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   EuGH, 14.03.2019 - C-449/17   

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https://dejure.org/2019,5172
EuGH, 14.03.2019 - C-449/17 (https://dejure.org/2019,5172)
EuGH, Entscheidung vom 14.03.2019 - C-449/17 (https://dejure.org/2019,5172)
EuGH, Entscheidung vom 14. März 2019 - C-449/17 (https://dejure.org/2019,5172)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    A & G Fahrschul-Akademie

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j - Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten - Schul- und Hochschulunterricht - Begriff - Fahrschulunterricht

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Fahrschulunterricht für die Fahrerlaubnisklassen B und C1 ist kein von der Mehrwertsteuer befreiter Schul- und Hochschulunterricht

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. März 2019. A & G Fahrschul-Akademie GmbH gegen Finanzamt Wolfenbüttel. Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs. Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j - Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten - Schul- und Hochschulunterricht - Begriff - Fahrschulunterricht

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuer: Keine Steuerbefreiung für Fahrschulunterricht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • lto.de (Kurzinformation)

    EuGH zur Mehrwertsteuerbefreiung für Fahrschullehrer: Fahrschule ist keine Hochschule

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fahrschulunterricht ist kein von der Mehrwertsteuer befreiter Schul- und Hochschulunterricht ...

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Fahrschulunterricht kein steuerfreier Schulunterricht

  • Jurion (Kurzinformation)

    Mehrwertsteuer für Fahrschulunterricht

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Steuertipp: Fahrschulunterricht unterliegt der Umsatzsteuer

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Fahrschulunterricht umsatzsteuerpflichtig

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer: Generalanwalt hat kein Einsehen mit Fahrschulen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Fahrschulunterricht ist kein von der Mehrwertsteuer befreiter Schul- und Hochschulunterricht - Spezialisierter Unterricht in Fahrschule hat keine Merkmale des Schul- und Hochschulunterrichts

In Nachschlagewerken

Sonstiges (5)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Ausbildung; Einzelunternehmer; Fahrerlaubnis; Fahrlehrer; Mehrwertsteuer; Privatlehrer; Rechnung; Unterricht

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 4 Nr 21 Buchst a DBuchst bb, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst i, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst j, FahrlG § 1, FahrlG § 10, EGRL 112/2006 Art 133, EGRL 112/2006 Art 134
    Schulunterricht, Fahrschulunterricht, Privatlehrer, Einzelunternehmer

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Fahrschul-Entscheidung des EuGH v. 14.3.2019 - Rs. C-449/17 - Neuordnung der Umsatzbesteuerung von Bildungsleistungen" von StBin Beate Trinks und RA Matthias Trinks, original erschienen in: NWB 2019, 940 - 944.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DStR 2019, 620
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 14.06.2007 - C-434/05

    Horizon College - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-449/17
    Bei dieser Sachlage hat der Gerichtshof zum einen befunden, dass die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten vom Unterrichtenden an die Studierenden ein besonders wichtiger Bestandteil der Unterrichtstätigkeit ist (Urteil vom 14. Juni 2007, Horizon College, C-434/05, EU:C:2007:343, Rn. 18).

    Der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112 umfasst mithin Tätigkeiten, die sich sowohl wegen ihrer spezifischen Art als auch aufgrund des Rahmens, in dem sie ausgeübt werden, abheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2007, Horizon College, C-434/05, EU:C:2007:343, Rn. 20).

