Weitere Entscheidungen unten: BFH, 25.07.2012 | EuGH, 08.11.2012

Rechtsprechung
   BGH, 14.06.2012 - IX ZR 145/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,17078
BGH, 14.06.2012 - IX ZR 145/11 (https://dejure.org/2012,17078)
BGH, Entscheidung vom 14.06.2012 - IX ZR 145/11 (https://dejure.org/2012,17078)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11 (https://dejure.org/2012,17078)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,17078) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 631 Abs 1 BGB, § 634 Nr 4 BGB
    Drittschützende Wirkung eines Steuerberatermandats: Haftung des mit der Überschuldungsprüfung für eine GmbH beauftragten Steuerberaters wegen Aufklärungsversäumnissen gegenüber dem Alleingesellschafter/Geschäftsführer

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Einbeziehung von Gesellschafter und Geschäftsführer in den Schutzbereich eines zwischen einer GmbH und einem Steuerberater geschlossenen Vertrages über die Prüfung der Insolvenzreife der GmbH

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Einbeziehung des Gesellschafters und Geschäftsführers in den Schutzbereich eines Vertrags der GmbH mit dem Steuerberater über Prüfung der Insolvenzreife

  • Betriebs-Berater

    Haftung bei Abschlusserstellung - von der Steuerberatung zum "Prüfvertrag"

  • rabüro.de

    Zur Haftung des mit der Überschuldungsprüfung für eine GmbH beauftragten Steuerberaters wegen Aufklärungsversäumnissen gegenüber dem Alleingesellschafter

  • rewis.io

    Drittschützende Wirkung eines Steuerberatermandats: Haftung des mit der Überschuldungsprüfung für eine GmbH beauftragten Steuerberaters wegen Aufklärungsversäumnissen gegenüber dem Alleingesellschafter/Geschäftsführer

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 631; BGB § 634
    Vertrag zwischen Steuerberater und GmbH kann Schutzwirkungen für Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH entfalten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 631 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4
    Einbeziehung von Gesellschafter und Geschäftsführer in den Schutzbereich eines zwischen einer GmbH und einem Steuerberater geschlossenen Vertrages über die Prüfung der Insolvenzreife der GmbH

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Geschäftsführer und Steuerberater einer GmbH in der Insolvenz

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schadensersatzanspruch eines Gesellschafter-Geschäftsführers gegen Steuerberater der GmbH aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Gechäftsführer und der Steuerberater der GmbH

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 631 Abs. 1, § 634 Nr. 4
    Einbeziehung des Gesellschafters und Geschäftsführers in den Schutzbereich eines Vertrags der GmbH mit dem Steuerberater über Prüfung der Insolvenzreife

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    GmbHG §§ 5, 5a
    Besondere Sachkunde, Erkennbarkeit der Insolvenzreife, fachkundiger Rat, Geschäftsführer, GmbHG § 64 Satz 1, Haftung Ratgeber, Haftung Steuerberater, Haftung wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO, Insolvenzreife, Insolvenzverschleppung, ...

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz bei fehlerhaftem Gutachten über Insolvenzreife

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Haftung von Steuerberatern bei Falschberatung über die Insolvenzantragspflicht erweitert

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Erweiterte Haftung von Steuerberatern bei Beratung über die Insolvenzantragspflicht

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Schutzbereich eines Steuerberatervertrages

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Schutzbereich eines Steuerberatervertrages

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Erweiterung der Haftung von Steuerberatern bei Falschberatung über die Insolvenzantragspflicht

Besprechungen u.ä. (4)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    VSD-Haftung eines Steuerberaters

  • kanzlei-nickert.de (Entscheidungsbesprechung)

    Steuerberater haftet bei fehlerhafter Auskunft zur Insolvenzreife gegenüber der GmbH, deren Gesellschaftern und Geschäftsführern

  • kanzlei-nickert.de (Entscheidungsbesprechung)

    Steuerberater haftet bei fehlerhafter Auskunft zur Insolvenzreife gegenüber der GmbH, deren Gesellschaftern und Geschäftsführern

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann kann ein Dritter Rechte aus einem Werkvertrag herleiten? (IBR 2014, 1157)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 193, 297
  • NJW 2012, 3165
  • ZIP 2012, 1353
  • MDR 2012, 1089
  • NZI 2012, 853
  • VersR 2013, 509
  • WM 2012, 1359
  • DB 2012, 1559
  • DStRE 2012, 1478
  • NZG 2012, 866
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (96)Neu Zitiert selbst (33)

  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 245/96

    Schutzwirkung eines Prüfungsvertrages zwischen einer Kapitalgesellschaft und

    Auszug aus BGH, 14.06.2012 - IX ZR 145/11
    Wenn § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB eine gesetzliche Haftung (nur) gegenüber der Kapitalgesellschaft und dem verbundenen Unternehmen regelt, bedeutet dies nicht, dass damit eine vertragliche Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten nach Maßgabe der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Dritthaftung Sachkundiger von vornherein ausgeschlossen wäre (BGH, Urteil vom 2. April 1998 - III ZR 245/96, BGHZ 138, 257, 261).

    c) Schutzwirkungen zugunsten Dritter werden allgemein bei Verträgen angenommen, mit denen der Auftraggeber von einer Person, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt (z.B. öffentlich bestellter Sachverständiger, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater), ein Gutachten oder eine gutachtliche Äußerung bestellt, um davon gegenüber einem Dritten Gebrauch zu machen (BGH, Urteil vom 2. April 1998, aaO S. 260 f).

    Jedenfalls in solchen Fällen liegt in der Übernahme des Auftrags die schlüssige Erklärung des Prüfers, auch im Interesse des Dritten gewissenhaft und unparteiisch prüfen zu wollen (BGH, Urteil vom 2. April 1998, aaO S. 262).

    Dementsprechend kommt im Falle der Abschlussprüfung ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Betracht, wenn die Bilanz im Blick auf den Anteilserwerb durch einen bestimmten Dritten (BGH, Urteil vom 2. April 1998, aaO S. 262 f) oder im Blick auf eine Kreditvergabe durch einen bestimmten Dritten (BGH, Urteil vom 26. November 1986 - IVa ZR 86/85, WM 1987, 257 ff; vom 21. Januar 1993 - III ZR 15/92, WM 1993, 897; vom 19. Dezember 1996 - IX ZR 327/95, WM 1997, 359, 360) verwendet werden soll.

    Der Abschlussprüfer hat nicht nur für Begutachtungen, sondern auch für Testate oder andere Äußerungen, die mit dem Prüfgegenstand im Zusammenhang stehen, die haftungsrechtliche Verantwortung zu übernehmen (BGH, Urteil vom 2. April 1998, aaO S. 260).

    (1) Die Bilanz oder etwaige Äußerungen zu ihrem voraussichtlichen Inhalt (BGH, Urteil vom 2. April 1998, aaO, S. 260, 262) dienten ersichtlich nicht nur der Unterrichtung der GmbH.

    Von der Begutachtung des Beklagten sollte nach dem Parteiwillen auch gegenüber der Klägerin als Gesellschafterin Gebrauch gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1998, aaO S. 262; vom 20. April 2004, aaO S. 4 f), weil die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach dem beiderseitigen Parteiwillen über die Interessenlage der GmbH hinaus vor allem auch eine Entscheidungsgrundlage für die Klägerin als Gesellschafterin des Unternehmens darstellte, entweder zur Insolvenzvermeidung zu Lasten eigener Vermögenswerte geeignete Vorkehrungen zu ergreifen oder - verbunden mit Nachteilen für das eigene geschäftliche Ansehen -einer Liquidation oder der Einleitung eines Insolvenzverfahrens den Vorrang zu geben.

    (3) Mit Rücksicht auf ihre finanziellen Interessen befand sich die Klägerin in einer vergleichbaren Lage wie der Erwerber eines Gesellschaftsanteils, der den Kauf von dem Inhalt einer Abschlussprüfung abhängig macht und deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 2. April 1998, aaO, S. 262 f) in die Schutzwirkung des Vertrags zwischen der Gesellschaft und dem Prüfer einbezogen ist.

    Da die Klägerin als Gesellschafterin wie auch als Geschäftsführerin in den Schutzbereich des zwischen der GmbH und dem Beklagten geschlossenen Vertrags eingebunden ist, können ihr gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche zustehen, wenn dieser anlässlich der Unterredung vom 10. Februar 2006 unrichtige Angaben über eine Insolvenzreife der GmbH gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1998, aaO S. 260, 262).

  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 250/02

    Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks;

    Auszug aus BGH, 14.06.2012 - IX ZR 145/11
    Das hat zur Folge, dass einem einbezogenen Dritten im Falle der Schädigung ein eigener Ersatzanspruch als sekundärer vertraglicher Leistungsanspruch gegen den Schuldner zusteht (BGH, Urteil vom 20. April 2004 - X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 4).

    In diesen Fällen beschränkt sich der Drittschutz nicht auf solche Personen, denen gegenüber dem Vertragspartner eine gesteigerte Fürsorgepflicht obliegt, weil keine Erweiterung des Haftungsrisikos eintritt, wenn dem Abschlussprüfer klar sein muss, dass die von ihm erbrachte Leistung der Sicherung wirtschaftlicher Drittinteressen dient (BGH, Urteil vom 20. April 2004, aaO S. 9).

    Das Berufungsgericht hat hier wesentlichen Auslegungsstoff, insbesondere den Zweck der erbetenen Stellungnahme sowie die eigenen Angaben des Beklagten zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2004, aaO S. 6) außer Betracht gelassen.

    Von der Begutachtung des Beklagten sollte nach dem Parteiwillen auch gegenüber der Klägerin als Gesellschafterin Gebrauch gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1998, aaO S. 262; vom 20. April 2004, aaO S. 4 f), weil die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach dem beiderseitigen Parteiwillen über die Interessenlage der GmbH hinaus vor allem auch eine Entscheidungsgrundlage für die Klägerin als Gesellschafterin des Unternehmens darstellte, entweder zur Insolvenzvermeidung zu Lasten eigener Vermögenswerte geeignete Vorkehrungen zu ergreifen oder - verbunden mit Nachteilen für das eigene geschäftliche Ansehen -einer Liquidation oder der Einleitung eines Insolvenzverfahrens den Vorrang zu geben.

    Der Beklagte musste nach dem Inhalt des Auftrages davon ausgehen, dass seine Angaben von der Klägerin verwendet und zur Grundlage einer Entscheidung über Vermögensdispositionen gemacht werden würden (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2004, aaO S. 5).

    Mit Rücksicht auf die Rechtsfolgen eines unterbliebenen oder verspäteten Insolvenzantrags wird die Stellungnahme des steuerlichen Beraters zur Grundlage einer Entscheidung über Vermögensdispositionen gemacht (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2004, aaO S. 5).

    bb) Ferner ist anerkannt, dass Sachverständige nach den für Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter aufgestellten Grundsätzen jedenfalls dann nicht nur gegenüber ihrem Vertragspartner haften, sondern auch Dritten für die Richtigkeit ihres Gutachtens einstehen müssen, wenn der Auftrag zur Erstattung des Gutachtens nach dem zugrunde zu legenden Vertragswillen der Parteien den Schutz Dritter umfasst (BGH, Urteil vom 20. April 2004, aaO S. 5).

    Vor diesem Hintergrund diente der Auftrag auch dem Schutz der Klägerin als Geschäftsführerin der GmbH (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2004, aaO).

  • BGH, 06.04.2006 - III ZR 256/04

    Umfang des Schutzbereichs der Beauftragung des Abschlussprüfers mit dem

    Auszug aus BGH, 14.06.2012 - IX ZR 145/11
    Dem Abschlussprüfer muss erkennbar sein, dass von ihm im Drittinteresse eine besondere Leistung erwartet wird, die über die Erbringung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfung hinausgeht (BGH, Urteil vom 6. April 2006 - III ZR 256/04, BGHZ 167, 155 Rn. 15 aE; vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 39).

    Diese Maßstäbe gelten auch für eine - hier in Rede stehende - freiwillige Prüfung (BGH, Urteil vom 6. April 2006, aaO Rn. 13).

    Folglich bildete die fachkundige Beratung des Beklagten auch aus seiner eigenen Warte die Grundlage für Sanierungsmaßnahmen der Gesellschafter und ging damit über eine reine Prüfung hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2006, aaO Rn. 15; vom 7. Mai 2009, aaO Rn. 39).

    Das Drittinteresse des Gesellschafters als Unternehmensinhaber an der Begutachtung liegt für den Abschlussprüfer auf der Hand; dies gilt vor allem dann, wenn er - wie hier - auf der Grundlage der Prüfung mit dem Gesellschafter im Rahmen einer persönlichen Kontaktaufnahme Sanierungsmöglichkeiten erörtert (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2006, aaO Rn. 13 aE).

  • BGH, 19.12.1996 - IX ZR 327/95

    Haftung des Steuerberaters für die Bescheinigung der Ordnungsmäßigkeit der

    Auszug aus BGH, 14.06.2012 - IX ZR 145/11
    Dementsprechend kommt im Falle der Abschlussprüfung ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Betracht, wenn die Bilanz im Blick auf den Anteilserwerb durch einen bestimmten Dritten (BGH, Urteil vom 2. April 1998, aaO S. 262 f) oder im Blick auf eine Kreditvergabe durch einen bestimmten Dritten (BGH, Urteil vom 26. November 1986 - IVa ZR 86/85, WM 1987, 257 ff; vom 21. Januar 1993 - III ZR 15/92, WM 1993, 897; vom 19. Dezember 1996 - IX ZR 327/95, WM 1997, 359, 360) verwendet werden soll.

