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   BFH, 15.12.2010 - VIII R 50/09   

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https://dejure.org/2010,155
BFH, 15.12.2010 - VIII R 50/09 (https://dejure.org/2010,155)
BFH, Entscheidung vom 15.12.2010 - VIII R 50/09 (https://dejure.org/2010,155)
BFH, Entscheidung vom 15. Dezember 2010 - VIII R 50/09 (https://dejure.org/2010,155)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • lexetius.com

    Insolvenzverwaltertätigkeit als sonstige selbständige Arbeit auch bei Beschäftigung qualifizierter Mitarbeiter - Gleichbehandlung freiberuflicher Tätigkeiten - Aufgabe der Rechtsprechung zur sog. Vervielfältigungstheorie - Abgrenzung von zulässiger ...

  • openjur.de

    Insolvenzverwaltertätigkeit als sonstige selbständige Arbeit auch bei Beschäftigung qualifizierter Mitarbeiter; Gleichbehandlung freiberuflicher Tätigkeiten; Aufgabe der Rechtsprechung zur sog. Vervielfältigungstheorie; Abgrenzung von zulässiger Mitarbeiterbeschäftigung ...

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 18 Abs 1 Nr 1 S 1, EStG § ... 18 Abs 1 Nr 1 S 3, EStG § 18 Abs 1 Nr 1 S 4, EStG § 18 Abs 1 Nr 3, InsO § 56, EStG § 15 Abs 3 Nr 1, EStG § 15 Abs 3 Nr 1, EStG § 18 Abs 1 Nr 1 S 1, EStG § 18 Abs 1 Nr 1 S 3, EStG § 18 Abs 1 Nr 1 S 4, EStG § 18 Abs 1 Nr 3, ZVG § 150, GG Art 3 Abs 1, EStG § 15 Abs 2, EStG § 15 Abs 2, GewStG § 2 Abs 1 S 2, GewStG § 2 Abs 1 S 2
    Insolvenzverwaltertätigkeit als sonstige selbständige Arbeit auch bei Beschäftigung qualifizierter Mitarbeiter - Gleichbehandlung freiberuflicher Tätigkeiten - Aufgabe der Rechtsprechung zur sog. Vervielfältigungstheorie - Abgrenzung von zulässiger ...

  • Bundesfinanzhof

    Insolvenzverwaltertätigkeit als sonstige selbständige Arbeit auch bei Beschäftigung qualifizierter Mitarbeiter - Gleichbehandlung freiberuflicher Tätigkeiten - Aufgabe der Rechtsprechung zur sog. Vervielfältigungstheorie - Abgrenzung von zulässiger ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 18 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG 1997, § 18 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG 1997, § 18 Abs 1 Nr 1 S 4 EStG 1997, § 18 Abs 1 Nr 3 EStG 1997, § 56 InsO
    Insolvenzverwaltertätigkeit als sonstige selbständige Arbeit auch bei Beschäftigung qualifizierter Mitarbeiter - Gleichbehandlung freiberuflicher Tätigkeiten - Aufgabe der Rechtsprechung zur sog. Vervielfältigungstheorie - Abgrenzung von zulässiger ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Insolvenzverwaltertätigkeit als sonstige selbständige Tätigkeit

  • Betriebs-Berater

    Insolvenzverwaltertätigkeit als sonstige selbstständige Tätigkeit

  • Anwaltsblatt

    § 18 EStG
    Insolvenzverwalter: Keine Gewerbesteuer in der Regel bei Einsatz qualifizierter Mitarbeiter

  • rewis.io

    Insolvenzverwaltertätigkeit als sonstige selbständige Arbeit auch bei Beschäftigung qualifizierter Mitarbeiter - Gleichbehandlung freiberuflicher Tätigkeiten - Aufgabe der Rechtsprechung zur sog. Vervielfältigungstheorie - Abgrenzung von zulässiger ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Insolvenzverwaltertätigkeit als sonstige selbständige Arbeit auch bei Beschäftigung qualifizierter Mitarbeiter - Gleichbehandlung freiberuflicher Tätigkeiten - Aufgabe der Rechtsprechung zur sog. Vervielfältigungstheorie - Abgrenzung von zulässiger ...

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Keine Gewerbesteuerpflicht für anwaltliche Insolvenzverwalter

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 67 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 15 Abs. 3 Nr. 1, 18 Abs. 1 Satz 3, 4 EStG
    Keine Gewerbesteuerpflicht für anwaltliche Insolvenzverwalter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3
    Zurechnung von Einkünften aus einer Tätigkeit als Insolvenzverwalter oder aus der Zwangsverwaltung von Liegenschaften den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit; Tätigkeit eines Insolvenzverwalters, Zwangsverwalters und Vergleichsverwalters als ...

  • datenbank.nwb.de

    Insolvenzverwaltertätigkeit als sonstige selbständige Arbeit auch bei Beschäftigung qualifizierter Mitarbeiter

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Insolvenzverwalter nicht gewerbesteuerpflichtig

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Insolvenzverwaltertätigkeit als sonstige selbstständige Arbeit auch bei Beschäftigung qualifizierter Mitarbeiter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Insolvenzverwalter mit qualifizierten Mitarbeitern sind in der Regel nicht gewerbesteuerpflichtig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Insolvenzverwalter und die Gewerbesteuerpflicht

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zurechnung von Einkünften aus einer Tätigkeit als Insolvenzverwalter oder aus der Zwangsverwaltung von Liegenschaften den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit; Tätigkeit eines Insolvenzverwalters, Zwangsverwalters und Vergleichsverwalters als ...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Rechtsprechungsänderung: Insolvenzverwalter mit qualifizierten Mitarbeitern sind nicht zwangsläufig gewerbesteuerpflichtig

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Insolvenzverwalter mit qualifizierten Mitarbeitern

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 18 EStG
    Insolvenzverwalter: Keine Gewerbesteuer bei Einsatz qualifizierter Mitarbeiter

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Insolvenzverwalter mit qualifizierten Mitarbeitern sind in der Regel nicht gewerbesteuerpflichtig

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Aufgabe der Vervielfältigungstheorie für sonstige selbständige Arbeit

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Keine Gewerbesteuerpflicht für anwaltliche Insolvenzverwalter

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 67 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 15 Abs. 3 Nr. 1, 18 Abs. 1 Satz 3, 4 EStG
    Keine Gewerbesteuerpflicht für anwaltliche Insolvenzverwalter

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 232, 162
  • NJW 2011, 1628
  • ZIP 2011, 582
  • NZI 2011, 301
  • BB 2011, 726
  • BB 2011, 870
  • DB 2011, 684
  • AnwBl 2011, 399
  • AnwBl Online 2011, 128
  • BStBl II 2011, 506
  • DStRE 2011, 461 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (36)

  • BFH, 11.08.1994 - IV R 126/91

    Wirtschaftsprüfer/Steuerberater ist als Insolvenzverwalter freiberuflich tätig,

    Auszug aus BFH, 15.12.2010 - VIII R 50/09
    Sie liegt der vom RFH für alle Berufe i.S. des § 18 EStG entwickelten Rechtsauffassung zugrunde, nach der auch die sonstige selbständige Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG grundsätzlich persönlich --d.h. ohne die Mithilfe fachlich vorgebildeter Hilfskräfte-- ausgeübt werden muss (BFH-Urteile vom 13. Mai 1966 VI 63/64, BFHE 86, 305, BStBl III 1966, 489 mit zustimmender Anmerkung Gollub, Anmerkungen zur Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz bis 1974, § 18, Rechtsspruch 388; vom 25. November 1970 I R 123/69, BFHE 101, 215, BStBl II 1971, 239; vom 11. August 1994 IV R 126/91, BFHE 175, 284, BStBl II 1994, 936; in BFHE 197, 442, BStBl II 2002, 202: Umkehrschluss aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG; gl.A. Blümich/Hutter, § 18 EStG Rz 108; Schmidt/Wacker, EStG, 29. Aufl., § 18 Rz 23; Kanzler, FR 1994, 114; FG Köln, Urteil vom 13. August 2008  4 K 3303/06, EFG 2009, 669, rechtskräftig).

    Der Grund dafür liege darin, dass die in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG erfassten Tätigkeiten ihrer Natur nach einer kaufmännischen Beschäftigung näher stünden als die in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten freien Berufe (so die BFH-Entscheidung in BFHE 175, 284, BStBl II 1994, 936, m.w.N.).

    Ein Auffassungswandel des Gesetzgebers hin zu einer beabsichtigten Ungleichbehandlung der Berufe i.S. des § 18 Abs. 1 EStG kann weder dem systematischen Standort dieser Regelung in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG allein (so aber die BFH-Entscheidung in BFHE 175, 284, BStBl II 1994, 936, m.w.N.) noch der Entstehungsgeschichte der Vorschrift im Übrigen entnommen werden.

    Für eine solche Differenzierung allein auf die kaufmännische Prägung der Insolvenzverwaltertätigkeit abzustellen (so noch BFH-Urteil in BFHE 175, 284, BStBl II 1994, 936; Gollub, a.a.O., § 18, Rechtsspruch 388) berücksichtigt schon nicht hinreichend, dass der Gesetzgeber selbst diese Tätigkeit --trotz ihrer kaufmännischen Prägung-- ausdrücklich nicht den gewerblichen, sondern den Einkünften nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zugeordnet hat.

    Das in der bisherigen Rechtsprechung angeführte Argument, die in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG erfassten Tätigkeiten stünden ihrer Natur nach einer kaufmännischen Beschäftigung näher als die in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten freien Berufe (so die BFH-Entscheidung in BFHE 175, 284, BStBl II 1994, 936, m.w.N.), spricht bei näherer Betrachtung sogar gegen den bisher von der Rechtsprechung gezogenen Umkehrschluss und für eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 3 und 4 EStG auch in den Fällen des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

  • BFH, 29.03.1961 - IV 404/60 U

    Freiberufliche Tätigkeit oder sonstige selbständige Arbeit eines

    Auszug aus BFH, 15.12.2010 - VIII R 50/09
    Die Tätigkeit eines Insolvenz-, Zwangs- und Vergleichsverwalters ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine vermögensverwaltende i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG und keine freiberufliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (BFH-Urteile vom 29. März 1961 IV 404/60 U, BFHE 73, 100, BStBl III 1961, 306; vom 5. Juli 1973 IV R 127/69, BFHE 110, 40, BStBl II 1973, 730; vom 11. Mai 1989 IV R 152/86, BFHE 157, 148, BStBl II 1989, 729).

    c) An dieser Beurteilung ist insbesondere deshalb festzuhalten, weil sich die Tätigkeit als Insolvenzverwalter in den letzten Jahrzehnten zu einem verfassungsrechtlich geschützten --eigenständigen-- Beruf entwickelt hat (BVerfG-Beschluss vom 3. August 2004  1 BvR 1086/01, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2004, 1670, unter B.III.2.a bb (2); siehe dazu auch Berufsgrundsätze der Insolvenzverwalter, § 1 (2), veröffentlicht vom Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e.V. --VID-- unter www.vid.de), bei dessen Ausübung die kaufmännisch-praktische Betätigung, wenn auch unter Verwertung besonderer Wirtschafts- und Rechtskenntnisse, überwiegt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 73, 100, BStBl III 1961, 306 und in BFHE 197, 442, BStBl II 2002, 202; Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Aufl., § 56 Rz 18).

    aa) Dabei eröffnet das Leitbild der Insolvenzverwaltung als kaufmännisch-praktische Tätigkeit unter Verwertung besonderer Wirtschafts- und Rechtskenntnisse (vgl. BFH-Urteil in BFHE 73, 100, BStBl III 1961, 306) einen umso größeren Spielraum für die Beschäftigung von Mitarbeitern, je mehr es um einfachere kaufmännisch-praktische Tätigkeiten geht.

    Dies gilt umso mehr, als die Insolvenzverwaltertätigkeit als kaufmännisch-praktische Aufgabe (BFH-Urteil in BFHE 73, 100, BStBl III 1961, 306) weniger durch einen "persönlichen Dienst am Kunden" als vielmehr durch eine Vielzahl von Einzelgeschäften und einen dadurch bedingten hohen Mitarbeitereinsatz geprägt wird (vgl. zu diesem Unterscheidungskriterium BFH-Entscheidungen in BFH/NV 1997, 800; in BFHE 183, 424, BStBl II 1997, 681; in BFH/NV 1998, 224; in BFHE 189, 569; vom 30. August 2007 XI B 1/07, BFH/NV 2007, 2280; vom 21. Januar 1999 XI B 126/96, BFH/NV 1999, 822 - jeweils zum Pflegedienst).

  • BFH, 12.12.2001 - XI R 56/00

    Financial Planning - Gewerbegefahr für Steuerberater

    Auszug aus BFH, 15.12.2010 - VIII R 50/09
    a) Dies gilt nach der Rechtsprechung des BFH auch dann, wenn die Tätigkeit --wie im Streitfall-- durch Rechtsanwälte ausgeübt wird, weil sie nicht für einen Rechtsanwalt berufstypisch ist (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 56/00, BFHE 197, 442, BStBl II 2002, 202 mit kritischer Anmerkung Frystatzki, Ertragsteuerberater 2005, 308; Gerling, Festschrift für Greiner, 2005, 41; Verfassungsbeschwerde gemäß §§ 93a, 93b des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluss vom 5. März 2003  1 BvR 437/02; BFH-Beschluss vom 14. Juli 2008 VIII B 179/07, BFH/NV 2008, 1874; a.A. noch Reichsfinanzhof --RFH--, Urteil vom 28. Juli 1938 IV 75/38, RStBl 1938, 809 zur Erfassung einer Konkursverwaltung durch einen Rechtsanwalt als anwaltstypische Tätigkeit).

    c) An dieser Beurteilung ist insbesondere deshalb festzuhalten, weil sich die Tätigkeit als Insolvenzverwalter in den letzten Jahrzehnten zu einem verfassungsrechtlich geschützten --eigenständigen-- Beruf entwickelt hat (BVerfG-Beschluss vom 3. August 2004  1 BvR 1086/01, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2004, 1670, unter B.III.2.a bb (2); siehe dazu auch Berufsgrundsätze der Insolvenzverwalter, § 1 (2), veröffentlicht vom Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e.V. --VID-- unter www.vid.de), bei dessen Ausübung die kaufmännisch-praktische Betätigung, wenn auch unter Verwertung besonderer Wirtschafts- und Rechtskenntnisse, überwiegt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 73, 100, BStBl III 1961, 306 und in BFHE 197, 442, BStBl II 2002, 202; Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Aufl., § 56 Rz 18).

