Weitere Entscheidung unten: FG Hamburg, 11.04.2007

Rechtsprechung
   FG Köln, 06.04.2006 - 6 K 5755/02   

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https://dejure.org/2006,9357
FG Köln, 06.04.2006 - 6 K 5755/02 (https://dejure.org/2006,9357)
FG Köln, Entscheidung vom 06.04.2006 - 6 K 5755/02 (https://dejure.org/2006,9357)
FG Köln, Entscheidung vom 06. April 2006 - 6 K 5755/02 (https://dejure.org/2006,9357)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufnahme eines weiteren Arztes in eine Gemeinschaftspraxis in zwei Schritten als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts im Sinne des § 42 Abgabenordnung (AO); Besteuerung auf Grund eines fiktiven vom Steuerpflichtigen gar nicht verwirklichten Sachverhalts; ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 1087
  • DStRE 2007, 1407
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 19.05.2005 - IV R 17/02

    Zum Zeitpunkt der Aufstellung einer Aufgabebilanz und Gewinnrealisierung im

    Auszug aus FG Köln, 06.04.2006 - 6 K 5755/02
    Dieses Ergebnis ergibt sich auch unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 19.05.2005 IV R 17/02 (BStBl II 2005, 384), wonach bei einer zeitlich gestreckten Betriebsaufgabe zwar eine einheitliche und umfassende Aufgabebilanz auf einen bestimmten Zeitpunkt zu erstellen ist, der sich hieraus ergebende (insgesamt steuerbegünstigte) Aufgabegewinn aber durchaus in verschiedenen Veranlagungszeiträumen zu versteuern sein kann, da sich der Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung für die einzelnen Aufgabevorgänge nach allgemeinen Gewinnrealisierungsgrundsätzen bestimmt.
  • FG Hessen, 23.11.2001 - 2 V 5039/00

    Praxis; Beteiligung; Sozius; Anteilserwerb; abgestuft; Veräußerungsgewinn;

    Auszug aus FG Köln, 06.04.2006 - 6 K 5755/02
    Zwar hat das Hessische FG im Beschluss vom 23.11.2001 2 V 5039/00 (DStRE 2002, 378) in einem vergleichbaren Fall anders entschieden, hierfür jedoch keinerlei Begründung angeführt.
  • BFH, 19.12.2001 - X R 41/99

    Rechtsmissbräuchliche Überkreuzvermietung von ETW; Wohneigentumsförderung

    Auszug aus FG Köln, 06.04.2006 - 6 K 5755/02
    Sie kann nicht dazu führen, dass ein fiktiver, vom Steuerpflichtigen gar nicht verwirklichter Sachverhalt der Besteuerung zu Grunde gelegt wird (BFH-Urteil vom 19.12.2001 X R 41/99, BFH/NV 2002, 1286).
  • BFH, 11.04.2008 - VIII R 43/07

    Kostenentscheidung bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen im

    Den Hauptantrag des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) auf den aus der Veräußerung eines Gesellschaftsanteils an der Gemeinschaftspraxis im Streitjahr 1998 erzielten Gewinn die Steuervergünstigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzuwenden, hat das Finanzgericht (FG) bereits --aufgrund Zurücknahme der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Einstellungsbeschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. April 2006 XI B 29/06, nicht veröffentlicht)-- mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 13. Dezember 2005 6 K 5755/02 als unbegründet abgewiesen.

    Den Hilfsantrag, den Veräußerungsgewinn nicht im Streitjahr 1998, sondern dem Veranlagungszeitraum 1997 zuzuordnen, hat das FG hingegen erst durch Ergänzungsurteil vom 6. April 2006 6 K 5755/02 als unbegründet abgewiesen.

  • FG Köln, 09.02.2009 - 10 Ko 2120/08

    Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) bei Festsetzung des Streitwerts

    Unter Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 09.06.2008 in dem Verfahren 6 K 5755/02 werden die dem Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten auf 6.328,08 EUR festgesetzt.

