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   FG Hamburg, 24.01.2003 - III 384/02   

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https://dejure.org/2003,6662
FG Hamburg, 24.01.2003 - III 384/02 (https://dejure.org/2003,6662)
FG Hamburg, Entscheidung vom 24.01.2003 - III 384/02 (https://dejure.org/2003,6662)
FG Hamburg, Entscheidung vom 24. Januar 2003 - III 384/02 (https://dejure.org/2003,6662)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensteuer/Grundgesetz: Keine AdV bei Einkünften aus privaten Wertpapier-Veräußerungsgeschäften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Öffentliches Haushaltsinteresse i.R.d. Besteuerung von privaten Wertpapier-Veräußerungsgeschäften; Abwägung zwischen den auf strukturelle Vollzugshindernisse gestützten verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Besteuerung privater Wertpapier-Veräußerungsgeschäfte

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Keine AdV bei Einkünften aus privaten Wertpapier-Veräußerungsgeschäften:

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 713
  • DStRE 2003, 617
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (29)

  • BFH, 19.08.1994 - X B 318/93
    Auszug aus FG Hamburg, 24.01.2003 - III 384/02
    Bei vorliegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln ist allerdings nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, zusätzlich ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich (BFH-Entscheidungen vom 30. Januar 2001 VII B 291/00, BFH/NV 2001, 1031 ; vom 19. August 1994 X B 318, 319/93, BFH/NV 1995, 143; vom 21. Mai 1992 X B 106/91, BFH/NV 1992, 721; vom 20. Mai 1992 III B 100/91, BFHE 168, 174, BStBl II 1992, 729 ).

    Die Interessenabwägung als solche trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass die Norm, deren Verfassungsmäßigkeit in Zweifel gezogen wird und auf der der angefochtene Steuerbescheid beruht, Gültigkeit beansprucht, solange das BVerfG die Verfassungswidrigkeit nicht festgestellt hat (BVerfG-Entscheidung vom 3. April 1992 2 BvR 283/92, StRK, FGO , § 69 Rechtsspruch 298; BFH-Entscheidung vom 19. August 1994 X B 318, 319/93, BFH/NV 1995, 143).

    b) Dem Individualanspruch auf vorläufigen Rechtsschutz kann deshalb nur dann der Vorrang vor dem rechtsstaatlichen Erfordernis eines allgemeinen Normenvollzugs eingeräumt werden, wenn durch die vorläufige Vollziehung irreparable Nachteile drohten oder das zu versteuernde Einkommen abzüglich der darauf zu entrichtenden Steuer unter dem sozialhilferechtlich garantierten Existenzminimum läge (BFH-Entscheidungen vom 19. August 1994 X B 318, 319/93, BFH/NV 1995, 143; vom 25. Juli 1991 III B 555/90, BFHE 164, 570 , BStBl II 1991, 876 ; Senatsbeschluss vom 27. September 2001 III 458/01, Datev, Juris).

    Dem Individualanspruch des Steuerpflichtigen könne allenfalls dann Vorrang eingeräumt werden, wenn durch die vorläufige Vollziehung irreparable Nachteile drohten oder das zu versteuernde Einkommen abzüglich der darauf entrichteten Steuer unter dem sozialhilferechtlich garantierten Existenzminimum lägen (vgl. BFH v. 19.8.1994, BFH/NV 1995, 143).

  • BFH, 16.07.2002 - IX R 62/99

    Steuerhinterziehung - Keine Strafbarkeit bei Nichtangabe von

    Auszug aus FG Hamburg, 24.01.2003 - III 384/02
    Zur Begründung bezogen sie sich auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Juli 2002 IX R 62/99 an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Verfassungswidrigkeit der Vorgängervorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bstb.

    b EStG 1997 betreffend die Besteuerung von Wertpapier-Spekulationseinkünften (BFHE vorgesehen, Finanz-Rundschau -FR- 2002, 1283 mit Anm. Harenberg, BFH/NV 2002, 1649).

