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   BGH, 14.10.2010 - I ZR 5/09   

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https://dejure.org/2010,2513
BGH, 14.10.2010 - I ZR 5/09 (https://dejure.org/2010,2513)
BGH, Entscheidung vom 14.10.2010 - I ZR 5/09 (https://dejure.org/2010,2513)
BGH, Entscheidung vom 14. Oktober 2010 - I ZR 5/09 (https://dejure.org/2010,2513)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    Lohnsteuerhilfeverein Preußen

    UWG § 5; StBerG § 4 Nr. 11

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    §§ 5 UWG; 4 Nr. 11 StBerG
    Wirbt ein Verein nur mit seinem Bestehen, liegt in der Nichtangabe von Einschränkungen seiner Tätigkeit keine Irreführung

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    Lohnsteuerhilfeverein Preußen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 UWG, § 4 Nr 11 StBerG
    Wettbewerbsrecht: Anforderungen an Werbeanzeigen eines Lohnsteuerhilfevereins - Lohnsteuerhilfeverein Preußen

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit eines Hinweises auf eine Bindung einer Beratung an eine Vereinsmitgliedschaft in einer allein auf sein Bestehen hinweisenden Werbeanzeige eines Lohnsteuerhilfevereins; Mitteilung einer nur in eingeschränktem Umfang zulässigen geschäftsmäßigen ...

  • kanzlei.biz

    Lohnsteuerhilfeverein Preußen: Anforderung an die Werbung eines Vereins

  • rewis.io

    Wettbewerbsrecht: Anforderungen an Werbeanzeigen eines Lohnsteuerhilfevereins - Lohnsteuerhilfeverein Preußen

  • ra.de
  • rewis.io

    Wettbewerbsrecht: Anforderungen an Werbeanzeigen eines Lohnsteuerhilfevereins - Lohnsteuerhilfeverein Preußen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 5; StBerG § 4 Nr. 11
    Erforderlichkeit eines Hinweises auf eine Bindung einer Beratung an eine Vereinsmitgliedschaft in einer allein auf sein Bestehen hinweisenden Werbeanzeige eines Lohnsteuerhilfevereins; Mitteilung einer nur in eingeschränktem Umfang zulässigen geschäftsmäßigen ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Lohnsteuerhilfeverein Preußen

  • datenbank.nwb.de

    Wettbewerbsrecht: Anforderungen an Werbeanzeigen eines Lohnsteuerhilfevereins - Lohnsteuerhilfeverein Preußen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Werbung eines Lohnsteuerhilfevereins

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wettbewerbsrechtliche Anforderungen an eine Werbeanzeige eines Lohnsteuerhilfevereins in Tageszeitung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zu den Hinweispflichten in der Werbeanzeige eines Lohnsteuerhilfevereins

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Werbeanzeige eines Lohnsteuerhilfevereins

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zur Zulässigkeit der Werbung eines Lohnsteuerhilfevereins

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Zulässigkeit der Werbung eines Lohnsteuerhilfevereins

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 745
  • GRUR 2011, 535
  • WM 2011, 1346
  • DB 2011, 993
  • DStR 2011, 1395
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 77/07

    EKW-Steuerberater

    Auszug aus BGH, 14.10.2010 - I ZR 5/09
    Überdies baut die Entscheidung auf der vom Senat früher vertretenen, inzwischen aber ebenfalls aufgegebenen Auffassung auf (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 77/07, GRUR 2010, 349 Rn. 22 = WRP 2010, 518 - EKW-Steuerberater mwN), nach der Werbung im Bereich der Steuerberatung - ebenso wie im Bereich der Rechtsberatung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. März 2001 - I ZR 300/98, BGHZ 147, 71, 74 ff. - Anwaltswerbung II, gegen BGH, Urteil vom 4. Juli 1991 - I ZR 2/90, BGHZ 115, 105, 110 ff. - Anwaltswerbung I) - im Grundsatz verboten und nur ausnahmsweise zulässig, der Verkehr daher an eine solche Werbung nicht gewöhnt und deshalb durch sie auch besonders leicht zu täuschen war.

