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   EuGH, 18.01.2007 - C-332/05   

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https://dejure.org/2007,3826
EuGH, 18.01.2007 - C-332/05 (https://dejure.org/2007,3826)
EuGH, Entscheidung vom 18.01.2007 - C-332/05 (https://dejure.org/2007,3826)
EuGH, Entscheidung vom 18. Januar 2007 - C-332/05 (https://dejure.org/2007,3826)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Berechnung der Höhe des Krankengelds entsprechend dem durch die Steuerklasse bestimmten Nettoeinkommen - Amtliche Einreihung eines Wanderarbeitnehmers, dessen Ehegatte in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in eine ungünstige Steuerklasse ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Celozzi

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Berechnung der Höhe des Krankengelds entsprechend dem durch die Steuerklasse bestimmten Nettoeinkommen - Amtliche Einreihung eines Wanderarbeitnehmers, dessen Ehegatte in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in eine ungünstige Steuerklasse ...

  • EU-Kommission PDF

    Celozzi

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Berechnung der Höhe des Krankengelds entsprechend dem durch die Steuerklasse bestimmten Nettoeinkommen - Amtliche Einreihung eines Wanderarbeitnehmers, dessen Ehegatte in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in eine ungünstige Steuerklasse ...

  • EU-Kommission

    Celozzi

    Soziale Sicherheit für Wanderarbeitnehmer

  • Wolters Kluwer

    Einstufung eines verheirateten Wanderarbeitnehmers in Steuerklasse zwei statt drei; Berechtigung der steuerlichen Hochstufung wegen der dauerhaften Trennung des Wanderarbeitnehmers von seiner Familie; Anspruch auf ein höheres Krankengeld wegen falscher steuerlicher ...

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EG Art. 234; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 3 Abs. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 23 Abs. 3; ; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Art. 7 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer: Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Berechnung der Höhe des Krankengelds entsprechend dem durch die Steuerklasse bestimmten Nettoeinkommen - Amtliche Einreihung eines Wanderarbeitnehmers, dessen Ehegatte in einem anderen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Celozzi

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Berechnung der Höhe des Krankengelds anhand des durch die Steuerklasse bestimmten Nettoeinkommens - Amtliche Einreihung eines Wanderarbeitnehmers, dessen Ehegatte in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in eine ungünstige Steuerklasse - ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    .

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 39, SGB 5 § 47, EStG § 38 b, EStG § 39 Abs 3 S 2, EStG § 39 Abs 5, EStG § 39b Abs 2 S 5, EStG § 41c Abs 1 Nr 1
    Arbeitslohn; Krankengeld; Lohnsteuerkarte; Wanderarbeiter

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundessozialgericht - Auslegung des Artikels 39 EG, der Artikel 3 Absatz 1 und 23 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DStRE 2007, 1099
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 21.09.2000 - C-124/99

    Borawitz

    Auszug aus EuGH, 18.01.2007 - C-332/05
    22 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, soll Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 entsprechend Art. 39 EG zugunsten der Personen, für die die Verordnung gilt, die Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit ohne Unterscheidung nach der Staatsangehörigkeit dadurch sicherstellen, dass er alle Diskriminierungen beseitigt, die sich insoweit aus den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ergeben (Urteile vom 25. Juni 1997, Mora Romero, C-131/96, Slg. 1997, I-3659, Randnr. 29, und vom 21. September 2000, Borawitz, C-124/99, Slg. 2000, I-7293, Randnr. 23).

    23 Nach ständiger Rechtsprechung verbietet der in Art. 3 Abs. 1 niedergelegte Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur offenkundige Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit der nach den Systemen der sozialen Sicherheit leistungsberechtigten Personen, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch Anwendung anderer Unterscheidungskriterien tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (Urteile Mora Romero, Randnr. 32, und Borawitz, Randnr. 24).

