Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 03.02.2000

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   BVerfG, 29.02.2000 - 2 BvR 347/00   

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BVerfG, 29.02.2000 - 2 BvR 347/00 (https://dejure.org/2000,3385)
BVerfG, Entscheidung vom 29.02.2000 - 2 BvR 347/00 (https://dejure.org/2000,3385)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Februar 2000 - 2 BvR 347/00 (https://dejure.org/2000,3385)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Vorläufige Aussetzung des Vollzugs einer Abschiebung - Erteilung einer Auflage (tägliche, persönliche Meldung des Antragstellers bei Ausländerbehörde, ggf Abgabe des Reisepasses

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Abschiebungshaft - Sicherungshaft - Ausländer - Einstweilige Anordnung - Bundesverfassungsgericht

  • Judicialis

    BVerfGG § 32 Abs. 1; ; BVerfGG § ... 93d Abs. 2 Satz 1; ; BVerfGG § 32 Abs. 1; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 32 Abs. 2 Satz 2; ; AuslG § 51 Abs. 1; ; AuslG § 53; ; AuslG § 47 Abs. 1 Nr. 2; ; AuslG § 57 Abs. 2 Satz 4; ; VwGO § 80 Abs. 5; ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 3; ; GG Art. 104 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 21 Abs. 2 Nr. 5
    Dauer der Abschiebehaft

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2000, 695
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 28.11.1995 - 2 BvR 91/95

    Verfassungsrechtliche Überprüfungen von gerichtlichen Entscheidungen zur

    Auszug aus BVerfG, 29.02.2000 - 2 BvR 347/00
    Der rechtsstaatliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es, von der Sicherungshaft abzusehen, wenn die Abschiebung nicht durchführbar und die Freiheitsentziehung deshalb nicht erforderlich ist (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 1995 - 2 BvR 91/95 -, AuAS 1996, S. 42 ; GK-AuslR, § 57 Rn. 254 ff. m.w.N.).

    Dieses Verfassungsgebot zwingt weiter dazu, das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung und den Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitige Korrektive zu sehen und gegeneinander abzuwägen; dabei ist immer auch zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Durchsetzung ausländerrechtlicher Vorschriften mit zunehmender Dauer der Haft regelmäßig vergrößern wird (vgl. Beschluss vom 28. November 1995 - 2 BvR 91/95 -, a.a.O.; BVerfGE 53, 152 zur Untersuchungshaft; 61, 28 zur Auslieferungshaft).

    Insoweit erweist sich § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG als gesetzliche Ausprägung des in diesem Sinne verstandenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für den Fall der Ungewissheit darüber, ob die Haft tatsächlich erforderlich ist (vgl. Beschluss vom 28. November 1995 - 2 BvR 91/95 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

    Auszug aus BVerfG, 29.02.2000 - 2 BvR 347/00
    Bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb insbesondere zu prüfen, ob die Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist bzw. wäre (stRspr; vgl. BVerfGE 7, 175 ; 7, 367 ; 68, 233 ; 71, 158 ; 79, 379 ).
  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvH 1/75

    Rechtsnatur des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen -

    Auszug aus BVerfG, 29.02.2000 - 2 BvR 347/00
    Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 ).
  • BVerfG, 07.03.1989 - 2 BvQ 2/89

    Anforderungen an die Parteifähigkeit einer politischen Partei im

    Auszug aus BVerfG, 29.02.2000 - 2 BvR 347/00
    Bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb insbesondere zu prüfen, ob die Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist bzw. wäre (stRspr; vgl. BVerfGE 7, 175 ; 7, 367 ; 68, 233 ; 71, 158 ; 79, 379 ).
  • BVerfG, 06.07.1982 - 2 BvR 856/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Dauer der Auslieferungshaft

    Auszug aus BVerfG, 29.02.2000 - 2 BvR 347/00
    Dieses Verfassungsgebot zwingt weiter dazu, das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung und den Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitige Korrektive zu sehen und gegeneinander abzuwägen; dabei ist immer auch zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Durchsetzung ausländerrechtlicher Vorschriften mit zunehmender Dauer der Haft regelmäßig vergrößern wird (vgl. Beschluss vom 28. November 1995 - 2 BvR 91/95 -, a.a.O.; BVerfGE 53, 152 zur Untersuchungshaft; 61, 28 zur Auslieferungshaft).
  • BVerfG, 07.12.1994 - 1 BvR 2011/94