    Dabei kann ihm der Beweis des ersten Anscheins zustatten kommen (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1996 - IX ZR 327/95, WM 1997, 359, 360).

  • BGH, 27.03.2012 - II ZR 171/10

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Zahlungen nach Eintritt der

    Auszug aus BGH, 14.06.2012 - IX ZR 145/11
    Soweit Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer wegen verspäteter Antragstellung in Betracht zu ziehen sind, ist anerkannt, dass es an einem Verschulden fehlen kann, wenn ein unabhängiger externer Berater nach umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen eine Insolvenzreife ausschließt und das Prüfergebnis einer Plausibilitätskontrolle durch den Geschäftsleiter standhält (BGH, Urteil vom 14. Mai 2007 - II ZR 48/06, WM 2007, 1274 Rn. 15 ff; vom 27. März 2012 - II ZR 171/10, DB 2012, 1320 Rn. 16, 19).

    Zwar darf sich der Geschäftsführer, um Ansprüche aus § 64 Satz 1 und 2 GmbHG (§ 64 Abs. 2 GmbHG aF) auszuschließen, nach Auftreten der Krise nicht mit einer unverzüglichen Auftragserteilung begnügen, sondern muss außerdem auf eine unverzügliche Vorlage des Prüfungsergebnisses hinwirken (BGH, Urteil vom 27. März 2012 - II ZR 171/10, DB 2012, 1320 Rn. 19).

  • BGH, 15.12.2005 - III ZR 424/04

    Ansprüche der Genussrechtserwerber gegen den Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft

    Auszug aus BGH, 14.06.2012 - IX ZR 145/11
    In den Schutzbereich des Abschlussprüfervertrages zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem Abschlussprüfer kann vielmehr ein Dritter einbezogen sein (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04, WM 2006, 423, 425).

    Dabei kann nicht angenommen werden, dass der Abschlussprüfer ein so weites Haftungsrisiko zu übernehmen bereit ist, wie es sich aus der Einbeziehung einer unbekannten Vielzahl von Gläubigern, Gesellschaftern oder Anteilserwerbern in den Schutzbereich ergäbe (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005, aaO).

  • BGH, 07.05.2009 - III ZR 277/08

    Kein Schadensersatzanspruch einer Entschädigungseinrichtung gegen ein

    Auszug aus BGH, 14.06.2012 - IX ZR 145/11
    Dem Abschlussprüfer muss erkennbar sein, dass von ihm im Drittinteresse eine besondere Leistung erwartet wird, die über die Erbringung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfung hinausgeht (BGH, Urteil vom 6. April 2006 - III ZR 256/04, BGHZ 167, 155 Rn. 15 aE; vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 39).

    Folglich bildete die fachkundige Beratung des Beklagten auch aus seiner eigenen Warte die Grundlage für Sanierungsmaßnahmen der Gesellschafter und ging damit über eine reine Prüfung hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2006, aaO Rn. 15; vom 7. Mai 2009, aaO Rn. 39).

  • BGH, 01.02.2000 - X ZR 198/97

    Einwendungen gegen Abrechnung auf Stundenbasis

    Auszug aus BGH, 14.06.2012 - IX ZR 145/11
    Verpflichtet sich der Steuerberater zur Prüfung der Insolvenzreife eines Unternehmens, handelt es sich um einen Werkvertrag (§ 631 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2000 - X ZR 198/97, WM 2000, 973, 974; vom 7. Februar 2002 - III ZR 1/01, WM 2002, 1406, 1407), der keine steuerliche Beratung zum Gegenstand hat.

    Demgemäß besteht der eigens nach §§ 35, 36 StGebV zu vergütende Vertrag über die Abschlussprüfung unabhängig von dem über die laufende Steuerberatertätigkeit (BGH, Urteil vom 1. Februar 2000, aaO).

  • BGH, 25.09.1980 - III ZR 74/78

    Ordentlicher Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 14.06.2012 - IX ZR 145/11
    Zu den ersatzfähigen materiellen Schäden können also auch Aufwendungen für im Ergebnis erfolglose Prozesse gehören, wenn die Klägerin die Rechtsstreitigkeiten nach Lage der Dinge verständigerweise für erforderlich halten durfte (BGH, Urteil vom 25. September 1980 - III ZR 74/78, BGHZ 78, 274, 279 f).
  • BGH, 26.11.1986 - IVa ZR 86/85

    Haftung des steuerlichen Beraters gegenüber Dritten für die Richtigkeit von

    Auszug aus BGH, 14.06.2012 - IX ZR 145/11
    Dementsprechend kommt im Falle der Abschlussprüfung ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Betracht, wenn die Bilanz im Blick auf den Anteilserwerb durch einen bestimmten Dritten (BGH, Urteil vom 2. April 1998, aaO S. 262 f) oder im Blick auf eine Kreditvergabe durch einen bestimmten Dritten (BGH, Urteil vom 26. November 1986 - IVa ZR 86/85, WM 1987, 257 ff; vom 21. Januar 1993 - III ZR 15/92, WM 1993, 897; vom 19. Dezember 1996 - IX ZR 327/95, WM 1997, 359, 360) verwendet werden soll.
  • BGH, 11.07.1991 - VII ZR 315/90

    Klage gegen vermeintlichen Schädiger aufgrund Beweissicherung; Prozeßkosten

  • BGH, 03.12.1992 - IX ZR 61/92

    Haftung des Beraters bei Ausscheiden eines Gesellschafter wegen fehlerhafter

  • BGH, 21.01.1993 - III ZR 15/92

    Anspruch auf Ersatz eines auf Grund einer günstig lautenden, aber unzutreffend

  • BGH, 10.11.1994 - III ZR 50/94

    Einbeziehung des Käufers in den Schutzbereich eines Vertrages zwischen Verkäufer

  • BGH, 13.11.1997 - X ZR 144/94

    Schutzzweck eines Sachverständigenauftrags zur Bewertung eines Grundstücks

  • BGH, 23.03.2000 - III ZR 152/99

    Amtspflichten des Vollstreckungsgerichts bei der Festsetzung des geringsten

  • BGH, 04.05.2000 - IX ZR 142/99

    Risikoaufklärung des Steuerberaters

  • BGH, 19.07.2001 - IX ZR 246/00

    Beratungspflicht eines Steuerberaters

  • BGH, 14.05.2007 - II ZR 48/06

    Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht: Geschäftsführer-/Vorstandshaftung für

  • BGH, 20.03.2008 - IX ZR 104/05

    Anforderungen an den Nachweis beratungsgerechten Verhaltens

  • BGH, 20.03.2008 - IX ZR 238/06

    Rechtsfolgen unbefugter steuerlicher Beratung durch einen Unternehmensberater

  • BGH, 19.05.2009 - IX ZR 43/08

    Schadensersatzanspruch eines Gesellschafters gegen einen rechtlichen Berater

  • BGH, 15.04.2010 - IX ZR 189/09

    Haftung des Steuerberaters: Anspruch des Mandanten auf Erstattung der gegen ihn

  • BGH, 13.10.2011 - IX ZR 193/10

    Steuerberaterhaftung: Geschäftsführer als in den Schutzbereich eines

  • BGH, 13.10.1980 - NotZ 13/80

    Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Steuerberater

  • BGH, 02.11.1983 - IVa ZR 20/82

    Schutzwirkungen zugunsten Dritter; Sachverständiger: Sorgfaltspflichten

  • BGH, 23.01.1985 - IVa ZR 66/83

    Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Auskunftsvertrages

  • BGH, 19.03.1986 - IVa ZR 127/84

    Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gegenüber einer Bank wegen einer

  • BGH, 02.07.1996 - X ZR 104/94

    Annahme eines Vertrages mit Schutzpflichten zugunsten Dritter bei gleichzeitigem

  • BGH, 26.09.2000 - X ZR 94/98

    Zur Haftung von Wirtschaftsprüfern gegenüber Kapitalanlegern

  • BGH, 07.02.2002 - III ZR 1/01

    Haftung des Architekten für die Richtigkeit eines Prüfvermerks

  • BGH, 08.06.2004 - X ZR 283/02

    Prospekthaftung des Wirtschaftsprüfers; Verjährung von Ansprüchen

  • BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77

    Buchführungsprivileg - Steuerberatender Beruf - Verfassungswidrigkeit des

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche

    Das Bestehen eines Schadens ist nach Maßgabe der Differenzhypothese zu ermitteln, also nach Maßgabe eines Vergleichs der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit der Vermögenslage, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 42; Urteil vom 6. Juni 2013 - IX ZR 204/12, NJW 2013, 2345 Rn. 20; Urteil vom 5. Februar 2015 - IX ZR 167/13, NJW 2015, 1373 Rn. 7).
  • BGH, 26.01.2017 - IX ZR 285/14

    Steuerberaterhaftung: Bilanzierung nach Fortführungswerten bei bestehendem

    Es kann daher offenbleiben, inwieweit Werkvertragsrecht zur Anwendung kommt, wenn es sich beim zu erstellenden Jahresabschluss nur um eine Einzelleistung im Rahmen eines Dauermandats handelt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - IX ZR 63/05, WM 2006, 1411 Rn. 6 ff; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 9 zur Prüfung der Insolvenzreife).
  • BGH, 05.03.2015 - IX ZR 133/14

    Qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung im Rahmen einer Mezzanine-Finanzierung

    Einer Beschränkung des Kreises der in den Vertrag einbezogenen Dritten bedarf es nicht, wenn durch ihre Einbeziehung eine Ausweitung des Haftungsrisikos, was wegen der hier auf eine Einzelforderung beschränkten Durchsetzungssperre ausgeschlossen ist, nicht eintritt (BGH, Urteil vom 20. April 2004, aaO S. 9; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 18; Stürner/Medicus in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 9. Aufl., § 328 Rn. 14).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BFH, 25.07.2012 - VII R 29/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,32724
BFH, 25.07.2012 - VII R 29/11 (https://dejure.org/2012,32724)
BFH, Entscheidung vom 25.07.2012 - VII R 29/11 (https://dejure.org/2012,32724)
BFH, Entscheidung vom 25. Juli 2012 - VII R 29/11 (https://dejure.org/2012,32724)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,32724) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Keine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen, wenn aufgrund eines erst während des Insolvenzverfahrens eingetretenen Tatbestandes Umsatzsteuer zu berichtigen ist - Maßgeblichkeit der Verwirklichung des materiell-rechtlichen Berichtigungstatbestands des § 17 Abs. 2 UStG - ...

  • openjur.de

    Keine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen, wenn aufgrund eines erst während des Insolvenzverfahrens eingetretenen Tatbestandes Umsatzsteuer zu berichtigen ist; Maßgeblichkeit der Verwirklichung des materiell-rechtlichen Berichtigungstatbestands des § 17 Abs. 2 UStG; ...

  • Bundesfinanzhof

    InsO § 38, InsO § 96 Abs 1 Nr 1, UStG § 17
    Keine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen, wenn aufgrund eines erst während des Insolvenzverfahrens eingetretenen Tatbestandes Umsatzsteuer zu berichtigen ist - Maßgeblichkeit der Verwirklichung des materiell-rechtlichen Berichtigungstatbestands des § 17 Abs. 2 UStG - ...

  • Bundesfinanzhof

    Keine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen, wenn aufgrund eines erst während des Insolvenzverfahrens eingetretenen Tatbestandes Umsatzsteuer zu berichtigen ist - Maßgeblichkeit der Verwirklichung des materiell-rechtlichen Berichtigungstatbestands des § 17 Abs. 2 UStG - ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 38 InsO, § 96 Abs 1 Nr 1 InsO, § 17 UStG 1999
    Keine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen, wenn aufgrund eines erst während des Insolvenzverfahrens eingetretenen Tatbestandes Umsatzsteuer zu berichtigen ist - Maßgeblichkeit der Verwirklichung des materiell-rechtlichen Berichtigungstatbestands des § 17 Abs. 2 UStG - ...

  • IWW
  • zip-online.de

    Aufrechnung des FA gegen ein Guthaben aus Umsatzsteuerberichtigung nur bei Eintritt des Berichtigungstatbestands vor Insolvenzeröffnung (Änderung der Rspr.)

  • cpm-steuerberater.de

    Keine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen, wenn aufgrund eines erst während des Insolvenzverfahrens eingetretenen Tatbestandes Umsatzsteuer zu berichtigen ist – Maßgeblichkeit der Verwirklichung des materiell-rechtlichen Berichtigungstatbestands des § 17 Abs. 2 UStG ...

