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   AGH Nordrhein-Westfalen, 03.06.2016 - 2 AGH 1/16   

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https://dejure.org/2016,22465
AGH Nordrhein-Westfalen, 03.06.2016 - 2 AGH 1/16 (https://dejure.org/2016,22465)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 03.06.2016 - 2 AGH 1/16 (https://dejure.org/2016,22465)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 03. Juni 2016 - 2 AGH 1/16 (https://dejure.org/2016,22465)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Veröffentlichung von anwaltlichen Werbeanzeigen als schuldhafte Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts; Sachlichkeitsgebot anwaltlicher Werbung

  • Anwaltsblatt

    § 43b BRAO, § 74 BRAO, § 123 BRAO
    Das Werben mit kostenloser Erstberatung ist und bleibt zulässig

  • Anwaltsblatt

    § 43b BRAO, § 74 BRAO, § 123 BRAO
    Das Werben mit kostenloser Erstberatung ist und bleibt zulässig

  • BRAK-Mitteilungen

    Unsachliche Zeitungswerbung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Sachlichkeitsgebot anwaltlicher Werbung

  • rechtsanwaltskammer-hamm.de (Leitsatz)

    BRAO § 43 b
    Anwaltliche Werbung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Anwaltswerbung: "Reißerisch", "dilettantisch", "ohne jeden Informationsgehalt"

Papierfundstellen

  • AnwBl 2016, 767
  • AnwBl Online 2016, 577
  • DStR 2016, 2423
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 28.07.2004 - 1 BvR 159/04

    Werbung eines Rechtsanwalts mit der Bezeichnung "Spezialist für Verkehrsrecht" im

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 03.06.2016 - 2 AGH 1/16
    Das in § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA ausgeformte berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot anwaltlicher Werbung ist trotz der damit verbundenen Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), unter Umständen auch der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. etwa BVerfGE 57, 121, 133; 76, 196, 205 ff.; 82, 18, 28; BVerfG [Kammer], NJW 2004, 2656, 2657).

    Die werberechtlichen Vorschriften des anwaltlichen Berufsrechts dienen dem Zweck, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege zu sichern; mit der Stellung eines Rechtsanwalts ist im Interesse des rechtsuchenden Bürgers eine Werbung nicht vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt und mit der eigentlichen Leistung des Anwalts sowie dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats nichts mehr zu tun hat (vgl. BVerfGE 76, 196, 207 f.; 82, 18, 26; BVerfG [Kammer], NJW 2004, 2656 aaO).

    Verboten werden können danach unter anderem Werbemethoden, die Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, ausschließlich am Gewinn orientierten Verhaltens sind (BVerfG [Kammer], NJW 2004, 2656 aaO; 2001, 2620 m.w.N.).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 09.05.2014 - 1 AGH 3/14

    Vereinbarung einer Nullgebühr für die Erstberatung zulässig?

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 03.06.2016 - 2 AGH 1/16
    Mit Mail vom 4.10.2015 legte der Antragsteller selbst die beiden anderen Anzeigen-motive ("Deutschland benötigt Zuwanderung" und "Diskriminierung am Arbeitsplatz") der Rechtsanwaltskammer X mit der Bitte vor, keine weiteren Akten anzulegen, die Anzeigen stünden in Übereinstimmung mit der Entscheidung des AGH vom 09.05.2015 - 1 AGH 3/14 -.

    Nach der Rechtsprechung des Anwaltsgerichtshofs (Urteil vom 09.05.2015 - 1 AGH 3/14 -) ist es zulässig, für die anwaltliche Erstberatung eine Gebührenvereinbarung zu treffen, wonach dafür nichts zu zahlen ist.

    Der 2. Senat nimmt daher für die hier zu beurteilende Zeitungsanzeige keinen irreführenden Charakter an, wie ihn der 1. Senat aus der Anzahl der Gutscheine, die der Antragsteller in dem Fall 1 AGH 3/14 AGH NRW unmittelbar an Interessenten verteilen lassen wollte, abgeleitet hat (zu Vorwurf 4).

  • BVerfG, 12.09.2001 - 1 BvR 2265/00

    Zum anwaltlichen Werberecht

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 03.06.2016 - 2 AGH 1/16
    Es ist einem Rechtsanwalt zwar nicht verwehrt, für seine Werbung Bilder oder Fotografien zu verwenden (vgl. Prütting, aaO, § 43b BRAO Rn. 32; von Lewinski, aaO, § 6 BORA Rn. 75), Gegenstände wie etwa Tassen als Werbeträger einzusetzen (Prütting, aaO, § 43b BRAO, Rn. 37; von Lewinski, aaO, § 6 BORA Rn. 87) oder auch Ironie und Sprachwitz als Stilmittel zu gebrauchen (vgl. BVerfG [Kammer], NJW 2001, 3324, 3325; von Lewinski, aaO, § 6 BORA Rn. 26).

