Weitere Entscheidung unten: BFH, 28.07.1999

Rechtsprechung
   BFH, 24.06.1999 - IV R 73/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,2463
BFH, 24.06.1999 - IV R 73/97 (https://dejure.org/1999,2463)
BFH, Entscheidung vom 24.06.1999 - IV R 73/97 (https://dejure.org/1999,2463)
BFH, Entscheidung vom 24. Juni 1999 - IV R 73/97 (https://dejure.org/1999,2463)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Simons & Moll-Simons

    BGB § 582a; EStG § 4 Abs. 1 und 3, § 13

  • Wolters Kluwer

    Verpachtungsbetrieb - Eiserne Verpachtung - Ablauf der Pachtzeit - Vorweggenommene Erbfolge - Übernahme durch Pächter - Anspruch auf Substanzerhaltung - Verzicht des Verpächters - Zufluß

  • Judicialis

    BGB § 582a; ; EStG § 4 Abs. 1; ; EStG § 4 Abs. 3; ; EStG § 13

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 582a; EStG § 4 Abs. 1, 3, § 13
    Forderungsverzicht bei eiserner Verpachtung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Wird ein Betrieb im Fall der ,,eisernen Verpachtung'' vor Ablauf der Pachtzeit im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, ist der Verzicht des Verpächters auf den Anspruch auf Substanzerhaltung bei ihm als Zufluss zu beurteilen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 1, EStG § 13, EStDV § 7 Abs 1
    Eiserner Bestand; Gewinnkorrektur; Schätzwertmethode; Unentgeltliche Übertragung; Verpachtung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 190, 79
  • BB 1999, 2600
  • DB 1999, 2609
  • BStBl II 1999, 309
  • BStBl II 2000, 309
  • DStRE 2000, 1 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 12.04.1989 - I R 41/85

    Erfolgneutrale Ausbuchung einer Rückstellung bei Wegfall der Verpflichtung aus

    Auszug aus BFH, 24.06.1999 - IV R 73/97
    Auch wenn der Pächter im Fall der eisernen Verpachtung den Verpachtungsbetrieb vor Ablauf der Pachtzeit im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übernimmt, ist der Verzicht des Verpächters auf den Anspruch auf Substanzerhaltung bei ihm als Zufluß zu beurteilen (Anschluß an BFH-Urteil vom 12. April 1989 I R 41/85, BFHE 156, 481, BStBl II 1989, 612).

    Dies entspricht auch dem Urteil des I. Senats des BFH vom 12. April 1989 I R 41/85 (BFHE 156, 481, BStBl II 1989, 612), der den ohne Betriebsübertragung ausgesprochenen Verzicht auf den Anspruch auf Substanzerhaltung beim Pächter als Einlage (§ 4 Abs. 1 Satz 5 EStG) beurteilt hat.

  • BFH, 28.05.1998 - IV R 31/97

    Betriebsvorrichtungen bei eiserner Verpachtung

    Auszug aus BFH, 24.06.1999 - IV R 73/97
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 28. Mai 1998 IV R 31/97, BFHE 186, 263, BFH/NV 1998, 1560, sowie BFH-Urteil vom 17. Februar 1998 VIII R 28/95, BFHE 186, 29, BStBl II 1998, 505, m.w.N., sowie Senatsurteile vom 21. Dezember 1965 IV 228/64 S, BFHE 84, 407, BStBl III 1966, 147; vom 23. Juni 1966 IV 75/64, BFHE 86, 625, BStBl III 1966, 589; vom 6. Dezember 1984 IV R 212/82, BFHE 143, 233, BStBl II 1985, 391, und vom 30. Januar 1986 IV R 130/84, BFHE 146, 72, BStBl II 1986, 399, sowie BFH-Urteile vom 5. Mai 1976 I R 166/74, BFHE 119, 478, BStBl II 1976, 717; vom 3. Dezember 1991 VIII R 88/87, BFHE 167, 322, BStBl II 1993, 89) hat der Verpächter im Fall der sog. eisernen Verpachtung, bei der das Inventar bei Beendigung des Pachtverhältnisses zum Schätzwert zurückzugeben ist (§ 582a des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--), den Anspruch auf Erhaltung und Erneuerung der Pachtgegenstände in Höhe des jährlich zuwachsenden Teilanspruchs zu aktivieren.

    Das gilt grundsätzlich auch, wenn Eltern ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb an den voraussichtlichen Hofnachfolger "eisern" verpachten (Senatsurteil in BFHE 186, 263, BFH/NV 1998, 1560).