    Sie liegt der vom RFH für alle Berufe i.S. des § 18 EStG entwickelten Rechtsauffassung zugrunde, nach der auch die sonstige selbständige Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG grundsätzlich persönlich --d.h. ohne die Mithilfe fachlich vorgebildeter Hilfskräfte-- ausgeübt werden muss (BFH-Urteile vom 13. Mai 1966 VI 63/64, BFHE 86, 305, BStBl III 1966, 489 mit zustimmender Anmerkung Gollub, Anmerkungen zur Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz bis 1974, § 18, Rechtsspruch 388; vom 25. November 1970 I R 123/69, BFHE 101, 215, BStBl II 1971, 239; vom 11. August 1994 IV R 126/91, BFHE 175, 284, BStBl II 1994, 936; in BFHE 197, 442, BStBl II 2002, 202: Umkehrschluss aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG; gl.A. Blümich/Hutter, § 18 EStG Rz 108; Schmidt/Wacker, EStG, 29. Aufl., § 18 Rz 23; Kanzler, FR 1994, 114; FG Köln, Urteil vom 13. August 2008  4 K 3303/06, EFG 2009, 669, rechtskräftig).

  • BFH, 09.11.2017 - III R 10/16

    Verfassungsmäßigkeit von Nachforderungszinsen im Jahr 2013

    b) Im Streitfall kommt es daher entgegen der Ansicht der Kläger nicht darauf an, ob das Feststellungs-Finanzamt die aus dem BFH-Urteil vom 15. Dezember 2010 VIII R 50/09 (BFHE 232, 162, BStBl II 2011, 506) folgende Rechtsprechungsänderung verspätet umgesetzt oder das Festsetzungs-Finanzamt den Erlass des Festsetzungsbescheids verzögert hat.
  • BFH, 27.08.2014 - VIII R 6/12

    Bagatellgrenze für die Nichtanwendung der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1

    Allerdings habe der BFH im Urteil vom 15. Dezember 2010 VIII R 50/09 (BFHE 232, 162, BStBl II 2011, 506) ausgeführt, dass er an der Grenze von 1, 25 v.H. festhalte.

    Die Gesellschafter müssen an der Bearbeitung der erteilten Aufträge zumindest in der Weise mitwirken, dass die Berufsträger die mit einem übernommenen Auftrag verbundenen Aufgaben untereinander aufteilen und jeder den ihm zugewiesenen Aufgabenbereich aufgrund seiner Sachkenntnis eigenverantwortlich leitet (vgl. BFH-Urteile vom 10. Oktober 2012 VIII R 42/10, BFHE 238, 444, BStBl II 2013, 79; in BFHE 232, 162, BStBl II 2011, 506; in BFHE 223, 206, BStBl II 2009, 642, jeweils m.w.N.; Brandt in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 18 EStG Rz 442).

    aa) Die Tätigkeit eines Insolvenz-, Zwangs- und Vergleichsverwalters ist --auch wenn sie durch Rechtsanwälte ausgeübt wird-- nach der Rechtsprechung des BFH eine vermögensverwaltende Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (BFH-Urteil in BFHE 232, 162, BStBl II 2011, 506, m.w.N.).

    a) Die nach Aufgabe der sog. Vervielfältigungstheorie auch für den Bereich der Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zulässige Mitarbeit fachlich Vorgebildeter setzt voraus, dass der Berufsträger trotz solcher Mitarbeiter auch in diesem Bereich seinen Beruf leitend und eigenverantwortlich i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ausübt (vgl. hierzu grundlegend BFH-Urteile in BFHE 232, 162, BStBl II 2011, 506, und in BFHE 232, 453, BStBl II 2011, 498).

    aa) Die Maßstäbe für die Würdigung der vom FA und FG festzustellenden Tatsachen zur Mitarbeiterbeteiligung werden bei Ausübung der Insolvenzverwaltertätigkeit im Wesentlichen dadurch bestimmt, was nach den Regelungen der Insolvenzordnung zu den höchstpersönlich auszuführenden Aufgaben eines Insolvenzverwalters gehört (Einzelheiten im BFH-Urteil in BFHE 232, 162, BStBl II 2011, 506, m.w.N.).

    bb) Diese für die Beschäftigung von Arbeitskräften durch einen Insolvenzverwalter geltenden Maßstäbe (vgl. BFH-Urteil in BFHE 232, 162, BStBl II 2011, 506, m.w.N.) sind für die Beurteilung der Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines Treuhänders im Verbraucherinsolvenzverfahren entsprechend heranzuziehen.

    Zwar hat der BFH bereits entschieden, dass jedenfalls bei einem Anteil der gewerblichen Umsatzerlöse in Höhe von 1, 25 v.H. der Gesamtumsatzerlöse eine gewerbliche Tätigkeit von äußerst geringem Umfang vorliege (BFH-Urteil in BFHE 189, 419, BStBl II 2000, 229; bestätigt im BFH-Urteil in BFHE 232, 162, BStBl II 2011, 506, bei dem die gewerblichen Umsätze jedoch noch unter 1 v.H. lagen).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.12.2011 - 2 K 412/08

    Keine gewerbliche Prägung bei nur geringer gewerblicher Tätigkeit trotz

    Unter Hinweis auf die Gründe der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 2010 ( VIII R 50/09) und 26. Januar 2011 ( VIII R 3/10) nimmt er für die Klägerin aber nach wie vor eine gewerbliche Tätigkeit an, weil die Berufsausübung nur dann leitend und eigenverantwortlich und damit selbständig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ausgeübt werde, wenn sie über die Festlegung der Grundzüge der Organisation und der dienstlichen Aufsicht hinaus durch Planung, Überwachung und Kompetenz zur Entscheidung in Zweifelsfällen gekennzeichnet und die Teilnahme des Berufsträgers an der praktischen Arbeit in ausreichendem Maße gewährleistet sei.

    Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit - wie im Streitfall - durch Rechtsanwälte ausgeübt wird, weil sie nicht für einen Rechtsanwalt berufstypisch ist (BFH-Urteil vom 15. Dezember 2010, VIII R 50/09, BStBl II 2011, 506).

    An dieser Beurteilung ist insbesondere deshalb festzuhalten, weil sich die Tätigkeit als Insolvenzverwalter in den letzten Jahrzehnten zu einem verfassungsrechtlich geschützten - eigenständigen - Beruf entwickelt hat, bei dessen Ausübung die kaufmännisch-praktische Betätigung, wenn auch unter Verwertung besonderer Wirtschafts- und Rechtskenntnisse, überwiegt (BFH-Urteil vom 15. Dezember 2010, VIII R 50/09, BStBl II 2011, 506).

    Denn zum Insolvenzverwalter ist nach § 56 Abs. 1 der Insolvenzordnung - InsO - eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die vom Insolvenzgericht aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 2010, VIII R 50/09, BStBl II 2011, 506).

    Die Zuordnung der Tätigkeiten des Insolvenzverwalters und Treuhänders im Insolvenzverfahren zur sonstigen selbständigen Arbeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG und nicht zur rechtsanwaltstypischen Tätigkeit ist ferner deshalb geboten, weil es anderenfalls zu einer nicht begründbaren Ungleichbehandlung zwischen hauptberuflichen Insolvenzverwaltern und Treuhändern im Insolvenzverfahren aus dem Kreis der freien Berufe i. S. v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG einerseits und solchen käme, die nicht diesen Berufen angehören (vgl. zur Zuordnung von Insolvenzverwaltern BFH-Urteil vom 15. Dezember 2010, VIII R 50/09, BStBl II 2011, 506; zur Zuordnung von Berufsbetreuern BFH-Urteil vom 15. Juni 2010, VIII R 10/09, BStBl II 2010, 906).

    (1.) Im Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG hält der Bundesfinanzhof an der von ihm bisher vertretenen Vervielfältigungstheorie nicht mehr fest (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 2010, VIII R 50/09, BStBl II 2011, 506).

    Weder aus der ursprünglichen Fassung des Gesetzes ( EStG 1934) noch derjenigen durch das Steueränderungsgesetz 1960 vom 30. Juli 1960 (BGBl. I 1960, 616) lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber die Zulässigkeit des Einsatzes fachlich vorgebildeter Mitarbeiter für Berufe i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 EStG unterschiedlich beurteilt sehen wollte (BFH-Urteil vom 26. Januar 2011, VIII R 3/10, BStBl II 2011, 498; grundlegend dazu BFH-Urteil vom 15. Dezember 2010, VIII R 50/09, BStBl II 2011, 506).

    Allein aus der Stellung der Regelungen der Sätze 3 und 4 in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG kann nicht im Umkehrschluss auf die Unzulässigkeit des Einsatzes qualifizierter Mitarbeiter bei sonstiger selbständiger Arbeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG geschlossen werden (BFH-Urteil vom 15. Dezember 2010, VIII R 50/09, BStBl II 2011, 506).

    Denn ein nach dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - sachlich begründetes Differenzierungsmerkmal für eine Ungleichbehandlung zwischen einem Freiberufler, der nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 3 und 4 EStG qualifizierte Mitarbeiter steuerunschädlich beschäftigen kann, und einem Insolvenzverwalter oder anderen Vermögensverwalter im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist nicht ersichtlich (BFH-Urteil vom 15. Dezember 2010, VIII R 50/09, BStBl II 2011, 506).

    Nur unter diesen Voraussetzungen trägt die Arbeitsleistung - selbst wenn der Berufsträger ausnahmsweise in einzelnen Routinefällen nicht mitarbeitet - den erforderlichen "Stempel der Persönlichkeit" des Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 15. Dezember 2010, VIII R 50/09, BStBl II 2011, 506).

    Für die Abgrenzung von zulässiger Mitarbeiterbeschäftigung und gebotener höchstpersönlicher Berufsausübung des Insolvenzverwalters ist entscheidend, ob Organisation und Abwicklung des Insolvenzverfahrens insgesamt den "Stempel der Persönlichkeit" desjenigen tragen, dem nach § 56 InsO das Amt des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht übertragen worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 2010, VIII R 50/09, BStBl II 2011, 506).

    Sie können mithin entsprechend § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG qualifizierten Hilfspersonen übertragen werden (BFH-Urteil vom 15. Dezember 2010, VIII R 50/09, BStBl II 2011, 506).

    Deshalb kann nicht allein wegen der Beschäftigung von mehr als einem (gleich) qualifizierten Mitarbeiter die gewerbliche Qualifizierung der Einkünfte des Insolvenzverwalters gefolgert werden (BFH-Urteil vom 15. Dezember 2010, VIII R 50/09, BStBl II 2011, 506).

    Deshalb hat ein Insolvenzverwalter die erforderlichen höchstpersönlichen Organisations- und Entscheidungsleistungen im Regelfall selbst bei einer Mehrzahl beschäftigter qualifizierter Personen erbracht, wenn er über das "Ob" der einzelnen Abwicklungsmaßnahmen in jedem der von ihm betreuten Verfahren entschieden hat (BFH-Urteil vom 15. Dezember 2010, VIII R 50/09, BStBl II 2011, 506).

    Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von den vom Bundesfinanzhof - nach Aufgabe der Vervielfältigungstheorie - entschiedenen Fällen, in denen zum Insolvenzverwalter von den Insolvenzgerichten allein eine einzelunternehmerisch tätige Person (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 2010, VIII R 12/10, BFH/NV 2011, 1306; VIII R 13/10, BFH/NV 2011, 1309 und vom 26. Januar 2011, VIII R 29/08, BFH/NV 2011, 1314) bzw. jeweils ein Gesellschafter einer Sozietät (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 2010, VIII R 50/09, BStBl II 2011, 506; VIII R 37/09, BFH/NV 2011, 1303 und vom 26. Januar 2011, VIII R 3/10, BStBl II 2011, 498) bestellt worden war.

  • BFH, 27.08.2014 - VIII R 16/11

    Bagatellgrenze für die Nichtanwendung der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1

    Im Urteil vom 15. Dezember 2010 VIII R 50/09 (BFHE 232, 162, BStBl II 2011, 506) habe der BFH jedoch ausgeführt, dass er an der Grenze von 1, 25 v.H. festhalte.

    Zwar hat der BFH bereits entschieden, dass jedenfalls bei einem Anteil der gewerblichen Umsatzerlöse in Höhe von 1, 25 v.H. der Gesamtumsatzerlöse eine gewerbliche Tätigkeit von äußerst geringem Umfang vorliege (BFH-Urteil in BFHE 189, 419, BStBl II 2000, 229; bestätigt im BFH-Urteil in BFHE 232, 162, BStBl II 2011, 506, bei dem die gewerblichen Umsätze jedoch noch unter 1 v.H. lagen).

