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   EuGH, 06.03.2001 - C-274/99 P   

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https://dejure.org/2001,252
EuGH, 06.03.2001 - C-274/99 P (https://dejure.org/2001,252)
EuGH, Entscheidung vom 06.03.2001 - C-274/99 P (https://dejure.org/2001,252)
EuGH, Entscheidung vom 06. März 2001 - C-274/99 P (https://dejure.org/2001,252)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Beamte - Disziplinarverfahren - Artikel 11, 12 und 17 des Statuts - Freiheit der Meinungsäußerung - Treuepflicht - Beeinträchtigung des Ansehens des Amtes

  • Europäischer Gerichtshof

    Connolly / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Connolly / Kommission

    Artikel 6 Absatz 2 EU; Europäische Menschenrechtskonvention, Artikel 10 Absatz 2
    1. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Grundrechte - Meinungsfreiheit - Einschränkungen - Enge Auslegung

  • EU-Kommission

    Connolly / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Disziplinarverfahren gegen Beamte; Freiheit der Meinungsäußerung; Beeinträchtigung des Ansehens des Amtes

  • Judicialis

    EWG/EAGBeamtStat Art. 12; ; EWG/EAGBeamtStat Art. 17

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Beamte - Disziplinarverfahren - Artikel 11, 12 und 17 des Statuts - Freiheit der Meinungsäußerung - Treuepflicht - Beeinträchtigung des Ansehens des Amtes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Bernard Connolly

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 19. Mai 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-34/96 und T-163/96 (Connolly/Kommission), mit dem das Gericht Klagen auf Aufhebung der Stellungnahme des Disziplinarrats und der Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2001, 716
 
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Wird zitiert von ... (160)Neu Zitiert selbst (34)

  • EuG, 19.05.1999 - T-34/96

    Connolly / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.03.2001 - C-274/99
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 19. Mai 1999 in den Rechtssachen T-34/96 und T-163/96 (Connolly/Kommission, Slg. ÖD 1999, I-A-87 und II-463) wegen Aufhebung dieses Urteils, anderer Verfahrensbeteiligter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Valsesia und J. Currall als Bevollmächtigte im Beistand von D. Waelbroeck, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagte in erster Instanz,.

    Der Rechtsmittelführer hat mit Rechtsmittelschrift, die am 20. Juli 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. Mai 1999 in den Rechtssachen T-34/96 und T-163/96 (Connolly/Kommission, Slg. ÖD 1999, I-A-87 und II-463, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung der Stellungnahme des Disziplinarrats vom 7. Dezember 1995 und der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 16. Januar 1996, mit der seine Entfernung aus dem Dienst ohne Aberkennung seines Ruhegehaltsanspruchs ausgesprochen wurde (im Folgenden: Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst), und auf Schadensersatz abgewiesen hat.

    ... 21 Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 13. März 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Stellungnahme des Disziplinarrats (Rechtssache T-34/96).

    24 Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 18. Oktober 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Stellungnahme des Disziplinarrats und der Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst sowie auf Schadensersatz (Rechtssache T-163/96).

    ... 30 In der mündlichen Verhandlung ist zu Protokoll genommen worden, dass der Kläger seine Anträge und sein Vorbringen in der Rechtssache T-34/96 in vollem Umfang in die Rechtssache T-163/96 übernommen und daher seine Klage in der Rechtssache T-34/96 zurückgenommen hat." Das angefochtene Urteil.

  • EuGH, 13.12.1989 - 100/88

    Oyowe und Traore / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.03.2001 - C-274/99
    Nach der einschlägigen Rechtsprechung stellt die Freiheit der Meinungsäußerung zwar ein Grundrecht dar, das auch die Beamten der Gemeinschaft genießen (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache C-100/88, Oyowe und Traore/Kommission, Slg. 1989, 4285, Randnr. 16), doch bildet Artikel 12 des Statuts in der oben vorgenommenen Auslegung kein Hemmnis für die Freiheit der Meinungsäußerung der Beamten, sondern setzt der Ausübung dieses Rechts im dienstlichen Interesse sachgerechte Grenzen (Urteil E/WSA, Randnr. 41).

