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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2007 - 1 L 280/05   

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https://dejure.org/2007,5487
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2007 - 1 L 280/05 (https://dejure.org/2007,5487)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 26.11.2007 - 1 L 280/05 (https://dejure.org/2007,5487)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 26. November 2007 - 1 L 280/05 (https://dejure.org/2007,5487)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Keine Zweitwohnungssteuer in den "Kinderzimmerfällen"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtfertigung der Annahme einer Zweitwohnung mittels Innehabung einer Erstwohnung; Innehabung einer Erstwohnung als begriffliche Voraussetzung einer Zweitwohnung; Vorhandensein einer Zweitwohnung und damit eines äußerlich erkennbaren und besteuerbaren besonderen ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 105 Abs. 2a; ; KAG M-V § 2; ; KAG M-V § 3 Abs. 1 Satz 1; ; LMG § 15; ; Zweitwohnungssteuersatzung Stralsund (ZwStS)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zweitwohnungssteuer; Zweitwohnung; Erstwohnung; Hauptwohnung; Nebenwohnung; Aufwand; Aufwandsteuer; Wohnung; Innehaben; Inhaber; Steuerpflicht; Verfügungsbefugnis; Besitzdiener; Kinderzimmer; Studenten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DStRE 2008, 1154
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (26)

  • VG Weimar, 27.09.2006 - 6 K 5509/04

    Kommunale Steuern; Rechtswidrigkeit einer Zweitwohnungssteuer für Studierende mit

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2007 - 1 L 280/05
    Deshalb ist eine unterschiedliche Deutung des Begriffs des "Innehabens" je nach Erst- oder Zweitwohnung schon begrifflich nach Maßgabe des Ortsrechts ausgeschlossen (vgl. VG Weimar, 27.09.2006 - 6 K 5509/04 -, juris).

    Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist davon auszugehen, dass Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden, auch wenn sie volljährig geworden sind, typischerweise in der elterlichen Wohnung kein Zimmer "innehaben", weil sie nicht in der von § 3 Abs. 1 Satz 2, 3 ZwStS geforderten rechtlich abgesicherten Weise verfügungsbefugt, sondern lediglich Besitzdiener im Sinne von § 855 BGB, also nicht einmal Besitzer sind (vgl. VG Weimar, 27.09.2006 - 6 K 5509/04 -Juris, m.w.N.; VG Gelsenkirchen, 05.12.2002 - 16 K 3699/01 -, KStZ 2003, 213 - zitiert nach juris; VGH München, 14.02.2007 - 4 N 06.367 -, S. 11 des Urteils; VG Köln, 14.02.2007 - 21 K 2275/06 - juris; Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 885 Rn. 7; OLG Hamburg, 06.12.1990 - 6 W 73/90 -, NJW-RR 1991, 909 - zitiert nach juris; vgl. auch BVerwG, 18.06.1970 - III C 33.69 -, BVerwGE 35, 297 - zitiert nach juris).

    Ob dies im Einzelfall in atypischer Weise anders ist, der Student also abweichend vom typischen Fall Verfügungsbefugnis hinsichtlich der elterlichen Wohnung hat (Stichworte: eigener Hausstand, abgeschlossener Lebensbereich, Mietzahlung, vgl. Stöber in Zöller, ZPO, 26. A., § 885 Rn. 7; VG Weimar, 27.09.2006 - 6 K 5509/04 -, NVwZ-RR 2007, 708/709), ist einer Aufklärung ohne Weiteres zugänglich.

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2007 - 1 L 280/05
    Die Zweitwohnungssteuer ist eine Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG bzw. § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V. Als Aufwandsteuer in diesem Sinne ist sie eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf sichtbar wird (vgl. BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325, 346 f.; BVerwG, 27.10.2004 -IOC 2.04 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 21, S. 29 f.; BVerwG, 29.01.2003 - 9 C 3.02 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 20, S. 23 f. u. 26.09.2001 - 9 C 1.01 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 19, S. 16 = BVerwGE 115, 165, 168 jeweils m.w.N.).