    Im Rahmen der Interessenabwägung, die nach Aufhebung dieser gesetzlichen Bestimmungen für die Bejahung einer relevanten Irreführung geboten ist, ist auf Seiten des Beklagten namentlich das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit zu berücksichtigen, das auch die Werbefreiheit umfasst (vgl. BVerfGE 85, 97, 104, 106 ff.; BGH, Urteil vom 9. März 1995 - I ZR 157/93, GRUR 1995, 494 f. = WRP 1995, 594 - Pressemitteilung über Lohnsteuerberatung; BGH, GRUR 2010, 349 Rn. 22 - EKW-Steuerberater).

  • BGH, 21.06.1990 - I ZR 258/88

    Lohnsteuerhilfeverein IV - Irreführung/sonst

    Auszug aus BGH, 14.10.2010 - I ZR 5/09
    Der Senat habe in der Entscheidung "Lohnsteuerhilfeverein IV" (Urteil vom 21. Juni 1990 - I ZR 258/88, GRUR 1990, 1024 = WRP 1991, 92) ausgesprochen, Leser des Inserats eines Lohnsteuerhilfevereins könnten ohne den Hinweis, dass die Hilfeleistung an die Mitgliedschaft in dem Verein geknüpft sei, der Ansicht sein, die Inanspruchnahme eines solchen Vereins sei für jeden Lohnsteuerzahler möglich (ebd. S. 1025).
  • BGH, 09.03.1995 - I ZR 157/93

    Pressemitteilung über Lohnsteuerberatung - Berufswidrige Werbung

    Auszug aus BGH, 14.10.2010 - I ZR 5/09
    Im Rahmen der Interessenabwägung, die nach Aufhebung dieser gesetzlichen Bestimmungen für die Bejahung einer relevanten Irreführung geboten ist, ist auf Seiten des Beklagten namentlich das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit zu berücksichtigen, das auch die Werbefreiheit umfasst (vgl. BVerfGE 85, 97, 104, 106 ff.; BGH, Urteil vom 9. März 1995 - I ZR 157/93, GRUR 1995, 494 f. = WRP 1995, 594 - Pressemitteilung über Lohnsteuerberatung; BGH, GRUR 2010, 349 Rn. 22 - EKW-Steuerberater).
  • BGH, 04.07.1991 - I ZR 2/90

    Anwaltswerbung - Berufswidrige Werbung; Irreführung/Geschäftsverhältnisse

    Auszug aus BGH, 14.10.2010 - I ZR 5/09
    Überdies baut die Entscheidung auf der vom Senat früher vertretenen, inzwischen aber ebenfalls aufgegebenen Auffassung auf (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 77/07, GRUR 2010, 349 Rn. 22 = WRP 2010, 518 - EKW-Steuerberater mwN), nach der Werbung im Bereich der Steuerberatung - ebenso wie im Bereich der Rechtsberatung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. März 2001 - I ZR 300/98, BGHZ 147, 71, 74 ff. - Anwaltswerbung II, gegen BGH, Urteil vom 4. Juli 1991 - I ZR 2/90, BGHZ 115, 105, 110 ff. - Anwaltswerbung I) - im Grundsatz verboten und nur ausnahmsweise zulässig, der Verkehr daher an eine solche Werbung nicht gewöhnt und deshalb durch sie auch besonders leicht zu täuschen war.
  • BGH, 20.10.1999 - I ZR 167/97

