Rechtsprechung
EuGH, 30.04.2015 - C-97/14 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
SMK
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 52 Buchst. c und 55 - Bestimmung des Ortes einer Dienstleistung - Empfänger einer Dienstleistung, der in mehreren Mitgliedstaaten über eine ...
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Empfänger einer Dienstleistung, der in mehreren Mitgliedstaaten über eine MwSt-IdNr. verfügt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
SMK
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 52 Buchst. c und 55 - Bestimmung des Ortes einer Dienstleistung - Empfänger einer Dienstleistung, der in mehreren Mitgliedstaaten über eine ...
Papierfundstellen
- DB 2015, 1263
- DStRE 2015, 998
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 16.10.2014 - C-605/12
Welmory - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Auszug aus EuGH, 30.04.2015 - C-97/14
Wie zuvor Art. 9 Abs. 2 und 3 der Sechsten Richtlinie 77/388 enthalten die Art. 44 bis 59 der Mehrwertsteuerrichtlinie Regeln, die den Ort der besonderen steuerlichen Anknüpfungspunkte bestimmen (vgl. Urteil Welmory, C-605/12, EU:C:2014:2298, Rn. 37 und 38).Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs sollen mit den Regeln über die Bestimmung des Ortes, an den bei Dienstleistungen steuerlich anzuknüpfen ist, einerseits Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, und andererseits die Nichtbesteuerung von Einnahmen verhindert werden (Urteil Welmory, C-605/12, EU:C:2014:2298, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zu diesem Zweck soll mit dieser Vorschrift eine steuerlich sinnvolle Abgrenzung der jeweiligen Anwendungsbereiche der nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer vorgenommen werden, indem in einheitlicher Art und Weise der Ort der steuerlichen Anknüpfung bei Dienstleistungen bestimmt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Welmory, C-605/12, EU:C:2014:2298, Rn. 50 und 51).
- EuGH, 09.10.2014 - C-541/13
Douane Advies Bureau Rietveld - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion und …
Auszug aus EuGH, 30.04.2015 - C-97/14
Dementsprechend hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (vgl. Urteil Douane Advies Bureau Rietveld, C-541/13, EU:C:2014:2270, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 02.07.2020 - C-215/19
Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Service d'hébergement en centre de données)
Durch alle diese Bestimmungen sollen Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, sowie die Nichtbesteuerung von Einnahmen verhindert werden (Urteil vom 30. April 2015, SMK, C-97/14, EU:C:2015:290, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).Somit soll mit diesen Vorschriften, indem sie den Ort der steuerlichen Anknüpfung einer Dienstleistung bestimmen und die Befugnisse der Mitgliedstaaten begrenzen, eine steuerlich sinnvolle Abgrenzung der jeweiligen Anwendungsbereiche der nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer vorgenommen werden, indem in einheitlicher Art und Weise der Ort der steuerlichen Anknüpfung bei Dienstleistungen bestimmt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2015, SMK, C-97/14, EU:C:2015:290, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BFH, 12.10.2016 - XI R 5/14
Zum Leistungsort bei Einräumung der Berechtigung, auf mehreren Golfplätzen im In- …
Diese Rechtsprechung gilt für die Art. 44 bis 59 MwStSystRL weiter (EuGH-Urteile Welmory vom 16. Oktober 2014 C-605/12, EU:C:2014:2298, HFR 2015, 88, Rz 37 ff., 40, 47; SMK vom 30. April 2015 C-97/14, EU:C:2015:290, DStRE 2015, 998, Rz 31 bis 33). - Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2016 - C-453/15
A und B - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - …
Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs sollen mit den Regeln über die Bestimmung des Ortes, an den bei Dienstleistungen steuerlich anzuknüpfen ist, einerseits Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, und andererseits die Nichtbesteuerung von Einnahmen vermieden werden (Urteil vom 30. April 2015, SMK, C-97/14, EU:C:2015:290).