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   FG Niedersachsen, 12.11.2012 - 7 K 10204/09   

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FG Niedersachsen, 12.11.2012 - 7 K 10204/09 (https://dejure.org/2012,47536)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 12.11.2012 - 7 K 10204/09 (https://dejure.org/2012,47536)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 12. November 2012 - 7 K 10204/09 (https://dejure.org/2012,47536)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerbesteuerbefreiung für teilstationäre Rehabilitationszentren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewerbesteuerbefreiung für teilstationäre Rehabilitationszentren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gewerbesteuerbefreiung für Erträge aus der ambulanten Rehabilitation trotz Nichtabschluss eines Versorgungsvertrages

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Steuerbefreiung für teilstationäres Rehabilitationszentrum

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Gewerbesteuerbefreiung für teilstationäre Rehabilitationszentren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2013, 1045
  • DStRE 2013, 1497
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 22.10.2003 - I R 65/02

    Gewerbesteuerpflicht eines ambulanten Rehabilitationszentrums

    Auszug aus FG Niedersachsen, 12.11.2012 - 7 K 10204/09
    Der Zweck der Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG liegt somit darin, die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Behandlung kranker und pflegebedürftiger Personen zu verbessern (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 22. Juni 2011 I R 43/10, BStBl. II 2011, 892; vom 22. Oktober 2003 I R 65/02, BStBl. II 2004, 300).

    Nach der Rechtsprechung des BFH werden ambulante Rehabilitationseinrichtungen nicht von der Gewerbesteuer gemäß § 3 Nr. 20 GewStG befreit (BFH-Urteil vom 22. Oktober 2003 I R 65/02, BStBl. II 2004, 300).

    Es kann wie für die Definition des Begriffs des Krankenhauses im Sinne des § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG auf die Regelungen des Sozialrechts erläuternd zurückgegriffen werden (BFH-Urteil vom 22. Oktober 2003 I R 65/02, BStBl. II 2004, 300).

    Der Patient muss physisch und organisatorisch in das Versorgungssystem der Rehabilitationseinrichtung einbezogen werden und sich damit in der Obhut einer Einrichtung befinden, in der er zumindest auf einige Dauer verbleiben und versorgt werden kann (so der BFH zum Begriff stationäre bzw. teilstationären Unterbringung in einem Krankenhaus, BFH-Urteil vom 22. Oktober 2003 I R 65/02, BStBl II 2004, 300).

  • BFH, 22.06.2011 - I R 43/10

    Umfang der Gewerbesteuerbefreiung von Altenheimen, Altenwohnheimen und

    Auszug aus FG Niedersachsen, 12.11.2012 - 7 K 10204/09
    Der Zweck der Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG liegt somit darin, die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Behandlung kranker und pflegebedürftiger Personen zu verbessern (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 22. Juni 2011 I R 43/10, BStBl. II 2011, 892; vom 22. Oktober 2003 I R 65/02, BStBl. II 2004, 300).

    Es sollen - wie oben ausgeführt - die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Behandlung kranker und pflegebedürftiger Personen verbessert und die Sozialversicherungsträger von Aufwendungen entlastet werden (BFH-Urteil vom 22. Juni 2011, I R 43/10, BStBl. II 2011, 892 m.w.N.).

    Von vornherein können daher nur diejenigen Einnahmen und Ausgaben gewerbesteuerfrei sein, die mit Leistungen in den jeweiligen Einrichtungen gegenüber den dort behandelten Patienten zusammenhängen (BFH-Urteil vom 22. Juni 2011, I R 43/10, BStBl. II 2011, 892 m. w. N.; Finanzgericht Bremen, Urteil vom 12. Mai 2010 3 K 51/09, EFG 2010, 1526; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht vom 18. Juni 2012 5 K 40111/10, Der Betrieb 2012, 1960).

  • FG Schleswig-Holstein, 21.02.2001 - II 279/00

    Einrichtungen zur ambulanten Vorsorge und Rehabilitation

    Auszug aus FG Niedersachsen, 12.11.2012 - 7 K 10204/09
    Eine Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen im Sinne des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG ist eine solche, in denen pflegebedürftige Personen zeitweise vollstationär (ganztägig) oder teilstationär (tagsüber oder nachts) untergebracht und gepflegt werden (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht vom 21. Februar 2001 II 279/00, EFG 2001, 645).

    Dieser umfasst nämlich nicht nur solche Leistungen wie Waschen und Füttern der Patienten, sondern alle Leistungen, die zur Betreuung pflegebedürftiger Menschen notwendig sind, also auch ärztliche, physiotherapeutische oder psychotherapeutische Maßnahmen (andere Auffassung ggf. Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht vom 21. Februar 2001 II 279/00, EFG 2001, 645).

