Rechtsprechung
   BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvR 423/99 (821/00, 1412/01 BGH, OLG Hamburg)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,41
BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvR 423/99 (821/00, 1412/01 BGH, OLG Hamburg) (https://dejure.org/2002,41)
BVerfG, Entscheidung vom 20.02.2002 - 1 BvR 423/99 (821/00, 1412/01 BGH, OLG Hamburg) (https://dejure.org/2002,41)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 423/99 (821/00, 1412/01 BGH, OLG Hamburg) (https://dejure.org/2002,41)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,41) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Rechtsberatung durch Inkassounternehmen

Art. 1 § 1 RBerG, die Erteilung einer Erlaubnis für Inkassogeschäfte nach Ablegung einer juristischen Prüfung schließt die Erlaubnis zur Rechtsberatung in Bezug auf die Forderungseinziehung mit ein, Art. 12 Abs. 1 GG (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung der Berufsausübungsfreiheit der Inkassounternehmer durch Untersagung der Kundenberatung über Forderungsberechtigung - verfassungsgemäße Auslegung und Anwendung von RBerG Art 1 § 1 Abs 1 S 2 Nr 5

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Inkassounternehmen - Unerlaubte Rechtsberatung - Verstoß gegen § 134 BGB - Ausstrahlungswirkung der Berufsfreiheit

  • zvi-online.de

    GG Art. 12; RBerG Art. 1 § 1
    Verfassungswidrigkeit des Verbots der Rechtsberatung durch Inkasso-Unternehmen beim Erwerb von Forderungen ("Quick-Inkasso II")

  • Anwaltsblatt

    Art 12 GG, Art 1 RBerG

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 12; RBerG Art. 1 § 1
    Zulässige Rechtsberatung durch Inkassounternehmen

  • BRAK-Mitteilungen

    Rechtsberatungsgesetz - zur Zulässigkeit der Rechtsberatung durch Inkassounternehmen

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Rechtliche Beratung durch einen Inkassounternehmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1
    Rechtsberatung durch Inkassounternehmen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 12; RBerG § 1
    Rechtsberatung durch Inkassounternehmen: Kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Rechtsberatung durch Inkassounternehmen

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Rechtsberatung durch Inkassounternehmen

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GG Art. 12; RBerG Art. 1 § 1
    Verfassungswidrigkeit des Verbots der Rechtsberatung durch Inkasso-Unternehmen beim Erwerb von Forderungen ("Quick-Inkasso II")

  • urteilsrubrik.de (Kurzinformation)

    Rechtsberatung durch Inkassobüro

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Rechtsberatung durch Inkassounternehmen ist zulässig

Besprechungen u.ä.

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1190
  • ZIP 2002, 624
  • VersR 2002, 1123
  • WM 2002, 976
  • DVBl 2002, 611
  • BB 2002, 744
  • DB 2002, 631
  • AnwBl 2002, 425
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (124)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 29.10.1997 - 1 BvR 780/87

    Patentgebühren-Überwachung

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvR 423/99
    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Rechtsberatungsgesetz hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 41, 378; 75, 246; 75, 284; 97, 12).

    Das Rechtsberatungsgesetz bezweckt, zum Schutz der Rechtsuchenden und auch im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs fachlich ungeeignete und unzuverlässige Personen von der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten fernzuhalten (vgl. BVerfGE 41, 378 ; 75, 246 ; 97, 12 ).

    Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; 97, 12 ).

    (1) Mit Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG ist grundsätzlich die umfassende und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden, wenn auch nur in einem bestimmten - in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG genannten - Sachbereich gemeint (vgl. BVerfGE 75, 246 ; 97, 12 ).

    Solche Tätigkeiten müssten auch nicht durch das Rechtsberatungsgesetz im Prinzip den Volljuristen vorbehalten bleiben, um Gläubiger und Rechtspflege vor unqualifizierter Aufgabenerfüllung zu schützen (vgl. BVerfGE 97, 12 ).

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
    Auszug aus BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvR 423/99
    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Rechtsberatungsgesetz hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 41, 378; 75, 246; 75, 284; 97, 12).

    Das Rechtsberatungsgesetz bezweckt, zum Schutz der Rechtsuchenden und auch im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs fachlich ungeeignete und unzuverlässige Personen von der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten fernzuhalten (vgl. BVerfGE 41, 378 ; 75, 246 ; 97, 12 ).

