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   EuGH, 07.03.2017 - C-390/15   

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https://dejure.org/2017,5134
EuGH, 07.03.2017 - C-390/15 (https://dejure.org/2017,5134)
EuGH, Entscheidung vom 07.03.2017 - C-390/15 (https://dejure.org/2017,5134)
EuGH, Entscheidung vom 07. März 2017 - C-390/15 (https://dejure.org/2017,5134)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • webshoprecht.de

    Keine Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf die Lieferung digitaler Bücher auf elektronischem Weg

  • Europäischer Gerichtshof

    RPO

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Anhang III Nr. 6 - Gültigkeit - Verfahren - Änderung eines Richtlinienvorschlags des Rates nach der Stellungnahme des Parlaments - Keine erneute Anhörung des Parlaments - Art. 98 Abs. ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Lieferung digitaler Bücher auf elektronischem Weg und auf jeglichen physischen Trägern (hier: Mehrwertsteuer)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Anhang III Nr. 6 - Gültigkeit - Verfahren - Änderung eines Richtlinienvorschlags des Rates nach der Stellungnahme des Parlaments - Keine erneute Anhörung des Parlaments - Art. 98 Abs. ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht/Steuerrecht: Rzecznik Praw Obywatelskich

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuer: Steuersatz auf E-Books

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Steuerrecht - Der Grundsatz der Gleichbehandlung steht dem Ausschluss auf elektronischem Weg gelieferter digitaler Bücher, Zeitungen und Zeitschriften von der Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes nicht entgegen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Keine ermäßigte Mehrwertsteuer beim Verkauf von eBooks per Download oder Stream europarechtskonform

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    RPO

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Anhang III Nr. 6 - Gültigkeit - Verfahren - Änderung eines Richtlinienvorschlags des Rates nach der Stellungnahme des Parlaments - Keine erneute Anhörung des Parlaments - Art. 98 Abs. ...

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Unterschiedliche Besteuerung von digitalen und Printprodukten

  • heise.de (Pressemeldung, 07.03.2017)

    Keine ermäßigte Mehrwertsteuer für E-Books zum Download

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ausschluss des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für E-Books per Download oder Streaming verstößt nicht gegen EU-Recht

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Lieferung digitaler Bücher auf elektronischem Weg und auf jeglichen physischen Trägern (hier: Mehrwertsteuer)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    EuGH bestätigt vollen Mehrwertsteuersatz für elektronische Medien

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausschluss von auf elektronischem Weg gelieferter digitaler Bücher, Zeitungen und Zeitschriften von der Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Keine ermäßigte Mehrwertsteuer für E-Books zum Download

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Weiterhin kein ermäßigter Steuersatz für eBooks

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine ermäßigte Mehrwertsteuer für eBooks

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Mehrwertsteuerrichtlinie für Bücher: Unbefriedigend, aber nicht unrechtmäßig

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Leistung
    Wirtschaftliche Betrachtungsweise
    Einheitlichkeit der Leistung
    Bücher und E-Books

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    RPO

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 98 Abs 2, EGRL 112/2006 Anh 3 Nr 6
    Polen, Mehrwertsteuer, Formerfordernis

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Anhang III Nr. 6 - Gültigkeit - Verfahren - Änderung eines Richtlinienvorschlags des Rates nach der Stellungnahme des Parlaments - Keine erneute Anhörung des Parlaments - Art. 98 Abs. ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2017, 435
  • MMR 2017, 521
  • K&R 2017, 248
  • afp 2017, 224
  • DStRE 2017, 1183
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 16.12.2008 - C-127/07

    DIE RICHTLINIE ÜBER EIN SYSTEM FÜR DEN HANDEL MIT

    Auszug aus EuGH, 07.03.2017 - C-390/15
    Dabei sind die Grundsätze und Ziele des betreffenden Bereichs zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C-127/07, EU:C:2008:728, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wird eine unterschiedliche Behandlung zweier vergleichbarer Sachverhalte festgestellt, liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor, sofern es für die unterschiedliche Behandlung eine gebührende Rechtfertigung gibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C-127/07, EU:C:2008:728, Rn. 46).