    Danach steht für den Bereich steuerlicher Regelungen fest, dass dem Steuergesetzgeber bei der Entscheidung, welche Steuerquellen erfasst werden sollen, eine weitgehende Gestaltungsfreiheit im Rahmen seiner finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen oder steuertechnischen Erwägungen zukommt (vgl. BVerwG, 21.04.1997 - 8 B 87.97 - (juris); BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325, 354; BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 36.93 -, Buchholz 401.67 Schankerlaubnissteuer Nr. 20, S. 1, 9 ff).

    Diese weitgehende Gestaltungsfreiheit des Steuergesetzgebers findet ihre Grenze dort, wo kein einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung ersichtlich ist (BVerfG, 06.12.1983, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.01.2007 - 6 B 11579/06

    Student muss keine Zweitwohnungssteuer zahlen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2007 - 1 L 280/05
    Darüber hinaus setzt sich das Verwaltungsgericht Köln nicht damit auseinander, dass es bei einem differenzierten Begriff des "Innehabens" je nach Erst- oder Zweitwohnung überhaupt - wie im vorliegend zu entscheidenden Fall - an einem entsprechenden Begriff als notwendiger Bestandteil des Steuertatbestandes fehlen würde; hierfür wäre aber eine entsprechende Regelung erforderlich (vgl. OVG Koblenz, 29.01.2007 - 6 B 11579/06.OVG -).

    Mit einem ortsrechtlich definierten Steuergegenstand, der das typische "Kinderzimmer" als Erstwohnung erfasste, würde der Ortsgesetzgeber den mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässigen Regelungsrahmen überschreiten: Die Qualifizierung der Beibehaltung eines "Kinderzimmers" in der elterlichen Wohnung als Innehaben einer Erstwohnung, die überhaupt erst die Besteuerung der "Zweitwohnung" möglich macht, entfernte sich so weit vom aufwandsteuerrechtlichen Anknüpfungspunkt der nach außen durch eine bestimmte Konsumform dokumentierten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, von Sinn und Zweck der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer und den zugrunde liegenden sozialen Gegebenheiten, dass das Urteil der Willkürlichkeit bzw. die Annahme eines Verstoßes gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG angelegten Grundsatz der Steuergerechtigkeit und einer Überschreitung der Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V gerechtfertigt wäre (vgl. zutreffend OVG Koblenz, 29.01.2007 - 6 B 11579/06.OVG - OVG Schleswig, 20.03.2002 - 2 L 136/00 - juris).

  • VG Köln, 14.02.2007 - 21 K 2275/06

    Auch Studenten müssen in Köln Zweitwohnungssteuer bezahlen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2007 - 1 L 280/05
    Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist davon auszugehen, dass Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden, auch wenn sie volljährig geworden sind, typischerweise in der elterlichen Wohnung kein Zimmer "innehaben", weil sie nicht in der von § 3 Abs. 1 Satz 2, 3 ZwStS geforderten rechtlich abgesicherten Weise verfügungsbefugt, sondern lediglich Besitzdiener im Sinne von § 855 BGB, also nicht einmal Besitzer sind (vgl. VG Weimar, 27.09.2006 - 6 K 5509/04 -Juris, m.w.N.; VG Gelsenkirchen, 05.12.2002 - 16 K 3699/01 -, KStZ 2003, 213 - zitiert nach juris; VGH München, 14.02.2007 - 4 N 06.367 -, S. 11 des Urteils; VG Köln, 14.02.2007 - 21 K 2275/06 - juris; Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 885 Rn. 7; OLG Hamburg, 06.12.1990 - 6 W 73/90 -, NJW-RR 1991, 909 - zitiert nach juris; vgl. auch BVerwG, 18.06.1970 - III C 33.69 -, BVerwGE 35, 297 - zitiert nach juris).