  • BFH, 09.06.1997 - GrS 1/94

    Personengesellschaften - Verzicht des Gesellschafters auf Forderungen gegenüber

    Auszug aus BFH, 24.06.1999 - IV R 73/97
    Allerdings muß der Beschluß des Großen Senats vom 9. Juni 1997 GrS 1/94 (BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307) beachtet werden.
  • BFH, 23.02.2005 - I R 46/03

    Besteuerungsrecht nach DBA-Spanien bei konzerninterner Arbeitnehmerentsendung

    Denn jene Rechtsprechung bezieht sich nur auf den Arbeitgeberbegriff des Lohnsteuerrechts, der von dem abkommensrechtlichen Arbeitgeberbegriff abweichen kann (Senatsurteil vom 24. März 1999 I R 64/98, BFHE 190, 79, BStBl II 2000, 41).
  • BFH, 19.02.2004 - VI R 122/00

    Arbeitsverhältnis bei Konzerngesellschaften

    So kann es sich bei Arbeitnehmerüberlassung oder bei sonstigen Formen des drittbezogenen Arbeitseinsatzes verhalten (vgl. BFH-Urteil vom 24. März 1999 I R 64/98, BFHE 190, 79, BStBl II 2000, 41).

    In solchen Fällen wurde als Arbeitgeber im lohnsteuerlichen Sinne derjenige angesehen, der dem Arbeitnehmer den Lohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 190, 79, BStBl II 2000, 41).

  • BFH, 06.11.2003 - IV R 27/02

    Buchführungspflicht bei Hofübergabe

    Denn die ursprünglich gepachteten Flächen (rd. 19, 2 ha) sind --wie ausgeführt-- jetzt Teil des übernommenen Eigentumsbetriebes und bilden mit diesem sogar eine organisatorische Einheit (vgl. zur Vereinigung auch das Senatsurteil vom 24. Juni 1999 IV R 73/97, BFHE 190, 79, BStBl II 2000, 309).
  • FG München, 11.12.2002 - 1 K 1195/99

    Anforderungen an den "wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriff" bei Anwendung der

    Diese Definition ist nicht notwendig identisch mit derjenigen des Lohnsteuerrechts (BFH-Urteil vom 24.3.1999 I R 64/98, BFHE 190, 79 , BStBl II 2000, 41), weshalb aus doppelbesteuerungsrechtlicher Sicht die laufenden Bezüge des Kl anlässlich seiner Auslandstätigkeiten nicht schon deshalb "von der" und "für die" M-GmbH gezahlt wurden, weil diese sie tatsächlich in eigenem Namen und für eigene Rechnung auszahlte (vgl. BFH-Beschluss vom 24.7.2000 I B 114/99, BFH/NV 2001, 6 ).
  • FG Münster, 26.04.2001 - 3 K 2080/97

    Anspruch auf Rückgabe eisern verpachteten Inventars

    Dementsprechend ist auch für Zwecke der Ertragsbesteuerung beim Verpächter sowohl das eisern verpachtete Inventar als auch der Rückgewähranspruch zu erfassen (vgl. BFH - Urteil vom 24.06.1999 IV R 73/97, BFH/NV 2000, 261 ).
  • FG Köln, 22.03.2001 - 7 K 1709/99

    Steuerfreiheit von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für eine Tätigkeit in

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Rechtsprechung
   BFH, 28.07.1999 - X R 63/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,7797
BFH, 28.07.1999 - X R 63/95 (https://dejure.org/1999,7797)
BFH, Entscheidung vom 28.07.1999 - X R 63/95 (https://dejure.org/1999,7797)
BFH, Entscheidung vom 28. Juli 1999 - X R 63/95 (https://dejure.org/1999,7797)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Einzelunternehmen - Betriebsvermögensvergleich - Halle auf Geschäftsgrundstück - Überführung in Privatvermögen - Nachträgliche Betriebsausgaben - Gewerbebetrieb - Rückführung eines Darlehens - Schuldzinsen - Einkünfte aus der Verpachtung

  • Judicialis

    EStG § 5 Abs. 1; ; EStG § 4 Abs. 3; ; EStG § 5; ; EStG § 4 Abs. 1; ; FGO § 118 Abs. 2; ; FGO § 121; ; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 1; ; FGO § 100 Abs. 2 Satz 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    BFH/NV 2000 40

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    EStG § 4 Abs. 3, 4, § 5 Abs. 1
    Tilgung betrieblicher Darlehen nach Betriebsaufgabe

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 Nr 1, EStG § 4 Abs 4, EStG § 9 Abs 1
    Betriebsausgabe; Darlehen; Konkurs; Nachträgliche Ausgabe; Zinsen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DStRE 2000, 1
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 19.08.1998 - X R 96/95

    Schuldzinsen nach Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 28.07.1999 - X R 63/95
    Das FA hat unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 19. August 1998 X R 96/95 (BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353) durch Schriftsatz vom 3. Februar 1999 mitgeteilt, dem Hilfsantrag der Kläger, Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV anzuerkennen, könne in der Weise entsprochen werden, daß sich Einkünfte aus VuV in Höhe von 30 638 DM (1978), 22 836 DM (1979), 31 966 DM (1980) und 38 130 DM (1981) ergeben.

