Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 26.03.1993

Rechtsprechung
   BVerwG, 16.03.1993 - 4 B 253.92   

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https://dejure.org/1993,784
BVerwG, 16.03.1993 - 4 B 253.92 (https://dejure.org/1993,784)
BVerwG, Entscheidung vom 16.03.1993 - 4 B 253.92 (https://dejure.org/1993,784)
BVerwG, Entscheidung vom 16. März 1993 - 4 B 253.92 (https://dejure.org/1993,784)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ersetzung eines Wohnhaus durch einen Neubau in einem unbeplanten Innenbereich - Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheides zur Errichtung eines Wohngebäudes - Bodenrechtliche Spannung durch ein Bauvorhaben - Unwirksamkeit einer Prozesshandlung durch die Verwendung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1994, 266
  • DVBl 1993, 884
  • DÖV 1993, 916
  • ZfBR 1993, 250
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 28.04.1992 - 8 B 63.92

    Prozeßvertretung - Beschwerdeschrift - Unterzeichnung - Vertretung juristischer

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1993 - 4 B 253.92
    Der Auffassung des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluß vom 28. April 1992 - BVerwG 8 B 63.92 - (Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 73 = NVwZ 1992, 1088 = BayVbl. 1992, 667) sei nicht zu folgen.

    Der 8. Revisionssenat hat auf Anfrage des beschließenden Senats erklärt, daß er in seinem Beschluß vom 28. April 1992 - BVerwG 8 B 63.92 - (Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 73 = NVwZ 1992, 1088 = BayVBl. 1992, 667) nicht ausgesprochen habe, daß es zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO der Vorlage einer Prozeßvollmacht bedürfe; ebensowenig beruhe sein Beschluß auf der Rechtsansicht, die Anforderungen des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO seien nicht erfüllt, wenn die Unterschrift mit dem Zusatz "i.A." versehen worden sei.

  • BVerwG, 17.09.1991 - 4 B 161.91

    Bauplanungsrecht: Voraussetzungen für die Annahme einer betrieblichen Erweiterung

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1993 - 4 B 253.92
    Eine Erweiterung setzt allerdings einen funktionalen und baulichen Zusammenhang zwischen dem vorhandenen Gebäude und der beabsichtigten baulichen Erweiterung voraus (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. September 1991 - BVerwG 4 B 161.91 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 275 = NVwZ 1992, 477 zu § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB).
  • BVerwG, 09.07.1992 - 1 B 110.92

    Voraussetzungen für die Vertretung einer juristischen Person des öffentlichen

    Auszug aus BVerwG, 16.03.1993 - 4 B 253.92
    Ebenso hat der 1. Revisionssenat auf Anfrage erklärt, daß er in seinem unveröffentlichten Beschluß vom 9. Juli 1992 - BVerwG 1 B 110.92 - nicht die Auffassung vertreten habe, § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO sei nicht erfüllt, wenn die Unterschrift mit dem Zusatz "i.A." versehen sei.
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R

    Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen

    Für Behörden handeln vielmehr ihre gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder besonders Beauftragte (§ 71 Abs. 3 SGG), und zwar ohne dass regelmäßig eine Vollmacht vorgelegt und die Beauftragung nachgeprüft werden muss (BVerwG, Beschluss vom 16. März 1993 - 4 B 253/92 -, DVBl 1993, 884 f).
  • BGH, 23.10.2013 - XII ZB 570/12

    Übergang von Kindesunterhaltsansprüchen auf den Träger der Grundsicherung für

    Denn etwas anderes würde eine mit Sinn und Zweck des § 114 Abs. 3 FamFG nicht zu vereinbarende Beschränkung des behördlichen Selbstvertretungsrechts zur Folge haben, weil sich Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts dann nur durch jene zum Richteramt befähigten Beamten und Angestellten vor dem Bundesgerichtshof vertreten lassen könnten, die zudem gesetzliche Vertreter dieser Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind (vgl. bereits BVerwG NVwZ 1994, 266 zu § 67 VwGO).