  • BFH, 14.05.2019 - VIII R 35/16

    Prüfingenieure üben eine freiberufliche Tätigkeit aus

    Allerdings ist diese nur unschädlich, wenn die persönliche Teilnahme des Berufsträgers an der praktischen Arbeit in ausreichendem Umfang gewährleistet ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 12. Juni 2018 - VIII B 154/17, BFH/NV 2018, 945; Senatsurteile vom 15. Dezember 2010 - VIII R 50/09, BFHE 232, 162, BStBl II 2011, 506; in BFHE 247, 513, BStBl II 2015, 1002; in BFHE 232, 453, BStBl 2011, 498).
  • FG Düsseldorf, 10.03.2016 - 16 K 2976/14

    Verzinsung des Unterschiedsbetrags zwischen der festgesetzten Einkommensteuer und

    Die hierzu, nämlich zu der Frage der Gewerblichkeit der Tätigkeit eines Insolvenzverwalters, maßgebliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 15.12.2010 VIII R 50/09, (Bundessteuerblatt -BStBl- II 2011, 506) sei bereits am 27.6.2011 im Bundessteuerblatt veröffentlicht gewesen, hätte dem Beklagten also bekannt sein müssen.
  • BGH, 19.09.2013 - IX AR (VZ) 1/12

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Amts des Insolvenzverwalters auf

    Auch die zentralen Aufgaben des Insolvenzverwalters wie die Berichtspflicht gegenüber dem Insolvenzgericht, der Gläubigerversammlung und dem Gläubigerausschuss (§ 58 Abs. 1 Satz 2, §§ 69, 79, 152, 156 InsO), seine Pflicht zur Erstellung eines Insolvenzplans nach § 218 InsO auf entsprechenden Beschluss der Gläubigerversammlung (§ 157 InsO) wie auch die Schlussrechnungsregelung (§ 66 InsO) muss er unbeschadet etwaiger Zulieferungs- und Hilfsarbeiten seiner Mitarbeiter im Wesentlichen selbst vornehmen (BFH, NZI 2011, 301 Rn. 46).
  • BFH, 15.12.2010 - VIII R 37/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15. 12. 2010 VIII R 50/09 -

    Zur Begründung verweist er auf das Urteil vom 15. Dezember 2010 im Verfahren VIII R 50/09, BFHE 232, 162.

    Wegen der Einzelheiten der Begründung wird jedenfalls insoweit auf das Urteil des Senats vom 15. Dezember 2010 VIII R 50/09 verwiesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat ebenfalls auf sein Urteil vom 15. Dezember 2010 VIII R 50/09.

    b) Auf dieser Grundlage kann der Senat nicht, wie etwa im Verfahren VIII R 50/09, davon ausgehen, dass nach den tatsächlichen Feststellungen des FG die Partner der Klägerin "ersichtlich" höchstpersönlich die ihnen obliegenden Entscheidungen über das "Ob" der einzelnen Abwicklungsmaßnahmen selbst getroffen haben und eine Verschiebung dieser Aufgabe hin zu ihren qualifizierten Mitarbeitern nicht angenommen werden kann.

  • BFH, 27.08.2014 - VIII R 41/11

    Abfärbewirkung der gewerblichen Tätigkeit auf die freiberufliche Tätigkeit einer

    Zwar hat der BFH bereits entschieden, dass jedenfalls bei einem Anteil der gewerblichen Umsatzerlöse in Höhe von 1, 25 v.H. der Gesamtumsatzerlöse eine gewerbliche Tätigkeit von äußerst geringem Umfang vorliege (BFH-Urteil in BFHE 189, 419, BStBl II 2000, 229; bestätigt im BFH-Urteil vom 15. Dezember 2010 VIII R 50/09, BFHE 232, 162, BStBl II 2011, 506, bei dem die gewerblichen Umsätze jedoch noch unter 1 v.H. lagen).
  • BFH, 26.01.2011 - VIII R 3/10

    Insolvenzverwaltertätigkeit als sonstige selbständige Arbeit auch bei

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Senats vom 15. Dezember 2010 VIII R 50/09 verwiesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat ebenfalls auf sein Urteil vom 15. Dezember 2010 VIII R 50/09.

  • BFH, 26.01.2011 - VIII R 29/08

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15. 12. 2010 VIII R 50/09 -

  • BFH, 15.12.2010 - VIII R 13/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15. 12. 2010 VIII R 50/09 -

  • BFH, 15.12.2010 - VIII R 12/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15. 12. 2010 VIII R 50/09 -

  • FG Hamburg, 05.06.2018 - 2 K 54/14

    Einkommensteuer: Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bei angestelltem Anwalt

  • FG Düsseldorf, 27.10.2015 - 9 K 97/13

    Abgrenzung von Einkünften aus selbständiger Arbeit von gewerblichen Einkünften

  • BFH, 16.03.2011 - VIII B 102/10

    Voraussetzungen für die Verwirkung des Rechts der Finanzverwaltung auf

  • FG Köln, 25.09.2013 - 12 K 5606/03

    Gewerbesteuermessbetrag: Abgrenzung freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte

  • LSG Baden-Württemberg, 07.04.2017 - L 4 R 812/16
  • FG Sachsen, 23.07.2014 - 2 K 469/14

    Übertragung von Anteilen an einer vermögenverwaltenden, gewerblich geprägten GmbH

  • FG Düsseldorf, 01.07.2013 - 4 K 872/12

    Erlass von Nachzahlungszinsen

  • FG Sachsen, 23.07.2014 - 2 K 470/14

    Übertragung von Anteilen an einer vermögenverwaltenden, gewerblich geprägten GmbH

  • FG Sachsen, 23.07.2014 - 2 K 471/14

    Übertragung von Anteilen an einer vermögenverwaltenden, gewerblich geprägten GmbH

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Rechtsprechung
   BFH, 13.01.2011 - VI R 61/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,1402
BFH, 13.01.2011 - VI R 61/09 (https://dejure.org/2011,1402)
BFH, Entscheidung vom 13.01.2011 - VI R 61/09 (https://dejure.org/2011,1402)
BFH, Entscheidung vom 13. Januar 2011 - VI R 61/09 (https://dejure.org/2011,1402)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO - keine Bindungswirkung der Anrufungsauskunft für das Veranlagungsverfahren - Bekanntwerden einer Tatsache i. S. des § 173 AO - Prinzip der Abschnittsbesteuerung - Lohnsteuerabzugsverfahren als ...

  • openjur.de

    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO; keine Bindungswirkung der Anrufungsauskunft für das Veranlagungsverfahren; Bekanntwerden einer Tatsache i.S. des § 173 AO; Prinzip der Abschnittsbesteuerung; Lohnsteuerabzugsverfahren als ...

  • Bundesfinanzhof

    AO § 173 Abs 1 Nr 1, EStG § 42d Abs 3 S 4, EStG § 42e
    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO - keine Bindungswirkung der Anrufungsauskunft für das Veranlagungsverfahren - Bekanntwerden einer Tatsache i.S. des § 173 AO - Prinzip der Abschnittsbesteuerung - Lohnsteuerabzugsverfahren als ...

  • Bundesfinanzhof

    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO - keine Bindungswirkung der Anrufungsauskunft für das Veranlagungsverfahren - Bekanntwerden einer Tatsache i.S. des § 173 AO - Prinzip der Abschnittsbesteuerung - Lohnsteuerabzugsverfahren als ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 173 Abs 1 Nr 1 AO, § 42d Abs 3 S 4 EStG 2002, § 42e EStG 2002
    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO - keine Bindungswirkung der Anrufungsauskunft für das Veranlagungsverfahren - Bekanntwerden einer Tatsache i.S. des § 173 AO - Prinzip der Abschnittsbesteuerung - Lohnsteuerabzugsverfahren als ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO - keine Bindungswirkung der Anrufungsauskunft für das Veranlagungsverfahren - Bekanntwerden einer Tatsache i.S. des § 173 AO - Prinzip der Abschnittsbesteuerung - Lohnsteuerabzugsverfahren als ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO - keine Bindungswirkung der Anrufungsauskunft für das Veranlagungsverfahren - Bekanntwerden einer Tatsache i.S. des § 173 AO - Prinzip der Abschnittsbesteuerung - Lohnsteuerabzugsverfahren als ...

  • rechtsportal.de

    Zurechenbarkeit von Kenntnissen einer weisungsbefugten Oberbehörde über eine einem Veranlagungsfinanzamt bei der Steuerfestsetzung nicht bekannte Tatsache; Bindung der Wohnsitzfinanzämter an den Inhalt einer einem Arbeitgeber erteilten Anrufsauskunft i.R.e. ...

  • datenbank.nwb.de

    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO; keine Bindungswirkung der Anrufungsauskunft für das Veranlagungsverfahren

  • Der Betrieb

    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anrufungsauskunft und die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zurechenbarkeit von Kenntnissen einer weisungsbefugten Oberbehörde über eine einem Veranlagungsfinanzamt bei der Steuerfestsetzung nicht bekannte Tatsache; Bindung der Wohnsitzfinanzämter an den Inhalt einer einem Arbeitgeber erteilten Anrufsauskunft i.R.e. ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Wohnsitzfinanzamt ist nicht an Anrufungsauskunft gebunden

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Bindungswirkung einer Anrufungsauskunft

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wohnsitzfinanzamt nicht an Anrufungsauskunft gebunden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 232, 5
  • NZA 2011, 624
  • BB 2011, 1315
  • BB 2011, 726
  • DB 2011, 798
  • BStBl II 2011, 479
  • DStRE 2011, 461 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 28.04.1998 - IX R 49/96

    Neue Tatsache bei Dienstpflichtverletzung des Beamten

    Auszug aus BFH, 13.01.2011 - VI R 61/09
    Daher wird eine Tatsache der Finanzbehörde bekannt, wenn diejenigen Personen, die innerhalb der zuständigen Finanzbehörde organisationsmäßig für die Bearbeitung des Steuerfalls berufen sind bzw. die den zu ändernden Steuerbescheid erlassen haben, positive Kenntnis darüber erlangen (BFH-Urteil vom 28. April 1998 IX R 49/96, BFHE 185, 370, BStBl II 1998, 458; BFH-Beschluss vom 16. Januar 2002 VIII B 96/01, BFH/NV 2002, 621, m.w.N.).

    Hierbei handelt es sich um den Vorsteher, den Sachgebietsleiter und den Sachbearbeiter, weil nur diese Personen die Finanzbehörde gegenüber dem Steuerpflichtigen repräsentieren und den Steuerbescheid verantworten (BFH-Urteil in BFHE 185, 370, BStBl II 1998, 458).

  • BFH, 20.06.1985 - IV R 114/82

    Bei Anwendung des § 173 AO 1977 ist Kenntnis der Veranlagungsstelle der

    Auszug aus BFH, 13.01.2011 - VI R 61/09
    Bekannt sind der zuständigen Dienststelle jedoch neben dem Inhalt der dort geführten Akten auch sämtliche Informationen, die dem Sachbearbeiter von vorgesetzten Dienststellen über ein elektronisches Informationssystem zur Verfügung gestellt werden, ohne dass es insoweit auf die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters ankommt (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juni 1985 IV R 114/82, BFHE 143, 520, BStBl II 1985, 492, und die dort erwähnte Rechtsprechung).

    Kennt eine andere als die für die Bearbeitung des Steuerfalls zuständige Dienststelle die betreffende Tatsache, so ist sie deswegen nicht auch der zuständigen Dienststelle als bekannt zuzurechnen (BFH-Urteil in BFHE 143, 520, BStBl II 1985, 492).

  • BFH, 26.02.2002 - IX R 20/98

    Geschlossene Fonds - Eigenkapitalvermittlungsprovisionen

    Auszug aus BFH, 13.01.2011 - VI R 61/09
    Indes ist ein solches generelles Korrespondenzprinzip dem Einkommensteuergesetz im Allgemeinen (BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 IX R 20/98, BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796) und zur Beurteilung von Arbeitslohn im Besonderen fremd (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2004 VI B 146/02, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2004, 560).

    Enthalten Bescheide aus vorangegangenen Veranlagungszeiträumen materielle Fehler, können diese keinesfalls dadurch korrigiert werden, dass in dem nächsten noch offenen Jahr ein weiterer materieller Fehler --als Ausgleich-- bewusst eingearbeitet wird (BFH-Urteil in BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796).

  • BFH, 02.09.2010 - VI R 3/09

    Aufhebung einer Anrufungsauskunft mit Wirkung für die Zukunft - Rechtsnatur der

    Auszug aus BFH, 13.01.2011 - VI R 61/09
    Die dagegen von der A-GmbH erhobene Klage war letztlich erfolgreich (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. September 2010 VI R 3/09, BFHE 230, 500) und der Widerruf der Anrufungsauskunft wurde aufgehoben.
  • FG Düsseldorf, 05.11.2009 - 11 K 832/09

    Nachteilsausgleichszahlung bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse;

    Auszug aus BFH, 13.01.2011 - VI R 61/09
    das Urteil des FG Düsseldorf, ergangen aufgrund mündlicher Verhandlung vom 5. November 2009 unter dem Az. 11 K 832/09 E, aufzuheben,.
  • BFH, 11.02.2010 - VI R 65/08

    Vermögensermittlung beim Unterhaltsempfänger (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG)

    Auszug aus BFH, 13.01.2011 - VI R 61/09
    Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das FA bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsache zutreffend entschieden hätte (Senatsurteil vom 11. Februar 2010 VI R 65/08, BFHE 228, 421, BStBl II 2010, 628).
  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

    Auszug aus BFH, 13.01.2011 - VI R 61/09
    Zudem ist das Lohnsteuerabzugsverfahren ein Vorauszahlungsverfahren (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 1997  2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1), dessen Besonderheiten und Regelungen nicht in das Veranlagungsverfahren hineinwirken (Trzaskalik, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 38 Rz A 7).
  • BFH, 17.09.2009 - VI R 17/08

    Fehlgeschlagenes Mitarbeiterbeteiligungsprogramm - negativer Arbeitslohn -

    Auszug aus BFH, 13.01.2011 - VI R 61/09
    Beide Tatbestände setzen voraus, dass beim Arbeitnehmer Güter abfließen oder Aufwendungen entstehen (Senatsurteile vom 12. November 2009 VI R 20/07, BFHE 227, 435, BStBl II 2010, 845; vom 17. September 2009 VI R 17/08, BFHE 226, 317, BStBl II 2010, 299; Senatsbeschluss vom 10. August 2010 VI R 1/08, BFHE 230, 173, BStBl II 2010, 1074).
  • BFH, 10.07.1964 - VI 299/63 U

    Spareinlagen eines Privatbankiers bei seiner eigenen Bank als abzugsfähige

    Auszug aus BFH, 13.01.2011 - VI R 61/09
    Er hat auch keinen Vermögensschaden dadurch erlitten, dass er nachträglich zu der gesetzlich geschuldeten Steuer herangezogen wurde (Senatsurteil vom 10. Juli 1964 VI 299/63 U, BFHE 80, 314, BStBl III 1964, 587).
  • BFH, 12.11.2009 - VI R 20/07

    Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse sind keine Arbeitslohnrückzahlungen

