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   OVG Niedersachsen, 02.09.1996 - 7 K 4357/95   

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OVG Niedersachsen, 02.09.1996 - 7 K 4357/95 (https://dejure.org/1996,4912)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 02.09.1996 - 7 K 4357/95 (https://dejure.org/1996,4912)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 02. September 1996 - 7 K 4357/95 (https://dejure.org/1996,4912)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 6 AtomG; § 19 AtomG; § 44 StrlSchV; § 60 StrlSchV
    Aufbewahrungsgenehmigung; Aufsicht; Überwachungsbereich; Direktstrahlung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufbewahrungsgenehmigung; Aufsicht; Überwachungsbereich; Direktstrahlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1997, 857 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • OVG Niedersachsen, 25.04.1996 - 7 M 6278/95

    Aufbewahrung von Kernbrennstoffen; Genehmigung; Umweltverträglichkeitsprüfung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.09.1996 - 7 K 4357/95
    Der Senat hat den Antrag der Kläger, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen, mit Beschluß vom 25. April 1996 - 7 M 6278/95 -, den Änderungsantrag des Klägers zu 3) mit Beschluß vom 7. Mai 1996 - 7 M 2681/96 - abgelehnt.

    A 1. a) Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 25. April 1996 - 7 M 6278/95 - im einzelnen ausgeführt hat, erforderten die während des Genehmigungsverfahrens nach Abschluß der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgenommenen Änderungen des Vorhabens - Wegfall der über den Behältern anzubringenden Abschirmplatten, Erhöhung der Anzahl der aufzustellenden Behälter einer bestimmten Bauart, Erhöhung der zulässigen Dosis am Zaun des Betriebsgeländes durch Direktstrahlung von 0, 07 auf 0, 3 mSv/a und Einführung eines Einlagerungsplans - nach § 4 Abs. 2 AtVfV keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung.

    Nach der auf Ersuchen des Senats im Verfahren 7 M 6278/95 (dort Bl. 112 ff, 114 a) von der Beigeladenen vorgelegten, den übrigen Beteiligten bekannten und von ihnen nicht angegriffenen Berechnung beträgt die durch die Direktstrahlung bewirkte Ortsdosisleistung in dieser Entfernung bei Zugrundelegung des in der Tabelle VII Nr. 2 zur Strahlenschutzverordnung vorgesehenen Qualitätsfaktors 10 für die Neutronenstrahlung insgesamt 0, 05 Mikrosievert im Jahr (0,00005 mSv).

    Dies ist durch die von der Beigeladenen im Verfahren 7 M 6278/95 vorgelegten, schon in anderem Zusammenhang gewürdigten Ausbreitungsberechnungen nachgewiesen worden.

  • BVerwG, 22.10.1987 - 7 C 4.85

    Umfang und Grenzen verwaltungsgerichtlicher Kontrollbefugnis bei der Überprüfung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.09.1996 - 7 K 4357/95
    Die darin getroffenen Einzelbestimmungen lassen insbesondere nicht den Schluß zu, die Beklagte habe die ihr obliegende Pflicht zur erschöpfenden Ermittlung und sachgerechten Bewertung der mit dem genehmigten Betrieb des Zwischenlagers verbundenen Risiken unzureichend erfüllt (vgl. BVerwGE 78, 177/180 f.).

    Jener Vorwurf wäre nur dann berechtigt, wenn das Gutachten Prof. ... Lücken und Mängel in seiner Tatsachengrundlage aufwiese, die der Beklagten zuzurechnen wären, oder seine Wertungen nicht mehr dem Stand der Wissenschaft entsprächen (vgl. dazu BVerwGE 78, 177/180).

    Somit kann die Feststellung Prof. ... (S. 66), für das geplante Erkundungsbergwerk und die als Endlager vorgesehenen Strecken und Kammern im Salzstock werde vorausgesetzt, daß sie bergmännisch mit so hohen Sicherheitsreserven dimensioniert werden, daß die Gefahr des Zusammensturzes der untertägigen Betriebsräume auszuschließen sei, nicht als "im Hinblick auf den Stand von Wissenschaft und Technik widerlegbar" angesehen werden (vgl. BVerwGE 78, 177/182).

  • BVerwG, 22.12.1980 - 7 C 84.78

    Anfechtung einer atomrechtlichen Teilgenehmigungen, Entgegenstehende

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.09.1996 - 7 K 4357/95
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht zur Aufhebung der Genehmigung, sondern allenfalls zu einer Erleichterung der Darlegungslast der Kläger (BVerwGE 61, 256/275; 75, 285/291 u.a.; Urt. d. Sen. v. 7.10.1994 - 7 L 3548/93 - NJW 1995, 2053/2054; Feldhaus, RdNr. 105 ff zu § 10 BImSchG).

    bb) Für die Frage, ob die Kläger durch die Zulassung bestimmter Strahlendosen in ihren Rechten beeinträchtigt werden, kommt es nicht auf das Maß der Direktstrahlung am äußeren oder inneren Anlagenzaun, sondern auf die Strahlendosen an, von denen sie an ihrem Wohnsitz oder an anderen Orten betroffen werden, an denen sie sich gewöhnlich aufhalten (BVerwGE 61, 256/268).

  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.09.1996 - 7 K 4357/95
    Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß eine bloße Baugenehmigung nicht die einer atomrechtlichen Teil-Errichtungsgenehmigung und insbesondere dem darin enthaltenen positiven vorläufigen Gesamturteil ( § 18 Abs. 1 AtVfV ) innewohnende Bindungswirkung aufweist (vgl. dazu BVerwG 72, 300/309 f.).

    Unabhängig von der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Gericht befugt ist, einen vom Verordnungsgeber in Ausübung seines Bewertungsvorrangs festgesetzten Grenzwert zu korrigieren (vgl. dazu BVerwGE 72, 300/316), kommt es aus den bereits dargelegten Gründen nicht darauf an, ob jener Grenzwert bei 1, 0 oder 1, 5 mSv angesetzt wird, da die Strahlendosis infolge der Direktstrahlung an den Aufenthaltsorten der Kläger in jedem Fall - auch bei Berücksichtigung der höchsten Bewertungsfaktoren für die Neutronenstrahlung - weit unter diesen Werten liegt.

  • BVerwG, 09.09.1988 - 7 C 3.86

    Atomgesetz - Genehmigungsverfahren - Teilerrichtungsgenehmigung -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.09.1996 - 7 K 4357/95
    Daß es grundsätzlich zulässig ist, Details einer Genehmigung durch Bezugnahme auf die Antragsunterlagen zu regeln und daß dem nicht das von den Klägern angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 1988 (BVerwGE 80, 207/215 f.) entgegensteht, hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 25. April 1996 dargelegt; darauf wird verwiesen.
  • BVerwG, 25.01.1996 - 4 C 5.95

    Klagen gegen Eifelautobahn A 60 im Raum Wittlich abgewiesen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.09.1996 - 7 K 4357/95
    Es kommt daher nicht auf die Frage an, ob die Kläger überhaupt aus dem Unterbleiben einer UVP irgendwelche Rechte für sich herleiten könnten (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 25.1. 1996 - 4 C 5.95 - DVBl. 1996, 677/681).
  • OVG Niedersachsen, 23.01.1995 - 7 M 7313/94