    Orient-Teppichmuster - Irreführung/Beschaffenheit; Mitgliederzahl; Bestimmtheit

    Auszug aus BGH, 14.10.2010 - I ZR 5/09
    Außerdem liegt der Entscheidung noch das traditionelle Verbraucherleitbild zugrunde, das der Senat seit längerem aufgegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster; Urteil vom 27. Februar 2003 - I ZR 253/00, BGHZ 154, 105, 109 - Gesamtpreisangebot; Urteil vom 7. Juli 2005 - I ZR 253/02, GRUR 2005, 877, 879 = WRP 2005, 1242 - Werbung mit Testergebnis; Urteil vom 12. Dezember 2009 - I ZR 189/07, GRUR 2010, 754 Rn. 23 = WRP 2010, 869 - Golly Telly mwN).
  • BGH, 27.02.2003 - I ZR 253/00

    Gesamtpreisangebot

    Auszug aus BGH, 14.10.2010 - I ZR 5/09
    Außerdem liegt der Entscheidung noch das traditionelle Verbraucherleitbild zugrunde, das der Senat seit längerem aufgegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster; Urteil vom 27. Februar 2003 - I ZR 253/00, BGHZ 154, 105, 109 - Gesamtpreisangebot; Urteil vom 7. Juli 2005 - I ZR 253/02, GRUR 2005, 877, 879 = WRP 2005, 1242 - Werbung mit Testergebnis; Urteil vom 12. Dezember 2009 - I ZR 189/07, GRUR 2010, 754 Rn. 23 = WRP 2010, 869 - Golly Telly mwN).
  • BGH, 07.07.2005 - I ZR 253/02

    Werbung mit Testergebnis

    Auszug aus BGH, 14.10.2010 - I ZR 5/09
    Außerdem liegt der Entscheidung noch das traditionelle Verbraucherleitbild zugrunde, das der Senat seit längerem aufgegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster; Urteil vom 27. Februar 2003 - I ZR 253/00, BGHZ 154, 105, 109 - Gesamtpreisangebot; Urteil vom 7. Juli 2005 - I ZR 253/02, GRUR 2005, 877, 879 = WRP 2005, 1242 - Werbung mit Testergebnis; Urteil vom 12. Dezember 2009 - I ZR 189/07, GRUR 2010, 754 Rn. 23 = WRP 2010, 869 - Golly Telly mwN).
  • OLG Dresden, 15.06.2004 - 14 U 2285/03
    Auszug aus BGH, 14.10.2010 - I ZR 5/09
    Die Revision weist allerdings zutreffend darauf hin, dass die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei unschädlich, dass sich aus der Bezeichnung des Beklagten als Lohnsteuerhilfeverein allein seine eingeschränkte Beratungsbefugnis nicht ableiten lasse, in Widerspruch zur Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Nürnberg (Urteil vom 30. Oktober 2001 - 3 U 2647/01) und Dresden (Urteile vom 15. Juni 2004 - 14 U 2285/03 - und vom 22. März 2005 - 14 U 10/05) steht.
  • BGH, 11.09.2008 - I ZR 120/06

    Räumungsfinale

    Auszug aus BGH, 14.10.2010 - I ZR 5/09
    Die Auffassung, die die Oberlandesgerichte Nürnberg, Dresden und Zweibrücken in diesen in den Jahren 2001, 2004 und 2005 erlassenen Urteilen vertreten haben, steht freilich in Widerspruch zu dem Grundsatz, dass die Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Irreführungsvorschriften die Wertungen zu respektieren hat, die der Gesetzgeber in anderen Bestimmungen getroffen hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2008 - I ZR 120/06, GRUR 2008, 1114 Rn. 14 = WRP 2008, 1508 - Räumungsfinale; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO Rn. 2.201 sowie 4.21 und 4.32).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZR 300/98

    Anwaltswerbung II

    Auszug aus BGH, 14.10.2010 - I ZR 5/09
    Überdies baut die Entscheidung auf der vom Senat früher vertretenen, inzwischen aber ebenfalls aufgegebenen Auffassung auf (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 77/07, GRUR 2010, 349 Rn. 22 = WRP 2010, 518 - EKW-Steuerberater mwN), nach der Werbung im Bereich der Steuerberatung - ebenso wie im Bereich der Rechtsberatung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. März 2001 - I ZR 300/98, BGHZ 147, 71, 74 ff. - Anwaltswerbung II, gegen BGH, Urteil vom 4. Juli 1991 - I ZR 2/90, BGHZ 115, 105, 110 ff. - Anwaltswerbung I) - im Grundsatz verboten und nur ausnahmsweise zulässig, der Verkehr daher an eine solche Werbung nicht gewöhnt und deshalb durch sie auch besonders leicht zu täuschen war.
  • BGH, 10.12.2009 - I ZR 189/07

