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   OLG München, 13.12.2017 - 15 U 886/17   

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https://dejure.org/2017,48095
OLG München, 13.12.2017 - 15 U 886/17 (https://dejure.org/2017,48095)
OLG München, Entscheidung vom 13.12.2017 - 15 U 886/17 (https://dejure.org/2017,48095)
OLG München, Entscheidung vom 13. Dezember 2017 - 15 U 886/17 (https://dejure.org/2017,48095)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StBerG § 57 Abs. 1, § 66 Abs. 1, Abs. 2; StBVV § 4, § 8, § 11, § 33 Abs. 1; BGB § 280, § 286, § 627 Abs. 1
    Fristlose Kündigung eines Steuerberatervertrages gemäß § 627 Abs. 1 BGB - Maßgeblichkeit der vertraglichen Vereinbarung für die Frage, ob Dienste höherer Art zu leisten sind

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfolgen der Kündigung eines Steuerberatervertrages durch den Mandanten; Rechtsfolgen einer Vereinbarung über die Höhe des Vorschusses für Buchhaltungsarbeiten

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Arbeitsvertrag, Beschaffenheit, Haftung Steuerberater, Honoraranspruch, Kündigungsschreiben, Nachzahlung, Schadensersatzanspruch, Steuerberater, Treu und Glauben

  • rewis.io

    Fristlose Kündigung eines Steuerberatervertrages gemäß § 627 Abs. 1 BGB - Maßgeblichkeit der vertraglichen Vereinbarung für die Frage, ob Dienste höherer Art zu leisten sind

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen der Kündigung eines Steuerberatervertrages durch den Mandanten; Rechtsfolgen einer Vereinbarung über die Höhe des Vorschusses für Buchhaltungsarbeiten

  • rechtsportal.de

    Rechtsfolgen der Kündigung eines Steuerberatervertrages durch den Mandanten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 394
  • DStR 2018, 935
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • LG München I, 17.02.2017 - 4 O 9827/16

    Honoraranspruch eines Steuerberaters nach Kündigung - Zurückbehaltungsrecht

    Auszug aus OLG München, 13.12.2017 - 15 U 886/17
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 17.02.2017 (Az. 4 O 9827/16) in der Fassung des Beschlusses vom 11.04.2017 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.

    unter Abänderung des am 17.02.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts München I (Az. 4 O 9827/16) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere EUR 137.547,22 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz entsprechend der Zinsstaffel im Schriftsatz vom 19.05.2017, Seite 2 (= Bl. 273 d.A.) zu zahlen.

    Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 17.05.2017 (Bl. 256 d. A.), unter Abänderung des am 17.02.2017 verkündeten und am 11.04.2017 berichtigten Urteils des Landgericht München I (Az. 4 O 9827/16) die Klage abzuweisen und den Widerbeklagten Dr. J. O. zur Bezahlung weiterer 12.283,11 EUR nebst Zinsen aus 3.309,75 EUR in Höhe von 4%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2016 sowie Zinsen aus 8.991,11 EUR in Höhe von 9% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2016 sowie Zinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz aus 3.292,00 EUR seit 15.10.2016 zu verurteilen.

  • BGH, 12.12.2006 - VI ZR 224/05

    Voraussetzungen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs wegen

    Auszug aus OLG München, 13.12.2017 - 15 U 886/17
    aa) Allerdings ist davon auszugehen, dass allein die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche noch keine Pflichtverletzung darstellt, da dies noch eine legitime Art der Rechtsverfolgung darstellt (BGH NJW 2007, 1458; Palandt/Grüneberg, BGB, § 280 Rdnr. 27).
  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 133/08

    Haftung für fahrlässige Geltendmachung unberechtigter Forderungen

    Auszug aus OLG München, 13.12.2017 - 15 U 886/17
    Dies setzt aber voraus, dass die (im Nachhinein grundlose) Rechtsbehauptung (ex ante) einer Plausibilitätskontrolle standhält (BGH NJW 2009, 1262).
  • OLG Hamm, 01.02.1995 - 25 U 116/92
    Auszug aus OLG München, 13.12.2017 - 15 U 886/17
    Die vom Kläger angeführte Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 01.02.1995, 25 U 116/92 = DStR 1995, 1407) hilft nicht weiter, weil der dortige dienstverpflichtete Buchführungshelfer gerade keine steuerliche Beratung und keine Erstellung von Jahresabschlüssen leisten durfte, die Erbringung dieser Dienste daher auch nicht wirksam vereinbart werden konnte (§ 134 BGB).
  • BGH, 10.03.1998 - X ZR 70/96

    Anforderungen an eine verzugsbegründende Mahnung

    Auszug aus OLG München, 13.12.2017 - 15 U 886/17
    Es genügt, wenn mit ihr zum Ausdruck kommt, dass der Gläubiger die geschuldete Leistung verlangt, was auch in höflicher Form geschehen kann (BGH NJW 1998, 2132).
  • BGH, 02.05.2019 - IX ZR 11/18

    Möglichkeit der Kündigung eines Steuerberatervertrages; Einordnung der Fertigung

    Der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 627 Abs. 1 BGB, nur Personen des eigenen Vertrauens mit der steuerlichen Beratung befassen zu dürfen, würde nicht erreicht, wenn der Auftraggeber gezwungen wäre, den wegen entzogenen Vertrauens wirksam gekündigten Berater bestimmte Teilleistungen weiterhin erbringen zu lassen, zumal wenn er ihm dann weiterhin und erneut Einblicke in vertrauliche Einzelheiten seiner Berufs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewähren müsste (BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - IX ZR 114/09, WM 2010, 626 Rn. 17; vgl. Beyme, Stbg 2018, 327, 329 f; Wacker, DStR 2018, 935 f).
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