    Wenn das Verwaltungsgericht Köln (14.02.2007 - 21 K 2275/06 -, juris; ähnlich VGH München, 20.03.2007 - 4 CS 07.478 -, juris) demgegenüber meint, für die Erstwohnung sei keine Verfügungsbefugnis erforderlich, das Innehaben werde in der dort überprüften Satzung nur für die Zweitwohnung verlangt, ist dies vorliegend schon deshalb unerheblich, weil die Zweitwohnungssteuersatzung der Hansestadt Stralsund wie ausgeführt das Innehaben auch für die Erstwohnung voraussetzt.

  • OLG Hamburg, 06.12.1990 - 6 W 73/90
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2007 - 1 L 280/05
    Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist davon auszugehen, dass Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden, auch wenn sie volljährig geworden sind, typischerweise in der elterlichen Wohnung kein Zimmer "innehaben", weil sie nicht in der von § 3 Abs. 1 Satz 2, 3 ZwStS geforderten rechtlich abgesicherten Weise verfügungsbefugt, sondern lediglich Besitzdiener im Sinne von § 855 BGB, also nicht einmal Besitzer sind (vgl. VG Weimar, 27.09.2006 - 6 K 5509/04 -Juris, m.w.N.; VG Gelsenkirchen, 05.12.2002 - 16 K 3699/01 -, KStZ 2003, 213 - zitiert nach juris; VGH München, 14.02.2007 - 4 N 06.367 -, S. 11 des Urteils; VG Köln, 14.02.2007 - 21 K 2275/06 - juris; Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 885 Rn. 7; OLG Hamburg, 06.12.1990 - 6 W 73/90 -, NJW-RR 1991, 909 - zitiert nach juris; vgl. auch BVerwG, 18.06.1970 - III C 33.69 -, BVerwGE 35, 297 - zitiert nach juris).

    Der Umstand, dass ein Kind volljährig wird und ein Studium an einem anderen Ort aufnimmt, führt nicht gleichsam zu einer "Umwidmung" des elterlichen Aufwandes in einen solchen des Kindes; auch an der Besitzdienerstellung des Kindes hinsichtlich des Zimmers ändert sich grundsätzlich nichts (vgl. Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 885 Rn. 7; OLG Hamburg, 06.12.1990 - 6 W 73/90 -, NJW-RR 1991, 909 - zitiert nach juris).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2007 - 1 L 257/06

    Zweitwohnungsteuer für Ausbildungsförderung beziehende Studenten,

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2007 - 1 L 280/05
    Der Zweitwohnungssteuersatzung der Hansestadt Stralsund ist (ebenso wie der Satzung von Neubrandenburg, vgl. OVG Greifswald, 20.06.2007 - 1 L 194/06 und 1 L 257/06 -) durch Auslegung hinreichend bestimmt zu entnehmen, dass an die Inhaberschaft bezüglich der Erstwohnung die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie bei der Zweitwohnung.

    Nach der Rechtsprechung des Senates (z.B. 20.06.2007 - 1 L 257/06 -S. 20) ist es demgegenüber so, dass Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden, auch wenn sie volljährig geworden sind, tvpischerweise in der elterlichen Wohnung kein Zimmer "innehaben", weil sie nicht in der erforderlichen rechtlich abgesicherten Weise verfügungsbefugt, sondern lediglich Besitzdiener im Sinne von § 855 BGB, also nicht einmal Besitzer sind.

  • BVerwG, 21.03.2007 - 10 BN 4.06

    Verstoß einer Zweitwohnungssteuer als einer Vermögenssteuer gleichartigen Steuer

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2007 - 1 L 280/05
    Es handelt sich dabei um einen Sachverhalt, der sich einerseits von der Inanspruchnahme einer Erstwohnung, die keinen besonderen Aufwand gemäß Art. 105 Abs. 2a GG darstellt, unterscheidet, andererseits aber keineswegs eine besonders aufwendige oder luxuriöse Einkommensverwendung voraussetzt (vgl. BVerwG, 21.03.2007 - 10 BN 4.06 -, juris; 29.11.1991 - 8 C 107.89 -, Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 17).

    Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (vgl. zum Ganzen BVerwG, 21.03.2007 - 10 BN 4.06 -, juris; BVerwG, 12.04.2000 -HC 12/99 -, BVerwGE 111, 122 m.w.N. - zitiert nach juris; VGH Kassel, 23.11.2005 - 5 UE 1546/05 -, NVwZ-RR 2006, 571).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2007 - 1 L 194/06

    Zur Zweitwohnungssteuer für Studenten, die Leistungen nach dem BAföG beziehen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2007 - 1 L 280/05
    Der Kläger führt im Wesentlichen unter Bezugnahme auf das Urteil des Senates vom 20. Juni 2007 - 1 L 194/06 - aus, dass er in G... keine "Erstwohnung" "innegehabt" habe.

    Der Zweitwohnungssteuersatzung der Hansestadt Stralsund ist (ebenso wie der Satzung von Neubrandenburg, vgl. OVG Greifswald, 20.06.2007 - 1 L 194/06 und 1 L 257/06 -) durch Auslegung hinreichend bestimmt zu entnehmen, dass an die Inhaberschaft bezüglich der Erstwohnung die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie bei der Zweitwohnung.

  • VG Gelsenkirchen, 05.12.2002 - 16 K 3699/01

    Zweitwohnungssteuer für die Nutzung eines Zimmers im elterlichen Wohnhaus;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2007 - 1 L 280/05
    Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist davon auszugehen, dass Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden, auch wenn sie volljährig geworden sind, typischerweise in der elterlichen Wohnung kein Zimmer "innehaben", weil sie nicht in der von § 3 Abs. 1 Satz 2, 3 ZwStS geforderten rechtlich abgesicherten Weise verfügungsbefugt, sondern lediglich Besitzdiener im Sinne von § 855 BGB, also nicht einmal Besitzer sind (vgl. VG Weimar, 27.09.2006 - 6 K 5509/04 -Juris, m.w.N.; VG Gelsenkirchen, 05.12.2002 - 16 K 3699/01 -, KStZ 2003, 213 - zitiert nach juris; VGH München, 14.02.2007 - 4 N 06.367 -, S. 11 des Urteils; VG Köln, 14.02.2007 - 21 K 2275/06 - juris; Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 885 Rn. 7; OLG Hamburg, 06.12.1990 - 6 W 73/90 -, NJW-RR 1991, 909 - zitiert nach juris; vgl. auch BVerwG, 18.06.1970 - III C 33.69 -, BVerwGE 35, 297 - zitiert nach juris).
  • BVerwG, 18.06.1970 - III C 33.69

    Unmittelbar Geschädigter bei Vermögensschäden - Begriff des "Geschädigten" im

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2007 - 1 L 280/05
    Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist davon auszugehen, dass Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden, auch wenn sie volljährig geworden sind, typischerweise in der elterlichen Wohnung kein Zimmer "innehaben", weil sie nicht in der von § 3 Abs. 1 Satz 2, 3 ZwStS geforderten rechtlich abgesicherten Weise verfügungsbefugt, sondern lediglich Besitzdiener im Sinne von § 855 BGB, also nicht einmal Besitzer sind (vgl. VG Weimar, 27.09.2006 - 6 K 5509/04 -Juris, m.w.N.; VG Gelsenkirchen, 05.12.2002 - 16 K 3699/01 -, KStZ 2003, 213 - zitiert nach juris; VGH München, 14.02.2007 - 4 N 06.367 -, S. 11 des Urteils; VG Köln, 14.02.2007 - 21 K 2275/06 - juris; Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 885 Rn. 7; OLG Hamburg, 06.12.1990 - 6 W 73/90 -, NJW-RR 1991, 909 - zitiert nach juris; vgl. auch BVerwG, 18.06.1970 - III C 33.69 -, BVerwGE 35, 297 - zitiert nach juris).
  • VGH Hessen, 23.11.2005 - 5 UE 1546/05

    Zweitwohnungsteuersatzung mit Verweis auf Preisindex

  • BVerwG, 12.04.2000 - 11 C 12.99

    Zweitwohnungssteuer; Zweitwohnung aus Gründen der Berufstätigkeit;