    Golly Telly

  • BGH, 21.02.2008 - I ZR 142/05

    Buchführungsbüro

  • BVerfG, 07.11.1991 - 1 BvR 1469/86

    Werbung für Lohnsteuerhilfevereine

  • BGH, 01.07.2010 - I ZR 161/09

    Flappe

  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 153/04

    Telefonaktion

  • OLG Brandenburg, 02.12.2008 - 6 U 16/08

    Irreführung der Werbung für die Tätigkeit eines Lohnsteuerhilfevereins

  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 90/20

    Zur Pflicht von Influencerinnen, ihre Instagram-Beiträge als Werbung zu

    Insofern dient sie auch der Umsetzung von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 18/4535, S. 16; zu § 4 Nr. 3 UWG aF vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - I ZR 161/09, GRUR 2011, 163 Rn. 21 = WRP 2011, 747 - Flappe; BGH, GRUR 2013, 644 Rn. 15 - Preisrätselgewinnauslobung V), wonach es als irreführende Unterlassung gilt, wenn ein Gewerbetreibender den kommerziellen Zweck der Geschäftspraxis nicht kenntlich macht, sofern dieser sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und dies einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er ansonsten nicht getroffen hätte.
  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 125/20

    Influencer II

    Insofern dient sie auch der Umsetzung von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 18/4535, S. 16; zu § 4 Nr. 3 UWG aF vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - I ZR 161/09, GRUR 2011, 163 Rn. 21 = WRP 2011, 747 - Flappe; BGH, GRUR 2013, 644 Rn. 15 - Preisrätselgewinnauslobung V), wonach es als irreführende Unterlassung gilt, wenn ein Gewerbetreibender den kommerziellen Zweck der Geschäftspraxis nicht kenntlich macht, sofern dieser sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und dies einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er ansonsten nicht getroffen hätte.
  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 126/20

    Vorstellen von kommerziellen Inhalten unter Abbildung einer Person als sog.

    Insofern dient sie auch der Umsetzung von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 18/4535, S. 16; zu § 4 Nr. 3 UWG aF vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - I ZR 161/09, GRUR 2011, 163 Rn. 21 = WRP 2011, 747 - Flappe; BGH, GRUR 2013, 644 Rn. 15 - Preisrätselgewinnauslobung V), wonach es als irreführende Unterlassung gilt, wenn ein Gewerbetreibender den kommerziellen Zweck der Geschäftspraxis nicht kenntlich macht, sofern dieser sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und dies einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er ansonsten nicht getroffen hätte.
  • BGH, 25.06.2015 - I ZR 145/14

    Mobiler Buchhaltungsservice - Wettbewerbsverstoß: Bezeichnung als Buchhalter bei

    aa) Bei der Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Irreführungsvorschriften sind grundsätzlich die Wertungen zu respektieren, die der Gesetzgeber in anderen Bestimmungen getroffen hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2008 - I ZR 120/06, GRUR 2008, 1114 Rn. 14 = WRP 2008, 1508 - Räumungsfinale; Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 5/09, GRUR 2011, 535 Rn. 20 = WRP 2011, 747 - Lohnsteuerhilfeverein Preußen).

    Die nach der früheren Fassung des § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG bestehende Verpflichtung dieser Personen, die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen, ist entfallen (vgl. BGH, GRUR 2011, 535 Rn. 21 - Lohnsteuerhilfeverein Preußen).

    d) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte sich nicht mit Erfolg auf das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) berufen kann, das auch die Werbefreiheit umfasst (vgl. BVerfGE 85, 97, 104, 106 ff.; BGH, GRUR 2011, 535 Rn. 21 - Lohnsteuerhilfeverein Preußen, mwN).