  • Betriebs-Berater

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren - Änderung der Rechtsprechung

  • rewis.io

    Keine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen, wenn aufgrund eines erst während des Insolvenzverfahrens eingetretenen Tatbestandes Umsatzsteuer zu berichtigen ist - Maßgeblichkeit der Verwirklichung des materiell-rechtlichen Berichtigungstatbestands des § 17 Abs. 2 UStG - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    UStG § 17; InsO § 38; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1
    Aufrechnung mit unbefriedigten Steuerforderungen gegenüber erst während des Insolvenzverfahrens entstandenen Erstattungsansprüchen

  • datenbank.nwb.de

    Keine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen, wenn aufgrund eines erst während des Insolvenzverfahrens eingetretenen Tatbestandes Umsatzsteuer zu berichtigen ist

  • Der Betrieb

    Keine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen, wenn aufgrund eines erst während des Insolvenzverfahrens eingetretenen Tatbestands USt zu berichtigen ist

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren (Änderung der Rechtsprechung)

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Rechtsprechungsänderung bezüglich der Zulässigkeit einer Aufrechnung im Insolvenzverfahren

  • heise.de (Pressebericht, 23.11.2012)

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufrechnung des Finanzamtes im Insolvenzverfahren

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu Insolvenzverfahren - Finanzämter dürfen Forderungen seltener aufrechnen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aufrechnung mit unbefriedigten Steuerforderungen gegenüber erst während des Insolvenzverfahrens entstandenen Erstattungsansprüchen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Im umsatzsteuerlichen Festsetzungsverfahren ist § 38 InsO genauso anzuwenden wie § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO bei der Erhebung

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren (Änderung der Rechtsprechung)

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren - Änderung der Rechtsprechung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Aufrechnung bei Umsatzsteuerberichtigung während des Insolvenzverfahrens

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 238, 307
  • ZIP 2011, 1930
  • ZIP 2012, 2217
  • NZI 2012, 1022
  • BB 2012, 2785
  • DB 2012, 2556
  • BStBl II 2013, 36
  • DStRE 2012, 1478 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 29.01.2009 - V R 64/07

    Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten - Vereinnahmung des Entgelts nach

    Auszug aus BFH, 25.07.2012 - VII R 29/11
    Nach erfolglosem Einspruch gegen die beiden Abrechnungsbescheide ist Klage erhoben worden, mit der sich der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) beruft, dass eine Umsatzsteuerforderung erst dann entstanden sei, wenn der volle steuerrechtliche Tatbestand verwirklicht worden ist (Hinweis auf die Urteile vom 29. Januar 2009 V R 64/07, BFHE 224, 24, BStBl II 2009, 682; vom 30. April 2009 V R 1/06, BFHE 226, 130, BStBl II 2010, 138, sowie vom 9. Dezember 2010 V R 22/10, BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996).

    Von dieser Rechtsprechung sei der V. Senat des BFH in seiner neueren Rechtsprechung (Hinweis auf die Urteile in BFHE 224, 24, BStBl II 2009, 682, und in BFHE 226, 130, BStBl II 2010, 138) eindeutig abgewichen, wenn er nun für das Begründetsein einer Forderung i.S. des § 38 InsO die vollständige Verwirklichung des steuerrechtlichen Tatbestands fordere.

    Der für das Umsatzsteuerrecht zuständige V. Senat des BFH ist ihr in neuerer Zeit jedoch nicht gefolgt, sondern meint, jedenfalls für das Festsetzungsverfahren sei § 38 InsO dahin auszulegen, dass sich die "Begründung" steuerlicher Forderungen und damit die Abgrenzung zwischen Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen danach bestimme, ob der den Umsatzsteueranspruch begründende Tatbestand nach den steuerrechtlichen Vorschriften bereits vor oder erst nach Insolvenzeröffnung "vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen" ist; nicht maßgeblich sei lediglich der Zeitpunkt der Steuerentstehung nach § 13 UStG (BFH-Urteile in BFHE 224, 24, BStBl II 2009, 682, und zuletzt vom 8. März 2012 V R 24/11, BFHE 236, 274, BStBl II 2012, 466).

  • BFH, 09.12.2010 - V R 22/10

    Masseverbindlichkeit bei Entgeltvereinnahmung durch Insolvenzverwalter -

    Auszug aus BFH, 25.07.2012 - VII R 29/11
    Nach erfolglosem Einspruch gegen die beiden Abrechnungsbescheide ist Klage erhoben worden, mit der sich der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) beruft, dass eine Umsatzsteuerforderung erst dann entstanden sei, wenn der volle steuerrechtliche Tatbestand verwirklicht worden ist (Hinweis auf die Urteile vom 29. Januar 2009 V R 64/07, BFHE 224, 24, BStBl II 2009, 682; vom 30. April 2009 V R 1/06, BFHE 226, 130, BStBl II 2010, 138, sowie vom 9. Dezember 2010 V R 22/10, BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996).

    Für den Fall noch nicht entrichteter Umsatzsteuer hat das BFH-Urteil in BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996 erkannt, erbringe ein Unternehmer, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, eine Leistung vor Verfahrenseröffnung, ohne das hierfür geschuldete Entgelt bis zu diesem Zeitpunkt zu vereinnahmen, trete mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund der wegfallenden Empfangszuständigkeit des Insolvenzschuldners Uneinbringlichkeit der an ihn noch nicht entrichteten Entgelte ein.

  • BFH, 21.09.1993 - VII R 119/91

    Das FA kann im Konkurs mit Steueransprüchen aus der Zeit vor Konkurseröffnung

    Auszug aus BFH, 25.07.2012 - VII R 29/11
    Gegen dieses Urteil richtet sich die vom FG zugelassene Revision des Klägers, der zu § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Wesentlichen vorträgt, der Senat habe seit seinen Entscheidungen vom 21. September 1993 VII R 119/91 (BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83) und VII R 68/92 (BFH/NV 1994, 521) den Begriff des Begründetseins i.S. des § 38 InsO in ständiger Rechtsprechung als gleichbedeutend mit dem Begriff des Schuldigwerdens i.S. des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO betrachtet.

    Er hat dies angenommen, wenn der Sachverhalt, der zu der Entstehung des steuerlichen Anspruchs führte, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden sei (vgl. statt aller Senatsurteile vom 17. April 2007 VII R 27/06, BFHE 217, 8, BStBl II 2009, 589, und in BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83).

  • BFH, 17.04.2007 - VII R 27/06

    Aufrechnung gegen den Anspruch auf Erstattung von Grunderwerbsteuer nach

    Auszug aus BFH, 25.07.2012 - VII R 29/11
    Er hat dies angenommen, wenn der Sachverhalt, der zu der Entstehung des steuerlichen Anspruchs führte, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden sei (vgl. statt aller Senatsurteile vom 17. April 2007 VII R 27/06, BFHE 217, 8, BStBl II 2009, 589, und in BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83).

    Es liegt auf der Hand und ist von der Rechtsprechung des Senats schon bisher nicht in Abrede gestellt worden, dass in den Fällen des § 17 Abs. 2 UStG bei Entstehen der betreffenden Steuerforderung ungewiss ist, ob es zu deren Kompensation durch einen entgegengesetzten Vergütungsanspruch bzw. einen aufgrund des Anspruchs auf Berücksichtigung eines entsprechenden Berichtigungsbetrags gemäß § 17 Abs. 2 UStG entstehenden Erstattungsanspruchs kommen wird, weil der künftige, dafür erforderliche Eintritt der "Bedingung" (hier: das Uneinbringlichwerden von Forderungen der Schuldnerin), also der Eintritt des steuerverfahrensrechtlichen Entstehungsgrunds --anders als in den vorgenannten, vom BGH entschiedenen Fällen das Entstehen der betreffenden zivilrechtlichen Forderung als Vollrecht-- ungewiss ist (vgl. u.a. Urteil des Senats in BFHE 217, 8, BStBl II 2009, 589).

  • BFH, 30.04.2009 - V R 1/06

    Verwirklichung des Besteuerungstatbestands nach Insolvenzeröffnung, wenn der

    Auszug aus BFH, 25.07.2012 - VII R 29/11
    Nach erfolglosem Einspruch gegen die beiden Abrechnungsbescheide ist Klage erhoben worden, mit der sich der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) beruft, dass eine Umsatzsteuerforderung erst dann entstanden sei, wenn der volle steuerrechtliche Tatbestand verwirklicht worden ist (Hinweis auf die Urteile vom 29. Januar 2009 V R 64/07, BFHE 224, 24, BStBl II 2009, 682; vom 30. April 2009 V R 1/06, BFHE 226, 130, BStBl II 2010, 138, sowie vom 9. Dezember 2010 V R 22/10, BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996).

    Von dieser Rechtsprechung sei der V. Senat des BFH in seiner neueren Rechtsprechung (Hinweis auf die Urteile in BFHE 224, 24, BStBl II 2009, 682, und in BFHE 226, 130, BStBl II 2010, 138) eindeutig abgewichen, wenn er nun für das Begründetsein einer Forderung i.S. des § 38 InsO die vollständige Verwirklichung des steuerrechtlichen Tatbestands fordere.

  • BGH, 29.06.2004 - IX ZR 147/03

    Voraussetzungen der Aufrechnung in der Insolvenz

    Auszug aus BFH, 25.07.2012 - VII R 29/11
    Dass ein Anspruch in diesem Sinne bedingt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet ist, nimmt die bereits zur Konkursordnung entwickelte Rechtsprechung des BGH an, wenn für das Entstehen der Forderung zwar noch eine vertragliche Bedingung oder eine gesetzliche Voraussetzung hinzutreten muss, also "ein Element der rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs noch nicht erfüllt ist", die Forderung jedoch "in ihrem rechtlichen Kern" aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen bereits gesichert ist (BGH-Urteil vom 29. Juni 2004 IX ZR 147/03, BGHZ 160, 1).

    Forderungen, deren Entstehen als Vollrecht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht so weitgehend gesichert war, dass mit ihrem gleichsam "automatischen" Entstehen gerechnet werden konnte, d.h. ohne dass dies von Entscheidungen oder sonstigen Willensbetätigungen des Steuerpflichtigen oder Dritter abhängig wäre, werden danach nicht erfasst (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 160, 1).

  • BFH, 13.05.2009 - XI R 63/07

    Erlass von Umsatzsteuerbescheiden für Zeiträume vor Insolvenzeröffnung im

    Auszug aus BFH, 25.07.2012 - VII R 29/11
    Dies kann durch Abgabe einer entsprechenden Steuererklärung mit Festsetzungswirkung ebenso bewirkt werden, wie im Insolvenzverfahren ein Erstattungsbescheid über vorinsolvenzliche Umsatzsteuerguthaben ergehen könnte (BFH-Urteil vom 13. Mai 2009 XI R 63/07, BFHE 225, 278, BStBl II 2010, 11), weil eine solche Anmeldung nicht den Bestand der Forderungen zu Lasten der Gläubigergemeinschaft verändert, die in der eben geschilderten Weise Gegenstand des insolvenzrechtlichen Prüfungsverfahrens sind.
  • BFH, 04.08.1987 - VII R 11/84

    Möglichkeit der Aufrechnung mit Steuerforderungen nach Konkurseröffnung

    Auszug aus BFH, 25.07.2012 - VII R 29/11
    Ein diesbezüglicher Anspruch des Steuerpflichtigen werde dann nicht erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, sondern stelle eine vor Eröffnung des Verfahrens aufschiebend bedingt begründete Forderung dar, gegen welche die Finanzbehörde gemäß § 95 InsO im Verfahren aufrechnen könne, wenn das als aufschiebende Bedingung zu behandelnde, die Erstattung, Vergütung oder sonst die Rückführung der steuerlichen Belastung auslösende Ereignis selbst --z.B. die Notwendigkeit einer Berichtigung der Umsatzsteuer gemäß § 17 UStG (vgl. Senatsurteil vom 4. August 1987 VII R 11/84, BFH/NV 1987, 707, und Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2005 VII B 309/04, BFH/NV 2006, 369)-- nach Eröffnung des Verfahrens eintrete.
  • BFH, 21.09.1993 - VII R 68/92

    Aufrechnung im Konkurs

    Auszug aus BFH, 25.07.2012 - VII R 29/11
    Gegen dieses Urteil richtet sich die vom FG zugelassene Revision des Klägers, der zu § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Wesentlichen vorträgt, der Senat habe seit seinen Entscheidungen vom 21. September 1993 VII R 119/91 (BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83) und VII R 68/92 (BFH/NV 1994, 521) den Begriff des Begründetseins i.S. des § 38 InsO in ständiger Rechtsprechung als gleichbedeutend mit dem Begriff des Schuldigwerdens i.S. des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO betrachtet.
  • BFH, 06.10.2005 - VII B 309/04

    Insolvenzverfahren: Aufrechnung des FA gegen USt-Erstattungsanspruch

    Auszug aus BFH, 25.07.2012 - VII R 29/11
    Ein diesbezüglicher Anspruch des Steuerpflichtigen werde dann nicht erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, sondern stelle eine vor Eröffnung des Verfahrens aufschiebend bedingt begründete Forderung dar, gegen welche die Finanzbehörde gemäß § 95 InsO im Verfahren aufrechnen könne, wenn das als aufschiebende Bedingung zu behandelnde, die Erstattung, Vergütung oder sonst die Rückführung der steuerlichen Belastung auslösende Ereignis selbst --z.B. die Notwendigkeit einer Berichtigung der Umsatzsteuer gemäß § 17 UStG (vgl. Senatsurteil vom 4. August 1987 VII R 11/84, BFH/NV 1987, 707, und Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2005 VII B 309/04, BFH/NV 2006, 369)-- nach Eröffnung des Verfahrens eintrete.
  • BFH, 02.11.2010 - VII R 6/10

    Unzulässigkeit der Aufrechnung in kritischer Zeit vor Eröffnung eines

  • BFH, 02.11.2010 - VII R 62/10

    Unzulässigkeit der Aufrechnung gegen in kritischer Zeit vor Eröffnung eines

  • BFH, 23.02.2011 - I R 20/10

    Keine Aufrechnung gegen ein Körperschaftsteuerguthaben im Insolvenzverfahren -

  • BFH, 08.03.2012 - V R 24/11

    Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG im Insolvenzfall, Abgrenzung von

  • BGH, 06.11.1989 - II ZR 62/89

    Zulässigkeit der Aufrechnung des bürgenden Gesellschafters gegen eine Forderung

  • BGH, 09.03.2000 - IX ZR 355/98

    Ansprüche des wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausscheidenden

  • BGH, 14.12.2006 - IX ZR 194/05

    Verrechnung im Wege der Angleichung der Konten der Gesellschafter in der

  • BGH, 19.07.2007 - IX ZR 81/06

    Aufrechnung durch den Bund mit dem Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer;

  • BGH, 22.10.2009 - IX ZR 147/06

    Wirksamkeit einer Aufrechnung des Finanzamtes im Zusammenhang mit

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.05.2011 - 5 K 5350/09

    Aufrechnung in der Insolvenz

  • FG Schleswig-Holstein, 23.10.2013 - 4 K 186/11

    Wirkung einer Restschuldbefreiung auf die Aufrechnung eines Insolvenzgläubigers

    Das Finanzamt wird etwas nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse schuldig, wenn die Hauptforderung bereits im Sinne des § 38 InsO im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet war (vgl. BFH vom 25.7.2012, Az. VII R 29/11, BFH/NV 2012, 2106 ff, I Ziff. 4).
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.01.2019 - 5 K 2414/17

    Einer Aufrechnung mit einem Erstattungsanspruch aus infolge der

    Nach Einspruch des Klägers unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juli 2012, VII R 29/11 wurde mit Änderungsbescheid vom 28. Juni 2017 unter Berücksichtigung der uneinbringlichen Forderungen ein Umsatzsteuererstattungsanspruch für das Jahr 2013 in Höhe von 32.890,52 EUR zuzüglich Zinsen unter der Masse-Steuernummer ...4 festgesetzt.