    Wegen des dem BVerfG durch den BFH mit Beschluss vom 16. Juli 2002 IX R 62/99 (BFHE vorgesehen, Finanz-Rundschau -FR- 2002, 1283 mit Anm. Harenberg, BFH/NV 2002, 1649) vorgelegten Verfahrens 2 BvL 17/02 kommen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung privater (Wertpapier-)Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG in Betracht, die auf strukturelle Vollzugshindernisse und damit auf einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz ( GG ) gestützt werden (Aufhebung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen FG vom 23. September 1999 V 7/99, EFG 2000, 178 ; vgl. ferner vom selben Senat des BFH zugelassene Revision IX R 3/02 betreffend FG München vom 23. Mai 2001 9 K 606/00, Juris).

  • BVerfG, 03.04.1992 - 2 BvR 283/92

    Effektivität des Rechtsschutzes und Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung

    Auszug aus FG Hamburg, 24.01.2003 - III 384/02
    Diese Rechtsprechung ist vom BVerfG bestätigt worden (BVerfG-Entscheidungen vom 3. April 1992 2 BvR 283/92, Steuerrechtsprechung in Karteiform -StRK-, FGO , § 69 R. 298; vom 6. April 1988 1 BvR 146/88, StRK, FGO , § 69 R. 283).

    Die Interessenabwägung als solche trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass die Norm, deren Verfassungsmäßigkeit in Zweifel gezogen wird und auf der der angefochtene Steuerbescheid beruht, Gültigkeit beansprucht, solange das BVerfG die Verfassungswidrigkeit nicht festgestellt hat (BVerfG-Entscheidung vom 3. April 1992 2 BvR 283/92, StRK, FGO , § 69 Rechtsspruch 298; BFH-Entscheidung vom 19. August 1994 X B 318, 319/93, BFH/NV 1995, 143).

  • OLG Hamburg, 04.07.2007 - 8 U 114/06

    Haftung eines Steuerberaters wegen Beratungsfehlern im Hinblick auf die

    Entgegen der Ansicht des Beklagten folgt dies im Übrigen auch nicht aus der in Bezug genommenen späteren Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg (DStRE 2003, 617 ff. zitiert nach juris), denn sie betrifft einen späteren Erhebungszeitraum (VZ 2000), zu dem bereits andere gesetzliche Regelungen galten.
  • FG Niedersachsen, 16.05.2003 - 13 V 184/03

    Zweifel hinsichtlich der Besteuerung privater Veräußerungsgewinne aus

    Bei Anwendung dieser Grundsätze kommt der Senat im Streitfall zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung nicht höher zu bewerten ist als das Interesse der Ast. am vorläufigen Rechtsschutz (anders FG Hamburg vom 24.01.2003 - III 384/02, DStRE 2003, 617 rkr.).
  • FG Hamburg, 03.08.2005 - III 73/05

    Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung: Aussetzung der Vollziehung (AdV) gegen

    In den erstgenannten Fällen ist AdV gewährt und dadurch dem effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG ) Vorrang gegenüber dem öffentlichen Haushaltsinteresse eingeräumt worden (vgl. BFH vom 11. Juni 2003, IX B 16/03, BFHE 202, 53 , BStBl II 2003, 663); an der dadurch überholten Gegenansicht für den Vorrang des Haushaltsinteresses (FG des Landes Brandenburg vom 12. Februar 2003, 4 V 2526/02, EFG 2003, 790; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2003, III 384/02, EFG 2003, 713 , DStRE 2003, 617 ) wird nicht mehr festgehalten.
  • FG Brandenburg, 29.12.2003 - 3 V 2238/03

    Aufhebung der Vollziehung des bereits vollzogenen und vollstreckten

    Zwar haben einige Finanzgerichte ein besonderes berechtigtes Interesse von Steuerpflichtigen in den Fällen der Besteuerung von Spekulationsgewinnen gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 b EStG 1997 verneint (siehe zum Beispiel Finanzgericht -FG -Düsseldorf, Beschluss vom 13.12.2002, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG -2003, 557 ; FG Hamburg, Beschluss vom 24.01.2003, EFG 2003, 713 ).
  • FG Hamburg, 22.09.2006 - 3 V 193/06

    Grundsteuer: Besteuerung des selbstgenutzten Wohneigentums

    Danach kommt es nicht mehr auf das sonst für eine AdV wegen verfassungsrechtlicher Zweifel erforderliche besondere Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an (vgl. rechtskräftige Senatsbeschlüsse vom 27. September 2001, III 458/01, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2003, 239 ; vom 24. Januar 2003, III 384/02, EFG 2003, 713 , Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst -DStRE- 2003, 617 ).
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