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.03.2002 - 2 L 136/00

    Rechtswidrigkeit eines Zweitwohnungssteuerbescheids; In einer Zweitwohnung zum

  • BGH, 17.07.2001 - XI ZR 15/01

    Termingeschäftsfähigkeit als Voraussetzung für die Bestellung von Sicherheiten

  • VGH Bayern, 14.02.2007 - 4 N 06.367

    Zweitwohnungsteuerpflicht auch für Studenten

  • BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 36.93

    Kommunalabgaben - Schankerlaubnissteuer - Schnellrestaurant - Steuergerechtigkeit

  • BVerwG, 21.04.1997 - 8 B 87.97

    Voraussetzung für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Einordnung von

  • VGH Bayern, 20.03.2007 - 4 CS 07.478
  • BVerwG, 29.11.1991 - 8 C 107.89

    Besteuerung der Inanspruchnahme von Wohnraum - Aufwandsteuer

  • BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00

    Zweitwohnungsteuer II

  • BVerwG, 21.03.1979 - 6 C 10.78

    Rücknahme eines Widerspruchs - Anfechtbarkeit einer Widerspruchsrücknahme bei

  • BVerwG, 27.01.1978 - 7 C 44.76

    Gewaltenteilungsprinzip - Erfordernis der Bestimmtheit - Veröffentlichung von

  • BVerwG, 08.08.1989 - 4 NB 2.89

    Entbehrlichkeit der Festsetzung baulicher bzw. technischer Maßnahmen; Reichweite

  • BVerwG, 01.08.2001 - 4 B 23.01

    Bauvorbescheid; Befreiung; Planungsabsicht; Veränderungssperre; Teilnichtigkeit;

  • BVerwG, 29.01.2003 - 9 C 3.02

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Jahresrohmiete; pauschalierter Steuermaßstab.

  • BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Nichtnutzung; Eigennutzung; Fremdvermietung;

  • BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 529/09

    Zweitwohnungsteuer in "Kinderzimmerfällen"; Anknüpfung an das Melderecht

    Es komme nur darauf an, dass der getätigte Aufwand ein besonderer Aufwand sei, nicht darauf, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert werde (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juni 2006 - 14 E 1045/05 -, NVwZ-RR 2007, S. 271; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. August 2006 - 4 M 319/06 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14. Februar 2007 - 4 N 06.367 -, BayVBl 2007, S. 530; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. November 2007 - 14 K 10476/02 -, EFG 2008, S. 578, Rn. 31 f.; BVerwG, Urteile vom 17. September 2008 - 9 C 14/07 -, NVwZ 2009, S. 532 und - 9 C 17/07 -, NJW 2009, S. 1097; BFH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - II B 16/08 -, BFH/NV 2009, S. 53; BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 C 7/08 -, juris; Birk, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht [Stand: März 2009], § 3 Rn. 215 f.; Meier/Juhre, KStZ 2005, S. 167 ; Nolte, jurisPR-BVerwG 5/2009 Anm. 6; Zieglmeier, Die Zweitwohnungssteuer in der Praxis, 2009, S. 40 ff.; anderer Ansicht: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 6 B 11579/06 -, NVwZ-RR 2007, S. 556; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2007 - 25 K 2703/07 -, juris; OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26. November 2007 - 1 L 280/05 -, DStRE 2008, S. 1154; Oelschläger, DStR 2008, S. 590 , Winkler, KStZ 2007, S. 5 ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.04.2008 - 6 A 11354/07

    Zweitwohnungssteuer für studentische Nebenwohnung

    Denn diesem Personenkreis steht, wie der Senat in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 29. Januar 2007 - 6 B 11579/06.OVG - in Übereinstimmung mit einer Vielzahl von Stimmen in Rechtsprechung und Schrifttum dargelegt hat (umfassend dazu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26. November 2007 - 1 L 280/05 - juris Rdnr. 52), keine rechtlich abgesicherte Verfügungsmacht an den ihm in der elterlichen Wohnung zur Nutzung überlassenen Räumlichkeiten zu.
  • BFH, 01.10.2008 - II B 16/08