    Er verweise auch dazu auf das Urteil des BFH vom 25. Juli 2012, VII R 29/11, das einer Aufrechnung in dieser Konstellation für Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2012 eröffnet worden seien, entgegenstehe.

    Dem stehe auch nicht das Urteil des BFH vom 25. Juli 2012, VII R 29/11 entgegen.

    27 3. Die Rechtsprechung des BFH hat hinsichtlich der steuerlichen Entstehung des Erstattungsanspruchs infolge der Uneinbringlichkeit der Umsatzsteuer auch keine Änderung durch die Entscheidung des VII. Senats des BFH mit Urteil vom 25. Juli 2012, VII R 29/11 erfahren.

    Der VII. Senat hat seine Rechtsprechung darin nur insoweit geändert, als er nicht länger daran festhält, dass eine aufgrund Berichtigung gemäß § 17 Abs. 2 UStG entstehende steuerliche Forderung bereits mit Begründung der zu berichtigenden Steuerforderung im insolvenzrechtlichen Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründet ist (so BFH, Urteil vom 25. Juli 2012 - VII R 29/11 -, BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36, juris - Rn. 16).

    Die rechtliche Frage, ob Forderungen des Insolvenzschuldners durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens uneinbringlich i. S. d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG werden, hat der 7. Senat in seiner Entscheidung vom 25. Juli 2012 - VII R 29/11 - ausdrücklich offengelassen (BFH, Urteil vom 25. Juli 2012 - VII R 29/11 -, a. a. O., Rn. 20 f.).

    37 cc) So entnimmt der Senat der Entscheidung des VII. Senats des BFH vom 25. Juli 2012 (VII R 29/11 -, a. a. O., Rn. 17), dass es der VII. Senat - insbesondere für die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO - als entscheidend ansieht, wann der materiell-rechtliche Berichtigungstatbestand des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG verwirklicht wird, d. h. wann die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift eingetreten sind.

    Im Hinblick auf die BFH-Urteile des VII. Senats vom 25. Juli 2012 (VII R 29/11, a. a. O.) und vom 12. Juni 2018 (VII R 19/16, a. a. O.) ist die Frage des Zeitpunkts des steuerlichen Entstehens des hier streitigen Erstattungsanspruchs und dessen Maßgeblichkeit für die Aufrechnungslage hinreichend geklärt.

  • BFH, 27.11.2019 - XI R 35/17

    Keine Beendigung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft durch Anordnung der

    Für negative Umsatzsteuer aus vorinsolvenzlicher Zeit darf nach der Rechtsprechung des BFH sowohl seitens des FA Steueranmeldungen zugestimmt (vgl. BFH-Urteil vom 25.07.2012 - VII R 29/11, BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36, Rz 19) als auch, wie von der Klägerin beantragt, vom FA ein Steuerbescheid erlassen werden (vgl. BFH-Urteile vom 13.05.2009 - XI R 63/07, BFHE 225, 278, BStBl II 2010, 11, Rz 16 ff.; vom 11.12.2013 - XI R 22/11, BFHE 244, 209, BStBl II 2014, 332, Rz 21) oder ein Änderungsbescheid ergehen (vgl. BFH-Urteil vom 16.06.2015 - XI R 18/13, BFH/NV 2015, 1607, Rz 23).
  • BFH, 08.11.2016 - VII R 34/15

    Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei unberechtigtem Steuerausweis i. S.

    a) Ob ein Insolvenzgläubiger bereits bis zu der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist oder erst danach, bestimmt sich nach der geänderten Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 17 Abs. 2 UStG danach, ob der Tatbestand, der den betreffenden Anspruch begründet, nach den steuerrechtlichen Vorschriften bereits vor oder erst nach Insolvenzeröffnung vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen ist (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 VII R 29/11, BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36; vgl. auch Senatsurteil vom 18. August 2015 VII R 29/14, BFH/NV 2016, 87, beide m.w.N.).

    § 14c Abs. 2 UStG gewährt --ebenso wie § 17 Abs. 2 UStG (vgl. Senatsurteil in BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36)-- einen eigenständigen Berichtigungsanspruch.

    Ob es zu einer solchen Berichtigung tatsächlich kommt, ist auch hier --wiederum ebenso wie bei § 17 Abs. 2 UStG (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36, und in BFH/NV 2016, 87)-- zum Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer ungewiss.

    Soweit der erkennende Senat mit Urteil vom 4. Februar 2005 VII R 20/04 (BFHE 209, 13, BStBl II 2010, 55) zu § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG 1999 in der bis zum Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15. Dezember 2003 (BGBl 1, 2645) geltenden Fassung entschieden hat, dass ein entsprechender Anspruch insolvenzrechtlich bereits im Zeitpunkt der Rechnungsausgabe entsteht, hält er daran im Hinblick auf die mit Senatsurteil in BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36 geänderte Rechtsprechung nicht mehr fest.

  • BFH, 18.08.2015 - VII R 29/14

    Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei antragsabhängigem Erstattungsanspruch

    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juli 2012 VII R 29/11 (BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36).

    Dies entspreche auch der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Verbot der Aufrechnung mit einer aufgrund Berichtigung gemäß § 17 Abs. 2 UStG entstandenen steuerlichen Forderung (Senatsurteil in BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36), wonach es im Rahmen des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht auf die Verwirklichung des zivilrechtlichen Sachverhalts ankomme, sondern darauf, wann die Forderung des Insolvenzschuldners umsatzsteuerrechtlich begründet sei.

    Nachdem das FA auf Antrag des Klägers die Umsatzsteuer-Änderungsbescheide 1999 bis 2002 erlassen hatte (zur Zulässigkeit, Erstattungsbescheide über vorinsolvenzliche Umsatzsteuerguthaben nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erlassen, vgl. Senatsurteil in BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36, m.w.N.) und (spätestens) damit die Aufrechnungslage entstanden war, war das FA auch nicht durch ein insolvenzrechtliches Verbot gemäß § 96 Abs. 1 InsO an der Aufrechnung mit seinen Insolvenzforderungen gegen diese Erstattungsansprüche gehindert.

    Anders als offenbar der Kläger meint, kommt der Senat auch unter Berücksichtigung der Entscheidung in BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36 nicht zu einem anderen Ergebnis.

  • FG Sachsen, 17.05.2017 - 2 K 408/16

    Insolvenzrechtliche Entstehung des Grunderwerbsteuer-Erstattungsanspruchs bei

    Dies entspreche auch der neueren (zur Umsatzsteuerberichtigung gemäß § 17 UStG ergangenen) Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 25. Juli 2012, - VII R 29/11), mit dem dieser seine anderslautende frühere Rechtsprechung (Urteil vom 17. April 2007, - VII R 27/06) aufgegeben habe.

    Die von dem Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 25. Juli 2012, - VII R 29/11 -, BStBl II 2013, 36 ) betreffe einen umsatzsteuerlichen Sachverhalt (Berichtigungsanspruch nach § 17 Abs. 2 UStG ) und sei auf grunderwerbsteuerliche Ansprüche nicht anwendbar.

    Über das Entstehen der Ansprüche war dabei in dem verfahrensgegenständlichen Abrechnungsbescheid nicht zu entscheiden, sondern nur darüber, ob diese erfüllt oder infolge einer in dem Abrechnungsbescheid enthaltenen Aufrechnungserklärung erloschen sind (dazu: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Juli 2012, - VII R 56/09 -, BFH/NV 2013, 413 , Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Juli 2012, - VII R 29/11 -, BStBl II 2013, 36 ).

    Der VII. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit seiner neueren Rechtsprechung (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Juli 2012, - VII R 29/11 -, BStBl II 2013, 36 ; Parallelentscheidungen: Urteil des Bundefinanzhofs vom 25. Juli 2012, - VII 56/09 -, BFH/NV 2013, 413 - zu § 17 Abs. 2 UStG ), der sich der Senat anschließt, von seiner früheren ständigen Rechtsprechung (so etwa: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. April 2007, - VII R 27/06-, a.a.O. - zur Grunderwerbsteuer) Abstand genommen, nach der der Anspruch auf Erstattung oder Vergütung einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Steuer auch dann nicht erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens "begründet" werde, sondern eine vor Eröffnung des Verfahrens aufschiebend bedingt begründete Forderung darstelle, gegen welche die Finanzbehörde gemäß § 95 InsO im Verfahren aufrechnen könne, wenn das als aufschiebende Bedingung zu behandelnde, die Erstattung, Vergütung oder sonst die Rückführung der steuerlichen Belastung auslösende Ereignis selbst nach Eröffnung des Verfahrens eintrete.

    Der älteren, durch das Urteil des VII. Senats des Bundesfinanzhofs vom 25. Juli 2012, - VII R 29/11 -, BStBl II 2013, 36 ) abgeänderten, Rechtsprechung des VII. Senats des Bundesfinanzhofs lag dabei im Hinblick auf einen Erstattungsanspruch nach § 17 Abs. 2 UStG der Gedanke zugrunde, dass trotz der Ungewissheit zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerforderung, ob es zu deren Kompensation durch einen entgegengesetzten Vergütungsanspruch bzw. einen aufgrund des Anspruchs auf Berücksichtigung eines entsprechenden Berichtigungsbetrags gemäß § 17 Abs. 2 UStG entstehenden Erstattungsanspruchs kommen wird (Ungewissheit des künftigen, dafür erforderlichen Eintritts der "Bedingung" - das Uneinbringlichwerden von Forderungen der Schuldnerin -, also des Eintritts des steuerverfahrensrechtlichen Entstehungsgrunds), die Zurückverlagerung des Entstehenszeitpunkts solcher Forderungen als gerechtfertigt anzusehen sei, weil zwischen der durch eine solche Berichtigung ausgelösten und der ursprünglich begründeten Steuerforderung ein enger Zusammenhang dergestalt bestehe, dass das Steuerrecht den Steueranspruch entstehen lässt, bevor der eigentliche steuerliche Belastungsgrund eingetreten ist bzw. unabänderlich feststeht, und zum Ausgleich für die Vorverlagerung der Steuerschuldentstehung dem Steuerpflichtigen einen ("kompensatorischen") Korrekturanspruch für den Fall garantiert, dass der steuerliche Belastungsgrund nicht in der von dem Steuergesetz vorausgesetzten Weise dauerhaft eintritt (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Juli 2012, - VII R 29/11 -, BStBl II 2013, 36 ).

    Das die Rechtsprechungsänderung herbeiführende Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Juli 2012 (Az. VII R 29/11, BStBl II 2013, 36 ) ist dabei zum umsatzsteuerlichen Erstattungsanspruch nach Rechnungsberichtigung gemäß § 17 Abs. 2 UStG vor dem Hintergrund der Wahrung bzw. Wiederherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung angesichts der entsprechenden neueren Rechtsprechung des für das Umsatzsteuer- Festsetzungsverfahren zuständigen V. Senats des Bundesfinanzhofs zu § 38 InsO (etwa Urteil vom 8. März 2012, - V R 24/11- , BStBl II 2012, 466 ) sowie auch des XI. Senats des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 9. Februar 2011, - XI R 35/09 -, BStBl II 2011, 1000 - zur Umsatzsteuer) und des I. Senats des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 23. Februar 2011, - I R 20/10 -, BStBl II 2011, 822 - zum Körperschaftsteuergutachten) ergangen.

    Von der Erfüllung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs gemäß § 16 GrEStG erst durch die die (auch steuerrechtliche) Rückabwicklung auslösende Handlung (im dort entschiedenen Fall: Rücktrittserklärung des Verkäufers) - nicht bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - ging der VII. Senat des Bundesfinanzhofs dabei bereits vor der Änderung seiner Rechtsprechung durch Urteil vom 25. Juli 2012 (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Juli 2012, - VII R 29/11 -, BStBl II 2013, 36 ) im Urteil vom 17. April 2007 (Az.: VII R 27/06, BStBl II 2009, 589 ) aus.