  • EuGH, 15.07.2010 - C-582/08

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 07.03.2017 - C-390/15
    Der diesem Ziel zugrunde liegende Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt nämlich, dass eine Unionsregelung es den Betroffenen ermöglicht, den Umfang ihrer Rechte und Pflichten eindeutig zu erkennen, damit sie sich darauf in Kenntnis der Sachlage einstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2010, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-582/08, EU:C:2010:429, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.02.2015 - C-512/13

    Sopora - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45

    Auszug aus EuGH, 07.03.2017 - C-390/15
    Außerdem hat der Gerichtshof bereits anerkannt, dass die Aufstellung allgemeiner Regeln, die von den Wirtschaftsteilnehmern leicht angewandt und von den zuständigen nationalen Behörden einfach kontrolliert werden können, für einen Gesetzgeber ein legitimes Ziel darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2015, Sopora, C-512/13, EU:C:2015:108, Rn. 33).
  • EuGH, 10.06.1997 - C-392/95

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 07.03.2017 - C-390/15
    Die wirksame Beteiligung des Parlaments am Gesetzgebungsverfahren gemäß den im Vertrag vorgesehenen Verfahren ist ein wesentliches Element des vom Vertrag gewollten institutionellen Gleichgewichts, da die Befugnis des Parlaments Ausdruck des grundlegenden demokratischen Prinzips ist, dass die Völker durch eine repräsentative Versammlung an der Ausübung der Hoheitsgewalt beteiligt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 1995, Parlament/Rat, C-21/94, EU:C:1995:220, Rn. 17, und vom 10. Juni 1997, Parlament/Rat, C-392/95, EU:C:1997:289, Rn. 14).
  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Auszug aus EuGH, 07.03.2017 - C-390/15
    Die Pflicht, das Parlament in den im Vertrag vorgesehenen Fällen im Gesetzgebungsverfahren anzuhören, impliziert, dass es immer dann erneut angehört wird, wenn der letztlich verabschiedete Text als Ganzes gesehen in seinem Wesen von demjenigen abweicht, zu dem das Parlament bereits angehört wurde, es sei denn, die Änderungen entsprechen im Wesentlichen einem vom Parlament selbst geäußerten Wunsch (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Rat, C-280/93, EU:C:1994:367, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.05.2014 - C-356/12

    Glatzel - Vorabentscheidungsersuchen - Verkehr - Richtlinie 2006/126/EG - Anhang

    Auszug aus EuGH, 07.03.2017 - C-390/15
    Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Fall, wenn die unterschiedliche Behandlung im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der Maßnahme, die zu einer solchen unterschiedlichen Behandlung führt, verfolgt wird, und wenn die unterschiedliche Behandlung in angemessenem Verhältnis zu diesem Ziel steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 2013, Schaible, C-101/12, EU:C:2013:661, Rn. 77, und vom 22. Mai 2014, Glatzel, C-356/12, EU:C:2014:350, Rn. 43).
  • EuGH, 17.10.2013 - C-101/12

    Verpflichtung zur elektronischen Einzeltierkennzeichnung von Schafen und Ziegen

    Auszug aus EuGH, 07.03.2017 - C-390/15
    Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Fall, wenn die unterschiedliche Behandlung im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der Maßnahme, die zu einer solchen unterschiedlichen Behandlung führt, verfolgt wird, und wenn die unterschiedliche Behandlung in angemessenem Verhältnis zu diesem Ziel steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 2013, Schaible, C-101/12, EU:C:2013:661, Rn. 77, und vom 22. Mai 2014, Glatzel, C-356/12, EU:C:2014:350, Rn. 43).
  • EuGH, 05.03.2015 - C-502/13

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen -

    Auszug aus EuGH, 07.03.2017 - C-390/15
    Infolgedessen ist die vom Gerichtshof bereits in Rn. 53 des Urteils vom 5. März 2015, Kommission/Luxemburg (C-502/13, EU:C:2015:143), getroffene Feststellung zu bekräftigen, dass es sich bei dem Wortlaut von Anhang III Nr. 6 der geänderten Richtlinie 2006/112 nur um eine redaktionelle Vereinfachung des Textes des Richtlinienvorschlags handelt, dessen Wesen in vollem Umfang erhalten blieb.
  • EuGH, 17.10.2013 - C-203/12

