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   BFH, 18.02.1997 - VII R 117/95   

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BFH, 18.02.1997 - VII R 117/95 (https://dejure.org/1997,1758)
BFH, Entscheidung vom 18.02.1997 - VII R 117/95 (https://dejure.org/1997,1758)
BFH, Entscheidung vom 18. Februar 1997 - VII R 117/95 (https://dejure.org/1997,1758)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Aufteilung des Erstattungsbetrages nach Köpfen - Zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute als Gesamtschuldner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 37 Abs 2, AO 1977 § 218 Abs 2
    Abrechnung

Papierfundstellen

  • DStRE 1997, 658
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 25.07.1989 - VII R 118/87

    Zur Person des Erstattungsberechtigten im Falle der Überzahlung von

    Auszug aus BFH, 18.02.1997 - VII R 117/95
    Rechtsfehlerfrei hat die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (BFH-Urteile vom 25. Juli 1989 VII R 118/87, BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41, und vom 4. April 1995 VII R 82/94, BFHE 177, 224 [BFH 04.04.1995 - VII R 82/94], BStBl II 1995, 492) ausgeführt, daß nach § 37 Abs. 2 AO 1977 nur derjenige erstattungsberechtigt ist, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, und daß dies auch für den Fall gilt, daß einer von mehreren Gesamtschuldnern gezahlt hat.

    Dem FA wird damit nicht zugemutet, im Einzelfall die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem leistenden und dem anderen Gesamtschuldner-Ehegatten daraufhin zu überprüfen, wer von ihnen im Innenverhältnis auf die zu erstattenden Beträge materiell-rechtlich einen Anspruch hat (BFH in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41, m. w. N.).

    Anders ist dies jedoch nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile in BFHE 177, 224 [BFH 04.04.1995 - VII R 82/94], BStBl II 1995, 492, 494, und in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41), wenn ein Ehegatte die Zahlung auf die Gesamtschuld zusammenveranlagter Eheleute bewirkt.

    Der Erstattungsbetrag ist dann zwischen ihnen nach Köpfen aufzuteilen (Urteile in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41, und in BFHE 177, 224 [BFH 04.04.1995 - VII R 82/94], BStBl II 1995, 492; Boeker, a.a.O., § 37 AO 1977 Rz. 44; Hoffmann in Koch/Scholz, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 37 Rz. 13; Tipke/Kruse, a.a.O., § 37 AO 1977 Rz. 20 b).

    Liegt eine ausdrückliche Bestimmung darüber vor, für wessen Rechnung die Zahlung bewirkt werden soll, so wird diese als empfangsbedürftige Willenserklärung gemäß § 130 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit ihrem Zugang beim FA wirksam (vgl. BFH in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41).

  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 18.02.1997 - VII R 117/95
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) komme in seinem Beschluß vom 12. März 1985 1 BvR 571/81, 494/82 und 47/83 (BVerfGE 69, 188) zu dem Schluß, daß es mit dem GG nicht vereinbar sei, wenn Ehegatten -- im Gegensatz zu anderen Vertragspartnern -- gezwungen würden, eine allein aus der Eheschließung abgeleitete Lebenserfahrung zu widerlegen, um eine Steuerpflicht auszuräumen.

    Anders als in dem der Entscheidung des BVerfG (in BVerfGE 69, 188) zugrundeliegenden Sachverhalt geht es im Streitfall zunächst nicht um die Voraussetzungen für einen bestimmten Steuertatbestand (in dem vom BVerfG entschiedenen Fall: Gewerbesteuerpflicht der Besitzgesellschaft bei Betriebsaufspaltung), auf deren Vorliegen dort allein wegen der ehelichen Verbindung der beteiligten Gesellschafter geschlossen wurde.

    Zwar darf auch insoweit das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu einer Benachteiligung der Ehegatten gegenüber anderen führen, indem -- mangels entgegenstehender ausdrücklicher Bekundungen des leistenden Ehegatten -- allein aus der ehelichen Verbindung auf eine bestimmte Tilgungsabsicht des Leistenden geschlossen wird (vgl. BVerfGE 69, 188, 205).