  • FG Sachsen, 26.04.2017 - 1 K 1596/15

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren - Rücktritt des Insolvenzverwalters über das

    Die Voraussetzungen des gegenüber § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorrangigen § 95 Abs. 1 InsO (BGH-Urteile vom 29. Juni 2004 - IX ZR 147/03, BGHZ 160, 1 Rz. 11; vom 17. April 2007 - VII R 27/06, BFHE 217, 8 , BStBl II 2009, 589 Rz. 16; vom 23. Febr. 2011 - I R 20/10, BFHE 233, 114 , BStBl II 2011, 822 Rz. 10; vom 25. Juli 2012 - VII R 29/11, BFHE 238, 307 , BStBl II 2013, 36 Rz. 12) liegen nicht vor.

    Es muss ein "gesicherter Rechtsgrund" der Forderung gelegt sein (BFH in BStBl II 2011, 822 Rz. 129), auch wenn noch eine vertragliche Bedingung oder eine gesetzliche Voraussetzung hinzutreten muss, also "ein Element der rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs noch nicht erfüllt ist" (BFH in BStBl II 2013, 36 Rz. 12).

    Forderungen, deren Entstehen als Vollrecht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht so weitgehend gesichert war, dass mit ihrem gleichsam "automatischen" Entstehen gerechnet werden konnte, d.h. ohne dass dies von Entscheidungen oder sonstigen Willensbetätigungen des Steuerpflichtigen oder Dritter abhängig wäre, werden danach nicht erfasst (BFH in BStBl II 2013, 36 Rz. 12).

    Die Frage, ob ein Vermögensanspruch gegen das FA zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet war (§ 38 InsO ), kann nichts anderes beantwortet werden als die Frage, ob das FA vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist (vgl. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ; BFH in BStBl II 2013, 36 Rz. 16).

    Dass in den Fällen des § 17 Abs. 2 UStG zwischen der durch eine Berichtigung ausgelösten und der ursprünglich begründeten Steuerforderung ein enger Zusammenhang dergestalt besteht, dass der Steueranspruch entsteht, bevor der eigentliche steuerliche Belastungsgrund eingetreten ist bzw. unabänderlich feststeht, rechtfertigt keine Zurückverlagerung des Entstehenszeitpunkts der berichtigten Forderung (BFH in BStBl II 2013, 36 Rz. 17).

    Anlass der Änderung der Rspr. war zwar § 17 Abs. 2 UStG (BFH in BStBl II 2013, 36 Rz. 17), die Rechtsprechungsänderung beschränkt sich aber nicht hierauf (s. BFH in BFHE 256, 6 Rz. 12: "Tatbestand, der den betreffenden Anspruch begründet").

  • BFH, 11.07.2013 - XI B 41/13

    Masseverbindlichkeit bei Entgeltvereinnahmung durch den sog. starken vorläufigen

    Der VII. Senat des BFH habe offengelassen, ob er sich der Auffassung des V. Senats anschließen könne (Urteil vom 25. Juli 2012 VII R 29/11, BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36).

    c) Auch der VII. Senat des BFH (Urteile in BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36, Rz 15 ff.; vom 25. Juli 2012 VII R 56/09, BFH/NV 2013, 413, unter II.2.; VII R 30/11, BFH/NV 2013, 603, unter II. am Ende) folgt dem Verständnis des V. und XI. Senats darin, dass sich die "Begründung" steuerlicher Forderungen und damit die Abgrenzung zwischen Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen danach bestimmt, ob der den Umsatzsteueranspruch begründende Tatbestand nach den steuerrechtlichen Vorschriften bereits vor oder erst nach Insolvenzeröffnung "vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen" ist; nicht maßgeblich ist lediglich der Zeitpunkt der Steuerentstehung nach § 13 UStG.

    Der VII. Senat des BFH (in BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36, Rz 16) "hält nicht länger an seiner Rechtsansicht fest, dass eine aufgrund Berichtigung gemäß § 17 Abs. 2 UStG entstehende steuerliche Forderung bereits mit Begründung der zu berichtigenden Steuerforderung im insolvenzrechtlichen Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründet ist.

  • BGH, 06.12.2012 - VII ZR 189/10

    Auswirkungen der Eröffnung eines Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens auf

    Entscheidend ist vielmehr, ob der Umsatzsteueranspruch vor Verfahrenseröffnung in einer Weise begründet war, dass der zugrunde liegende Sachverhalt, der zur Entstehung der Steuerforderung führt, bereits verwirklicht worden ist, auch wenn die Umsatzsteuerforderung steuerrechtlich erst nach Verfahrenseröffnung gemäß § 13 UStG entsteht oder gemäß § 18 UStG fällig wird (vgl. BFH, Urteil vom 25. Juli 2012 - VII R 29/11, juris Rn. 17; BFH, BFHE 236, 274, juris Rn. 27; BFH, BFHE 217, 8, juris Rn. 11, 13; BFH, ZIP 2008, 1780, juris Rn. 17; siehe auch Uhlenbruck/Maus, InsO, 13. Aufl., § 80 Rn. 61).

    Entscheidend ist vielmehr, wann der materiell-rechtliche Berichtigungstatbestand des § 17 Abs. 2 UStG verwirklicht wird, mithin die in dieser Vorschrift aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen eintreten (vgl. BFH, Urteil vom 25. Juli 2012 - VII R 29/11, juris Rn. 16 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 - IX ZR 81/06, NJW-RR 2008, 206).

  • BFH, 22.06.2022 - XI R 46/20

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren; Berücksichtigung eines Berichtigungsbetrags in

    Auf den Einspruch des Klägers, mit dem dieser sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.07.2012 - VII R 29/11 (BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36) berief, setzte das FA unter Berücksichtigung der uneinbringlichen Forderungen mit Änderungsbescheid vom 28.06.2017 eine Steuervergütung für das Jahr 2013 in Höhe von 32.890,52 EUR unter der Steuernummer der Insolvenzmasse fest.

    Ob ein Insolvenzgläubiger vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens i.S. des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, bestimmt sich bei Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen danach, ob sämtliche materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Entstehung dieses Anspruchs im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits erfüllt waren (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36, Rz 17; vom 18.08.2015 - VII R 29/14, BFH/NV 2016, 87, Rz 16; vom 08.11.2016 - VII R 34/15, BFHE 256, 6, BStBl II 2017, 496; vom 12.06.2018 - VII R 19/16, BFHE 261, 463, BStBl II 2020, 717, Rz 13; vom 15.01.2019 - VII R 23/17, BFHE 263, 305, BStBl II 2019, 329, Rz 12; vom 15.10.2019 - VII R 31/17, BFHE 266, 121, Rz 18; vom 18.02.2020 - VII R 39/18, BFHE 268, 391, Rz 27; BFH-Beschlüsse vom 26.08.2021 - V R 38/20, BFH/NV 2022, 146, Rz 18, und vom 25.04.2018 - VII R 18/16, BFH/NV 2018, 1289).

    Seit der durch das BFH-Urteil in BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36 geänderten Rechtsprechung ist bei Steuervergütungsfestsetzungen (§ 168 Satz 2 der Abgabenordnung --AO--), die auf einem Steuerberichtigungsanspruch nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 1 UStG beruhen, entscheidend, "wann der materiell-rechtliche Berichtigungstatbestand" verwirklicht wird.

    Der Zeitpunkt der Abgabe der Steueranmeldung oder des Erlasses eines Steuerbescheides, in dem der Berichtigungsfall erfasst wird, ist unerheblich (vgl. BFH-Urteil in BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36, Rz 17).

  • BFH, 15.10.2019 - VII R 31/17

    Aufrechnung des FA mit Erstattungsansprüchen aus Umsatzsteuer bei nicht erkannter

  • BFH, 12.06.2018 - VII R 19/16

    Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei nachträglichem Verzicht auf

  • BFH, 15.01.2019 - VII R 23/17

    Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei Erstattung der Grunderwerbsteuer nach

  • BFH, 21.03.2014 - VII B 214/12

    Insolvenzrechtliche Begründung eines Anspruchs auf Investitionszulage

  • FG Hamburg, 25.11.2015 - 6 K 167/15

    Insolvenzrecht und Umsatzsteuer: Aufrechnungsverbot gem. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO

  • BFH, 03.08.2022 - XI R 44/20

    Zur Aufrechnung im Insolvenzverfahren

  • BFH, 25.07.2012 - VII R 44/10

    Erledigung einer Aufrechnungserklärung durch Möglichkeit der Saldierung nach § 16

  • FG Köln, 11.12.2019 - 14 K 1702/19

    Abgabenordnung/Insolvenzrecht: Aufrechnung im Insolvenzverfahren

  • FG München, 15.05.2019 - 3 K 2244/16

    Haftungsanspruch bei Organschaft; Aufrechnung im Insolvenzverfahren der

  • FG Sachsen, 16.03.2016 - 2 K 268/15

    Entstehen einer Insolvenzverbindlichkeit oder einer Masseverbindlichkeit durch

  • FG Köln, 26.05.2020 - 8 K 1909/17

    Aufrechnung aus Steueransprüchen bei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • FG Düsseldorf, 15.05.2014 - 12 K 4478/11

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren - Ausübung des Wahlrechts zur Steuerfreiheit

  • BFH, 06.09.2016 - V B 52/16

    Umsatzsteuer: Uneinbringlichkeit des Entgelts aufgrund der Eröffnung des

  • FG Sachsen, 15.09.2016 - 2 K 234/15

    Entstehen einer Insolvenzverbindlichkeit oder einer Masseverbindlichkeit durch

  • BFH, 09.12.2020 - XI B 10/20

    Zur Unterbrechung der Festsetzungsverjährung und zur Ablaufhemmung in

  • FG Thüringen, 16.03.2017 - 1 K 512/15

    Haftungsanspruch bei Organschaft - Aufrechnung im Insolvenzverfahren

  • FG Saarland, 01.06.2016 - 2 K 1184/14

    Zeitliche Wirkung der Berichtigung eines unrichtigen Steuerausweises -

  • VG Münster, 22.03.2023 - 1 K 2330/19

    Abschlagszahlung; Abtretung; Anfechtungsklage; Aufrechnung;

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.03.2017 - 6 K 6229/15

    Kein Aufrechnungsverbot nach § 96 InsO, wenn eine vom Insolvenzgläubiger zu

  • FG Berlin-Brandenburg, 02.04.2014 - 7 K 7337/12

    Umsatzsteuer 2012

  • FG Köln, 06.08.2014 - 12 K 791/11

    Rückforderung einer Steuererstattung

  • FG Baden-Württemberg, 15.07.2015 - 1 K 732/14

    Steht die insolvenzrechtliche strukturelle Unterscheidung der Vermögensmassen

  • BFH, 16.06.2015 - XI R 18/13

    Zurückverweisung gemäß § 127 FGO bei Änderungsbescheiden vor und nach

  • BFH, 25.07.2012 - VII R 56/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 25. 07. 2012 VII R 29/11, VII

  • FG Sachsen, 15.10.2015 - 1 K 1381/14

    Umsatzsteuerliche Einordnung von Steuerforderungen als Masseverbindlichkeiten

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.03.2013 - 7 V 7279/12

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Ernstliche Zweifel an

  • FG Baden-Württemberg, 01.07.2015 - 1 K 1231/13

    Rückforderung von Eigenheimzulage im Insolvenzfall

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.03.2013 - 7 K 7107/10

    Keine Aufrechnung von Umsatzsteuer über die Insolvenzeröffnung hinweg

  • BFH, 25.07.2012 - VII R 30/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 25. 07. 2012 VII R 29/11 -

  • FG Sachsen, 29.05.2019 - 8 K 1108/17

    Insolvenzanfechtung von Zahlungen der vormaligen Organträgerin für eine

  • FG Sachsen, 26.02.2016 - 6 K 1065/15

    Qualifizierung von Umsatzsteueransprüchen als Masseverbindlichkeiten durch einen

  • FG Thüringen, 28.09.2022 - 4 K 80/22
  • FG Berlin-Brandenburg, 30.05.2013 - 5 K 3328/10

    Keine Aufrechnung mit Einkommensteuererstattungsansprüchen bei Freigabe eines

  • FG München, 10.10.2012 - 3 K 733/10

    Abgrenzung zwischen Masseverbindlichkeit und Insolvenzforderung bei

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 11.01.2013 - 2 V 90/12

    Umsatzsteuerberichtigung durch den starken vorläufigen Insolvenzverwalter bei

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH, 08.11.2012 - C-511/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,33673
EuGH, 08.11.2012 - C-511/10 (https://dejure.org/2012,33673)
EuGH, Entscheidung vom 08.11.2012 - C-511/10 (https://dejure.org/2012,33673)
EuGH, Entscheidung vom 08. November 2012 - C-511/10 (https://dejure.org/2012,33673)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,33673) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 - Vorsteuerabzugsrecht - Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für steuerbare als auch für steuerbefreite Umsätze verwendet werden - Vermietung eines Gebäudes zu Geschäfts- und zu Wohnzwecken - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    BLC Baumarkt

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 - Vorsteuerabzugsrecht - Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für steuerbare als auch für steuerbefreite Umsätze verwendet werden - Vermietung eines Gebäudes zu Geschäfts- und zu Wohnzwecken - ...