    Zwischenlagerung bestrahlter Brennelemente; Rechtsschutz, einstweiliger;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.09.1996 - 7 K 4357/95
    Der Senat hält daran fest, daß die derzeitige gesetzliche Regelung, wonach nur die Einlagerung der Kernbrennstoffe, nicht jedoch die Errichtung des Lagergebäudes einer atomrechtlichen Genehmigung bedürfen, verfassungsrechtlich unbedenklich ist und daher auch nicht etwa eine verfassungskonforme Auslegung des § 6 AtG die Erteilung einer atomrechtlichen Teil-Errichtungsgenehmigung für dieses Bauwerk erfordert (st. Rspr. d. Sen. seit Beschl. v. 29.12.1981 - 7 OVG B 50/81 - NVwZ 1982, 256; vgl. zuletzt Beschl. v. 23.1.1995 - 7 M 7313/94 - RdE 1995, 245; ebenso BVerwG, Urt. v. 11.5.1989 - 4 C 1.88 - DVBl. 1989, 1055 = BVerwGE 82, 61).
  • BVerwG, 11.05.1989 - 4 C 1.88

    Brennelement-Zwischenlager - Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Schutzpflicht aus

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.09.1996 - 7 K 4357/95
    Der Senat hält daran fest, daß die derzeitige gesetzliche Regelung, wonach nur die Einlagerung der Kernbrennstoffe, nicht jedoch die Errichtung des Lagergebäudes einer atomrechtlichen Genehmigung bedürfen, verfassungsrechtlich unbedenklich ist und daher auch nicht etwa eine verfassungskonforme Auslegung des § 6 AtG die Erteilung einer atomrechtlichen Teil-Errichtungsgenehmigung für dieses Bauwerk erfordert (st. Rspr. d. Sen. seit Beschl. v. 29.12.1981 - 7 OVG B 50/81 - NVwZ 1982, 256; vgl. zuletzt Beschl. v. 23.1.1995 - 7 M 7313/94 - RdE 1995, 245; ebenso BVerwG, Urt. v. 11.5.1989 - 4 C 1.88 - DVBl. 1989, 1055 = BVerwGE 82, 61).
  • OVG Niedersachsen, 07.10.1994 - 7 L 3548/93

    Nachbarklage; Darlegungslast; Immissionsschutzrechtliche Genehmigung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.09.1996 - 7 K 4357/95
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht zur Aufhebung der Genehmigung, sondern allenfalls zu einer Erleichterung der Darlegungslast der Kläger (BVerwGE 61, 256/275; 75, 285/291 u.a.; Urt. d. Sen. v. 7.10.1994 - 7 L 3548/93 - NJW 1995, 2053/2054; Feldhaus, RdNr. 105 ff zu § 10 BImSchG).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 29.12.1981 - 7 B 50/81

    Radioaktiver Abfall; Lager; Mülldeponie; Bebauungsplan; Brennelemente;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.09.1996 - 7 K 4357/95
    Der Senat hält daran fest, daß die derzeitige gesetzliche Regelung, wonach nur die Einlagerung der Kernbrennstoffe, nicht jedoch die Errichtung des Lagergebäudes einer atomrechtlichen Genehmigung bedürfen, verfassungsrechtlich unbedenklich ist und daher auch nicht etwa eine verfassungskonforme Auslegung des § 6 AtG die Erteilung einer atomrechtlichen Teil-Errichtungsgenehmigung für dieses Bauwerk erfordert (st. Rspr. d. Sen. seit Beschl. v. 29.12.1981 - 7 OVG B 50/81 - NVwZ 1982, 256; vgl. zuletzt Beschl. v. 23.1.1995 - 7 M 7313/94 - RdE 1995, 245; ebenso BVerwG, Urt. v. 11.5.1989 - 4 C 1.88 - DVBl. 1989, 1055 = BVerwGE 82, 61).
  • BVerwG, 17.12.1986 - 7 C 29.85

    Klagebefugnis ausländischer

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 15.05.1985 - 7 B 29/83
  • BVerwG, 28.03.1972 - IV B 39.72

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die

  • BVerwG, 13.03.1992 - 4 B 39.92

    Aufklärungspflicht - Gutachterliche Stellungnahme

  • OVG Niedersachsen, 21.04.1995 - 7 M 1977/95

    Atomrecht; Aufbewahrungsgenehmigung; Erteilung; Drittschützende Wirkung;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.11.1995 - 7 C 10727/93
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 30.12.1982 - 7 A 7/80
  • EuGH, 30.05.1989 - 56/88

    Vereinigtes Königreich / Rat

  • BVerwG, 17.07.1980 - 7 C 101.78

    Einwendungsausschluß in atomrechtlichen Genehmigungsverfahren

  • OVG Niedersachsen, 07.05.1996 - 7 M 2681/96

    Atomrecht; Störfall; Schadhafte Dichtungen eines Castor-Behälters; Umlagerung

  • BVerwG, 30.12.1997 - 11 B 3.97

    Zwischenlager Gorleben; Direktstrahlung; Dosisgrenzwert; Restrisiko; Drittschutz;

    OVG Lüneburg vom 02.09.1996 - Az.: OVG 7 K 4357/95.

    BVerwG 11 B 3.97 OVG 7 K 4357/95.

  • OVG Niedersachsen, 23.06.2010 - 7 KS 215/03

    Aufhebung einer atomrechtlichen Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen

    Der erkennende Senat hat hierin auch in der Vergangenheit ein methodisch korrektes Verfahren gesehen (Nds. OVG, Beschluss v. 02.09.1996 - 7 K 4357/95 -, OVGE 46, 432 ; ebenso OVG Münster, Urteil v. 30.10.1996 - 21 D 2/89 -, RdE 1997, 222 ; bestätigt durch BVerwG, Beschluss v. 02.07.1998 - 11 B 30.97 -, NVwZ 1999, 654).
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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 13.03.1997 - 14 TG 4045/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,1716
VGH Hessen, 13.03.1997 - 14 TG 4045/96 (https://dejure.org/1997,1716)
VGH Hessen, Entscheidung vom 13.03.1997 - 14 TG 4045/96 (https://dejure.org/1997,1716)
VGH Hessen, Entscheidung vom 13. März 1997 - 14 TG 4045/96 (https://dejure.org/1997,1716)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 80 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 10 Abs 2 AbfallG
    Sofortige Vollziehbarkeit einer unselbständigen Kostenanforderung; Maßnahmen nach Stillegung einer Abfallbeseitigungsanlage; Voraussetzungen für einen Gefahrerforschungseingriff - hinreichender Gefahrenverdacht - Störerauswahl

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 47, 313 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1998, 463
  • DVBl 1997, 857 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 02.05.1995 - 7 B 270.94

    Die behördliche Befugnis, Nachsorgemaßnahmen für Deponien zu verlangen, gilt für

    Auszug aus VGH Hessen, 13.03.1997 - 14 TG 4045/96
    Da § 10 Abs. 2 AbfG als Spezialvorschrift für die Anordnung von Nachsorgemaßnahmen nicht nur für die freiwillige Stilllegung legal betriebener, sondern erst recht für die erzwungene Stilllegung rechtswidrig errichteter und betriebener Abfallentsorgungsanlagen gilt, bei denen in besonderem Maße Anlass für die Befürchtung von Allgemeinwohlbeeinträchtigungen in der Nachbetriebsphase besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 - 7 B 270/94 - NVwZ-RR 1995 S. 498 = DVBl. 1996 S. 38 = UPR 1995 S. 352), konnte die Beprobung und Untersuchung des Betriebsgeländes nach dieser Vorschrift in dem hier angefochtenen Bescheid angeordnet werden, durch den mit seinen inzwischen offensichtlich weitgehend vollzogenen und nicht mehr streitigen Regelungen in Abschnitt I, Ziff. 1, 2, 6 und 7 die Stilllegung und Beseitigung des Autowrackplatzes verfügt worden ist.

    Es bedarf deshalb hier keiner Erörterung der Frage, ob eine Inanspruchnahme für Nachsorgemaßnahmen nach § 10 Abs. 2 AbfG zeitlich unbegrenzt auch noch mehrere Jahre nach Stilllegung einer Abfallentsorgungsanlage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 1986 - 7 B 18/86 - NVwZ 1986 S. 640) oder - wie hier - nur "aus Anlass der Stilllegung" erfolgen darf (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 31. August 1989 - 5 TH 1498/88 - NVwZ 1990 S. 383 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 a. a. O.).

    Die gesetzlich vorgeschriebene Inanspruchnahme des Anlagenbetreibers zur Durchführung von Nachsorgemaßnahmen ist auch sachgerecht, denn diese sind Ausfluss der gemäß § 2 Abs. 1 AbfG für den Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen bestehenden Grundpflicht, Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu entsorgen, die nicht schon mit der Betriebseinstellung endet, sondern erst dann erfüllt ist, wenn von den betreffenden Abfällen keine Allgemeinwohlbeeinträchtigungen mehr ausgehen, so dass es gerechtfertigt ist, vom Betreiber einer stillzulegenden Abfallentsorgungsanlage im Wege der Konkretisierung seiner Nachsorgepflichten auch für die Zeit nach Stilllegung der Anlage Maßnahmen zu verlangen, die die von der eingestellten Anlage noch ausgehenden Beeinträchtigungen des Allgemeinwohls oder von Rechten Dritter verhindern sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1991 - 7 C 6/91 - BVerwGE 89 S. 215 = NVwZ 1992 S. 482, Beschluss vom 2. Mai 1995 a. a. O.).

    Bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Erforderlichkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 AbfG ist zu berücksichtigen, dass diese Spezialvorschrift, die nach Auffassung des VGH Bad.-Württ. (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1987 a. a. O.) etwa wasserrechtliche Ermächtigungen verdrängt, eine umfassende und weitergehende Ermächtigung als rein ordnungsrechtliche, auf Maßnahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr beschränkte Normen enthält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 a. a. O.) und dass ihr teilweise auch vorsorgender Charakter zuerkannt wird (vgl. Schink, DVBl. 1985 S. 1149 ), so dass sie nicht erst beim Vorliegen einer Gefahrenlage anwendbar ist, sondern bereits im Vorfeld, nämlich bei einem hinreichenden, dem Anlagenbetreiber zurechenbaren Gefahrenverdacht die Anordnung von Gefahrerforschungsmaßnahmen auf dessen Kosten vorschreibt, wie etwa die Anlegung von Grundwasserkontrollbrunnen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 14. Januar 1986 a. a. O., Beschluss vom 31. August 1989 a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 14. April 1986 a. a. O., Schwermer a. a. O. Rdnr. 19 und 20 zu § 10; Schink, DVBl. 1989 S. 1182 ).

  • VGH Hessen, 14.01.1986 - IX OE 47/80

    Anordnung der Errichtung eines Beobachtungsbrunnens bei stillgelegter Deponie

    Auszug aus VGH Hessen, 13.03.1997 - 14 TG 4045/96
    Dass das Regierungspräsidium diese Anordnung demgegenüber auf die allgemeine landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage des § 11 HAbfG gestützt hat, ist unschädlich, weil dies weder für die Behördenzuständigkeit noch für den Regelungsinhalt der Anordnung von Bedeutung ist und § 10 Abs. 2 AbfG keinen behördlichen Ermessensspielraum eröffnet, sondern eine gebundene Entscheidung verlangt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 14. Januar 1986 - IX OE 47/80 - NVwZ 1986 S. 660 f.).

    Nachsorgeanordnungen sind nämlich nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 2 AbfG nur gegen den Inhaber der stillzulegenden Abfallentsorgungsanlage zu richten, womit nicht der Grundstückseigentümer, sondern der Betreiber der Anlage gemeint ist, der - wie hier die Antragstellerin - die Anlage in eigenem Namen, eigener Verantwortung und eigenem wirtschaftlichen Interesse führt und aufgrund seiner tatsächlichen und rechtlichen Verfügungsmacht die Entscheidungen zur Betriebsführung trifft und umsetzt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 14. Januar 1986 a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15. Dezember 1987 - 10 S 240/86 - NVwZ 1988 S. 562 f.; Schwermer in Kunig/Schwermer/Versteyl a. a. O. Rdnr. 7 und 14 zu § 10 m. w. N.; a. A. Schink, DVBl. 1985 S. 1149 ).

    Bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Erforderlichkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 AbfG ist zu berücksichtigen, dass diese Spezialvorschrift, die nach Auffassung des VGH Bad.-Württ. (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1987 a. a. O.) etwa wasserrechtliche Ermächtigungen verdrängt, eine umfassende und weitergehende Ermächtigung als rein ordnungsrechtliche, auf Maßnahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr beschränkte Normen enthält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 a. a. O.) und dass ihr teilweise auch vorsorgender Charakter zuerkannt wird (vgl. Schink, DVBl. 1985 S. 1149 ), so dass sie nicht erst beim Vorliegen einer Gefahrenlage anwendbar ist, sondern bereits im Vorfeld, nämlich bei einem hinreichenden, dem Anlagenbetreiber zurechenbaren Gefahrenverdacht die Anordnung von Gefahrerforschungsmaßnahmen auf dessen Kosten vorschreibt, wie etwa die Anlegung von Grundwasserkontrollbrunnen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 14. Januar 1986 a. a. O., Beschluss vom 31. August 1989 a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 14. April 1986 a. a. O., Schwermer a. a. O. Rdnr. 19 und 20 zu § 10; Schink, DVBl. 1989 S. 1182 ).

  • VGH Hessen, 31.08.1989 - 5 TH 1498/88

    Maßnahmen gegen stillgelegte Abfallentsorgungsanlage

    Auszug aus VGH Hessen, 13.03.1997 - 14 TG 4045/96
    Es bedarf deshalb hier keiner Erörterung der Frage, ob eine Inanspruchnahme für Nachsorgemaßnahmen nach § 10 Abs. 2 AbfG zeitlich unbegrenzt auch noch mehrere Jahre nach Stilllegung einer Abfallentsorgungsanlage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 1986 - 7 B 18/86 - NVwZ 1986 S. 640) oder - wie hier - nur "aus Anlass der Stilllegung" erfolgen darf (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 31. August 1989 - 5 TH 1498/88 - NVwZ 1990 S. 383 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 a. a. O.).

    Bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Erforderlichkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 AbfG ist zu berücksichtigen, dass diese Spezialvorschrift, die nach Auffassung des VGH Bad.-Württ. (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1987 a. a. O.) etwa wasserrechtliche Ermächtigungen verdrängt, eine umfassende und weitergehende Ermächtigung als rein ordnungsrechtliche, auf Maßnahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr beschränkte Normen enthält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 a. a. O.) und dass ihr teilweise auch vorsorgender Charakter zuerkannt wird (vgl. Schink, DVBl. 1985 S. 1149 ), so dass sie nicht erst beim Vorliegen einer Gefahrenlage anwendbar ist, sondern bereits im Vorfeld, nämlich bei einem hinreichenden, dem Anlagenbetreiber zurechenbaren Gefahrenverdacht die Anordnung von Gefahrerforschungsmaßnahmen auf dessen Kosten vorschreibt, wie etwa die Anlegung von Grundwasserkontrollbrunnen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 14. Januar 1986 a. a. O., Beschluss vom 31. August 1989 a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 14. April 1986 a. a. O., Schwermer a. a. O. Rdnr. 19 und 20 zu § 10; Schink, DVBl. 1989 S. 1182 ).

  • BVerwG, 14.04.1986 - 7 B 18.86

    Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach Stillegung und Abdeckung der Deponie

    Auszug aus VGH Hessen, 13.03.1997 - 14 TG 4045/96
    Es bedarf deshalb hier keiner Erörterung der Frage, ob eine Inanspruchnahme für Nachsorgemaßnahmen nach § 10 Abs. 2 AbfG zeitlich unbegrenzt auch noch mehrere Jahre nach Stilllegung einer Abfallentsorgungsanlage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 1986 - 7 B 18/86 - NVwZ 1986 S. 640) oder - wie hier - nur "aus Anlass der Stilllegung" erfolgen darf (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 31. August 1989 - 5 TH 1498/88 - NVwZ 1990 S. 383 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 a. a. O.).

    Bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Erforderlichkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 AbfG ist zu berücksichtigen, dass diese Spezialvorschrift, die nach Auffassung des VGH Bad.-Württ. (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1987 a. a. O.) etwa wasserrechtliche Ermächtigungen verdrängt, eine umfassende und weitergehende Ermächtigung als rein ordnungsrechtliche, auf Maßnahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr beschränkte Normen enthält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 a. a. O.) und dass ihr teilweise auch vorsorgender Charakter zuerkannt wird (vgl. Schink, DVBl. 1985 S. 1149 ), so dass sie nicht erst beim Vorliegen einer Gefahrenlage anwendbar ist, sondern bereits im Vorfeld, nämlich bei einem hinreichenden, dem Anlagenbetreiber zurechenbaren Gefahrenverdacht die Anordnung von Gefahrerforschungsmaßnahmen auf dessen Kosten vorschreibt, wie etwa die Anlegung von Grundwasserkontrollbrunnen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 14. Januar 1986 a. a. O., Beschluss vom 31. August 1989 a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 14. April 1986 a. a. O., Schwermer a. a. O. Rdnr. 19 und 20 zu § 10; Schink, DVBl. 1989 S. 1182 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.1987 - 10 S 240/86

    Vorkehrungen bei stillgelegter Abfallbeseitigungsanlage

    Auszug aus VGH Hessen, 13.03.1997 - 14 TG 4045/96
    Nachsorgeanordnungen sind nämlich nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 2 AbfG nur gegen den Inhaber der stillzulegenden Abfallentsorgungsanlage zu richten, womit nicht der Grundstückseigentümer, sondern der Betreiber der Anlage gemeint ist, der - wie hier die Antragstellerin - die Anlage in eigenem Namen, eigener Verantwortung und eigenem wirtschaftlichen Interesse führt und aufgrund seiner tatsächlichen und rechtlichen Verfügungsmacht die Entscheidungen zur Betriebsführung trifft und umsetzt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 14. Januar 1986 a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15. Dezember 1987 - 10 S 240/86 - NVwZ 1988 S. 562 f.; Schwermer in Kunig/Schwermer/Versteyl a. a. O. Rdnr. 7 und 14 zu § 10 m. w. N.; a. A. Schink, DVBl. 1985 S. 1149 ).

    Bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Erforderlichkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 AbfG ist zu berücksichtigen, dass diese Spezialvorschrift, die nach Auffassung des VGH Bad.-Württ. (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1987 a. a. O.) etwa wasserrechtliche Ermächtigungen verdrängt, eine umfassende und weitergehende Ermächtigung als rein ordnungsrechtliche, auf Maßnahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr beschränkte Normen enthält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 a. a. O.) und dass ihr teilweise auch vorsorgender Charakter zuerkannt wird (vgl. Schink, DVBl. 1985 S. 1149 ), so dass sie nicht erst beim Vorliegen einer Gefahrenlage anwendbar ist, sondern bereits im Vorfeld, nämlich bei einem hinreichenden, dem Anlagenbetreiber zurechenbaren Gefahrenverdacht die Anordnung von Gefahrerforschungsmaßnahmen auf dessen Kosten vorschreibt, wie etwa die Anlegung von Grundwasserkontrollbrunnen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 14. Januar 1986 a. a. O., Beschluss vom 31. August 1989 a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 14. April 1986 a. a. O., Schwermer a. a. O. Rdnr. 19 und 20 zu § 10; Schink, DVBl. 1989 S. 1182 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.02.1991 - 10 S 1580/90

    Sanierungsanordnungen gegen eine Altanlage für die Lagerung und Behandlung von

    Auszug aus VGH Hessen, 13.03.1997 - 14 TG 4045/96
    Die abfallrechtlichen Betreiberpflichten stehen auch nicht unter dem Vorbehalt finanziellen Leistungsvermögens, so dass die hier streitige Beprobungs- und Untersuchungsanordnung selbst dann nicht offensichtlich rechtswidrig wäre, wenn sie die Antragstellerin bis an die Grenze der Existenzfähigkeit belasten würde (vgl. VGH Bad.- Württ., Urteil vom 4. Februar 1991 - 10 S 1580/90 - NVwZ-RR 1991 S. 540 ), was vorliegend zudem nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar dargelegt worden ist; so erscheint die auf die Antragstellerin angeblich zukommende Kostenlast von über 100.000,-- DM angesichts der geschätzten Ersatzvornahmekosten von 30.000,-- DM wenig plausibel.
  • VGH Hessen, 20.02.1996 - 14 TG 430/95

    Widerruf der Gaststättenerlaubnis und Anordnung der sofortigen Betriebsschließung

    Auszug aus VGH Hessen, 13.03.1997 - 14 TG 4045/96
    Der Senat hat jedoch für den Fall, dass durch eine solche Fristsetzung erkennbar nicht ein zeitliches Hinausschieben der Grundverpflichtung, sondern die Einräumung einer Zwangsvollstreckungsabwendungsfrist geregelt werden soll, die Wiederholung einer solchen Fristsetzung in der Zwangsmittelandrohung als noch mit den gesetzlichen Anforderungen des § 69 Abs. 1 Nr. 2 HessVwVG vereinbar angesehen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20. Februar 1996 - 14 TG 430/95 - GewArch 1996 S. 291), so dass dies auch noch für die hier erfolgte ausdrückliche Bezugnahme in der Zwangsmittelandrohung angenommen werden kann.
  • VGH Hessen, 04.02.1985 - 4 OE 24/83
    Auszug aus VGH Hessen, 13.03.1997 - 14 TG 4045/96
    Soweit sie dagegen die Räumungsanordnung hinsichtlich der ausgeschlachteten verwertbaren Teile nicht befolgt hat, wäre sie voraussichtlich unterlegen, weil die auf Stilllegung und Räumung eines formell und materiell illegal betriebenen Autowrackplatzes im Sinne des § 5 Abs. 1 AbfG gerichtete Verfügung nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 29. April 1996 auch diese im Rahmen der betrieblichen Einheit gewonnenen Teile zu Recht als Autowrackteile mit umfasste (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 4. Februar 1985 - 4 OE 24/83 - NUR 1986 S. 125).
  • OVG Schleswig-Holstein, 19.01.1993 - 2 L 78/92

    Zum Verhältnis von Wasserrecht und Abfallrecht bei der Erkundung von (illegalen)

    Auszug aus VGH Hessen, 13.03.1997 - 14 TG 4045/96
    Diese Betrachtungsweise wird dadurch bestätigt, dass die Durchführung entsprechender Untersuchungsmaßnahmen in Bezug auf Bodenverunreinigungen nach einer wohl schon 1989 insbesondere im Rahmen der Diskussion des Altlastenrechts im Vordringen befindlichen Auffassung (vgl. Schink, DVBl. 1989 S. 1182) dem potentiell Sanierungspflichtigen unter nahezu gleichen Voraussetzungen auf eigene Kosten aufgegeben werden kann (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. August 1990 - 8 S 1740/90 - NVwZ 1991 S. 491 f., Urteil vom 8. Februar 1993 - 8 S 515/92 - VBlBW 1993 S. 298 ; OVG Schleswig, Urteil vom 19. Januar 1993 - 2 L 78/92 - NVwZ-RR 1994 S. 75 , Urteil vom 30. Januar 1995 - 2 L 48/91 - NVwZ-RR 1995 S. 567; OVG NW, Urteil vom 26. März 1996 - 5 A 3812/92 - DÖV 1996 S. 1049).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.08.1990 - 8 S 1740/90

    Zur Rechtmäßigkeit der Anordnung von Bodenuntersuchungen gegenüber dem

    Auszug aus VGH Hessen, 13.03.1997 - 14 TG 4045/96
    Diese Betrachtungsweise wird dadurch bestätigt, dass die Durchführung entsprechender Untersuchungsmaßnahmen in Bezug auf Bodenverunreinigungen nach einer wohl schon 1989 insbesondere im Rahmen der Diskussion des Altlastenrechts im Vordringen befindlichen Auffassung (vgl. Schink, DVBl. 1989 S. 1182) dem potentiell Sanierungspflichtigen unter nahezu gleichen Voraussetzungen auf eigene Kosten aufgegeben werden kann (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. August 1990 - 8 S 1740/90 - NVwZ 1991 S. 491 f., Urteil vom 8. Februar 1993 - 8 S 515/92 - VBlBW 1993 S. 298 ; OVG Schleswig, Urteil vom 19. Januar 1993 - 2 L 78/92 - NVwZ-RR 1994 S. 75 , Urteil vom 30. Januar 1995 - 2 L 48/91 - NVwZ-RR 1995 S. 567; OVG NW, Urteil vom 26. März 1996 - 5 A 3812/92 - DÖV 1996 S. 1049).
  • VGH Hessen, 03.03.1992 - 14 TH 2158/91

    Abfallrecht: Sanierung von Altlasten - Anordnung von Probebohrungen -

  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.1993 - 8 S 515/92

    Inanspruchnahme und Auswahl von Störern; Vollziehung eines Verwaltungsaktes und

  • VGH Hessen, 14.11.1991 - 7 TH 12/89

    Sanierung von Gewässerverunreinigung und Bodenverunreinigungen; Altlast,

  • BVerwG, 29.11.1991 - 7 C 6.91

    Abfall - Sicherheitsleistung - Altanlagen

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.01.1995 - 2 L 48/91

    Voraussetzungen der Abwälzung der Kosten der Gefahrerforschung nach

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.1987 - 14 S 795/87

    Aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels hinsichtlich der Kostenentscheidung im

  • BVerwG, 01.12.1982 - 7 C 100.79

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung auf Beseitigung einer Abfallbeseitigungsanlage -

  • VGH Hessen, 02.04.1990 - 7 TH 4059/87

    Keine Zuständigkeit der Wasserbehörden bei Sanierung von Altlastenfällen

  • VGH Hessen, 11.10.1990 - 14 TH 2428/90

    Zur Pflicht, Maßnahmen zur Erforschung eines Altlastenverdachts vorzunehmen und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.1996 - 5 A 3812/92

    Wird der Gefahrenverdacht (nachträglich) widerlegt, besteht kein Anspruch der

  • VGH Hessen, 10.07.1984 - IX OE 98/81
  • OVG Hamburg, 03.07.1984 - Bs VI 41/84
  • VG Neustadt, 23.07.2012 - 4 L 625/12

    Taubenhaltung mit mehr als 60 Brieftauben in reinem Wohngebiet unzulässig

    Die sofortige Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfasst nämlich nicht nur selbständige, sondern auch mit der Sachentscheidung verbundene unselbständige Kostenanforderungen unabhängig davon, ob einem Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht (OVG Thüringen, NVwZ-RR 2004, 393; Hess. VGH, NVwZ-RR 1998, 463).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2004 - 2 S 340/04

    Keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die der Sachentscheidung

    Für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist - ungeachtet eines nicht einheitlichen Begründungsansatzes - dementsprechend auch allgemein anerkannt, dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage immer dann entfällt, wenn auch der Rechtsbehelf gegen die Hauptsacheentscheidung keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. dazu die oben Genannten und auch J. Schmidt in Eyermann, VwGO, 11. A., § 80 RdNr. 23; P. Stelkens/Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, § 80 RdNr. 25; ferner OVG NW, Beschluss vom 15.5.2003, DÖV 2003, 864; HessVGH, Beschluss vom 13.3.1997, NVwZ-RR 1998, 463, vgl. auch die Nachweise bei Emrich a.a.O.).
  • OVG Thüringen, 18.11.2003 - 3 EO 381/02

    Ordnungsrecht; Ordnungsrecht; Verwaltungsprozessrecht; Kosten; aufschiebende

    Die sofortige Vollziehbarkeit des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO erfasst mithin nicht nur selbständige, sondern auch mit der Sachentscheidung verbundene unselbständige Kostenanforderungen - wie hier - unabhängig davon, ob einem Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 13. Dezember 1994 - 2 S 6/94 - NVwZ-RR 1995, 433 f.; Hessischer VGH, Beschluss vom 13. März 1997 - 14 TG 4045/96 -, ESVGH 47, 313 f. = NVwZ-RR 1998, 463 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juni 2003 -12 B 10792/03 -, zitiert nach Juris, in Fortführung des Beschlusses vom 10. April 1991 -6 B 10419/91 -, NVwZ-RR 1992, 221 f. zur Kostenanforderung im Widerspruchsverfahren; VG Meiningen, Beschluss vom 13. Februar 2002 - 2 E 965/01.Me - zitiert nach Juris; Emrich, Rechtsschutz gegen Verwaltungskostenentscheidungen, in: NVwZ 2000, 163 ff.; Grams, Gilt § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO nur für sog. isolierte Kostenanforderungen oder insbesondere auch für solche von Verwaltungsgebühren bei abgelehntem Bauantrag?, in: KStZ 1995, 107 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2003 - 9 B 1517/02

    Aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ; Anforderung von öffentlichen Abgaben

    einerseits etwa: OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 10.4.1991, a.a.O. (sofortige Vollziehbarkeit eines Kostenfestsetzungsbescheides betr. eine Widerspruchsgebühr trotz aufschiebender Wirkung der Klage gegen die zugrunde liegende Sachentscheidung); OVG Berlin, Beschluss vom 13.12.1994 - 2 S 6/94 -, NVwZ-RR 1995, 433 f. (sofortige Vollziehbarkeit eines Gebührenbescheides für die Ablehnung eines Baugenehmigungsantrages trotz Klageerhebung auf Erteilung der Genehmigung); Hess. VGH, Beschluss vom 13.3.1997 - 14 TG 4045/96 -, NVwZ-RR 1998, 463 (sofortige Vollziehbarkeit einer Heranziehung zu Verwaltungskosten und -auslagen im Zusammenhang mit einer im selben Bescheid verfügten und angefochtenen, nicht vollziehbaren abfallrechtlichen Anordnung), und vom 23.3.1999 - 4 TG 506/99 -, ZfBR 1999, 358 (ein sowohl gegen die teilweise Ablehnung eines Bauantrages als auch die im selben Bescheid erfolgte Gebührenfestsetzung gerichteter Widerspruch entfaltet gegen Letztere auch dann keine aufschiebende Wirkung, wenn ihm diese hinsichtlich der Sachentscheidung zukommt); Nds. OVG, Beschluss vom 19.5.1992 - 3 M 1398/92 - (sofortige Vollziehbarkeit der Kostenentscheidung, wenn lediglich diese angefochten und die Sachentscheidung bestandskräftig ist); andererseits u.a.: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.5.1987 - 14 S 795/87 -, unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 7.4.1986 - 14 S 833/86 - (aufschiebende Wirkung einer Klage auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis im Hinblick auf die Widerspruchsgebühr); Hamb. OVG, Beschluss vom 3.7.1984 - OVG Bs VI 41/84 -, DÖV 1985, 206 (aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Sachentscheidung erfasst auch die Kostenentscheidung zum Widerspruchsbescheid); Nds. OVG, Beschluss vom 25.2.1974 - VI OVG B 135/73 -, OVGE 30, 382 (aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Fahrtenbuchauflage auch im Hinblick auf die Widerspruchsgebühr).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.06.2003 - 12 B 10792/03

    Gebührenrecht, Gebühr, Verwaltungsprozessrecht, Verwaltungsprozess,

    Vielmehr durchbricht beim Vorliegen ihrer Voraussetzungen die Ausnahmeregelung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die Regel des § 80 Abs. 1 VwGO und nicht umgekehrt (ebenso HessVGH, Beschluss vom 13. März 1997 - 14 TG 4045/96 - NVwZ-RR 1998, 463).
  • VG Neustadt, 09.03.2009 - 4 L 100/09

    Gaststättenrecht; Verwaltungsprozessrecht

    Die sofortige Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfasst nämlich nicht nur selbständige, sondern auch mit der Sachentscheidung verbundene unselbständige Kostenanforderungen unabhängig davon, ob einem Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht (OVG Thüringen, NVwZ-RR 2004, 393; Hess. VGH, NVwZ-RR 1998, 463).
  • VGH Hessen, 25.06.2015 - 6 B 224/15

    Rückzahlung von angenommenen Geldern

    Das Verwaltungsgericht hat damit zunächst ausgehend von der gesetzlichen Wertung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 49 KWG - bzw. nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bezüglich der Festsetzung der Gebühr (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13.03.1997 - 14 TG 4045/96 -, ESVGH 47, 313) - in nicht zu beanstandender Weise eine Abwägung der öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung der getroffenen Anordnung nach § 37 Abs. 1 KWG - Abwicklung der Geschäfte - mit den vorgetragenen Interessen der Antragstellerin, von dem Vollzug der angefochtenen Anordnung zunächst verschont zu werden, vorgenommen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.12.2005 - 2 S 127.05

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; Antrag auf Wiederherstellung der

    Denn eine Kostenanforderung ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch dann nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar, wenn sie - wie hier - als Nebenentscheidung zu einer noch nicht bestandskräftigen Sachentscheidung ergangen ist (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 13. Dezember 1994, NVwZ-RR 1995, 433, 434; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 2 B 252/01.Z - VGH Kassel, Beschluss vom 13. März 1997, NVwZ-RR 1998, 463).
  • VGH Hessen, 17.05.2001 - 8 TZ 716/01

    Unselbständige Kostenanforderung - sofortige Vollziehbarkeit

    Die sofortige Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfasst nicht nur selbständige, sondern auch mit der Sachentscheidung verbundene unselbständige Kostenanforderungen unabhängig davon, ob einem Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13. März 1997 - 14 TG 4045/96 - NVwZ-RR 1998, 463; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 - 6 B 10419/91 - NVwZ-RR 1992, 221 f.; Emrich, NVwZ 2000, 163 f.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 27.12.2000 - 2 M 13/00

    Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs i.R.e. Verfahrens

    Soweit mit "öffentlichen Kosten" gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch Verwaltungsgebühren und -auslagen erfasst sind, will der Gesetzgeber den mit einer (bestimmten) Sachentscheidung verbundenen Aufwand der Verwaltung erfassen und dessen Abdeckung sichern (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 13.03.1997, 14 TG 4045/96, NVwZ-RR 1998, 463).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2017 - 11 S 89.16

    Prüfungsumfang bei begehrter Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen

  • VG Gelsenkirchen, 03.04.2013 - 9 L 151/13

    Aufschiebende Wirkung; isolierte Kostenfestsetzung

  • VG Neustadt, 23.04.2003 - 3 L 760/03
  • VG Potsdam, 26.06.2001 - 4 L 470/00

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Kostenbescheid;

  • VGH Hessen, 23.03.1999 - 4 TG 506/99
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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 21.11.1996 - 22 A 94.40014, 22 A 94.40015, 22 A 94.40021, 22 A 94.40022, 22 A 94.40143   

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https://dejure.org/1996,5141
VGH Bayern, 21.11.1996 - 22 A 94.40014, 22 A 94.40015, 22 A 94.40021, 22 A 94.40022, 22 A 94.40143 (https://dejure.org/1996,5141)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.11.1996 - 22 A 94.40014, 22 A 94.40015, 22 A 94.40021, 22 A 94.40022, 22 A 94.40143 (https://dejure.org/1996,5141)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. November 1996 - 22 A 94.40014, 22 A 94.40015, 22 A 94.40021, 22 A 94.40022, 22 A 94.40143 (https://dejure.org/1996,5141)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • taz.de (Pressemeldung)

    CSU gewatscht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 328 (Ls.)
  • DVBl 1997, 857 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • VGH Bayern, 28.09.2009 - 22 M 09.40020

    Notwendigkeit von Aufwendungen des beklagten Hoheitsträgers im

    Der Verwaltungsgerichtshof hält insofern an der Rechtsprechung fest, die er im Beschluss vom 21. November 1996 - Az. 22 A 94.40014 u.a. entwickelt hat und die die Beklagte nicht substantiiert in Frage stellt.

    Bei dieser Sachlage ist es in gleicher Weise wie im Verfahren Az. 22 A 94.40014 u.a. unter dem Blickwinkel des Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt, die Anfechtungskläger möglichst keinem für sie kaum kalkulierbaren Kostenrisiko aus der Zuziehung externer Sachverständiger durch die Genehmigungsbehörde auszusetzen.

  • VGH Bayern, 24.09.2008 - 22 M 08.2406

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss; Normenkontrollantrag gegen

    Dies wird unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 1996 Az. 22 A 94.40014 weiter ausgeführt.

    Zu Aufwendungen für Privatgutachten hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 21. November 1996 Az. 22 A 94.40014 grundsätzliche Ausführungen gemacht und sie nur ausnahmsweise und unter eng zu begrenzenden Voraussetzungen als erstattungsfähig angesehen (so auch BayVGH vom 18.4.1996 NVwZ-RR 1997, 499; BVerwG vom 11.4.2001 NVwZ 2001, 919).

  • VGH Bayern, 28.09.2009 - 22 M 09.40018

    Notwendigkeit von Aufwendungen des beklagten Hoheitsträgers im

    Der Verwaltungsgerichtshof hält insofern an der Rechtsprechung fest, die er im Beschluss vom 21. November 1996 - Az. 22 A 94.40014 u.a. entwickelt hat und die die Beklagte nicht substantiiert in Frage stellt.

    Bei dieser Sachlage ist es in gleicher Weise wie im Verfahren Az. 22 A 94.40014 u.a. unter dem Blickwinkel des Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt, die Anfechtungskläger möglichst keinem für sie kaum kalkulierbaren Kostenrisiko aus der Zuziehung externer Sachverständiger durch die Genehmigungsbehörde auszusetzen.

  • VGH Bayern, 28.09.2009 - 22 M 09.40019

    Notwendigkeit von Aufwendungen des beklagten Hoheitsträgers im

    Der Verwaltungsgerichtshof hält insofern an der Rechtsprechung fest, die er im Beschluss vom 21. November 1996 - Az. 22 A 94.40014 u.a. entwickelt hat und die die Beklagte nicht substantiiert in Frage stellt.

    Bei dieser Sachlage ist es in gleicher Weise wie im Verfahren Az. 22 A 94.40014 u.a. unter dem Blickwinkel des Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt, die Anfechtungskläger möglichst keinem für sie kaum kalkulierbaren Kostenrisiko aus der Zuziehung externer Sachverständiger durch die Genehmigungsbehörde auszusetzen.

  • VGH Bayern, 27.07.2011 - 22 M 10.2119

    Festsetzung eines Wasserschutzgebiets; Kosten für einen privaten Sachverständigen

    Zu Aufwendungen für Privatgutachten hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 21. November 1996 (Az. 22 A 94.40014) grundsätzliche Ausführungen gemacht und sie nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen als erstattungsfähig anzusehen (vgl. hierzu auch BayVGH vom 18.4.1996 NVwZ-RR 1997, 449 und vom 13.11.2008 Az. 22 M 08.2699; BVerwG vom 11.4.2001 NVwZ 2001, 919 und vom 16.11.2006 NJW 2007, 453).

    Was die Herausforderungssituation angeht, kommt es also ausschließlich auf den Zeitpunkt der Einholung des Gutachtens bzw. der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung an (BayVGH vom 21.11.1996 Az. 22 A 94.40014 u.a.; BayVGH vom 5.11.2007 Az. 23 C 07.2664).

  • VG Berlin, 23.07.2012 - 35 KE 19.12

    Ersatz der Reisekosten eines behördlichen Terminsvertreters; Gebot einer

    Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig in diesem Sinne sind Aufwendungen dann, wenn ein verständiger, weder besonders ängstlicher noch besonders unbesorgter Beteiligter in der Lage des Anspruchstellers die Aufwendungen im Hinblick auf die Bedeutung und rechtliche oder sachliche Schwierigkeit der Angelegenheit vernünftigerweise für erforderlich halten durfte (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14. August 2003 - OVG 2 O 15/01 -, Rn. 2; zit. nach juris; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung. Kommentar, 17. Auflage 2011, § 162 Rn. 3 m.w.Nachw.; s. auch BayVGH, Beschluss vom 21. November 1996 - VGH 22 A 94.40014 -, Rn. 11; zit. nach juris, wonach die zugrunde liegende Handlung "objektiv betrachtet für eine sachdienliche Prozessführung erforderlich und geeignet" gewesen sein muss).

    Diese Verpflichtung des Beteiligten, die Kosten der Prozessführung, die er im Fall seines Obsiegens vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung seiner berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt, ist letztlich Ausdruck des Gebots der prozessualen Rücksichtnahme auf den Gegner (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14. August 2003, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 21. November 1996, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 28.09.2009 - 22 M 09.40017

    Notwendigkeit von Aufwendungen des beklagten Hoheitsträgers im

    Der Verwaltungsgerichtshof hält insofern an der Rechtsprechung fest, die er im Beschluss vom 21. November 1996 - Az. 22 A 94.40014 u.a. entwickelt hat und die die Beklagte nicht substantiiert in Frage stellt.

    Bei dieser Sachlage ist es in gleicher Weise wie im Verfahren Az. 22 A 94.40014 u.a. unter dem Blickwinkel des Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt, die Anfechtungskläger möglichst keinem für sie kaum kalkulierbaren Kostenrisiko aus der Zuziehung externer Sachverständiger durch die Genehmigungsbehörde auszusetzen.

  • VGH Bayern, 13.11.2008 - 22 M 08.2699

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss; Normenkontrollantrag gegen eine

    Zu Aufwendungen für Privatgutachten hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 21. November 1996 (Az. 22 A 94.40014) grundsätzliche Ausführungen gemacht und sie nur ausnahmsweise und unter eng zu begrenzenden Voraussetzungen als erstattungsfähig angesehen (so auch BayVGH vom 18.4.1996 NVwZ-RR 1997, 499; BVerwG vom 11.4.2001 NVwZ 2001, 919).
  • VGH Bayern, 07.04.2011 - 22 C 10.1854

    Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für Hart- und

    Zu den Aufwendungen für Privatgutachten hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 21. November 1996 (Az. 22 A 94.40014) grundsätzliche Ausführungen gemacht und sie nur ausnahmsweise und unter eng zu begrenzenden Voraussetzungen als erstattungsfähig angesehen (so auch BayVGH vom 18.4.1996 NVwZ-RR 1997, 499; BVerwG vom 11.4.2001 NVwZ 2001, 919).
  • VGH Bayern, 29.03.2011 - 22 M 11.300

    Notwendige Aufwendungen des beigeladenen Trägers öffentlicher Wasserversorgung

    Zu Aufwendungen für Privatgutachten hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 21. November 1996 (Az. 22 A 94.40014 u.a.) grundsätzliche Ausführungen gemacht und sie nur ausnahmsweise und unter eng zu begrenzenden Voraussetzungen als erstattungsfähig angesehen (vgl. z.B. auch BayVGH vom 13.11.2008 Az. 22 M 08.2699; BVerwG vom 16.11.2006 NJW 2007, 453).
  • VGH Bayern, 07.04.2011 - 22 C 10.1067

    Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für Hart- und

  • VGH Bayern, 23.05.2003 - 22 A 99.40012

    Zuziehung technisch-sachverständiger Beamter zur mündlichen Verhandlung;;

  • OVG Niedersachsen, 27.05.1999 - 9 O 1765/99

    Keine Erstattung von Rechtsanwaltskosten, wenn; Rechtsanwaltskosten; Treu und

  • VG Ansbach, 30.03.2020 - AN 3 M 20.00042

    Reisekosten eines nicht am Gerichtssitz ansässigen Rechtsanwalts

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Rechtsprechung
   OVG Thüringen, 26.02.1997 - 2 EO 624/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,7951
OVG Thüringen, 26.02.1997 - 2 EO 624/96 (https://dejure.org/1997,7951)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 26.02.1997 - 2 EO 624/96 (https://dejure.org/1997,7951)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 26. Februar 1997 - 2 EO 624/96 (https://dejure.org/1997,7951)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Widerspruch; Dritter; Zulassung eines Betriebsplans; Gemeinde; Bergbauunternehmen; Aussetzungsentscheidung; Widerspruchsverfahren; Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit; Aufhebung der Betriebszulassung; Verletzung des Selbstverwaltungsrechts; Trinkwasserversorgung; ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 558
  • DVBl 1997, 857 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • VG Darmstadt, 19.09.2017 - 6 L 1031/17

    Immissionsschutzrechtlicher Genehmigung für Windenergieanlage

    Die öffentliche Trinkwasserversorgung gehört zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde, der unter dem Schutz der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG steht (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2016, § 42 Rn. 138e; vgl. auch ThürOVG, Beschluss vom 26.02.1997 - 2 EO 624/96 -, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 16.12.2015 - 6 K 1134/12.DA -).
  • OVG Thüringen, 27.06.2008 - 1 EO 139/08

    Eilantrag der Gemeinde Niedersachswerfen gegen Gipstagebau Wolfleben/Himmelsberg

    Der Senat hat angesichts dessen, dass er die Fragen des Naturschutzes im vorliegenden Verfahren außer Betracht zu lassen hat (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 26.02.1997 - 2 EO 624/96 -), auch nicht weiter nachzugehen, dass die in diesem Zusammenhang wohl maßgebliche Studie der geoinform vom 17.02.2006, auf die der angegriffene Bescheid vom 10.11.2006 unter II verweist, trotz der im Klageverfahren ergangenen Aufforderung des Verwaltungsgerichts, die einschlägigen Verwaltungsakten beizufügen (vgl. Bl. 45 der Gerichtsakte zum Verfahren 7 K 7823/07 We), nicht vorgelegt wurde (vgl. Bl. 61 der Akte 4 des Hauptbetriebsplanzulassungsverfahrens, das lediglich die Ablichtung des Deckblatts enthält).

    Dies gilt namentlich, soweit die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen berg-, wald- oder naturschutzrechtliche Belange geltend macht (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 26.02.1997 - 2 EO 624/96 -).

  • OVG Thüringen, 12.09.2000 - 2 KO 379/97

    Bergrecht; Bergrecht; Bewilligung; bergrechtliche Bewilligung; Widerspruch;

    Etwaige Verstöße gegen objektiv-rechtliche oder sonstige Gesetzesbestimmungen, die nicht dem Schutz der Beigeladenen dienen (z. B. Verstöße gegen Raumordnungsrecht, von denen das Oberbergamt in dem angefochtenen Bescheid ausgeht, oder gegen Bestimmungen des Landschafts- und Naturschutzes; vgl. dazu auch den Senatsbeschluss vom 26. Februar 1997 - 2 EO 624/96 -, S. 14 des Beschluss- umdrucks), spielen mithin keine Rolle und bedürfen der Prüfung durch den Senat nicht.

    Da die Beigeladene an dem ursprünglichen Einwand der Gefährdung der Trinkwasserversorgung (vgl. dazu auch den Senatsbeschluss vom 26. Februar 1997 - 2 EO 624/96 -, S. 15 des Beschlussumdrucks) selbst nicht mehr festhält, kommt nur eine Verletzung ihrer grundrechtlich geschützten gemeindlichen Planungshoheit in Betracht (vgl. den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 1998 - 4 B 94/98 -, NVwZ 1999, 876 [zitiert nach Juris]).

  • OVG Hamburg, 19.07.2001 - 2 Bs 370/00

    Zulässigkeit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Teilregelung über

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  • VG Koblenz, 29.01.2002 - 1 K 976/02
    Allerdings können sich weder eine Orts- noch eine Verbandsgemeinde auf allgemeine öffentliche Belange, etwa solche des Umweltschutzes, oder die subjektiven Rechte ihrer Einwohner, wie z.B. die Abwehrrechte gegen unzumutbare Immissionen, berufen, da die Missachtung solcher Belange von vornherein nicht zu einer subjektiven Rechtsverletzung einer Kommune führen kann (vgl. hierzu BVerwG NVwZ 2001, 1160 ff und 88 f; OVG Thüringen NVwZ-RR 1997, 558 ff).

    Zwar ist es denkbar, dass eine kommunale Einrichtung, wie eine solche der Wasserversorgung, die in die Zuständigkeit einer Verbandsgemeinde fällt (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GemO), durch ein bergrechtliches Vorhaben in unzumutbarer Weise beeinträchtigt und hierdurch die betroffene Gebietskörperschaft in eigenen Rechten verletzt werden kann (vgl. BVerwG NVwZ 2000, 675 f, OVG Thüringen, Beschluss vom 26. Februar 1997, NVwZ-RR 1997, 558 ff).

  • OVG Sachsen, 10.06.1998 - 1 S 349/96

    Beteiligungsrecht Gemeinde; Planungshoheit Gemeinde; Aufhebung einer

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  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2006 - 11 N 56.05

    Voraussetzungen der Zulassung eines Hauptbetriebsplans für einen Tagebau; Frage

    Insbesondere wird die Argumentation des Verwaltungsgerichts mit Blick auf die Schlussfolgerung aus der gesetzlichen Regelung von § 2 Abs. 4 Nr. 2 BBergG nicht begründet angegriffen (vgl. hierzu aber auch OVG Weimar, Beschluss vom 26. Februar 1997 - 2 EO 624/96 -, NVwZ-RR 1997, 26 ff.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 10.12.1998 - F 1 S 722/98 -, Beschluss vom 24.11.1998 - A 1 S 777/98 -, jeweils in Juris).
  • OVG Thüringen, 09.06.1999 - 2 EO 977/98

    Bergrecht; Bergrecht; vorzeitige Besitzeinweisung; Reichweite des

    In zutreffender Weise wurde der Antrag auch darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage anzuordnen, da in Vollzug des Berggesetzes nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Nr. 8 des Gesetzes zur Beschränkung von Rechtsmit- 2 EO 977/98 8 teln in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 22. April 1993 (BGBl. I 1626) -RMBG -Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. für den insoweit vergleichbaren Fall der Betriebsplanzulassung: ThürOVG, Beschluß vom 26.2.1997 - 2 EO 624/96 -, VwRR 1997, 26; zur vorzeitigen Besitzeinweisung: Beschluß v. 25.9.1995 -2 EO 661/95-, S. 10 des Entscheidungsabdrucks; a.A. OVG Brandenburg, Urteil v. 13.6.1997 -4 B 12/97-, ZfB 1997, 137, Juris-Datenbank).
  • VG Meiningen, 17.03.2015 - 2 K 114/12

    Drittanfechtungsklage einer Gemeinde gegen bergrechtliche Betriebsplanzulassung;

    Nach den landesrechtlichen Regelungen (vgl. Art. 91 Abs. 1 ThürVerf; §§ 61 ff. ThürWG) gehört die öffentliche Trinkwasserversorgung zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinden, der unter dem Schutz der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG steht (vgl. auch ThürOVG, B. v. 26.02.1997, - 2 EO 624/96-; juris).
  • VG Sigmaringen, 15.01.2007 - 5 K 95/05

    Kein Anspruch einer Gemeinde auf Festsetzung eines Wasserschutzgebiets

    Danach gehört zwar auch die gemeindliche Trinkwasserversorgung zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 12.08.1999 - 4 C 3/98 -, Thüringisches OVG, Beschluss vom 26.02.1997 - 2 EO 624/96 -, jeweils zitiert nach JURIS).
  • VG Koblenz, 13.07.2006 - 1 K 2498/05

    Zulassung des Tagebaus Â"MartaÂ' noch offen

  • VG Koblenz, 24.03.2006 - 1 L 248/06

    Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen

  • VG Koblenz, 15.12.2009 - 1 K 20/09

    Basaltabbau bei Ochtendung

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