    (1) Mit Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG ist grundsätzlich die umfassende und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden, wenn auch nur in einem bestimmten - in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG genannten - Sachbereich gemeint (vgl. BVerfGE 75, 246 ; 97, 12 ).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvR 423/99
    aa) Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 101, 331 ).

    Das gewählte Mittel muss zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sein, und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe muss die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt sein (vgl. BVerfGE 30, 292 ; 101, 331 ).

  • BVerfG, 25.02.1976 - 1 BvR 8/74

    Verfassungswidrigkeit der Ersten Ausführungsverordnung zum Rechtsberatungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvR 423/99
    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Rechtsberatungsgesetz hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 41, 378; 75, 246; 75, 284; 97, 12).

    Das Rechtsberatungsgesetz bezweckt, zum Schutz der Rechtsuchenden und auch im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs fachlich ungeeignete und unzuverlässige Personen von der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten fernzuhalten (vgl. BVerfGE 41, 378 ; 75, 246 ; 97, 12 ).

  • OLG Hamburg, 15.08.2002 - 8 U 45/98

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen einer vom

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvR 423/99
    gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Juli 2001 - 8 U 45/98 -.

    Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Juli 2001 - 8 U 45/98 - verletzt den Beschwerdeführer zu II. in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • LG Hamburg, 22.04.1997 - 325 O 295/95
    Auszug aus BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvR 423/99
    bb) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. April 1997 - 325 O 295/95 -.

    Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. Januar 1999 - 8 U 87/97 - und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. April 1997 - 325 0 295/95 - verletzen die Beschwerdeführerin zu I. 1. in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • OLG Hamburg, 27.01.1999 - 8 U 87/97
    Auszug aus BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvR 423/99
    aa) das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. Januar 1999 - 8 U 87/97 -,.

    Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. Januar 1999 - 8 U 87/97 - und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. April 1997 - 325 0 295/95 - verletzen die Beschwerdeführerin zu I. 1. in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • BGH, 24.10.2000 - XI ZR 273/99

    Rechtsberatung durch Inhaber einer Inkassoerlaubnis; gängige Klausel mit

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvR 423/99
    Wie die materiellrechtlichen Ausführungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts im Verfahren zu I. b) einerseits und andererseits das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 2000 (BB 2001, S. 64) in einer weiteren gleichgelagerten Sache zeigen, war die Rechtsberatung inhaltlich erfolgreich, weil die geltend gemachten Ansprüche gegenüber der beklagten Bank für begründet gehalten werden können.
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvR 423/99
    Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; 97, 12 ).
  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvR 423/99
    Das gewählte Mittel muss zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sein, und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe muss die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt sein (vgl. BVerfGE 30, 292 ; 101, 331 ).
  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 389/94

    Müllkonzept

  • BGH, 03.05.1972 - VIII ZR 170/71

    Factoring und Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz

  • BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60

    Universitäre Selbstverwaltung

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 981/81

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Rechtsberatungsgesetzes -

  • BVerwG, 16.08.1977 - I C 23.69

    Unfallersatzwagen - Gewerbsmäßige Vermietung - Schadensersatzforderungen -

  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.1998 - 9 S 1195/96

    Unlautere oder unangemessene Werbetätigkeit eines Inkassounternehmens

  • BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 285/18

    Zur Vereinbarkeit der Tätigkeit des registrierten Inkassodienstleisters "Lexfox"

    Vielmehr ist - innerhalb des mit diesem Gesetz verfolgten Schutzzwecks, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) - eine eher großzügige Betrachtung geboten (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 423/99, NJW 2002, 1190 und BVerfG, Beschluss vom 14. August 2004 - 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570 [jeweils zum RBerG]).

    Dabei sind die Wertentscheidungen des Grundgesetzes in Gestalt der Grundrechte der Beteiligten sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen und ist den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2004 - 1 BvR 1807/98, NJW 2004, 672; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 423/99, NJW 2002, 1190, 1191 f.; BVerfG, Beschluss vom 14. August 2004 - 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570 und BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1997 - 1 BvR 780/87, BVerfGE 97, 12, 32 [jeweils zum RBerG]).

