Rechtsprechung
FG Niedersachsen, 01.12.2005 - 11 K 127/03 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Über die Einlage hinausgehendes Aufgeld aus der Auflösung einer stillen Gesellschaft nicht immer Einnahme aus Kapitalvermögen
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG; § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG; § 22 Nr. 3 EStG
Qualifizierung des Mehrbetrags aus der Rückzahlung einer stillen Einlage als Einkünfte aus Kapitalvermögen; Voraussetzungen für das Vorliegen eines besonderen Entgelts i. S. von § 20 Abs. 2 Nr.1 Einkommenssteuergesetz (EStG); Für die Zustimmung zur Auflösung der ... - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kapitalvermögen; Mehrbetrag aus Rückzahlung stiller Einlage; Besonderes Entgelt - Mehrbetrag aus der Rückzahlung einer stillen Einlage gehört nicht immer zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Mehrbetrag aus der Rückzahlung einer stillen Einlage gehört nicht immer zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Qualifizierung des Mehrbetrags aus der Rückzahlung einer stillen Einlage als Einkünfte aus Kapitalvermögen; Voraussetzungen für das Vorliegen eines besonderen Entgelts i. S. von § 20 Abs. 2 Nr.1 Einkommenssteuergesetz (EStG); Für die Zustimmung zur Auflösung der ...
Papierfundstellen
- DStRE 2006, 1517
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (12)
- BFH, 14.09.1999 - IX R 89/95
Mieterabfindung nicht steuerpflichtig
Auszug aus FG Niedersachsen, 01.12.2005 - 11 K 127/03
Eine (sonstige) Leistung i. S. von § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Unterlassen oder Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das um des Entgelts willen erbracht wird; ausgenommen sind Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich, bei denen ein Entgelt dafür erbracht wird, dass ein Vermögensgegenstand in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des BFH vom 21.11.1997 X R 124/94, BStBl II 1998, 133, m. w. N.; vom 14.9.1999 IX R 89/95, BFH/NV 2000, 423).Entscheidend ist dabei nicht, wie die Parteien diese Leistungen benannt, sondern was sie nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse wirklich gewollt und tatsächlich bewirkt haben (BFH, Urteile vom 05.08.1976 VIII R 97/73, BStBl II 1977, 26; vom 26.10.1982 VIII R 83/79, BStBl II 1983, 404; vom 10.08.1994 X R 42/91, BStBl II 1995, 57; in BStBl II 1998, 133; in BFH/NV 2000, 423).
- BFH, 21.11.1997 - X R 124/94
Entgelt für Duldung eines Spielsalons
Auszug aus FG Niedersachsen, 01.12.2005 - 11 K 127/03
Eine (sonstige) Leistung i. S. von § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Unterlassen oder Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das um des Entgelts willen erbracht wird; ausgenommen sind Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich, bei denen ein Entgelt dafür erbracht wird, dass ein Vermögensgegenstand in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des BFH vom 21.11.1997 X R 124/94, BStBl II 1998, 133, m. w. N.;… vom 14.9.1999 IX R 89/95, BFH/NV 2000, 423).Entscheidend ist dabei nicht, wie die Parteien diese Leistungen benannt, sondern was sie nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse wirklich gewollt und tatsächlich bewirkt haben (BFH, Urteile vom 05.08.1976 VIII R 97/73, BStBl II 1977, 26; vom 26.10.1982 VIII R 83/79, BStBl II 1983, 404; vom 10.08.1994 X R 42/91, BStBl II 1995, 57; in BStBl II 1998, 133;… in BFH/NV 2000, 423).
- BFH, 16.01.1979 - VIII R 38/76
Kaufpreisrate - Wertsicherungsklausel - Mehraufwand - Werbungskosten - Einkünfte …
Auszug aus FG Niedersachsen, 01.12.2005 - 11 K 127/03
Dazu zählt auch die an einen (typischen) stillen Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft gezahlte Abfindung, soweit sie den Nennbetrag der Einlage übersteigt (vgl. BFH-Urteil vom 04.08.1961 VI 208/60 U, BStBl III 1961, 468, vgl. ferner das Urteil vom 16.01.1979 VIII R 38/76, BStBl II 1979, 334).