    Auszug aus BFH, 13.01.2011 - VI R 61/09
    Beide Tatbestände setzen voraus, dass beim Arbeitnehmer Güter abfließen oder Aufwendungen entstehen (Senatsurteile vom 12. November 2009 VI R 20/07, BFHE 227, 435, BStBl II 2010, 845; vom 17. September 2009 VI R 17/08, BFHE 226, 317, BStBl II 2010, 299; Senatsbeschluss vom 10. August 2010 VI R 1/08, BFHE 230, 173, BStBl II 2010, 1074).
  • BFH, 13.09.2001 - IV R 79/99

    Treu und Glauben bei neuen Tatsachen

  • BFH, 17.05.1985 - VI R 137/82

    Ermessensentscheidung - Inanspruchnahme des Arbeitnehmers -

  • BFH, 05.02.1980 - VII R 101/77
  • BFH, 23.11.1987 - GrS 1/86

    Änderung wegen neuer Tatsachen zugunsten des Steuerpflichtigen nur bei

  • BFH, 19.02.2004 - VI B 146/02

    Arbeitslohn - Verzicht des ArbG auf Darlehensrückzahlung

  • BFH, 10.08.2010 - VI R 1/08

    Arbeitslohnrückzahlung nur bei Rückfluss von Gütern in Geld oder Geldeswert an

  • BFH, 30.04.2009 - VI R 54/07

    Rechtsprechungsänderung zur Anfechtbarkeit einer dem Arbeitgeber erteilten

  • BFH, 16.01.2002 - VIII B 96/01

    Neue Tatsachen; nachträgliches Bekanntwerden

  • BFH, 27.11.2001 - VIII R 3/01

    Neue Tatsache; Nichtbeachtung eines maschinellen Prüfhinweises

  • BFH, 09.10.1992 - VI R 97/90

    Beschränkte Bindung an Anrufungsauskunft

  • BFH, 22.05.2007 - VI B 143/06

    NZB: Rechtsfortbildung, LSt-Anrufungsauskunft, Bindungswirkung

  • BFH, 14.09.2005 - VI R 148/98

    Sonderzahlung anlässlich der Überführung einer Mitarbeiterversorgung von einer

  • BFH, 11.08.1972 - VI R 262/69

    Lohnsteuer-Jahresausgleich - Nachforderung von Lohnsteuer - Besteuerungsmerkmale

  • BFH, 03.05.1991 - V R 36/90
  • BFH, 26.05.2020 - IX R 30/19

    Nachträgliches Bekanntwerden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - offenbare

    Bekannt sind der zuständigen Dienststelle in diesem Sinn auch sämtliche Informationen, die dem Bearbeiter von vorgesetzten Dienststellen zur Verfügung gestellt werden (BFH-Urteil vom 13.01.2011 - VI R 61/09, BFHE 232, 5, BStBl II 2011, 479).
  • BGH, 30.06.2011 - IX ZR 155/08

    Insolvenzverfahren: Zulässigkeit der Aufrechnung einer Behörde bei

    Im Grundsatz kommt es vielmehr auf das Wissen des jeweils zuständigen Bediensteten der zuständigen Behörde an (BGH, Urteil vom 4. Februar 1997 - VI ZR 306/95, BGHZ 134, 343, 346; vom 28. November 2006 - VI ZR 196/05, NJW 2007, 834 Rn. 5; vom 15. März 2011 - VI ZR 162/10, VersR 2011, 682 Rn. 10 ff jeweils zur Kenntniszurechnung bei § 852 BGB aF; BFHE 143, 520, 522; BFH, DStR 2011, 521, zVb in BFHE 232, 5 Rn. 15; jeweils zum nachträglichen Bekanntwerden einer Tatsache im Sinne des § 173 AO; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - IX ZR 167/04, nv, Rn. 3 bei juris; vgl. auch BSGE 100, 215 Rn. 18).
  • BGH, 08.09.2016 - IX ZR 151/14

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Anfechtungsgegners hinsichtlich der

    Als bekannt ist hierbei, auch ohne dass es auf individuelle Kenntnis des handelnden Sachbearbeiters im Einzelfall ankommt, der Inhalt der in der Finanzbehörde geführten Steuerakten anzusehen (vgl. BFHE 232, 5 Rn. 15; Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 19. Aufl., § 130 Rn. 73).
  • FG Baden-Württemberg, 26.02.2020 - 2 K 1774/17

    Veräußerungserlös aus einem Managementbeteiligungsprogramm kein geldwerter

    Nachträglich bekannt geworden ist eine Tatsache, wenn das Finanzamt sie beim Erlass des zu ändernden Steuerbescheids noch nicht kannte (vgl. BFH, Urteil vom 13. Januar 2011 VI R 61/09, BStBl II 2011, 479).
  • BFH, 13.06.2012 - VI R 85/10

    Nachträgliches Bekanntwerden i. S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO - offenbare

    Bekannt sind der zuständigen Dienststelle in diesem Sinn auch sämtliche Informationen, die dem Bearbeiter von vorgesetzten Dienststellen zur Verfügung gestellt werden (Senatsentscheidung vom 13. Januar 2011 VI R 61/09, BFHE 232, 5, BStBl II 2011, 479).
  • BFH, 18.06.2015 - VI R 37/14

    Steuerfreiheit von Trinkgeldern - Freiwillige Zahlungen von Spielbankkunden an

    Denn das FA war im Rahmen der Veranlagung der Kläger nicht an die Inhalte dieser Auskunft gebunden (Senatsurteil vom 13. Januar 2011 VI R 61/09, BFHE 232, 5, BStBl II 2011, 479).
  • BFH, 21.02.2017 - VIII R 46/13

    Zum Verhältnis einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von

    c) Eine Tatsache ist nachträglich bekannt geworden, wenn sie das FA bei Erlass des geänderten Steuerbescheides noch nicht kannte (z.B. BFH-Urteil vom 13. Januar 2011 VI R 61/09, BFHE 232, 5, BStBl II 2011, 479).
  • FG Düsseldorf, 24.04.2012 - 13 K 799/09

    Verrechnung eines Bruttoarbeitslohns mit negativen Einnahmen durch den

    Auch der BFH habe im Urteil vom 13. Januar 2011 VI R 61/09 (unter II.1.d. bb) ausgeführt, dass die Anrufungsauskunft ausschließlich das auskunftserteilende Betriebsstättenfinanzamt im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens binde.

    a) Der dem Kläger im September 2006 zugeflossene Arbeitslohn unterlag, wie zwischen den Beteiligten nach Ergehen des BFH-Urteils vom 13. Januar 2011 VI R 61/09 (BStBl II 2011, 479) nicht mehr streitig ist, in voller Höhe der Einkommensbesteuerung.

    Hieran hat die Qualifikation der Anrufungsauskunft als Verwaltungsakt durch die jüngere Rechtsprechung des BFH nichts geändert (vgl. BFH in BStBl II 2011, 479, unter II.d bb).

    Dies setzt aber voraus, dass die Nachforderung dem vorausgegangenen Verhalten der Verwaltung widerspricht und der Steuerpflichtige im berechtigten Vertrauen auf dieses Verhalten vermögensrechtliche Dispositionen getroffen hat, die sich nicht mehr rückgängig machen lassen (BFH in BStBl II 2011, 479, unter II.e).

    Er hat auch keinen Vermögensschaden dadurch erlitten, dass er nachträglich zu der gesetzlich geschuldeten Steuer herangezogen wurde (vgl. BFH in BStBl II 2011, 479, unter II.e).

  • BFH, 08.09.2011 - II R 47/09

    Erhebung von Lotteriesteuer auf sog. Absprunggewinne und Lagerlosgewinne -

    Eine Tatsache ist nachträglich bekannt geworden, wenn sie das Finanzamt beim Erlass des zu ändernden Steuerbescheids noch nicht kannte (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. September 2001 IV R 79/99, BFHE 196, 195, BStBl II 2002, 2; vom 13. Januar 2011 VI R 61/09, BFHE 232, 5, BStBl II 2011, 479; vom 13. Januar 2011 VI R 62/09, BFH/NV 2011, 751, und vom 13. Januar 2011 VI R 63/09, BFH/NV 2011, 743).

    Hierbei handelt es sich um den Vorsteher, den Sachgebietsleiter und den (zeichnungsberechtigten) Sachbearbeiter, weil nur diese Personen die Finanzbehörde gegenüber dem Steuerpflichtigen repräsentieren und den Steuerbescheid verantworten (BFH-Urteile vom 28. April 1998 IX R 49/96, BFHE 185, 370, BStBl II 1998, 458; in BFHE 232, 5, BStBl II 2011, 479; in BFH/NV 2011, 751, und in BFH/NV 2011, 743).

    Bekannt ist der zuständigen Dienststelle der Inhalt der dort geführten Akten; dazu gehören alle gehefteten und losen Schriftstücke, die bei der Dienststelle vorliegen oder sie im Geschäftsgang erreicht haben (BFH-Urteil vom 20. Juni 1985 IV R 114/82, BFHE 143, 520, BStBl II 1985, 492), sowie sämtliche Informationen, die den zuständigen Bediensteten von vorgesetzten Dienststellen über ein elektronisches Informationssystem zur Verfügung gestellt werden, ohne dass es insoweit auf die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters ankommt (BFH-Urteile in BFHE 232, 5, BStBl II 2011, 479; in BFH/NV 2011, 751, und in BFH/NV 2011, 743).

    Kennt eine andere als die für die Bearbeitung des Steuerfalls zuständige Dienststelle die betreffende Tatsache, so ist sie deswegen nicht auch der zuständigen Dienststelle als bekannt zuzurechnen, und zwar selbst dann nicht, wenn die andere Dienststelle gegenüber der zuständigen Dienststelle weisungsbefugt ist (BFH-Urteile in BFHE 232, 5, BStBl II 2011, 479; in BFH/NV 2011, 751, und in BFH/NV 2011, 743).

    Für die Frage, wie das Finanzamt bei rechtzeitiger Kenntnis des wahren Sachverhalts bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung entschieden hätte, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Sachverhalt vom Finanzamt zutreffend gewürdigt worden wäre (BFH-Urteile vom 11. Februar 2010 VI R 65/08, BFHE 228, 421, BStBl II 2010, 628, unter II.2.b; in BFHE 232, 5, BStBl II 2011, 479; in BFH/NV 2011, 751, und in BFH/NV 2011, 743).

  • BFH, 22.05.2019 - XI R 44/17

    Gezahlte Optionsprämie als Teil der Anschaffungskosten der nach Optionsausübung

    Dieses Prinzip der Abschnittsbesteuerung erfordert eine Jahresbetrachtung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13. Januar 2011 - VI R 61/09, BFHE 232, 5, BStBl II 2011, 479, Rz 23).
  • BFH, 03.05.2017 - X R 4/16

    Bescheidkorrektur bei Nichtberücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung als

  • BFH, 17.10.2013 - VI R 44/12

    Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft auch gegenüber dem Arbeitnehmer

  • BFH, 18.08.2015 - VII R 24/13

    Kenntnis des Finanzamts von Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Rahmen des § 82

  • BFH, 22.03.2016 - VIII R 58/13

    Nichtanschaffung ist kein Tatbestandsmerkmal für die Auflösung der

  • BFH, 12.03.2019 - IX R 29/17

    Änderung wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsache

  • BFH, 18.12.2014 - VI R 21/13

    Änderungsbefugnis wegen neuer Tatsachen bei Aufnahme von Vorläufigkeitsvermerken

  • FG Münster, 12.04.2019 - 13 K 3923/16

    Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen aufgrund von Forderungsberichtigungen

  • LSG Baden-Württemberg, 18.10.2016 - L 11 R 3254/14

    Sozialversicherungspflicht - Beitragspflicht - Haupttätigkeit als Fachkraft im

  • BFH, 10.09.2020 - IV R 6/18

    Unbeachtlichkeit des Verschuldens bei Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids

  • BFH, 15.11.2022 - VIII R 18/20

    Kein Zufluss von Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag bei nur buchmäßigem Ausweis

  • FG Baden-Württemberg, 26.02.2020 - 2 K 1731/17

    Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn in Form von Erlösen aus der

  • FG Köln, 25.10.2017 - 3 K 3798/12

    Einkommensteuer: Häusliches Arbeitszimmer eines Bühnen- und Kostümbildners

  • FG Köln, 26.08.2015 - 4 K 4035/10

    Änderung von Steuerbescheiden: Reichweite der Ermittlungspflicht des FA im

  • FG München, 03.04.2019 - 1 K 2830/17

    Erloschen der Steuerrückstände durch Zahlungsverjährung

  • FG München, 22.04.2013 - 7 K 2640/11

    Geldwerter Vorteil bei Nutzung eines Pkws im Wege des verbilligten

  • BFH, 19.11.2014 - VIII R 12/12

    Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei nachträglich

  • FG Hamburg, 25.10.2013 - 5 K 120/11

    Abgabenordnung: Berichtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit bzw. neuer

  • FG Düsseldorf, 14.01.2016 - 16 K 1906/14

    Einkommensteuerliche Ermittlung der Höhe des geldwerten Vorteils aus der

  • FG Berlin-Brandenburg, 19.11.2014 - 3 K 3087/14

    Einkommensteuerrecht - Reisekostenrecht

  • FG Düsseldorf, 18.04.2013 - 16 K 922/12

    Arbeitslohn durch Zuwendung einer Maßnahme der allgemeinen Gesundheitsvorsorge -

  • BFH, 18.12.2014 - VI R 22/13

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.12.2014 VI R 21/13 - Änderungsbefugnis wegen

  • FG Niedersachsen, 06.09.2022 - 13 K 39/21

    Erfassen von Mieteinnahmen, die einem Zwangsverwalter direkt zugeflossen sind,

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - 7 K 7031/11

    Trinkgelder der Saalassistenten einer Spielbank für Kellerdienstleistungen bei

  • FG Hamburg, 09.08.2018 - 5 K 60/16

    Keine Änderungsmöglichkeit bei versäumter Mitteilung der zutreffenden

  • FG Münster, 09.04.2019 - 2 K 397/18

    Einkommensteuer - Zur Frage, ob mit Erbbaurechten belastete Grundstücke bei ihrer