    Allein der damit verbundene Hinweis auf das Bestehen eines behördeninternen Weisungsverhältnisses rechtfertigt indessen nicht die Schlussfolgerung, dass die betreffenden Bediensteten nur als Erklärungsbote handeln und die erforderliche fachliche und rechtliche Verantwortung für den Inhalt eines von ihnen unterzeichneten Schriftsatzes gegenüber dem Gericht nicht übernehmen wollen (vgl. BVerwG NVwZ 1994, 266 zu § 67 VwGO; BSG Beschluss vom 31. März 2005 - B 12 RJ 5/04 B - juris Rn. 5 zu § 71 SGG mwN; Zöller/Greger ZPO 29. Aufl. § 130 Rn. 14).

  • BSG, 16.10.2007 - B 8/9b SO 8/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    Für sie handeln vielmehr ihre gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder besonders Beauftragte (§ 71 Abs. 3 SGG), und zwar ohne dass regelmäßig eine Vollmacht vorgelegt und die Beauftragung nachgeprüft werden muss (BVerwG, Beschluss vom 16. März 1993 - 4 B 253/92 -, DVBl 1993, 884 f).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 26.03.1993 - 4 NB 45.92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,1934
BVerwG, 26.03.1993 - 4 NB 45.92 (https://dejure.org/1993,1934)
BVerwG, Entscheidung vom 26.03.1993 - 4 NB 45.92 (https://dejure.org/1993,1934)
BVerwG, Entscheidung vom 26. März 1993 - 4 NB 45.92 (https://dejure.org/1993,1934)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Postulationsfähigkeit vor dem Bundesverwaltungsgericht - Vertretung einer Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht - Auslegung des Begriffes "vertreten" im Sinne des § 67 Abs. 1 S. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - Vorlagepflicht eines Normenkontrollgerichts - ...

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1993, 598
  • DVBl 1993, 884
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 28.04.1992 - 8 B 63.92

    Prozeßvertretung - Beschwerdeschrift - Unterzeichnung - Vertretung juristischer

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1993 - 4 NB 45.92
    Der 8. Revisionssenat hat auf Anfrage des beschließenden Senats erklärt, daß er in seinem Beschluß vom 28. April 1992 - BVerwG 8 B 63.92 - (Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 73 = NVwZ 1992, 1088 = BayVBl. 1992, 667) nicht ausgesprochen habe, daß es zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO der Vorlage einer Prozeßvollmacht bedürfe; ebensowenig beruhe sein Beschluß auf der Rechtsansicht, die Anforderungen des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO seien nicht erfüllt, wenn die Unterschrift mit dem Zusatz "i.A." versehen worden sei.
  • BVerwG, 16.03.1993 - 4 B 253.92

    Ersetzung eines Wohnhaus durch einen Neubau in einem unbeplanten Innenbereich -

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1993 - 4 NB 45.92
    Der Vorlage einer Vollmacht bedarf es nicht; die Hinterlegung von Generalvollmachten beim Bundesverwaltungsgericht ist entbehrlich und untunlich (wie Beschluß vom 16. März 1993 - BVerwG 4 B 253.92 -).
  • BVerwG, 09.07.1992 - 1 B 110.92

    Voraussetzungen für die Vertretung einer juristischen Person des öffentlichen

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1993 - 4 NB 45.92
    Ebenso hat der 1. Revisionssenat auf Anfrage erklärt, daß er in seinem unveröffentlichten Beschluß vom 9. Juli 1992 - BVerwG 1 B 110.92 - nicht die Auffassung vertreten habe, § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO sei nicht erfüllt, wenn die Unterschrift mit dem Zusatz "i.A." versehen sei.
  • BVerwG, 28.11.1988 - 4 B 212.88

