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   FG Niedersachsen, 11.11.2004 - 5 K 445/00   

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https://dejure.org/2004,8976
FG Niedersachsen, 11.11.2004 - 5 K 445/00 (https://dejure.org/2004,8976)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 11.11.2004 - 5 K 445/00 (https://dejure.org/2004,8976)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 11. November 2004 - 5 K 445/00 (https://dejure.org/2004,8976)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Anschaffung eines betrieblichen Pkw: Zeitpunkt der Lieferung maßgeblich für Höhe des Vorsteuerabzugs - Fahrten zwischen Wohnung und Unternehmen dienen nichtunternehmerischen Zwecken

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei der Anschaffung eines PKW; Höhe der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei auch privat genutztem PKW; Schutz des Vertrauens des Unternehmers in die Rechtslage, die im Zeitpunkt seiner Zuordnungsentscheidung bestand; Zuordnung der Fahrten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 15 Abs. 1b; EWGRL 77/388 Art. 6 Abs. 2
    Lieferungszeitpunkt; Vorsteuerabzug; Pkw; Unternehmerische Zwecke - Zeitpunkt der Lieferung als Maßstab für die Höhe des Vorsteuerabzugs; Fahrten zwischen Wohnung und Unternehmen dienen nichtunternehmerischen Zwecken

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zeitpunkt der Lieferung als Maßstab für die Höhe des Vorsteuerabzugs; Fahrten zwischen Wohnung und Unternehmen dienen nichtunternehmerischen Zwecken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei der Anschaffung eines PKW; Höhe der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei auch privat genutztem PKW; Schutz des Vertrauens des Unternehmers in die Rechtslage, die im Zeitpunkt seiner Zuordnungsentscheidung bestand; Zuordnung der Fahrten ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 490
  • DStRE 2005, 407
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-17/01

    Sudholz

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.11.2004 - 5 K 445/00
    Im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (Rechtssache C-17/01 Sudholz, UR 2004, 315) sei sein Vertrauen auf die Möglichkeit, den vollen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen zu können, schutzwürdig, da er sein Fahrzeug im Januar 2000 verbindlich bestellt habe, also vor der Entscheidung des Rates der EU vom 28.02.2000, die die Einschränkung des Vorsteuerabzugs ermöglichte.

    Aus dem Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (Rechtssache C-17/01 Sudholz, UR 2004, 315) sei zu entnehmen, dass diese Vorschrift in allen Fällen anwendbar sei, in denen ein Fahrzeug nach dem 04.03.2000 (Tag der Veröffentlichung der Ratsermächtigung im Amtsblatt der EG) angeschafft worden sei.

    b) Mit Urteil vom 29.04.2004 (Rechtssache C-17/01 Sudholz, UR 2004, 315) entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass die Entscheidung 2000/186/EG des Rates vom 28. Februar 2000 grundsätzlich wirksam sei.

    c) Für die Frage, ob im Sinne des o.g. EuGH-Urteils vom 29.04.2004 (Rechtssache C-17/01 Sudholz, UR 2004, 315) das Vertrauen eines Unternehmers auf die Möglichkeit, den vollen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines PKW geltend zu machen, schutzwürdig ist, ist nach Auffassung des erkennenden Senates nicht der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Unternehmer den Pkw bestellt hat und damit rechtsverbindliche Dispositionen getroffen hat, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Unternehmer von seinem Wahlrecht Gebrauch machte, den Pkw ganz oder teilweise dem Unternehmensvermögen zuzuordnen.

    In dem Urteil vom 29.04.2004 (Rechtssache C-17/01 Sudholz, UR 2004, 315) knüpfte der EuGH den aus der 6. EG-Richtlinie hergeleiteten Vertrauensschutz des Unternehmers nicht an wirtschaftliche Dispositionen, sondern an diese Zuordnungsentscheidung an.

  • EuGH, 16.10.1997 - C-258/95

    Fillibeck

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.11.2004 - 5 K 445/00
    Dies folgt nach Auffassung des erkennenden Senats aus einer entsprechenden Anwendung des EuGH-Urteils vom 16.10.1997 (Rechtssache C-258/95 Fillibeck, UR 1998, 61).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn besondere Umstände im Hinblick auf die Erfordernisse des Unternehmens es gebieten, dass die Beförderung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber übernommen wird, z.B. weil die Arbeitsstätte des Arbeitnehmers weder mit privaten noch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen ist oder es sich um eine wechselnde Arbeitsstätte handelt (EuGH-Urteil vom 16.10.1997 Rs. C-258/95 Fillibeck, UR 1998, 61 Tz. 26 ff.).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-152/02