  • FG Münster, 17.05.2017 - 7 K 1158/14

    Änderung des Steuerbescheids - Änderung nach § 32a Abs. 1 KStG

  • FG München, 03.06.2016 - 10 V 899/16

    Barlohnumwandlung: Arbeitgeberzahlungen für Fahrtkosten als Arbeitslohn

  • FG München, 22.08.2017 - 12 K 560/15

    Änderungsbefugnis wegen neuer Tatsachen nach Rücktrag von

  • FG Köln, 18.05.2017 - 11 K 2501/15

    Abgabenordnung: Anlage U - Keine neuen Tatsachen bei Berücksichtigung von

  • FG München, 05.02.2015 - 12 K 560/15

    Einkommen, Bescheid, Dienststelle, Einkommensteuerbescheid, Steuerfestsetzung,

  • FG Düsseldorf, 22.02.2018 - 5 V 2682/17
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Rechtsprechung
   BFH, 12.01.2011 - XI R 9/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,970
BFH, 12.01.2011 - XI R 9/08 (https://dejure.org/2011,970)
BFH, Entscheidung vom 12.01.2011 - XI R 9/08 (https://dejure.org/2011,970)
BFH, Entscheidung vom 12. Januar 2011 - XI R 9/08 (https://dejure.org/2011,970)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Vorsteuerabzugsrecht einer GmbH aus den Bauerrichtungskosten eines ihren Gesellschafter-Geschäftsführern für private Wohnzwecke überlassenen Gebäudes - Zuordnungswahlrecht bei gemischtgenutztem Grundstück

  • openjur.de

    Vorsteuerabzugsrecht einer GmbH aus den Bauerrichtungskosten eines ihren Gesellschafter-Geschäftsführern für private Wohnzwecke überlassenen Gebäudes; Zuordnungswahlrecht bei gemischtgenutztem Grundstück

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 1 Abs 1 Nr 1 S 2 Buchst b, UStG § ... 4 Nr 12 Buchst a, UStG § 15 Abs 1 Nr 1, UStG § 15 Abs 2 S 1 Nr 1, EWGRL 388/77 Art 6 Abs 2 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst b, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 2
    Vorsteuerabzugsrecht einer GmbH aus den Bauerrichtungskosten eines ihren Gesellschafter-Geschäftsführern für private Wohnzwecke überlassenen Gebäudes - Zuordnungswahlrecht bei gemischtgenutztem Grundstück

  • Bundesfinanzhof

    Vorsteuerabzugsrecht einer GmbH aus den Bauerrichtungskosten eines ihren Gesellschafter-Geschäftsführern für private Wohnzwecke überlassenen Gebäudes - Zuordnungswahlrecht bei gemischtgenutztem Grundstück

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 Nr 1 S 2 Buchst b UStG 1993, § 4 Nr 12 Buchst a UStG 1993, § 15 Abs 1 Nr 1 UStG 1993, § 15 Abs 2 S 1 Nr 1 UStG 1993, Art 6 Abs 2 Buchst a EWGRL 388/77
    Vorsteuerabzugsrecht einer GmbH aus den Bauerrichtungskosten eines ihren Gesellschafter-Geschäftsführern für private Wohnzwecke überlassenen Gebäudes - Zuordnungswahlrecht bei gemischtgenutztem Grundstück

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Vorsteuerabzugsrecht einer GmbH für Errichtung eines gemischtgenutzten Gebäudes

  • rewis.io

    Vorsteuerabzugsrecht einer GmbH aus den Bauerrichtungskosten eines ihren Gesellschafter-Geschäftsführern für private Wohnzwecke überlassenen Gebäudes - Zuordnungswahlrecht bei gemischtgenutztem Grundstück

  • ra.de
  • rewis.io

    Vorsteuerabzugsrecht einer GmbH aus den Bauerrichtungskosten eines ihren Gesellschafter-Geschäftsführern für private Wohnzwecke überlassenen Gebäudes - Zuordnungswahlrecht bei gemischtgenutztem Grundstück

  • rechtsportal.de

    Vorsteuerabzugsrecht aus Bauerrichtungskosten einer GmbH bei Errichtung eines teilweise unternehmerisch genutzten und teilweise den Gesellschafter-Geschäftsführern unentgeltlich für private Wohnzwecke überlassenen Gebäudes; Ausschluss eines Vorsteuerabzugs aus ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorsteuerabzugsrecht einer GmbH aus den Bauerrichtungskosten eines ihren Gesellschafter-Geschäftsführern für private Wohnzwecke überlassenen Gebäudes

  • ibr-online

    Vorsteuerabzugsrecht aus den Bauerrichtungskosten

  • Der Betrieb

    Vorsteuerabzugsrecht einer GmbH aus den Bauerrichtungskosten eines ihren Gesellschafter-Geschäftsführern für private Wohnzwecke überlassenen Gebäudes

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorsteuerabzug für die Geschäftsführer-Wohnung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorsteuerabzugsrecht aus Bauerrichtungskosten einer GmbH bei Errichtung eines teilweise unternehmerisch genutzten und teilweise den Gesellschafter-Geschäftsführern unentgeltlich für private Wohnzwecke überlassenen Gebäudes; Ausschluss eines Vorsteuerabzugs aus ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vorsteuerabzugsrecht einer GmbH für Errichtung eines gemischtgenutzten Gebäudes

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zuordnungswahlrecht bei gemischt genutzten Grundstücken

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzugsrecht einer GmbH aus Bauerrichtungskosten

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Wahlrecht für die Zuordnung zum Unternehmen bei einem Gebäude, das für private Wohnzwecke überlassen wird

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 232, 254
  • NJW 2011, 2320
  • NZM 2011, 286
  • BB 2011, 725
  • DB 2011, 690
  • BStBl II 2012, 58
  • DStRE 2011, 461 (Ls.)
  • NZG 2011, 680
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 08.05.2003 - C-269/00

    Seeling

    Auszug aus BFH, 12.01.2011 - XI R 9/08
    Allerdings sei dieser Rechtsprechung spätestens durch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) im Fall Seeling (Urteil vom 8. Mai 2003 Rs. C-269/00 --Seeling--, Slg. 2003, I-4101, BStBl II 2004, 378) die Grundlage entzogen worden.

    Errichtet ein Unternehmer ein Gebäude, das zu Zwecken seines Unternehmens und zu seinen privaten Wohnzwecken genutzt werden soll, hat er die Wahl, ob der privat genutzte Teil "für die Anwendung der Sechsten Richtlinie zu seinem Unternehmen gehören soll oder nicht" (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2003, I-4101, BStBl II 2004, 378, Rz 40, m.w.N.).

    In dem Urteil "Seeling" (Slg. 2003, I-4101, BStBl II 2004, 378) hat der EuGH entschieden, dass entgegen der Auffassung der deutschen Regierung die Nutzung der Wohnräume durch den Unternehmer keine steuerfreie Vermietung i.S. des Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG ist.

  • BFH, 30.07.1986 - V R 99/76

    Überlassung einer Werkdienstwohnung an Arbeitnehmer umsatzsteuerfrei

    Auszug aus BFH, 12.01.2011 - XI R 9/08
    Auch die frühere Rechtsprechung des BFH habe dies im Bereich der Umsatzsteuer so gesehen (Urteil vom 30. Juli 1986 V R 99/76, BFHE 147, 284, BStBl II 1986, 877).

    Der Wohnraum wird vielmehr regelmäßig als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zur Verfügung gestellt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 147, 284, BStBl II 1986, 877, und vom 7. Oktober 1987 V R 2/79, BFHE 151, 228, BStBl II 1988, 88).

  • BFH, 11.04.2008 - V R 10/07

    Vorsteuerabzug beim Erwerb einer Photovoltaikanlage?

    Auszug aus BFH, 12.01.2011 - XI R 9/08
    Das bedeutet, dass eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung zum unternehmerischen Bereich vorliegen muss (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 31. Januar 2002 V R 61/96, BFHE 197, 372, BStBl II 2003, 813, unter II.2.b, m.w.N.) und dass diese Entscheidung bereits bei der Anschaffung oder Herstellung des Gegenstandes zu treffen ist (vgl. BFH-Urteile vom 11. April 2008 V R 10/07, BFHE 221, 456, BStBl II 2009, 741, unter II.3.c, m.w.N., und vom 17. Dezember 2008 XI R 64/06, BFH/NV 2009, 798).
  • BFH, 10.06.1999 - V R 87/98

    Pkw-Überlassung an Gesellschafter-Geschäftsführer

    Auszug aus BFH, 12.01.2011 - XI R 9/08
    Soweit der BFH bei der Überlassung eines PKW an einen Gesellschafter-Geschäftsführer zur privaten Nutzung auch bei Fehlen ausdrücklicher Absprachen Arbeitslohn angenommen hat (vgl. dazu Urteil vom 10. Juni 1999 V R 87/98, BFHE 189, 196, BStBl II 1999, 580), ist zu bedenken, dass die Überlassung von Wohnraum auch bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer nicht als übliche Vergütungsleistung angesehen werden kann.
  • BFH, 31.01.2002 - V R 61/96

    Vermeidung der Umsatzsteuer bei Verkauf eines vorsteuerbefreiten Pkw

    Auszug aus BFH, 12.01.2011 - XI R 9/08
    Das bedeutet, dass eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung zum unternehmerischen Bereich vorliegen muss (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 31. Januar 2002 V R 61/96, BFHE 197, 372, BStBl II 2003, 813, unter II.2.b, m.w.N.) und dass diese Entscheidung bereits bei der Anschaffung oder Herstellung des Gegenstandes zu treffen ist (vgl. BFH-Urteile vom 11. April 2008 V R 10/07, BFHE 221, 456, BStBl II 2009, 741, unter II.3.c, m.w.N., und vom 17. Dezember 2008 XI R 64/06, BFH/NV 2009, 798).
  • BFH, 17.12.2008 - XI R 64/06

    Umsatzsteuerliche Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen - Vorsteuerabzug

    Auszug aus BFH, 12.01.2011 - XI R 9/08
    Das bedeutet, dass eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung zum unternehmerischen Bereich vorliegen muss (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 31. Januar 2002 V R 61/96, BFHE 197, 372, BStBl II 2003, 813, unter II.2.b, m.w.N.) und dass diese Entscheidung bereits bei der Anschaffung oder Herstellung des Gegenstandes zu treffen ist (vgl. BFH-Urteile vom 11. April 2008 V R 10/07, BFHE 221, 456, BStBl II 2009, 741, unter II.3.c, m.w.N., und vom 17. Dezember 2008 XI R 64/06, BFH/NV 2009, 798).
  • BFH, 17.06.2009 - XI B 6/09

    Keine grundsätzliche Bedeutung bei Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls -

    Auszug aus BFH, 12.01.2011 - XI R 9/08
    Bei der Aussage des Geschäftsführers handelt es sich nicht um eine Zeugenaussage, sondern um einen Beteiligtenvortrag, der in einem Steuerprozess nur als "letztes Beweismittel" zur Aufklärung des Sachverhalts gilt (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Juni 2009 XI B 6/09, nicht veröffentlicht, juris; BFH-Urteil vom 2. Juli 1998 IV R 39/97, BFHE 186, 299, BStBl II 1999, 28, unter 5.b; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 76 Rz 26, m.w.N.).
  • BFH, 02.07.1998 - IV R 39/97

    Endgerichtsbescheid nach Antrag auf mündliche Verhandlung gegen

    Auszug aus BFH, 12.01.2011 - XI R 9/08
    Bei der Aussage des Geschäftsführers handelt es sich nicht um eine Zeugenaussage, sondern um einen Beteiligtenvortrag, der in einem Steuerprozess nur als "letztes Beweismittel" zur Aufklärung des Sachverhalts gilt (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Juni 2009 XI B 6/09, nicht veröffentlicht, juris; BFH-Urteil vom 2. Juli 1998 IV R 39/97, BFHE 186, 299, BStBl II 1999, 28, unter 5.b; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 76 Rz 26, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 01.08.2007 - 1 K 37/05

    Vorsteuerabzug - Errichtung eines Gebäudes des Unternehmensvermögens durch eine

    Auszug aus BFH, 12.01.2011 - XI R 9/08
    Das Urteil des FG ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 903.
  • EuGH, 18.11.2004 - C-284/03

    Temco Europe - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe b -

    Auszug aus BFH, 12.01.2011 - XI R 9/08
    Für die Annahme einer entgeltlichen Vermietung i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG ist es nicht zwingend, dass die Nutzung von vornherein auf eine bestimmte Dauer festgelegt ist (vgl. EuGH-Urteil vom 18. November 2004 Rs. C-284/03 --Temco--, Slg. 2004, I-11237, BFH/NV Beilage 2005, 86, Rz 22, m.w.N.).
  • BFH, 23.04.2009 - VI R 81/06

    Private PKW-Nutzung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH führt zu

  • EuGH, 29.07.2010 - C-40/09

    Astra Zeneca UK - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Nr. 1 - Begriff

  • EuGH, 27.01.2000 - C-23/98

    Heerma

  • BFH, 17.07.2008 - I R 83/07

    Verdeckte Gewinnausschüttung: Private PKW-Nutzung - Kostenentscheidung bei

  • BFH, 01.09.1998 - VIII R 3/97

    Wohnungsüberlassung an Arbeitnehmer

  • BFH, 07.10.1987 - V R 2/79

    Überlassung einer Werkdienstwohnung an Arbeitnehmer umsatzsteuerfrei

  • BFH, 01.04.2009 - XI R 26/08

    Hälftiger Vorsteuerabzug bei unternehmerisch genutzten Fahrzeugen

  • EuGH, 12.02.2009 - C-515/07

    Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie - Sechste

  • EuGH, 12.02.1998 - C-346/95

    STEUERRECHT

  • BFH, 07.07.2011 - V R 42/09

    Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung bei gemischt-genutzten Gegenständen

    Er kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen oder ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder den Gegenstand entsprechend dem --geschätzten-- unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen und im Übrigen seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen (vgl. EuGH-Urteile vom 11. Juli 1991 C-97/90, Lennartz, Slg. 1991, I-3795; vom 4. Oktober 1995 C-291/92, Armbrecht, Slg. 1995, I-2775; Bakcsi in Slg. 2001, I-01831; BFH-Urteile vom 12. Januar 2011 XI R 9/08, BFHE 232, 254, BFH/NV 2011, 941; in BFH/NV 2009, 798; in BFHE 221, 456, BStBl II 2009, 741; zur gemischten Nutzung bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts vgl. BFH-Urteil vom 3. März 2011 V R 23/10, BFH/NV 2011, 1261).
  • FG München, 17.09.2014 - 3 K 1122/14

    (Vorsteuerabzug einer GmbH aus den Herstellungskosten eines Gebäudes, das

    Bei der Verwendungsabsicht handelt es sich um eine innere Tatsache, deren Vorhandensein durch Hilfstatsachen indiziert sein muss (BFH-Urteil vom 12. Januar 2011 XI R 9/08, BFHE 232, 254, BStBl II 2012, 58, Rn. 30).