    Es kommt ferner nicht darauf an, dass es für andere Berufe - wie etwa Heilpraktiker - keine gesetzlichen Bestimmungen gibt, die die Berufsangehörigen dazu verpflichten, auf die nach den jeweils einschlägigen Bestimmungen bestehenden Grenzen ihrer beruflichen Befugnisse hinzuweisen (BGH, GRUR 2011, 535 Rn. 21 mwN - Lohnsteuerhilfeverein Preußen).

  • BGH, 31.10.2012 - I ZR 205/11

    Preisrätselgewinnauslobung V

    Insofern dient sie auch der Umsetzung des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - I ZR 161/09, GRUR 2011, 163 Rn. 21 = WRP 2011, 747 - Flappe).
  • OLG Karlsruhe, 22.01.2014 - 6 U 45/13

    Mobiler Buchhaltungsservice - Wettbewerbsrecht: Irreführende Verwendung des

    Nach der nunmehr geltenden Fassung der Bestimmung haben diese Personen bei Werbemaßnahmen (ebenfalls nur noch) das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu beachten (vgl. BGH, GRUR 2011, 535, Rn. 21 -Lohnsteuerhilfeverein Preußen).

    Denn dies könnte angesichts der grundsätzlichen Irreführungseignung lediglich mit der gesetzgeberischen Wertung begründet werden (vgl. für die Bezeichnung Lohnsteuerhilfeverein: BGH, GRUR 2011, 535 Rn. 20 - Lohnsteuerhilfeverein Preußen).

    Sie ist nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie im Einzelfall durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und im Übrigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BVerfG, WRP 2001, 1284, 1285; GRUR 2003, 965f.; BGH, GRUR 2011, 535 Rn. 21 - Lohnsteuerhilfeverein Preußen).

    Es darf hier zwar nicht außer Acht gelassen werden, dass es für andere Berufe - nicht zuletzt für solche, für die wie beispielsweise die Heilpraktiker eine solche Verpflichtung keineswegs fernläge - keine gesetzlichen Bestimmungen gibt, die die Berufsangehörigen dazu verpflichten, auf die nach den jeweils einschlägigen Bestimmungen bestehenden Grenzen ihrer beruflichen Beratungs- und Behandlungsbefugnisse hinzuweisen (vgl. BGH, GRUR 2011, 535, Rn. 21 - Lohnsteuerhilfeverein Preußen).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Lohnsteuerhilfeverein Preußen (GRUR 2011, 535) die Beurteilung der Tatsacheninstanz gebilligt, wonach die Werbung eines Lohnsteuerhilfevereins in einer Zeitung unter der Rubrik "Steuerberatung - Kompetenz vom Fachmann" auch dann nicht irreführend ist, wenn kein Hinweis auf die Tätigkeitsbeschränkung erfolgt.

    Mit dem Umstand, dass die Werbeanzeigen des Lohnsteuerhilfevereins in der Rubrik "Steuerberatung - Kompetenz vom Fachmann" geschaltet wurden, hat er sich dabei offensichtlich nicht auseinandergesetzt (vgl. Mutschler, DStR 2011, 1395, 1396).

    Dies bedarf vor allem im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs Lohnsteuerhilfeverein Preußen (GRUR 2011, 535 Rn. 21) einer höchstrichterlichen Klärung.

  • OLG Köln, 09.08.2013 - 6 U 3/13

    Anforderungen an die Aufklärung über den Werbecharakter eines Internetauftritts

    Die Bestimmung bezweckt den Schutz der Verbraucher vor einer Täuschung über den kommerziellen Hintergrund geschäftlicher Maßnahmen und dient so auch der Umsetzung des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (BGH, GRUR 2011, 163 [Rn. 21] = WRP 2011, 747 - Flappe; GRUR 2013, 644 [Rn. 16] = WRP 2013, 764 - Preisrätselgewinnauslobung V).