    Dennoch können aber andere Umstände, die zu dem der ehelichen Verbindung hinzutreten, eine Differenzierung gegenüber anderen Betroffenen rechtfertigen (vgl. BVerfGE 69, 188, 208).

  • BFH, 04.04.1995 - VII R 82/94

    Anrechnung von Zahlungen, die von Ehegatten auf eine Gesamtschuld geleistet

    Auszug aus BFH, 18.02.1997 - VII R 117/95
    Rechtsfehlerfrei hat die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (BFH-Urteile vom 25. Juli 1989 VII R 118/87, BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41, und vom 4. April 1995 VII R 82/94, BFHE 177, 224 [BFH 04.04.1995 - VII R 82/94], BStBl II 1995, 492) ausgeführt, daß nach § 37 Abs. 2 AO 1977 nur derjenige erstattungsberechtigt ist, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, und daß dies auch für den Fall gilt, daß einer von mehreren Gesamtschuldnern gezahlt hat.

    Anders ist dies jedoch nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile in BFHE 177, 224 [BFH 04.04.1995 - VII R 82/94], BStBl II 1995, 492, 494, und in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41), wenn ein Ehegatte die Zahlung auf die Gesamtschuld zusammenveranlagter Eheleute bewirkt.

    Der Erstattungsbetrag ist dann zwischen ihnen nach Köpfen aufzuteilen (Urteile in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41, und in BFHE 177, 224 [BFH 04.04.1995 - VII R 82/94], BStBl II 1995, 492; Boeker, a.a.O., § 37 AO 1977 Rz. 44; Hoffmann in Koch/Scholz, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 37 Rz. 13; Tipke/Kruse, a.a.O., § 37 AO 1977 Rz. 20 b).

  • BFH, 09.08.1989 - I R 66/86

    Bei der Versagung des Betriebsausgabenabzugs wegen unzureichender Benennung von

    Auszug aus BFH, 18.02.1997 - VII R 117/95
    Denn auch für die bei Inkrafttreten des EGAO 1977 bereits anhängigen Verfahren sind die Vorschriften der AO 1977 anzuwenden, soweit das EGAO 1977 keine entgegenstehenden Regelungen enthält (vgl. zu § 160 AO 1977, Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 9. August 1989 I R 66/86, BFHE 158, 7, BStBl II 1989, 995).
  • BGH, 24.06.1988 - V ZR 49/87

    Berücksichtigung nach Zugang einer Willenserklärung eingetretener Umstände

    Auszug aus BFH, 18.02.1997 - VII R 117/95
    Spätere Ereignisse können den Sinn der Erklärung nicht mehr beeinflussen; eine Willenserklärung kann nicht im Zeitpunkt, zu dem sie wirksam wird, einen bestimmten und später einen anderen Sinn haben (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 1988 V ZR 49/87, Lindenmaier/Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, § 133 [B] BGB Nr. 30).
  • BGH, 19.01.2012 - IX ZR 2/11

    Insolvenzanfechtung: Umsatzsteuerzahlung bei umsatzsteuerlicher Organschaft;

    bb) Lässt sich aus den dem Finanzamt bei Zahlung erkennbaren Umständen nicht erschließen, wessen Steuerschuld der zahlende Gesamtschuldner begleichen wollte, so wird im allgemeinen angenommen, daß der Gesamtschuldner nur seine eigene Steuerschuld tilgen wollte (BFH, Urteil vom 25. Juli 1989 - VII R 118/87, BFHE 157, 326, 327 f; vom 18. Februar 1997 - VII R 117/95, DStRE 1997, 658, 659; Tipke/Drüen, AO, 2010, § 37 Rn. 69 mwN; Madle in Leopold/Madle/Radler, AO, 2008, § 37 Rn. 4).
  • BFH, 22.03.2011 - VII R 42/10

    Anrechnung der Vorauszahlungen eines Ehegatten auf die Steuerschulden beider

    Lässt sich aus den dem FA bei Zahlung erkennbaren Umständen nicht entnehmen, wessen Steuerschuld der zahlende Gesamtschuldner (§ 44 AO) begleichen wollte, so wird im Allgemeinen angenommen, dass der Gesamtschuldner nur seine eigene Steuerschuld tilgen wollte (Senatsurteil vom 18. Februar 1997 VII R 117/95, BFH/NV 1997, 482, m.w.N.).