    33 Bei Vereinbarung einer Nutzungsüberlassung im Rahmen eines Anstellungsvertrages wird die Wohnung regelmäßig als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Geschäftsführers und damit nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt (BFH-Urteil vom 12. Januar 2011 XI R 9/08, BFHE 232, 254, BStBl II 2012, 58, Rn. 21 ff.).

    Auch wenn die Vertragsergänzung erst unter dem 1. Mai 2004 erfolgt ist, ist sie nach der BFH-Rechtsprechung ein gewichtiges Indiz für die Verwendungsabsicht der Klägerin bei Leistungsbezug im Streitjahr 2003 (vgl. BFH-Urteil vom 12. Januar 2011 XI R 9/08, BFHE 232, 254, BStBl II 2012, 58).

    36 Die Vereinbarung einer Nutzungsüberlassung im Rahmen eines Anstellungsvertrages führt in der Regel zu einer Vermietung i.S.d. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG im materiellen Sinn (vgl. BFH-Urteil vom 12. Januar 2011 XI R 9/08, BFHE 232, 254, BStBl II 2012, 58, Rn. 20).

    aa) Dafür ist es nicht zwingend, dass die Nutzung von vornherein auf eine bestimmte Dauer festgelegt ist (EuGH-Urteil vom 18.11.2004 Rs. C-284/03 - Temco, Slg 2004, I-11237, Rn. 21 f.; BFH-Urteil vom 12. Januar 2011 XI R 9/08, BFHE 232, 254, BStBl II 2012, 58, Rn. 24).

    44 bbb) Indessen bedeutet "gegen Zahlung eines Mietzinses" nicht - wie der BFH mit Urteil vom 12. Januar 2011 XI R 9/08, BFHE 232, 254, BStBl II 2012, 58 entschieden hat, dass die Gegenleistung für die Wohnungsüberlassung nur in Geld (Bargeld oder Buchgeld) bestehen kann.

    51 c) Der Einwand der Klägerin, dass der Geschäftsführer zuvor die identischen Dienstleistungen ohne entsprechende Nutzungsmöglichkeit von Wohnraum erbracht habe, begründet deshalb keine (beabsichtigte) Wohnungsüberlassung an den Geschäftsführer in seiner Eigenschaft als Gesellschafter mit der Folge einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG, die nicht nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führen würde (BFH-Urteil vom 12. Januar 2011 XI R 9/08, BFHE 232, 254, BStBl II 2012, 58, Rn. 25).

    Der Senat folgt (auch im zweiten Rechtsgang) dem BFH-Urteil vom 12. Januar 2011 XI R 9/08, BFHE 232, 254, BStBl II 2012, 58.

  • BFH, 18.02.2016 - V R 23/15

    Vorsteuerabzug für privat genutzten Gebäudeteil ("Seeling" Altfall)

    Demgegenüber kann eine juristische Person (Unternehmerin) --anders als eine natürliche Person, die keine Verträge mit sich schließen kann-- einen ihr gehörenden Gegenstand (z.B. Gebäude) einem ihrer Gesellschafter oder einem Vertretungsorgan auf vertraglicher Grundlage entgeltlich oder unentgeltlich überlassen (BFH-Urteile vom 1. September 2010 V R 6/10, BFH/NV 2011, 80, unter II.3.b, m.w.N., und vom 12. Januar 2011 XI R 9/08, BFHE 232, 254, BStBl II 2012, 58, Rz 17 f., Rz 25).

    Die Vergütung für eine Nutzungsüberlassung kann in einer Geldzahlung sowie in einer Sach- oder Dienstleistung --tauschähnlicher Umsatz-- (EuGH-Urteile Mac Donald Resorts, EU:C:2010:780, Rz 52, und Serebryannay vek EOOD vom 26. September 2013 C-283/12, EU:C:2013:599, Rz 39 f.) und damit auch in einer Arbeitsleistung bestehen (BFH-Urteil in BFHE 232, 254, BStBl II 2012, 58, Rz 20 ff.).

    Ein solcher Zusammenhang besteht regelmäßig, wenn die unternehmerisch tätige juristische Person mit ihrem Vertretungsorgan einen Mietvertrag geschlossen oder die Nutzungsüberlassung im Rahmen eines Anstellungsvertrags vereinbart haben (BFH-Urteil in BFHE 232, 254, BStBl II 2012, 58, Rz 18 f.).

    (a) Die Vorentscheidung geht zu Recht davon aus, dass eine --wie im Streitfall-- im Anstellungsvertrag vereinbarte Wohnungsüberlassung durch einen Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer in der Regel als Gegenleistung für die Arbeitsleistung erbracht wird und damit gegen eine Vergütung erfolgt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 232, 254, BStBl II 2012, 58, Rz 21 f.).

    (c) Nachdem die Nutzungsüberlassung zwischen der Klägerin und ihrem Geschäftsführer im (ergänzenden) Anstellungsvertrag geregelt wurde, kommt eine unentgeltliche Überlassung aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses zwischen der Klägerin und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer durch eine anderweitige oder eine fehlende Vereinbarung nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 232, 254, BStBl II 2012, 58, Rz 25).

  • BFH, 19.07.2011 - XI R 29/09

    Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf

    Denn nur in diesen Fällen ist das Erfordernis erfüllt, dass das --durch eine Zuordnungsentscheidung entstandene-- Recht auf einen vollständigen Vorsteuerabzug mit der (späteren) Verpflichtung zur (teilweisen) Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe korrespondiert (vgl. BFH-Urteil vom 12. Januar 2011 XI R 9/08, BFHE 232, 254, BFH/NV 2011, 941, UR 2011, 357, unter II.2.).
  • BFH, 07.07.2011 - V R 21/10

    Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung bei gemischt-genutzten Gegenständen -

    Er kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen oder ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder den Gegenstand entsprechend dem --geschätzten-- unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen und im Übrigen seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen (vgl. EuGH-Urteile vom 11. Juli 1991 C-97/90 --Lennartz--, Slg 1991, I-3795; vom 4. Oktober 1995 C-291/92 --Armbrecht--, Slg. 1995, I-2775; --Bakcsi-- in Slg. 2001, I-1831, BFH/NV Beilage 2001, 52; BFH-Urteile vom 12. Januar 2011 XI R 9/08, BFHE 232, 254, BFH/NV 2011, 941; vom 17. Dezember 2008 XI R 64/06, BFH/NV 2009, 798; vom 11. April 2008 V R 10/07, BFHE 221, 456, BStBl II 2009, 741; zur gemischten Nutzung bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts vgl. BFH-Urteil vom 3. März 2011 V R 23/10, BFH/NV 2011, 1261).
  • FG Niedersachsen, 16.10.2019 - 5 K 309/17

    Steuerbare Binnenumsätze im Rahmen einer Organschaft bei einer Stiftung

    Unternehmensfremd in diesem Sinne sind - entsprechend der Regelung in Art. 26 Abs. 1 MwStSystRL - die Verwendung von Gegenständen oder Leistungen für den privaten Bedarf des Unternehmers, für den privaten Bedarf seines Personals oder für private Zwecke des Gesellschafters (BFH Urteile vom 3. März 2011 V R 23/10, BStBl. II 2012, 74; vom 12. Januar 2011 XI R 9/08, BStBl. II 2012, 58; UStAE 2.3. Abs. 1a).
  • FG München, 27.07.2011 - 3 K 1502/11

    Kein voller Vorsteuerabzug aus den Bauaufwendungen für ein teilweise zu

    Bei der Verwendungsabsicht handelt es sich um eine innere Tatsache, deren Vorhandensein durch Hilfstatsachen indiziert sein muss (BFH-Urteil vom 12. Januar 2011 XI R 9/08, BFHE 232, 254, juris Rn. 30).

    25 Bei Vereinbarung einer Nutzungsüberlassung im Rahmen eines Anstellungsvertrages wird die Wohnung regelmäßig als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Geschäftsführers und damit nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt (BFH-Urteil vom 12. Januar 2011 XI R 9/08, BFHE 232, 254, juris Rn. 21 ff.).

    28 Die Vereinbarung einer Nutzungsüberlassung im Rahmen eines Anstellungsvertrages führt in der Regel zu einer Vermietung i.S.d. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (vgl. BFH-Urteil vom 12. Januar 2011 XI R 9/08, BFHE 232, 254, juris Rn. 20).

    Dafür ist es nicht zwingend, dass die Nutzung von vornherein auf eine bestimmte Dauer festgelegt ist (BFH-Urteil vom 12. Januar 2011 XI R 9/08, BFHE 232, 254, juris Rn. 24).

    c) Der Einwand der Klägerin, dass der Geschäftsführer zuvor die identischen Dienstleistungen ohne entsprechende Nutzungsmöglichkeit von Wohnraum erbracht habe, begründet keine (beabsichtigte) Wohnungsüberlassung an den Geschäftsführer in seiner Eigenschaft als Gesellschafter mit der Folge einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG, die nicht nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führen würde (BFH-Urteil vom 12. Januar 2011 XI R 9/08, BFHE 232, 254, juris Rn. 25).

  • BFH, 04.05.2022 - XI R 28/21

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04.05.2022 XI R 29/21 (XI R 7/19) -

    Zudem betreffen der BFH-Beschluss vom 10.03.2006 - V B 81/05 (BFH/NV 2006, 1364, Rz 3) sowie die BFH-Urteile vom 12.01.2011 - XI R 9/08 (BFHE 232, 254, BStBl II 2012, 58, Rz 32) und vom 12.01.2011 - XI R 10/08 (BFH/NV 2011, 860, Rz 32) andere, mit dem Streitfall von vorneherein nicht vergleichbare Sachverhalte.
  • BFH, 20.03.2014 - V R 27/12

    Vorsteuerabzug bei zu Wohnzwecken genutztem Geschäftsgebäude einer GmbH

    Zur weiteren Begründung wird auf das Urteil des XI. Senats des BFH vom 12. Januar 2011 XI R 9/08 (BFHE 232, 254, unter II.2.) verwiesen, dem sich der Senat insoweit anschließt.
  • BFH, 15.12.2011 - V R 48/10

    Zuordnungsentscheidung bei gemischt-genutzten Wirtschaftsgütern

    Er kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen oder ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder den Gegenstand entsprechend dem --geschätzten-- unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen und im Übrigen seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen (vgl. EuGH-Urteile vom 11. Juli 1991 C-97/90, Lennartz, Slg. 1991, I-3795; vom 4. Oktober 1995 C-291/92, Armbrecht, Slg. 1995, I-2775; Bakcsi in Slg. 2001, I-1831; BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 1980, unter II.2.; in DB 2011, 2754, unter II.1.b; vom 12. Januar 2011 XI R 9/08, BFHE 232, 254, BFH/NV 2011, 941; vom 17. Dezember 2008 XI R 64/06, BFH/NV 2009, 798; vom 11. April 2008 V R 10/07, BFHE 221, 456, BStBl II 2009, 741; zur gemischten Nutzung bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts vgl. BFH-Urteil vom 3. März 2011 V R 23/10, BFH/NV 2011, 1261).
  • BFH, 25.02.2014 - V B 75/13

    Zuordnungsentscheidung beim Vorsteuerabzug eines gemischt genutzten Gebäudes

  • FG Münster, 28.01.2021 - 5 K 1265/20

    Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Hotelappartements

  • FG Nürnberg, 09.03.2015 - 2 V 687/14

    Vorsteuerabzug: Dokumentation der Zuordnungsentscheidung

  • FG Köln, 09.12.2015 - 3 K 2557/11

    Abzugsfähigkeit von Werbungskosten in Form von Schuldzinsen und Vorsteuern aus

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Rechtsprechung
   BFH, 09.12.2010 - VI R 14/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,5624
BFH, 09.12.2010 - VI R 14/09 (https://dejure.org/2010,5624)
BFH, Entscheidung vom 09.12.2010 - VI R 14/09 (https://dejure.org/2010,5624)
BFH, Entscheidung vom 09. Dezember 2010 - VI R 14/09 (https://dejure.org/2010,5624)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Kosten behinderungsbedingter Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastungen

  • openjur.de

    Kosten behinderungsbedingter Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastungen

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 33
    Kosten behinderungsbedingter Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastungen

  • Bundesfinanzhof

    Kosten behinderungsbedingter Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 EStG 2002
    Kosten behinderungsbedingter Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastungen

  • IWW
  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Behinderungsbedingte Heimunterbringung, außergewöhnliche Belastung

  • rewis.io

    Kosten behinderungsbedingter Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastungen

  • ra.de
  • rewis.io

    Kosten behinderungsbedingter Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastungen

  • rechtsportal.de

    EStG § 33 Abs. 1; FGO § 118 Abs. 2
    Kosten für die behinderungsbedingte Unterbringung in einer sozial-therapeutischen Einrichtung als außergewöhnliche Belastungen; Notwendigkeit eines amtsärztlichen Attestes trotz Überzeugung des Finanzgerichts von der Notwendigkeit der Unterbringung aufgrund eines von ...

