Weitere Entscheidungen unten: OLG Celle, 18.06.2003 | AG Hamburg, 14.05.2003

Rechtsprechung
   BGH, 07.07.2003 - II ZR 235/01   

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https://dejure.org/2003,156
BGH, 07.07.2003 - II ZR 235/01 (https://dejure.org/2003,156)
BGH, Entscheidung vom 07.07.2003 - II ZR 235/01 (https://dejure.org/2003,156)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 2003 - II ZR 235/01 (https://dejure.org/2003,156)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG § 5 Abs. 4; GmbHG § 19 Abs. 5; AktG § 27 Abs. 3
    Anspruch eines GmbH-Gesellschafters auf Heilung einer

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begriff der verdeckten Sacheinlage; Mitwirkung als Ausfluss des Grundsatzes der gesellschafterlichen Treuepflicht; Änderung der Einlagendeckung von der Bareinlage zur Sacheinlage; Heilung eines gesellschaftsrechtlichen Umgehungsgeschäfts; Erforderlichkeit einer ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Heilende änderung der Einlagendeckung

  • Judicialis

    GmbHG § 5 Abs. 4; ; GmbHG § 19 Abs. 5; ; AktG § 27 Abs. 3

  • ra.de
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Rechtsfolgen der verdeckten Sacheinlage bei der GmbH

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 27 Abs. 3; GmbHG § 5 Abs. 4 § 19 Abs. 5
    Heilung einer verdeckten Sacheinlage; Pflicht der Mitgesellschafter zur Mitwirkung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtsfolgen einer verdeckten Sacheinlage

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nichtigkeit sowohl des Verpflichtungs- als auch des Erfüllungsgeschäfts bei der verdeckten Sacheinlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    GmbHG §§ 5 Abs. 4, 19 Abs. 5; AktG § 27 Abs. 3
    Verdeckte Sacheinlage: Unwirksamkeit auch des dinglichen Verfügungsgeschäfts; Anspruch auf Heilung

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Gesellschaftsrecht, Heilung, Inferent, Mitgesellschafter, Sacheinlage, Treuepflicht

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsfolgen einer verdeckten Sacheinlage; Heilung der verdeckten Sacheinlage

  • waechterlaw.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Tatbestand und Heilung verdeckter Sacheinlagen, insbesondere bei Unternehmenseinbringungen (RA Dr. Gerhard H. Wächter; GmbHR 2006, 1084)

Papierfundstellen

  • BGHZ 155, 329
  • NJW 2003, 3127
  • ZIP 2003, 1540
  • MDR 2003, 1304
  • DNotZ 2004, 206
  • WM 2003, 1720
  • BB 2003, 1918
  • DB 2003, 1894
  • DStZ 2003, 672
  • NZG 2003, 867
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.03.1996 - II ZB 8/95

    Reichweite des Umgehungsverbots; Heilung einer verdeckten Sacheinlage

    Auszug aus BGH, 07.07.2003 - II ZR 235/01
    a) Im GmbH-Recht kann der Inferent einer verdeckten Sacheinlage aus dem Gesichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht von seinen Mitgesellschaftern die Mitwirkung an einer "heilenden" Änderung der Einlagendeckung von der Bar- zur Sacheinlage jedenfalls dann verlangen, wenn sich die Gesellschafter über die geplante Einlage einig waren, dafür aber - gleich aus welchen Gründen - gemeinsam den rechtlich falschen Weg gewählt haben und das gegen §§ 19 Abs. 5, 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG verstoßende Umgehungsgeschäft einer - wirksamen - Heilung zugänglich ist (Ergänzung zu BGHZ 132, 141).

    Der Kläger hat zunächst ein Versäumnisurteil des Landgerichts vom 8. August 1997 erwirkt, durch das die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 über die Feststellung der Jahresabschlüsse für 1994 und 1995, über die Anweisung der Geschäftsführer zur Einziehung einer Bareinlage von 2, 3 Mio. DM beim Kläger, über die Anweisung der Geschäftsführer zur Bewilligung einer Grundschuld von 1 Mio. DM auf dem Grundbesitz der Beklagten zu 1 sowie über die Ablehnung der Heilung einer etwaigen verdeckten Sacheinlage des Klägers (Klageantrag zu I.4.) für nichtig erklärt worden sind; ferner sind die Beklagten zu 2 und 3 - gemäß dem Klageantrag zu II. - zur Zustimmung zu einer Änderung der Einlagendeckung von der Bar- zur Sacheinlage zum Zwecke der Heilung der möglicherweise verschleierten Sacheinlage des Klägers bei der Beklagten zu 1 entsprechend der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 132, 141) verurteilt worden; zudem wurde - gemäß dem Klageantrag zu III. - die Verpflichtung der Beklagten zu 2 und 3 festgestellt, an allen weiteren, zum Vollzug des Heilungsbeschlusses etwa noch erforderlichen Beschlüssen, Willenserklärungen und sonstigen Handlungen mitzuwirken.

