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   FG Niedersachsen, 07.11.2012 - 2 K 135/12   

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https://dejure.org/2012,52538
FG Niedersachsen, 07.11.2012 - 2 K 135/12 (https://dejure.org/2012,52538)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 07.11.2012 - 2 K 135/12 (https://dejure.org/2012,52538)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 07. November 2012 - 2 K 135/12 (https://dejure.org/2012,52538)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
    Steuerliche Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten während der Probezeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerliche Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten während der Probezeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • heise.de (Pressebericht, 04.09.2013)

    Steuerliche Behandlung der Fahrkosten während der Probezeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Steuerliche Einordnung während der sechsmonatigen Probezeit entstandener Fahrtkosten als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder als Werbungskosten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Fahrtkosten während der sog. Probezeit

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Fahrten zur Arbeitsstätte auch in der Probezeit nicht nach Dienstreisegrundsätzen abzurechnen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Fahrten zur Arbeitsstätte während der Probezeit nicht nach Dienstreisegrundsätzen abrechenbar

Papierfundstellen

  • DStRE 2014, 525
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 10.04.2008 - VI R 66/05

    Ermittlung der Fahrtkosten im Rahmen einer längerfristigen, jedoch befristeten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 07.11.2012 - 2 K 135/12
    Liege demgegenüber keine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte (regelmäßige) Arbeitsstätte vor, auf die sich der Arbeitnehmer typischerweise in der aufgezeigten Weise einstellen kann, sei eine Durchbrechung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Mobilitätskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sachlich nicht gerechtfertigt (z.B. BFH-Urteile vom 10. April 2008, VI R 66/05, BStBl. II 2008, 825, und vom 18. Dezember 2008, VI R 39/07, BStBl. II 2009, 475).
  • BFH, 18.12.2008 - VI R 39/07

    Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ohne Anwendung einer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 07.11.2012 - 2 K 135/12
    Liege demgegenüber keine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte (regelmäßige) Arbeitsstätte vor, auf die sich der Arbeitnehmer typischerweise in der aufgezeigten Weise einstellen kann, sei eine Durchbrechung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Mobilitätskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sachlich nicht gerechtfertigt (z.B. BFH-Urteile vom 10. April 2008, VI R 66/05, BStBl. II 2008, 825, und vom 18. Dezember 2008, VI R 39/07, BStBl. II 2009, 475).
  • BFH, 22.09.2010 - VI R 54/09

    Arbeitgeberseitige Fahrergestellung nicht stets Lohn - Zweck des Zuschlags nach §

    Auszug aus FG Niedersachsen, 07.11.2012 - 2 K 135/12
    Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht (Urteil des BFH vom 22. September 2010, VI R 54/09, BStBl. II 2011, 354; Urteil vom 19. Januar 2012, VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936).
  • BFH, 19.01.2012 - VI R 32/11

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 07.11.2012 - 2 K 135/12
    Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht (Urteil des BFH vom 22. September 2010, VI R 54/09, BStBl. II 2011, 354; Urteil vom 19. Januar 2012, VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936).
  • BFH, 06.11.2014 - VI R 21/14

    Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit und bei befristeter Beschäftigung

    Denn ein in einer dauerhaften, ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers tätiger Arbeitnehmer ist nicht allein deshalb auswärts, also vorübergehend von seiner Wohnung und dem ortsgebundenen Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit entfernt tätig, weil er eine Probezeit vereinbart hat, unbedingt versetzungsbereit oder befristet beschäftigt ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 2013 VI R 18/12, BFHE 241, 374, BStBl II 2013, 838; Niedersächsisches FG, Urteil vom 7. November 2012  2 K 135/12, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2014, 525; Geserich, Finanz-Rundschau 2012, 783, 785 f.; a.A. Schmidt/Loschelder, EStG, 33. Aufl., § 9 Rz 116 betreffend Probearbeitsverhältnisse).
  • BFH, 07.05.2015 - VI R 54/14

    Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit oder bei befristeter Beschäftigung

    Denn ein in einer dauerhaften, ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers tätiger Arbeitnehmer ist nicht allein deshalb auswärts, also vorübergehend von seiner Wohnung und dem ortsgebundenen Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit entfernt tätig, weil er eine Probezeit vereinbart hat, unbedingt versetzungsbereit oder befristet beschäftigt ist (Senatsurteile vom 15. Mai 2013 VI R 18/12, BFHE 241, 374, BStBl II 2013, 838, und vom 6. November 2014 VI R 21/14, BFHE 247, 427, BStBl II 2015, 338; Niedersächsisches FG, Urteil vom 7. November 2012  2 K 135/12, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2014, 525; Geserich, Finanz-Rundschau 2012, 783, 785 f.; a.A. Schmidt/Loschelder, EStG, 33. Aufl., § 9 Rz 116 betreffend Probearbeitsverhältnisse).
  • FG Sachsen-Anhalt, 16.12.2014 - 4 K 226/14

    Befristetes Arbeitsverhältnis begründet keinen Ansatz der Fahrtkosten nach

    Die Vereinbarung einer Probezeit nach Ziffer 3. des Arbeitsvertrages entspricht dem in der Arbeitswelt Üblichen und gibt für sich genommen keinen Hinweis darauf, dass die Vertragsparteien sich nicht von vornherein dauerhaft (wenn zunächst auch befristet) binden wollten (vgl. insoweit auch Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 7.11.2012 2 K 135/12, DStRE 2014, 525).
  • FG Sachsen-Anhalt, 16.12.2014 - 4 K 352/14

    Fahrtkosten während der Probezeit begründen keinen Ansatz erhöhter Werbungskosten

    Die Vereinbarung einer Probezeit nach Ziffer 7. des Arbeitsvertrages entspricht dem in der Arbeitswelt Üblichen und gibt für sich genommen keinen Hinweis darauf, dass die Vertragsparteien sich nicht von vornherein dauerhaft binden wollten (vgl. insoweit auch Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 7.11.2012 2 K 135/12, DStRE 2014, 525).
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