    Eine Tilgungsbestimmung, die als empfangsbedürftige Willenserklärung gemäß § 130 Abs. 1 BGB erst mit ihrem Zugang beim FA wirksam würde (Senatsurteil in BFH/NV 1997, 482), hat der Kläger nicht abgegeben.

  • BFH, 15.11.2005 - VII R 16/05

    Erstattungsanspruch bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleuten

    In Ermangelung entgegenstehender ausdrücklicher Absichtsbekundungen kann allerdings das FA als Zahlungsempfänger, solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben, was nach § 26 Abs. 1 EStG Voraussetzung für die Zusammenveranlagung ist, davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile vom 25. Juli 1989 VII R 118/87, BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41; vom 4. April 1995 VII R 82/94, BFHE 177, 224, BStBl II 1995, 492; vom 18. Februar 1997 VII R 117/95, BFH/NV 1997, 482).

    Zum einen findet --soweit Anhaltspunkte für eine bestimmte andere Tilgungsabsicht fehlen-- die Annahme einer Tilgungsabsicht des zahlenden Ehegatten auch für die Steuerschulden des anderen Ehegatten ihre Rechtfertigung in der bei nicht dauernd getrennt lebenden Eheleuten bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1997, 482), die nach § 26 EStG Voraussetzung für die beantragte Zusammenveranlagung ist und die bei getrennt lebenden Eheleuten und anderen Gesamtschuldnern nicht vorliegt.

    Der Senat hat auch bereits entschieden, dass die vermutete Zahlung auch auf Rechnung des jeweils anderen Ehegatten ungeachtet des Güterstandes der Eheleute, der für die Zusammenveranlagung keine Rolle spielt, gerechtfertigt ist (Senatsurteil in BFH/NV 1997, 482), und dass insoweit auch das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. März 2002 XII ZR 176/00 (Neue Juristische Wochenschrift 2002, 1570) nicht entgegensteht, da diese Entscheidung zu der Frage des gesamtschuldnerischen Ausgleichs zwischen Ehegatten ergangen ist, welche gemeinsam veranlagt worden sind und von denen einer die Einkommensteuervorauszahlungen entrichtet hat, während die Rechtsprechung des Senats auf § 37 Abs. 2 AO 1977 beruht, mithin das Steuerrechtsverhältnis und nicht das Verhältnis zwischen einzelnen Steuerpflichtigen betrifft (Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 830).

    Im Streitfall kann nach den Feststellungen des FG nicht davon ausgegangen werden, dass dem FA in dem maßgeblichen Zeitpunkt, als die Einkommensteuer-Vorauszahlungen geleistet wurden (vgl. insoweit Senatsurteil in BFH/NV 1997, 482; Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 940), eine hiervon abweichende Tilgungsabsicht der Klägerin erkennbar war.

  • BFH, 10.02.2000 - VII B 152/99

    Zusammenveranlagte Eheleute; Steuererstattung

    Es hätte indes weiter dargelegt werden müssen, weshalb diese Rechtsfrage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, z.B. die von der Beschwerde selbst in anderem Zusammenhang angeführten Entscheidungen des beschließenden Senats vom 18. Februar 1997 VII R 117/95 (BFH/NV 1997, 482) und vom 25. Juli 1989 VII R 118/87 (BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41), nicht ausreichend geklärt sein soll, insbesondere etwa, dass sie trotz dieser Entscheidungen nach wie vor im fachwissenschaftlichen Schrifttum strittig ist.

    Wie sich aus den von dem beschließenden Senat u.a. in dem Urteil in BFH/NV 1997, 482 angestellten Überlegungen unzweideutig ergibt, spielt es dabei keine Rolle, ob der andere Ehegatte in seiner Person Tatbestände verwirklicht hat, die zum Entstehen der die Eheleute als Gesamtschuldner treffenden Steuerschuld (§ 44 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung --AO 1977--) geführt oder jedenfalls die Steuerschuld der zusammen veranlagten Eheleute erhöht haben.

    Auch die von der Beschwerde gerügte Abweichung des Urteils des FG von den Entscheidungen des BFH in BFH/NV 1997, 482 und in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41 kann nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Zulassung der Revision führen.