    Bebauungsplan - Verstoß gegen bindendes Recht - Nicht genehmigungsfähig -

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1993 - 4 NB 45.92
    Sie stellen zwingendes Recht dar, über das die Gemeinde sich nicht hinwegsetzen darf (vgl. § 11 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 BauGB; BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 1.87 - Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 2 und vom 28. November 1988 - BVerwG 4 B 212.88 - Buchholz 406.11 § 6 BBauG/BauGB Nr. 5).
  • BVerwG, 12.12.1990 - 4 NB 14.88

    Verwaltungsprozeßrecht: Beschwerdeberechtigung im Normenkontrollverfahren

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1993 - 4 NB 45.92
    Fehl geht auch die Rüge, das Normenkontrollurteil weiche von dem Beschluß des Senats vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 14.88 - (NVwZ 1991, 871) ab.
  • BVerwG, 17.02.1984 - 4 B 191.83

    Rechtsmittel bei Verletzung der Vorlagepflicht im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1993 - 4 NB 45.92
    Das Urteil des Normenkontrollgerichts weicht nicht von dem Beschluß des Senats vom 17. Februar 1984 - BVerwG 4 B 191.83 - (NVwZ 1984, 235 = BVerwGE 69, 30) ab.
  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 1.87

    Besetzung des Beschwerdegerichts bei der Nichtvorlagebeschwerde im

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1993 - 4 NB 45.92
    Sie stellen zwingendes Recht dar, über das die Gemeinde sich nicht hinwegsetzen darf (vgl. § 11 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 BauGB; BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 1.87 - Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 2 und vom 28. November 1988 - BVerwG 4 B 212.88 - Buchholz 406.11 § 6 BBauG/BauGB Nr. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.1990 - 5 S 3064/88

    Anforderungen an die Ausfertigung eines Bebauungsplans bei Bezugnahme auf Pläne

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1993 - 4 NB 45.92
    Das Normenkontrollgericht vertritt im Normenkontrollurteil auch keine andere Auffassung als der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem Urteil vom 8. Mai 1990 - 5 S 3064/88 - (NVwZ-RR 1991, 20).
  • BVerwG, 11.03.1988 - 4 C 56.84

    Konkretisierung - Bauplanerische Festsetzungen - Notwendiges Maß

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1993 - 4 NB 45.92
    Die geltend gemachte Abweichung von dem Senatsurteil vom 11. März 1988 - BVerwG 4 C 56.84 - (NVwZ 1989, 659) liegt ebenfalls nicht vor.
  • BVerwG, 26.08.2010 - 3 C 28.09

    Synergetik-Therapie; Synergetik-Profiling; Ausübung der Heilkunde;

    Lassen sich juristische Personen des öffentlichen Rechts durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten (§ 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO), bedarf es nicht der Vorlage einer Prozessvollmacht; diese Vertreter sind keine Prozessbevollmächtigten (Beschlüsse vom 16. März 1993 - BVerwG 4 B 253.92 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 80 und vom 26. März 1993 - BVerwG 4 NB 45.92 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 63; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 67 Rn. 14).
  • BVerwG, 30.09.1996 - 4 NB 31.96

    Verfassungsrecht - Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums; Wasserrecht

    c) Die Beschwerde rügt des weiteren eine Divergenz zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluß vom 26. März 1993 - BVerwG 4 NB 45.92 - (Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 63 = BayVBl 1993, 601).

    Der gemeindliche Bebauungsplan enthält keine Festsetzungen, die im Wege einer Wasserschutzverordnung geregelt werden könnten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. März 1993 - BVerwG 4 NB 45.92 - a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2015 - 10 D 21/12

    Bebauungsplan "Westmünsterland Gewerbepark A 31" ist unwirksam

    - 4 NB 45.92 -, BRS 55 Nr. 15.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.2013 - 5 S 29/12

    Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Gaststätte in eine

    Einer besonderen Vollmacht oder gar der Vorlage einer (vom Oberbürgermeister oder dessen Stellvertreter unterschriebenen) Vollmacht bedurfte es nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.03.1993, a.a.O.; Beschl. v. 26.03.1993 - 4 NB 45.92 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 63; Beschl. v. 17.11.1995 - 8 C 4.94 -, Buchholz 406.11 § 125 BauGB Nr. 33).