    Der Senat schließt sich dagegen nicht der Meinung der Finanzverwaltung an, dass eine teilstationäre Rehabilitationseinrichtung gemäß § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG nur steuerbefreit ist, soweit die Voraussetzungen eines Versorgungsvertrag nach §§ 107, 111 SGB erfüllt sind (R 3.20 Abs. 4 Satz 1 GewStR; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht vom 21. Februar 2001 II 279/00, EFG 2001, 645; Sarrazin in Lenski/Steinberg, GewStG, § 3 Rz, 517).

  • FG Bremen, 12.05.2010 - 3 K 51/09

    Gewerbesteuerbefreiung für Überschüsse aus Geschäftsbetrieben gemeinnütziger

    Auszug aus FG Niedersachsen, 12.11.2012 - 7 K 10204/09
    Von vornherein können daher nur diejenigen Einnahmen und Ausgaben gewerbesteuerfrei sein, die mit Leistungen in den jeweiligen Einrichtungen gegenüber den dort behandelten Patienten zusammenhängen (BFH-Urteil vom 22. Juni 2011, I R 43/10, BStBl. II 2011, 892 m. w. N.; Finanzgericht Bremen, Urteil vom 12. Mai 2010 3 K 51/09, EFG 2010, 1526; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht vom 18. Juni 2012 5 K 40111/10, Der Betrieb 2012, 1960).
  • FG Schleswig-Holstein, 18.06.2012 - 5 K 40111/10

    Keine Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG eines ambulanten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 12.11.2012 - 7 K 10204/09
    Von vornherein können daher nur diejenigen Einnahmen und Ausgaben gewerbesteuerfrei sein, die mit Leistungen in den jeweiligen Einrichtungen gegenüber den dort behandelten Patienten zusammenhängen (BFH-Urteil vom 22. Juni 2011, I R 43/10, BStBl. II 2011, 892 m. w. N.; Finanzgericht Bremen, Urteil vom 12. Mai 2010 3 K 51/09, EFG 2010, 1526; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht vom 18. Juni 2012 5 K 40111/10, Der Betrieb 2012, 1960).
  • BFH, 08.09.1994 - IV R 85/93

    § 3 Nr. 20 c GewStG ist auf Einrichtungen zur ambulanten Pflege anwendbar. Diese

    Auszug aus FG Niedersachsen, 12.11.2012 - 7 K 10204/09
    Mit dieser Regelung sollte dem veränderten Altersaufbau der Bevölkerung in Großstädten Rechnung getragen werden, in denen diese Einrichtungen zunehmende Bedeutung gewinnen und die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen verbessert werden (BTDrucks.12/5764, 43; BFH-Urteil vom 8. September 1994 IV R 85/93, BStBl. II 1995, 67).
  • BFH, 15.10.2014 - I B 176/13

    Rechtliches Gehör - Gewerbesteuerbefreiung für ein Reha-Zentrum - Länge der

    Das FG ist weder von der Entscheidung des Niedersächsischen FG vom 12. November 2012  7 K 10204/09 (Deutsches Steuerrecht-Entscheidungsdienst --DStRE-- 2013, 1497, juris) abgewichen noch hat es den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt.

    Wie aus den weiteren Urteilsgründen hervorgeht (Urteil des Niedersächsischen FG in DStRE 2013, 1497, Rz 19 und 20 in juris), hat das Gericht für die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift entscheidend darauf abgestellt, ob der dortige Kläger eine ambulante oder eine teilstationäre Rehabilitationseinrichtung betrieben hat, weil nach dem von ihm eingenommenen abstrakten Rechtsstandpunkt teilstationäre Einrichtungen von der Befreiungsvorschrift erfasst werden, ambulante aber nicht.

    bb) Den Rechtssatz, dass physiotherapeutische Maßnahmen den Begriff der Pflegeleistung i.S. des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG 2002 erfüllen, hat das Niedersächsische FG in der Tat aufgestellt (Urteil in DStRE 2013, 1497, Rz 20 in juris).

    Die Vorinstanz hat ausweislich des Urteilstatbestands das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Klägerin zum gesetzlichen Tatbestandsmerkmal der "vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen" i.S. des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG 2002 (so insbesondere das wiederholte Zitieren des Urteils des Niedersächsischen FG in DStRE 2013, 1497 sowie zahlreiche Einzelangaben zu den Leistungen des Rehabilitationszentrums, der Aufenthaltsdauer der Patienten, der Nutzung der Infrastruktur u.a.) zur Kenntnis genommen und auch in Erwägung gezogen.

    Damit wurde offenbar, dass und aus welchen Gründen die Vorinstanz der von der Klägerin geteilten abweichenden Rechtsauffassung des Niedersächsischen FG in dessen Urteil in DStRE 2013, 1497 nicht zu folgen vermochte (s. oben unter II.1.b bb der Gründe dieses Beschlusses).

  • FG Sachsen, 10.10.2013 - 4 K 1898/11

    Gewerbesteuerrechtlicher Begriff des Krankenhauses keine Gewerbesteuerbefreiung

    Bereits mehrfach sei von Gerichten ausdrücklich bestätigt worden, dass teilstationäre Rehabilitationseinrichtungen mit den durch sie typischer Weise erbrachten Leistungen Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen im Sinne des § 3 Nr. 20 d Gewerbesteuergesetz seien (z. B. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil von 12.11.2012, Az. 7 K 10204/09, Betriebsberater 2013, 1045 und Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil von 21.02.2001, Az. II 279/00).

    Wie sich aus dem als Anlage K 16 (Blatt 144 ff der Gerichtsakte) vorgelegten Mustertherapieplan ergebe, erfolge eine Behandlung der Patienten in der Rehabilitationsklinik der Klägerin mindestens in jenem Umfang, den das Niedersächsische Finanzgericht (Urteil von 12.11.2012, Az. 7 K 10204/09, a.a.O.) als ausreichend erachtet habe, um von einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes auszugehen.

    Soweit das Niedersächsische Finanzgericht in seinem Urteil vom 12.11.2012 (Az. 7 K 10204/09) die Auffassung vertreten habe, dass eine Einrichtung, die grundlegend mit der der Klägerin vergleichbar sein möge, unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 d Gewerbesteuergesetz (Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen) falle, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass das vorgenannte Urteil nicht rechtskräftig sei (Revision beim BFH anhängig unter Az. X R 2/13).

    Es komme mithin entscheidend darauf an, ob die Klägerin eine ambulante oder teilstationäre Einrichtung betreibe (so auch Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 12.11.2012, 7 K 10204/09).

    Infolgedessen wären Tätigkeiten der Klägerin im Rahmen von z. B. "allgemeinen" Physiotherapieleistungen bei Patienten, die nur kurz in den Räumen der Klägerin erscheinen, ohnehin nicht von der Gewerbesteuer befreit (vgl. hierzu auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 12.11.2012, a. a. O. und BFH-Urteil vom 22.06.2011 I R 43/10, BStBl II 2011, 892).

  • BFH, 09.09.2015 - X R 2/13

    Gewerbesteuerpflicht eines ambulanten Rehabilitationszentrums vor 2015

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12. November 2012  7 K 10204/09 aufgehoben.

    Das FA beantragt, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 12. November 2012  7 K 10204/09 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • FG Münster, 25.08.2014 - 9 K 106/12

    Steuerpflicht von Dialysezentren

    Der Gesetzgeber überschreitet die verfassungsrechtliche Grenze seiner Gestaltungsfreiheit nicht, wenn er Krankenhäuser wegen der von diesen grundsätzlich gewährleisteten vollstationären Versorgung und ihrer damit verbundenen besonderen Bedeutung für das Gesundheitssystem von der Gewerbesteuer befreit, ohne gleichzeitig für alle denkbaren anderen Leistungen, die ebenfalls der Gesundheitsversorgung dienen und unter Umständen über die Sozialversicherung abgerechnet werden, dieselbe Steuervergünstigung zu gewähren (vgl. auch zur Gewerbesteuerpflicht eines Arztes für Laboratoriumsmedizin BFH-Urteil vom 21.3.1995 XI R 85/93, BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732; zur Gewerbesteuerpflicht von Krankentransport und Rettungsdienst BFH-Urteil vom 18.9.2007 I R 30/06, BFHE 219, 184, BStBl II 2009, 126; zur Gewerbesteuerpflicht ambulanter Rehabilitationszentren bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2014 siehe BFH-Urteil vom 22.10.2003 I R 65/02, BFHE 204, 278, BStBl II 2004, 300 und Sächsisches Finanzgericht - FG -, Urteil vom 10.10.2013 4 K 1898/11, Nichtzulassungsbeschwerde I B 176/13, a.A. allerdings Niedersächsisches FG, Urteil vom 12.11.2012 7 K 10204/09, DStRE 2013, 1497; vgl. außerdem zur zulässigen steuerlichen Differenzierung zwischen einer Heimunterbringung und ambulanten Maßnahmen, wenngleich dort im Bereich der Pflege, BFH-Urteil vom 8.9.1994 IV R 85/93, BFHE 175, 451, BStBl II 1995, 67).

    Dies und die gebotene Orientierung an den Begriffsbestimmungen des Sozialgesetzbuchs (vgl. die grundlegende Unterscheidung zwischen dem SGB V betreffend die Krankenversicherung und dem die soziale Pflegeversicherung regelnden SGB XI) erfordern eine Trennung zwischen Pflegeeinrichtungen und solchen Einrichtungen, in denen zwar im Einzelfall auch Hilfen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens zur Verfügung gestellt werden, die jedoch von ihrer Grundausrichtung her einem anderen Zweck als der Pflege dienen (vgl. Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 21.2. 2001 II 279/00, EFG 2001, 645; a.A. Niedersächsisches FG, Urteil vom 12.11.2012 7 K 10204/09, DStRE 2013, 1497, Rev. X R 2/13).

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