    Mit dem weiteren Vorbringen der Beschwerde, die in dem Urteil in BFH/NV 1997, 482 aufgestellten Rechtsgrundsätze seien im Streitfall "nicht anwendbar", da keine Zahlung vorliege, sondern die Einkommensteuerschuld durch Bankeinzug beglichen wurde, ist der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO schon nicht bezeichnet.

    Überdies liegt insoweit auch eine Abweichung des Urteils des FG von dem Urteil in BFH/NV 1997, 482 schon deshalb nicht vor, weil das FA, anders als die Beschwerde meint, in dem Zeitpunkt, in dem es von der Einzugsermächtigung Gebrauch gemacht hat, mangels Steuererklärung und Einkommensteuerfestsetzung noch nicht wissen konnte, dass im Streitjahr nur die Klägerin Einkünfte erzielen werde.

    Dass im Übrigen das FA, selbst wenn es dies gewusst hätte, daraus nicht auf die Absicht des Klägers hätte schließen müssen, den Gebrauch der von ihm erteilten Einzugsermächtigung nur zur Begleichung später auf Einkommensteuerschulden verrechneter Vorauszahlungen zuzulassen, welche durch die wirtschaftliche Betätigung der Klägerin entstanden sind, liegt nach dem eben zu dem Urteil des Senats in BFH/NV 1997, 482 Ausgeführten auf der Hand.

  • BFH, 20.02.2017 - VII R 22/15

    Aufteilung eines Erstattungsbetrages auf zusammenveranlagte Ehegatten -

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Senatsurteile in BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453; vom 30. September 2008 VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38; vom 22. März 2011 VII R 42/10, BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607; in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41; vom 4. April 1995 VII R 82/94, BFHE 177, 224, BStBl II 1995, 492; vom 18. Februar 1997 VII R 117/95, BFH/NV 1997, 482) kann das FA als Zahlungsempfänger in Ermangelung entgegenstehender ausdrücklicher Absichtsbekundungen, solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben, davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will und dass die Zahlung der Einkommensteuer auf Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner bewirkt worden ist.
  • FG Hessen, 05.12.2017 - 1 K 1239/15

    § 37 Abs.2 AO, § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG

    Insoweit verwies das FA auf die Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 18. Februar 1997 (VII R 117/95) und des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 19. Januar 2012 (IX ZR 2/11).

    Da sie (die Klägerin) und die GmbH hinsichtlich der Erstattungsansprüche keine Gesamtschuldner seien, führe auch das vom FA herangezogene BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 (VII R 117/95) zu keiner anderen steuerlichen Beurteilung.

    Spätere Ereignisse können den Sinn der Erklärung nicht mehr beeinflussen (BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 VII R 117/95, BFH/NV 1997, 482, m.w.N.).

  • BFH, 14.12.2021 - VII R 20/18

    Erstattungsberechtigter nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO

    Der BGH hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, es werde im Allgemeinen dann, wenn sich aus den dem Finanzamt bei Zahlung erkennbaren Umständen nicht erschließen lasse, wessen Steuerschuld der zahlende Gesamtschuldner begleichen wolle, angenommen, dass der Gesamtschuldner nur seine eigene Steuerschuld habe tilgen wollen (Hinweise auf Senatsurteile in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41, und vom 18.02.1997 - VII R 117/95, BFH/NV 1997, 482).
  • FG Düsseldorf, 27.11.2002 - 4 K 4314/00

    Entscheidung der Finanzbehörde durch Verwaltungsakt bei der Frage nach der

    Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit um die Frage geht, wer Berechtigter eines vermeintlichen Erstattungsanspruchs - hier in Bezug auf die Berücksichtigung von Einkommensteuervorauszahlungen gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO in Verbindung mit § 218 Abs. 2 Satz 2 AO - ist (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 18. Februar 1997 - VII R 117/95 - Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH/NV) 1997, 482).

    Denn entscheidend ist nach § 37 Abs. 2 AO allein, wessen Steuerschuld nach dem dem Finanzamt erkennbaren Willen des zahlenden Ehegatten getilgt werden sollte (vgl. zum Ganzen: BFH, Urteil vom 18. Februar 1997 - VII R 117/95 - BFH/NV 1997, 482 (483 f.)).