    Die nach diesen Maßstäben bestehenden Grenzen der berufsrechtlich zulässigen Werbung (§ 43b BRAO) überschreiten aus der maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verkehrskreise (vgl. BVerfG [Kammer], NJW 2001, 3324 m.w.N.) in der gebotenen Gesamtbetrachtung der Bilder und der ihnen jeweils beigestellten Texte jedenfalls die Anzeigen Nr. 1 bis 3.

  • BVerfG, 17.04.2000 - 1 BvR 721/99

    Kammerentscheidung zur "Werbung durch Rechtsanwälte"

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 03.06.2016 - 2 AGH 1/16
    Derartige Werbemethoden sind geeignet, die Rechtsanwaltschaft als seriöse Sachwalterin der Interessen Rechtsuchender zu beschädigen (vgl. auch BVerfG [Kammer], BRAK-Mitt. 2000, 137, 138; Prütting, aaO, § 43b BRAO Rn. 38).

    Die Werbung mit der Anzeige Nr. 3 ist auch nicht deshalb zulässig, weil das Bundesverfassungsgericht es für erlaubt erachtet hat, Sponsoringleistungen bekanntzugeben, damit auf die Anwaltspraxis aufmerksam zu machen und gleichzeitig Imagewerbung zu betreiben (NJW 2000, 3195).

  • BVerfG, 04.04.1990 - 1 BvR 750/87

    Führen von mehreren Berufsbezeichnungen nebeneinander durch Kammerrechtsbeistand

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 03.06.2016 - 2 AGH 1/16
    Das in § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA ausgeformte berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot anwaltlicher Werbung ist trotz der damit verbundenen Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), unter Umständen auch der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. etwa BVerfGE 57, 121, 133; 76, 196, 205 ff.; 82, 18, 28; BVerfG [Kammer], NJW 2004, 2656, 2657).

    Die werberechtlichen Vorschriften des anwaltlichen Berufsrechts dienen dem Zweck, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege zu sichern; mit der Stellung eines Rechtsanwalts ist im Interesse des rechtsuchenden Bürgers eine Werbung nicht vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt und mit der eigentlichen Leistung des Anwalts sowie dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats nichts mehr zu tun hat (vgl. BVerfGE 76, 196, 207 f.; 82, 18, 26; BVerfG [Kammer], NJW 2004, 2656 aaO).

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 362/79

    Verfassungswidrigkeit der Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 03.06.2016 - 2 AGH 1/16
    Das in § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA ausgeformte berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot anwaltlicher Werbung ist trotz der damit verbundenen Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), unter Umständen auch der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. etwa BVerfGE 57, 121, 133; 76, 196, 205 ff.; 82, 18, 28; BVerfG [Kammer], NJW 2004, 2656, 2657).

    Die werberechtlichen Vorschriften des anwaltlichen Berufsrechts dienen dem Zweck, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege zu sichern; mit der Stellung eines Rechtsanwalts ist im Interesse des rechtsuchenden Bürgers eine Werbung nicht vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt und mit der eigentlichen Leistung des Anwalts sowie dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats nichts mehr zu tun hat (vgl. BVerfGE 76, 196, 207 f.; 82, 18, 26; BVerfG [Kammer], NJW 2004, 2656 aaO).

  • BGH, 01.03.2001 - I ZR 300/98

    Anwaltswerbung II

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 03.06.2016 - 2 AGH 1/16
    Die Grenzen zulässiger Werbung sind jedoch überschritten, wenn die Werbung darauf abzielt, gerade durch ihre reißerische oder sexualisierende Ausgestaltung die Aufmerksamkeit des Betrachters zu erregen, mit der Folge, dass ein etwa vorhandener Informationswert in den Hintergrund gerückt wird oder gar nicht mehr erkennbar ist (vgl. auch BGH, Urteile vom 1. März 2001 - I ZR 300/98, BGHZ 147, 71, 76 und vom 21. Februar 2002 - I ZR 281/99, NJW 2002, 2642, 2644).
  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 281/99