    Billerud Karlsborg und Billerud skärblacka - Richtlinie 2003/87/EG - System für

    Auszug aus EuGH, 07.03.2017 - C-390/15
    Infolgedessen ist ihm in diesem Rahmen ein weites Ermessen zuzuerkennen, so dass sich die gerichtliche Kontrolle der Einhaltung der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen auf offensichtliche Fehler beschränken muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 123, sowie vom 17. Oktober 2013, Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka, C-203/12, EU:C:2013:664, Rn. 35).
  • EuGH, 12.11.2014 - C-580/12

    Der Gerichtshof setzt die gegen Guardian wegen ihrer Beteiligung am

    Auszug aus EuGH, 07.03.2017 - C-390/15
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt, vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich zu behandeln, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteile vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 51, und vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 35).
  • EuGH, 05.07.1995 - C-21/94

    Parlament / Rat

  • EuGH, 04.05.2016 - C-477/14

    Pillbox 38 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie

  • EuGH, 10.12.2002 - C-491/01

    British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco

  • EuGH, 10.05.1995 - C-417/93

    Parlament / Rat

  • EuGH, 06.09.2017 - C-643/15

    Der Gerichtshof weist die Klagen der Slowakei und Ungarns gegen die vorläufige

    Diese Befugnis ist Ausdruck des grundlegenden demokratischen Prinzips, dass die Völker durch eine repräsentative Versammlung an der Ausübung der Hoheitsgewalt beteiligt sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 11. November 1997, Eurotunnel u. a., C-408/95, EU:C:1997:532, Rn. 45, und vom 7. März 2017, RPO, C-390/15, EU:C:2017:174, Rn. 24 und 25).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs impliziert die Pflicht, das Parlament in den im Vertrag vorgesehenen Fällen während des Entscheidungsprozesses anzuhören, dass es immer dann erneut anzuhören ist, wenn der letztlich verabschiedete Text als Ganzes gesehen in seinem Wesen von demjenigen abweicht, zu dem das Parlament bereits angehört wurde, es sei denn, die Änderungen entsprechen im Wesentlichen einem vom Parlament selbst geäußerten Wunsch (vgl. u. a. Urteile vom 11. November 1997, Eurotunnel u. a., C-408/95, EU:C:1997:532, Rn. 46, und vom 7. März 2017, RPO, C-390/15, EU:C:2017:174, Rn. 26).

  • BFH, 11.12.2019 - XI R 16/18

    EuGH-Vorlage zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

    d) Ebenso hat der EuGH anerkannt, dass die Aufstellung allgemeiner Regeln, die von den Wirtschaftsteilnehmern leicht angewandt und von den zuständigen nationalen Behörden einfach kontrolliert werden können, für einen Gesetzgeber ein legitimes Ziel darstellt, auch wenn diese Regeln mit einer gewissen Ungenauigkeit verbunden sind (vgl. EuGH-Urteile Sopora vom 24.02.2015 - C-512/13, EU:C:2015:108, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2015, 643, Rz 35 und 36; RPO vom 07.03.2017 - C-390/15, EU:C:2017:174, MwStR 2017, 312, Rz 57 f., 60).
  • EuGH, 30.04.2019 - Gutachten 1/17

    Accord ECG UE-Canada - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Umfassendes

    Das für die Feststellung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltende Erfordernis der Vergleichbarkeit der Situationen ist anhand aller die betreffenden Situationen kennzeichnenden Merkmale zu beurteilen, insbesondere im Hinblick auf den Gegenstand und das Ziel des Rechtsakts, mit dem die Unterscheidung vorgenommen wird; dabei sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, dem der Rechtsakt unterfällt (Urteile vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C-127/07, EU:C:2008:728, Rn. 26, vom 7. März 2017, RPO, C-390/15, EU:C:2017:174, Rn. 42, vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation, C-193/17, EU:C:2019:43, Rn. 42).
  • EuG, 20.03.2024 - T-404/21