    148 Das in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Recht auf freie Meinungsäußerung ist, wie bereits ausgeführt worden ist, ein Grundrecht, das der Gemeinschaftsrichter zu wahren hat und das auch den Gemeinschaftsbeamten zusteht (Urteile Oyowe und Traore/Kommission, Randnr. 16, und E/WSA, Randnr. 41).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, genießen die Beamten und Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften das Recht auf freie Meinungsäußerung (vgl. Urteil Oyowe und Traore/Kommission, Randnr. 16) auch auf den Gebieten, die von der Tätigkeit der Organe der Gemeinschaft erfasst werden.

  • EuGH, 05.02.1987 - 403/85

    F. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.03.2001 - C-274/99
    Daher ist das Vorbringen des Klägers zurückzuweisen, da weder behauptet noch dargetan worden ist, dass der Disziplinarrat seine Verpflichtung als Ermittlungsorgan, unabhängig und unparteilich zu entscheiden, verletzt hätte (vgl. Urteil F/Kommission, Randnr. 16, und Urteil des Gerichts vom 19. März 1998 in der Rechtssache T-74/96, Tzoanos/Kommission, Slg. ÖD 1998, II-343, Randnr. 340).

    Das Gericht hat Folgendes ausgeführt: "165 Nach ständiger Rechtsprechung obliegt die Wahl der angemessenen Disziplinarstrafe der Anstellungsbehörde, sobald der dem Beamten zur Last gelegte Sachverhalt festgestellt worden ist, und der Gemeinschaftsrichter kann seine eigene Würdigung nicht an die Stelle derjenigen dieser Behörde setzen, sofern kein offensichtlicher Fehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteile [vom 30. Mai 1973 in der Rechtssache 46/72,] De Greef/Kommission, [Slg. 1973, 543,] Randnr. 45; F/Kommission, Randnr. 34; Williams/Rechnungshof I, Randnr. 83, und D/Kommission, Randnr. 96).

    Ferner beruht die Bestimmung der zu verhängenden Disziplinarstrafe auf einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen und aller Umstände des jeweiligen Falles durch die Anstellungsbehörde, denn die Artikel 86 und 89 des Statuts legen das Verhältnis zwischen den darin genannten Disziplinarstrafen und den verschiedenen Arten von Pflichtverletzungen der Beamten nicht fest und regeln auch nicht, inwiefern sich das Vorliegen von erschwerenden oder mildernden Umständen auf die Wahl der Disziplinarstrafe auswirkt (Urteil des Gerichtshof vom 5. Februar 1987 in der Rechtssache 403/85, F/Kommission, Slg. 1987, 645, Randnr. 26; Urteile Williams/Rechnungshof I, Randnr. 83, und Y/Parlament, Randnr. 34).

  • EuGH, 11.07.1989 - 265/87

    Schräder / Hauptzollamt Gronau

    Auszug aus EuGH, 06.03.2001 - C-274/99
    111 Ferner kann die Ausübung von Grundrechten wie des Eigentumsrechts Einschränkungen unterworfen werden, sofern diese Einschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 265/87, Schräder HS Kraftfutter, Slg. 1989, 2237, Randnr. 15, und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gleichwohl können die Grundrechte nach ständiger Rechtsprechung keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern sie können Einschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (Urteile des Gerichtshofes Schräder HS Kraftfutter, Randnr. 15, und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-404/92 P, X/Kommission, Slg. 1994, I-4737, Randnr. 18; Urteile des Gerichts vom 13. Juli 1995 in der Rechtssache T-176/94, K/Kommission, Slg. 1995, II-621, Randnr. 33, und N/Kommission, Randnr. 73).

  • EuGH, 19.04.1988 - 175/86

    M. / Rat

    Auszug aus EuGH, 06.03.2001 - C-274/99
    Derartige Erklärungen stehen im Widerspruch zum Band der Loyalität und des Vertrauens, das die Beziehungen zwischen Verwaltung und Beamten kennzeichnen muss, und sind mit der von jedem Beamten geforderten Integrität unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteil [vom 19. April 1988 in den Rechtssachen 175/86 und 209/86,] M/Rat, [Slg. 1988, 1891], Randnr. 21), so dass die Anstellungbehörde das Argument des Klägers in Bezug auf seinen angeblichen guten Glauben für nicht begründet halten durfte.
  • EuG, 17.02.1998 - T-183/96