    Ein solcher Verstoß hat, wenn die Überschreitung bei einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers des Inkassodienstleisters zum einen eindeutig vorliegt und zum anderen unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig anzusehen ist, die Nichtigkeit nach § 134 BGB der zwischen dem Inkassodienstleister und dessen Auftraggeber getroffenen Inkassovereinbarung einschließlich einer in diesem Zusammenhang erfolgten Forderungsabtretung zur Folge (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, NJW 2013, 59 Rn. 34 ff.; vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, NJW 2014, 847 Rn. 31; vom 21. Oktober 2014 - VI ZR 507/13, NJW 2015, 397 Rn. 5; vom 11. Januar 2017 - IV ZR 340/13, VersR 2017, 277 Rn. 34 und vom 21. März 2018 - VIII ZR 17/17, NJW 2018, 2254 Rn. 18; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 423/99, NJW 2002, 1190, 1192).

    Der Rechtsverkehr - namentlich der Auftraggeber und der Schuldner - müsse sich darauf verlassen können, dass die Verträge - insbesondere die Abtretungsverträge - mit dem Inkassounternehmen, für dessen Befugnis zum Inkasso die Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG streite, wirksam seien (Tolksdorf, aaO S. 1408; LG Berlin, WuM 2018, aaO S. 579; LG Berlin, Urteil vom 12. November 2018 - 66 S 19/18, aaO; ebenso Hartung, aaO S. 360 f.; Rott, aaO [letztere auch zum zusätzlichen Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes]; siehe zum Vertrauensschutz bei Inkassodienstleistungen - unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - auch BVerfG, NJW 2002, 1190, 1192).

    Ein dahingehender Vertrauensschutz lässt sich auch nicht etwa dem- in der Gesetzesbegründung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (BT-Drucks. 16/3655, S. 26 f.) genannten - Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) entnehmen, in welchem unter dem- nachfolgend noch näher zu behandelnden - Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einer Nichtigkeit der Abtretung nach § 134 BGB ausgeführt wird, der Inkassoerlaubnis komme Außenwirkung zu und die Kunden des Inkassodienstleisters könnten sich deshalb darauf verlassen, dass sie die Dienste konzessionierter Unternehmen in Anspruch nähmen und die Durchsetzung ihrer Forderung von nun an Sache ihres Vertragspartners sei (BVerfG, aaO S. 1192).

    Daneben kann es Fälle geben, bei denen ein solcher Verstoß zwar vorliegt, aber aufgrund einer verfassungsgemäßen Auslegung und Anwendung des § 134 BGB jedenfalls eine Nichtigkeit der diesem Verstoß zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2002, 1190, 1192) nicht angenommen werden kann.

    Folglich sind die Grundrechte der Beteiligten - namentlich zum einen die Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG) und zum anderen die zugunsten des Kunden zu berücksichtigende Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG), die - bereits entstandene - schuldrechtliche Forderungen umfasst (BVerfG, NJW 2001, 2159 f. mwN) - sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2002, 1190, 1192; BVerfGE 143, 246 Rn. 268, 372; BVerfG, NVwZ 2017, 702 Rn. 19; jeweils mwN) in den Blick zu nehmen und ist hierbei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, NJW 2004, 672; NJW 2002, 1190, 1191 f.; NJW-RR 2004, 1570, 1571; BVerfGE 97, 12, 32; [jeweils zum RBerG]; BT-Drucks. 16/3655, S. 37 f., 47; vgl. auch BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, aaO Rn. 11 ff.; vom 21. März 2018 - VIII ZR 17/17, aaO Rn. 20 ff.; [jeweils zur Auslegung der dem Forderungseinzug zugrunde liegenden Vereinbarung und der Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes]).

    (bb) An dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof jedoch nicht mehr festgehalten (siehe nur BGH, Urteil vom 14. November 2006 - XI ZR 294/05, BGHZ 170, 18 Rn. 27; Beschluss vom 9. Juni 2008 - AnwSt (R) 5/05, juris Rn. 10), nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) entschieden hatte, dass das vorstehend genannte enge Verständnis der Befugnisse eines Inkassounternehmens, das über eine behördliche Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten hinsichtlich der außergerichtlichen Einziehung von Forderungen (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG; heute: eine Registrierung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG für den Bereich der Inkassodienstleistungen) verfüge, dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerecht werde und die Berufsausübungsfreiheit des Inkassounternehmens verletze.

    Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass hierin eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zu sehen sei, da die Gerichte, indem sie dem Inhaber einer Inkassoerlaubnis untersagt hätten, seine Kunden darüber zu beraten, ob und unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten ihnen eine Forderung zustehe, die Vorschrift des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG nicht verfassungsgemäß ausgelegt und angewendet und hierdurch die Berufsausübungsfreiheit der Inkassounternehmer unverhältnismäßig eingeschränkt hätten (BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191).

    Gleichwohl hat in der jüngsten Zeit die Zahl erfolgreicher Verfassungsbeschwerden von gewerblichen oder freiberuflichen Unternehmern und Medienunternehmen gegen Einschränkungen ihrer Berufsfreiheit durch die von den Gerichten vorgenommene Auslegung des Rechtsberatungsgesetzes zugenommen (vgl. BVerfG, 1 BvR 780/87 v. 29. Oktober 1997, BVerfGE 97, 12 - "MasterPat"; BVerfG, 1 BvR 423/99 v. 20. Februar 2002, NJW 2002, 1190 - "Inkassounternehmen"; BVerfG, 1 BvR 2251/01 v. 27. September 2002, NJW 2002, 3531 - "Erbenermittler"; BVerfG, 1 BvR 1807/98 v. 15. Januar 2004, NJW 2004, 672 - "Mahnman"; BVerfG, 1 BvR 517/99 v. 11. März 2004, NJW 2004, 1855 - "Auto Bild/SAT.1 - Jetzt reicht"s").

    Diese Grundsätze hat es in zwei weiteren Entscheidungen zur Tätigkeitsbreite von Inkassounternehmen (BVerfG, 1 BvR 423/99 v. 20. Februar 2002, NJW 2002, 1190 - "Inkassounternehmen I", BVerfG, 1 BvR 725/03 v. 14. August 2004, NJW-RR 2004, 1570 - "Inkassounternehmen II") präzisiert und zunächst klargestellt, dass die Erlaubnis zum geschäftsmäßigen außergerichtlichen Forderungseinzug nach dem Rechtsberatungsgesetz stets eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung gestattet.

    Eine schlichte Mahn- und Beitreibungstätigkeit ohne eine solche "substanzielle Rechtsberatung" (BVerfG, 1 BvR 423/99 v. 20. Februar 2002, NJW 2002, 1190 - "Inkassounternehmen I") ordnet das Bundesverfassungsgericht als kaufmännische Hilfstätigkeit und damit bereits nicht als erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ein.

    Zur Verhinderung von Beweisschwierigkeiten und Umgehungsgeschäften (zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung vgl. BVerfG, 1 BvR 423/99 v. 20. Februar 2002, NJW 2002, 1190 [1191] - "Inkassounternehmen I") und aus Verbraucherschutzgründen soll es insgesamt, also unabhängig vom Vorliegen einer besonderen Rechtsprüfung, unter Erlaubnisvorbehalt stehen, soweit eine wirtschaftlich fremde Forderung eingezogen wird, bei der das Ausfallrisiko letztlich beim ursprünglichen Forderungsinhaber verbleibt.

    Der Gesetzgeber hat den Vorschriften der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG die Überlegung zugrunde gelegt, das Bundesverfassungsgericht habe durch seine oben genannten Beschlüsse vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) und vom 14. August 2004 (NJW-RR 2004, 1570) klargestellt, dass die Erlaubnis zum geschäftsmäßigen außergerichtlichen Forderungseinzug nach dem Rechtsberatungsgesetz stets eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung gestatte und eine schlichte Mahn- und Beitreibungstätigkeit ohne eine solche "substanzielle Rechtsberatung" nur als kaufmännische Hilfstätigkeit und damit bereits nicht als erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einzuordnen sei (BT-Drucks. 16/3655, S. 27).

    Setze das Inkassounternehmen die von ihm verlangte, überprüfte und für genügend befundene Sachkunde bei der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen ein, so sei nicht erkennbar, dass damit eine Gefahr für den Rechtsuchenden oder den Rechtsverkehr verbunden sein könnte (BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191; vgl. auch BVerfG, NJW-RR 2004, 1570, 1571; EuGH, Urteil vom 25. Juli 1991- C-76/90, Slg. 1991 - I 4221, 4244 Rn. 17).