    Die gemeindeinternen Vertretungs- und Weisungsverhältnisse sind in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.03.1993, a.a.O.; Beschl. v. 26.03.1993, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2000 - 8 S 399/00

    Teilgenehmigung eines Bebauungsplans; ortsübliche Bekanntmachung; Abwägung -

    Welches Gewicht dem Gesichtspunkt des Grundwasserschutzes im Verhältnis zu anderen Belangen zukommt, richtet sich vielmehr nach den konkreten Umständen, namentlich dem Gefährdungspotential der geplanten Bebauung, der Wasserdurchlässigkeit des Bodens sowie den jeweiligen Grundwasserverhältnissen (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 26.3.1993 - 4 NB 45.92 - NVwZ-RR 1993, 598).

    Welches Gewicht dem Gesichtspunkt des Grundwasserschutzes im Verhältnis zu anderen Belangen zukommt, richtet sich vielmehr nach den konkreten Umständen, namentlich dem Gefährdungspotential der geplanten Bebauung, der Wasserdurchlässigkeit des Bodens sowie den jeweiligen Grundwasserverhältnissen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.3.1993 - 4 NB 45.92 - NVwZ-RR 1993, 598).

  • OVG Niedersachsen, 28.05.2002 - 7 KN 75/01

    Bebauungsplan; Bebauungsplaninhalt; Festsetzung; Fläche; Hochwasserschutz;

    Was im Wege einer Wasserschutzgebietsverordnung geregelt werden kann, darf die Gemeinde ausweislich dieser Vorschrift nicht zum Gegenstand von Festsetzungen in einem Bebauungsplan machen (BVerwG, Beschl. v. 26.3.1993 - 4 NB 45.92 -, NVwZ-RR 1993, 598).

    Erst mit dem Erlass spezifisch wasserrechtlicher Vorschriften, die zwingendes Recht darstellen und sich in der Bauleitplanung als Planungsschranke auswirken, gewinnt der Wasserschutz jedoch einen Rang, in dem er zu mehr als einem abwägungserheblichen Belang wird (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 26.3.1993 - 4 NB 45.92 -, NVwZ-RR 1993, 598 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 15.12.2016 - 1 KN 185/15

    Abwägung; Bestimmtheit; Dosisgrenzwert; Entwicklungsgebot; nuklear; Restrisiko;

    Zu den Problemen, denen die Gemeinde mit den Mitteln des Bauplanungsrechts begegnen darf, gehören auch Risiken einer atomaren Anlage, nicht jedoch isoliert ein "Restrisiko", das einer eigenständigen Behandlung durch einen Ortsplaner nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschl. v. 12.12.1990 - 4 NB 14.88 -, BRS 50 Nr. 44, juris Rdnr. 15; Beschl. v. 26.3.1993 - 4 NB 45.92 -, BRS 55 Nr. 15, juris Rdnr. 17; Urt. v. 26.6.2014 - 4 C 3.13 -, BVerwGE 150, 114, juris Rdnrn. 23, 24 und 36, vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 28.2.2002 - 1 BvR 1676/01 -, BauR 2002, 1222).

    Die Gemeinden dürfen nicht "eigene Grenzwerte" aufstellen, müssen aber die Risiken, die sich ergeben können, bei ihrer Abwägung berücksichtigen und dürfen sie nicht vollständig vernachlässigen (BVerwG, Beschl. v. 26.3.1993, aaO; Urt. v. 30.8.2012 - 4 C 1.11 -, BVerwGE 144, 82 = BRS 79 Nr. 18, juris Rdnr. 18 f.).

  • VGH Bayern, 26.06.2020 - 12 ZB 20.978

    Vertretungszwang der Behörden vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

    Wird von dieser Berechtigung Gebrauch gemacht, so dürfen Schriftsätze nur von Bediensteten eingereicht und unterzeichnet werden, die die Befähigung zum Richteramt besitzen (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1993 - 4 NB 45/92 -, BayVBl. 1993, 601 [602]).

