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   FG Niedersachsen, 10.04.2003 - 11 K 130/01   

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FG Niedersachsen, 10.04.2003 - 11 K 130/01 (https://dejure.org/2003,12838)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 10.04.2003 - 11 K 130/01 (https://dejure.org/2003,12838)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 10. April 2003 - 11 K 130/01 (https://dejure.org/2003,12838)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Haftung für Lohnsteuer: Abgrenzung zwischen Subunternehmern und Arbeitnehmern bei gelegentlichen Reparaturarbeiten in einer Kfz-Werkstatt

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG; § 1 Abs. 1 LStDV; § 1 Abs. 2 LStDV; § 611 BGB
    Haftung des Arbeitgebers für die von ihm einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer; Voraussetzungen für die Stellung als Arbeitnehmer; Abgrenzung zwischen selbstständig und unselbstständig Tätigen anhand der Gesamtumstände des Einzelfalls; Im Vertragsschluss liegender ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abgrenzung zwischen Subunternehmern und Arbeitnehmern bei gelegentlichen Reparaturarbeiten in einer Kfz-Werkstatt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DStRE 2005, 20
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 24.07.1992 - VI R 126/88

    Arbeitnehmereigenschaft von Stromablesern

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.04.2003 - 11 K 130/01
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist bei der Abgrenzung zwischen selbstständig und unselbstständig Tätigen auf die Gesamtumstände des Einzelfalls abzustellen und die für und gegen ein Dienstverhältnis sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen (BFH-Urteile vom 14. Juni 1985 VI R 150-152/82, BStBl II 1985, 661; vom 18. Januar 1991 VI R 122/87, BStBl II 1991, 409; vom 24. Juni 1992 VI R 126/88, BStBl II 1993, 155).

    Nach der Rechtsprechung des BFH kann der im Vertragsschluss liegende gemeinsame Wille der Parteien als Indiz für die steuerrechtliche Bewertung einer Leistungserbringung herangezogen werden, wobei in erster Linie auf die tatsächliche Durchführung abzustellen ist (vgl. BFH-Urteile vom 20. Februar 1979 VIII R 52/77, BStBl II 1979, 414; vom 20. April 1988 X R 40/81, BStBl II 1988, 804, 807 f.; vom 24. Juli 1992 VI R 126/88, BStBl II 1993, 155; Pflüger, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG-KStG, Loseblattsammlung, Stand: August 2002, § 19 EStG Anm. 75).

    Die Aufnahme derartiger Regelungen gehört nicht zu den Voraussetzungen für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses, sondern ein solches hat regelmäßig zur Folge, dass Urlaubs - und Lohnfortzahlungsansprüche entstehen können (BFH-Urteil vom 24. Juli 1992 VI R 126/88, BStBl II 1993, 155, 157).

    Durch die Zuweisung anderer laufender Arbeiten - z.B. die Ausführung einfacher Reparaturen an Personenkraftwagen, Scheibenwischerwechsel, Ölwechseln oder Aufräumen des Lagers - hat die Klägerin ihre Weisungsbefugnis entsprechend ihren organisatorischen Belangen ausgeübt, S ist diesen Weisungen nach den vorgefundenen Arbeitsberichten auch nachgekommen (vgl. zu diesem Aspekt BFH-Urteil vom 24. Juli 1992 VI R 126/88, BStBl II 1993, 155, 157).

    Die Haftung für eigenes Verschulden des Beschäftigten kommt auch bei Arbeitsverhältnissen vor und spricht nur dann für Selbstständigkeit, wenn die Haftung über den bei Dienstverhältnissen der betreffenden Art üblichen Rahmen deutlich hinausgeht (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juli 1992 VI R 126/88, BStBl II 1993, 155, 157).

  • BFH, 20.02.1979 - VIII R 52/77

    Abgrenzung zwischen nichtselbständiger und gewerblicher Tätigkeit

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.04.2003 - 11 K 130/01
    Nach der Rechtsprechung des BFH kann der im Vertragsschluss liegende gemeinsame Wille der Parteien als Indiz für die steuerrechtliche Bewertung einer Leistungserbringung herangezogen werden, wobei in erster Linie auf die tatsächliche Durchführung abzustellen ist (vgl. BFH-Urteile vom 20. Februar 1979 VIII R 52/77, BStBl II 1979, 414; vom 20. April 1988 X R 40/81, BStBl II 1988, 804, 807 f.; vom 24. Juli 1992 VI R 126/88, BStBl II 1993, 155; Pflüger, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG-KStG, Loseblattsammlung, Stand: August 2002, § 19 EStG Anm. 75).

    Eine weitgehende Entscheidungsbefugnis in der Durchführung der Arbeit steht dabei der Annahme eines Dienstverhältnisses nicht entgegen (BFH-Urteile vom 11. November 1971 IV R 241/70, BStBl II 1972, 213; vom 20. Februar 1979 VIII R 52/77, BStBl II 1979, 414).