    Der Inferent einer verdeckten Sacheinlage kann - wovon das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist - aus dem Gesichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht von seinen Mitgesellschaftern die Mitwirkung an einer grundsätzlich zulässigen "heilenden" Änderung der Einlagendeckung von der Bar- zur Sacheinlage (vgl. BGHZ 132, 141, 148 ff.) jedenfalls dann verlangen, wenn sich die Gesellschafter über die geplante Einlage einig waren, dafür aber - gleich aus welchen Gründen - gemeinsam den rechtlich falschen Weg gewählt haben (vgl. Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 19 Rdn. 117; Lutter/Gehling, WM 1989, 1445, 1456; Priester, DB 1990, 1753, 1761) und das gegen §§ 19 Abs. 5, 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG verstoßende Umgehungsgeschäft einer - wirksamen - Heilung zugänglich ist.

    Letzteres ist, was das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft hat, mit dem im Klageantrag zu II. näher konkretisierten Beschlußbegehren des Klägers, auch wenn dieses an den Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 4. März 1996 (BGHZ 132, 141) ausgerichtet ist, derzeit zwar nicht gewährleistet.

  • BGH, 06.06.1986 - V ZR 96/85

    Entscheidung über die Ablehnung eines Versäumnisurteils im Revisionsverfahren bei

    Auszug aus BGH, 07.07.2003 - II ZR 235/01
    Auch wenn das Berufungsgericht danach rechtsfehlerhaft eine insgesamt heilungsbedürftige verdeckte Sacheinlage verneint und mit dieser Erwägung zu Unrecht die Berufung hinsichtlich der Klageanträge zu II. und III. durch unechtes Versäumnisurteil zurückgewiesen hat, so folgt daraus nicht bereits die Begründetheit dieser Klageanträge und damit die Notwendigkeit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 6. Juni 1986 - V ZR 96/85, NJW 1986, 3085, 3086).

    Die entsprechende Entscheidung in der Sache bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten (BGH, Urt. v. 6. Juni 1986 - V ZR 96/85 aaO, 3086).

  • BGH, 16.03.1998 - II ZR 303/96

    Rechtsfolgen der Verletzung der Sachgründungsvorschriften in Fällen einer

    Auszug aus BGH, 07.07.2003 - II ZR 235/01
    Der Senat hat bislang offen gelassen, ob bei der verdeckten Sacheinlage im GmbH-Recht weitergehend außer dem Verpflichtungsgeschäft zugleich das Erfüllungsgeschäft unwirksam ist (Sen.Urt. v. 16. März 1998 - II ZR 303/96, WM 1998, 925, 926).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 07.07.2003 - II ZR 235/01
    Da die Beklagten im Verhandlungstermin trotz dessen ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht erschienen sind, ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung beruht (vgl. BGHZ 37, 79, 82).
  • OLG Köln, 14.12.1994 - 26 U 19/94

    GMBH; EINLAGE; UMGEHUNG

    Auszug aus BGH, 07.07.2003 - II ZR 235/01
    Zwar wird nach bislang herrschender Meinung bei verdeckten Sacheinlagen im GmbH-Recht lediglich das Verpflichtungsgeschäft für unwirksam erachtet, während die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts, mit dem der schuldrechtliche Teil des Veräußerungsgeschäfts dinglich vollzogen wird, davon - anders als im Aktienrecht (vgl. § 27 Abs. 3 AktG) - unberührt bleiben soll (vgl. u.a. Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 19 Rdn. 113 f.; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 5 Rdn. 48; Scholz/Schneider, GmbHG 9. Aufl. § 19 Rdn. 142; OLG Köln, WM 1995, 488, 489 - jew. m.w.N.).
  • BGH, 16.02.2009 - II ZR 120/07

    Qivive - Keine Anwendung der Grundsätze der verdeckten Sacheinlage auf

    Um eine verdeckte Sacheinlage handelt es sich nach der Rechtsprechung des Senats, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll (vgl. BGHZ 155, 329, 334 ; 166, 8 Tz. 11; 170, 46 Tz. 11; 173, 145 Tz. 14).
  • BGH, 10.07.2012 - II ZR 212/10

    Rechtsstreit um die Zahlung einer "Stammkapitalerhöhung" für eine insolvente

    Erst nachdem während des Verfahrens in der ersten Instanz das MoMiG in Kraft getreten war, bestand für die Beklagten erstmals Anlass, sich mit der Frage der Vollwertigkeit der Bereicherungsforderung zu befassen, da die Vollwertigkeit der Verteidigung der Beklagten zuvor nicht hätte zum Erfolg verhelfen können (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Juli 2003 - II ZR 235/01, BGHZ 155, 329, 337 ff.).
  • BGH, 09.07.2007 - II ZR 62/06

    "Lurgi" - Zur Abgrenzung von Nachgründungsgeschäften und gemischten verdeckten

    b) Das gemäß § 183 Abs. 2 Satz 1 AktG unwirksame Austauschgeschäft ist, soweit nicht dingliche Ansprüche des Inferenten (§§ 985, 894 BGB) eingreifen (vgl. BGHZ 155, 329), nach Bereicherungsrecht (§§ 812, 818 BGB) unter Saldierung der beiderseitigen Bereicherungsansprüche rückabzuwickeln.

    a) Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen objektiv dadurch unterlaufen werden, dass zwar - wie hier - eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund eines im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage abgeschlossenen Gegengeschäfts (oder einer sonstigen Absprache) einen Sachwert erhalten soll (Senat aaO; BGHZ 155, 329, 334; 166, 8).

    c) Da im vorliegenden Fall die genannten Erfordernisse nicht beachtet wurden, treten nach den Regeln der verdeckten Sacheinlage die Unwirksamkeitsfolgen gemäß § 183 Abs. 2 Satz 1 AktG ein, die sich - ebenso wie diejenigen gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 AktG (dazu Sen.Urt. v. 20. November 2006 aaO Tz. 17) - auf den gesamten Vertrag über die gemischte Sacheinlage, hier also den LSTK-Vertrag, erstrecken (vgl. auch BGHZ 155, 329, 338, 340; Sen.Urt. v. 16. März 1998 - II ZR 303/95, ZIP 1998, 780, 782).

    Die Wertung des Aufrechnungsverbots des § 66 Abs. 1 Satz 2 AktG steht dem nicht entgegen (zutr. Pentz aaO), weil hier nicht der fortbestehende Einlageanspruch, sondern nur die beiderseitigen Bereicherungsansprüche in die Verrechnung einbezogen werden (vgl. dazu auch BGHZ 155, 329, 340).

    Soweit durch die ipso iure eintretende Saldierung die Möglichkeit einer Heilung der verdeckten Sacheinlage durch die offen zu legende Einbringung ihres Gegenstandes (vgl. dazu BGHZ 132, 141; 155, 329) in Gestalt eines Herausgabe- oder Bereicherungsanspruchs des Gesellschafters gegen die Gesellschaft beschnitten wird, ist das hinzunehmen.

    aa) Die Anwendung dieser - mit gewissen, hier nicht relevanten Einschränkungen auch in der Insolvenz eines Beteiligten geltenden (vgl. BGHZ 161, 241) - Grundsätze in den Fällen der verdeckten Sacheinlage ist zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs erst recht geboten, weil nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 155, 329) die Unwirksamkeitsfolge der §§ 27 Abs. 3 Satz 1, 183 Abs. 2 Satz 1 AktG sich auch auf das dingliche Erfüllungsgeschäft erstreckt und der Inferent deshalb den in seinem Eigentum verbliebenen Gegenstand einer verdeckten Sacheinlage gemäß § 985 BGB herausverlangen und in der Insolvenz der Gesellschaft aussondern kann.

  • BGH, 22.03.2010 - II ZR 12/08

    ADCOCOM

    Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage beschlossen/vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Verwendungsabsprache einen Sachwert erhalten soll (Senat, BGHZ 182, 103 Tz. 10 - CASH POOL II; BGHZ 180, 38 Tz. 8 - QIVIVE; BGHZ 175, 265 Tz. 10 - RHEINMÖVE; BGHZ 173, 145 Tz. 14 - LURGI I; BGHZ 170, 47 Tz 11; BGHZ 166, 8 Tz. 11 - CASH POOL I; BGHZ 155, 329, 334; Sen.Urt. v. 1. Februar 2010 - II ZR 173/08, ZIP 2010, 423 Tz. 15, z.V.b. in BGHZ - EUROBIKE; v. 11. Februar 2008 - II ZR 171/06, ZIP 2008, 643 Tz. 12).

    Auf dieses Vorverständnis des Gesetzgebers nahm der Senat in seiner Grundsatzentscheidung vom 7. Juli 2003 zur analogen Anwendung des § 27 Abs. 3 AktG a.F. im GmbH-Recht ausdrücklich Bezug (BGHZ 155, 329, 338).

    Selbst dann, wenn - was nicht der Fall ist - die Prämisse zuträfe, dass die Kernaussagen über die Behandlung verdeckter Sacheinlagen im Recht der GmbH "lediglich" auf der Entscheidung des Senats vom 7. Juli 2003 (BGHZ 155, 329 ff.) beruhten, käme es doch nicht auf den geänderten Gegenstand (Rechtsprechung des Senats), sondern ausschließlich auf die diese ändernde Maßnahme an (zutreffend Badenhop, ZInsO 2009, 793, 796; Fuchs, BB 2009, 170, 174).

  • BGH, 16.01.2006 - II ZR 76/04

    Cash-Pool

    Als verdeckte Sacheinlage wird es angesehen, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll (vgl. BGHZ 155, 329, 331).

    Die Anwendung der Grundsätze über die verdeckte Sacheinlage, die nach der neueren Rechtsprechung des Senats entsprechend § 27 Abs. 3 Satz 1 AktG auch im GmbH-Recht die Nichtigkeit sowohl des schuldrechtlichen als auch des dinglichen Rechtsgeschäfts hinsichtlich der Einlage zur Folge haben (BGHZ 155, 329), ist entgegen der Ansicht der Revision nicht etwa deshalb suspendiert, weil der Kapitalaufbringungsvorgang bei der Kapitalerhöhung im Rahmen eines Cash-Pool-Systems stattgefunden hat.

