Weitere Entscheidung unten: FG Köln, 26.08.2010

Rechtsprechung
   FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2010 - 6 K 2045/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,8269
FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2010 - 6 K 2045/09 (https://dejure.org/2010,8269)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25.02.2010 - 6 K 2045/09 (https://dejure.org/2010,8269)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25. Februar 2010 - 6 K 2045/09 (https://dejure.org/2010,8269)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 4 Abs 5 Nr 6 Buchst b EStG 2002, § 9 Abs 5 EStG 2002
    Häusliches Arbeitszimmer bei Hochschullehrer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzugsfähigkeit der Kosten für das häusliche Arbeitszimmers eines Hochschullehrers als Werbungskosten; Inhaltlicher Schwerpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit eines Hochschullehrers im häuslichen Arbeitszimmer als Voraussetzung der Geltendmachung ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; EStG § 9 Abs. 5
    Häusliches Arbeitszimmer eines Hochschullehrers

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Häusliches Arbeitszimmer eines Hochschullehrers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Häusliches Arbeitszimmer eines Hochschullehrers

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 419
  • DStRE 2011, 796 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 27.10.2011 - VI R 71/10

    Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und

    Die Klage war aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 419 veröffentlichten Gründen ohne Erfolg.

    Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 25. Februar 2010  6 K 2045/09 sowie die Einspruchsentscheidung vom 1. Juli 2009 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2007 dahingehend zu ändern, dass weitere Werbungskosten in Höhe von 1.620 EUR berücksichtigt werden.

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Rechtsprechung
   FG Köln, 26.08.2010 - 1 K 1557/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,11324
FG Köln, 26.08.2010 - 1 K 1557/08 (https://dejure.org/2010,11324)
FG Köln, Entscheidung vom 26.08.2010 - 1 K 1557/08 (https://dejure.org/2010,11324)
FG Köln, Entscheidung vom 26. August 2010 - 1 K 1557/08 (https://dejure.org/2010,11324)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Pensionen und Renten nach der Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG); Vorliegen einer Ungleichbehandlung von Bestandsrentnern und Bestandspensionären; Abwägung zwischen den Erfordernissen folgerichtiger Ausrichtung ...

  • rechtsportal.de

    EStG § 22; GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 19
    Besteuerung von Alterseinkünften nach dem AltEinkG verfassungsgemäß

  • datenbank.nwb.de

    Rentenbesteuerung: - Besteuerung von Alterseinkünften nach dem AltEinkG verfassungsgemäß

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 250
  • DStRE 2011, 796
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus FG Köln, 26.08.2010 - 1 K 1557/08
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe dem Gesetzgeber in seinem Urteil vom 06.03.2002 (2 BvL 17/99) aufgegeben, die Besteuerung von Pensionsbezügen und Renten dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) entsprechend auszugestalten.

    Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, dass Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit gleich hoch besteuert werden (BVerfG vom 06.03.2002, 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, 125 f., BStBl. II 2002, 618; BFH vom 01.07.2009, I R 76/08, BFHE 225, 566, 573).

    Die streitgegenständliche Fassung der §§ 19 und 22 EStG beruht auf der gesetzlichen Neuregelung, die notwendig geworden war durch das Urteil des BVerfG vom 06.03.2002 (2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, BStBl. II 2002, 618), in dem dieses die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 EStG und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 EStG seit dem Jahr 1996 als mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt hat, da eine unterschiedliche Besteuerung von Versorgungsbezügen und Renten nicht weiter gerechtfertigt erschien.

    Diesen Leitgedanken hat das BVerfG in der Entscheidung vom 06.03.2002 (2 BvL 17/99) für nicht (mehr) überzeugend angesehen, da er seit 1996 nicht länger der Realität entsprach.

    Je nach Berechnungsmethode und Erwerbsbiographie des Steuerpflichtigen ergab sich danach ein unbelasteter Anteil an den Rentenversicherungsbeiträgen von ca. 60 bis nahezu 90 % (vgl. BVerfGE 105, 73, 95 ff. und 108 f. sowie die Begründung des AltEinkG, Bundestagsdrucksache BT-Drs.- 15/2150, S. 40).

    Nach den Vorgaben des BVerfG ist der Gestaltungsspielraum allerdings nicht unbegrenzt, sondern wird insofern eingeschränkt, als bei der Ausgestaltung der Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und der Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen in jedem Fall eine doppelte Besteuerung zu vermeiden ist (vgl. BVerfG vom 06.03.2002, 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, 135).