  • EU-Kommission

    BLC Baumarkt

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 - Vorsteuerabzugsrecht - Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für steuerbare als auch für steuerbefreite Umsätze verwendet werden - Vermietung eines Gebäudes zu Geschäfts- und zu Wohnzwecken - ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Mehrwertsteuerpflicht bei steuerpflichtiger und steuerbefreiter Vermietung von Wohn- und Geschäftsräumen; Umsatzschlüssel zur Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Vorsteuerabzug; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EU-rechtliche Zulässigkeit der Ermittlung des anteiligen Vorsteuerabzugs bei teils mehrwertsteuerfreier teils -pflichtiger Vermietung eines Gebäudes

  • rechtsportal.de

    Mehrwertsteuerpflicht bei steuerpflichtiger und steuerbefreiter Vermietung von Wohn- und Geschäftsräumen; Umsatzschlüssel zur Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Vorsteuerabzug; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuer: Vorsteueraufteilung nach Flächen- oder Umsatzverhältnis

  • ibr-online

    Vorsteuerabzug: Wie wird der Pro-rata-Satz berechnet?

  • Der Betrieb

    Umsatzschlüssel bei der Berechnung der abziehbaren Vorsteuer gemischt-genutzter Grundstücke ist zulässig, wenn er präziser ist

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Aufteilung des Vorsteuerabzugs bei gemischt-genutztem Grundstück

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vorsteueraufteilung nach Flächen- oder Umsatzverhältnis?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Anspruch eines Drittstaatsangehörigen auf "Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers"

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • derenergieblog.de (Kurzinformation)

    Aufteilungsmaßstab für den Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Maßstäbe für die Vorsteueraufteilung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Vorsteueraufteilung nach Umsätzen

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 27. Oktober 2010 - Finanzamt Hildesheim gegen BLC Baumarkt GmbH & Co. KG

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 77/388/EWG Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3
    Aufteilung; Gebäude; Grundstück; Vorsteuerabzug

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesfinanzhof - Auslegung von Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2012, 2731
  • DStRE 2012, 1478 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 18.12.2008 - C-488/07

    Royal Bank of Scotland - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-511/10
    In einem solchen Fall ist der Vorsteuerabzug nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie nur für den Teil der Mehrwertsteuer zulässig, der auf den Betrag der erstgenannten - besteuerten - Umsätze entfällt (Urteil vom 18. Dezember 2008, Royal Bank of Scotland, C-488/07, Slg. 2008, I-10409, Randnr. 17).

    Der Anspruch auf Vorsteuerabzug ist nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie auf der Grundlage eines Pro-rata-Satzes zu berechnen, der anhand von Art. 19 der Sechsten Richtlinie ermittelt wird (Urteil Royal Bank of Scotland, Randnr. 18).

    Diese Auslegung entspricht im Übrigen dem Zweck von Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie, dessen Bestimmungen für ganz bestimmte Fälle gelten sollen, da sie unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Tätigkeit des Steuerpflichtigen darauf abzielen, es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs zu präziseren Ergebnissen zu gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteil Royal Bank of Scotland, Randnr. 24).

    Was die in einer solchen Situation für die Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs geltenden Regeln betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass mit Ausnahme der Regeln, denen bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. d der Sechsten Richtlinie zu folgen ist, der ausdrücklich auf die Berechnungsregel in Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 dieser Richtlinie verweist, die Regeln des Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie nicht anwendbar sind, wenn ein bestimmter Anwendungsfall einer der anderen besonderen Regelungen in Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Royal Bank of Scotland, Randnr. 21).

    Aus dem Wortlaut der Art. 17 Abs. 5 und 19 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie ergibt sich nämlich, dass die letztgenannte Bestimmung nur auf den Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 dieser Richtlinie verweist und damit nur für den in der ersten dieser beiden Bestimmungen bezeichneten Pro-rata-Satz eine detaillierte Berechnungsregel festlegt (Urteil Royal Bank of Scotland, Randnr. 22) sowie, im Wege der Extension, für den nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. d der Richtlinie durchzuführenden Vorsteuerabzug.

  • EuGH, 13.03.2008 - C-437/06

    Securenta - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtiger, der zugleich

    Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-511/10
    Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, diese Befugnis unter Berücksichtigung von Zweck und Systematik der Richtlinie wahrzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2008, Securenta, C-437/06, Slg. 2008, I-1597, Randnrn.

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten in Anbetracht erstens des Zwecks von Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie, der es, worauf in Randnr. 18 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, den Mitgliedstaaten ermöglichen soll, bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs zu präziseren Ergebnissen zu gelangen, zweitens der Systematik von Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie und drittens des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht und als dessen Umsetzung Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 angesehen werden kann, bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen durch die Richtlinie übertragen werden, darauf zu achten haben, dass die Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs möglichst präzise ist (vgl. entsprechend zur Bestimmung des Verhältnisses zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten das Urteil Securenta, Randnr. 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2015 - C-332/14

    Wolfgang und Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR - Vorlage zur

    In der vorliegenden Rechtssache hat der Gerichtshof insbesondere einige Klarstellungen zur Tragweite des Urteils BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) sowie zu der Möglichkeit eines Mitgliedstaats vorzunehmen, nach einer Gesetzesänderung den ursprünglichen Vorsteuerabzug für die Jahre vor dem Inkrafttreten dieser Änderung zu berichtigen, und zwar auch für die Gebäudeteile, deren Verwendung nicht von der ursprünglich geplanten Verwendung abweicht.

    Ich weise bereits jetzt darauf hin, dass die Fragen des vorlegenden Gerichts meines Erachtens auf der Grundlage des Urteils BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) relativ einfach beantwortet werden können, nämlich in dem Sinne, dass Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 und Art. 19 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie einen Mitgliedstaat daran hindern, systematisch und undifferenziert für alle gemischt genutzten Gegenstände und Dienstleistungen einer anderen Methode der Berechnung des Umfangs des Rechts auf Vorsteuerabzug als dem in diesen Artikeln vorgesehenen Umsatzschlüssel den Vorrang einzuräumen.

    Laut dem vorlegenden Gericht wirft der Rechtsstreit erstens Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung von Art. 17 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie durch den Gerichtshof im Urteil BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) auf.

    In diesem Kontext fragt sich das vorlegende Gericht, ob das Urteil BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) nicht seinerseits die bestehende Besteuerungspraxis in Frage gestellt habe.

    Zum anderen habe der Gerichtshof im Urteil BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 19) darauf hingewiesen, dass ein Mitgliedstaat eine andere Methode der Zurechnung der gemischt genutzten Gegenstände und Dienstleistungen als die nach der Sechsten Richtlinie vorgesehene nur "für einen bestimmten Umsatz wie die Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes" verwenden könne.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie es den Mitgliedstaaten erlaubt, zum Zweck der Berechnung des Pro-rata- Satzes für den Abzug der Vorsteuern aus einem bestimmten Umsatz wie der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes vorrangig einen anderen Aufteilungsschlüssel als den in Art. 19 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Umsatzschlüssel vorzuschreiben, vorausgesetzt, die herangezogene Methode gewährleistet eine präzisere Bestimmung dieses Pro-rata- Satzes (Urteil BLC Baumarkt, C-511/10, EU:C:2012:689).

    b) Gelten die vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) aufgestellten Grundsätze und die Antwort auf die vorstehende Frage auch für Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen für die Nutzung, Erhaltung oder Unterhaltung eines gemischt genutzten Gebäudes?.

    Mit seiner ersten Frage ersucht das vorlegende Gericht im Wesentlichen um Klarstellungen zur Tragweite des Urteils BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) betreffend die Berechnungsweise des Vorsteuerabzugs zum einen bezüglich Bau- oder Herstellungskosten eines sogenannten "gemischt genutzten" Gebäudes, d. h. eines Gebäudes, das zu Zwecken bestimmt ist, die sowohl Umsätze mit einem Recht auf Vorsteuerabzug (wie Vermietung an Gewerbetreibende von gewissen Gebäudeteilen) als auch Umsätze ohne ein Recht auf Vorsteuerabzug (wie Vermietung zu Wohnzwecken) implizieren (erste Frage, Buchst. a), und zum anderen bezüglich Kosten der Nutzung und Unterhaltung dieses Gebäudes (erste Frage, Buchst. b).

    Diese Bedenken gleichen bis auf einige Nuancen denen, die in der Rechtssache BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) aufgeworfen wurden, in der das Vorabentscheidungsersuchen unter ähnlichen Voraussetzungen ebenfalls vom Bundesfinanzhof stammte.

    Im Urteil BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 17 und 18) hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass "[e]s ... gegen die Sechste Richtlinie [verstieße], wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit hätte, Rechtsvorschriften wie die vom vorlegenden Gericht angeführten zu erlassen, die allgemein von der Regelung der Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 sowie 19 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie abweichen", wobei er darauf hingewiesen hat, dass "[d]iese Auslegung ... im Übrigen dem Zweck von Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie [entspricht], dessen Bestimmungen für ganz bestimmte Fälle gelten sollen ...".

    Gleichwohl bedeutet, wie ich später darlegen werde, die vom Gerichtshof in den Rn. 17 bis 19 des Urteils BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) getroffene Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen die einschlägigen Bestimmungen der Sechsten Richtlinie verstoßen hat, was seinerseits zur Unanwendbarkeit von § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG gegenüber dem Einzelnen führen muss.

    Wie sich insbesondere aus den Urteilen BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) und Banco Mais (C-183/13, EU:C:2014:2056) ergibt, haben die Mitgliedstaaten, wenn sie von der ihnen eingeräumten Befugnis Gebrauch machen, zwei kumulative Voraussetzungen zu beachten.

    Nach den Darlegungen des Gerichtshofs im Urteil BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) konkretisieren diese beiden Voraussetzungen offenbar die Wahrung des Zwecks, der Ziele und der Grundsätze der Sechsten Richtlinie.

    Obwohl das vorlegende Gericht der ersten dieser Voraussetzungen einige Ausführungen widmet, hat es den Gerichtshof nicht direkt nach den Konsequenzen gefragt, die aus der Nichteinhaltung dieser Voraussetzung durch die Bundesrepublik Deutschland, die sich jedoch aus den Rn. 17 bis 19 des Urteils BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) ergibt, zu ziehen sind.

    So fragt sich das vorlegende Gericht zum einen nur im Hinblick auf die Berechnung desjenigen Vorsteuerabzugsrechts, das sich auf die Aufwendungen zur Erhaltung und Unterhaltung eines gemischt genutzten Gebäudes bezieht, ob unter der angenommenen Voraussetzung, dass man eine andere Methode für die Berechnung des Vorsteuerabzugs als den Aufteilungsschlüssel nach den diese Aufwendungen betreffenden Umsätzen wie diejenige anwenden darf, die in der Rechtssache BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) auf die Baukosten des dort fraglichen Gebäudes anwendbar war, diese Ausweitung weiterhin die Voraussetzung erfüllen würde, "einen bestimmten Umsatz" zu betreffen.

    Das vorlegende Gericht bittet hingegen um keine Klarstellung zu dem Umstand, dass die Bundesrepublik Deutschland § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG und den sich aus dieser Bestimmung ergebenden äußerst subsidiären Charakter des Umsatzschlüssels nach der Verkündung des Urteils BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) beibehalten hat.

    Anders gesagt, das vorlegende Gericht scheint das Urteil BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) ungeachtet der allgemeinen Formulierung des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG so auszulegen, "als ob" der Gerichtshof unter der einzigen Voraussetzung, dass die alternative anwendbare Berechnungsmethode präziser ist, den deutschen Gesetzgeber dazu ermächtigt hätte, einer anderen Berechnungsmethode als dem Umsatzschlüssel den Vorrang einzuräumen.

    Es ist richtig, dass das Urteil BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) eine Reihe von Unklarheiten aufweist.

    Sie ist jedoch nur darauf gerichtet, die zweite in der Rechtsprechung BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) aufgestellte Voraussetzung zu erfüllen.

    Das vorlegende Gericht gliedert diese Frage danach, ob die Eingangsaufwendungen zum einen die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines gemischt genutzten Gebäudes (bereits in der Rechtssache BLC Baumarkt [C-511/10, EU:C:2012:689] fraglich) und zum anderen die Unterhaltungskosten dieses Gebäudes (die nicht Gegenstand der Vorlagefrage des Bundesfinanzhofs in der letzteren Rechtssache waren) betreffen.

    Der Ursprung dieser Frage scheint auch in einer Zweideutigkeit oder zumindest einer ungeschickten Formulierung in den Gründen des Urteils BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) zu liegen.

    Was zweitens die sich aus dem Wortlaut von Rn. 23 des Urteils BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) ergebende Zweideutigkeit betrifft, so kann diese anhand des Urteilstenors und anderer übereinstimmender Randnummern seiner Begründung leicht geklärt werden.

    Folglich meine ich, dass die Auffassung der deutschen Regierung zurückzuweisen ist, wonach die Wahl einer direkten Zuordnung der Kosten zu bestimmten Teilen eines (gemischt genutzten) Gebäudes keinen anderen "Aufteilungsschlüssel" nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie in der Auslegung des Urteils BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689) darstelle und in diesem Fall nur Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie anwendbar sei, da Abs. 5 dieses Artikels nur für Aufwendungen relevant sei, die nicht einzelnen Gebäudeteilen zugeordnet werden könnten, wie die Kosten für die Unterhaltung gemeinschaftlicher Teile.

    Meine dritte und letzte Bemerkung betrifft die Tragweite des Begriffs "bestimmter Umsatz" im Sinne des Urteils BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689).

    4 - Um den von Generalanwalt Cruz Villalón in Nr. 44 seiner Schlussanträge in der Rechtssache BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:245) verwendeten Ausdruck aufzugreifen.

    9 - Vgl. insbesondere Urteile Centralan Property (C-63/04, EU:C:2005:773, Rn. 53), Royal Bank of Scotland (C-488/07, EU:C:2008:750, Rn. 17), BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 13) und Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 28).

