oder nichtsteuerbare Teilgeschäftsveräußerung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur Grundstücksübertragung als Geschäftsveräußerung

  • derenergieblog.de (Kurzinformation)

    Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Grundstücksübertragung: BFH gibt sich großzügig

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Verkauf eines vermieteten Grundstücks als Geschäftsveräußerung

  • rotthege.com (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer - Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Bauträgern

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 251, 526
  • BB 2016, 403
  • BStBl II 2020, 793
  • DStR 2016, 311
  • NZG 2016, 639
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 18.09.2008 - V R 21/07

    Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Übereignung eines noch zu bebauenden

    Auszug aus BFH, 25.11.2015 - V R 66/14
    Hieran fehlt es, wenn der Lieferer des Grundstücks als Vermieter nicht nachhaltig tätig gewesen ist, so dass es an einem durch den Erwerber fortführungsfähigen Vermietungsunternehmen fehlt (BFH-Urteil vom 18. September 2008 V R 21/07, BFHE 222, 170, BStBl II 2009, 254, unter II.1.b und c, m.w.N. zur Rechtsprechung von EuGH und BFH).

    Auf dieser Grundlage hat der BFH die Geschäftsveräußerung für unternehmerische Tätigkeiten verneint, die im Wesentlichen darin bestehen, ein Gebäude zu errichten und Mieter für die einzelnen Mieteinheiten zu finden, um es im Anschluss an die Fertigstellung gewinnbringend zu veräußern, wenn z.B. ein auf Veräußerung angelegtes Bauträgerunternehmen das zu bebauende Grundstück noch während der Bauphase mit notariellem Vertrag verkauft, sich gegenüber dem Erwerber zur Gebäudeerrichtung und -vermietung verpflichtet und bis zur Übergabe an den Erwerber nur für einen Monat als Vermieter tätig ist (BFH-Urteil vom 24. Februar 2005 V R 45/02, BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61) oder wenn sich der Grundstücksverkäufer im notariellen Kaufvertrag zur Bebauung verpflichtet und ein Vorvertrag mit einem Mieter des noch zu errichtenden Gebäudes Bestandteil dieses Kaufvertrages ist (BFH-Urteil in BFHE 222, 170, BStBl II 2009, 254; zum notariell beurkundeten Verkauf eines teilweise bereits verpachteten Grundstücks noch während der Bebauungsphase vgl. auch BFH-Urteil vom 28. Oktober 2010 V R 22/09, BFH/NV 2011, 854).

    Die für eine Geschäftsveräußerung oder für eine Teilgeschäftsveräußerung in Bezug auf ein Vermietungsunternehmen erforderliche Nachhaltigkeit der Vermietung (BFH-Urteil in BFHE 222, 170, BStBl II 2009, 254, unter II.1.c) oder Verfestigung der Vermietung (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 854, unter II.1.c) liegt dann bei einer Vermietung über insgesamt 17 Monate vor und lässt sich entgegen dem FG-Urteil nicht dadurch in Abrede stellen, dass der Vermieter für den Zeitraum nach Abschluss der Kaufvertrages als "Vermieter auf Abruf" anzusehen sein könnte.

  • FG Berlin-Brandenburg, 12.11.2014 - 7 K 7283/12

    Abgrenzung Grundstücklieferung/Geschäftsveräußerung im Ganzen

    Auszug aus BFH, 25.11.2015 - V R 66/14
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2014  7 K 7283/12 aufgehoben und der Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 14. Juni 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. September 2012 dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer um 40.265,17 EUR vermindert festzusetzen ist.

    Das Finanzgericht (FG) begründete sein in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 334 veröffentlichtes Urteil damit, dass die Klägerin --unter Berücksichtigung von Art. 19 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) als unionsrechtlicher Grundlage von § 1 Abs. 1a UStG wie auch nach Maßgabe der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH)-- kein von einem Erwerber fortführungsfähiges Vermietungsunternehmen betrieben habe, sondern als Bauträger und Grundstückshändler tätig geworden sei.