    Eine Verpflichtung zur anlasslosen Prüfung besteht nicht (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1993 - 4 NB 45/92 -, BayVBl. 1993, 601 [602]), lediglich bei entsprechenden Zweifeln ist - wie vorliegend unter dem 2. Juni 2020 auch geschehen - nachzufragen.

  • VGH Bayern, 10.05.1999 - 8 B 99.147

    Standortkonflikt zwischen bestehender Staatsstraße und vorhandener

    Ihre Rechtfertigung bezieht sie als solche aus der auch die Straßenbaulastträger bindenden öffentlich-rechtlichen Pflicht, Gewässer im Interesse bestehender öffentlicher Wasserversorgungsanlagen vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen (vgl. § 1a Abs. 1, 2 , § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG ), und zwar auch bereits im Vorfeld von Schutzgebietsfestsetzungen (vgl. dazu BVerwG vom 26.3.1993 ZfW 1994, 275/276), sowie zugleich aus der Verpflichtung der Straßenbaulastträger, beim Bau und bei der Unterhaltung der Straßen die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten (vgl. Art. 9 Abs. 1 Satz 2 2. Alt ., Art. 10 Abs. 1 StrWG-BY ).

    Aus dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 1993 (ZfW 1994, 275) ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nichts Abweichendes; dort wird lediglich der an sich selbstverständliche Gesichtspunkt wiederholt, daß der öffentliche Belang des Trinkwasserschutzes je nach den konkreten Umständen (Gefährdungspotential der Bebauung, Wasserdurchlässigkeit des Bodens, Grundwasserstand u.ä.) nach den allgemeinen Abwägungsgrundsätzen zu beurteilen ist (vgl. BVerwG a.a.O. S. 276).

  • BVerwG, 02.03.2004 - 4 BN 3.04

    Textliche Ergänzung eines Bebauungsplans - Berücksichtigung des Schutzauftrags

    Beim Wasserschutz handelt es sich also auch um einen städtebaulich relevanten Belang, dem unabhängig davon, ob und wie weit gesetzliche Regelungen mit spezifisch wasserschutzrechtlichem Gehalt eingreifen, Bedeutung für die nach § 1 Abs. 6 BauGB gebotene Abwägung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 26. März 1993 - BVerwG 4 NB 45.92 - NVwZ-RR 1993, 598).

    Insoweit ist deshalb der zu § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB 1987 ergangene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 1993 - BVerwG 4 NB 45.92 - (NVwZ-RR 1993, 598) überholt.

  • OVG Niedersachsen, 27.04.1994 - 1 K 69/91

    Zulässigkeit; Normenkontrollantrag; Wasserbeschaffungsverband; Bebauungsplan;

  • VGH Bayern, 27.11.2012 - 22 N 09.2974

    Schutzanordnungen in Wasserschutzgebietsverordnung

  • VG Neustadt, 10.12.2021 - 5 K 392/21

    Rücknahme eines Bauvorbescheides

  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.1997 - 8 S 2799/96

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Berücksichtigung des Naturschutzes -

  • BSG, 27.05.1998 - B 13 RJ 177/97 B

    Wirksame Prozeßhandlungen von Behörden im sozialgerichtlichen Verfahren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2003 - 20 A 3955/02

    Zweck der Ausgestaltung des gemeindlichen Beteiligungsrechts im

  • BVerwG, 28.04.2003 - 4 BN 21.03

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • VGH Bayern, 27.09.2023 - 1 N 18.2026

    Bauleitplanung zur Sicherung der Trinkwasserversorgung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.08.2010 - 2 L 155/04

    Beteiligtenfähigkeit der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft;

  • VG Potsdam, 15.05.2013 - 4 K 1535/11

    Friedhofsrecht

  • BVerwG, 24.08.1994 - 4 NB 27.94

    Rechtsmittel

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