  • EuGH, 04.05.2017 - C-699/15

    Brockenhurst College - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-449/17
    Diese Befreiungen betreffen jedoch nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten, sondern nur diejenigen, die in der Vorschrift einzeln aufgeführt und genau beschrieben sind (Urteil von 4. Mai 2017, Brockenhurst College, C-699/15, EU:C:2017:344, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet jedoch nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen des Art. 132 verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (Urteil von 4. Mai 2017, Brockenhurst College, C-699/15, EU:C:2017:344, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.01.2010 - C-473/08

    Eulitz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j -

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-449/17
    Zum anderen hat er klargestellt, dass sich der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" im Sinne der Richtlinie 2006/112 nicht auf Unterricht beschränkt, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt, sondern, dass er andere Tätigkeiten einschließt, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben (Urteil vom 28. Januar 2010, Eulitz, C-473/08, EU:C:2010:47, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.10.2017 - C-90/16

    Duplicate-Bridge fällt nicht unter den Begriff "Sport" im Sinne der

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-449/17
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellen die in Rede stehenden Steuerbefreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe dar, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung der Mehrwertsteuerregelung verhindern sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, The English Bridge Union, C-90/16, EU:C:2017:814, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.10.2021 - C-373/19

    Dubrovin & Tröger - Aquatics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Die vorliegende Rechtssache unterscheide sich von der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie (C-449/17, EU:C:2019:202), ergangen sei, in dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112 nicht den Fahrunterricht in einer Fahrschule umfasse.

    Diese Befreiungen betreffen jedoch nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten, sondern nur diejenigen, die in der Vorschrift einzeln aufgeführt und genau beschrieben sind (Urteile vom 4. Mai 2017, Brockenhurst College, C-699/15, EU:C:2017:344, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 17).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellen die genannten Steuerbefreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe dar, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung der Mehrwertsteuerregelung verhindern sollen (Urteile vom 26. Oktober 2017, The English Bridge Union, C-90/16, EU:C:2017:814, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 18).

    Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet jedoch nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen des Art. 132 verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (Urteil von 4. Mai 2017, Brockenhurst College, C-699/15, EU:C:2017:344, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 19).

    Angesichts dieser Sachlage hat der Gerichtshof zum einen befunden, dass die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten vom Unterrichtenden an die Studierenden ein besonders wichtiger Bestandteil der Unterrichtstätigkeit ist (Urteile vom 14. Juni 2007, Horizon College, C-434/05, EU:C:2007:343, Rn. 18, und vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 21).

    Zum anderen hat er klargestellt, dass sich der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" im Sinne der Richtlinie 2006/112 nicht auf Unterricht beschränkt, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt, sondern dass er andere Tätigkeiten einschließt, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben (Urteile vom 28. Januar 2010, Eulitz, C-473/08, EU:C:2010:47, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 22 und 23).

    Der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112 umfasst mithin Tätigkeiten, die sowohl durch ihre spezifische Art als auch aufgrund des Rahmens, in dem sie ausgeübt werden, gekennzeichnet sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2007, Horizon College, C-434/05, EU:C:2007:343, Rn. 20, sowie vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 24).

    Daraus folgt, dass der Unionsgesetzgeber mit diesem Begriff auf einen bestimmten Typus von Unterrichtssystem abstellen wollte, der allen Mitgliedstaaten unabhängig von den jeweiligen Besonderheiten der nationalen Systeme gemeinsam ist (Urteil vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 25).

    Für die Zwecke der Mehrwertsteuerregelung verweist der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts daher allgemein auf ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses System bildenden Stufen (Urteil vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 26).

    Im vorliegenden Fall weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass ein ausgeprägtes Gemeininteresse am Schwimmunterricht bestehe und dass dieser Umstand es für die Zwecke der in Art. 132 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 vorgesehenen Steuerbefreiung erlaube, diesen Unterricht von anderen Lernangeboten wie beispielsweise dem von einer Fahrschule erteilten Fahrunterricht zu unterscheiden, der in der Rechtssache in Rede stand, in der das Urteil vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie (C-449/17, EU:C:2019:202), ergangen ist.

    Es ist jedoch festzustellen, dass der Schwimmunterricht in einer Schwimmschule wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zwar unzweifelhaft von Wichtigkeit ist und ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt, jedoch gleichwohl ein spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht bleibt, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt (vgl. entsprechend Urteil vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 29, sowie Beschluss vom 7. Oktober 2019, Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst, C-47/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:840, Rn. 33).