  • BGH, 01.02.2010 - II ZR 173/08

    EUROBIKE

    Bei einer verdeckten Sacheinlage werden die Regeln über die Kapitalaufbringung durch eine Sacheinlage dadurch umgangen, dass eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung vom Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll (vgl. BGHZ 155, 329, 334; 166, 8 Tz. 11; 170, 47 Tz. 11; 173, 145 Tz. 14; 180, 38 Tz. 8 - "Qivive"; Sen.Urt. v. 20. Juli 2009 - II ZR 273/07, ZIP 2009, 1561 Tz. 10, z.V.b. in BGHZ - "Cash-Pool II").
  • BGH, 19.05.2009 - IX ZR 43/08

    Schadensersatzanspruch eines Gesellschafters gegen einen rechtlichen Berater

    Die Rechtsfolgen einer verdeckten Sacheinlage äußern sich aufgrund einer analogen Anwendung des § 27 Abs. 3 AktG in der Nichtigkeit sowohl des schuldrechtlichen Verpflichtungs- als auch des dinglichen Erfüllungsgeschäfts (BGHZ 155, 329, 338 f) .
  • BGH, 12.02.2007 - II ZR 272/05

    Begriff der verdeckten Sacheinlage bei einer Barkapitalerhöhung

    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist dieses Kriterium aber unter dem Gesichtspunkt einer Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln (§ 19 Abs. 2, 5 GmbHG) nur von Bedeutung, soweit es um (unmittelbare oder mittelbare) Kapitalrückflüsse an den Inferenten aufgrund des betreffenden Rechtsgeschäftes geht (vgl. dazu Senat aaO S. 179 f. Tz. 11 f.; BGHZ 125, 141, 143 f.; 153, 107, 110; 155, 329, 334 f.).

    Anderes gilt nur dann, wenn die Gesellschaft den Sachwert bei wirtschaftlicher Betrachtung "von dem Anleger" (BGHZ 155, 329, 334; Sen.Urt. v. 16. Januar 2006 - II ZR 75/04, ZIP 2006, 665 f. Tz. 11) aufgrund eines mit ihm oder mit einem von ihm beherrschten Unternehmen zu schließenden Austauschgeschäfts erhalten soll, das zu einem Rückfluss der Bareinlagemittel an den Inferenten oder an das von ihm beherrschte Unternehmen führt.

    Dagegen wird im Fall einer verdeckten Sacheinlage das Gegengeschäft regelmäßig zwischen dem Inferenten und der Gesellschaft abgeschlossen und in diesem Verhältnis rückabgewickelt (vgl. insoweit Sen.Urt. v. 16. März 1998 - II ZR 303/96, ZIP 1998, 780; Ulmer in Großkomm.z.GmbHG § 19 Rdn. 135), wobei der Inferent unwirksam an die Gesellschaft übertragenes Eigentum auch nach § 985 BGB herausverlangen kann (vgl. BGHZ 155, 329).

    Des weiteren kann eine verdeckte Sacheinbringung durch nachträgliche offene Einbringung ihres Gegenstandes (außerhalb eines Insolvenzverfahrens der Gesellschaft) auch geheilt werden (BGHZ 132, 141; 155, 329), was im vorliegenden Fall hinsichtlich des Gießereibetriebes mangels Verfügungsbefugnis der Beklagten hierüber nicht möglich wäre, wenn man von dem hier eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin absieht.

  • BGH, 11.05.2009 - II ZR 137/08

    Lurgi II

    In diese Saldierung ist auch der von der Beklagten geltend gemachte Bereicherungsanspruch wegen unwirksamer Bareinlageleistung einzubeziehen, weil diese Teil des zusammengehörenden Geschäfts der verdeckten Sacheinlage ist (vgl. BGHZ 170, 47 Tz. 10 f.) und der (scheinbaren) Bareinlageleistung schon ihr Rückfluss aus dem unwirksamen Verkehrsgeschäft gegenübersteht (vgl. insoweit auch Bayer, ZIP 1998, 1985, 1990 f.; ders. GmbHR 2004, 445, 453 mit Hinweis auf BGHZ 155, 329; Großkomm. z. GmbHG/Ulmer § 19 Rdn. 135).
  • BGH, 18.02.2008 - II ZR 132/06

    Rheinmöve

    Andererseits steht der KG ein dinglicher Herausgabeanspruch auf die unwirksam übertragenen, noch vorhandenen Vermögensgegenstände zu (vgl. BGHZ 155, 329); darüber hinaus kommen Ansprüche auf Wertersatz für verbrauchtes Umlaufvermögen (§ 818 Abs. 2 BGB; vgl. Sen.Urt. v. 16. März 1998 - II ZR 303/96, ZIP 1998, 780, 783) sowie Ansprüche auf Nutzungsersatz gemäß § 818 Abs. 1 BGB in Betracht (zur Rückabwicklung eines Unternehmenskaufvertrages vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar 1999 - VIII ZR 314/97, NJW 1999, 1181 sowie BGHZ 168, 220).
  • BGH, 20.11.2006 - II ZR 176/05