    Denn dem oben bereits erwähnten, von dem Gesetzgeber in Bezug genommenen (BT-Drucks. 16/3655, S. 26 f.) Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) lagen ebenfalls Fallgestaltungen zugrunde, in denen eine rechtliche Prüfung und Beratung nicht erst bei oder nach Abschluss der das Inkasso betreffenden Vereinbarungen, sondern bereits in deren - mithin von der seitens des Bundesverfassungsgerichts gewählten Formulierung, wonach "beim Forderungseinzug" auch Rechtsberatung geleistet werden dürfe, ersichtlich umfassten (so auch Tolksdorf, ZIP 2019, 1401, 1405; aA LG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, aaO Rn. 40) - Vorfeld erfolgt war.

    Die zwischen dem Mieter und der Klägerin gemäß ihrem Geschäftsmodell vereinbarte Freistellung des Mieters von jeglichem Kostenrisiko unterscheidet sich zwar, wie die Revisionserwiderung insoweit zutreffend geltend macht, von einem Inkasso im ursprünglichen Sinne (vgl. hierzu Tolksdorf, aaO S. 1404), wobei in der Literatur allerdings zutreffend ausgeführt wird, dass schon zur Zeit des Erlasses des Rechtsdienstleistungsgesetzes vor allem durch die vom Gesetzgeber übernommenen Grundsätze der oben (unter II 2 d cc (1) (b) (bb) und (cc)) erörterten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) und vom 14. August 2004 (NJW-RR 2004, 1570) eine deutliche Fortentwicklung des rechtlichen Rahmens für Inkassodienstleistungen und damit eine Erweiterung der Tätigkeitsbreite von Inkassounternehmen erfolgt war (Tolksdorf, aaO S. 1406 und 1408 [unter zusätzlichem Hinweis darauf, dass beim Inkasso abgetretener Forderungen die - hier in Rede stehende - Übernahme der Prozesskosten in der Inkassobranche seit langem üblich sei]).

    Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20. Februar 2002 (BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191) ausgeführt hat, steht es der Annahme einer zulässigen Inkassotätigkeit nicht entgegen, dass der Kunde ohne das Auftreten des Inkassounternehmers - hier insbesondere ohne den vorstehend beschriebenen, von der Klägerin geschaffenen Anreiz - die Forderungen wohl nicht geltend gemacht hätte.

    Maßstab für die in § 11 Abs. 1 RDG erfolgte Auswahl der Rechtsgebiete waren für den Gesetzgeber die schon bislang - unter der Geltung des Rechtsberatungsgesetzes - in den Sachkundeprüfungen von Inkassounternehmern verlangten Leistungen, die auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191) Voraussetzung für die Tätigkeit im Bereich des Forderungsinkassos sind (BT-Drucks. 16/3655, S. 66).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat in dem oben erwähnten Beschluss des vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190), dessen Verfahrensgegenstand ebenfalls Klagen von Inkassounternehmen aus abgetretenem Recht waren, Bedenken gegen diesen Weg der Anspruchsdurchsetzung nicht zu erkennen gegeben.

  • BGH, 13.07.2021 - II ZR 84/20

    Sammelklage-Inkasso nach Insolvenz von Air Berlin zulässig

    (2) Orientiert man sich an den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts aufgezeigten Wertungsgesichtspunkten (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 110; BVerfGE 97, 12, 28 ff.; BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191 f.; NJW-RR 2004, 1570 ff.), ist die von der Gegenauffassung vorgenommene Einschränkung des Inkassobegriffs nicht zu rechtfertigen.

    (a) Jede Einschränkung des Begriffs der Inkassodienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG und damit der Inkassodienstleistungserlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG beinhaltet einen Eingriff in den Schutzbereich der nach Art. 12 Abs. 1 GG gewährten Berufsausübungsfreiheit (vgl. RegE RDG, BT-Drucks. 16/3655, S. 26 f.; BVerfG, NJW 2002, 1190 f. zu Art. 1 § 1 RBerG; Burgi, DVBl 2020, 471, 474; Knauff, GewArch 2019, 414 f.).