    Erfolgreicher Antrag auf erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus BVerfG, 29.02.2000 - 2 BvR 347/00
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 91, 328 ; 96, 120 ; stRspr).
  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 29.02.2000 - 2 BvR 347/00
    Dieses Verfassungsgebot zwingt weiter dazu, das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung und den Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitige Korrektive zu sehen und gegeneinander abzuwägen; dabei ist immer auch zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Durchsetzung ausländerrechtlicher Vorschriften mit zunehmender Dauer der Haft regelmäßig vergrößern wird (vgl. Beschluss vom 28. November 1995 - 2 BvR 91/95 -, a.a.O.; BVerfGE 53, 152 zur Untersuchungshaft; 61, 28 zur Auslieferungshaft).
  • OVG Niedersachsen, 16.02.2000 - 11 M 304/00

    Abschiebungsschutz; Drogenhandel; Folter; PKK; Straftat

    Auszug aus BVerfG, 29.02.2000 - 2 BvR 347/00
    Mit Beschluss vom 16. Februar 2000 - 11 M 304/00 - ordnete das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in einem vom Beschwerdeführer anhängig gemachten vorläufigen Rechtsschutzverfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Ausweisungsbescheid des Oberkreisdirektors des Landkreises Vechta vom 30. November 1999 bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren an, soweit darin die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei angeordnet worden ist.
  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 1245/84
    Auszug aus BVerfG, 29.02.2000 - 2 BvR 347/00
    Bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb insbesondere zu prüfen, ob die Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist bzw. wäre (stRspr; vgl. BVerfGE 7, 175 ; 7, 367 ; 68, 233 ; 71, 158 ; 79, 379 ).
  • BVerfG, 21.05.1987 - 2 BvR 800/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anordnung von Abschiebehaft

    Auszug aus BVerfG, 29.02.2000 - 2 BvR 347/00
    Insbesondere verpflichtet er die Haftgerichte, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Haft vorliegen oder auf Grund nachträglich eingetretener und auch im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde berücksichtigungsfähigen (vgl. GK-AuslR, § 57 Rn. 400, 404 m.w.N.) Umstände entfallen sind, zu denen namentlich das Ergehen einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zählt, durch die der Inhaftierte der Ausreisepflicht ledig oder die Durchführbarkeit seiner Abschiebung für längere Zeit oder auf Dauer gehindert wird (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Mai 1987 - 2 BvR 800/84 -, NJW 1987, S. 3076).
  • BVerfG, 13.11.1957 - 1 BvR 78/56

    Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen ein in Kraft

  • BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58

    Volksbefragung

  • BVerfG, 24.06.1997 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz e.A.

  • BGH, 03.02.2011 - V ZB 224/10

    Ausländerrecht: Anordnung der Abschiebungshaft trotz fehlender Zustimmung der

    Von der Anordnung der Sicherungshaft ist daher abzusehen, wenn die Abschiebung nicht durchführbar und die Freiheitsentziehung deshalb nicht erforderlich ist (BVerfG, Beschlüsse vom 28. November 1995 - 2 BvR 91/95, juris Rn. 75 und vom 29. Februar 2000 - 2 BvR 347/00, juris Rn. 15 = DVBl 2000, 695, 696).
  • BGH, 05.10.2010 - V ZB 222/10

    Sicherungshaftanordnung nach Asylfolgeantrag: Prognose über mögliches

    Die genannte Vorschrift darf nicht als Rechtsgrundlage in Anspruch genommen werden, zeitlich unbeschränkt Abschiebungshaft gegen einen Folgeantragsteller anzuordnen, solange das Bundesamt noch nicht über den Folgeantrag entschieden hat (vgl. Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 71 Rn. 441 sowie BVerfG, InfAuslR 2000, 221, 222).
  • OLG München, 19.07.2006 - 34 Wx 74/06

    Örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts für Anordnung von Sicherungshaft bei im

    Denn das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Ausländers gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Durchsetzung ausländerrechtlicher Vorschriften vergrößert sich regelmäßig mit zunehmender Dauer der Haft (BVerfG InfAuslR 2000, 221/222; siehe auch BayObLGZ 1998, 64).
  • OLG München, 25.10.2007 - 34 Wx 125/07

    D (A), Abschiebungshaft, Verlängerung, Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit,