    Auch wenn sich im Übrigen die Bedeutung der im Rahmen von Fahrunterricht und Segelunterricht vermittelten Kenntnisse nicht leugnen lässt, insbesondere für die Bewältigung von Notsituationen und ganz allgemein für die Gewährleistung der Sicherheit und körperlichen Unversehrtheit von Personen, hat der Gerichtshof dennoch im Urteil vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie (C-449/17, EU:C:2019:202), und im Beschluss vom 7. Oktober 2019, Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst (C-47/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:840), entschieden, dass diese Unterrichtsangebote nicht unter den Begriff der "Schul- oder Hochschulausbildung" im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112 fallen.

  • EuGH, 07.10.2019 - C-47/19

    Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Da die Antwort auf die Fragen des vorlegenden Gerichts klar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere aus dem Urteil vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie (C-449/17, EU:C:2019:202), abgeleitet werden kann, ist die genannte Verfahrensbestimmung anzuwenden.

    Diese Befreiungen betreffen jedoch nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten, sondern nur diejenigen, die in der Vorschrift einzeln aufgeführt und genau beschrieben sind (Urteile vom 4. Mai 2017, Brockenhurst College, C-699/15, EU:C:2017:344, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 17).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellen die in Rede stehenden Steuerbefreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe dar, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung der Mehrwertsteuerregelung verhindern sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Oktober 2017, The English Bridge Union, C-90/16, EU:C:2017:814, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 18).

    Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet jedoch nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen des Art. 132 verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2017, Brockenhurst College, C-699/15, EU:C:2017:344, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 19).

    132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112 enthält keine Definition des Begriffs "Schul- und Hochschulunterricht" (Urteil vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 20).

    Bei dieser Sachlage hat der Gerichtshof zum einen befunden, dass die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten vom Unterrichtenden an die Studierenden ein besonders wichtiger Bestandteil der Unterrichtstätigkeit ist (Urteile vom 14. Juni 2007, Horizon College, C-434/05, EU:C:2007:343, Rn. 18, sowie vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 21).

    Zum anderen hat er klargestellt, dass sich der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" im Sinne der Richtlinie 2006/112 nicht auf Unterricht beschränkt, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt, sondern andere Tätigkeiten einschließt, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben (Urteile vom 28. Januar 2010, Eulitz, C-473/08, EU:C:2010:47, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 22).

    Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass nach dieser ständigen Rechtsprechung Tätigkeiten, die nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben, vom diesem Begriff erfasst werden können, sofern die Unterweisung in Schulen oder Hochschulen erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 23).

    Der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112 umfasst mithin Tätigkeiten, die sowohl durch ihre spezifische Art als auch durch den Rahmen, in dem sie ausgeübt werden, charakterisiert werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2007, Horizon College, C-434/05, EU:C:2007:343, Rn. 20, sowie vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 24).

    Daraus folgt, dass der Unionsgesetzgeber auf einen bestimmten Typus von Unterrichtssystem abstellen wollte, der allen Mitgliedstaaten unabhängig von den jeweiligen Besonderheiten der nationalen Systeme gemeinsam ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 25).

    Für die Zwecke der Mehrwertsteuerregelung verweist der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" daher allgemein auf ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses System bildenden Stufen (Urteil vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 26).

    Es ist jedoch festzustellen, dass der Surf- und Segelunterricht in Schulen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Vermittlung verschiedener praktischer und theoretischer Kenntnisse beinhaltet, aber gleichwohl ein spezialisierter und punktuell erteilter Unterricht bleibt, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt (vgl. entsprechend Urteil vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 29).

    Unter Berücksichtigung der Antwort auf die erste und die zweite Frage brauchen die dritte und die fünfte Frage nicht beantwortet zu werden (vgl. entsprechend Urteil vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 31).