    Setzt das Inkassounternehmen die von ihm verlangte, überprüfte und für genügend befundene Sachkunde bei der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen ein, ist nicht ersichtlich, dass damit eine Gefahr für den Rechtsuchenden oder den Rechtsverkehr verbunden sein könnte (BVerfG, NJW 2002, 1190 f.; BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 121; Urteil vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, ZIP 2020, 1129 Rn. 36; Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 45).

    Der Einwand, durch die Bündelung könne der Blick für die Besonderheiten des Einzelfalls verloren gehen (Mann/Schnuch, NJW 2019, 3477, 3480), verfängt jedenfalls dann nicht, wenn der Rechtsuchende ohne die Zuhilfenahme der hier streitigen Geschäftsmodelle aus rationalem Desinteresse von einer Rechtsverfolgung Abstand nehme würde (vgl. BVerfG, NJW 2002, 1190 f.).

    Dass der Begriff der Inkassodienstleistung sich nicht auf die Einziehung unbestrittener Forderungen im Sinne einer kaufmännischen Hilfstätigkeit beschränkt, ist geklärt (BVerfG, NJW 2002, 1190 f.; BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 115 f.; Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 54).

    Das Rechtsdienstleistungsgesetz bezweckt, wie schon das Rechtsberatungsgesetz, nicht den Schutz der Schuldner vor den Folgen zutreffend erteilten Rechtsrats und wirkungsvoller Rechtsbesorgung (BVerfG, NJW 2002, 1190, 1192).

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 45/19

    Wohnraummietrecht: Rückzahllungs- und Auskunftsanspruch eines Mieters bei

    Die nach § 1 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, 2 RDG aufgestellten Anforderungen - insbesondere an die bereits nach dem Rechtsberatungsgesetz vorausgesetzte persönliche Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde des Erlaubnisinhabers - bildeten die Grundlage der weiten Auslegung des Begriffs der "außergerichtlichen Forderungseinziehung", den das Bundesverfassungsgericht (NJW 2002, 1190; NJW-RR 2004, 1570) im Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 RBerG (nunmehr § 2 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 11, 12 RDG) im Lichte der Berufsfreiheit präzisiert und auf die der Gesetzgeber im Rahmen der Neuregelung des Rechtsberatungsrechts ausdrücklich Bezug genommen habe (BT-Drucks. 16/3655, S. 26 f.).

    Die Erlaubnis zur Rechtsbesorgung an Inkassounternehmer umfasse damit sozusagen spiegelbildlich zugleich die Erlaubnis zur Rechtsberatung (BVerfG, NJW 2002, 1190).

    Die Erteilung einer Auskunft auf der Grundlage einer gesetzlichen Auskunftsverpflichtung, die nach dem hier gemäß Art. 229 § 49 Abs. 2 EGBGB anzuwendenden Recht ein entsprechendes Verlangen des Mieters erfordere, sei Voraussetzung für die von der Klägerin übernommene "wirkungsvolle Durchsetzung" (BVerfG, NJW 2002, 1190) aller hier abgetretenen Forderungen und etwaigen Feststellungsbegehren zur Höhe der künftigen (Miet-)Zahlungspflicht des Mieters.

    Nur aus diesem Grund lässt sich einerseits das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt rechtfertigen; andererseits umfasst die Erlaubnis zur Rechtsbesorgung an Inkassounternehmer sozusagen spiegelbildlich zugleich auch die Erlaubnis zur Rechtsberatung (BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191; Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 120; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 36).

    Dabei hat er den Vorschriften der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG "als verfassungsrechtliche Vorgabe" ausdrücklich die Überlegung zugrunde gelegt, das Bundesverfassungsgericht habe durch seine Beschlüsse vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) und vom 14. August 2004 (NJW-RR 2004, 1570) klargestellt, dass die Erlaubnis zum geschäftsmäßigen Forderungseinzug nach dem Rechtsberatungsgesetz stets eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung gestatte und eine schlichte Mahn- und Beitreibungstätigkeit ohne eine solche "substanzielle Rechtsberatung" nur auf eine kaufmännische Hilfstätigkeit beschränkt und damit bereits nicht als erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einzuordnen sei (BT-Drucks. 16/3655, S. 27; Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 144; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO).