    Zweitwohnungsteuer in Berlin: Ehemaliges Kinderzimmer als

    Das OVG Greifswald (Entscheidungen vom 27. Februar 2007 1 M 103/06, Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland --NordÖR-- 2007, 216, sowie vom 26. November 2007 1 L 280/05, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2008, Heft 28, VIII) sowie des OVG Koblenz (Entscheidungen vom 29. Januar 2007 6 B 11579/06, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport --NVwZ-RR-- 2007, 556, und vom 22. April 2008 6 A 11354/07, Neue Wirtschafts-Briefe --NWB-- 24/2008 Fach 1 S. 189) sprechen dem Studenten eine Wohnung bei den Eltern, der gegenüber eine Zweitwohnung vorliegen könne, ab.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.01.2009 - 4 L 238/08

    Anträge der Stadt Halle auf Zulassung der Berufung in Verfahren der Erhebung von

    Damit sind die vorgenannten Feststellungen des Verwaltungsgerichts unabhängig von möglicherweise bestehenden Zweifeln an ihrer Richtigkeit (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 26. November 2007 - 1 L 280/05 - VG Augsburg, Urt. v. 25. Juli 2007 - Au 6 K 06.1105 - VG Ansbach, Urt. v. 24. Januar 2007 - AN 11 K 06.03749 - vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12. Juni 2006 - 14 E 1045/05 - OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 21. Mai 2008 - 2 LB 50/07 - VG Aachen, Urt. v. 23. Oktober 2006 - 4 K 339/04 - jeweils zit. nach JURIS) der weiteren rechtlichen Prüfung im Berufungszulassungsverfahren zugrunde zu legen.
  • VG Greifswald, 20.04.2011 - 3 A 775/09

    Zweitwohnungsteuer: Rückwirkung bei Kinderzimmerfällen; BAFöG-Empfänger

    Daher ist für die Erfüllung des Aufwandsbegriffs bundesrechtlich unerheblich, ob das Grundbedürfnis Wohnen in einer als Hauptwohnung angemeldeten Erstwohnung dadurch erfüllt wird, dass der Steuerpflichtige über den entsprechenden Wohnraum in rechtlich abgesicherter Weise verfügen darf oder diesen etwa nur als Besitzdiener nutzt, ob es sich um eine abgeschlossene Wohnung, nur ein Zimmer - wie hier im elterlichen Haus - oder gar nur eine "Mitwohnmöglichkeit" handelt oder ob Wohnraum in der elterlichen Wohnung lediglich als Teil der Unterhaltsleistungen seitens der Eltern genutzt wird (BVerwG, Urt. v. 13.05.2009 - 9 C 7/08, NVwZ 2009, 1437; zustimmend BVerfG, Beschl. v. 17.02.2010 - 1 BvR 529/09, NVwZ 2010, 1022; a.A. OVG Greifswald, Urt. v. 26.11.2007 - 1 L 280/05, zit. n. juris).

    Die Berufung war gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 4, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil dieses Urteil - wie unter 1. d) dargelegt - von den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20.06.2007 (Aktenzeichen 1 L 257/06) und vom 26.11.2007 (Aktenzeichen 1 L 280/05) abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2016 - 1 L 410/15

    Zulässige Ausnahmen für Drittwohnungen und Feriengäste von der Zweitwohnungsteuer

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 01.08.2001 - 4 B 23/01 -, juris Rn. 4 m.w.N.), der sich der Senat auch für den Fall einer Zweitwohnungssteuersatzung angeschlossen hat (OVG Greifswald Urt. v. 26.11.2007 - 1 L 280/05 -, juris Rn. 48), führt die Ungültigkeit eines Teiles einer kommunalen Satzungsbestimmung dann nicht zu ihrer Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Teile auch ohne den ungültigen Teil sinnvoll bleiben (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers).
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