  • BFH, 27.03.2019 - V R 32/18

    Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht einer Schwimmschule

    Dem steht nach Auffassung des Senats das EuGH-Urteil A & G Fahrschul-Akademie GmbH vom 14. März 2019 C-449/17 (EU:C:2019:202) nicht entgegen.

    Denn danach "verweist der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts ... allgemein auf ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses System bildenden Stufen" (EuGH-Urteil A & G Fahrschul-Akademie GmbH, EU:C:2019:202, Rz 26).

    Gegenteiliges ergibt sich auch nicht daraus, "dass der Fahrunterricht in einer Fahrschule ..., wenn er sich überhaupt auf verschiedene Kenntnisse praktischer und theoretischer Art bezieht, gleichwohl ein spezialisierter Unterricht bleibt, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt (EuGH-Urteil A & G Fahrschul-Akademie GmbH, EU:C:2019:202, Rz 29).

    Denn der Streitfall unterscheidet sich hiervon dadurch, dass an der Erlernung der elementaren Grundfähigkeit des Schwimmens ein ausgeprägtes Gemeininteresse besteht, dass sich für den "Erwerb der Fahrerlaubnisse für Kraftfahrzeuge der Klassen B und C1 im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126" (EuGH-Urteil A & G Fahrschul-Akademie GmbH, EU:C:2019:202, Rz 30) wohl nicht bejahen lässt.

    Die Erforderlichkeit der Vorlage ergibt sich zum einen daraus, dass der in seinem EuGH-Urteil A & G Fahrschul-Akademie (EU:C:2019:202) eine einschränkende Auslegung des Unterrichtsbegriffs vorgenommen hat, die seiner bisherigen Rechtsprechung (EuGH-Urteil Haderer, EU:C:2007:344) nicht zu entnehmen war.

    Zum anderen hat der EuGH auf eine Frage des erkennenden Senats (BFH-Beschluss vom 16. März 2017 V R 38/16, BFHE 258, 167, BStBl II 2017, 1017, dritte Frage) mangels Entscheidungserheblichkeit nicht geantwortet (EuGH-Urteil A & G Fahrschul-Akademie, EU:C:2019:202).

  • BFH, 10.04.2019 - XI R 11/17

    Umsatzsteuerpflicht für Gutachtertätigkeit im Auftrag des Medizinischen Dienstes

    Art. 132 der Richtlinie 2006/112/EG sieht Steuerbefreiungen nur für diejenigen Tätigkeiten vor, die in der Vorschrift einzeln aufgeführt und genau beschrieben sind (EuGH-Urteile Brockenhurst College vom 4. Mai 2017 - C-699/15, EU:C:2017:344, UR 2017, 435, Rz 22; The English Bridge Union vom 26. Oktober 2017 - C-90/16, EU:C:2017:814, HFR 2017, 1174, Rz 21; A & G Fahrschul-Akademie vom 14. März 2019 - C-449/17, EU:C:2019:202, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2019, 620, Rz 17).

    Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet jedoch nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen des Art. 132 der Richtlinie 2006/112/EG verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (EuGH-Urteile Brockenhurst College, EU:C:2017:344, UR 2017, 435, Rz 23; A & G Fahrschul-Akademie, EU:C:2019:202, DStR 2019, 620, Rz 19).

  • OVG Hamburg, 25.06.2020 - 5 Bf 370/19

    Bescheinigung für berufsvorbereitende Lehrgänge, hier: Umgang mit Waffen und

    Soweit die Auslegung von § 4 Nr. 21 a) bb) UStG durch die Anforderungen der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urt. v. 14. März 2019, Rs. C-449/17, zu "Schul- und Hochschulunterricht" i.S.v. Art. 132 Abs. 1 i) EGRL 112/2006) an die Breite des Lehrangebotes einer Bildungseinrichtung beeinflusst wird, fallen diese Anforderungen in die Prüfungskompetenz der Finanzverwaltung bzw. der Finanzgerichte, nicht in diejenige der zuständigen Landesbehörde bzw. der Verwaltungsgerichte.