    Lassen sich bei Eheleuten im Zeitpunkt der Einkommmensteuervorauszahlungen Indizien, die die Vermutung der Zahlung auf die gemeinsame Schuld widerlegen könnten, nicht finden, so ist ein etwaiger Erstattungsbetrag zwischen den Eheleuten nach Köpfen aufzuteilen (vgl. BFH, Urteil vom 18. Februar 1997 - VII R 117/95 - a.a.O.; BFH, Urteil vom 25. Juli 1989 - VII R 118/87- Bundessteuerblatt II 1990, 41 (42); Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Loseblatt, Stand: August 2002, § 37 Rn. 82 m.w.N.).

  • FG Baden-Württemberg, 11.06.2008 - 2 K 73/06

    Erstattungsberechtigung von Ehegatten für ESt-Vorauszahlungen bei nachträglicher

    Spätere Ereignisse, wie eine Trennung der Eheleute oder eine später beantragte und durchgeführte getrennte Veranlagung, sind nicht zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 26. Juni 2007 VII R 35/06, BFHE 218, 10; BStBl II 2007, 742 und 18. Februar 1997 VII R 117/95, BFH/NV 1997, 482).

    Dem zwischen Eheleuten vereinbarten Güterstand kommt weder für die Zusammenveranlagung noch für die Bestimmung der Tilgungsabsicht Bedeutung zu (BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 VII R 117/95, BFH/NV 1997, 482).

    Da für die Beurteilung der mit der Zahlung verfolgten Absicht ausschließlich die Umstände maßgeblich sind, wie sie im Zeitpunkt der Zahlung erkennbar sind, eignen sich spätere Ereignisse wie die nach Eröffnung des Nachlasskonkursverfahrens und Aufteilung der Gesamtschuld durch die Klägerin beantragte getrennte Veranlagung nicht dafür, zur Ermittlung einer mutmaßlichen - früheren - Absicht des Zahlenden herangezogen zu werden (BFH-Urteile vom 26. Juni 2007 VII R 35/06 und 18. Februar 1997 VII R 117/95, a.a.O.).

  • BFH, 18.08.2020 - VII R 39/19

    Anfechtungsklage gegen einen Abrechnungsbescheid

    Wenn der Kläger demgegenüber meint, er sei ursprünglich davon ausgegangen, als Gesamtschuldner zur Zahlung des Betrags verpflichtet gewesen zu sein und habe aber im Nachhinein festgestellt, dass der an beide Ehegatten gerichtete Bescheid rechtswidrig gewesen sei, ist dies auch schon deshalb unbeachtlich, weil nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats spätere Ereignisse nicht zur Auslegung der früher wirksam gewordenen Erklärung über den Zahlungszweck oder zur Ermittlung einer mutmaßlich --früheren-- Absicht des Zahlenden herangezogen werden können (Senatsurteil vom 18.02.1997 - VII R 117/95, BFH/NV 1997, 482, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 08.01.2003 - 3 K 309/98

    Aufteilung von Vorauszahlungen bei Eheleuten bei denen die Voraussetzungen zur

  • BFH, 05.10.2004 - VII R 37/03

    Fehlende Angabe des Abtretungsgrundes in einer Abtretungsanzeige - kein Verstoß

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.04.2004 - 5 K 2665/01

    Zur Anrechnung von Vorauszahlungen eines Ehegatten

  • BFH, 15.04.2004 - VII B 63/03

    ESt-Erstattung an Ehegatten

  • BFH, 04.11.2003 - VII B 382/02

    Anrechnung von Leistungen des Ehegatten

  • FG Hamburg, 14.02.2006 - III 214/05

    Erbschaftsteuergesetz: Erbschaftsteuerliche Erfassung von 1.