  • datenbank.nwb.de

    Kosten behinderungsbedingter Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastungen

  • Der Betrieb

    Kosten behinderungsbedingter Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kosten behinderungsbedingter Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastungen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kosten für die behinderungsbedingte Unterbringung in einer sozial-therapeutischen Einrichtung als außergewöhnliche Belastungen; Notwendigkeit eines amtsärztlichen Attestes trotz Überzeugung des Finanzgerichts von der Notwendigkeit der Unterbringung aufgrund eines von ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kosten behinderungsbedingter Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastungen

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 232, 343
  • NJW 2011, 1904
  • FamRZ 2011, 812
  • DB 2011, 685
  • BStBl II 2011, 1011
  • DStRE 2011, 461 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 23.05.2002 - III R 24/01

    Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 09.12.2010 - VI R 14/09
    Liegt ein durch Krankheit veranlasster Aufenthalt in einem Heim vor, stellen sich die Aufwendungen für die Heimunterbringung als Krankheitskosten dar (BFH-Urteile vom 24. Februar 2000 III R 80/97, BFHE 191, 280, BStBl II 2000, 294; vom 23. Mai 2002 III R 24/01, BFHE 199, 296, BStBl II 2002, 567; vom 18. April 2002 III R 15/00, BFHE 199, 135, BStBl II 2003, 70; s. auch R 33.3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Einkommensteuer-Richtlinien 2008).

    Das FG hat zu Recht kein amtsärztliches Attest verlangt (BFH-Urteil in BFHE 199, 296, BStBl II 2002, 567; s. im Übrigen zur Notwendigkeit der Vorlage eines amtsärztlichen Attests Senatsentscheidung vom 11. November 2010 VI R 17/09, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2011, 503).

  • BFH, 11.11.2010 - VI R 17/09

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich; Verzicht

    Auszug aus BFH, 09.12.2010 - VI R 14/09
    Das FG hat zu Recht kein amtsärztliches Attest verlangt (BFH-Urteil in BFHE 199, 296, BStBl II 2002, 567; s. im Übrigen zur Notwendigkeit der Vorlage eines amtsärztlichen Attests Senatsentscheidung vom 11. November 2010 VI R 17/09, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2011, 503).
  • BFH, 15.04.2010 - VI R 51/09

    Heimkosten des nicht pflegebedürftigen Ehegatten keine außergewöhnlichen

    Auszug aus BFH, 09.12.2010 - VI R 14/09
    Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, können nicht nochmals nach § 33 EStG berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 15. April 2010 VI R 51/09, BFHE 229, 206, BStBl II 2010, 794, m.w.N.).
  • BFH, 24.02.2000 - III R 80/97

    Außergewöhnliche Belastung: Unterbringung in Altenpflegeheim

    Auszug aus BFH, 09.12.2010 - VI R 14/09
    Liegt ein durch Krankheit veranlasster Aufenthalt in einem Heim vor, stellen sich die Aufwendungen für die Heimunterbringung als Krankheitskosten dar (BFH-Urteile vom 24. Februar 2000 III R 80/97, BFHE 191, 280, BStBl II 2000, 294; vom 23. Mai 2002 III R 24/01, BFHE 199, 296, BStBl II 2002, 567; vom 18. April 2002 III R 15/00, BFHE 199, 135, BStBl II 2003, 70; s. auch R 33.3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Einkommensteuer-Richtlinien 2008).
  • BFH, 18.04.2002 - III R 15/00

    Eigene Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus BFH, 09.12.2010 - VI R 14/09
    Liegt ein durch Krankheit veranlasster Aufenthalt in einem Heim vor, stellen sich die Aufwendungen für die Heimunterbringung als Krankheitskosten dar (BFH-Urteile vom 24. Februar 2000 III R 80/97, BFHE 191, 280, BStBl II 2000, 294; vom 23. Mai 2002 III R 24/01, BFHE 199, 296, BStBl II 2002, 567; vom 18. April 2002 III R 15/00, BFHE 199, 135, BStBl II 2003, 70; s. auch R 33.3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Einkommensteuer-Richtlinien 2008).
  • BFH, 13.10.2010 - VI R 38/09

    Heimkosten als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 09.12.2010 - VI R 14/09
    Dem Abzug der Kosten steht nicht entgegen, dass dem Kläger keine Pflegekosten in Rechnung gestellt worden sind (vgl. Senatsentscheidung vom 13. Oktober 2010 VI R 38/09, BFHE 231, 158).
  • FG Köln, 29.11.2007 - 3 K 4346/06

    Anerkennung von Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung i.S.d. §

    Auszug aus BFH, 09.12.2010 - VI R 14/09
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1647 veröffentlichten Gründen statt.
  • BFH, 14.11.2013 - VI R 20/12

    Aufwendungen für die Unterbringung im Seniorenwohnstift als außergewöhnliche

    Entsprechend sind auch krankheitsbedingte Unterbringungskosten in einer dafür vorgesehenen Einrichtung aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig und daher dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG zu berücksichtigen (z.B. Senatsurteile vom 22. Oktober 2009 VI R 7/09, BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280; vom 15. April 2010 VI R 51/09, BFHE 229, 206, BStBl II 2010, 794; vom 9. Dezember 2010 VI R 14/09, BFHE 232, 343, BStBl II 2011, 1011; vom 5. Oktober 2011 VI R 88/10, BFH/NV 2012, 35), und zwar unabhängig davon, ob neben dem Pauschalentgelt gesondert Pflegekosten in Rechnung gestellt werden (Senatsurteile vom 13. Oktober 2010 VI R 38/09, BFHE 231, 158, BStBl II 2011, 1010; in BFHE 232, 343, BStBl II 2011, 1011).

    Es gelten die allgemeinen Grundsätze über die Abziehbarkeit von Krankheitskosten (Senatsurteil in BFHE 232, 343, BStBl II 2011, 1011).

  • BFH, 04.10.2017 - VI R 22/16

    Alten- und Pflegeheimunterbringung von Ehegatten: Kürzung um Haushaltsersparnis

    Es gelten insoweit die allgemeinen Grundsätze über die Abziehbarkeit von Krankheitskosten (Senatsurteile vom 14. November 2013 VI R 20/12, BFHE 244, 285, BStBl II 2014, 456; vom 9. Dezember 2010 VI R 14/09, BFHE 232, 343, BStBl II 2011, 1011, und vom 30. März 2017 VI R 55/15, BFH/NV 2017, 1028).
  • FG Köln, 30.09.2020 - 3 K 1858/18

    Kosten der Unterbringung in einer Pflege-WG mindern die Einkommensteuer

    Entsprechend sind auch krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringungskosten in einer dafür vorgesehenen Einrichtung aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig und daher dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 14.11.2013 VI R 20/12, BStBl. II 2014, 456; vom 09.12.2010 VI R 14/09, BFHE 232, 343, BStBl. II 2011, 1011; vom 23.05.2002 III R 24/01, BFHE 199, 296, BStBl. II 2002, 567; vom 24.02.2000 III R 80/97, BFHE 191, 280, BStBl. II 2000, 294), und zwar unabhängig davon, ob neben dem Pauschalentgelt gesondert Pflegekosten in Rechnung gestellt werden (BFH-Urteile vom 14.11.2013 VI R 20/12, BStBl. II 2014, 456; vom 09.12.2010 VI R 14/09, BFHE 232, 343, BStBl. II 2011, 1011; vom 13.10.2010 VI R 38/09, BStBl. II 2011, 1010).

    Dem Abzug der Kosten als krankheits- und behinderungsbedingt steht auch nicht entgegen, dass dem Kläger - aufgrund der unmittelbaren Abrechnung des ambulanten Pflegedienstes X mit der Pflegeversicherung - keine Pflegekosten von den Betreibern des A in Rechnung gestellt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 09.12.2010 VI R 14/09, BFHE 232, 343, BStBl. II 2011, 1011; vom 13.10.2010 VI R 38/09, BStBl. II 2011, 1010).

  • BFH, 14.11.2013 - VI R 21/12

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.11.2013 VI R 20/12 - Aufwendungen für die

    Entsprechend sind auch krankheitsbedingte Unterbringungskosten in einer dafür vorgesehenen Einrichtung aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig und daher dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG zu berücksichtigen (z.B. Senatsurteile vom 22. Oktober 2009 VI R 7/09, BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280; vom 15. April 2010 VI R 51/09, BFHE 229, 206, BStBl II 2010, 794; vom 9. Dezember 2010 VI R 14/09, BFHE 232, 343, BStBl II 2011, 1011; vom 5. Oktober 2011 VI R 88/10, BFH/NV 2012, 35), und zwar unabhängig davon, ob neben dem Pauschalentgelt gesondert Pflegekosten in Rechnung gestellt werden (Senatsurteile vom 13. Oktober 2010 VI R 38/09, BFHE 231, 158, BStBl II 2011, 1010; in BFHE 232, 343, BStBl II 2011, 1011).

    Es gelten die allgemeinen Grundsätze über die Abziehbarkeit von Krankheitskosten (Senatsurteil in BFHE 232, 343, BStBl II 2011, 1011).

  • FG Münster, 11.12.2017 - 13 K 1045/15

    Bodyguards als außergewöhnliche Belastung

    Es gelten insoweit die allgemeinen Grundsätze über die Abziehbarkeit von Krankheitskosten (BFH-Urteile vom 4.10.2017 VI R 22/16; vom 30.3.2017 VI R 55/15, BFH/NV 2017, 1028; vom 9.12.2010 VI R 14/09, BFHE 232, 343, BStBl II 2011, 1011).

    Demnach genügt es, wenn das Gericht aufgrund eines von einem fachkundigen Arzt erstellten Gutachtens von der Notwendigkeit der Unterbringung überzeugt ist; eines amtsärztlichen Attestes bedarf es dann nicht (BFH-Urteil vom 9.12.2010 VI R 14/09, BFHE 232, 343, BStBl II 2011, 1011).

  • FG Nürnberg, 04.05.2016 - 3 K 915/15

    Einkommensteuerliche Ansetzung eines Haushaltsersparnisbetrages bei den Kosten

    Ist die Unterbringung in einem Altenheim ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst, so sind die Unterbringungskosten bzw. das Pauschalentgelt -abzüglich einer Haushaltsersparnis- als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn der Betroffene infolge einer Krankheit pflegebedürftig geworden ist (z. B. BFH-Urteile vom 22. Oktober 2009 VI R 7/09, BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280; vom 15. April 2010 VI R 51/09, BFHE 229, 206, BStBl II 2010, 794; vom 9. Dezember 2010 VI R 14/09, BFHE 232, 343, BStBl II 2011, 1011; vom 5. Oktober 2011 VI R 88/10, BFH/NV 2012, 35; Blümich/Heger, EStG, § 33 Rz. 208), und zwar unabhängig davon, ob neben dem Pauschalentgelt gesondert Pflegekosten in Rechnung gestellt werden (BFH-Urteile vom 13. Oktober 2010 VI R 38/09, BFHE 231, 158, BStBl II 2011, 1010; in BFHE 232, 343, BStBl II 2011, 1011).
  • BFH, 30.03.2017 - VI R 55/15

    Aufwendungen für die Beschäftigung von privaten Arbeitskräften durch eine

    Es gelten insoweit die allgemeinen Grundsätze über die Abziehbarkeit von Krankheitskosten (Senatsurteil vom 9. Dezember 2010 VI R 14/09, BFHE 232, 343, BStBl II 2011, 1011).
  • OLG Frankfurt, 07.09.2015 - 4 UF 91/14

    Behandlung des Anrechts einer Lebensversicherung im Versorgungsausgleich

    Die Vereinbarung der Ehegatten ist formell wirksam, § 7 VersAusglG, da das dort in Absatz 1 niedergelegte Erfordernis der notariellen Beurkundung nach § 7 II Vers-AusglG durch einen gerichtlich protokollierten Vergleich im Sinne von § 127a ZPO ersetzt werden kann, dem wiederum ein nach den §§ 36 III FamFG, 278 VI ZPO zustande gekommener schriftlicher Vergleich entspricht (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.12.2010, Az. 5 UF 105/10, Beschluss vom 27.11.2012, 4 UF 203/12; Beschluss vom 03.01.2013, 4 UF 242/10; OLG München, FamRZ 2011, 812-813).
  • OLG Frankfurt, 03.01.2013 - 4 UF 242/10

    Rechtswechsel im Beschwerdeverfahren

    Die Vereinbarung der Ehegatten ist formell wirksam, § 7 VersAusglG, da das dort in Absatz 1 niedergelegte Erfordernis der notariellen Beurkundung nach § 7 II VersAusglG durch einen gerichtlich protokollierten Vergleich im Sinne von § 127a ZPO ersetzt werden kann, dem wiederum ein nach den §§ 36 III FamFG, 278 VI ZPO zustande gekommener schriftlicher Vergleich entspricht (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.12.2010, Az. 5 UF 105/10, Beschluss vom 27.11.2012, 4 UF 203/12; OLG München, FamRZ 2011, 812-813).
  • FG Niedersachsen, 29.09.2015 - 4 K 11/14
    Entsprechend sind selbst krankheitsbedingte Unterbringungskosten in einer dafür vorgesehenen Einrichtung aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig und daher dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG zu berücksichtigen (z.B. BFH-Urteile vom 22. Oktober 2009 VI R 7/09, BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280; vom 15. April 2010 VI R 51/09, BFHE 229, 206, BStBl II 2010, 794; vom 9. Dezember 2010 VI R 14/09, BFHE 232, 343, BStBl II 2011, 1011; vom 5. Oktober 2011 VI R 88/10, BFH/NV 2012, 35).
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Rechtsprechung
   BGH, 21.10.2010 - IX ZR 195/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,3403
BGH, 21.10.2010 - IX ZR 195/09 (https://dejure.org/2010,3403)
BGH, Entscheidung vom 21.10.2010 - IX ZR 195/09 (https://dejure.org/2010,3403)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 195/09 (https://dejure.org/2010,3403)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 164 Abs 4 AO, § 169 Abs 2 S 1 AO, § 173 AO, § 199 Abs 1 Nr 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB
    Haftung des Steuerberaters: Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs des Mandanten wegen des unterbliebenen Antrags auf Neufestsetzung der Umsatzsteuer nach Rechtsprechungsänderung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 164 Abs 4 AO, § 169 Abs 2 S 1 AO, § 173 AO, § 199 Abs 1 Nr 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB
    Haftung des Steuerberaters: Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs des Mandanten wegen des unterbliebenen Antrags auf Neufestsetzung der Umsatzsteuer nach Rechtsprechungsänderung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Willkürverbots durch fragwürdige oder fehlerhafte Rechtsanwendung im Falle der Zuerkennung einer Einziehungsbefugnis zur Geltendmachung der Klageforderung; Anspruchsentstehung gegen einen Steuerberater mit Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides; ...