    E gegen Wirtschafts- und Sozialausschuss. - Beamte - Freiheit der

    Auszug aus EuGH, 06.03.2001 - C-274/99
    Zu diesem Klagegrund hat das Gericht ausgeführt: "124 Nach ständiger Rechtsprechung soll [Artikel 12 Absatz 1 des Statuts] vor allem sicherstellen, dass die Gemeinschaftsbeamten in ihrem Verhalten ein würdiges Bild abgeben, entsprechend dem besonders korrekten und ehrenwerten Verhalten, das man von den Angehörigen eines internationalen öffentlichen Dienstes erwarten darf (Urteile des Gerichts [vom 7. März 1996 in der Rechtssache T-146/94,] Williams/Rechnungshof [Slg. ÖD 1996, II-329], Randnr. 65 [im Folgenden: Urteil Williams/Rechnungshof II]; N/Kommission, Randnr. 127, und vom 17. Februar 1998 in der Rechtssache T-183/96, E/WSA, Slg. ÖD 1998, II-159, Randnr. 39, im Folgenden: Urteil E/WSA).
  • EuG, 15.05.1997 - T-273/94

    N gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Treuepflicht -

    Auszug aus EuGH, 06.03.2001 - C-274/99
    Artikel 11 des Statuts, wonach sich der Beamte in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der Gemeinschaft leiten zu lassen hat, entspricht dem berechtigten Bestreben, nicht nur die Unabhängigkeit, sondern auch die Treue des Beamten zu seinem Gemeinschaftsorgan zu gewährleisten (Urteil des Gerichts vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache T-273/94, N/Kommission, Slg. ÖD 1997, II-289, Randnrn. 128 und 129, im Folgenden: Urteil N/Kommission); die Verfolgung dieses Zieles rechtfertigt die kleine Unannehmlichkeit, die Zustimmung der Anstellungsbehörde zur Entgegennahme von Geldbeträgen einzuholen, die aus Quellen außerhalb des Gemeinschaftsorgans stammen, dem der Beamte angehört.
  • EuG, 18.12.1997 - T-12/94

    Frédéric Daffix gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuGH, 06.03.2001 - C-274/99
    Denn nach der Rechtsprechung wird vorausgesetzt, dass die Beamten das Statut kennen (Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache T-12/94, Daffix/Kommission, Slg. ÖD 1997, II-1197, Randnr. 116, und vom 7. Juli 1998 in den Rechtssachen T-116/96, T-212/96 und T-215/96, Telchini u. a./Kommission, Slg. ÖD 1998, II-947, Randnr. 59), so dass die angebliche Unkenntnis ihrer einschlägigen Pflichten keinen guten Glauben begründen kann.
  • EuG, 07.03.1996 - T-146/94

    Calvin Williams gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuGH, 06.03.2001 - C-274/99
    Zu diesem Klagegrund hat das Gericht ausgeführt: "124 Nach ständiger Rechtsprechung soll [Artikel 12 Absatz 1 des Statuts] vor allem sicherstellen, dass die Gemeinschaftsbeamten in ihrem Verhalten ein würdiges Bild abgeben, entsprechend dem besonders korrekten und ehrenwerten Verhalten, das man von den Angehörigen eines internationalen öffentlichen Dienstes erwarten darf (Urteile des Gerichts [vom 7. März 1996 in der Rechtssache T-146/94,] Williams/Rechnungshof [Slg. ÖD 1996, II-329], Randnr. 65 [im Folgenden: Urteil Williams/Rechnungshof II]; N/Kommission, Randnr. 127, und vom 17. Februar 1998 in der Rechtssache T-183/96, E/WSA, Slg. ÖD 1998, II-159, Randnr. 39, im Folgenden: Urteil E/WSA).
  • EuG, 18.06.1996 - T-293/94

    Juana de la Cruz Vela Palacios gegen Wirtschafts- und Sozialausschuss. - Beamte -

    Auszug aus EuGH, 06.03.2001 - C-274/99
    Denn die Treuepflicht bedeutet nicht nur, dass der betroffene Beamte Verhaltensweisen zu unterlassen hat, die dem Ansehen des Amtes sowie dem Respekt gegenüber dem Gemeinschaftsorgan und seinen Funktionsträgern abträglich sein könnten (z. B. Urteil Williams/Rechnungshof I, Randnr. 72, und Urteil des Gerichts vom 18. Juni 1996 in der Rechtssache T-293/94, Vela Palacios/WSA, Slg. ÖD 1996, II-893, Randnr. 43), sondern auch, dass sein Verhalten - zumal wenn er einer höheren Besoldungsgruppe angehört - auch über jeden Verdacht erhaben ist, damit das zwischen ihm und dem Organ bestehende Vertrauensverhältnis jederzeit erhalten bleibt (Urteil N/Kommission, Randnr. 129).
  • EuG, 13.07.1995 - T-176/94