  • BFH, 28.10.2010 - V R 22/09

    Anforderungen an Geschäftsveräußerung - Richtlinienkonforme Auslegung des § 1

    Auszug aus BFH, 25.11.2015 - V R 66/14
    Auf dieser Grundlage hat der BFH die Geschäftsveräußerung für unternehmerische Tätigkeiten verneint, die im Wesentlichen darin bestehen, ein Gebäude zu errichten und Mieter für die einzelnen Mieteinheiten zu finden, um es im Anschluss an die Fertigstellung gewinnbringend zu veräußern, wenn z.B. ein auf Veräußerung angelegtes Bauträgerunternehmen das zu bebauende Grundstück noch während der Bauphase mit notariellem Vertrag verkauft, sich gegenüber dem Erwerber zur Gebäudeerrichtung und -vermietung verpflichtet und bis zur Übergabe an den Erwerber nur für einen Monat als Vermieter tätig ist (BFH-Urteil vom 24. Februar 2005 V R 45/02, BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61) oder wenn sich der Grundstücksverkäufer im notariellen Kaufvertrag zur Bebauung verpflichtet und ein Vorvertrag mit einem Mieter des noch zu errichtenden Gebäudes Bestandteil dieses Kaufvertrages ist (BFH-Urteil in BFHE 222, 170, BStBl II 2009, 254; zum notariell beurkundeten Verkauf eines teilweise bereits verpachteten Grundstücks noch während der Bebauungsphase vgl. auch BFH-Urteil vom 28. Oktober 2010 V R 22/09, BFH/NV 2011, 854).

    Die für eine Geschäftsveräußerung oder für eine Teilgeschäftsveräußerung in Bezug auf ein Vermietungsunternehmen erforderliche Nachhaltigkeit der Vermietung (BFH-Urteil in BFHE 222, 170, BStBl II 2009, 254, unter II.1.c) oder Verfestigung der Vermietung (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 854, unter II.1.c) liegt dann bei einer Vermietung über insgesamt 17 Monate vor und lässt sich entgegen dem FG-Urteil nicht dadurch in Abrede stellen, dass der Vermieter für den Zeitraum nach Abschluss der Kaufvertrages als "Vermieter auf Abruf" anzusehen sein könnte.

  • BFH, 23.08.2007 - V R 14/05

    Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG 1999

    Auszug aus BFH, 25.11.2015 - V R 66/14
    Es handelt sich hierbei nicht um ein höchstpersönliches Kriterium, das dergestalt in der Person des jeweiligen Leistungsempfängers vorliegen muss, dass er selbst in eigener Person die Fortführung der Unternehmenstätigkeit beabsichtigt (offengelassen im BFH-Urteil vom 23. August 2007 V R 14/05, BFHE 219, 229, BStBl II 2008, 165, unter II.3.; bejahend Robisch, in Bunjes, UStG, 14. Aufl. 2015, § 1 Rz 119).
  • BFH, 19.12.2012 - XI R 38/10

    Veräußerung eines Erbbaurechts mit aufstehendem, verpachtetem

    Auszug aus BFH, 25.11.2015 - V R 66/14
    Soweit § 1 Abs. 1a Satz 2 UStG hierfür einen in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführten Betrieb verlangt, hat der BFH bereits klargestellt, dass sich die hierfür erforderliche Sachgesamtheit bei der Lieferung nur eines von mehreren verpachteten oder vermieteten Immobilienobjekten aus der Zusammenfassung des gelieferten Grundstücks (oder dem gleichgestellt: Erbbaurecht) mit dem für dieses Grundstück durch den Veräußerer als Verpächter oder Vermieter abgeschlossenen Pacht- oder Mietvertrag ergibt (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2012 XI R 38/10, BFHE 240, 366, BStBl II 2013, 1053, unter II.3.a); so nunmehr auch Abschn. 1.5.
  • BGH, 16.12.2009 - XII ZR 146/07

    Abstellen auf den Kenntnisstand des gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 25.11.2015 - V R 66/14
    Selbst wenn entsprechend den Feststellungen des FG weiter davon auszugehen ist, dass sich die Gesellschafter bereits seit März 2006 um einen Verkauf des von der Klägerin bebauten Grundstücks bemüht hatten und dieses Handeln der für die Klägerin vertretungsberechtigten Gesellschafter dieser zuzurechnen ist (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2009 XII ZR 146/07, BGHZ 184, 35), handelt es sich weder um einen Verkauf noch um Verkaufsbemühungen während der Bebauungsphase oder in Bezug auf ein erst noch zu bebauendes Grundstück.
  • BFH, 21.02.1991 - V R 38/86

