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   BFH, 19.10.2006 - III R 4/05   

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https://dejure.org/2006,1591
BFH, 19.10.2006 - III R 4/05 (https://dejure.org/2006,1591)
BFH, Entscheidung vom 19.10.2006 - III R 4/05 (https://dejure.org/2006,1591)
BFH, Entscheidung vom 19. Oktober 2006 - III R 4/05 (https://dejure.org/2006,1591)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Zusammenlebende Alleinerziehende

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zusammenlebende Alleinerziehende

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende für zusammenlebende und miteinander verheiratete Eltern

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, wenn die verheirateten Eltern zusammen leben

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Nur Unverheiratete nutzen Steuervorteile

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Zusammenlebende Eltern haben keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Entlastungsbetrag auch für Eheleute

  • IWW (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Entlastungsbetrag für Alleinerziehende - Für Ehepaare mit Kindern ergehen Steuerbescheide vorläufig

Besprechungen u.ä.

  • steuer-schutzbrief.de (Entscheidungsbesprechung)

    Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch für zusammenlebende Eltern?

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 24 b, EStG § 31, BVerfGG § 31, GG Art 6, GG Art 2, FGO § 100 Abs 1 S 4
    Alleinstehender; Ehe; Entlastung; Verfassung; Verfassungswidrigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 215, 217
  • NJW 2007, 2144 (Ls.)
  • FamRZ 2007, 558 (Ls.)
  • BB 2007, 488
  • BStBl II 2007, 637
  • DStR 2007, 342
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus BFH, 19.10.2006 - III R 4/05
    Ein Anspruch auf einen Freibetrag folge auch nicht aus § 31 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) i.V.m. dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91 u.a. (BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182).

    Die Neuregelung verstoße gegen den Beschluss des BVerfG in BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182.

    c) Ein Anspruch auf den begehrten Freibetrag folgt auch nicht aus § 31 BVerfGG i.V.m. dem Beschluss des BVerfG in BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182.

    bb) Ob sich die Bindungswirkung des Tenors oder der tragenden Gründe des zu den Betreuungskosten und dem Haushaltsfreibetrag ergangenen BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182 auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erstreckt (vgl. § 31 BVerfGG), bedarf keiner Klärung, denn der Entlastungsbetrag ist nach den Grundsätzen dieses Beschlusses nicht verfassungswidrig.

    Das BVerfG hat darin ausgeführt, Art. 6 Abs. 1 GG enthalte einen besonderen Gleichheitssatz, der es verbiete, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen; die Vorschrift untersage eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen, von Eltern gegenüber Kinderlosen sowie von ehelichen gegenüber anderen Erziehungsgemeinschaften; dieses Benachteiligungsverbot stehe jeder belastenden Differenzierung entgegen, die an die Existenz einer Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) oder die Wahrnehmung des Elternrechts in ehelicher Erziehungsgemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG) anknüpfe (BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182, unter Abschn. B.I.2.a der Gründe).

    Die Verfassungswidrigkeit des Haushaltsfreibetrages beruhte nach dem Beschluss des BVerfG in BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182 darauf, dass er zusammenlebenden unverheirateten Eltern gewährt, ehelichen Erziehungsgemeinschaften aber vorenthalten wurde.

    Nachdem der Gesetzgeber --wie ihm durch den Beschluss des BVerfG in BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182 aufgegeben worden war-- den Abzug des elterlichen Betreuungsaufwandes durch Schaffung eines Freibetrages für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG sowie Vorschriften über einen darüber hinausgehenden Abzug von Kinderbetreuungskosten (§ 33c EStG a.F., nunmehr § 4f, § 9 Abs. 5, 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) neu geregelt hat, ist in § 24b EStG eine verfassungsrechtlich nicht gebotene Begünstigung und damit eine Sozialzwecknorm zu sehen, von der zusammenlebende, miteinander verheiratete Eltern in nicht gegen Art. 6 GG verstoßender Weise ausgeschlossen werden.

