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   FG Berlin, 28.01.2003 - 5 K 5267/01   

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https://dejure.org/2003,12692
FG Berlin, 28.01.2003 - 5 K 5267/01 (https://dejure.org/2003,12692)
FG Berlin, Entscheidung vom 28.01.2003 - 5 K 5267/01 (https://dejure.org/2003,12692)
FG Berlin, Entscheidung vom 28. Januar 2003 - 5 K 5267/01 (https://dejure.org/2003,12692)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufrechterhaltung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft ; Festsetzung einer Schenkungsteuer; Angemessene Beteiligung an den Früchten des ehelichen Zusammenwirkens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4a
    Zur Auslegung des Begriffs Familienwohnheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG )

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Auslegung des Begriffs Familienwohnheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Familienwohnung per Ehevertrag steuerfrei übertragen

Papierfundstellen

  • DStRE 2004, 217
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 02.03.1994 - II R 59/92

    Schenkungsteuerpflicht unbenannter Zuwendungen an Ehegatten (§ 7 ErbStG )

    Auszug aus FG Berlin, 28.01.2003 - 5 K 5267/01
    Nachdem der BFH diese Rechtsprechung mit der Entscheidung vom 2. März 1994 ( II R 59/92, BStBl 1994 11, 366) aufgegeben hatte, ist mit dem Jahressteuergesetz -JstG- 1996 (Bundesgesetzblatt -BGBl- 1, 1250) die den Fall der Familienheimzuwendung betreffende Befreiungsregelung eingeführt worden.
  • BFH, 28.11.1984 - II R 133/83

    Schenkungsteuerliche Behandlung von Zuwendungen unter Ehegatten

    Auszug aus FG Berlin, 28.01.2003 - 5 K 5267/01
    Mit der Vorschrift hat der Gesetzgeber die der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- entsprechende Rechtslage wiederhergestellt, wonach sog. unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten nur dann als unentgeltlich i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG beurteilt wurden, wenn die Zuwendung nicht mehr als Ausgleich für geleistete Mitarbeit oder als angemessene Beteiligung an den Früchten des ehelichen Zusammenwirkens aufgefasst werden konnte (vgl. Urteil vom 28. November 1984 II R 133/83, Bundessteuerblatt -BStBl- 1985 11, 159).
  • BFH, 26.02.2009 - II R 69/06

    Schenkungsteuerbefreiung bei Übertragung des Eigentums an einem nur teilweise als

    Für die Anwendbarkeit des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG reicht es nämlich aus, wenn das Haus bei Getrenntleben der Ehegatten von dem Empfänger der Zuwendung ggf. mit den Kindern bewohnt wird (Urteil des FG Berlin vom 28. Januar 2003 5 K 5267/01, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2004, 217; Meincke, a.a.O., § 13 Rz 20; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 13 Rz 62; Kapp/Ebeling, § 13 ErbStG, Rz 38; Moench/Kien-Hümbert, Erbschaft- und Schenkungsteuer, § 13 Rz 27; Schlünder/Geißler, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2006, 260).
  • FG Baden-Württemberg, 04.08.2022 - 1 K 2898/21

    Ansässigkeit nach Art. 4 DBA-China - Wohnsitzbestimmung - Anwendung der neuen

    Die Schenkungsteuerbefreiung könne nicht daran scheitern, dass der Kläger dort keinen Wohnsitz begründet habe, denn eine Nutzung durch die Ehefrau reiche nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Berlin vom 28.1.2003 5 K 5267/01, juris zumindest dann aus, wenn diese mit einem gemeinsamen Kind in der Wohnung lebe. Weiter führte der Rechtsanwalt aus: "In der dortigen Entscheidung [des FG Berlin] war es sogar so, dass die Eheleute im scheidungsrechtlichen Sinne voneinander getrennt gelebt haben, also nicht wie in Ihrem Fall, aufgrund einer beruflichen Trennung. ... Im vorliegenden Fall ist es aber so, dass allein Ihre berufliche Ausübung Sie dazu zwingt, teilweise nicht in Deutschland zu leben. Dass Sie in Deutschland aus steuerlichen Gründen nicht gemeldet sind, kann in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen. Tatsache und selbstverständlich beweisbar ist, dass für die Zeit, in der sie in Deutschland leben, Sie sich ebenfalls in dem Hausgrundstück aufhalten." (Schreiben vom 31.8.2017, S. 2 f., BMO, Bl. 225 f.).

    Dieser gibt nämlich den Sachverhalt in Abgrenzung zu einer Entscheidung des FG Berlin vom 28.1.2003 5 K 5267/01, juris so wieder, dass die Eheleute (anders als im dortigen Streitfall) scheidungsrechtlich gerade nicht voneinander getrennt lebten.

  • FG Nürnberg, 05.10.2006 - IV 292/03

    Eigenschaft eines Gebäudes als Familienwohnheim

    Die Rechtsprechung hat aber auch bei Getrenntleben von Ehegatten für die Befreiung als ausreichend angesehen, wenn einer der Ehegatten gemeinsam mit Kindern das Haus bewohnt (vgl. FG-Berlin, Urteil vom 28.01.2003 5 K 5267/01, DStRE 2004, 217).
  • FG Baden-Württemberg, 04.08.2022 - 1 K 2953/20

    Berechtigtes Interesse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage bei Erledigung

    Die Schenkungsteuerbefreiung könne nicht daran scheitern, dass der Kläger dort keinen Wohnsitz begründet habe, denn eine Nutzung durch die Ehefrau reiche nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Berlin vom 28.1.2003 5 K 5267/01, juris zumindest dann aus, wenn diese mit einem gemeinsamen Kind in der Wohnung lebe. Weiter führte der Rechtsanwalt aus: "In der dortigen Entscheidung [des FG Berlin] war es sogar so, dass die Eheleute im scheidungsrechtlichen Sinne voneinander getrennt gelebt haben, also nicht wie in Ihrem Fall, aufgrund einer beruflichen Trennung. ... Im vorliegenden Fall ist es aber so, dass allein Ihre berufliche Ausübung Sie dazu zwingt, teilweise nicht in Deutschland zu leben. Dass Sie in Deutschland aus steuerlichen Gründen nicht gemeldet sind, kann in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen. Tatsache und selbstverständlich beweisbar ist, dass für die Zeit, in der sie in Deutschland leben, Sie sich ebenfalls in dem Hausgrundstück aufhalten." (Schreiben vom 31.8.2017, S. 2 f., BMO, Bl. 225 f.).
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