    DZ Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

    Allerdings liegt, wenn Personen, die sich in unterschiedlichen Situationen befinden, gleichbehandelt werden, kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor, sofern es für eine solche Behandlung eine gebührende Rechtfertigung gibt (vgl. Urteil vom 7. März 2017, RPO, C-390/15, EU:C:2017:174, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist der Fall, wenn die fragliche Behandlung im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der Maßnahme, die zu dieser Behandlung führt, verfolgt wird, und wenn sie in angemessenem Verhältnis zu diesem Ziel steht (vgl. Urteil vom 7. März 2017, RPO, C-390/15, EU:C:2017:174, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Aufstellung allgemeiner Regeln, die leicht angewandt und von den zuständigen Behörden einfach kontrolliert werden können, für ein Unionsorgan ein legitimes Ziel darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Februar 2015, Sopora, C-512/13, EU:C:2015:108, Rn. 33, und vom 7. März 2017, RPO, C-390/15, EU:C:2017:174, Rn. 60).

  • EuG, 20.03.2024 - T-394/21

    Bayerische Landesbank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

    Allerdings liegt, wenn Personen, die sich in unterschiedlichen Situationen befinden, gleichbehandelt werden, kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor, sofern es für eine solche Behandlung eine gebührende Rechtfertigung gibt (vgl. Urteil vom 7. März 2017, RPO, C-390/15, EU:C:2017:174, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist der Fall, wenn die fragliche Behandlung im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der Maßnahme, die zu dieser Behandlung führt, verfolgt wird, und wenn sie in angemessenem Verhältnis zu diesem Ziel steht (vgl. Urteil vom 7. März 2017, RPO, C-390/15, EU:C:2017:174, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Aufstellung allgemeiner Regeln, die leicht angewandt und von den zuständigen Behörden einfach kontrolliert werden können, für ein Unionsorgan ein legitimes Ziel darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Februar 2015, Sopora, C-512/13, EU:C:2015:108, Rn. 33, und vom 7. März 2017, RPO, C-390/15, EU:C:2017:174, Rn. 60).

  • EuG, 20.03.2024 - T-395/21

    DZ Hyp/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

    Allerdings liegt, wenn Personen, die sich in unterschiedlichen Situationen befinden, gleichbehandelt werden, kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor, sofern es für eine solche Behandlung eine gebührende Rechtfertigung gibt (vgl. Urteil vom 7. März 2017, RPO, C-390/15, EU:C:2017:174, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist der Fall, wenn die fragliche Behandlung im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der Maßnahme, die zu dieser Behandlung führt, verfolgt wird, und wenn sie in angemessenem Verhältnis zu diesem Ziel steht (vgl. Urteil vom 7. März 2017, RPO, C-390/15, EU:C:2017:174, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Aufstellung allgemeiner Regeln, die leicht angewandt und von den zuständigen Behörden einfach kontrolliert werden können, für ein Unionsorgan ein legitimes Ziel darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Februar 2015, Sopora, C-512/13, EU:C:2015:108, Rn. 33, und vom 7. März 2017, RPO, C-390/15, EU:C:2017:174, Rn. 60).

  • EuG, 20.03.2024 - T-390/21

    DZ Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

    Allerdings liegt, wenn Personen, die sich in unterschiedlichen Situationen befinden, gleichbehandelt werden, kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor, sofern es für eine solche Behandlung eine gebührende Rechtfertigung gibt (vgl. Urteil vom 7. März 2017, RPO, C-390/15, EU:C:2017:174, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist der Fall, wenn die fragliche Behandlung im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der Maßnahme, die zu dieser Behandlung führt, verfolgt wird, und wenn sie in angemessenem Verhältnis zu diesem Ziel steht (vgl. Urteil vom 7. März 2017, RPO, C-390/15, EU:C:2017:174, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Aufstellung allgemeiner Regeln, die leicht angewandt und von den zuständigen Behörden einfach kontrolliert werden können, für ein Unionsorgan ein legitimes Ziel darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Februar 2015, Sopora, C-512/13, EU:C:2015:108, Rn. 33, und vom 7. März 2017, RPO, C-390/15, EU:C:2017:174, Rn. 60).