    Terra Baubedarf-Handel

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.11.2004 - 5 K 445/00
    Da die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs und die Zuordnung zu dem Unternehmensvermögen erst dann erfolgen kann, wenn sowohl eine Lieferung des Gegenstandes erfolgt ist als auch eine Rechnung hierüber ausgestellt wurde (vgl. EuGH-Urteil vom 29.04.2004 Rechtssache C-152/02 Terra Baubedarf, UR 2004, 323), ist es aus europarechtlichen Gründen nicht zu beanstanden, wenn sich die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug in dem Zeitraum zwischen der Bestellung und der Lieferung eines Gegenstandes ändern.
  • BFH, 05.06.2014 - XI R 36/12

    PKW-Nutzung durch einen Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und

    Der Auffassung des FG, diese Rechtsprechung des EuGH sei auf die Fahrten eines Unternehmers von seinem Wohnort zum Unternehmen (Betriebsstätte) und zurück entsprechend anzuwenden (ebenso Niedersächsisches FG, Urteil vom 11. November 2004  5 K 445/00, EFG 2005, 490, unter 2.; FG München, Urteil vom 27. November 2008  14 K 325/06, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2010, 44, unter II.; Klenk in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 3 Rz 630; Meyer, EFG 2013, 90, 91; Nieskens in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 3 Rz 1743; Reiß, Umsatzsteuerrecht 2012, S. 283; Tehler in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 10 Rz 342; ders., Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 2013, 95, 96; Wagner in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 10 Rz 428; wohl auch Englisch in Tipke/Lang, Steuerrecht, 21. Aufl., § 17 Rz 334), folgt der Senat nicht.

    d) Das vom FG zur (weiteren) Begründung in Bezug genommene Urteil des Niedersächsischen FG in EFG 2005, 490, unter 2. (vgl. dazu nachfolgend BFH-Beschluss vom 27. April 2006 V R 1/05, BFH/NV 2006, 1503, nach Erledigung der Hauptsache im Revisionsverfahren aufgrund der Stattgabe des Klagebegehrens durch das FA) rechtfertigt keine andere Beurteilung.

    Die Argumentation des Niedersächsischen FG in EFG 2005, 490 --der sich das FG München in seinem Urteil in DStRE 2010, 44, unter II. angeschlossen hat-- läuft im Kern darauf hinaus, dass, wenn die Beförderung von Arbeitnehmern zur Arbeitsstätte unter Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG (seit dem 1. Januar 2007 Art. 26 Abs. 1 Buchst. b der MwStSystRL) falle, in Fällen der Nutzung eines dem Unternehmensvermögen zugeordneten PKW durch einen Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnort und Unternehmen (Betriebsstätte) konsequenterweise die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG (seit dem 1. Januar 2007 Art. 26 Abs. 1 Buchst. a der MwStSystRL) bejaht werden müssten.

  • FG Münster, 20.09.2012 - 5 K 3605/08

    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, Kellerraum als Betriebsstätte oder

    Es handelt sich um Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die grundsätzlich der Privatnutzung zuzurechnen sind (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 11.11.2004 5 K 445/00, DStRE 2005, 141, m.w.N.; BFH-Urteil vom 15.9.1994 V R 34/93, BStBl. II 1995, 214).

    Die Abgrenzung, inwiefern Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unternehmerischen Zwecken dienen, kann bei Fahrten von Unternehmern mit deren eigenen Pkw nicht nach anderen Kriterien erfolgen als bei dem Transport von Arbeitnehmern (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 11.11.2004 5 K 445/00, DStRE 2005, 141).

  • FG Niedersachsen, 14.01.2010 - 5 K 411/05

    Umsatzsteuerrechtliche und europarechtliche Bewertung von Fahrten der

    Insoweit ist -entgegen der Ansicht der Klägerin- umsatzsteuerlich eine andere Wertung geboten als sie im Ertragsteuerrecht vorgenommen wird, wo derartige Fahrten nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG dem Grunde nach als Betriebsausgaben angesehen werden, deren steuerliche Abzugsfähigkeit lediglich der Höhe nach begrenzt ist (Urteil des FG Niedersachsen vom 11.11.2004, Az: 5 K 445/00, DStRE 2005, 407).
  • FG München, 27.11.2008 - 14 K 325/06

    Vorsteuern aus den Kosten für die Anschaffung und den Betrieb eines Pkw

    16Umsatzsteuerlich ist insoweit bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Abs. 1 b UStG eine andere Wertung geboten als sie im Ertragsteuerrecht vorgenommen wird (vgl. Urteil des Niedersächsisches Finanzgerichts vom 11. November 2004 5 K 445/00, DStRE 2005, 407).
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