    Ablauf des Besteuerungszeitraums als maßgeblicher Zeitpunkt für die Entstehung

    Auszug aus BFH, 25.11.2015 - V R 66/14
    Daher kann offenbleiben, ob sich ein Entgelt für die Gebäudelieferung daraus ergibt, dass die Gesellschafter den Kaufpreis aus der im Streitjahr erfolgten Grundstückslieferung dafür verwendeten, das von der Klägerin für die Bebauung des Grundstücks aufgenommene Darlehen zu tilgen oder ob der Senat an seiner Rechtsprechung festhalten kann, dass ein sich aus §§ 951, 812 BGB ergebender Bereicherungsanspruch kein Entgelt ist (so BFH-Urteil vom 21. Februar 1991 V R 38/86, BFH/NV 1992, 61).
  • BFH, 24.11.1992 - V R 80/87

    Umsatzsteuerpflicht von Lieferungsentgelten die im Inland entstehen

    Auszug aus BFH, 25.11.2015 - V R 66/14
    Maßgeblich ist vielmehr eine Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gefahrtragung des Gebäudes wie etwa die Pflicht zur Tragung von Reparaturkosten (BFH-Urteil vom 24. November 1992 V R 80/87, BFH/NV 1993, 634).
  • BFH, 16.04.2008 - XI R 56/06

    Umsatzsteuer beim "Sponsoring"

    Auszug aus BFH, 25.11.2015 - V R 66/14
    Denn der zivilrechtliche Eigentumsübergang bewirkt nicht zwingend die von § 3 Abs. 1 UStG und Art. 14 Abs. 1 MwStSystRL vorausgesetzte Verschaffung eigentümerähnlicher Verfügungsmacht (vgl. z.B. EuGH-Urteil Eon Aset Menidjmunt vom 16. Februar 2012 C-118/11, EU:C:2012:97, Rz 39, und BFH-Urteil vom 16. April 2008 XI R 56/06, BFHE 221, 475, BStBl II 2008, 909, unter II.2.a).
  • BFH, 24.02.2005 - V R 45/02

    Keine Geschäftsveräußerung mangels Fortführung der wirtschaftliche Tätigkeit des

    Auszug aus BFH, 25.11.2015 - V R 66/14
    Auf dieser Grundlage hat der BFH die Geschäftsveräußerung für unternehmerische Tätigkeiten verneint, die im Wesentlichen darin bestehen, ein Gebäude zu errichten und Mieter für die einzelnen Mieteinheiten zu finden, um es im Anschluss an die Fertigstellung gewinnbringend zu veräußern, wenn z.B. ein auf Veräußerung angelegtes Bauträgerunternehmen das zu bebauende Grundstück noch während der Bauphase mit notariellem Vertrag verkauft, sich gegenüber dem Erwerber zur Gebäudeerrichtung und -vermietung verpflichtet und bis zur Übergabe an den Erwerber nur für einen Monat als Vermieter tätig ist (BFH-Urteil vom 24. Februar 2005 V R 45/02, BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61) oder wenn sich der Grundstücksverkäufer im notariellen Kaufvertrag zur Bebauung verpflichtet und ein Vorvertrag mit einem Mieter des noch zu errichtenden Gebäudes Bestandteil dieses Kaufvertrages ist (BFH-Urteil in BFHE 222, 170, BStBl II 2009, 254; zum notariell beurkundeten Verkauf eines teilweise bereits verpachteten Grundstücks noch während der Bebauungsphase vgl. auch BFH-Urteil vom 28. Oktober 2010 V R 22/09, BFH/NV 2011, 854).
  • EuGH, 16.02.2012 - C-118/11

    Eon Aset Menidjmunt - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 und 176

  • BFH, 06.07.2016 - XI R 1/15

    Zur Geschäftsveräußerung bei einem Geschäftshaus, das vom Veräußerer vollständig

    Die Prüfung der Voraussetzungen der Geschäftsveräußerung beschränkt sich auf das jeweils übertragene Teilvermögen, ohne dass es auf daneben erfolgte, weitere Übertragungsvorgänge ankommt (vgl. BFH-Urteil vom 25. November 2015 V R 66/14, BFHE 251, 526, DStR 2016, 311, Rz 26 und 29).
  • BFH, 16.11.2016 - V R 35/16

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Mietereinbauten

    Maßgeblich ist vielmehr eine Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls (BFH-Urteile vom 25. November 2015 V R 66/14, BFH/NV 2016, 497, Rz 17; in BFH/NV 1993, 634; BFH-Beschluss vom 20. Februar 1997 V B 161/96, BFH/NV 1997, 722).