    Zur Begründung hat sie, auch unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid, insbesondere ausgeführt, das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 14. März 2019 (Rs. C-449/17) bedeute eine Rechtsprechungsänderung, nach der die Klägerin nicht mehr von der Umsatzsteuer befreit werden könne.

    Soweit die Beklagte sich auf die mit Urteil des EuGH vom 14. März 2019 (Rs. C-449/17) erhöhten Anforderungen im Rahmen des Merkmals des "Schul- und Hochschulunterrichts" nach Art. 132 Abs. 1 i) MwStSystRL berufe, unterlägen diese der Prüfungskompetenz der Finanzverwaltung bzw. Finanzgerichte.

    Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, wie weit der Begriff der ordnungsgemäßen Vorbereitung auf einen Beruf auszulegen sei, vor dem Hintergrund der Grundsätze aus dem Urteil des EuGH vom 14. März 2019 (a.a.O.) zu dem Begriff des "Schul- und Hochschulunterrichts" nach Art. 132 Abs. 1 i) MwStSystRL zugelassen.

    Der Begriff des "Schul- und Hochschulunterrichts" sei mit der jüngsten Rechtsprechung des EuGH, nämlich dem Urteil vom 14. März 2019 (Rs. C-449/17), restriktiv dahingehend auszulegen, dass dieser die Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen voraussetze.

    Insoweit wendet die Beklagte ein, eine Subsumtion unter den Begriff des "Schul- und Hochschulunterrichts" scheide nunmehr offensichtlich aus, nachdem der EuGH mit Urteil vom 14. März 2019 (Rs. C-449/17 [A & G Fahrschul-Akademie], juris) seine Rechtsprechung zugunsten einer restriktiveren Auslegung dieses Begriffs geändert habe (hierzu aa)).

    aa) Das Sachentscheidungsinteresse ist entgegen dem Einwand der Beklagten nicht im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 14. März 2019 (Rs. C-449/17, juris) zu verneinen.

    Dieser Einwand der Beklagten, wonach die von der Klägerin erstrebte Umsatzsteuerbefreiung im Hinblick auf die verschärften Maßstäbe im Urteil des EuGH vom 14. März 2019 (a.a.O.) offensichtlich ausgeschlossen sei, bleibt im vorliegenden Zusammenhang ohne Erfolg.

    Die Frage, welche Auswirkungen die durch den EuGH mit Urteil vom 14. März 2019 (Rs. C-449/17, juris) vollzogene Rechtsprechungsänderung zum Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts im Sinne von Art. 132 Abs. 1 i) MwStSystRL auf die Auslegung von § 4 Nr. 21 a) bb) UStG hat, stellt sich bereits deshalb nicht als grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar, weil sie hier nicht entscheidungserheblich ist.

  • BFH, 23.05.2019 - V R 7/19

    Fahrschulunterricht ist nicht umsatzsteuerfrei

    Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat über die vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 16. März 2017 - V R 38/16 (BFHE 258, 167, BStBl II 2017, 1017) vorgelegten Fragen mit Urteil A & G Fahrschul-Akademie vom 14. März 2019 - C-449/17 (EU:C:2019:202) wie folgt entschieden:.

    Der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL umfasst nur Tätigkeiten, die sich sowohl wegen ihrer spezifischen Art als auch aufgrund des Rahmens, in dem sie ausgeübt werden, abheben (EuGH-Urteil A & G Fahrschul-Akademie, EU:C:2019:202, Rz 24).

    Für die Zwecke der Mehrwertsteuerregelung verweist der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts daher allgemein auf ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses System bildenden Stufen (EuGH-Urteil A & G Fahrschul-Akademie, EU:C:2019:202, Rz 26).