    Maßgeblich für die Beurteilung der Weisungsgebundenheit ist nämlich das Innenverhältnis zum Auftraggeber, die Frage also, wer die wirtschaftlichen Entscheidungen über den betrieblichen Ablauf trifft (BFH-Urteil vom 20. Februar 1979 VIII R 52/77, BStBl II 1979, 414).

    Ist ein Beschäftigungsverhältnis auf längere Dauer angelegt, so ist dies ein Indiz für die betriebliche Eingliederung des Mitarbeiters in den Betrieb seines Auftraggebers, bei nur kurzer zeitlicher Berührung der betrieblichen Sphäre ist dagegen die Eingliederung des Beauftragten besonders sorgfältig zu prüfen (vgl. BFH-Urteile vom 10. September 1976 VI R 80/74, BStBl II 1977, 179, 180; vom 20. Februar 1979 VIII R 52/77, BStBl II 1979, 414, 415; vom 14. Juni 1985 VI R 150-152/82, BStBl II 1985, 661, 663).

    Ein eigenes Unternehmerrisiko trägt, wer sich auf eigene Rechnung und Gefahr betätigt und die Höhe der Einnahmen wesentlich durch eine Steigerung seiner Arbeitsleistung oder durch die Herbeiführung eines besonderen Erfolgs beeinflussen kann (BFH-Urteil vom 20. Februar 1979 VIII R 52/77, BStBl II 1979, 414, 415).

  • BGH, 01.02.2000 - X ZR 198/97

    Einwendungen gegen Abrechnung auf Stundenbasis

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.04.2003 - 11 K 130/01
    Nach der Dogmatik des BGB ist das entscheidende Abgrenzungskriterium, dass bei einem Dienstvertrag das bloße Bewirken, die Arbeitsleistung als solche, beim Werkvertrag dagegen die Herbeiführung eines fest umrissenen Leistungsgegenstands, ein gegenständlich erfassbares Arbeitsergebnis geschuldet wird (vgl. auch BGH-Urteil vom 1. Februar 2000 X ZR 198/97, NJW 2000, 1107).

    Eine eher laufende Tätigkeit statt der Erbringung eines von vornherein abgestimmten fest umrissenen Leistungsgegenstands ist aber typisch für einen Dienstvertrag (BGH-Urteile vom 1. Februar 2000 X ZR 198/97, a.a.O. und vom 18. Oktober 2001 III ZR 265/00, NJW 2002, 595).

  • BFH, 14.12.1978 - I R 121/76

    Arbeitnehmereigenschaft - Rundfunkmitarbeiter

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.04.2003 - 11 K 130/01
    Die Weisungsbefugnis des Auftraggebers hinsichtlich Art, Ort und/oder Zeit der Arbeit bildet ein wesentliches Merkmal zur Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses; sie schafft die für das Dienstverhältnis charakteristische persönliche Abhängigkeit, und zwar sowohl bei wirtschaftlicher Eingliederung des Beschäftigten in den Organismus des Arbeitgeberbetriebs wie auch ohne eine solche Eingliederung, weil der Beschäftigte unter der Leitung des Auftraggebers steht (BFH-Urteile vom 21. Juli 1972 VI R 188/69, BStBl II 1972, 738; vom 14. Dezember 1978 I R 121/76, BStBl II 1979, 188).

    Der Umfang der von ihnen zu leistenden Tätigkeiten, der ihren wirtschaftlichen Erfolg ausmacht, wurde allein von der Klägerin bestimmt und hing nur mittelbar von ihrer Tüchtigkeit ab, da die beiden Mitarbeiter keine Möglichkeit hatten, sich anderweitig neue Aufträge auf eigene Initiative zu beschaffen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 14. Dezember 1978 I R 121/76, BStBl II 1979, 188, 189; Urteil des FG Hamburg vom 27. August 1991 I 301/87, EFG 1992, 279, rkr.).

  • BFH, 10.09.1976 - VI R 80/74

    Grundsätze zur Arbeitnehmereigenschaft von nebenberuflich in Gaststätten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.04.2003 - 11 K 130/01
    Ist ein Beschäftigungsverhältnis auf längere Dauer angelegt, so ist dies ein Indiz für die betriebliche Eingliederung des Mitarbeiters in den Betrieb seines Auftraggebers, bei nur kurzer zeitlicher Berührung der betrieblichen Sphäre ist dagegen die Eingliederung des Beauftragten besonders sorgfältig zu prüfen (vgl. BFH-Urteile vom 10. September 1976 VI R 80/74, BStBl II 1977, 179, 180; vom 20. Februar 1979 VIII R 52/77, BStBl II 1979, 414, 415; vom 14. Juni 1985 VI R 150-152/82, BStBl II 1985, 661, 663).