    Grundlage des insofern in § 4 Nr. 3 UWG - ebenso wie in Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG - enthaltenen Verbots redaktioneller Werbung ist die damit regelmäßig einhergehende Irreführung des Lesers, der dem Beitrag auf Grund seines redaktionellen Charakters unkritischer gegenübertritt und ihm auch größere Bedeutung und Beachtung beimisst (BGH, GRUR 2011, 163 [Rn. 13] = WRP 2011, 747 - Flappe; vgl. zu § 1 UWG 1909 bereits BGHZ 81, 247, 250 f. = GRUR 1981, 835 - Getarnte Werbung I; GRUR 1994, 821, 822 = WRP 1994, 814 - Preisrätselgewinnauslobung I; BGHZ 130, 205 [214] = GRUR 1995, 744 = WRP 1995, 923 - Feuer, Eis & Dynamit I).

    dd) Die mangels eines solchen Hinweises festzustellende Verschleierung des Werbecharakters beeinträchtigt spürbar die Fähigkeit der Verbraucher zur informierten Entscheidung (§ 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 UWG, Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG; vgl. BGH, GRUR 2011, 163 [Rn. 23] = WRP 2011, 747 - Flappe), insofern diese durch die redaktionelle Einkleidung zu einer anderen, aufmerksameren und vertrauensvolleren Wahrnehmung der Werbung angeregt werden.

    c) Dahingestellt bleiben kann, ob bei dieser Sachlage auch Nr. 11, 23 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG und § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG, § 58 Abs. 1 RStV verletzt sind (vgl. BGH, GRUR 2011, 163 [Rn. 12] = WRP 2011, 747 - Flappe; BGH, GRUR 2012, 1056 [Rn. 9] = WRP 2012, 1219 - GOOD NEWS), wobei es sich nur um alternative rechtliche Aspekte desselben Streitgegenstands handeln würde (vgl. BGH, GRUR 2013, 401 [Rn. 19 ff.] = WRP 2013, 472 - Biomineralwasser).

  • OLG Stuttgart, 07.02.2013 - 2 U 123/12

    Wettbewerbsrecht: Anforderungen an die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses;

    cc) Dabei ist auf das Verständnis eines situationsadäquat aufmerksamen und durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen (BGH GRUR 2011, 633 [Tz. 25] - BIO-TABAK ; vgl. auch GRUR 2011, 535 [Tz. 17] - Lohnsteuerhilfeverein Preußen ).
  • OLG Stuttgart, 03.11.2011 - 2 U 29/11

    Wettbewerbsverstoß: Irreführung bei Verwendung des auf Bierkästen und -flaschen

    Dabei ist auf das Verständnis eines situationsadäquat aufmerksamen und durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen (BGH GRUR 2011, 633 [Tz. 25] - BIO-TABAK ; vgl. auch GRUR 2011, 535 [Tz. 17] - Lohnsteuerhilfeverein Preußen ).
  • LG Hagen, 17.12.2018 - 23 O 36/18

    Berechtigung des Angebots geschäftsmäßig der Steuerrechtshilfe durch die Führung

    Anders aber als etwa ein Lohnsteuerhilfeverein allein durch diese Bezeichnung bereits nicht vorgibt, Tätigkeiten eines Steuerberaters oder eines Steuerfachwirts zu leisten (vgl. dazu BGH, MDR 2011, 745 ff., zit. nach juris Rn. 15), ist dies bei der geführten Bezeichnung der Beklagten "Steuerbetriebswirt" nicht der Fall, weil dieses Tätigkeitsbild keine allgemein bekannte Konkretisierung erfahren hat, die eine Irreführung ausschließt.
  • LG Bonn, 23.05.2018 - 1 O 319/17

    Lohnsteuerhilfeverein, Beratungsbefugnis, Werbung

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