    c) Vorliegend hat der Kläger der GbR aber nicht nur das Eigentum an den durch die Dachsanierung erstellten Dachteilen verschafft (§ 946 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--), was allein auch noch nicht zu einer Lieferung führen muss, weil der zivilrechtliche Eigentumsübergang nicht zwingend die von § 3 Abs. 1 UStG und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie --MwStSystRL--) vorausgesetzte Verschaffung eigentümerähnlicher Verfügungsmacht bewirkt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 25. November 2015 V R 66/14, BFHE 251, 526, Rz 16; vom 16. April 2008 XI R 56/06, BFHE 221, 475, BStBl II 2008, 909, Rz 25 f.; Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Eon Aset Menidjmunt vom 16. Februar 2012 C-118/11, EU:C:2012:97, Rz 39).

  • BFH, 12.08.2015 - XI R 16/14

    Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Übertragung eines vermieteten

    d) Soweit das FG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 12. November 2014  7 K 7283/12 (EFG 2015, 334), gegen das Revision eingelegt wurde (Az. des BFH V R 66/14), entschieden hat, dass bei einer nur 17 Monate währenden Vermietungsdauer und "einer von Anfang an mindestens gleichwertigen Verkaufsabsicht" die Veräußerung eines Mietgrundstücks keine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstelle, kann der Senat offen lassen, ob er dieser Auffassung nach den genannten Grundsätzen folgen könnte; jedenfalls ist insoweit ein nicht vergleichbarer Sachverhalt gegeben.
  • BFH, 26.06.2019 - XI R 3/17

    Übertragung des Betriebsgrundstücks auf die bisherige Organgesellschaft im Rahmen

    bb) Bestätigt wird die Unschädlichkeit der Fortführung vor der Übertragung durch das BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 1873 (Rz 19 f.) zur kurzfristigen Unterbrechung der Verpachtungstätigkeit, durch die Rechtsprechung des BFH zur Zulässigkeit von Durchgangserwerben (vgl. dazu BFH-Urteile vom 25.11.2015 - V R 66/14, BFHE 251, 526, BFH/NV 2016, 497, Rz 29; in BFHE 254, 283, BStBl II 2016, 909, Rz 41 f.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 1306, Rz 21), die umsatzsteuerrechtliche Rechtsprechung des BFH zu leer stehenden Ferienwohnungen und Gebäudeteilen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 226, 138, BStBl II 2009, 863, unter II.3., Rz 30; in BFH/NV 2014, 1600, Rz 12), sowie die BFH-Urteile in BFHE 200, 97, BStBl II 2004, 626 und vom 30.01.2014 - V R 33/13 (BFH/NV 2014, 1238) und den BFH-Beschluss vom 06.06.2006 - V B 142/05 (BFH/NV 2006, 2088).
  • BFH, 15.04.2016 - XI B 109/15

    Geschäftsveräußerung im Ganzen - Fortführung der bisherigen unternehmerischen

    bb) Dazu hat der V. Senat des BFH in dem --noch innerhalb der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist veröffentlichten-- Urteil vom 25. November 2015 V R 66/14 (BFHE 251, 526, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2016, 311, Rz 29 f.) entschieden, die für die Geschäftsveräußerung notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit müsse bei einer mehrfachen Übertragung nur dem Grunde nach, nicht aber auch höchstpersönlich beim jeweiligen Erwerber vorliegen.

    Dem Urteil des FG und dem BFH-Urteil in BFHE 251, 526, DStR 2016, 311 liegen danach keine abweichenden abstrakten Rechtssätze, sondern unterschiedliche Sachverhalte zugrunde, was eine nachträgliche Divergenz ausschließt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 63, unter 2.b, Rz 18, sowie allgemein zum Erfordernis des vergleichbaren Sachverhalts BFH-Beschlüsse vom 22. Juli 2014 XI B 29/14, BFH/NV 2014, 1780, Rz 10; vom 22. Oktober 2014 I B 169/13, BFH/NV 2015, 234).