    Insbesondere ist es einem registrierten Inkassodienstleister nicht verwehrt, im Rahmen des außergerichtlichen Forderungseinzugs in substantieller Weise - auch begleitend zu einem Gerichtsverfahren - Rechtsberatung vorzunehmen (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 27; BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191; NJW-RR 2004, 1570, 1571; Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 144 f.; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO).

    Dem steht bereits der Umstand entgegen, dass weder der Bundesgerichtshof noch das Bundesverfassungsgericht in Fällen, in denen ein registriertes beziehungsweise über eine entsprechende behördliche Erlaubnis verfügendes Inkassounternehmen in einem streitigen gerichtlichen Verfahren als Kläger aus abgetretenem Recht des Kunden eine Forderung geltend gemacht hat, die Berechtigung dieser Vorgehensweise und die Aktivlegitimation des Inkassounternehmens in Zweifel gezogen haben (vgl. nur BGH, Urteile vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423 unter II 1 c; vom 20. November 2008 - I ZR 62/06, NJW 2009, 1353 Rn. 7; BVerfG, NJW 2002, 1190).

    Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht auch anerkannt, dass ein Inkassounternehmer berechtigt ist, Anreize für seine Beauftragung zu schaffen (BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191).

  • LG München I, 07.02.2020 - 37 O 18934/17

    Financialright darf nicht für Lkw-Kartell-Geschädigte klagen: Mehr als 3.000

    Zum Rechtsberatungsgesetz hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Registrierung als Inkassodienstleister sowohl die Befugnis umfasst, gegenüber dem Kunden eine rechtliche Bewertung der Durchsetzbarkeit der Forderung abzugeben, diesen also auch rechtlich zu beraten, als auch im Rahmen der Durchsetzung gegenüber dem Schuldner rechtliche Äußerungen und Bewertungen vorzunehmen (Kammerbes, v. 20.02.2002, 1 BvR 423/99 - juris (Inkassounternehmen I) und Kammerbes, v. 14.08.2004, 1 BvR 725/03 - juris (Inkassounternehmen II).
  • BGH, 13.06.2022 - VIa ZR 418/21

    Zur Zulässigkeit eines "Sammelklageninkassos" für Schweizer Erwerber im

    b) Daneben erfordert es der in § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG genannte Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes, insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG; vgl. BVerfG, NJW 2002, 1190 f.), den Begriff der Inkassodienstleistung so auszulegen, dass Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf die gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen, umfasst sind.

    Die Vorschriften der § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG gestatten Inkassodienstleistern eine umfassende rechtliche Prüfung der einzuziehenden Forderungen, wie das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof bereits zum Rechtsberatungsgesetz entschieden haben (BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191 f.; NJW-RR 2004, 1570, 1571; BGH, Urteil vom 14. November 2006 - XI ZR 294/05, BGHZ 170, 18 Rn. 27).

    Jede Einschränkung des Begriffs der Inkassodienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF und damit der Inkassodienstleistungserlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG greift in den Schutzbereich der nach Art. 12 Abs. 1 GG gewährten Berufsausübungsfreiheit ein (vgl. BVerfG, NJW 2002, 1190 f. zum RBerG; BT-Drucks. 16/3655, S. 26 f.).

    Setzt der Inkassodienstleister diese von ihm verlangte, überprüfte und für genügend befundene Sachkunde dann bei der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen ein, ist nicht ersichtlich, dass damit eine Gefahr für den Rechtsuchenden verbunden ist (BVerfG, NJW 2002, 1190 f.; BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 121; Urteil vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, NJW-RR 2020, 779 Rn. 36; Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 45; Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 27).

    Das Rechtsdienstleistungsgesetz bezweckt indessen nicht den Schutz der Schuldner vor den Folgen zutreffend erteilten Rechtsrats und wirkungsvoller Rechtsbesorgung (BVerfG, NJW 2002, 1190, 1192; BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 34).

  • LG Ingolstadt, 07.08.2020 - 41 O 1745/18

    Nichtige Abtretungsvereinbarungen: Myright-Klage gegen Audi abgewiesen

    V. 20.02.2002 NJW 2002, 1190, 1192: "(...) Abreden, die den Zedenten unangemessen benachteiligen, können von den Zivilgerichten auf andere Weise kontrolliert werden.".