    Fahrunterricht in einer Fahrschule ist ein spezialisierter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt und fällt deshalb nicht unter den Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL (EuGH-Urteil A & G Fahrschul-Akademie, EU:C:2019:202, Rz 29, 30).

  • BFH, 15.12.2021 - XI R 3/20

    Zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j

    b) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) stellen die in der Regelung enthaltenen Begriffe autonome unionsrechtliche Begriffe dar, da eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung der Mehrwertsteuerregelung verhindert werden soll (vgl. EuGH-Urteile The English Bridge Union vom 26.10.2017 - C-90/16, EU:C:2017:814, Rz 17 und die dort angeführte Rechtsprechung; A & G Fahrschul-Akademie vom 14.03.2019 - C-449/17, EU:C:2019:202, Rz 18; Dubrovin & Tröger - Aquatics vom 21.10.2021 - C-373/19, EU:C:2021:873, Rz 21; EuGH-Beschluss Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst vom 07.10.2019 - C-47/19, EU:C:2019:840, Rz 22).

    Dabei dürfen die zur Definition der Steuerbefreiungen des Art. 132 MwStSystRL verwendeten Begriffe allerdings nicht in einer Weise ausgelegt werden, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteile Brockenhurst College vom 04.05.2017 - C-699/15, EU:C:2017:344, Rz 23 und die dort angeführte Rechtsprechung; A & G Fahrschul-Akademie, EU:C:2019:202, Rz 19; Dubrovin & Tröger - Aquatics, EU:C:2021:873, Rz 22; EuGH-Beschluss Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst, EU:C:2019:840, Rz 23).

    c) Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL enthält keine Definition des Begriffs "Schul- und Hochschulunterricht" (vgl. EuGH-Urteile A & G Fahrschul-Akademie, EU:C:2019:202, Rz 20; Dubrovin & Tröger - Aquatics, EU:C:2021:873, Rz 23; EuGH-Beschluss Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst, EU:C:2019:840, Rz 24).

    aa) Der EuGH hat insoweit klargestellt, dass die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten vom Unterrichtenden an die Studierenden ein besonders wichtiger Bestandteil der Unterrichtstätigkeit ist (vgl. EuGH-Urteile Horizon College vom 14.06.2007 - C-434/05, EU:C:2007:343, Rz 18; A & G Fahrschul-Akademie, EU:C:2019:202, Rz 21; Dubrovin & Tröger - Aquatics, EU:C:2021:873, Rz 24; EuGH-Beschluss Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst, EU:C:2019:840, Rz 25), und dass sich der Begriff nicht auf Unterricht beschränkt, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt, sondern andere Tätigkeiten einschließt, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben (vgl. EuGH-Urteile Eulitz vom 28.01.2010 - C-473/08, EU:C:2010:47, Rz 29 und die dort angeführte Rechtsprechung; A & G Fahrschul-Akademie, EU:C:2019:202, Rz 22; Dubrovin & Tröger - Aquatics, EU:C:2021:873, Rz 24; EuGH-Beschluss Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst, EU:C:2019:840, Rz 26).

    Der Unionsgesetzgeber wollte auf einen bestimmten Typus von Unterrichtssystem abstellen, der allen Mitgliedstaaten --unabhängig von den jeweiligen Besonderheiten der nationalen Bildungssysteme-- gemeinsam ist (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteile A & G Fahrschul-Akademie, EU:C:2019:202, Rz 25; Dubrovin & Tröger - Aquatics, EU:C:2021:873, Rz 26; EuGH-Beschluss Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst, EU:C:2019:840, Rz 29).

    bb) Der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" verweist daher allgemein auf ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses System bildenden Stufen (vgl. EuGH-Urteile A & G Fahrschul-Akademie, EU:C:2019:202, Rz 26; Dubrovin & Tröger - Aquatics, EU:C:2021:873, Rz 28; EuGH-Beschluss Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst, EU:C:2019:840, Rz 30).