  • BFH, 27.10.2020 - XI B 33/20

    Rückzahlung der gezahlten Umsatzsteuer als Voraussetzung für eine Berichtigung

    e) Zu der materiell zwischen den Beteiligten vorrangig streitigen Frage, ob im Jahr 2003 eine Teil-Geschäftsveräußerung an die Stadt S oder O stattgefunden hat, ergeht ein Hinweis auf das BFH-Urteil vom 25.11.2015 - V R 66/14 (BFHE 251, 526, BStBl II 2020, 793, Rz 29), den BFH-Beschluss vom 15.04.2016 - XI B 109/15 (BFH/NV 2016, 1306, Rz 21) sowie das BFH-Urteil vom 26.06.2019 - XI R 3/17 (BFHE 265, 549, Rz 78).
  • FG München, 02.02.2023 - 14 K 2328/20

    Anwendbarkeit der Grundsätze der Kettenübertragung bei Betriebsfortführung durch

    Dieser kann gesondert entgeltlich überlassen werden und ist insofern tauglicher Gegenstand einer Geschäftsveräußerung im Ganzen (vgl. BFH-Urteile vom 6. Juli 2016 - XI R 1/15, BFHE 254, 283, BStBl II 2016, 909, Rn. 40 und vom 22. November 2007 V R 5/06, BFHE 219, 442, BStBl II 2008, 448, Rn. 20, vgl. auch BFH-Urteil vom 25. November 2015 - V R 66/14, BFHE 251, 526, BStBl II 2020, 793).

    b) Die für die Geschäftsveräußerung notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit muss bei einer mehrfachen Übertragung aber nur dem Grunde nach, nicht aber auch höchstpersönlich beim jeweiligen Erwerber vorliegen, denn es handelt sich bei dem Kriterium der Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht um ein höchstpersönliches Kriterium (BFH-Urteil vom 25. November 2015 - V R 66/14, BFHE 251, 526, BStBl II 2020, 793, Rn. 29 ff).

    Dementsprechend stand in dem der BFH-Entscheidung vom 25. November 2015 (V R 66/14, BFHE 251, 526, BStBl II 2020, 793) zu Grunde liegenden Fall der Annahme einer Geschäftsveräußerung zwischen der vermietenden GbR (als Veräußerer) und ihren Gesellschaftern nicht entgegen, dass diese selber nicht als Vermieter tätig wurden, sondern erst ein Dritter (weiterer Erwerber).

  • FG München, 10.05.2017 - 3 K 1776/14

    Dachsanierung zur Aufstellung einer Photovoltaikanlage als tauschähnlicher Umsatz

    aaa) Zwar besteht kein allgemeiner Rechtssatz, dass ein Mieter, der auf dem gemieteten Grundstück ein Gebäude auf eigene Rechnung errichtet und für Zwecke seines Unternehmens nutzt, die Verfügungsmacht an dem Gebäude weiter überträgt; maßgeblich ist vielmehr eine Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls (BFH-Urteile vom 25. November 2015 V R 66/14, BFH/NV 2016, 497; vom 24. November 1992 V R 80/87, BFH/NV 1993, 634).

    bbb) Im Streitfall hat die Klägerin der WEG jedoch nicht nur das Eigentum an den durch die Dachsanierung erstellten Dachteilen verschafft (vgl. § 946 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -), was allein auch noch nicht zu einer Lieferung führen muss, weil der zivilrechtliche Eigentumsübergang nicht zwingend die von § 3 Abs. 1 UStG und Art. 14 Abs. 1 MwStSystRL vorausgesetzte Verschaffung eigentümerähnlicher Verfügungsmacht bewirkt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 25. November 2015 V R 66/14, BFH/NV 2016, 497; vom 16. April 2008 XI R 56/06, BStBl II 2008, 909; EuGH-Urteil vom 16. Februar 2012 C-118/11, Eon Aset Menidjmunt, UR 2012, 230).

  • FG Berlin-Brandenburg, 27.03.2019 - 2 K 2167/17

    Lieferung des Grundstücks als eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i.R.d.

    Die Prüfung der Voraussetzungen der Geschäftsveräußerung beschränke sich auf das jeweils übertragene Teilvermögen, ohne dass es auf daneben erfolgte, weitere Übertragungsvorgänge ankomme (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.2015 V R 66/14, BFH/NV 2016, 497 , Deutsches Steuerrecht -DStR- 2016, 311 , Rz 26 und 29).
  • BFH, 07.03.2018 - XI R 13/16

    Divergenzanfrage bei nicht feststehendem Sachverhalt

    Soweit der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 25. November 2015 V R 66/14 (BFHE 251, 526, BFH/NV 2016, 497) die Ansicht vertrete, die für die Geschäftsveräußerung notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit müsse bei einer mehrfachen Übertragung nur dem Grunde nach, nicht aber auch höchstpersönlich beim jeweiligen Erwerber vorliegen, sei dies nicht überzeugend.
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