    10 - Urteile Royal Bank of Scotland (C-488/07, EU:C:2008:750, Rn. 18), BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 14) und Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 29).

    11 - Vgl. Urteile Royal Bank of Scotland (C-488/07, EU:C:2008:750, Rn. 19) und BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 15).

    12 - Vgl. Urteil BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 24).

    13 - Urteile BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 16) und Banco Mais (C-183/13, EU:C:2014:2056, Rn. 18).

    14 - Vgl. Urteile BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 16 und 22), Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 52) und Banco Mais (C-183/13, EU:C:2014:2056, Rn. 27).

    15 - Urteil BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 19 und 24).

    18 - Urteil BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 17).

    19 - Urteil BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 18, 24, 26 und Urteilstenor).

    21 - Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Cruz Villalón in der Rechtssache BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:245, Nr. 44).

    22 - Nach den Worten von Generalanwalt Cruz Villalón in der Rechtssache BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:245, Nr. 52).

    23 - Urteil BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 17).

    27 - Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Cruz Villalón in der Rechtssache BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:245, Nr. 33).

  • BFH, 10.08.2016 - XI R 31/09

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

    Das Revisionsverfahren ruhte im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des V. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Juli 2010 V R 19/09 (BFHE 231, 280, BStBl II 2010, 1090) bis zum Ergehen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) BLC Baumarkt vom 8. November 2012 C-511/10 (EU:C:2012:689, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2012, 968, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2013, 79) und der Nachfolgeentscheidungen dazu (BFH-Urteile vom 22. August 2013 V R 19/09, BFHE 243, 8, UR 2014, 68, Mehrwertsteuerrecht --MwStR-- 2014, 65, und vom 7. Mai 2014 V R 1/10, BFHE 245, 416, UR 2014, 531, MwStR 2014, 444).

    Der EuGH hat entschieden, dass Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG es den Mitgliedstaaten erlaubt, zum Zweck der Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Abzug der Vorsteuern aus einem bestimmten Umsatz wie der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes vorrangig einen anderen Aufteilungsschlüssel als den in Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehenen Umsatzschlüssel vorzuschreiben, vorausgesetzt, die herangezogene Methode gewährleistet eine präzisere Bestimmung dieses Pro-rata-Satzes (EuGH-Urteil vom 8. November 2012 C-511/10 --BLC Baumarkt--, UR 2012, 968, HFR 2013, 79).

    b) Gelten die vom EuGH im Urteil --BLC Baumarkt-- (UR 2012, 968, HFR 2013, 79) aufgestellten Grundsätze und die Antwort auf die vorstehende Frage auch für Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen für die Nutzung, Erhaltung oder Unterhaltung eines gemischt genutzten Gebäudes?.

    32 Der Gerichtshof hat allerdings anerkannt, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie von bestimmten der in Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie angeführten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen, eine andere Berechnungsmethode als die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführte anwenden können, vorausgesetzt u. a., die herangezogene Methode gewährleistet eine präzisere Bestimmung des Pro-rata- Satzes des Vorsteuerabzugs als die Bestimmung anhand der erstgenannten Methode (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2012, BLC Baumarkt, C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 24).

    Wie der Generalanwalt in Nr. 90 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wird im Tenor des Urteils vom 8. November 2012, BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689), nämlich nur verlangt, dass die gewählte Methode ein präziseres Ergebnis gewährleistet als das, das sich aus der Anwendung des Umsatzschlüssels ergäbe (vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 10. Juli 2014, Banco Mais, C-183/13, EU:C:2014:2056, Rn. 29).

    Um den Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs "möglichst präzise" zu berechnen (vgl. EuGH-Urteil BLC Baumarkt, EU:C:2012:689, UR 2012, 968, HFR 2013, 79, Rz 23), gilt dabei die Methode, die eine genauere Aufteilung ermöglicht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 245, 416, UR 2014, 531, MwStR 2014, 444, Rz 33).

    Zwar muss die vom Mitgliedstaat gewählte Berechnungsmethode zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge nicht zwingend die genauestmögliche sein, vielmehr muss die gewählte Methode nur ein präziseres Ergebnis gewährleisten als das, das sich aus der Anwendung des Umsatzschlüssels ergäbe (vgl. EuGH-Urteil Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR, EU:C:2016:417, UR 2016, 545, MwStR 2016, 614, Rz 33, unter Hinweis auf Nr. 90 der Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi, EU:C:2015:777, und auf den Tenor des EuGH-Urteils BLC Baumarkt, EU:C:2012:689, UR 2012, 968, HFR 2013, 79).

    Denn in dem vom EuGH in Bezug genommenem Urteil BLC Baumarkt (EU:C:2012:689, UR 2012, 968, HFR 2013, 79) ging es nicht darum, ob bei der Vorsteueraufteilung das Abstellen auf sämtliche Umsätze eines Unternehmens (Gesamtumsätze) präziser ist als ein objektbezogener Schlüssel (Einzelobjekt).

    Zu entscheiden war über die Vorsteueraufteilung bei Errichtung (nur) eines bestimmten Gebäudes unter Rückgriff auf entweder die Vermietungsumsätze (nur) für dieses Gebäude oder unter Rückgriff auf den Flächenschlüssel (nur) für dieses Gebäude (Rz 7 des EuGH-Urteils BLC Baumarkt, EU:C:2012:689, UR 2012, 968, HFR 2013, 79).

  • BFH, 05.06.2014 - XI R 31/09

    EuGH-Vorlage zu Fragen der Bestimmung der abziehbaren Vorsteuerbeträge aus

    Der EuGH hat entschieden, dass Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG es den Mitgliedstaaten erlaubt, zum Zweck der Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Abzug der Vorsteuern aus einem bestimmten Umsatz wie der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes vorrangig einen anderen Aufteilungsschlüssel als den in Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehenen Umsatzschlüssel vorzuschreiben, vorausgesetzt, die herangezogene Methode gewährleistet eine präzisere Bestimmung dieses Pro-rata-Satzes (EuGH-Urteil vom 8. November 2012 C-511/10 --BLC Baumarkt--, UR 2012, 968, HFR 2013, 79).

    b) Gelten die vom EuGH im Urteil --BLC Baumarkt-- (UR 2012, 968, HFR 2013, 79) aufgestellten Grundsätze und die Antwort auf die vorstehende Frage auch für Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen für die Nutzung, Erhaltung oder Unterhaltung eines gemischt genutzten Gebäudes?.

    Jedenfalls ermögliche der Flächenschlüssel im Streitfall gegenüber dem objektbezogenen Umsatzschlüssel keine präzisere Aufteilung der Vorsteuerbeträge, wie dies nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 8. November 2012 C-511/10 --BLC Baumarkt-- (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2012, 968, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2013, 79) erforderlich sei.

    Der Senat hat das Revisionsverfahren im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des V. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Juli 2010 V R 19/09 (BFHE 231, 280, BStBl II 2010, 1090) mit Zustimmung der Beteiligten bis zum Ergehen des EuGH-Urteils --BLC Baumarkt-- (UR 2012, 968, HFR 2013, 79) zum Ruhen gebracht und nach Ergehen der Nachfolgeentscheidung (BFH-Urteil vom 22. August 2013 V R 19/09, BFHE 243, 8, BFH/NV 2014, 278) fortgesetzt.

    b) Der EuGH hat im Urteil --BLC Baumarkt-- zu § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG entschieden, dass diese Vorschrift insoweit nicht dem Unionsrecht entspricht, als sie für sämtliche --und nicht nur für bestimmte-- Fälle der gemischten Verwendung eine vom Umsatzschlüssel als Regel-Aufteilungsmaßstab (Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 77/388/EWG) abweichende Regelung trifft (vgl. Urteil --BLC Baumarkt-- in UR 2012, 968, HFR 2013, 79, Rz 17, 19).

    Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG erlaube es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union aber, zum Zweck der Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Abzug der Vorsteuern aus einem bestimmten Umsatz wie der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes vorrangig einen anderen Aufteilungsschlüssel als den in Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehenen Umsatzschlüssel vorzuschreiben, vorausgesetzt, die herangezogene Methode gewährleiste eine präzisere Bestimmung dieses Pro-rata-Satzes (vgl. EuGH-Urteil --BLC Baumarkt-- in UR 2012, 968, HFR 2013, 79, Leitsatz).

    Es sei Sache der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob dies hinsichtlich der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach einem Flächenschlüssel der Fall ist (vgl. EuGH-Urteil --BLC Baumarkt-- in UR 2012, 968, HFR 2013, 79, Rz 24, 25).

    a) Nach dem EuGH-Urteil --BLC Baumarkt-- (UR 2012, 968, HFR 2013, 79) müssen die nationalen Gerichte prüfen, ob bei "einem bestimmten Umsatz wie der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes" (Leitsatz und Rz 26) "die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Flächenmethode" (also § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG) "eine präzisere Bestimmung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs [gewährleistet] als die Bestimmung anhand der Umsatzmethode" (Rz 24 f.).

    Auch in dem EuGH-Verfahren --BLC Baumarkt-- stimmten alle Verfahrensbeteiligten in der Beurteilung überein, dass die auf das Flächenkriterium gestützte Methode der Zuordnung in Fällen wie dem des Ausgangsverfahrens V R 19/09, d.h. in Fällen, in denen es um die Errichtung gemischt genutzter Gebäude geht, ein genaueres Ergebnis hinsichtlich des abziehbaren Teils sicherstellt (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón vom 26. April 2012 --BLC Baumarkt--, juris, Rz 19, 48; s. dazu auch Marchal/Salder, UR 2012, 968, 972).

    cc) Fraglich ist nach Auffassung des Senats, ob nach Ergehen des EuGH-Urteils --BLC Baumarkt-- (UR 2012, 968, HFR 2013, 79) an dieser --auf Rz 21 des EuGH-Urteils --Armbrecht-- (Slg. 1995, I-2775, BStBl II 1996, 392) gestützten-- Rechtsprechung des BFH und an der ihr folgenden Praxis festzuhalten ist (vgl. dazu auch Michel, HFR 2014, 348, unter 3.b bb (3)).

    Diese Methode ermöglicht nach Auffassung des Senats präzisere Ergebnisse bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge im Sinne des EuGH-Urteils --BLC Baumarkt-- (UR 2012, 968, HFR 2013, 79) als eine "prozentuale" Aufteilung der Verwendung des gesamten Gebäudes zu steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen im Sinne des BFH-Urteils in BFHE 215, 335, BStBl II 2007, 417, Leitsatz 4 und unter II.2.b aa.

    c) Ferner besteht nach Auffassung des Senats unionsrechtlicher Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage, ob ab dem 1. Januar 2004 angefallene Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen für die Nutzung, Erhaltung oder Unterhaltung eines gemischt genutzten Gebäudes gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG gleichfalls in der Regel nach dem Flächenschlüssel aufzuteilen sind, oder ob das EuGH-Urteil --BLC Baumarkt-- (UR 2012, 968, HFR 2013, 79) entgegensteht, wonach diese Vorschrift nur für "bestimmte Umsätze" unionsrechtskonform sein kann (vgl. Rz 17 und 19 des EuGH-Urteils --BLC Baumarkt--).

    aa) Bedenken dagegen, dass hier das unionsrechtliche Gebot der Rechtssicherheit gewahrt wurde, bestehen schon deshalb, weil die --eine Vorsteuerberichtigung nach Art. 20 der Richtlinie 77/388/EWG möglicherweise rechtfertigende-- Vorschrift des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG nach der Rechtsprechung des EuGH über das Unionsrecht hinausgeht, indem § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG für alle --und nicht nur für bestimmte-- Fälle der gemischten Verwendung eine von der Grundregel in Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Regelung trifft (vgl. dazu EuGH-Urteil --BLC Baumarkt-- in UR 2012, 968, HFR 2013, 79, Rz 17, 19).

    Zudem ist § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG nur insoweit unionsrechtskonform, als "hinsichtlich eines bestimmten Umsatzes" eine andere Aufteilungsmethode eine präzisere Bestimmung des Pro-rata-Satzes als die Bestimmung anhand der Umsatzmethode gewährleistet - was allerdings nicht von vornherein klar ist, sondern erst geprüft werden muss (vgl. EuGH-Urteil --BLC Baumarkt-- in UR 2012, 968, HFR 2013, 79, Leitsatz, Rz 24 f.).

  • EuGH, 09.06.2016 - C-332/14

    Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR - Vorlage zur

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts wirft der Rechtsstreit erstens Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung von Art. 17 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie auf, die der Gerichtshof im Urteil vom 8. November 2012, BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689), vorgenommen hat.

    Zum anderen habe der Gerichtshof in Rn. 19 des Urteils vom 8. November 2012, BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689), klargestellt, dass ein Mitgliedstaat eine andere Aufteilungsmethode für gemischt genutzte Gegenstände und Dienstleistungen als die nach der Sechsten Richtlinie vorgesehene nur "für einen bestimmten Umsatz wie die Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes" heranziehen könne.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie es den Mitgliedstaaten erlaubt, zum Zweck der Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Abzug der Vorsteuern aus einem bestimmten Umsatz wie der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes vorrangig einen anderen Aufteilungsschlüssel als den in Art. 19 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Umsatzschlüssel vorzuschreiben, vorausgesetzt, die herangezogene Methode gewährleistet eine präzisere Bestimmung dieses Pro-rata-Satzes (Urteil vom 8. November 2012, BLC Baumarkt, C-511/10, EU:C:2012:689).

    b) Gelten die vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 8. November 2012, BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689), aufgestellten Grundsätze und die Antwort auf die vorstehende Frage auch für Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen für die Nutzung, Erhaltung oder Unterhaltung eines gemischt genutzten Gebäudes?.