  • BFH, 05.10.2004 - VIII R 38/03

    Haushaltsfreibetrag; Verfassungswidrigkeit für 2003

    Auszug aus BFH, 19.10.2006 - III R 4/05
    Für die ursprünglich auf Eintragung des Freibetrages gerichtete und als solche zulässige Klage (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Oktober 2004 VIII R 38/03, BFH/NV 2005, 529, unter II.1.a der Gründe) ist das Rechtsschutzbedürfnis mit Ablauf des 31. März 2005 entfallen, weil sich danach Änderungen der Lohnsteuerkarte des Streitjahres 2004 nicht mehr auswirken konnten (§ 41c Abs. 3 Satz 3, § 42b Abs. 3 EStG).

    Der BFH hat aber in gefestigter Rechtsprechung angenommen, es bestehe i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der ursprünglich vom FA erlassene Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen sei, wenn die Veranlagung für das betreffende Jahr noch nicht abgeschlossen sei und sich die zu beurteilende Sach- und Rechtslage nicht geändert habe oder wenn sich die Streitfrage für die künftigen Lohnsteuerverfahren in gleicher Weise stelle (BFH-Urteile vom 29. Mai 1979 VI R 21/77, BFHE 128, 148, BStBl II 1979, 650, und in BFH/NV 2005, 529; BFH-Beschluss vom 2. November 2000 X R 156/97, BFH/NV 2001, 476, m.w.N.).

    Denn ein Rechtsanspruch auf Eintragung eines Freibetrags, dessen lohnsteuerliche Berücksichtigung in § 39a EStG nicht vorgesehen ist, kann auch dann bestehen, wenn dies erforderlich ist, um lohnsteuerpflichtige und vorauszahlungspflichtige Steuerzahler gleichzustellen (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 529; BFH-Beschluss vom 29. April 1992 VI B 152/91, BFHE 167, 152, BStBl II 1992, 752).

    cc) Der Gesetzgeber hat --verspätet (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 529)-- den Haushaltsfreibetrag aufgehoben und stattdessen --mit Wirkung ab 2004-- den hier streitigen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende eingeführt.

  • BFH, 05.10.1966 - VI 42/65

    Wahlrecht der Ehegatten zwischen Zusammenveranlagung und getennter Veranlagung

    Auszug aus BFH, 19.10.2006 - III R 4/05
    Dies kann zutreffen, wenn eine Haushaltsgemeinschaft mit dem Ehegatten in einem Teil des Jahres fehlt --z.B. bei dauernder Trennung der Eheleute zu Beginn des Jahres oder bei Heirat und Begründung einer Haushaltsgemeinschaft des betreuenden Elternteils mit einem Dritten gegen Ende des Jahres--, die miteinander verheirateten Eltern zwar i.S. des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht dauernd getrennt leben, tatsächlich aber allein stehen --z.B. wegen Unterbringung eines Ehegatten in einem Krankenhaus oder einer Haftanstalt (vgl. BFH-Urteil vom 5. Oktober 1966 VI 42/65, BFHE 87, 208, BStBl III 1967, 84), wegen doppelter Haushaltsführung aus beruflichem Anlass oder Auslandsaufenthaltes des anderen Elternteils bei unbeschränkter Steuerpflicht z.B. gemäß § 1 Abs. 2 EStG oder in Fällen der Pflegebedürftigkeit, Erkrankung oder schweren Behinderung eines Ehegatten (vgl. Dürr in Frotscher, a.a.O., § 24b Rz 38).
  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 610/00

    Verfassungsbeschwerden land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen gegen

    Auszug aus BFH, 19.10.2006 - III R 4/05
    Denn zum einen stehen dem Gesetzgeber bei der steuerlichen Förderung sachbezogene Differenzierungsgesichtspunkte in weitem Umfang zu Gebote (BVerfG-Beschluss vom 20. April 2004 1 BvR 610/00, BFH/NV 2004, Beilage 3, 312).
  • BFH, 29.05.1979 - VI R 21/77

    Lohnsteuerermäßigungsverfahren - Erhöhung des Freibetrags -

    Auszug aus BFH, 19.10.2006 - III R 4/05
    Der BFH hat aber in gefestigter Rechtsprechung angenommen, es bestehe i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der ursprünglich vom FA erlassene Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen sei, wenn die Veranlagung für das betreffende Jahr noch nicht abgeschlossen sei und sich die zu beurteilende Sach- und Rechtslage nicht geändert habe oder wenn sich die Streitfrage für die künftigen Lohnsteuerverfahren in gleicher Weise stelle (BFH-Urteile vom 29. Mai 1979 VI R 21/77, BFHE 128, 148, BStBl II 1979, 650, und in BFH/NV 2005, 529; BFH-Beschluss vom 2. November 2000 X R 156/97, BFH/NV 2001, 476, m.w.N.).
  • BFH, 02.11.2000 - X R 156/97

    Fortsetzungsfeststellungsklage; LSt-Ermäßigungsverfahren

    Auszug aus BFH, 19.10.2006 - III R 4/05
    Der BFH hat aber in gefestigter Rechtsprechung angenommen, es bestehe i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der ursprünglich vom FA erlassene Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen sei, wenn die Veranlagung für das betreffende Jahr noch nicht abgeschlossen sei und sich die zu beurteilende Sach- und Rechtslage nicht geändert habe oder wenn sich die Streitfrage für die künftigen Lohnsteuerverfahren in gleicher Weise stelle (BFH-Urteile vom 29. Mai 1979 VI R 21/77, BFHE 128, 148, BStBl II 1979, 650, und in BFH/NV 2005, 529; BFH-Beschluss vom 2. November 2000 X R 156/97, BFH/NV 2001, 476, m.w.N.).
  • BFH, 29.04.1992 - VI B 152/91

    Vorläufiger Rechtsschutz im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren

    Auszug aus BFH, 19.10.2006 - III R 4/05
    Denn ein Rechtsanspruch auf Eintragung eines Freibetrags, dessen lohnsteuerliche Berücksichtigung in § 39a EStG nicht vorgesehen ist, kann auch dann bestehen, wenn dies erforderlich ist, um lohnsteuerpflichtige und vorauszahlungspflichtige Steuerzahler gleichzustellen (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 529; BFH-Beschluss vom 29. April 1992 VI B 152/91, BFHE 167, 152, BStBl II 1992, 752).
  • BFH, 02.06.2005 - III R 15/04

    Keine Übertragung eines Pauschbetrages für ein im Ausland außerhalb eines

    Auszug aus BFH, 19.10.2006 - III R 4/05
    b) Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung dieser Vorschrift sind nicht gegeben, denn es fehlt an der dafür erforderlichen (BFH-Urteil vom 2. Juni 2005 III R 15/04, BFHE 210, 141, BStBl II 2005, 828, unter II.2.a der Gründe) planwidrigen Gesetzeslücke.
  • FG Nürnberg, 08.12.2004 - III 33/04

    Freibetrag für Alleinerziehende steht Verheirateten mit Kindern nicht zu

    Auszug aus BFH, 19.10.2006 - III R 4/05
    Das Finanzgericht, dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 702 abgedruckt ist, führte aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Eintragung eines Entlastungsbetrages auf seiner Lohnsteuerkarte 2004, da er mit seiner Ehefrau, der Kindesmutter, zusammenlebe und deshalb weder im Sinne der ursprünglichen Gesetzesfassung des § 24b EStG noch der durch Gesetz vom 21. Juli 2004 geänderten Fassung "allein stehend" sei.
  • BFH, 28.10.2021 - III R 17/20

    Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für einzeln veranlagte Ehegatten im