    Zwischen den Beteiligten besteht auf der Grundlage der im Senatsurteil in BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353 vertretenen Rechtsauffassung Übereinstimmung darüber, daß auf den Hilfsantrag der Kläger die angefochtenen Steuerbescheide in der vom FA mit Schriftsatz vom 3. Februar 1999 erläuterten Weise zu ändern sind.

  • BFH, 04.08.1977 - IV R 119/73

    Gewinnermittlung - Einnahmen-Überschußrechnung - Tilgungsleistungen -

    Auszug aus BFH, 28.07.1999 - X R 63/95
    b) Die Berufung auf das BFH-Urteil vom 4. August 1977 IV R 119/73 (BFHE 123, 154, BStBl II 1977, 866) verhilft der Revision nicht zum Erfolg.

    Auch das von den Klägern zur Stützung ihrer Rechtsauffassung herangezogene BFH-Urteil vom 13. Mai 1980 VIII R 84/79 (BFHE 131, 206, BStBl II 1980, 692) befaßt sich unter Hinweis auf die Entscheidung in BFHE 123, 154, BStBl II 1977, 866 nur mit der Frage, ob gezahlte Betriebssteuern nachträgliche Betriebsausgaben sein können, wenn bei der Gewinnermittlung auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe eine Schlußbilanz nicht erstellt wurde.

  • BFH, 29.11.1965 - GrS 1/65

    Nachträgliche Berichtigung eines unrichtigen Bilanzsatzes in einer Anfangsbilanz

    Auszug aus BFH, 28.07.1999 - X R 63/95
    Der Sache nach handelt es sich dabei um die Nachholung eines unterlassenen Betriebsausgabenabzugs, die deswegen möglich ist, weil die Richtigkeit der Besteuerung des einzelnen Geschäftsvorfalls im allgemeinen Vorrang vor dem Grundsatz einer periodengerechten Gewinnermittlung hat (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. November 1965 GrS 1/65 S, BFHE 84, 392, BStBl III 1966, 142).
  • BFH, 13.05.1980 - VIII R 84/79

    Nachträgliche Betriebsausgaben bei fehlender Schlußbilanz zum Aufgabezeitpunkt

    Auszug aus BFH, 28.07.1999 - X R 63/95
    Auch das von den Klägern zur Stützung ihrer Rechtsauffassung herangezogene BFH-Urteil vom 13. Mai 1980 VIII R 84/79 (BFHE 131, 206, BStBl II 1980, 692) befaßt sich unter Hinweis auf die Entscheidung in BFHE 123, 154, BStBl II 1977, 866 nur mit der Frage, ob gezahlte Betriebssteuern nachträgliche Betriebsausgaben sein können, wenn bei der Gewinnermittlung auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe eine Schlußbilanz nicht erstellt wurde.
  • BFH, 18.05.1995 - IV R 43/93

    Zwangsversteigerung: Anschaffungskosten und Betriebseinnahmen

    Auszug aus BFH, 28.07.1999 - X R 63/95
    Auch bei der Einnahmeüberschuß-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG werden die Darlehensaufnahme nicht als Betriebseinnahme und --grundsätzlich-- die Darlehenstilgung nicht als Betriebsausgabe erfaßt (vgl. BFH-Urteile vom 8. Oktober 1969 I R 94/67, BFHE 97, 76, BStBl II 1970, 44; vom 15. November 1990 IV R 97/82, BFHE 162, 557, BStBl II 1991, 226; vom 18. Mai 1995 IV R 43/93, BFH/NV 1996, 26).
  • BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89

    1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine

    Auszug aus BFH, 28.07.1999 - X R 63/95
    Damit wird dem Grundsatz Rechnung getragen, daß im ganzen und auf Dauer gesehen die Einnahmeüberschuß-Rechnung den gleichen Gesamtgewinn wie der Betriebsvermögensvergleich ergeben soll (Beschluß des Großen Senats vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 837, unter C. II. 6.).
  • BFH, 08.10.1969 - I R 94/67

    Darlehnsaufnahme - Darlehnshingabe - Gewinnermittlung -

    Auszug aus BFH, 28.07.1999 - X R 63/95
    Auch bei der Einnahmeüberschuß-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG werden die Darlehensaufnahme nicht als Betriebseinnahme und --grundsätzlich-- die Darlehenstilgung nicht als Betriebsausgabe erfaßt (vgl. BFH-Urteile vom 8. Oktober 1969 I R 94/67, BFHE 97, 76, BStBl II 1970, 44; vom 15. November 1990 IV R 97/82, BFHE 162, 557, BStBl II 1991, 226; vom 18. Mai 1995 IV R 43/93, BFH/NV 1996, 26).
  • BFH, 15.11.1990 - IV R 97/82