    Einbringung eines Warenlagers durch einen Gründungsaktionär; Aufspaltung in

  • BGH, 16.01.2006 - II ZR 75/04

    Grundsatzentscheidung des II. Zivilsenats zur Frage der Wirksamkeit der

  • OLG München, 06.10.2005 - 23 U 2381/05

    Die Verwendung einer Bareinlage zum Unternehmenskauf kann eine verdeckte

  • OLG Düsseldorf, 16.12.2005 - 16 U 176/05

    Vereinbarung einer mit den Vorschriften des GmbH-Gesetzes unvereinbaren

  • BFH, 14.03.2006 - VIII R 49/04

    Zeitpunkt des Unterschreitens der Wesentlichkeitsgrenze bei Kapitalerhöhung für

  • OLG Schleswig, 27.01.2005 - 5 U 22/04

    Heilung einer unwirksamen Stammeinlagenerbringung bei einer GmbH

  • OLG Jena, 01.09.2004 - 4 U 37/04

    Kapitalaufbringung bei Verwendung eines GmbH-Mantels

  • FG Münster, 07.09.2006 - 5 K 1481/06

    Fehlerhaftigkeit i. S. von § 174 Abs. 4 AO

  • OLG Frankfurt, 07.02.2008 - 16 U 23/07

    Haftung des Steuerberaters eines GmbH-Gesellschafters: Empfehlung einer

  • OLG Köln, 05.07.2007 - 18 U 74/06

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Auszahlung einer Gesellschaftsstammeinlage an

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.07.2009 - 11 V 11307/08

    Verschleierte Sachgründung bei Übertragung einer Beteiligung an einer

  • FG Bremen, 17.06.2004 - 1 K 20/04

    5-Jahres-Frist nach § 17 EStG; Umfang der Beteiligung eines GmbH-Gesellschafters;

  • FG Köln, 08.04.2004 - 11 K 3261/99

    Zurückweisung einer Rechtsanwalts-AG wegen fehlender Zulassung

  • LG Köln, 26.03.2004 - 82 O 168/03
  • FG Köln, 11.02.2004 - 11 K 5324/02

    Zurückweisung einer Rechtsanwalts-AG wegen fehlender Zulassung

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Rechtsprechung
   OLG Celle, 18.06.2003 - 9 U 2/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,8326
OLG Celle, 18.06.2003 - 9 U 2/03 (https://dejure.org/2003,8326)
OLG Celle, Entscheidung vom 18.06.2003 - 9 U 2/03 (https://dejure.org/2003,8326)
OLG Celle, Entscheidung vom 18. Juni 2003 - 9 U 2/03 (https://dejure.org/2003,8326)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    GmbH & Co KG: Entsprechende Anwendung der Kapitalerhaltungspflicht

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Erörterung eines unbeschränkten Zugriffs auf das Privatvermögen der hinter einer GmbH & Co KG stehenden natürlichen Personen; Erörterung einer entsprechenden Anwendbarkeit der Kapitalerhaltungsvorschriften auf die GmbH & Co KG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erörterung eines unbeschränkten Zugriffs auf das Privatvermögen der hinter einer GmbH & Co KG stehenden natürlichen Personen; Erörterung einer entsprechenden Anwendbarkeit der Kapitalerhaltungsvorschriften auf die GmbH & Co KG

  • rechtsportal.de

    GmbHG § 30 Abs. 1
    Geltung der Kapitalerhaltungsvorschriften des GmbHG in der GmbH & Co. KG

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1040
  • NJW-RR 2005, 440 (Ls.)
  • DStZ 2003, 672
  • NZG 2004, 183
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.02.1990 - II ZR 268/88

    Kapitalerhaltungspflicht des Kommanditisten einer GmbH & Co KG

    Auszug aus OLG Celle, 18.06.2003 - 9 U 2/03
    Diese Haftung soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers eine wirtschaftlich vernünftige Unternehmensführung gewährleisten und die KG davor schützen, dass ihr Vermögen zugunsten der Kommanditisten ausgehöhlt wird (BGH v. 19.2.1990 - II ZR 268/88, BGHZ 110, 342 [356] = GmbHR 1990, 251 = MDR 1990, 601).

    Anwendung des § 30 Abs. 1 GmbHG nicht nur dann in Betracht, wenn der Kommanditist zugleich Gesellschafter der GmbH ist (OLG Celle v. 3.6.1998 - 9 U 226/97, OLGReport Celle 1998, 258 ff. = GmbHR 1998, 1131), sondern auch dann, wenn der Kommanditist - wie hier die Klägerin - nicht Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist und damit keinen Einfluss auf die Geschäftsführung besitzt (BGH v. 19.2.1990 - II ZR 268/88, BGHZ 110, 342 [357 f.] = GmbHR 1990, 251 = MDR 1990, 601).