    Auch wenn es für die verfassungsrechtliche Würdigung der Alterseinkünftebesteuerung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ausschließlich auf die einkommensteuerliche Belastung ankommt und Be- und Entlastungswirkungen, die erst aus dem Zusammenspiel mit den Normen des Dienst-, Besoldungs-, Versorgungs- und Sozialversicherungsrechts resultieren, außerhalb der verfassungsrechtlich maßgeblichen Vergleichsperspektive liegen (vgl. dazu BVerfG vom 06.03.2002, 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, 111), kann dieser Aspekt für Zwecke der Übergangsregelung nicht außer Betracht bleiben.

    Insbesondere war er gehalten, die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird (vgl. BVerfG v. 06.03.2002 (2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, 134).

    Wenn auch das BVerfG mit dem Rentenurteil diese Gesetzeslage zu Recht beanstandete, würde eine Besteuerung der Alterseinkünfte von Bestandsrentnern zu weit mehr als den vom Gesetzgeber letztendlich angenommenen 50 % aus Vertrauensschutzgründen ebenfalls auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen, zumal auch das BVerfG das Bedürfnis nach einer vertrauensschützenden Übergangsregelung dem Grunde nach anerkannt hat (vgl. BVerfG v. 06.03.2002, 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, 134).

    Sie ist vom gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum gedeckt, wonach auch das Bedürfnis nach einer gesamtwirtschaftlich tragfähigen Lösung zu berücksichtigen war (vgl. BVerfGE 105, 73, 134 f.).

  • BFH, 18.11.2009 - X R 45/07

    Verfassungsmäßigkeit der begrenzten Abzugsfähigkeit der

    Auszug aus FG Köln, 26.08.2010 - 1 K 1557/08
    Da die steuerliche Situation der Arbeitnehmer, Selbständigen und Beamten im Bereich der Altersvorsorge und der Alterseinkünfte bis zur Neuregelung im Jahr 2005 vollkommen unterschiedlich war, ist es zwangsläufig, dass unterschiedliche Zwischenschritte notwendig sind, um zu der angestrebten Neuregelung zu gelangen, in der die Besteuerung aller bestehenden Altersversorgungssysteme aufeinander abgestimmt ist (BFH v. 18.11.2009, X R 45/07, BFH/NV 2010, 421).

    Derartige fiskalischen Gesichtspunkte dürfen jedenfalls dann berücksichtigt werden, wenn wie hier ausgehend von einer nicht systemgerechten Regelung eine nunmehr verfassungskonforme Ausgestaltung der steuerlichen Berücksichtigung der Altersvorsorge und Alterseinkünfte erreicht werden soll (BFH v. 18.11.2009, X R 45/07, BFH/NV 2010, 421).

    Angesichts der zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Ermittlung solcher individueller Besteuerungsanteile durch die Finanzverwaltung ist die Entscheidung für eine pauschalierende Lösung nachvollziehbar und vom gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum gedeckt (so im Ergebnis auch BFH vom 26.11.2008, X R 15/07, BFHE 223, 445, 462 f.; v. 18.11.2009, X R 45/07, BFH/NV 2010, 421; vom 04.02.2010, X R 52/08, BFH/NV 2010, 1253, 1256).

    Denn dieser pauschalierende Anknüpfungspunkt steht in der Tradition der bisherigen Ertragsanteilsbesteuerung, die ebenfalls von einem einheitlichen Ertragsanteil für den gesamten Rentenbezug ausging, und ermöglicht eine praktikable und verifizierbare Besteuerung der Alterseinkünfte (BFH v. 18.11.2009, X R 45/07, BFH/NV 2010, 421).

    Das Begehren der Kläger auf Anhebung des Versorgungsfreibetrages würde dazu führen, dass die Besteuerung von Pensionen, die bereits weitgehend der Zielvorgabe des Gesetzgebers hin zur vollen nachgelagerten Besteuerung der Alterseinkünfte entspricht, gegenläufig, d.h. unter Herabsetzung des Besteuerungsanteils, ausgestaltet würde, was einen neuerlichen Systembruch, nämlich die vertiefte Fortgeltung des Rechts, das auslaufen soll, bedeuten würde (ebenso BFH v. 18.11.2009, X R 45/07, BFH/NV 2010, 421).

  • BFH, 26.11.2008 - X R 15/07

    Besteuerung der Altersrenten verfassungsmäßig

    Auszug aus FG Köln, 26.08.2010 - 1 K 1557/08
    Bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung dieser Übergangsregelung ist zu berücksichtigen, dass es sich um die Regelung komplexer Lebenssachverhalte handelt, bei denen dem Gesetzgeber gröbere Typisierungen und Generalisierungen zugestanden werden müssen, ähnlich wie sie ihm bei den komplexen Regelungen, bei denen ihm eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erkenntnissen und Erfahrungen eingeräumt werden sollen, zugestanden werden (vgl. BFH vom 26.11.2008, X R 15/07, BFHE 223, 445, 456 m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung des BVerfG).

    Angesichts der zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Ermittlung solcher individueller Besteuerungsanteile durch die Finanzverwaltung ist die Entscheidung für eine pauschalierende Lösung nachvollziehbar und vom gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum gedeckt (so im Ergebnis auch BFH vom 26.11.2008, X R 15/07, BFHE 223, 445, 462 f.; v. 18.11.2009, X R 45/07, BFH/NV 2010, 421; vom 04.02.2010, X R 52/08, BFH/NV 2010, 1253, 1256).

  • BFH, 04.02.2010 - X R 52/08

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Altersrenten

    Auszug aus FG Köln, 26.08.2010 - 1 K 1557/08
    Bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung der Übergangsregelung ist im Hinblick auf die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung ferner zu beachten, dass es sich um Regelungen für einen begrenzten Zeitraum bzw. eine vorläufige Maßnahme handelt (vgl. hierzu auch BFH vom 04.02.2010, X R 52/08, BFH/NV 2010, 1253, 1255).

    Angesichts der zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Ermittlung solcher individueller Besteuerungsanteile durch die Finanzverwaltung ist die Entscheidung für eine pauschalierende Lösung nachvollziehbar und vom gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum gedeckt (so im Ergebnis auch BFH vom 26.11.2008, X R 15/07, BFHE 223, 445, 462 f.; v. 18.11.2009, X R 45/07, BFH/NV 2010, 421; vom 04.02.2010, X R 52/08, BFH/NV 2010, 1253, 1256).

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus FG Köln, 26.08.2010 - 1 K 1557/08
    Zum anderen darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. BVerfG vom 07.10.1969, 2 BvR 555/67, BVerfGE 27, 142, 150; vom 07.11.2006, 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, 31; vom 15.01.2008, 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, 30; vom 09.12.2008, 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BVerfGE 122, 210, 232 f.).
  • BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvR 555/67

    Kinderzuschlag für "Enkelpflegekinder"

    Auszug aus FG Köln, 26.08.2010 - 1 K 1557/08
    Zum anderen darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. BVerfG vom 07.10.1969, 2 BvR 555/67, BVerfGE 27, 142, 150; vom 07.11.2006, 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, 31; vom 15.01.2008, 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, 30; vom 09.12.2008, 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BVerfGE 122, 210, 232 f.).
  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    Auszug aus FG Köln, 26.08.2010 - 1 K 1557/08
    Zum anderen darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. BVerfG vom 07.10.1969, 2 BvR 555/67, BVerfGE 27, 142, 150; vom 07.11.2006, 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, 31; vom 15.01.2008, 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, 30; vom 09.12.2008, 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BVerfGE 122, 210, 232 f.).
  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    Auszug aus FG Köln, 26.08.2010 - 1 K 1557/08
    Zum anderen darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. BVerfG vom 07.10.1969, 2 BvR 555/67, BVerfGE 27, 142, 150; vom 07.11.2006, 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, 31; vom 15.01.2008, 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, 30; vom 09.12.2008, 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BVerfGE 122, 210, 232 f.).
  • BFH, 01.07.2009 - I R 76/08

    Hinzurechnung von steuerfreien Einkünften zur Bemessungsgrundlage der

    Auszug aus FG Köln, 26.08.2010 - 1 K 1557/08
    Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, dass Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit gleich hoch besteuert werden (BVerfG vom 06.03.2002, 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, 125 f., BStBl. II 2002, 618; BFH vom 01.07.2009, I R 76/08, BFHE 225, 566, 573).
  • BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvL 13/54

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus FG Köln, 26.08.2010 - 1 K 1557/08
    Voraussetzung für eine derartige Vorlage ist nach ständiger Rechtsprechung, dass das vorlegende Gericht selbst von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm überzeugt ist (vgl. z.B. Beschlüsse des BVerfG vom 19.02.1957, 1 BvL 13/54, BVerfGE 6, 222, 239 und vom 31.05.1983, 1 BvL 11/80, BVerfGE 64, 180, 187 sowie Jarass/Pieroth, GG Art. 100 Tz. 10).
  • BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 11/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 1634 BGB

  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

  • FG Nürnberg, 24.10.2012 - 3 K 792/11

    Verfassungsmäßigkeit der fortgesetzten unterschiedlichen Besteuerung von

    In der weiteren Folge ist es auch nicht geboten, in verfassungskonformer Auslegung des § 19 Abs. 2 EStG für Bestandspensionäre einen höheren Versorgungsfreibetrag als gesetzlich vorgesehen zu berücksichtigen (so auch FG Köln, Urteil vom 26.08.2010 1 K 1557/08, DStRE 2011, 796; Revision beim BFH VI R 83/10).