    Buchung von Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben und Einlagen auf privatem und

    Auszug aus BFH, 28.07.1999 - X R 63/95
    Auch bei der Einnahmeüberschuß-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG werden die Darlehensaufnahme nicht als Betriebseinnahme und --grundsätzlich-- die Darlehenstilgung nicht als Betriebsausgabe erfaßt (vgl. BFH-Urteile vom 8. Oktober 1969 I R 94/67, BFHE 97, 76, BStBl II 1970, 44; vom 15. November 1990 IV R 97/82, BFHE 162, 557, BStBl II 1991, 226; vom 18. Mai 1995 IV R 43/93, BFH/NV 1996, 26).
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 28.07.1999 - X R 63/95
    Damit wird dem Grundsatz Rechnung getragen, daß im ganzen und auf Dauer gesehen die Einnahmeüberschuß-Rechnung den gleichen Gesamtgewinn wie der Betriebsvermögensvergleich ergeben soll (Beschluß des Großen Senats vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 837, unter C. II. 6.).
  • FG Schleswig-Holstein, 25.09.2012 - 3 K 77/11

    Bildung einer Rückstellung im Fall einer gegen den Unternehmer gerichteten Klage

    1.) Entschließt sich der Steuerpflichtige - wie im Streitfall -, von einer Gewinnermittlungsart zu einer anderen Gewinnermittlungsart überzugehen, so haben es der Reichsfinanzhof (RFH) und ihm folgend der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung für erforderlich gehalten, durch Korrekturposten oder durch Korrektur des Gewinns im Übergangsjahr dafür Sorge zu tragen, dass dem Steuerpflichtigen durch diesen Übergang keine steuerlichen Nachteile, aber auch keine steuerlichen Vorteile entstehen, d.h., dass auf eine längere Zeitperiode gesehen die Gewinne versteuert werden, die bei einem konstanten Vermögensvergleich ausgewiesen worden wären (vgl. BFH-Urteil vom 23.7.1970 IV 270/65, BFHE 99, 540, BStBl II 1970, 745; vom 28.7.1999 X R 63/95, BFH/NV 2000, 40; zuletzt BFH-Urteil vom 22.11.2011 VIII R 5/08, Juris).
  • FG Thüringen, 23.11.2021 - 3 K 308/18

    Regelmäßig erfolgt keine Berücksichtigung von Zahlungen als nachträgliche

    Da im Rahmen der Schlussbilanz alle aktiven und passiven Vermögenswerte des Betriebs anzusetzen sind, werden die durch die laufende Betriebstätigkeit verursachten Erträge und Aufwendungen unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung oder Verausgabung spätestens als Gewinn des letzten Wirtschaftsjahres erfasst, so dass Zahlungen, die später auf die in der Schlussbilanz auszuweisenden Forderungen oder Verbindlichkeiten erfolgen, grundsätzlich erfolgsneutrale Vermögensumschichtungen darstellen und nicht zu nachträglichen Einkünften aus der früheren Tätigkeit führen (BFH-Urteil vom 28. Juli 1999 X R 63/95, BFH/NV 2000, 40).
  • OVG Niedersachsen, 18.06.2015 - 8 LA 86/15

    Berufsständische Versorgung; betriebliches Darlehen; Einkünfte; Einkünfte aus

    Aufwendungen zur Tilgung eines betrieblichen Darlehens sind vielmehr allgemein nicht als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen (so BFH, Urt. v. 28.7.1999 - X R 63/95 -, DStRE 2000, 1, 2; Blümich u.a., EStG, § 4 Rn. 186 (Stand: August 2013) jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • FG Thüringen, 23.11.2021 - 3 K 308/18 zurück zur Übersicht Seite drucken

    Abzug nachträglicher Betriebsausgaben im Rahmen eines gewerblichen

    Da im Rahmen der Schlussbilanz alle aktiven und passiven Vermögenswerte des Betriebs anzusetzen sind, werden die durch die laufende Betriebstätigkeit verursachten Erträge und Aufwendungen unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung oder Verausgabung spätestens als Gewinn des letzten Wirtschaftsjahres erfasst, so dass Zahlungen, die später auf die in der Schlussbilanz auszuweisenden Forderungen oder Verbindlichkeiten erfolgen, grundsätzlich erfolgsneutrale Vermögensumschichtungen darstellen und nicht zu nachträglichen Einkünften aus der früheren Tätigkeit führen (BFH-Urteil vom 28. Juli 1999 X R 63/95, BFH/NV 2000, 40 ).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.12.2010 - L 15 AS 298/10
    Steuerrechtlich sind indes Darlehenstilgungen keine Betriebsausgaben (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 28.07.1999 - X R 63/95 - Rdn. 17 m. w. N.).
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