    Der Senat hat in § 24b EStG eine verfassungsrechtlich nicht gebotene Begünstigung, mithin eine Sozialzwecknorm, gesehen (vgl. Urteil vom 19.10.2006 - III R 4/05, BFHE 215, 217, BStBl II 2007, 637, unter II.2.c cc), mit der das Fehlen von Synergieeffekten durch eine gemeinsame Haushaltsführung mit einer anderen erwachsenen Person kompensiert werden soll (Urteil vom 25.10.2007 - III R 104/06, BFH/NV 2008, 545, unter II.2. unter Hinweis auf BTDrucks 15/1751, S. 6).
  • FG Berlin-Brandenburg, 20.07.2011 - 1 K 2232/06

    Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch im Jahre der Eheschließung

    Der Sachverhalt unterscheide sich insoweit von dem vom Bundesverfassungsgericht -BVerfG- und vom Bundesfinanzhof -BFH- zu entscheidenden Fall (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22.05.2009 2 BvR 310/07, HFR 2009, 1027, im Anschluss an das BFH-Urteil vom 19.10.2006 III R 4/05, BFHE 215, 217, BStBl II 2007, 637), in dem sich Eheleute gegenüber unverheirateten Paaren benachteiligt gefühlt und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragt hätten, obwohl sie verheiratet gewesen seien und mit ihren Kindern gemeinsam in einem Haushalt gelebt hätten.

    Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 19.10.2006 (III R 4/05, BFHE 215, 217, BStBl II 2007, 637) entschieden, dass die Nichtbegünstigung zusammenlebender Eltern durch Versagung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne.

    Die Möglichkeit einer Veranlagung nach dem Splittingtarif, die zudem nicht in jedem Fall vorteilhaft sei, dürfe insoweit nicht als Kompensation des Entlastungsbetrags in Betracht kommen (BFH-Urteil vom 19.10.2006 III R 4/05, BFHE 215, 217, BStBl II 2007, 637, Rdnr. 20).

    So hat das BVerfG mit Nichtannahmebeschluss vom 22.05.2009 (2 BvR 310/07, HFR 2009, 1027) im Anschluss an die Entscheidung des BFH vom 19.10.2006 (III R 4/05, BFHE 215, 217, BStBl II 2007, 637) in der Gewährung des Entlastungsbetrags nach § 24b EStG nur für Alleinerziehende unter gleichzeitigem Ausschluss von Steuerpflichtigen, die die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung erfüllen, keine Verletzung von Grundrechten gesehen.

  • FG Niedersachsen, 18.02.2020 - 13 K 182/19

    Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Jahr der Trennung

    So hatte der Bundesfinanzhof bereits im Urteil vom 19. Oktober 2006 (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2006 IIII R 4/05, BFHE 215, 217, BStBl II 2007, 637 unter II. 2. D.) Zweifel daran geäußert, ob § 24b EStG insoweit der Verfassung entspricht, als Personen, welche die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllen (§ 26 Abs. 1 EStG), stets vom Entlastungsbetrag ausgeschlossen sind (§ 24b Abs. 2 EStG).
  • BFH, 25.10.2007 - III R 104/06

    Kein Entlastungsbetrag bei Haushaltsgemeinschaft mit volljährigem Kind

    Der Senat hält daran fest, dass der Ausschluss des Entlastungsbetrages für einen Steuerpflichtigen, der mit einer anderen volljährigen Person eine Haushaltsgemeinschaft bildet --ausgenommen Kinder, für die ihm ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht oder Kinder i.S. des § 63 Abs. 1 Satz 1 EStG, die einen Dienst nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG leisten oder eine Tätigkeit nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG ausüben--, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Senatsurteil vom 19. Oktober 2006 III R 4/05, BFHE 215, 217, BStBl II 2007, 637 --Verfassungsbeschwerde anhängig, 2 BvR 310/07--; Senatsbeschluss vom 10. Mai 2007 III B 6/07, BFH/NV 2007, 1647).