    24 Als mittelbar diskriminierend sind daher Voraussetzungen des nationalen Rechts anzusehen, die zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit gelten, aber im Wesentlichen oder ganz überwiegend Wanderarbeitnehmer betreffen, sowie unterschiedslos geltende Voraussetzungen, die von inländischen Arbeitnehmern leichter zu erfüllen sind als von Wanderarbeitnehmern, oder auch solche, bei denen die Gefahr besteht, dass sie sich besonders zum Nachteil von Wanderarbeitnehmern auswirken (Urteile vom 23. Mai 1996, 0'Flynn, C-237/94, Slg. 1996, I-2617, Randnr. 18, und Borawitz, Randnr. 25).

    25 Anders verhält es sich nur dann, wenn diese Vorschriften durch objektive, von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer unabhängige Erwägungen gerechtfertigt sind und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck stehen, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt wird (Urteile O'Flynn, Randnr. 19, und Borawitz, Randnr. 26).

    26 Aus dieser Rechtsprechung geht insgesamt hervor, dass eine Vorschrift des nationalen Rechts, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, als mittelbar diskriminierend anzusehen ist, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt (vgl. in diesem Sinne Urteile O'Flynn, Randnr. 20, Meints, Randnr. 45, und Borawitz, Randnr. 27).

  • EuGH, 27.11.1997 - C-57/96

    Meints

    Auszug aus EuGH, 18.01.2007 - C-332/05
    16 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hängt die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgeschlossen sind, und solchen, die darunter fallen, hauptsächlich vom Wesen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen für ihre Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung nach nationalem Recht eine Leistung der sozialen Sicherheit ist (vgl. u. a. Urteile vom 27. März 1985, Hoeckx, 249/83, Slg. 1985, 973, Randnr. 11, vom 10. März 1993, Kommission/Luxemburg, C-111/91, Slg. 1993, I-817, Randnr. 28, vom 2. August 1993, Acciardi, C-66/92, Slg. 1993, I-4567, Randnr. 13, und vom 27. November 1997, Meints, C-57/96, Slg. 1997, I-6689, Randnr. 23).

    17 Der Gerichtshof hat ebenfalls in zahlreichen Fällen festgestellt, dass eine Leistung dann als Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden kann, wenn sie erstens den Empfängern ohne jede auf Ermessen beruhende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit aufgrund eines gesetzlichen Tatbestands gewährt wird und sich zweitens auf eines der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (vgl. u. a. Urteile Hoeckx, Randnrn. 12 bis 14, Kommission/Luxemburg, Randnr. 29, Acciardi, Randnr. 14, und Meints, Randnr. 24).

    26 Aus dieser Rechtsprechung geht insgesamt hervor, dass eine Vorschrift des nationalen Rechts, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, als mittelbar diskriminierend anzusehen ist, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt (vgl. in diesem Sinne Urteile O'Flynn, Randnr. 20, Meints, Randnr. 45, und Borawitz, Randnr. 27).

  • EuGH, 02.08.1993 - C-66/92

    Acciardi / Commissie beroepszaken administratieve geschillen in de provincie

    Auszug aus EuGH, 18.01.2007 - C-332/05
    16 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hängt die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgeschlossen sind, und solchen, die darunter fallen, hauptsächlich vom Wesen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen für ihre Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung nach nationalem Recht eine Leistung der sozialen Sicherheit ist (vgl. u. a. Urteile vom 27. März 1985, Hoeckx, 249/83, Slg. 1985, 973, Randnr. 11, vom 10. März 1993, Kommission/Luxemburg, C-111/91, Slg. 1993, I-817, Randnr. 28, vom 2. August 1993, Acciardi, C-66/92, Slg. 1993, I-4567, Randnr. 13, und vom 27. November 1997, Meints, C-57/96, Slg. 1997, I-6689, Randnr. 23).

    17 Der Gerichtshof hat ebenfalls in zahlreichen Fällen festgestellt, dass eine Leistung dann als Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden kann, wenn sie erstens den Empfängern ohne jede auf Ermessen beruhende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit aufgrund eines gesetzlichen Tatbestands gewährt wird und sich zweitens auf eines der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (vgl. u. a. Urteile Hoeckx, Randnrn. 12 bis 14, Kommission/Luxemburg, Randnr. 29, Acciardi, Randnr. 14, und Meints, Randnr. 24).