    Der Kläger, Erinnerungsführer und Erinnerungsgegner (im folgenden Erinnerungsführer) hatte mit der Klage 6 K 5755/02 zunächst geltend gemacht, den im Jahr 1998 erzielten Veräußerungsgewinn in Höhe von 327.259,-- DM gemäß § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern.

  • BFH, 11.12.2008 - VIII B 226/07

    Nichtzulassungsbeschwerde - missbräuchliche Aufnahme eines Partners nach dem sog.

    Soweit das FG Köln mit Ergänzungsurteil vom 6. April 2006 6 K 5755/02 (EFG 2007, 1087) noch eine andere Auffassung vertreten hatte, hat das keine Relevanz mehr, weil der BFH der dagegen eingelegten Revision mit Gerichtsbescheid vom 26. September 2007 XI R 8/07 im Ergebnis vollumfänglich stattgegeben und sich die Hauptsache nur deshalb erledigt hat, weil der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) einen dem Gerichtsbescheid entsprechenden Änderungsbescheid erlassen hat und die Beteiligten anschließend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (vgl. BFH-Beschluss vom 11. April 2008 VIII R 43/07, [...]).
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Rechtsprechung
   FG Hamburg, 11.04.2007 - 3 K 65/07   

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https://dejure.org/2007,21234
FG Hamburg, 11.04.2007 - 3 K 65/07 (https://dejure.org/2007,21234)
FG Hamburg, Entscheidung vom 11.04.2007 - 3 K 65/07 (https://dejure.org/2007,21234)
FG Hamburg, Entscheidung vom 11. April 2007 - 3 K 65/07 (https://dejure.org/2007,21234)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 142; ; AO 1977 § 287

  • rechtsportal.de

    AO § 287 Abs. 4 S. 3; FGO § 69 Abs. 3 § 142
    Prozesskostenhilfe und vorläufiger Rechtsschutz bei Zwangsvollstreckung

  • datenbank.nwb.de

    Prozesskostenhilfe und vorläufiger Rechtsschutz bei Zwangsvollstreckung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Finanzgerichtsordnung/Zivilprozessordnung/Abgabenordnung: Prozesskostenhilfe und vorläufiger Rechtsschutz bei Zwangsvollstreckung

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 1486
  • DStRE 2007, 1407
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • FG Hamburg, 25.08.2015 - 3 V 219/15

    Finanzgerichtsordnung / Zivilprozessordnung: Vorläufiger Rechtsschutz bei

    Davon abgesehen fehlt es bereits an der Statthaftigkeit des AdV-Antrags beim FG, soweit vom Amtsgericht gemäß § 287 Abs. 4 Satz 3 AO angeordnete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angegriffen werden und insoweit zivilgerichtlicher Rechtsschutz mittels sofortiger Beschwerde gemäß § 793 ZPO eröffnet war und nachgesucht wurde (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 11.04.2007 3 K 65/07, EFG 2007, 1486, DStRE 2007, 1407).
  • FG Hamburg, 03.01.2014 - 3 K 157/13

    Finanzgerichtsordnung/Zivilprozessordnung: Prozesskostenhilfe-Zuständigkeit

    Soweit über den Prozesskostenhilfe-Antrag nicht im vorbereitenden Verfahren gemäß § 79a Abs. 1 Nr. 2 oder 3 FGO entschieden wird, ist für den Beschluss (§ 5 Abs. 3 FGO) über den nach Beendigung des Klageverfahrens noch offenen Antrag gemäß § 142 FGO i. V. m. § 127 ZPO das im ersten Rechtszug entscheidende Gericht zuständig (vgl. Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 142 FGO Rz. 275), und zwar ggf. in der im Einzelfall entscheidenden besonderen Besetzung, hier durch den Berichterstatter nach § 79a Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 FGO wie sonst z. B. durch den Einzelrichter nach § 6 FGO oder durch den Vorsitzenden nach § 79a Abs. 2 oder § 69 Abs. 3 Satz 5, ggf. i. V. m. § 114 Abs. 2 Satz 3 FGO (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 11.04.2007 3 K 65/07, EFG 2007, 1486; Stapperfend in Gräber, FGO, 7. A., § 142 Rz. 87).
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