    Dabei handelt es sich --ungeachtet aller Zweifel an der gesetzgeberischen Umsetzung (vgl. das Senatsurteil in BFHE 215, 217, BStBl II 2007, 637, unter II.2.e der Gründe)-- um ein verfassungsrechtlich unbedenkliches Ziel, für das verwandtschaftliche Beziehungen zwischen den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft sowie Unterhaltspflichten unerheblich sind.

  • BFH, 23.08.2023 - X R 30/21

    Festsetzung von Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer; Verfassungsmäßigkeit der

    Die Festsetzung von Vorauszahlungen dient der Sicherung eines stetigen Steueraufkommens (vgl. BFH-Urteil vom 22.03.2011 - VII R 42/10, BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607, Rz 32) und soll eine (annähernde) Gleichstellung der Bezieher von Gewinneinkünften mit denjenigen Steuerpflichtigen bewirken, die ihre Steuer durch Steuerabzug (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) vorauszahlen (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2006 - III R 4/05, BFHE 215, 217, BStBl II 2007, 637, unter II.2.c aa; BFH-Beschluss vom 29.04.1992 - VI B 152/91, BFHE 167, 152, BStBl II 1992, 752, unter 3.b).
  • BFH, 17.09.2015 - III R 36/14

    Einkommensbesteuerung Alleinerziehender, wenn der andere Elternteil keinen

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist § 24b EStG eine verfassungsrechtlich nicht gebotene Begünstigung und damit eine Sozialzwecknorm (Senatsurteile vom 19. Oktober 2006 III R 4/05, BFHE 215, 217, BStBl II 2007, 637, unter II.2.c cc; vom 25. Oktober 2007 III R 104/06, BFH/NV 2008, 545, unter II.2.).
  • BFH, 28.10.2021 - III R 57/20

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 28.10.2021 III R 17/20

    Der Senat hat in § 24b EStG eine verfassungsrechtlich nicht gebotene Begünstigung, mithin eine Sozialzwecknorm, gesehen (vgl. Urteil vom 19.10.2006 - III R 4/05, BFHE 215, 217, BStBl II 2007, 637, unter II.2.c cc), mit der das Fehlen von Synergieeffekten durch eine gemeinsame Haushaltsführung mit einer anderen erwachsenen Person kompensiert werden soll (Urteil vom 25.10.2007 - III R 104/06, BFH/NV 2008, 545, unter II.2. unter Hinweis auf BTDrucks 15/1751, S. 6).
  • FG Hamburg, 24.06.2009 - 5 K 217/08

    Anerkennung von Bewirtungskosten und Druckkosten als Werbungskosten zu Einkünften

    3, S. 23; kritisch Thomas in DStR 2007, 342).
  • FG Münster, 31.07.2008 - 4 K 2376/07

    Anspruch auf vorläufige Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte;

    Es lägen daher die Voraussetzungen für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach dem BFH-Urteil vom 19.10.2006 III R 4/05, BStBl. II 2007, 637 vor.

    Der BFH nimmt aber in gefestigter Rechtsprechung an, es bestehe ein berechtigtes Interesse nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO an der Feststellung, dass der ursprünglich erlassene Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen sei, wenn sich die zu beurteilende Streitfrage für die künftigen Lohnsteuerverfahren in gleicher Weise stelle (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2006 III R 4/05 aaO m.w.N.).

  • FG Baden-Württemberg, 05.05.2014 - 6 K 2901/13

    (Zeitanteiliger Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der

    Dabei hat der BFH zudem ausgeführt, dass die Möglichkeit einer Veranlagung nach dem Splittingtarif insoweit häufig nicht als Kompensation des versagten Entlastungsbetrages in Betracht kommen dürfte (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2006 - III R 4/05, BFHE 215, 217, BStBl II 2007, 637, unter II. 2. d.).
  • FG Hamburg, 10.11.2006 - 1 K 240/05

    Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

  • BFH, 10.05.2007 - III B 6/07

    Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

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