    Die aus dem Beschleunigungsgebot resultierenden Anforderungen an die Verfahrensführung erhöhen sich mit zunehmender Dauer der Haft, da der Freiheitsanspruch des Ausländers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung immer mehr an Gewicht gewinnt, je länger die Haft vollzogen wird (vgl. BVerfG NVwZ-Beilage 1996, 17/18; InfAuslR 2000, 221/222).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 03.02.2000 - 1 BvR 1553/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,2329
BVerfG, 03.02.2000 - 1 BvR 1553/99 (https://dejure.org/2000,2329)
BVerfG, Entscheidung vom 03.02.2000 - 1 BvR 1553/99 (https://dejure.org/2000,2329)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Rückübereignung - Grundstück - DDR - Verfassungsbeschwerde - Rückerwerbsrecht - Eigentümer - Enteignung - Eigentumsgarantie - Bestandsgarantie

  • Judicialis

    GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 3 Abs. 1 GG

  • rechtsportal.de

    GG Art. 14 Abs. 1
    Anspruch auf Rückübereignung bei vorkonstitutioneller Enteignung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung eines Anspruchs auf Rückübereignung eines vor Inkrafttreten des Grundgesetzes enteigneten Grundstücks

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung eines Anspruchs auf Rückübereignung eines vor Inkrafttreten des Grundgesetzes enteigneten Grundstücks

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3270 (Ls.)
  • NVwZ 2000, 792
  • DVBl 2000, 695
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 09.12.1997 - 1 BvR 1611/94

    Rückübereignungsanspruch

    Auszug aus BVerfG, 03.02.2000 - 1 BvR 1553/99
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass das aus Art. 14 GG folgende Rückerwerbsrecht des früheren Eigentümers nicht in den Fällen entsteht, in denen vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes eine dem Grundgesetz nicht verpflichtete Staatsgewalt auf vermögenswerte Rechte zugegriffen hat (vgl. BVerfGE 97, 89 ).

    Entscheidend für die Herleitung des Rückerwerbsanspruchs war für das Bundesverfassungsgericht das komplementäre Verhältnis zwischen der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und der Enteignungsermächtigung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG (hierzu und zum Folgenden BVerfGE 38, 175 ; vgl. auch BVerfGE 97, 89 ).

    Aus diesem komplementären Verhältnis von Bestandsschutz und Gemeinwohlbindung der Enteignung folgt ohne weiteres, dass der verfassungsunmittelbare Rückübereignungsanspruch nur auf die Rückgabe von Eigentum gerichtet sein kann, das im Zeitpunkt des staatlichen Zugriffs dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterlag (vgl. BVerfGE 97, 89 ).

    Dem Bürger verbleibt dann ein Recht auf Rückübereignung, das er geltend machen kann, wenn sich herausstellt, dass es nicht zu der vorgesehenen Verwendung des enteigneten Gegenstandes kommt (vgl. BVerfGE 97, 89 ).

  • BVerfG, 26.02.1998 - 1 BvR 1114/86

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch Versagung eines

    Auszug aus BVerfG, 03.02.2000 - 1 BvR 1553/99
    Davon, dass kein einfach-rechtlicher Anspruch auf Rückübereignung besteht, der dem Schutz der Eigentumsgarantie unterfallen könnte (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 1998 - 1 BvR 1114/86 -, NVwZ 1998, S. 724 f.), geht der Beschwerdeführer selbst aus.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.07.1999 - 23 A 4721/98

    Anspruch auf Rückenteignung i.S.d. Landbeschaffungsgesetzes (LBG); Enteignung

    Auszug aus BVerfG, 03.02.2000 - 1 BvR 1553/99
    a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juli 1999 - 23 A 4721/98 -,.
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 03.02.2000 - 1 BvR 1553/99
    Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 32/68

    Rückenteignung

    Auszug aus BVerfG, 03.02.2000 - 1 BvR 1553/99
    Entscheidend für die Herleitung des Rückerwerbsanspruchs war für das Bundesverfassungsgericht das komplementäre Verhältnis zwischen der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und der Enteignungsermächtigung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG (hierzu und zum Folgenden BVerfGE 38, 175 ; vgl. auch BVerfGE 97, 89 ).
  • BGH, 03.04.2008 - III ZR 78/07

    Höhe und Verzinsung der Rückenteignungsentschädigung

    Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentumsrecht wirkt im Anschluss an eine Enteignung in dem Sinne nach, dass dem enteigneten Bürger eine eigentumsrechtlich geschützte Restposition - das Recht auf Rückerwerb des Eigentum - verbleibt, die wirksam wird, wenn es später nicht zu der vorgesehenen Verwendung des enteigneten Gegenstands kommt (vgl. BVerfGE 97, 89, 97; BVerfG, Kammerbeschluss, DVBl. 2000, 695; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 76, 365, 368 f).
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