    Der vom Gesetzgeber mit dem AltEinkG eingeführte Systemwechsel mit dem für die Bestandsrentner seit dem 01.01.2005 normierten Steuersatz von 50 % schränkt die vom BVerfG festgestellte Ungleichbehandlung nunmehr ein, beseitigt sie aber nicht gänzlich (so auch FG Köln, Urteil vom 26.08.2010 1 K 1557/08, DStRE 2011, 796; Revision beim BFH VI R 83/10).

    Auch der den Bestandspensionären nach § 19 Abs. 2 Satz 1 und 3 EStG gewährte Versorgungsfreibetrag samt Zuschlag von jährlich insgesamt maximal 3.900,00 EUR dürfte in der Regel nicht zu einer vollständigen Abschmelzung dieser Divergenz und zur Herstellung einer identischen Steuerbelastung im Vergleich zu Rentnern führen (FG Köln, Urteil vom 26.08.2010 a.a.O.).

    Insofern ist es nahezu zwangsläufig, dass unterschiedliche Zwischenschritte notwendig und auch eine längere Übergangsphase mit fortbestehenden Ungleichbehandlungen unvermeidbar sind, um zu einer sozial und unter Gleichheitsgesichtspunkten ausgewogenen Regelung zu gelangen (FG Köln, Urteil vom 26.08.2010 a.a.O.).

    Ein Begehren der Kläger auf Anhebung des Versorgungsfreibetrages würde dazu führen, dass die Besteuerung von Pensionen, die bereits weitgehend der Zielvorgabe des Gesetzgebers hin zur vollen nachgelagerten Besteuerung der Alterseinkünfte entspricht, gegenläufig, d.h. unter Herabsetzung des Besteuerungsanteils, ausgestaltet würde, was einen neuerlichen Systembruch, nämlich die vertiefte Fortgeltung des Rechts, das auslaufen soll, bedeuten würde (ebenso BFH-Urteil vom 18.11.2009, X R 45/07, BFH/NV 2010, 421; FG Köln, Urteil vom 26.08.2010 a.a.O.).

  • BFH, 07.02.2013 - VI R 83/10

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge

    Die daraufhin erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 250 veröffentlichten Gründen ab.
  • FG Hamburg, 26.08.2015 - 3 K 291/14

    Kein Versorgungsfreibetrag für Sozialversicherungsrenten

    bbb) Der für die Bestandsrentner seit dem 01.01.2005 geltende Besteuerungsanteil von 50 % schränkt die vom BVerfG in seiner Entscheidung vom 06.03.2002 (2 BvL 17/99, BStBl II 2002, 618) festgestellte Ungleichbehandlung zwar ein, beseitigt sie aber nicht gänzlich (so auch Urteil des FG Nürnberg vom 24.10.2012 3 K 792/11, EFG 2013, 214, Urteil des FG Köln vom 26.08.2010 1 K 1557/08, DStRE 2011, 796).

    dd) Ob die Abschmelzungsregelung des § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG entsprechend der Auffassung des Klägers gleichheitswidrig ist, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden (verneint vom FG Köln vom 26.08.2010, 1 K 1557/08, EFG 2011, 250, welches die Übergangsregelung, insbesondere auch deren Umsetzung in § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG, als mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot vereinbar hält; bestätigt durch BFH-Urteil vom 07.02.2013, VI R 83/10, BStBl II 2013, 576), da der Kläger als "Bestandsrentner" beziehungsweise "Bestands-Versorgungsempfänger" hiervon grundsätzlich nicht betroffen ist.

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.10.2014 - 15 K 1193/10

    Verfassungsmäßigkeit des Alterseinkünftegesetzes

    Eine Vorlage darf danach nicht erfolgen, wenn das Gericht auch nur die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung sieht (FG Köln, Urteil vom 26. August 2010 1 K 1557/08, EFG 2011, 250).
  • FG Berlin-Brandenburg, 29.10.2014 - 15 K 1193/10
    Eine Vorlage darf danach nicht erfolgen, wenn das Gericht auch nur die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung sieht (FG Köln, Urteil vom 26. August 2010 1 K 1557/08, EFG 2011, 250).
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