  • EuGH, 25.06.1997 - C-131/96

    Mora Romero

    Auszug aus EuGH, 18.01.2007 - C-332/05
    22 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, soll Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 entsprechend Art. 39 EG zugunsten der Personen, für die die Verordnung gilt, die Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit ohne Unterscheidung nach der Staatsangehörigkeit dadurch sicherstellen, dass er alle Diskriminierungen beseitigt, die sich insoweit aus den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ergeben (Urteile vom 25. Juni 1997, Mora Romero, C-131/96, Slg. 1997, I-3659, Randnr. 29, und vom 21. September 2000, Borawitz, C-124/99, Slg. 2000, I-7293, Randnr. 23).

    23 Nach ständiger Rechtsprechung verbietet der in Art. 3 Abs. 1 niedergelegte Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur offenkundige Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit der nach den Systemen der sozialen Sicherheit leistungsberechtigten Personen, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch Anwendung anderer Unterscheidungskriterien tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (Urteile Mora Romero, Randnr. 32, und Borawitz, Randnr. 24).

  • EuGH, 10.03.1993 - C-111/91

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus EuGH, 18.01.2007 - C-332/05
    16 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hängt die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgeschlossen sind, und solchen, die darunter fallen, hauptsächlich vom Wesen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen für ihre Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung nach nationalem Recht eine Leistung der sozialen Sicherheit ist (vgl. u. a. Urteile vom 27. März 1985, Hoeckx, 249/83, Slg. 1985, 973, Randnr. 11, vom 10. März 1993, Kommission/Luxemburg, C-111/91, Slg. 1993, I-817, Randnr. 28, vom 2. August 1993, Acciardi, C-66/92, Slg. 1993, I-4567, Randnr. 13, und vom 27. November 1997, Meints, C-57/96, Slg. 1997, I-6689, Randnr. 23).

    17 Der Gerichtshof hat ebenfalls in zahlreichen Fällen festgestellt, dass eine Leistung dann als Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden kann, wenn sie erstens den Empfängern ohne jede auf Ermessen beruhende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit aufgrund eines gesetzlichen Tatbestands gewährt wird und sich zweitens auf eines der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (vgl. u. a. Urteile Hoeckx, Randnrn. 12 bis 14, Kommission/Luxemburg, Randnr. 29, Acciardi, Randnr. 14, und Meints, Randnr. 24).

  • EuGH, 03.06.1992 - C-45/90

    Paletta / Brennet

    Auszug aus EuGH, 18.01.2007 - C-332/05
    20 Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Leistungen des Arbeitgebers im Rahmen der Lohnfortzahlung ebenso wie das Krankengeld, dessen Zahlung bei der Gewährung dieser Leistungen bis zur Dauer von sechs Wochen ruht, Leistungen sind, die in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen (vgl. Urteil vom 3. Juni 1992, Paletta, C-45/90, Slg. 1992, I-3423, Randnr. 17).
  • EuGH, 28.04.2004 - C-373/02

    Öztürk

    Auszug aus EuGH, 18.01.2007 - C-332/05
    Es genügt die Feststellung, dass sie geeignet ist, eine solche Wirkung hervorzurufen (vgl. in diesem Sinne Urteile O'Flynn, Randnr. 21, und vom 28. April 2004, Öztürk, C-373/02, Slg. 2004, I-3605, Randnr. 57).
  • EuGH, 27.03.1985 - 249/83