    Vanity-Nummer

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 03.06.2016 - 2 AGH 1/16
    Die Grenzen zulässiger Werbung sind jedoch überschritten, wenn die Werbung darauf abzielt, gerade durch ihre reißerische oder sexualisierende Ausgestaltung die Aufmerksamkeit des Betrachters zu erregen, mit der Folge, dass ein etwa vorhandener Informationswert in den Hintergrund gerückt wird oder gar nicht mehr erkennbar ist (vgl. auch BGH, Urteile vom 1. März 2001 - I ZR 300/98, BGHZ 147, 71, 76 und vom 21. Februar 2002 - I ZR 281/99, NJW 2002, 2642, 2644).
  • BGH, 26.10.2006 - I ZR 97/04

    Regenwaldprojekt II

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 03.06.2016 - 2 AGH 1/16
    (BGH, Urteil vom 26.01.2006 - I ZR 97/04 - Regenwaldprojekt II).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 17.04.2015 - 1 AGH 38/14

    Verwendung des Wortes "Standorte" auf der Homepage einer Kanzlei

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 03.06.2016 - 2 AGH 1/16
    Die Angabe lediglich der Anschriften ist damit zulässig (Urteil des AGH NRW vom 17.04.2015 -1 AGH 38/14-)(zu Vorwurf 5).
  • BVerfG, 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95

    Schockwerbung I

  • BGH, 13.11.2013 - I ZR 15/12

    Wettbewerbsverstoß eines Rechtsanwalts durch standeswidriges Verhalten:

  • BVerfG, 11.03.2003 - 1 BvR 426/02

    Schockwerbung II

  • BVerfG, 06.07.2001 - 1 BvR 1063/00

    Verletzung anwaltlicher Berufsausübungsfreiheit durch Verbot der Angabe

  • BGH, 20.02.2013 - I ZR 146/12

    auch zugelassen am OLG Frankfurt

  • BVerfG, 13.05.1981 - 1 BvR 610/77

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Befugnis zur Führung einer nicht

  • BGH, 03.07.2017 - AnwZ (Brfg) 42/16

    Berufspflichtenverstoß des Rechtsanwalts: Kostenlose Erstberatung für

    In der Rechtsprechung der Anwaltsgerichtshöfe (AGH Berlin, AnwBl. 2007, 375, 376; AGH Hamm, NJW-RR 2014, 1335, 1336; AGH Hamm, AnwBl. 2016, 767, 768), der Zivilgerichte in Wettbewerbssachen (OLG Stuttgart, NJW 2007, 924, 925; LG Essen, NJW-RR 2014, 379, 380) und in der überwiegenden Kommentar- und Aufsatzliteratur (von Seltmann in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 49b BRAO Rn. 30; Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl., § 49b Rn. 9; Schneider/Wolf/Onderka, RVG, 7. Aufl., § 4 Rn. 17; Wedel, JurBüro 2007, 623, 624; Himmelsbach, GRUR-Prax 2014, 399; Ring, DStR 2016, 2423; Fölsch, MDR 2016, 133, 135; vgl. auch Bischof in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Klipstein/Klüsener/Uher, RVG, 7. Aufl., § 4 Rn. 7; Hartung in Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., § 34 Rn. 37; Feuerich/Weyland/Brüggemann, BRAO, 9. Aufl., § 49b Rn. 9) wird eine kostenlose Erstberatung daher für zulässig gehalten.
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 06.12.2019 - 2 AGH 3/19

    Anwaltswerbung mit Pin-up-Kalender: Alles unzulässig

    Der Textteil "Mitglied der Dr. E. Gruppe" ist bereits deshalb irreführend, weil ein nicht nur unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs diesen Zusatz als Hinweis auf eine in Wahrheit nicht bestehende Zugehörigkeit zu einer auf berufliche Zusammenarbeit hindeutenden Organisation verstehen wird (so schon Senat, Beschluss vom 03.06.2016 2 AGH 1/16; vgl. ferner BGH, Urteil vom 03.11.2008 - AnwSt (R) 10/08 zu " & Associates").

    Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 03.06.2016 (2 AGH 1/16) eine andere Auffassung vertreten hatte, hält er hieran nach erneuter Überprüfung nicht mehr fest.

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 19.01.2018 - 1 AGH 2/17

    Zusammenschluss eines Rechtsanwalts mit gewerblichen Unternehmen als Mitglied

    Das gegenteilige Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen vom 03.06.2016 (2 AGH 1/16) könne nicht überzeugen.

    Der Senat schließt sich deshalb den Worten des 2. Senat des hiesigen AGH an (Beschluss vom 03.06.2016 Az.: 2 AGH 1/16, Rn. 23 bei juris): "Durch das Aufsetzen mehrerer Hüte kann man seine eigene Leistungsfähigkeit aber nicht multiplizieren.".

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