    Diese Verantwortung, die dem Kommanditisten der herkömmlichen Kommanditgesellschaft der Komplementär abnimmt, wenn dieser eine natürliche Person ist, trifft ähnlich wie den Gesellschafter der GmbH auch den Kommanditisten, wenn der unbeschränkt haftende Komplementär die ihm normalerweise zugedachte Bremsfunktion nicht übernehmen kann, weil die Gesellschafter diese Stelle mit einer Kapitalsgesellschaft besetzt haben, die nur über einen begrenzten Haftungsfonds verfügt (BGH v. 19.2.1990 - II ZR 268/88, BGHZ 110, 342 [357 f.] = GmbHR 1990, 251 = MDR 1990, 601).

  • OLG Celle, 03.06.1998 - 9 U 226/97
    Auszug aus OLG Celle, 18.06.2003 - 9 U 2/03
    Maßgeblich hierfür sind die unterschiedlichen Haftungsverfassungen einer GmbH & Co. KG und einer KG, die dem gesetzlichen Leitbild des HGB entspricht (BGHZ 60, 324 [327 ff.]; OLG Celle v. 3.6.1998 - 9 U 226/97, OLGReport Celle 1998, 258 ff. = GmbHR 1998, 1131).

    Anwendung des § 30 Abs. 1 GmbHG nicht nur dann in Betracht, wenn der Kommanditist zugleich Gesellschafter der GmbH ist (OLG Celle v. 3.6.1998 - 9 U 226/97, OLGReport Celle 1998, 258 ff. = GmbHR 1998, 1131), sondern auch dann, wenn der Kommanditist - wie hier die Klägerin - nicht Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist und damit keinen Einfluss auf die Geschäftsführung besitzt (BGH v. 19.2.1990 - II ZR 268/88, BGHZ 110, 342 [357 f.] = GmbHR 1990, 251 = MDR 1990, 601).

  • BGH, 29.03.1973 - II ZR 25/70

    Haftung für überhöhte Entnahmen in der GmbH & Co. KG

    Auszug aus OLG Celle, 18.06.2003 - 9 U 2/03
    Maßgeblich hierfür sind die unterschiedlichen Haftungsverfassungen einer GmbH & Co. KG und einer KG, die dem gesetzlichen Leitbild des HGB entspricht (BGHZ 60, 324 [327 ff.]; OLG Celle v. 3.6.1998 - 9 U 226/97, OLGReport Celle 1998, 258 ff. = GmbHR 1998, 1131).
  • BGH, 21.02.1994 - II ZR 60/93

    Verdeckte Sacheinlage durch Tilgung einer Darlehensforderung eines

    Auszug aus OLG Celle, 18.06.2003 - 9 U 2/03
    Die Bilanzen der KG zum 31.3.2001 und zum 31.3.2002 sind - ungeachtet des Umstandes, dass mit ihnen die von der Beklagten behauptete Überschuldung ohnehin nicht festgestellt werden könnte, weil es hierzu grundsätzlich der Aufstellung einer Überschuldungsbilanz bedarf, in welcher die Vermögenswerte der Gesellschaft mit ihren aktuellen Verkehrs- oder Liquidationswerten auszuweisen sind (BGHZ 125, 141 [146]) - nicht geeignet, Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der KG oder an ihrer Kreditwürdigkeit zu begründen.
  • FG Berlin-Brandenburg, 03.04.2012 - 6 K 6267/05

    Ausscheiden eines Kommanditisten aus der Gesellschaft Kein Veräußerungsgewinn

    Diese Vorschriften können dann für den Kommanditisten einer GmbH & Co KG gelten (vgl. OLG Celle, Urteil vom 18. Juni 2003 9 U 2/03, GmbHR 2003, 900 ), wenn Ausschüttungen der KG in einer Höhe vorgenommen wurden, die das Kapital der Komplementär-GmbH angetastet haben.
  • BFH, 10.04.2014 - III R 20/13

    Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids hinsichtlich eines nicht enthaltenen

    Auch aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Juni 2003  9 U 2/03 (Deutsche Steuer-Zeitung 2003, 672) und den Ausführungen von Schulze zur Wiesche (Der Betrieb 1988, 1466) ergibt sich nichts, was dem Senat Anlass zu Zweifeln an den vorgenannten Rechtsgrundsätzen gibt.
  • LG Münster, 06.12.2012 - 2 O 320/06

    Überschuldung einer KG durch Kapitalrückzahlung

    Voraussetzung ist daher, dass die Kapitalrückzahlung zu einer Überschuldung der KG geführt hat (vergleich BGZ 67, 171, 174; BGZ 76, 326; BGZ 123, 296; BGZ 110, 342; OLG Celle - GmbH - Rundschau 1998, 1131; NJW-RR 2004, 1040; OLG R Celle 2007, 403; Münchener Kommentar zum HGB - Schmidt § 172a RdNr 45; §§ 171, 172 RdNr. 128; Baumbach/Hueck GmbHG 19. Auflage, § 30 RdNr. 68-70; Lutter-Hommelhoff, GmbHG, 16. Auflage § 30 RdNr. 60-64; Scholz-Westermann, GmbHG § 30 RdNr. 57-60).
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Rechtsprechung
   AG Hamburg, 14.05.2003 - 67g IN 358/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,5843
AG Hamburg, 14.05.2003 - 67g IN 358/02 (https://dejure.org/2003,5843)
AG Hamburg, Entscheidung vom 14.05.2003 - 67g IN 358/02 (https://dejure.org/2003,5843)
AG Hamburg, Entscheidung vom 14. Mai 2003 - 67g IN 358/02 (https://dejure.org/2003,5843)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • limited4you.de PDF

    Art. 3, 4 EUInsVO; §§ 3, 16-19 InsO
    Insolvenzfähigkeit und Anerkennung der Haftungsbeschränkung einer englischen Limited bei nicht hinreichender Kapitalausstattung

  • Der Betrieb

    Insolvenzfähigkeit einer englischen Limited in Deutschland

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zuständigkeit des Amtsgerichts (AG) Hamburg für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über eine englische Limited (Ltd.) mit Sitz in Deutschland; Aufgabe der Sitztheorie durch den Bundesgerichtshof (BGH); Anerkennung einer englischen Ltd. als rechtsfähige ...

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2835
  • ZIP 2003, 1008
  • EuZW 2003, 774
  • NZI 2003, 442
  • BB 2003, 1457
  • DB 2003, 1618
  • DStZ 2003, 672
  • NZG 2003, 732
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 01.07.2002 - II ZR 380/00

    Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft ausländischen Rechts nach Verlegung des

    Auszug aus AG Hamburg, 14.05.2003 - 67g IN 358/02
    Dies ergibt sich aus einer konsequenten Fortführung der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 1.7.2002 - II ZR 380/00, ZIP 2002, 1763 = GmbHR 2002, 1021) und des EuGH sowie des BGH in den "Überseering"-Entscheidungen (EuGH v. 5.11.2002 - Rs. C-208/00, ZIP 2002, 2037 = GmbHR 2002, 1137; BGH v. 13.3.2003 - VII ZR 370/98, ZIP 2003, 718 = GmbHR 2003, 527 mit Komm. Stieb) zur Rechts- und Parteifähigkeit einer im Ausland gegründeten Gesellschaft.

    Das deutsche internationale Gesellschaftsrecht geht bislang von der sog. Sitztheorie aus (BGH v. 21.3.1986 - V ZR 10/85, BGHZ 97, 269 [271] = GmbHR 1986, 351; v. 17.10.1968 - VII ZR 23/69, BGHZ 51, 27 [28]; BGH v. 1.7.2002 - II ZR 380/00, ZIP 2002, 1763 = GmbHR 2002, 1021; EuGH v. 5.11.2002 - Rs. C-208/00, ZIP 2002, 2037 [2039] = GmbHR 2002, 1137).

    In der Entscheidung des BGH v. 1.7.2002 - II ZR 380/00, ZIP 2002, 1763 = GmbHR 2002, 1021 ist diese Ansicht allerdings aufgegeben worden.

  • EuGH, 05.11.2002 - C-208/00

    Überseering - Sitztheorie und Niederlassungsfreiheit

    Auszug aus AG Hamburg, 14.05.2003 - 67g IN 358/02
    Dies ergibt sich aus einer konsequenten Fortführung der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 1.7.2002 - II ZR 380/00, ZIP 2002, 1763 = GmbHR 2002, 1021) und des EuGH sowie des BGH in den "Überseering"-Entscheidungen (EuGH v. 5.11.2002 - Rs. C-208/00, ZIP 2002, 2037 = GmbHR 2002, 1137; BGH v. 13.3.2003 - VII ZR 370/98, ZIP 2003, 718 = GmbHR 2003, 527 mit Komm. Stieb) zur Rechts- und Parteifähigkeit einer im Ausland gegründeten Gesellschaft.

    Das deutsche internationale Gesellschaftsrecht geht bislang von der sog. Sitztheorie aus (BGH v. 21.3.1986 - V ZR 10/85, BGHZ 97, 269 [271] = GmbHR 1986, 351; v. 17.10.1968 - VII ZR 23/69, BGHZ 51, 27 [28]; BGH v. 1.7.2002 - II ZR 380/00, ZIP 2002, 1763 = GmbHR 2002, 1021; EuGH v. 5.11.2002 - Rs. C-208/00, ZIP 2002, 2037 [2039] = GmbHR 2002, 1137).

    Aus den sog. "Überseering"-Entscheidungen des EuGH und des BGH (EuGH v. 5.11.2002 - Rs. C-208/00, ZIP 2002, 2037 = GmbHR 2002, 1137; BGH v. 13.3.2003 - VII ZR 370/98, ZIP 2003, 718 = GmbHR 2003, 527 mit Komm. Stieb), ergibt sich nichts anderes.

  • BGH, 13.03.2003 - VII ZR 370/98

    Die Rechtsfähigkeit einer niederländischen Gesellschaft (BV) nach Verlegung ihres

    Auszug aus AG Hamburg, 14.05.2003 - 67g IN 358/02
    Dies ergibt sich aus einer konsequenten Fortführung der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 1.7.2002 - II ZR 380/00, ZIP 2002, 1763 = GmbHR 2002, 1021) und des EuGH sowie des BGH in den "Überseering"-Entscheidungen (EuGH v. 5.11.2002 - Rs. C-208/00, ZIP 2002, 2037 = GmbHR 2002, 1137; BGH v. 13.3.2003 - VII ZR 370/98, ZIP 2003, 718 = GmbHR 2003, 527 mit Komm. Stieb) zur Rechts- und Parteifähigkeit einer im Ausland gegründeten Gesellschaft.

    Aus den sog. "Überseering"-Entscheidungen des EuGH und des BGH (EuGH v. 5.11.2002 - Rs. C-208/00, ZIP 2002, 2037 = GmbHR 2002, 1137; BGH v. 13.3.2003 - VII ZR 370/98, ZIP 2003, 718 = GmbHR 2003, 527 mit Komm. Stieb), ergibt sich nichts anderes.

  • KG, 18.11.2003 - 1 W 444/02

    Eintragung der Zweigniederlassung einer im EG-Ausland gegründeten

    Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die Gesellschafter mittels der Errichtung der Gesellschaft ihren Verpflichtungen gegenüber inländischen privaten oder öffentlichen Gläubigern entziehen wollen (vgl. EuGH - Centros - Tz. 24 und 38; EuGH - Inspire Art - Tz. 136), oder ein Inländer, dem ein bestimmtes Gewerbe untersagt ist, sich einer Scheinauslandsgesellschaft bedienen will, um der ihm untersagten Tätigkeit gleichwohl nachzugehen (vgl. OLG Zweibrücken ZIP 2003, 849/851; s.a. die Fallgestaltung, die dem Beschluss des AG Hamburg GmbHR 2003, 957 zugrunde lag).
  • LG Duisburg, 20.02.2007 - 7 T 269/06

    Insolvenz einer gelöschten Ltd.

    Dies gilt nicht nur für den Fall, in dem eine Gesellschaft nach ihrer Gründung ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat der europäischen Union verlegt, sondern auch dann, wenn es sich um eine sogenannte Scheinauslandsgesellschaft handelt, die zwar ihren Gründungs- und satzungsmäßigen Verwaltungssitz in einem Mitgliedstaat hat, tatsächlich aber allein in einem anderen Mitgliedstaat wirtschaftlich tätig ist (EuGH, ZIP 1999, 438 - Centros; EuGH, ZIP 2002, 2037 - Überseering; BGH, NJW 2003, 1461 - Überseering; EuGH NJW 2002, 3331 - Inspire Art; BGH, NJW 2005, 1648; AG Duisburg, NZG 2003, 1167; 1168; AG Hamburg, NZI 2003, 442, 443; Gross, NZI 2006, 10, 11; Lawlor, aaO.; Römermann, NJW 2006, 2065; Schulz, NJW 2003, 2705, 2706; Süß, DNotZ 2005, 180).
  • AG Bad Segeberg, 24.03.2005 - 17 C 289/04

    Anspruch auf Zahlung von Provisionsansprüchen im Wege der Durchgriffshaftung auf

    Der Einsatz einer Scheinauslandsgesellschaft für die inländische Geschäftstätigkeit stellt keinen Missbrauch dar (vgl. Weller, DStR 2003, 1800, 1803 - anders, wenn eine Limited als vermögensloses Prozessvehikel eingesetzt wird; anders wohl AG Hamburg ZIP 2003, 1008 = NZI 2003, 442, 443, dazu EWiR 2003, 925 (Brenner)).
  • AG Hamburg, 01.12.2005 - 67a IN 450/05

    Insolvenzverfahren: Internationale Zuständigkeit für die Eröffnung

    Das AG Hamburg (NZI 2003, 442 ff.) hat in einem vergleichbaren Fall einer Limited mit vor Insolvenzantragstellung eingestellten Geschäftsbetrieb - ohne auf die hier aufgeworfene Frage einzugehen - die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte angenommen.
  • AG Saarbrücken, 25.02.2005 - 106 IN 3/05

    Insolvenzverfahren über das Vermögen einer englischen Limited; Ausschließliche

    Im Regelfall bedeutet dies, dass auch dann, wenn eine englische Limited nach deutschem Recht nicht als juristische Person angesehen werden kann, sie jedenfalls eine rechtsfähige Personengesellschaft darstellt (so AG Hamburg Urteil vom 14.5.2003, ZIP 2003, 1008, 1009).
  • LG Hannover, 02.07.2003 - 20 T 39/03

    Zulässigkeit eines Gläubigerantrags im Rahmen der Beantragung eines

    Nach der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg vom 14.5.2003 - 67 g IN 358/02 - ist zudem für eine persönliche Haftung der Gesellschafter für Schulden der englischen Limited Rechtsmißbräuchlichkeit Voraussetzung.
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