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   FG Düsseldorf, 29.07.2011 - 12 K 2461/11 AO   

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FG Düsseldorf, 29.07.2011 - 12 K 2461/11 AO (https://dejure.org/2011,19810)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.07.2011 - 12 K 2461/11 AO (https://dejure.org/2011,19810)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. Juli 2011 - 12 K 2461/11 AO (https://dejure.org/2011,19810)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderung einer Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2010 bis zum 30.09.2011 bei erheblichen steuerlichen Auswirkungen

  • Betriebs-Berater

    Anforderung einer Steuererklärung vor Ablauf der Verlängerungsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorzeitige Anforderung der Steuererklärung und fehlerhafte Ermessensentscheidung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fristverlängerungspraxis bei Steuerfall mit Spitzensteuersatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Fristverlängerung für Einkommensteuererklärung auch beim Spitzensteuersatz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fristverlängerung bei Spitzensteuersatz

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Versagung einer Fristverlängerung wegen "Steuerfall mit Spitzensteuersatz" ist unzureichend

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Fristverlängerungspraxis bei Steuerfall mit Spitzensteuersatz

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Fristverlängerungspraxis bei Steuerfall mit Spitzensteuersatz

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Vorzeitige Anforderung einer Steuererklärung

Papierfundstellen

  • BB 2012, 820
  • DB 2011, 2241
  • DStR 2011, 1760
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 28.06.2000 - X R 24/95

    Ablehnung eines Antrags auf Fristverlängerung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.07.2011 - 12 K 2461/11
    Diese Verwaltungsvorschriften sollen nach allgemeiner Ansicht einen sachgerechten Interessenausgleich zwischen Steuerpflichtigen, steuerberatenden Berufen und Finanzbehörden ermöglichen und beinhalten als Ermessensrichtlinien Grundsätze für die Ausübung des Ermessens im Einzelfall (Tipke-Kruse, AO/FGO-Kommentar, § 149 Rn 11 m.w.N.; BFH, Urteil vom 28.6.2000, X R 24/95, BStBl II 2000, 514).
  • BFH, 11.04.2006 - VI R 64/02

    Fristverlängerung für die Abgabe von Einkommensteuererklärungen durch

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.07.2011 - 12 K 2461/11
    Sind Ermessensrichtlinien erlassen, ist zu überprüfen, ob sich die Behörde an die Richtlinie gehalten hat, ob die Ermessensrichtlinie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält und ob die Behörde von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch macht (BFH, Urteil vom 11.4.2006, VI R 64/02, BStBl II 2006, 642).
  • FG Niedersachsen, 24.04.2012 - 15 K 365/11

    Anforderung von Steuererklärungen durch das Finanzamt mit angemessener Frist für

    Zur Begründung berufen sie sich vor allem auf die Grundsätze, die das Finanzgericht (FG) Düsseldorf im Urteil vom 29.07.2011 12 K 2461/11 AO (DStR 2011, 1760) aufgestellt hat.

    Die gleich lautenden Erlasse dienen dazu, einen Interessenausgleich zwischen Steuerpflichtigen, steuerberatenden Berufen und Finanzbehörden herzustellen (vgl. FG Düsseldorf, Urteil in DStR 2011, 1760; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 149 AO Rz. 14).

    Ein anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des FG Düsseldorf in DStR 2011, 1760.

  • FG Hamburg, 27.04.2012 - 6 K 96/11

    Vorabanforderung von Steuererklärungen

    Der Senat braucht allerdings nicht zu entscheiden, ob dieser Umstand alleine bereits einen Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 121 Abs. 1 AO darstellt (s. dazu FG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.2011 - 12 K 2461/11 AO, DStR 2011, 1760) oder ob ein schlichter Hinweis auf die Arbeitslage der Finanzämter bei beratenen Steuerpflichtigen im Kontext des Fristenerlasses und seiner Bedeutung (s. oben: 2. a) aus sich selbst heraus verständlich ist.
  • FG Hamburg, 27.04.2012 - 6 K 95/11

    Vorabanforderung von Steuererklärungen

    Der Senat braucht allerdings nicht zu entscheiden, ob dieser Umstand alleine bereits einen Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 121 Abs. 1 AO darstellt (s. dazu FG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.2011 - 12 K 2461/11 AO, DStR 2011, 1760) oder ob ein schlichter Hinweis auf die Arbeitslage der Finanzämter bei beratenen Steuerpflichtigen im Kontext des Fristenerlasses und seiner Bedeutung (s. oben: 2. a) aus sich selbst heraus verständlich ist.
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