    Hoeckx / Openbaar Centrum voor Maatschappelijk Welzijn Kalmthout

    Auszug aus EuGH, 18.01.2007 - C-332/05
    16 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hängt die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgeschlossen sind, und solchen, die darunter fallen, hauptsächlich vom Wesen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen für ihre Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung nach nationalem Recht eine Leistung der sozialen Sicherheit ist (vgl. u. a. Urteile vom 27. März 1985, Hoeckx, 249/83, Slg. 1985, 973, Randnr. 11, vom 10. März 1993, Kommission/Luxemburg, C-111/91, Slg. 1993, I-817, Randnr. 28, vom 2. August 1993, Acciardi, C-66/92, Slg. 1993, I-4567, Randnr. 13, und vom 27. November 1997, Meints, C-57/96, Slg. 1997, I-6689, Randnr. 23).
  • EuGH, 23.05.1996 - C-237/94

    O'Flynn / Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 18.01.2007 - C-332/05
    24 Als mittelbar diskriminierend sind daher Voraussetzungen des nationalen Rechts anzusehen, die zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit gelten, aber im Wesentlichen oder ganz überwiegend Wanderarbeitnehmer betreffen, sowie unterschiedslos geltende Voraussetzungen, die von inländischen Arbeitnehmern leichter zu erfüllen sind als von Wanderarbeitnehmern, oder auch solche, bei denen die Gefahr besteht, dass sie sich besonders zum Nachteil von Wanderarbeitnehmern auswirken (Urteile vom 23. Mai 1996, 0'Flynn, C-237/94, Slg. 1996, I-2617, Randnr. 18, und Borawitz, Randnr. 25).
  • BSG, 24.05.2007 - B 1 KR 3/07 R

    EG-Wanderarbeitnehmer - rückwirkende Neuberechnung des nettolohnabhängigen

    Versicherte EG-Wanderarbeitnehmer können die rückwirkende Neuberechnung ihres nettolohnabhängigen Krankengeldes verlangen, wenn ihre Lohnsteuerklasse wegen des Ehegattenwohnsitzes in einem anderen EG-Staat für die Vergangenheit geändert wird (Umsetzung von EuGH vom 18.1.2007 - Rs C-332/05).

    Der EuGH hat darüber mit Urteil vom 18.1.2007 - Rs C-332/05 entschieden.

    Aufgrund der vom Senat mit Beschluss vom 5.7.2005 - B 1 KR 7/04 R (ABl EU Nr C 281/8 = SGb 2006, 476 ) eingeholten Vorabentscheidung des EuGH (Urteil vom 18.1.2007 - Rs C-332/05 - ABl EU C 56/8 = ZESAR 2007, 237 mit Anm Eichenhofer; Anm Schlegel in: juris-Praxisreport SozR 3/07) steht nunmehr Folgendes fest: Art. 3 Abs. 1 EWGV 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (vom 14.6.1971, hier anzuwenden in der durch EGV 118/97 vom 2.12.1996 geänderten und aktualisierten Fassung) steht der Anwendung einer von einem Mitgliedstaat durchgeführten Krg-Regelung wie der hier betroffenen entgegen,.

    c) Der Kläger hat allerdings in Ausführung des EuGH-Urteils vom 18.1.2007 (aaO) für die streitbefangene Zeit Anspruch auf Krg, welches der Höhe nach nicht durch ein an die Steuerklasse II anknüpfendes Nettoarbeitsentgelt begrenzt ist, sondern durch dasjenige der günstigeren Steuerklasse III. Daraus errechnet sich ein Krg von 82, 25 DM täglich.

  • EuGH, 22.06.2011 - C-399/09

    Landtová

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 entsprechend Art. 39 EG zugunsten der Personen, für die die Verordnung gilt, die Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit ohne Unterscheidung nach der Staatsangehörigkeit dadurch sicherstellen soll, dass er alle Diskriminierungen beseitigt, die sich insoweit aus den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ergeben (Urteil vom 18. Januar 2007, Celozzi, C-332/05, Slg. 2007, I-563, Randnr. 22).

    Zur Voraussetzung des Wohnsitzes im Gebiet der Tschechischen Republik ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 niedergelegte Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur offenkundige Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit der nach den Systemen der sozialen Sicherheit leistungsberechtigten Personen, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung verbietet, die durch Anwendung anderer Unterscheidungskriterien tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (Urteil Celozzi, Randnr. 23).