    Das äußere Erscheinungsbild der Tätigkeit von R und S, dem ebenfalls maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BFH-Urteile vom 9. August 1974 VI R 40/72, BStBl II 1974, 720 und vom 10. September 1976 VI R 80/74, BStBl II 1977, 178, 180; Urteil des FG Hamburg vom 27. August 1991 I 301/87, a.a.O.) spricht auch gegen ihre Unternehmereigenschaft.

  • BFH, 17.02.1995 - VI R 41/92

    Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann Arbeitgeber im lohnsteuerlichen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.04.2003 - 11 K 130/01
    Kennzeichnend für den Begriff des Arbeitgebers ist die wirtschaftliche Stellung, die ihn berechtigt und befähigt, einen Arbeitnehmer einzustellen, zu entlassen und über seine Arbeitskraft zu verfügen (BFH-Urteil vom 17. Februar 1995 VI R 41/92, BStBl II 1995, 390, 391 f.).
  • BFH, 20.11.1979 - VII R 97/77

    Unrechtmäßige Pfändung - Überweisung einer Forderung - Gesellschaft des

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.04.2003 - 11 K 130/01
    Das für die Reparaturen erforderliche Material wurde ihnen von der Klägerin gestellt, das mit dem Einkauf verbundene Risiko einer Fehlinvestition wurde ihnen somit abgenommen (vgl. BFH-Urteil vom 20. November 1979 VII R 97/77, BStBl II 1980, 301, 302).
  • BFH, 22.03.1985 - VI R 170/82

    Übliche Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung kein Arbeitslohn;

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.04.2003 - 11 K 130/01
    Entscheidend ist nur, dass sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind, d.h. sie müssen nur mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt werden und als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit anzusehen sein (BFH-Urteil vom 22. März 1985 VI R 170/82, BStBl II 1985, 529, 530).
  • BFH, 02.10.1968 - VI R 56/67

    Selbständige oder nichtselbständige Berufsausübung von Vorführdamen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.04.2003 - 11 K 130/01
    Auch der Umstand, dass S während seiner mehrwöchigen Beschäftigung zu Tätigkeiten herangezogen wurde, die im Betrieb üblicherweise und regelmäßig anfallen und ebenso von den übrigen Arbeitnehmern der Klägerin hätten erledigt werden können, ist als zusätzliches Indiz zu werten (vgl. BFH-Urteil vom 2. Oktober 1968 VI R 56/67, BStBl II 1969, 71, 72).
  • BGH, 18.10.2001 - III ZR 265/00

    Übernahme des Risikos eines Leistungshindernisses durch den Arbeitgeber;

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.04.2003 - 11 K 130/01
    Eine eher laufende Tätigkeit statt der Erbringung eines von vornherein abgestimmten fest umrissenen Leistungsgegenstands ist aber typisch für einen Dienstvertrag (BGH-Urteile vom 1. Februar 2000 X ZR 198/97, a.a.O. und vom 18. Oktober 2001 III ZR 265/00, NJW 2002, 595).
  • BFH, 02.02.1968 - VI 127/65

    Helfer in Gemeindesachen - Anstellungsverhältnis - Pauschbeträge -

  • BFH, 21.07.1972 - VI R 188/69

    Tutoren - Rahmen des Tutorenprogramms - Stipendien - Nichtselbständige Arbeit

  • BFH, 20.04.1988 - X R 40/81

    Arbeitnehmereigenschaft

  • BFH, 13.02.1980 - I R 17/78

    Beitragsübersicht - Kontenspiegel - Sozialversicherungsträger - Heimarbeit -

  • BFH, 04.12.1975 - IV R 180/72

    Nebenberufliche Lehrtätigkeit ist nichtselbständig, wenn ein Arbeitsverhältnis

  • BFH, 30.05.1996 - V R 2/95

    Zur Frage der Selbständigkeit einer gastspielverpflichteten Opernsängerin

  • BFH, 11.11.1971 - IV R 241/70

    Verhältnis von Nebeneinkünften zur Haupttätigkeit

  • BFH, 09.08.1974 - VI R 40/72

    Gastwirt - Tanzveranstaltung - Kapelle - Selbständiges Unternehmen - Erklärung -

  • BFH, 18.01.1991 - VI R 122/87

    Kriterien für die Abgrenzung der bei einem Auftraggeber eingesetzten Mitarbeiter

  • FG Düsseldorf, 21.10.2009 - 7 K 3109/07

    Haftung bei Einsatz polnischer Handwerker

    Die Überlassung von Wohnungen auf dem "Firmengelände" kommt meistens nur bei Arbeitsverhältnissen vor (vgl. Urteil des Niedersächsischen FG vom 10. April 2003 11 K 130/01, DStRE 2005, 20-24).
  • SG Oldenburg, 29.03.2007 - S 8/83 RJ 441/02
    Das Gericht hat zur weiteren Sachaufklärung die Akten 11 K 130/01 des Niedersächsischen Finanzgerichtes beigezogen und ausgewertet.
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