  • rewis.io

    Haftung des Steuerberaters: Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs des Mandanten wegen des unterbliebenen Antrags auf Neufestsetzung der Umsatzsteuer nach Rechtsprechungsänderung

  • rewis.io

    Haftung des Steuerberaters: Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs des Mandanten wegen des unterbliebenen Antrags auf Neufestsetzung der Umsatzsteuer nach Rechtsprechungsänderung

  • rechtsportal.de

    Verletzung des Willkürverbots durch fragwürdige oder fehlerhafte Rechtsanwendung im Falle der Zuerkennung einer Einziehungsbefugnis zur Geltendmachung der Klageforderung; Anspruchsentstehung gegen einen Steuerberater mit Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides; ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Verjährung von Regressansprüchen gegen einen Steuerberater

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 38 (Entscheidungsbesprechung)

    Verjährung von Regressansprüchen gegen einen Steuerberater

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2010, 2374
  • DB 2010, 2612
  • DStRE 2011, 461
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BGH, 21.10.2010 - IX ZR 195/09
    Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt sein (BVerfGE 89, 1, 14; 96, 189, 203; BVerfG WM 2008, 721; BGHZ 154, 288, 299 f; BGH, Beschl. v. 21. Januar 2010 - IX ZB 59/09, juris Rn. 2).

    Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht - wie hier - mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BGH, Beschl. v. 6. Mai 2010 - IX ZB 234/07, juris Rn. 4).

  • BGH, 23.09.2010 - IX ZR 26/09

    Haftung des Steuerberaters: Unkenntnis der vom Bundesfinanzhof geäußerten

    Auszug aus BGH, 21.10.2010 - IX ZR 195/09
    Denn die angefochtene Entscheidung ist in diesem Punkt im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urt. v. 23. September 2010 - IX ZR 26/09 z.V.b.).

    Besteht die Pflichtwidrigkeit darin, dass der gebotene Rechtsbehelf gegen den Bescheid nicht eingelegt wird, so entsteht der Anspruch in dem Augenblick, in dem der Steuerpflichtige von sich aus nicht mehr durch einen Rechtsbehelf die Abänderung des Steuerbescheids erwirken kann; die eng begrenzten Abänderungsmöglichkeiten nach § 173 AO reichen nicht aus, den Eintritt des Schadens erst für den Zeitpunkt anzunehmen, von dem an auch sie nicht mehr bestehen (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 100/95, WM 1996, 2066, 2067; v. 12. Februar 1998 - IX ZR 190/97, WM 1998, 786, 787; v. 23. September 2010 - IX ZR 26/09 z.V.b.).

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

    Auszug aus BGH, 21.10.2010 - IX ZR 195/09
    Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt sein (BVerfGE 89, 1, 14; 96, 189, 203; BVerfG WM 2008, 721; BGHZ 154, 288, 299 f; BGH, Beschl. v. 21. Januar 2010 - IX ZB 59/09, juris Rn. 2).

    Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht - wie hier - mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BGH, Beschl. v. 6. Mai 2010 - IX ZB 234/07, juris Rn. 4).

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 21.10.2010 - IX ZR 195/09
    Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt sein (BVerfGE 89, 1, 14; 96, 189, 203; BVerfG WM 2008, 721; BGHZ 154, 288, 299 f; BGH, Beschl. v. 21. Januar 2010 - IX ZB 59/09, juris Rn. 2).

    bb) Überdies kann eine Divergenz nur angenommen werden, wenn der angefochtenen Entscheidung ein Rechtssatz zugrunde liegt, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz eines höherrangigen Gerichts, eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts oder eines anderen gleichgeordneten Gerichts abweicht (BGHZ 154, 288, 292; BGH, Beschl. v. 5. November 2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, 437).

  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus BGH, 21.10.2010 - IX ZR 195/09
    Um eine Divergenz ordnungsgemäß darzulegen, ist es erforderlich, die Vorentscheidung, zu der die Divergenz geltend gemacht wird, konkret zu benennen und zu zitieren, die angeblich divergierenden entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssätze aus dieser Vorentscheidung und aus der angefochtenen Entscheidung herauszustellen sowie vorzutragen, inwiefern diese nicht übereinstimmen (BGHZ 152, 182, 186).
  • RG, 06.12.1922 - V 114/22

    Fristende; Erfahrungssätze

    Auszug aus BGH, 21.10.2010 - IX ZR 195/09
    Wird ein bestimmter Tag als Endtermin genannt, endet eine Frist erst mit dem Ablauf dieses Tages (RGZ 105, 417, 419 f).
  • BVerfG, 29.02.2008 - 1 BvR 371/07

    Voraussetzungen eines Kapitalanlagebetrugs (Begriff des Verschweigens

    Auszug aus BGH, 21.10.2010 - IX ZR 195/09
    Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt sein (BVerfGE 89, 1, 14; 96, 189, 203; BVerfG WM 2008, 721; BGHZ 154, 288, 299 f; BGH, Beschl. v. 21. Januar 2010 - IX ZB 59/09, juris Rn. 2).
  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

    Auszug aus BGH, 21.10.2010 - IX ZR 195/09
    Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht - wie hier - mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BGH, Beschl. v. 6. Mai 2010 - IX ZB 234/07, juris Rn. 4).
  • BGH, 21.01.2010 - IX ZB 59/09

    Befugnis des Insolvenzgerichts zur Anordnung einer Nachtragsverteilung auf Antrag

    Auszug aus BGH, 21.10.2010 - IX ZR 195/09
    Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt sein (BVerfGE 89, 1, 14; 96, 189, 203; BVerfG WM 2008, 721; BGHZ 154, 288, 299 f; BGH, Beschl. v. 21. Januar 2010 - IX ZB 59/09, juris Rn. 2).
  • BGH, 06.05.2010 - IX ZB 234/07

    Glaubhaftmachung eines Versagungsgrundes durch Vorlage der schriftlichen

    Auszug aus BGH, 21.10.2010 - IX ZR 195/09
    Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht - wie hier - mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BGH, Beschl. v. 6. Mai 2010 - IX ZB 234/07, juris Rn. 4).
  • BGH, 17.12.2009 - IX ZR 4/08

    Eintritt der Wirkung der Zustellung einer Streitverkündung für die Hemmung der

  • BFH, 06.11.2002 - V R 7/02

    Geldspielautomaten außerhalb von Spielbanken

  • BGH, 05.11.2002 - VI ZB 40/02

    Eigenverantwortliche Prüfung der Berufungsbegründungsfrist durch den Rechtsanwalt

  • BGH, 20.06.1996 - IX ZR 100/95

    Verjährung der Ersatzansprüche gegen den Steuerberater; Hinweispflicht des

  • BGH, 12.02.1998 - IX ZR 190/97

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater

  • BGH, 15.12.2011 - IX ZR 85/10

    Rechtsanwaltshaftung: Beginn der Verjährungsfrist eines Schadensersatzanspruchs

    Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Mandatsbegründung, sondern zu welchem Zeitpunkt der geltend gemachte Schaden entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 4/08, WM 2010, 629 Rn. 6; Beschluss vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 195/09, DStRE 2011, 461 Rn. 9; Chab, in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. Rn. 1277; Fahrendorf, in Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl. Rn. 1092).

    a) Besteht die Pflichtwidrigkeit des Rechtsberaters darin, dass der gebotene Rechtsbehelf gegen einen Bescheid unterblieben ist, entsteht der Schaden des Mandanten mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist (BGH, Urteil vom 20. Juni 1996 - IX ZR 100/95, WM 1996, 2066, 2067 unter II. 1. A; vom 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 960; vom 23. September 2010 - IX ZR 26/09, WM 2010, 2050 Rn. 40; vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 170/09, WM 2010, 2284 Rn. 11; Beschluss vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 195/09, aaO Rn. 10), also erst in dem Augenblick, in dem er nicht mehr durch einen Rechtsbehelf die Abänderung des gegen ihn ergangenen Bescheids erwirken kann.

    Der gegen den Berater gerichtete Ersatzanspruch wird unter diesen Umständen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erst am 1. Januar begründet (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 195/09, aaO Rn. 13; Chab BRAK-Mitt 2011, 32; Meixner/Schröder DStR 2011, 239; Zugehör/Chab, aaO, Rn. 1498).

  • OLG Hamm, 01.06.2011 - 11 U 163/09

    Umfang der Aufklärungs- und Rechtsberatungspflicht des beurkundenden Notars

    Dass die Einkommenssteuerbescheide des Klägers für die Jahre 2006, 2007 und 2008 vom 25.07.2008, 05.01.2009 und 10.06.2010 selbständig anfechtbar waren, steht der Annahme eines Schadens des Klägers nicht entgegen, da dieser bereits mit Bekanntgabe der genannten, ihn belastenden Steuerbescheides gegeben war (vgl. BGH DStR 2011, 238 f, Tz. 10 bei juris; vgl. weiter BGH MDR 2011, 516 zu Tz. 8 bei juris ).
  • BGH, 17.04.2013 - IX ZR 81/12

    Eintritt eines Schadens mit Versäumung der Verjährungsfrist i.R.d. Geltendmachung

    Für den Beginn der Verjährung gemäß § 51b BRAO ist nicht der Zeitpunkt der Mandatsbeendigung maßgeblich, sondern zu welchem Zeitpunkt der geltend gemachte Schaden entstanden ist (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 4/08, WM 2010, 629 Rn. 6; Beschluss vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 195/09, DStRE 2011, 461 Rn. 9 f; Urteil vom 15. Dezember 2011 - IX ZR 85/10, WM 2012, 163 Rn. 8).
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Rechtsprechung
   BFH, 29.10.2010 - V B 48/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,14461
BFH, 29.10.2010 - V B 48/10 (https://dejure.org/2010,14461)
BFH, Entscheidung vom 29.10.2010 - V B 48/10 (https://dejure.org/2010,14461)
BFH, Entscheidung vom 29. Oktober 2010 - V B 48/10 (https://dejure.org/2010,14461)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Vollverzinsung bei rechtswidriger Inanspruchnahme von Vorsteuerabzug aus nicht steuerbarer Geschäftsveräußerung - Unbeachtlichkeit der Rechnungsberichtigung

  • openjur.de

    Vollverzinsung bei rechtswidriger Inanspruchnahme von Vorsteuerabzug aus nicht steuerbarer Geschäftsveräußerung; Unbeachtlichkeit der Rechnungsberichtigung

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 1 Abs 1a, AO § 233a, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, UStG § 15 Abs 1 Nr 1 S 1
    Vollverzinsung bei rechtswidriger Inanspruchnahme von Vorsteuerabzug aus nicht steuerbarer Geschäftsveräußerung - Unbeachtlichkeit der Rechnungsberichtigung

  • Bundesfinanzhof

    Vollverzinsung bei rechtswidriger Inanspruchnahme von Vorsteuerabzug aus nicht steuerbarer Geschäftsveräußerung - Unbeachtlichkeit der Rechnungsberichtigung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1a UStG 1999, § 233a AO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 15 Abs 1 Nr 1 S 1 UStG 1999
    Vollverzinsung bei rechtswidriger Inanspruchnahme von Vorsteuerabzug aus nicht steuerbarer Geschäftsveräußerung - Unbeachtlichkeit der Rechnungsberichtigung

  • IWW
  • rewis.io

    Vollverzinsung bei rechtswidriger Inanspruchnahme von Vorsteuerabzug aus nicht steuerbarer Geschäftsveräußerung - Unbeachtlichkeit der Rechnungsberichtigung

  • ra.de
  • rewis.io

    Vollverzinsung bei rechtswidriger Inanspruchnahme von Vorsteuerabzug aus nicht steuerbarer Geschäftsveräußerung - Unbeachtlichkeit der Rechnungsberichtigung

  • rechtsportal.de

    UStG § 1 Abs. 1a; AO § 233a
    Vollverzinsung des Liquiditätsvorteils durch die rechtswidrige Inanspruchnahme eines Vorsteuerabzugs

  • datenbank.nwb.de

    Vollverzinsung nach § 233a AO bei rechtswidriger Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs aus nicht steuerbarer Geschäftsveräußerung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verzinsung bei rechtswidriger Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Geschäftsveräußerung
    Vorsteuerabzug
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DStRE 2011, 461 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 15.07.2010 - C-368/09

    Pannon Gép Centrum - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus BFH, 29.10.2010 - V B 48/10
    Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich für den Streitfall auch kein Klärungsbedarf aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Juli 2010 C-368/09, Pannon Gép (DStR 2010, 1475, mit Anmerkung Wäger).
  • BFH, 30.03.2006 - V R 60/04

    Nachzahlungszinsen; Abtretung Erstattungsanspruch

    Auszug aus BFH, 29.10.2010 - V B 48/10
    b) Es ist durch die BFH-Rechtsprechung geklärt, dass der Empfänger einer nach § 1 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung aus einer hierüber mit gesondertem Steuerausweis erteilten Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und im Fall einer rechtswidrigen Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs der Vollverzinsung nach § 233a AO unterliegt (BFH-Beschluss vom 30. März 2006 V R 60/04, BFH/NV 2006, 1434).
  • FG Baden-Württemberg, 15.03.2018 - 1 K 2616/17

    Kein Erlass von Nachforderungszinsen zur Umsatzsteuer wegen sachlicher

    Der BFH ist Bedenken im Schrifttum (Jacobsen/Tietjen, UR 2003, 417; Körner, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2010, 1363; Englisch, UR 2011, 648; Slapio/Claus, UR 2014, 346; Behrens, Finanzrundschau -FR- 2015, 215), die ähnlich wie der Kläger argumentieren, ausdrücklich nicht gefolgt (vgl. BFH-Entscheidungen vom 24. Februar 2005 V R 62/03, BFH/NV 2005, 1220; vom 29. Oktober 2010 V B 48/10, BFH/NV 2011, 856; vom 1. März 2013 V B 112/11, BFH/NV 2013, 901).
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