    Als mittelbar diskriminierend sind daher Voraussetzungen des nationalen Rechts anzusehen, die zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit gelten, aber im Wesentlichen oder ganz überwiegend Wanderarbeitnehmer betreffen, sowie unterschiedslos geltende Voraussetzungen, die von inländischen Arbeitnehmern leichter zu erfüllen sind als von Wanderarbeitnehmern, oder auch solche, bei denen die Gefahr besteht, dass sie sich besonders zum Nachteil von Wanderarbeitnehmern auswirken (vgl. Urteil Celozzi, Randnr. 24).

  • EuGH, 01.04.2008 - C-212/06

    BESTIMMTE ASPEKTE DES FLÄMISCHEN SYSTEMS DER PFLEGEVERSICHERUNG STEHEN IM

    Zur Beantwortung dieser Frage ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgeschlossen sind, und solchen, die darunter fallen, hauptsächlich vom Wesen der jeweiligen Leistung abhängt, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen für ihre Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung nach nationalem Recht eine Leistung der sozialen Sicherheit ist (vgl. u. a. Urteile vom 27. März 1985, Hoeckx, 249/83, Slg. 1985, 973, Randnr. 11, vom 10. März 1993, Kommission/Luxemburg, C-111/91, Slg. 1993, I-817, Randnr. 28, und vom 18. Januar 2007, Celozzi, C-332/05, Slg. 2007, I-563, Randnr. 16).

    Der Gerichtshof hat insoweit in zahlreichen Fällen festgestellt, dass eine Leistung dann als Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden kann, wenn sie erstens den Empfängern ohne jede auf Ermessen beruhende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit aufgrund eines gesetzlichen Tatbestands gewährt wird und sich zweitens auf eines der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (vgl. u. a. Urteile Hoeckx, Randnrn. 12 bis 14, Kommission/Luxemburg, Randnr. 29, und Celozzi, Randnr. 17).

  • EuGH, 18.12.2014 - C-523/13

    Larcher - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, soll Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 gemäß Art. 45 AEUV zugunsten der Personen, für die die Verordnung gilt, die Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit ohne Unterscheidung nach der Staatsangehörigkeit dadurch sicherstellen, dass er alle Diskriminierungen beseitigt, die sich insoweit aus den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ergeben (vgl. u. a. Urteile Mora Romero, C-131/96, EU:C:1997:317, Rn. 29, Borawitz, C-124/99, EU:C:2000:485, Rn. 23, und Celozzi, C-332/05, EU:C:2007:35, Rn. 22).

    Weiter entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 niedergelegte Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur offenkundige Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit der nach den Systemen der sozialen Sicherheit leistungsberechtigten Personen, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung verbietet, die durch Anwendung anderer Unterscheidungskriterien tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (Urteil Celozzi, EU:C:2007:35, Rn. 23).

    Der Gerichtshof hat demgemäß entschieden, dass eine Vorschrift des nationalen Rechts, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, als mittelbar diskriminierend anzusehen ist, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt (vgl. in diesem Sinne Urteile O'Flynn, C-237/94, EU:C:1996:206, Rn. 20, Meints, C-57/96, EU:C:1997:564, Rn. 45, Borawitz, EU:C:2000:485, Rn. 27, und Celozzi, EU:C:2007:35, Rn. 26).

    Es genügt die Feststellung, dass sie geeignet ist, eine solche Wirkung hervorzurufen (vgl. in diesem Sinne Urteile O'Flynn, EU:C:1996:206, Rn. 21, Öztürk, EU:C:2004:232, Rn. 57, und Celozzi, EU:C:2007:35, Rn. 27).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2011 - C-257/10

    Bergström - Freizügigkeit - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und

    39 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2007, Celozzi (C-332/05, Slg. 2007, I-563, Randnrn. 13 und 23), und Klöppel (oben in Fn. 6 angeführt, Randnr. 17).

    40 - Urteile Celozzi (oben in Fn. 39 angeführt, Randnr. 24) und Klöppel (oben in Fn. 6 angeführt, Randnr. 18).

    42 - Urteil Celozzi (oben in Fn. 39 angeführt, Randnr. 25).

  • BGH, 21.07.2014 - NotZ(Brfg) 15/13

    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Anspruch des Notars auf ermessensfehlerfreie

    Damit sind insbesondere all diejenigen unterschiedslos anwendbaren Vorschriften verboten, die von inländischen Arbeitnehmern leichter erfüllt werden können als von EU-ausländischen Arbeitnehmern (vgl. EuGH, DStRE 2007, 1099, 1101 zu Art. 39 EG; Calliess/Ruffert-Brechmann, EUV/AEUV, 4. Aufl., AEUV Art. 45 Rn. 47).
  • EuGH, 21.02.2008 - C-507/06

    Klöppel - Anspruch auf österreichisches Kinderbetreuungsgeld - Nicht

    Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, der in Art. 39 Abs. 2 EG verankert und für den Bereich der sozialen Sicherheit der Wanderarbeitnehmer durch Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 konkretisiert worden ist, verbietet nicht nur offenkundige Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit der nach den Systemen der sozialen Sicherheit leistungsberechtigten Personen, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch Anwendung anderer Unterscheidungskriterien tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (vgl. Urteil vom 18. Januar 2007, Celozzi, C-332/05, Slg. 2007, I-563, Randnrn. 13 und 23).

    Als mittelbar diskriminierend sind daher Voraussetzungen des nationalen Rechts anzusehen, die zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit gelten, aber im Wesentlichen oder ganz überwiegend Wanderarbeitnehmer betreffen, sowie unterschiedslos geltende Voraussetzungen, die von inländischen Arbeitnehmern leichter zu erfüllen sind als von Wanderarbeitnehmern, oder auch solche, bei denen die Gefahr besteht, dass sie sich besonders zum Nachteil von Wanderarbeitnehmern auswirken (Urteil Celozzi, Randnr. 24).

  • BSG, 13.06.2013 - B 13 R 110/11 R

    Antrag auf Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV - Altersrente wegen

    Es genügt bereits die Feststellung, dass sie geeignet ist, eine solche Wirkung hervorzurufen (vgl EuGH vom 18.1.2007, C-332/05, Celozzi, Slg 2007, I-563, RdNr 27; vom 28.4.2004, Öztürk, C-373/02, Slg 2004, I-3605, RdNr 57; vom 23.5.1996, C-237/94, O´Flynn, Slg 1996, I-2617, RdNr 21) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-328/20

    Generalanwalt Richard de la Tour zufolge verstößt die Indexierung der

    109 Vgl. Urteile vom 18. Januar 2007, Celozzi (C-332/05, EU:C:2007:35, Rn. 24), sowie vom 5. Dezember 2019, Bocero Torrico und Bode (C-398/18 und C-428/18, EU:C:2019:1050, Rn. 41).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2009 - C-169/08

    Presidente del Consiglio dei Ministri - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49

    17 und 18), vom 29. April 1999, Ciola (C-224/97, Slg. 1999, I-2517, Randnr. 14), und vom 18. Januar 2007, Celozzi (C-332/05, Slg. 2007, I-563, Randnr. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2007 - C-352/06

    Bosmann - Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-212/06

    Gouvernement de la Communauté française und gouvernement wallon - Freizügigkeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2011 - C-399/09

    Landtová - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit -Verordnung Nr.

  • SG Aachen, 03.02.2009 - S 13 KR 135/08

    Krankenversicherung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 26.04.2016 - 7 Sa 2315/15

    Arbeitnehmerfreizügigkeit - Stellenausschreibung als Volljurist - Benachteiligung

  • EuGH, 05.12.2019 - C-398/18

    Bocero Torrico

  • SG Konstanz, 19.01.2016 - S 2 AL 215/15
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