  • EuG, 20.03.2024 - T-392/21

    Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion -

    Allerdings liegt, wenn Personen, die sich in unterschiedlichen Situationen befinden, gleichbehandelt werden, kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor, sofern es für eine solche Behandlung eine gebührende Rechtfertigung gibt (vgl. Urteil vom 7. März 2017, RPO, C-390/15, EU:C:2017:174, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist der Fall, wenn die fragliche Behandlung im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der Maßnahme, die zu dieser Behandlung führt, verfolgt wird, und wenn sie in angemessenem Verhältnis zu diesem Ziel steht (vgl. Urteil vom 7. März 2017, RPO, C-390/15, EU:C:2017:174, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Aufstellung allgemeiner Regeln, die leicht angewandt und von den zuständigen Behörden einfach kontrolliert werden können, für ein Unionsorgan ein legitimes Ziel darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Februar 2015, Sopora, C-512/13, EU:C:2015:108, Rn. 33, und vom 7. März 2017, RPO, C-390/15, EU:C:2017:174, Rn. 60).

  • EuG, 20.03.2024 - T-391/21

    Deutsche Kreditbank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

    Allerdings liegt, wenn Personen, die sich in unterschiedlichen Situationen befinden, gleichbehandelt werden, kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor, sofern es für eine solche Behandlung eine gebührende Rechtfertigung gibt (vgl. Urteil vom 7. März 2017, RPO, C-390/15, EU:C:2017:174, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist der Fall, wenn die fragliche Behandlung im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der Maßnahme, die zu dieser Behandlung führt, verfolgt wird, und wenn sie in angemessenem Verhältnis zu diesem Ziel steht (vgl. Urteil vom 7. März 2017, RPO, C-390/15, EU:C:2017:174, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Aufstellung allgemeiner Regeln, die leicht angewandt und von den zuständigen Behörden einfach kontrolliert werden können, für ein Unionsorgan ein legitimes Ziel darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Februar 2015, Sopora, C-512/13, EU:C:2015:108, Rn. 33, und vom 7. März 2017, RPO, C-390/15, EU:C:2017:174, Rn. 60).

  • BFH, 26.09.2022 - XI B 9/22

    Besteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

    Er bejaht eine derartige Rechtfertigung, wenn die unterschiedliche Behandlung im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der Maßnahme, die zu einer solchen unterschiedlichen Behandlung führt, verfolgt wird, und wenn die unterschiedliche Behandlung in angemessenem Verhältnis zu diesem Ziel steht (vgl. EuGH-Urteil RPO vom 07.03.2017 - C-390/15, EU:C:2017:174, Rz 53, m.w.N.).

    b) In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der EuGH in der Regelung der Richtlinie für den elektronischen Handel keinen Verstoß gegen das unionale Primärrecht sieht, selbst wenn Leistungen erbracht werden, die als elektronische Leistung dem Regelsteuersatz unterliegen, obwohl ansonsten eine Steuersatzermäßigung anzuwenden ist (vgl. EuGH-Urteil RPO, EU:C:2017:174, Rz 56 ff.).

    Da die Umsätze unterschiedlichen mehrwertsteuerrechtlichen Bestimmungen unterliegen, dürfen sie ungleich behandelt werden (vgl. zur Überlassung von Ferienwohnungen, wenn diese unter die Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reiseleistungen fällt, da es sich um die "Überlassung einer Ferienwohnung mit zusätzlichen, als Nebenleistungen einzustufenden Leistungselementen" handelt EuGH-Urteil Alpenchalets Resorts vom 19.12.2018 - C-552/17, EU:C:2018:1032, Rz 35, 37 und 41, sowie zu elektronischen Büchern und gedruckten Büchern EuGH-Urteil RPO, EU:C:2017:174, Rz 56 ff.).

    Auch diese Art der Ungleichbehandlung ist zum gegenwärtigen Stand der Harmonierung mit den Grundsätzen der Neutralität und der Gleichbehandlung vereinbar (vgl. EuGH-Urteil RPO, EU:C:2017:174, Rz 56 ff.).

  • BFH, 22.05.2019 - XI R 1/18

    Steuerabzug von Drittlands-Unternehmern auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren

  • BFH, 13.06.2018 - XI R 2/16

    Kein ermäßigter Steuersatz für die Leistungen einer "Dinner-Show"

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-228/20

    I (Exonération de TVA des prestations hospitalières) - Vorlage zur

  • EuGH, 19.12.2019 - C-715/18

    Segler-Vereinigung Cuxhaven - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

  • EuG, 20.12.2023 - T-389/21

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