    Ein spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt, ist nicht angesprochen (vgl. EuGH-Urteile A & G Fahrschul-Akademie, EU:C:2019:202, Rz 29; Dubrovin & Tröger - Aquatics, EU:C:2021:873, Rz 31; EuGH-Beschluss Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst, EU:C:2019:840, Rz 33; vgl. auch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.09.2021 - 9 B 8/21, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2021, 1218).

  • BFH, 16.12.2021 - V R 31/21

    Umsatzsteuerpflicht für Schwimmunterricht

    Ob hieran festzuhalten ist, war aufgrund des späteren EuGH-Urteils A & G Fahrschul-Akademie vom 14.03.2019 - C-449/17 (EU:C:2019:202) zweifelhaft geworden, weshalb der Senat das den Streitfall betreffende Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet hat (Vorlagebeschluss in BFHE 264, 95, BStBl II 2019, 457).
  • FG Niedersachsen, 20.02.2020 - 11 K 170/19

    Steuerbefreiung für private Schulen oder andere allgemein bildende Einrichtungen

    bb) In der von den Beteiligten bereits im Einspruchsverfahren diskutierten Entscheidung "A & G Fahrschul-Akademie" (Urteil vom 14.03.2019, C-449/17, DStR 2019, 620) hat der EuGH zur Vorlagefrage, ob der Begriff des "Schul- und Hochschulunterrichts in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) MwStSystRL auch den Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 erfasst, ausgeführt, dass der Unionsgesetzgeber mit diesem Begriff auf einen bestimmten Typus von Unterrichtssystemen abstellen wollte, der allen Mitgliedstaaten unabhängig von den jeweiligen Besonderheiten der nationalen Systeme gemeinsam ist.

    Für die Zwecke der Mehrwertsteuerregelung verweist der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts daher allgemein auf ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses System bildenden Stufen (Urteil vom 14.03.2019, a.a.O. Rn. 25 und 26).

    Daher sei der Fahrunterricht in einer Fahrschule, wenn er sich überhaupt auf verschiedene Kenntnisse praktischer und theoretischer Art bezieht, gleichwohl ein spezialisierter Unterricht, der für sich allein nicht der für den "Schul- und Hochschulunterricht" kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt (Urteil vom 14.03.2019, a.a.O. Rn. 29).

  • FG Niedersachsen, 10.03.2022 - 11 K 119/17

    Keine Steuerbefreiung für die Umsätze aus angebotenen Tanzkursen

    Sie ist der Auffassung, dass sich eine verallgemeinernde Aussage aus den EuGH-Urteilen vom 14. März 2019 (C-449/17) und vom 21. Oktober 2021 (C-373/19) sowie aus dem EuGH-Beschluss vom 7. Oktober 2019 (C-47/19) auch für andere Schulleistungen wie etwa vorliegend Tanzschulleistungen schon deshalb verbiete, weil der EuGH eine konkrete Antwort schuldig geblieben sei, was er unter einer "punktuellen" Wissensvermittlung genau verstehe und wie die Abgrenzung zu einem breiten und vielfältigen Spektrum der Stoffvermittlung im Rahmen eines integrierten Systems der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten durch aufeinander aufbauende und ineinander greifende Unterrichte zu erfolgen habe.

    Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 132 MwStSystRL (vgl. EuGH-Urteile vom 21. Oktober 2021 C-373/19, Dubrovin & Tröger - Aquatics, ABl EU 2021, Nr. C 502, 3; vom 7. Oktober 2019 C-47/19, Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst, ABl EU 2020, Nr. C 77, 9; vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, ABl EU 2019, Nr. C 155, 7) sind die Befreiungstatbestände von der Umsatzsteuer eng auszulegen, da sie eine Ausnahme von dem allgemein sich aus Art. 2 MwStSystRL ergebenden Grundsatzes darstellen, dass jede Leistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt.

    Dieses bedeutet jedoch nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiung des Art. 132 MwStSystRL verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (vgl. EuGH-Urteile vom 21. Oktober 2021 C-373/19, Dubrovin & Tröger - Aquatics, ABl EU 2021, Nr. C 502, 3; vom 7. Oktober 2019 C-47/19, Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst, ABl EU 2020, Nr. C 77, 9; vom 14. März 2019 C-449/17, A & G Fahrschul-Akademie, ABl EU 2019, Nr. C 155, 7).

    So hat der EuGH zur unionsrechtlichen Regelung des Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL mit Urteil vom 21. Oktober 2021 (C-373/19, DStR 2021, 2524) entschieden, dass ein spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht wie z.B. Schwimmunterricht für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt und daher nicht von der Umsatzsteuer befreit ist (ebenso für Fahrschulunterricht EuGH-Urteil vom 14. März 2019 C-449/17, A & G Fahrschul-Akademie, ABl EU 2019, Nr. C 155, 7 und für eine Segelschule EuGH-Urteil vom 7. Oktober 2019 C-47/19, Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst, ABl EU 2020, Nr. C 77, 9).

  • BFH, 17.11.2022 - V R 33/21

    Umsätze eines Vereins für Verkehrserziehung

  • FG Berlin-Brandenburg, 05.07.2021 - 7 K 7102/20

    Keine Umsatzsteuerfreiheit von Tennistrainer-Honoraren

  • FG Münster, 12.03.2019 - 15 K 1768/17

    Rechtsstreit um die Umsatzsteuerfreiheit von sog. Supervisionsleistungen;

  • BFH, 15.12.2021 - XI R 31/21

    Zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 und 22 UStG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und

  • FG Schleswig-Holstein, 02.03.2022 - 4 K 114/17

    (Reichweite der Steuerbefreiung von Leistungen, die auf einem Reiterhof an

  • BFH, 08.10.2019 - XI B 49/19

    Umsatzsteuerbefreiung für Schul- und Hochschulunterricht; Leistungen, die den

  • BFH, 29.03.2022 - XI B 72/21

    (Umsatzsteuerpflicht für Tennisunterricht)

  • EuGH, 28.04.2022 - C-612/20

    Happy Education

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.08.2022 - 3 LB 1/22

    Umsatzsteuerrechtliche Bescheinigung für Kids-WingTsun-Kurse

  • BFH, 15.02.2022 - XI R 30/21

    Steuerbefreiung für Umsätze eines Gästeführers in einem Museum

  • BVerwG, 22.09.2021 - 9 B 8.21

    Bescheinigung über die Befreiung von der Umsatzsteuer (Wing Tsun Kurs)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2020 - 14 A 470/18
  • FG Münster, 25.02.2020 - 15 K 2427/17

    Umsatzsteuer - Setzt die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.08.2019 - 7 K 7342/16

    Umsatzsteuer 2010 bis 2013

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2020 - 14 A 2655/18
  • BVerwG, 22.09.2021 - 9 B 10.21

    Auslegung der steuerlichen Begriffe der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie

  • BFH, 30.06.2022 - V R 32/21

    Ortskundeprüfung als steuerfreie Leistung

  • BVerwG, 22.09.2021 - 9 B 9.21
  • FG München, 18.11.2020 - 3 K 1438/19

    Steuerrecht - "Atlaslogie"- keine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung i.S.v. § 4 Nr.

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.05.2019 - 7 K 7024/17

    Umsatzsteuerpflicht von Handwerkskursen für Kinder in Kindertagesstätten -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2020 - 14 A 1083/20

    Ablehnung der Eingabe auf Erteilung einer Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2020 - 14 A 2654/18

    Ablehnung der Eingabe auf Erteilung einer Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2020 - 14 A 2653/18

    Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG

  • VG Mainz, 19.10.2020 - 1 L 589/20

    Kampfsportlehrer - Verbot der Betreuung von Kindern und Jugendlichen

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