    K gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Konvention zum

  • EGMR, 28.08.1986 - 9228/80

    GLASENAPP c. ALLEMAGNE

  • EGMR, 26.09.1995 - 17851/91

    Radikalenerlaß

  • EGMR, 24.05.1988 - 10737/84

    MÜLLER AND OTHERS v. SWITZERLAND

  • EGMR, 07.12.1976 - 5493/72

    HANDYSIDE v. THE UNITED KINGDOM

  • EGMR, 28.10.1999 - 28396/95

    Nichtberufung eines liechtensteiner Richters in das Amt des Gerichtspräsidenten

  • EGMR, 26.04.1979 - 6538/74

    SUNDAY TIMES c. ROYAUME-UNI (N° 1)

  • EuG, 26.11.1991 - T-146/89

    Calvin Williams gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 19.03.1998 - T-74/96

    Tzoanos / Kommission

  • EuG, 07.07.1998 - T-116/96

    Italo Telchini, Enrico Palermo und Fabrizio Gillet gegen Kommission der

  • EuG, 16.07.1998 - T-144/96

    Y / Parlament

  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

  • EuGH, 16.07.1998 - C-252/97

    N / Kommission

  • EuGH, 21.01.1997 - C-156/96

    Williams / Rechnungshof

  • EuGH, 20.11.1997 - C-188/96

    Kommission / V

  • EuGH, 16.09.1997 - C-362/95

    Blackspur DIY u.a. / Rat und Kommission

  • EuGH, 20.02.1997 - C-166/95

    Kommission / Daffix

  • EuGH, 28.05.1998 - C-7/95

    Deere / Kommission

  • EuGH, 17.01.1984 - 43/82

    VBVB und VBBB / Kommission EWG

  • EuGH, 18.06.1991 - C-260/89

    ERT / DEP

  • EuGH, 05.10.1994 - C-404/92

    X / Kommission

  • EuGH, 30.05.1973 - 46/72

    De Greef / Kommission

  • EuG, 28.06.1996 - T-500/93
  • EuGH, 29.01.1985 - 228/83

    F. / Kommission

  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Bestimmungen der Richtlinie 95/46, soweit sie Verarbeitungen personenbezogener Daten betreffen, die zu Beeinträchtigungen der Grundfreiheiten und insbesondere des Rechts auf Achtung des Privatlebens führen können, im Licht der Grundrechte auszulegen sind, die nach ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat, und nun in der Charta verankert sind (vgl. u. a. Urteile Connolly/Kommission, C-274/99 P, EU:C:2001:127, Rn. 37, und Österreichischer Rundfunk u. a., EU:C:2003:294, Rn. 68).
  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Entsprechend respektierte der Gerichtshof schon in Bezug auf die grundrechtsgleichen allgemeinen Rechtsgrundsätze für die Ausgestaltung des Grundrechtsschutzes Freiräume der Mitgliedstaaten für die Berücksichtigung der jeweiligen unterschiedlichen Umstände (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2004, 0mega Spielhallen, C-36/02, EU:C:2004:614, Rn. 31 ff.) und anerkannte - unter Rückgriff auf die margin of appreciation -Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - einen Spielraum für die Beurteilung, ob ein Grundrechtseingriff im rechten Verhältnis zu dem erstrebten Ziel steht (so EuGH, Urteil vom 6. März 2001, Connolly, C-274/99, EU:C:2001:127, Rn. 48 ff.).
  • EuGH, 12.06.2003 - C-112/00

    Sperrung der Brennerautobahn durch Demonstranten führt nicht zur Staatshaftung

    Hierbei kommt der EMRK besondere Bedeutung zu (vgl. insbesondere Urteile vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89, ERT, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 41, vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-274/99 P, Connolly/Kommission, Slg. 2001, I-1611, Randnr. 37, und vom 22. Oktober 2002 in der Rechtssache C-94/00, Roquette Frères, Slg. 2002, I-9011, Randnr. 25).
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