- BFH, 14.02.1984 - VIII R 126/82
Abfindung an einen stillen Gesellschafter, die den Betrag der Einlage übersteigt, …
Auszug aus FG Niedersachsen, 01.12.2005 - 11 K 127/03
Diese Einnahme war aber als außergewöhnliche Einkünfte i. S. der §§ 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 3 EStG festzustellen (vgl. BFH, Urteil vom 14.02.1984 VIII R 126/82, BStBl. II 1982, 580, 583). - BFH, 22.04.1982 - III R 101/78
Eigengrundstücke und Erbbaurecht am Nachbargrundstück zwei selbständige …
Auszug aus FG Niedersachsen, 01.12.2005 - 11 K 127/03
Diese Einnahme war aber als außergewöhnliche Einkünfte i. S. der §§ 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 3 EStG festzustellen (vgl. BFH, Urteil vom 14.02.1984 VIII R 126/82, BStBl. II 1982, 580, 583). - BFH, 05.08.1976 - VIII R 97/73
Entgelt für Verzicht auf gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstand auf dem …
Auszug aus FG Niedersachsen, 01.12.2005 - 11 K 127/03
Entscheidend ist dabei nicht, wie die Parteien diese Leistungen benannt, sondern was sie nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse wirklich gewollt und tatsächlich bewirkt haben (BFH, Urteile vom 05.08.1976 VIII R 97/73, BStBl II 1977, 26; vom 26.10.1982 VIII R 83/79, BStBl II 1983, 404; vom 10.08.1994 X R 42/91, BStBl II 1995, 57; in BStBl II 1998, 133;… in BFH/NV 2000, 423). - BFH, 11.02.1981 - I R 98/76
Der Gewinn aus der Veräußerung einer privat gehaltenen stillen Beteiligung …
Auszug aus FG Niedersachsen, 01.12.2005 - 11 K 127/03
§ 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG stellt den Umfang der von Abs. 1 erfassten Einnahmen klar (BFH-Urteil vom 11. Februar 1981 I R 98/76, BStBl II 1981, 465, Harenberg in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 21. Aufl., § 20 EStG Anm. 456). - BFH, 25.06.1974 - VIII R 109/69
Darlehn - Darlehnsgeber - Abfindung - Nennwert - Rückzahlung - Gitterziegel - …
Auszug aus FG Niedersachsen, 01.12.2005 - 11 K 127/03
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören vielmehr alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung sind (BFH-Urteil vom 25. Juni 1974 VIII R 109/69, BStBl II 1974, 735). - BFH, 10.08.1994 - X R 42/91
Entgeltliche Bestellung eines Vorkaufsrechts als steuerbare Leistung nach § 22 …
Auszug aus FG Niedersachsen, 01.12.2005 - 11 K 127/03
Entscheidend ist dabei nicht, wie die Parteien diese Leistungen benannt, sondern was sie nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse wirklich gewollt und tatsächlich bewirkt haben (BFH, Urteile vom 05.08.1976 VIII R 97/73, BStBl II 1977, 26; vom 26.10.1982 VIII R 83/79, BStBl II 1983, 404; vom 10.08.1994 X R 42/91, BStBl II 1995, 57; in BStBl II 1998, 133;… in BFH/NV 2000, 423). - BFH, 26.10.1982 - VIII R 83/79
Entgelt für Vereinbarung über Verpflichtung des Zahlungsempfängers zur Duldung …
Auszug aus FG Niedersachsen, 01.12.2005 - 11 K 127/03
Entscheidend ist dabei nicht, wie die Parteien diese Leistungen benannt, sondern was sie nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse wirklich gewollt und tatsächlich bewirkt haben (BFH, Urteile vom 05.08.1976 VIII R 97/73, BStBl II 1977, 26; vom 26.10.1982 VIII R 83/79, BStBl II 1983, 404; vom 10.08.1994 X R 42/91, BStBl II 1995, 57; in BStBl II 1998, 133;… in BFH/NV 2000, 423). - BFH, 05.08.1976 - VIII R 117/75
Abfindungen für Wohnwertminderungen sind grundsätzlich keine sonstigen Einkünfte …
- BFH, 04.08.1961 - VI 208/60 U
Berechnung der Einkünfte nach der Währungsumstellung - Rückzahlung der Einlage …
- BFH, 11.02.2015 - VIII R 4/12
Besteuerung einer Entschädigungszahlung für entgehende Einnahmen aus …
d) Entgegen der Auffassung des Klägers rechtfertigen auch die Ausführungen des Niedersächsischen FG in seinem Urteil vom 1. Dezember 2005 11 K 127/03 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2006, 1517) keine andere Beurteilung. - FG Baden-Württemberg, 13.12.2011 - 11 K 1189/09
Zahlungen für die Ablösung von Namensgewinnscheinen als steuerpflichtige …
Soweit das FG Niedersachsen in seinem Urteil vom 1. Dezember 2005 11 K 127/03 (DStRE 2006, 1517; rkr.) dies in Bezug auf Abfindungen im Zusammenhang mit der Beendigung einer typisch stillen Gesellschaft anders beurteilt hat, folgt der Senat dem nicht.