    Der Gerichtshof hat allerdings anerkannt, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie von bestimmten der in Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie angeführten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen, eine andere Berechnungsmethode als die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführte anwenden können, vorausgesetzt u. a., die herangezogene Methode gewährleistet eine präzisere Bestimmung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs als die Bestimmung anhand der erstgenannten Methode (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2012, BLC Baumarkt, C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 24).

    Wie der Generalanwalt in Nr. 90 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wird im Tenor des Urteils vom 8. November 2012, BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689), nämlich nur verlangt, dass die gewählte Methode ein präziseres Ergebnis gewährleistet als das, das sich aus der Anwendung des Umsatzschlüssels ergäbe (vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 10. Juli 2014, Banco Mais, C-183/13, EU:C:2014:2056, Rn. 29).

    Was den Zusammenhang angeht, in dem Art. 20 Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie steht, geht aus Art. 17 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 dieser Richtlinie hervor, dass der als Vorsteuer abziehbare Betrag der Mehrwertsteuer auf die gemischt genutzten gelieferten Gegenstände und bezogenen Dienstleistungen unter Anwendung eines Aufteilungsschlüssels festgesetzt wird, bei dem es sich um den in dieser Bestimmung angeführten Umsatzschlüssel oder um einen anderen gemäß Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 dieser Richtlinie gewählten Aufteilungsschlüssel handeln kann, sofern dieser für die betreffende Tätigkeit präzisere Ergebnisse bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Vorsteuerabzug ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2012, BLC Baumarkt, C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 24).

  • BFH, 22.08.2013 - V R 19/09

    Zulässigkeit des Flächenschlüssels bei gemischt genutzten Gebäuden

    Hierauf hat der EuGH (Erste Kammer) mit Urteil vom 8. November 2012 C-511/10, BLC Baumarkt (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2012, 968) für Recht erkannt, Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG sei dahin auszulegen, "dass er es den Mitgliedstaaten erlaubt, zum Zweck der Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Abzug der Vorsteuern aus einem bestimmten Umsatz wie der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes vorrangig einen anderen Aufteilungsschlüssel als den in Art. 19 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Umsatzschlüssel vorzuschreiben, vorausgesetzt, die herangezogene Methode gewährleistet eine präzisere Bestimmung dieses Pro-rata-Satzes".

    b) Nach dem EuGH-Urteil BLC Baumarkt in UR 2012, 968 Rdnr. 17 verstieße es jedoch gegen die Richtlinie 77/388/EWG, wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit hätte, Rechtsvorschriften zu erlassen, die allgemein von Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 sowie Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG abweichen, da derartige Rechtsvorschriften das im zwölften Erwägungsgrund genannte Ziel der Richtlinie in Frage stellen würden, wonach die Pro-rata-Sätze des Steuerabzugs in allen Mitgliedstaaten auf gleiche Weise berechnet werden müssen.

    Dementsprechend lässt Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG Sonderregelungen nur "für ganz bestimmte Fälle" zu, um "bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs zu präziseren Ergebnissen zu gelangen" (EuGH-Urteil BLC Baumarkt in UR 2012, 968 Rdnr. 18).

    Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG dient ebenso wie Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG dem Ziel, "zu präziseren Ergebnissen zu gelangen" (EuGH-Urteil BLC Baumarkt in UR 2012, 968 Rdnr. 18).

    Zudem hat der EuGH in seinem Urteil BLC Baumarkt in UR 2012, 968 den möglichen Anwendungsbereich einer auf Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG beruhenden Sonderregelung nicht unter den Vorbehalt eines Regel-Ausnahmeverhältnisses gestellt.

    Denn diese Bestimmung erlaubt es nach dem EuGH-Urteil BLC Baumarkt in UR 2012, 968, Leitsatz "zum Zweck der Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Abzug der Vorsteuern aus einem bestimmten Umsatz wie der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes vorrangig einen anderen Aufteilungsschlüssel als den in Art. 19 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Umsatzschlüssel vorzuschreiben, vorausgesetzt, die herangezogene Methode gewährleistet eine präzisere Bestimmung dieses Pro-rata-Satzes".

  • BFH, 07.05.2014 - V R 1/10

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

    Mit Zustimmung der Beteiligten hatte der Senat durch Beschluss vom 8. Dezember 2010 ein Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache BLC Baumarkt (C-511/10, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2012, 968) angeordnet, die am 8. November 2012 erging.

    Diese Regelungen sollen "für ganz bestimmte Fälle gelten", da sie "unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Tätigkeit des Steuerpflichtigen darauf abzielen, es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs zu präziseren Ergebnissen zu gelangen" (EuGH-Urteil BLC Baumarkt in UR 2012, 968, Rdnr. 18; so auch EuGH-Urteil vom 18. Dezember 2008 C-488/07, Royal Bank of Scotland, Slg. 2008, I-10409, Rdnr. 23).

    Ist nach dem EuGH-Urteil BLC Baumarkt in UR 2012, 968 (Leitsatz sowie Rdnrn. 18 und 24) die Ermittlung des Pro-rata-Satzes für den Abzug von Vorsteuern vorrangig nach einem --von den Umsatzmethoden abweichenden-- Aufteilungsschlüssel zulässig, wenn sich dieser Aufteilungsschlüssel auf einen "bestimmten Umsatz" bezieht und die herangezogene Methode eine "präzisere Bestimmung" des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs als die Bestimmung anhand der Umsatzmethode gewährleistet, so gilt danach für die richtlinienkonforme Auslegung des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG: Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere -- präzisere -- wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.

    a) Nach Auffassung des EuGH (im Urteil BLC Baumarkt in UR 2012, 968, Leitsatz sowie unter Rdnr. 19) können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Abzug der Vorsteuern aus einem bestimmten Umsatz "wie der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes" vorrangig einen anderen Aufteilungsschlüssel als den auf die Gesamtumsätze des Unternehmens bezogenen Umsatzschlüssel nach Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG (Art. 174 MwStSystRL) vorschreiben.

    Um den Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs "möglichst präzise" zu berechnen (EuGH-Urteil BLC Baumarkt in UR 2012, 968, Rdnr. 23), gilt die Methode, die eine genauere Aufteilung ermöglicht.

  • BFH, 16.11.2016 - V R 1/15

    Vorsteueraufteilung für ein Strom und Wärme produzierendes Blockheizkraftwerk

    Die richtlinienkonforme Auslegung des § 15 Abs. 4 UStG führt im Falle der Anschaffung oder Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes grundsätzlich zur Anwendung des objektbezogenen Flächenschlüssels, da dieser im Sinne des EuGH-Urteils BLC Baumarkt vom 8. November 2012, C-511/10 (EU:C:2012:689 Leitsatz sowie Rz 18 und 24) eine präzisere Berechnung der Vorsteuerbeträge ermöglicht als die Aufteilung nach dem Gesamtumsatz des Unternehmens und nach dem objektbezogenen Umsatzschlüssel.
  • BFH, 05.09.2013 - XI R 4/10

    Grundsätzlich keine flächenbezogene Vorsteueraufteilung in Spielhallen -

    Nach dem EuGH-Urteil vom 8. November 2012 C-511/10 --BLC Baumarkt-- (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2012, 968, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2013, 79) sei es möglich, die Vorsteuerbeträge abweichend vom Umsatzmaßstab zu verteilen.

    Für die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen geht die Richtlinie 77/388/EWG in Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 i.V.m. Art. 19 als Regel-Aufteilungsmaßstab von einem Umsatzschlüssel aus, soweit Gegenstände und Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen sowohl für Umsätze verwendet werden, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht (vgl. BFH-Urteil vom 17. August 2001 V R 1/01, BFHE 196, 345, BStBl II 2002, 833, unter II.1.b; vgl. EuGH-Urteil --BLC Baumarkt-- in UR 2012, 968, HFR 2013, 79, Rz 15).

    aa) Der EuGH hat zu dem durch Art. 5 Nr. 19 Buchst. d, Art. 25 Abs. 4 des Steueränderungsgesetzes (StÄndG) 2003 vom 15. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2645) dem § 15 Abs. 4 UStG angefügten Satz 3, der bestimmt, dass eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, nur zulässig ist, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist, entschieden, dass Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt, zum Zweck der Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Abzug der Vorsteuern aus einem bestimmten Umsatz vorrangig einen anderen Aufteilungsschlüssel als den in Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehenen Umsatzschlüssel vorzuschreiben, vorausgesetzt, die herangezogene Methode gewährleiste eine präzisere Bestimmung dieses Pro-rata-Satzes (vgl. EuGH-Urteil --BLC Baumarkt-- in UR 2012, 968, HFR 2013, 79, Leitsatz).

  • EuGH, 10.07.2014 - C-183/13

    Banco Mais - Besteuerung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 77/388/EWG - Art. 17 Abs.

    Allerdings muss jeder Mitgliedstaat, wenn er von der durch Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der Sechsten Richtlinie eingeräumten Befugnis, von der in dieser Richtlinie vorgesehenen Berechnungsregel abzuweichen, Gebrauch macht, Zweck und Systematik dieser Richtlinie sowie die Grundsätze, auf denen das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht, beachten (Urteile BLC Baumarkt, C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 22, und Crédit Lyonnais, EU:C:2013:541, Rn. 52).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie es den Mitgliedstaaten ermöglichen soll, die Besonderheiten bestimmter Tätigkeiten der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, um zu präziseren Ergebnissen bei der Bestimmung des Umfangs des Abzugsrechts zu gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteile Royal Bank of Scotland, EU:C:2008:750, Rn. 24, und BLC Baumarkt, EU:C:2012:689, Rn. 23 und 24).

    Aus dem Vorstehenden folgt, dass in Anbetracht erstens des Wortlauts von Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der Sechsten Richtlinie, zweitens des Zusammenhangs, in den sich diese Vorschrift einfügt, drittens der Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit und viertens des Zwecks des Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 dieser Richtlinie, jeder Mitgliedstaat, der von der durch Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der Sechsten Richtlinie eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, darauf zu achten hat, dass die Modalitäten der Berechnung des Abzugsrechts die präzisere Feststellung des Teils der Mehrwertsteuer erlauben, der auf zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze entfällt (vgl. in diesem Sinne Urteil BLC Baumarkt, EU:C:2012:689, Rn. 23).

    Die Sechste Richtlinie verbietet es daher nicht, dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich eines bestimmten Umsatzes eine andere Aufteilungsmethode oder einen anderen Aufteilungsschlüssel als die Umsatzmethode anwenden, vorausgesetzt, diese Methode gewährleistet eine präzisere Bestimmung des Pro-rata -Satzes des Vorsteuerabzugs als die Bestimmung anhand der Umsatzmethode (vgl. in diesem Sinne Urteil BLC Baumarkt, EU:C:2012:689, Rn. 24).

  • BFH, 23.10.2019 - XI R 18/17

    Ermittlung abziehbarer Vorsteuer

    Wie der Generalanwalt Mengozzi in Nr. 90 seiner Schlussanträge vom 25.11.2015 Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR (EU:C:2015:777) ausgeführt hat, wird im Tenor des Urteils BLC Baumarkt vom 08.11.2012 - C-511/10 (EU:C:2012:689, UR 2012, 968) nämlich nur verlangt, dass die gewählte Methode ein präziseres Ergebnis gewährleistet als das, das sich aus der Anwendung des Umsatzschlüssels ergäbe (vgl. in diesem Sinne auch EuGH-Urteile Banco Mais vom 10.07.2014 - C-183/13, EU:C:2014:2056, UR 2014, 630, Rz 29; Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR vom 09.06.2016 - C-332/14, EU:C:2016:417, UR 2016, 545, Rz 33; BFH-Urteil in BFHE 254, 461, Rz 42).
  • BFH, 26.04.2018 - V R 23/16

    Vorsteueraufteilung bei Schulsportanlagen

  • EuGH, 12.09.2013 - C-388/11

    Eine Gesellschaft, deren Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat ansässig ist,

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2016 - C-378/15

    Mercedes Benz Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

  • FG Niedersachsen, 30.01.2019 - 11 K 87/18

    Berechtigung des Unternehmers zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit echten

  • EuGH, 12.11.2020 - C-42/19

    Sonaecom

  • EuGH, 18.10.2018 - C-153/17

    Volkswagen Financial Services

  • BFH, 03.07.2014 - V R 2/10

    Umsatzschlüssel bei gemischt genutzten Gebäuden

  • FG München, 29.03.2017 - 3 K 1858/13

    Sachgerechte Schätzung der abzugsfähigen Vorsteuern nach der Philipowski-Methode

  • FG Hamburg, 24.09.2013 - 1 K 194/11

    Vorsteuerabzug aus Mietaufwendungen des gewerblichen Zwischenmieters eines

  • EuGH, 30.04.2020 - C-661/18

    CTT - Correios de Portugal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • FG Münster, 13.09.2016 - 15 K 2390/12

    Anwendung der Rundungsregel des Art. 175 Abs. 1 RL 2006/112/EG bei der Ermittlung

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-388/11

    Le Crédit Lyonnais - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG

  • FG Münster, 17.03.2015 - 15 K 2390/12

    Aufteilungsschlüssel bei der gemischten Verwendung von Eingangsumsätzen

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-42/19

    Sonaecom - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-383/18

    Lexitor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • FG Baden-Württemberg, 15.09.2022 - 12 K 1295/20

    Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Pkw, der zur Ausführung sowohl von

  • FG Nürnberg, 31.07.2012 - 2 K 539/09

    Kürzung der Vorsteuer aus einem Generalmietvertrag wegen einer nicht zum

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht