Rechtsprechung
   OLG Dresden, 06.02.2014 - 8 U 1695/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,2030
OLG Dresden, 06.02.2014 - 8 U 1695/11 (https://dejure.org/2014,2030)
OLG Dresden, Entscheidung vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 (https://dejure.org/2014,2030)
OLG Dresden, Entscheidung vom 06. Februar 2014 - 8 U 1695/11 (https://dejure.org/2014,2030)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,2030) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    Direkte Verlinkung leider nicht möglich. Bitte geben Sie das Aktenzeichen in das Suchformular auf der Folgeseite ein.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks zugunsten des Emittenten von Inhaberteilschuldverschreibungen auf dem sog. grauen Kapitalmarkt

  • Betriebs-Berater

    Wirtschaftsprüferhaftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung von Kapitalanlegern bei Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks trotz bekannter Risiken

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 826
    Ansprüche gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks zugunsten des Emittenten von Inhaberteilschuldverschreibungen auf dem sog. grauen Kapitalmarkt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers als sittenwidrige Schädigung der Kapitalanleger

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DStRE 2014, 829
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 21.02.2013 - III ZR 139/12

    Haftung des Wirtschaftsprüfers bei Kapitalanlageverlusten: Vertrauen des Anlegers

    Auszug aus OLG Dresden, 06.02.2014 - 8 U 1695/11
    So hat der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 21.02.2003 (- III ZR 94/12, Rn. 16 und - III ZR 139/12, WM 2013, 689, 690 Tz. 13), das heißt nach Erlass des landgerichtlichen Urteils, entschieden, auch ein überholter Bestätigungsvermerk begründe zumindest das Vertrauen, dass die Anlage in dem bestätigten Umfang zu dem maßgeblichen Zeitpunkt keine Mängel aufwies, die zur Verweigerung oder Einschränkung des Testats hätten führen müssen.

    Diese auf Tatsachenerfahrung beruhende Vermutung gilt für die quasi-vertragliche Prospekthaftung und für Schadensersatzansprüche wegen falscher Prospektangaben auf deliktischer Grundlage gleichermaßen (BGH, Urt. v. 21.02.2013 - III ZR 94/12, Rn. 14; BGH, WM 2013, 689, 690 f. Tz. 15; BGH, Urt. v. 04.12.2012 - VI ZR 378/11, DStRE 2013, 702, 704 Tz. 23; BGH, Urt. v. 04.12.2006 - VI ZR 381/11, DStRE 2013, 1214, 1216 Tz. 16; BGH, DB 2013, 2923, 2925 Tz. 25).

    Hinsichtlich der zeitlichen Reichweite von Prüfungsvermerken von Wirtschaftsprüfern hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich mit den Entscheidungen vom 21.02.2013 (III ZR 94/12, Rn. 16 und III ZR 139/12, WM 2013, 689, 690 Tz. 13) deren Umfang dem Grunde nach festgestellt.

  • BGH, 24.04.2012 - XI ZR 360/11

    Entgangener Gewinn: Nachweis der Verzinsung eines zur Verfügung stehenden

    Auszug aus OLG Dresden, 06.02.2014 - 8 U 1695/11
    (1) Dahinstehen kann, ob im Hinblick auf die eher geringfügige Anlagesumme für den Kläger die Vermutung streitet, dass größere Geldbeträge erfahrungsgemäß nicht ungenutzt bleiben (vgl. BGH, Urt. v. 24.04.2012 - XI ZR 360/11, NJW 2012, 2266 Tz. 11).

    Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang kann jedoch nur anhand seines Tatsachenvortrags dazu beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte (BGH, NJW 2012, 2266 Tz. 13 m.w.N.).

    Erst recht gilt das für eine Verzinsung von 4 % p.a. (BGH, NJW 2012, 2266, 2267 Tz. 18).

  • BGH, 21.02.2013 - III ZR 94/12

    Anspruch auf Schadensersatz gegen ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen wegen

    Auszug aus OLG Dresden, 06.02.2014 - 8 U 1695/11
    So hat der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 21.02.2003 (- III ZR 94/12, Rn. 16 und - III ZR 139/12, WM 2013, 689, 690 Tz. 13), das heißt nach Erlass des landgerichtlichen Urteils, entschieden, auch ein überholter Bestätigungsvermerk begründe zumindest das Vertrauen, dass die Anlage in dem bestätigten Umfang zu dem maßgeblichen Zeitpunkt keine Mängel aufwies, die zur Verweigerung oder Einschränkung des Testats hätten führen müssen.

    Diese auf Tatsachenerfahrung beruhende Vermutung gilt für die quasi-vertragliche Prospekthaftung und für Schadensersatzansprüche wegen falscher Prospektangaben auf deliktischer Grundlage gleichermaßen (BGH, Urt. v. 21.02.2013 - III ZR 94/12, Rn. 14; BGH, WM 2013, 689, 690 f. Tz. 15; BGH, Urt. v. 04.12.2012 - VI ZR 378/11, DStRE 2013, 702, 704 Tz. 23; BGH, Urt. v. 04.12.2006 - VI ZR 381/11, DStRE 2013, 1214, 1216 Tz. 16; BGH, DB 2013, 2923, 2925 Tz. 25).

    Hinsichtlich der zeitlichen Reichweite von Prüfungsvermerken von Wirtschaftsprüfern hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich mit den Entscheidungen vom 21.02.2013 (III ZR 94/12, Rn. 16 und III ZR 139/12, WM 2013, 689, 690 Tz. 13) deren Umfang dem Grunde nach festgestellt.

  • OLG Dresden, 30.06.2011 - 8 U 1603/08
    Auszug aus OLG Dresden, 06.02.2014 - 8 U 1695/11
    Das Landgericht habe eine zu kurze Zeitspanne, in welcher Anleger auf einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk vertrauen könnten, zugrunde gelegt und stehe damit im Widerspruch zur Entscheidung des erkennenden Senats vom 30.06.2011 im Verfahren 8 U 1603/08 (veröffentlicht bei juris), in dem der Wirtschaftsprüfer Weber, der für die XXX das Testat für das nachfolgende Geschäftsjahr 2004 erteilt hat, rechtskräftig zur Zahlung von Schadensersatz an einen Anleger aus § 826 BGB verurteilt worden ist.

    Überzeugend stellt der Sachverständige Trapp indes auf Seite 49 des Gutachtens und auf Seite 47 des Ergänzungsgutachtens fest, dass stille Reserven keine Art von Sicherheit darstellen, die beispielsweise von einer Bank üblicherweise als Sicherheit angesehen worden wäre, zumal Anteile damals noch nicht einmal an die Gesellschaft sicherheitshalber abgetreten waren (vgl. zur fehlenden Eignung der Abtretung eigener Aktien als Sicherungsmittel aber auch Senatsurteil vom 30.06.2011, 8 U 1603/08: Die Gesellschaft ist bei einer Forderung gegen die Gesellschafter über eigene Anteile nur dann abgesichert, wenn sich die Aktien bei Ausfall der Forderung veräußern lassen und dabei der Wert der Forderung zu realisieren ist, das heißt, der Aktienwert bei Ausfall mit dieser Forderung nicht erheblich beeinträchtigt wird.).

    Für die Annahme eines vorsätzlichen Verhaltens genügt es, dass der Abschlussprüfer mit der Möglichkeit rechnete bzw. es sich vorstellte, der Bestätigungsvermerk könne bei Kreditverhandlungen mit einem Geldgeber verwandt werden und diese zu nachteiligen Dispositionen veranlassen (BGH, Urt. v. 26.11.1986 - IVa 86/85, VersR 1987, 262, 263; vgl. OLG München, Urt. v. 12.11.2009 - 23 U 2516/09, juris, Rn. 31) bzw. ein Anleger könne - wie hier - den Jahresabschluss, den Lagebericht oder den erteilten Bestätigungsvermerk zur Grundlage seiner Anlageentscheidung machen (Senat, Urt. v. 30.06.2011 - 8 U 1603/08, DStRE 2013, 59, 64; Meixner/Schröder, a.a.O., Rn. 223).

  • BGH, 15.12.2005 - III ZR 424/04

    Ansprüche der Genussrechtserwerber gegen den Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft

    Auszug aus OLG Dresden, 06.02.2014 - 8 U 1695/11
    Im Rahmen der Erteilung von Bestätigungsvermerken durch Wirtschaftsprüfer liegt Sittenwidrigkeit dann vor, wenn der Handelnde, der mit Rücksicht auf sein Ansehen oder seinen Beruf eine Vertrauensstellung einnimmt, bei der Erteilung des Testates in einem solche Maße Leichtfertigkeit an den Tag gelegt hat, dass sie als Gewissenlosigkeit zu werten ist (BGH, Urt. v. 26.09.2000 - X ZR 94/98, BGHZ 145, 187, 202; BGH, NJW-RR 2006, 611, 615; OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Bremen, OLGReport 2006, 856, 859 m.w.N.; Vogt, a.a.O., S. 174; Meixner/Schröder, WP-Haftung, Rn. 220).

    a) Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Kapitalgesellschaften durch einen Abschlussprüfer (vgl. § 316 HGB) ist zwar keine umfassende Rechts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung, sondern nur eine Rechnungslegungsprüfung; sie hat allerdings zum Ziel, dass Unrichtigkeiten und Rechtsverstöße, die sich auf die Darstellung des Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft (§ 264 HGB) wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden (BGH, Urt. v. 15.02.2005 - III ZR 424/03, NJW-RR 2006, 611, 614 Tz. 26).

    Nach § 321 HGB ist in dem Bericht vorweg zu der Beurteilung der Lage des Unternehmens durch die gesetzlichen Vertreter Stellung zu nehmen, wobei insbesondere auf die Beurteilung des Fortbestandes und der künftigen Entwicklung des Unternehmens unter Berücksichtigung des Lageberichts einzugehen ist, soweit die geprüften Unterlagen und der Lagebericht eine solche Beurteilung erlauben (BGH, NJW-RR 2006, 611, 614 Tz. 26).

  • BGH, 19.11.2013 - VI ZR 336/12

    Expertenhaftung eines Wirtschaftsprüfers: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

    Auszug aus OLG Dresden, 06.02.2014 - 8 U 1695/11
    Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urt. v. 04.06.2013 - VI ZR 288/12, DB 2013, 1604, 1605 Tz.15; BGH, Urt. v. 19.11.2013 - VI ZR 336/12, DB 2013, 2923, 2924 = WM 2014, 17, 18 Tz. 9, jeweils m.w.N.), die es nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" geltenden verwerflich machen (BGH, DB 2013, 1604, 1605 Tz. 14; BGH, Urt. v. 03.12.2013 - XI ZR 295/12, WM 2014, 71, 72 f. Tz. 23).

    Diese auf Tatsachenerfahrung beruhende Vermutung gilt für die quasi-vertragliche Prospekthaftung und für Schadensersatzansprüche wegen falscher Prospektangaben auf deliktischer Grundlage gleichermaßen (BGH, Urt. v. 21.02.2013 - III ZR 94/12, Rn. 14; BGH, WM 2013, 689, 690 f. Tz. 15; BGH, Urt. v. 04.12.2012 - VI ZR 378/11, DStRE 2013, 702, 704 Tz. 23; BGH, Urt. v. 04.12.2006 - VI ZR 381/11, DStRE 2013, 1214, 1216 Tz. 16; BGH, DB 2013, 2923, 2925 Tz. 25).

  • BGH, 26.09.2000 - X ZR 94/98

    Zur Haftung von Wirtschaftsprüfern gegenüber Kapitalanlegern

    Auszug aus OLG Dresden, 06.02.2014 - 8 U 1695/11
    Im Rahmen der Erteilung von Bestätigungsvermerken durch Wirtschaftsprüfer liegt Sittenwidrigkeit dann vor, wenn der Handelnde, der mit Rücksicht auf sein Ansehen oder seinen Beruf eine Vertrauensstellung einnimmt, bei der Erteilung des Testates in einem solche Maße Leichtfertigkeit an den Tag gelegt hat, dass sie als Gewissenlosigkeit zu werten ist (BGH, Urt. v. 26.09.2000 - X ZR 94/98, BGHZ 145, 187, 202; BGH, NJW-RR 2006, 611, 615; OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Bremen, OLGReport 2006, 856, 859 m.w.N.; Vogt, a.a.O., S. 174; Meixner/Schröder, WP-Haftung, Rn. 220).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Wirtschaftsprüfer leichtfertig und gewissenlos über erkannte Bedenken hinwegsetzt, bewusst auf eine unerlässliche eigene Prüfung verzichtet (OLG Bremen, a.a.O., m.w.N.; Marten/Quick/Ruhnke, Wirtschaftsprüfung, 4. Aufl., Kap. I Anm. 8.1.2.1) bzw. sie einem anderen überlassen hat (OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.06.1996 - 5 U 11/96, BB 1996, 2614, 2616; Marten/Quick/Ruhnke, a.a.O.) oder sich grob fahrlässig der Einsicht in die Unrichtigkeit seines Bestätigungsvermerkes verschließt (BGHZ 145, 187, 202; OLG Bremen, a.a.O.) oder einen Bestätigungsvermerk erteilt hat, obwohl die Buchführung so gravierende Mängel aufgewiesen hat, dass die Erstellung eines ordnungsgemäßen Jahresabschlusses von vornherein unmöglich war (Marten/Quick/Ruhnke, a.a.O.).

  • OLG Frankfurt, 21.06.2011 - 5 U 103/10

    Verkaufsprospekthaftung: Notwendigkeit der Angabe eines Beherrschungs- und

    Auszug aus OLG Dresden, 06.02.2014 - 8 U 1695/11
    Dies hat der Kläger mit seinen Anträgen den Beklagten angeboten; da diese die Übertragung nicht angenommen haben, befinden sie sich in Annahmeverzug (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.1996, V ZR 292/95, Tz. 11; OLG Frankfurt/M., Urt. v. 21.06.2011, 5 U 103/10, Tz. 50, zitiert nach juris).
  • BGH, 26.11.1986 - IVa ZR 86/85

    Haftung des steuerlichen Beraters gegenüber Dritten für die Richtigkeit von

    Auszug aus OLG Dresden, 06.02.2014 - 8 U 1695/11
    Für die Annahme eines vorsätzlichen Verhaltens genügt es, dass der Abschlussprüfer mit der Möglichkeit rechnete bzw. es sich vorstellte, der Bestätigungsvermerk könne bei Kreditverhandlungen mit einem Geldgeber verwandt werden und diese zu nachteiligen Dispositionen veranlassen (BGH, Urt. v. 26.11.1986 - IVa 86/85, VersR 1987, 262, 263; vgl. OLG München, Urt. v. 12.11.2009 - 23 U 2516/09, juris, Rn. 31) bzw. ein Anleger könne - wie hier - den Jahresabschluss, den Lagebericht oder den erteilten Bestätigungsvermerk zur Grundlage seiner Anlageentscheidung machen (Senat, Urt. v. 30.06.2011 - 8 U 1603/08, DStRE 2013, 59, 64; Meixner/Schröder, a.a.O., Rn. 223).
  • RG, 29.03.1917 - VI 138/16

    Verhältnis der Tatbestandsmerkmale des § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

    Auszug aus OLG Dresden, 06.02.2014 - 8 U 1695/11
    Diese setzt das Bewusstsein des Handelnden voraus, dass sein Vorgehen geeignet ist, einem anderen Schaden zuzufügen; auch muss er diese Möglichkeit in seinem Willen aufgenommen haben (RGZ 90, 106, 108).
  • BGH, 04.12.2012 - VI ZR 381/11

    Schadensersatzanspruch gegen einen Wirtschaftsprüfer wegen sittenwidriger

  • OLG München, 12.11.2009 - 23 U 2516/09

    Haftung des Abschlussprüfers: Schadenersatzansprüche einer alleinfinanzierenden

  • BGH, 15.11.1996 - V ZR 292/95

    Rechtsfolgen der Erfüllungsverweigerung bei einer Zug um Zug zu erbringenden

  • OLG Saarbrücken, 18.07.2013 - 4 U 278/11

    Haftung des Abschlussprüfers: Zurücktreten des Sorgfaltspflichtverstoßes bei

  • BGH, 04.12.2012 - VI ZR 378/11

    Haftung des Wirtschaftsprüfers für Kapitalanlegerverlust: Darlegungs- und

  • OLG Düsseldorf, 27.06.1996 - 5 U 11/96
  • BGH, 03.12.2013 - XI ZR 295/12

    Kapitalanlage durch Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds: Haftung der die

  • BGH, 31.10.2012 - III ZR 112/12

    Deliktische Haftung des Geschäftsführers einer GmbH im Zusammenhang mit

  • BGH, 06.05.2008 - XI ZR 56/07

    Giroverhältnis der beteiligten Banken entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten

  • OLG Bremen, 30.08.2006 - 1 U 33/04

    Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich einer Pflichtprüfung

  • BGH, 04.06.2013 - VI ZR 288/12

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Erforderlichkeit des Nachweises der

  • OLG Dresden, 17.01.2019 - 8 U 1020/18

    Haftung des Abschlussprüfers einer Emissionsgesellschaft

    Mit dem Bestätigungsvermerk wird in diesem Zusammenhang keine unmittelbar eigene Wirtschaftlichkeitsprüfung durch den Abschlussprüfer vorgenommen (vgl. Senat, Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris; WM 2014, 598; Baumbach/Hueck/Merkt, HGB, 38. Aufl., § 322 Rn. 1).

    Es gelten die Grundsätze der Vollständigkeit, Richtigkeit, Klarheit und Übersichtlichkeit (Senat, Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris; WM 2014, 598; Hachmeister/Kahle/Mock/Schüppen, Bilanzrecht, 2018, § 289 Rn. 16; Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 38. Aufl., § 289 Rn. 1; MüKo HGB/Lange, 3. Aufl., § 289 Rn. 28 ff.).

    Die Risikoberichterstattung hat sich auf einen adäquaten Zeitraum zu erstrecken, der zumindest ein Jahr zu betragen hat (Senat, Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris; WM 2014, 598; Beck'scher Bilanzkommentar/Grottel, 11. Aufl., § 315 Rn. 144).

    Zumindest wenn die Erklärungen des Abschlussprüfers mit seinem grundsätzlichen Wissen in Emissionsprospekte aufgenommen werden, besteht eine zureichende Anknüpfung und eine sachliche Rechtfertigung für den Rückgriff auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl. auch BGH, WM 2013, 689; Senat, Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris), zumal zu berücksichtigen ist, dass eine Schadensverwirklichung und damit ein diesbezüglicher Kausalzusammenhang - anders als etwa bei § 263 Abs. 1 StGB - nicht zum Straftatbestand des § 332 Abs. 1 HGB gehört (vgl. Senat, WM 2018, 1783).

    Er ist nach § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als hätte er die streitgegenständlichen Orderschuldverschreibungen nicht gezeichnet (Senat, Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris; WM 2014, 598; vgl. BGH, NJW-RR 2013, 536; Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 411/12 - juris).

    Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang kann jedoch nur anhand konkreten Tatsachenvortrags beurteilt werden (BGH, WM 2012, 188; vgl. Senat, Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris; WM 2014, 598).

    Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn ein als Abschlussprüfer beauftragter Wirtschaftsprüfer, der mit Rücksicht auf sein Ansehen oder seinen Beruf eine Vertrauensstellung einnimmt, bei der Erteilung eines Bestätigungsvermerks in einem solchen Maße Leichtfertigkeit an den Tag legt, dass sie als Gewissenlosigkeit zu werten ist (vgl. BGH, WM 1987, 257; WM 2000, 2447; WM 2006, 423; Senat, Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris; WM 2014, 598).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nicht nur ein bloßer Prüffehler in Rede steht, sondern sich der Abschlussprüfer auch angesichts der Bedeutung der Begutachtung für Dritte leichtfertig und gewissenlos über erkannte Bedenken hinwegsetzt, bewusst auf eine unerlässliche eigene Prüfung verzichtet oder sich grob fahrlässig der Einsicht in die Unrichtigkeit seines Bestätigungsvermerks verschließt (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 411/12 - juris; Senat, Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris; WM 2014, 598).

    Für die Annahme eines vorsätzlichen Verhaltens genügt es, dass der Abschlussprüfer mit der Möglichkeit rechnet bzw. es sich vorstellt, der Bestätigungsvermerk könne bei Kreditverhandlungen mit einem Geldgeber verwandt werden und diesen zu nachteiligen Dispositionen veranlassen (BGH, WM 1987, 257) bzw. ein Anleger könne - wie im vorliegenden Fall - den Jahresabschluss, den Lagebericht und vor allem den erteilten Bestätigungsvermerk zur Grundlage seiner Anlageentscheidung machen (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 411/12 - juris; Senat, WM 2014, 598; Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris).

    Dabei kann sich der Kläger auch im Rahmen des § 826 BGB auf eine zu seinen Gunsten streitende Kausalitätsvermutung berufen (vgl. BGH, WM 2013, 689; Senat, Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris), die der Beklagte aus den genannten Gründen nicht entkräftet hat.

  • OLG Dresden, 28.03.2019 - 8 U 1249/17

    Haftung der Vorstände der Aufsichtsräte und der Prokuristen einer KGaA wegen

    Er ist nach § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als hätte er die streitgegenständlichen Orderschuldverschreibungen nicht gezeichnet (Senat, Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris; WM 2014, 598; vgl. BGH, NJW-RR 2013, 536; Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 411/12 - juris).

    Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang kann jedoch nur anhand konkreten Tatsachenvortrags beurteilt werden (BGH, WM 2012, 188; vgl. Senat, Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris; WM 2014, 598).

  • BGH, 05.05.2022 - III ZR 131/20

    Schutzgesetz, Wertpapiererwerb, Sekundärmarkt, Prospektfehler, Tatbestandsirrtum,

    Sie hat allerdings zum Ziel, dass Unrichtigkeiten und Rechtsverstöße, die sich auf die Darstellung des Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft (§ 264 Abs. 2 Satz 1 HGB) wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden (Senat, Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04, WM 2006, 423, 426 mwN; OLG Dresden, Urteil vom 6. Februar 2014 - 8 U 1695/11, DStRE 2014, 829, 830), und gemäß § 322 Abs. 2 iVm Abs. 3 und 4 HGB ist nur dann ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk zu erteilen, wenn Jahresabschluss und Lagebericht unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermitteln (OLG Dresden aaO, S. 831).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht