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   BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91   

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https://dejure.org/1992,20
BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 (https://dejure.org/1992,20)
BVerfG, Entscheidung vom 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 (https://dejure.org/1992,20)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 (https://dejure.org/1992,20)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung der Berufung des Rückübertragung Beanspruchenden auf unlautere Machenschaften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen entscheidungserheblichen Parteivortrags und Überraschungsentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 86, 133
  • NJW 1992, 2877 (Ls.)
  • ZIP 1992, 1020
  • NJ 1992, 406
  • DVBl 1992, 1215
 
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Wird zitiert von ... (2237)

  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 433/19

    Erste BGH-Entscheidung zum Daimler-Thermofenster: Zurückverweisung wegen

    Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, tatsächliche und rechtliche Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Senatsbeschluss vom 29. Mai 2018 - VI ZR 370/17, VersR 2018, 1001 Rn. 8; BVerfGE 60, 1, 5; 86, 133, 145 f.; BVerfG, Beschluss vom 1. August 2017 - 2 BvR 3068/14, NJW 2017, 3218 Rn. 47).
  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Die Verfahrensbeteiligten dürfen weder vom Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung an sich (BVerfGE 34, 1 ) noch von deren tatsächlichem (BVerfGE 84, 188 ) oder rechtlichem (BVerfGE 86, 133 ) Inhalt überrascht werden.

    Der sachverhalts- und tatsachenbezogenen Äußerung als Voraussetzung der Gehörsgewährung im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG ist die Möglichkeit zur Äußerung zur Rechtslage gleichgestellt (BVerfGE 60, 175 ; 64, 125 ; 86, 133 ; 98, 218 ).

    Das gilt insbesondere, wenn die Rechtsauffassung des Gerichts bislang weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten wurde, wenngleich grundsätzlich kein Anspruch auf ein Rechtsgespräch oder einen Hinweis auf die Rechtsauffassung besteht (BVerfGE 86, 133 ; 96, 189 ; 98, 218 ).

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Art. 103 Abs. 1 GG enthält weiter gehende Garantien als die, sich irgendwie zur Sache einlassen zu können, so beispielsweise den Schutz vor einer Überraschungsentscheidung (vgl. BVerfGE 84, 188 ; 86, 133 ).