  • FG Hessen, 14.09.2005 - 13 K 3575/04

    Erstattung; Gesamtschuldner; Ehegatten; Zusammenveranlagung; getrennte

  • FG Hessen, 14.09.2005 - 13 K 575/04

    Zahlung der Einkommensteuer für Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner ;

  • BFH, 10.07.2008 - VII B 194/07

    Irrtümliche Auszahlung eines Einkommensteuerguthabens zusammenveranlagter

  • FG Hamburg, 18.06.1998 - V 171/94

    Anrechnung von Einkommensteuervorauszahlungen des zusammenveranlagten Ehegatten

  • FG München, 24.10.2001 - 1 K 4423/99

    Aufteilung des Einkommensteuererstattungsanspruchs bei Ehegatten;

  • FG München, 24.10.2001 - 1 K 4423/98

    Aufteilung des Einkommensteuer-Erstattungsanspruchs bei Ehegatten

  • FG Niedersachsen, 12.02.2014 - 4 K 261/13

    Tilgung der Steuerschuld des anderen Ehegatten durch Zahlungen eines Ehegatten

  • FG Schleswig-Holstein, 08.07.2014 - 5 K 93/11

    Leistung durch einen geschiedenen Ehegatten als Gesamtschuldner auf Rechnung

  • FG München, 24.05.2006 - 1 K 3658/04

    Anrechnung von Vorauszahlungen im Aufteilungsbescheid nach Kopfteilen

  • BFH, 30.01.2004 - VII B 157/03

    Erstattung überzahlter ESt an Eheleute bei Leistung von Vorauszahlungen durch

  • BFH, 14.10.2002 - VII B 86/01

    Anforderungen der Behauptung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • VG Cottbus, 31.03.2022 - 6 K 341/19
  • FG Köln, 11.04.2013 - 11 K 2623/09

    Steuererstattungsanspruch bei Abschlusszahlung ohne Tilgungsbestimmung bei

  • FG Saarland, 15.12.2000 - 1 K 85/00

    Alleinige Einkommensteuer(ESt)-Erstattungsberechtigung des steuerzahlenden

  • OLG Hamm, 11.06.2013 - 27 U 4/13

    Anfechtbarkeit der Einziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen; Feststellung der

  • OLG Hamm, 28.02.2013 - 27 U 120/12

    Anfechtbarkeit von Steuerzahlungen einer in Insolvenz gefallenen

  • VG Augsburg, 29.03.2012 - Au 2 K 11.499

    Erschließungsbeitragsrecht; Erstattung von Vorausleistungen; Verhältnis von

  • FG Baden-Württemberg, 29.01.2010 - 10 K 1804/08

    Erstattungsanspruch bei Eheleuten, die das dauernde Getrenntleben zunächst nicht

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.12.2008 - 13 K 2633/03

    Anrechnung von für das Jahr der Trennung geleisteten

  • FG München, 25.03.2003 - 6 K 3617/01

    Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides bei Ehegatten

  • FG Köln, 25.09.2003 - 15 K 4262/02

    Erstattungsanspruch bei zusammenveranlagten Ehegatten

  • FG Sachsen-Anhalt, 26.06.2008 - 1 K 1365/05

    Ausübung des Wahlrechts der Ehegatten zwischen getrennter Veranlagung und

  • FG Niedersachsen, 14.02.2001 - 4 K 330/98

    Verlustgefahr bei Giroüberweisung

  • FG München, 20.11.2001 - 6 K 448/99

    Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs: 2 AO 1997 bei Ehegatten, wenn die

  • VG Cottbus, 25.03.2021 - 6 K 1112/18

    Schmutzwasserbeitrag

  • FG Brandenburg, 28.09.2000 - 5 K 1402/99

    Steuerschuldner oder Haftungsschuldner als Erstattungsberechtigter von ohne

  • VG Cottbus, 25.03.2021 - 6 K 1511/18
  • FG München, 06.02.2003 - 6 V 5552/02

    Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheides; Erstattungsberechtigung

  • FG Schleswig-Holstein, 19.08.2004 - 5 K 255/02

    Abhängigkeit der Ermittlung eines Erstattungsgläubigers von dem nach dem

  • FG Brandenburg, 23.09.2000 - 5 K 1402/99

    Steuer- oder Haftungsschuldner als Erstattungsberechtigter von ohne Rechtsgrund

  • FG München, 18.02.1998 - 9 K 1605/97

    Anforderungen an die Anrechnung von Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer;

  • VG Cottbus, 11.03.2021 - 6 K 1105/18

    Schmutzwasserbeitrag

  • VG Cottbus, 11.03.2021 - 6 K 1103/18

    Schmutzwasserbeitrag

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