    Der Rechtsverkehr - namentlich der Auftraggeber und der Schuldner - müsse sich darauf verlassen können, dass die Verträge - insbesondere die Abtretungsverträge - mit dem Inkassounternehmen, für dessen Befugnis zum Inkasso die Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG streite, wirksam seien (Tolksdorf, a.a.O. S. 1408; LG Berlin, WuM 2018, a.a.O. S. 579; LG Berlin, Urteil vom 12. November 2018 - 66 S 19/18, a.a.O.; ebenso Hartung, a.a.O. S. 360 f.; Rott, a.a.O. [letztere auch zum zusätzlichen Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes]; siehe zum Vertrauensschutz bei Inkassodienstleistungen - unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - auch BVerfG, NJW 2002, 1190, 1192).

    Ein dahingehender Vertrauensschutz lässt sich auch nicht etwa dem - in der Gesetzesbegründung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (BT-Drucks. 16/3655, S. 26 f.) genannten - Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) entnehmen, in welchem unter dem - nachfolgend noch näher zu behandelnden - Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einer Nichtigkeit der Abtretung nach § 134 BGB ausgeführt wird, der Inkassoerlaubnis komme Außenwirkung zu und die Kunden des Inkassodienstleisters könnten sich deshalb darauf verlassen, dass sie die Dienste konzessionierter Unternehmen in Anspruch nähmen und die Durchsetzung ihrer Forderung von nun an Sache ihres Vertragspartners sei (BVerfG, a.a.O. S. 1192).

    Daneben kann es Fälle geben, bei denen ein solcher Verstoß zwar vorliegt, aber aufgrund einer verfassungsgemäßen Auslegung und Anwendung des § 134 BGB jedenfalls eine Nichtigkeit der diesem Verstoß zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2002, 1190, 1192) nicht angenommen werden kann.

    Folglich sind die Grundrechte der Beteiligten namentlich zum einen die Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG) und zum anderen die zugunsten des Kunden zu berücksichtigende Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG), die bereits entstandene schuldrechtliche Forderungen umfasst (BVerfG, NJW 2001, 2159 f. m.w.N.) sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2002, 1190, 1192; BVerfGE 143, 246 Rn. 268, 372 BVerfG, NVwZ 2017, 702 Rn. 19; jeweils m.w.N.) in den Blick zu nehmen und ist hierbei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, NJW 2004, 672 NJW 2002, 1190, 1191 f.; NJW-RR 2004, 1570, 1571 BVerfGE 97, 12, 32; [jeweils zum RBerG]; BT-Drucks. 16/3655, S. 37 f., 47 vgl. auch BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, a.a.O. Rn. 11 ff.; vom 21. März 2018 - VIII ZR 17/17, a.a.O. Rn. 20 ff.; [jeweils zur Auslegung der dem Forderungseinzug zugrunde liegenden Vereinbarung und der Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes])" (a.a.O. Rz. 104 bis 110).

  • BGH, 08.04.2020 - VIII ZR 130/19

    Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch

    Nur aus diesem Grund lässt sich einerseits das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt rechtfertigen; andererseits umfasst sozusagen spiegelbildlich die Erlaubnis zur Rechtsbesorgung an Inkassounternehmer zugleich auch die Erlaubnis zur Rechtsberatung (BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 120).

    Der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lagen - was das Berufungsgericht verkannt hat - Fallgestaltungen zugrunde, in denen eine rechtliche Prüfung und Beratung nicht erst bei oder nach Abschluss der das Inkasso betreffenden Vereinbarungen, sondern bereits in deren - mithin von der seitens des Bundesverfassungsgerichts gewählten Formulierung, wonach "beim Forderungseinzug" auch Rechtsberatung geleistet werden dürfe, ersichtlich umfassten - Vorfeld erfolgt waren (BVerfG, NJW 2002, 1190; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 154; Tolksdorf, ZIP 2019, 1401, 1405).

    Dabei hat er den Vorschriften der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG als "verfassungsrechtliche Vorgabe" ausdrücklich die Überlegung zugrunde gelegt, das Bundesverfassungsgericht habe durch seine Beschlüsse vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) und vom 14. August 2004 (NJW-RR 2004, 1570) klargestellt, dass die Erlaubnis zum geschäftsmäßigen Forderungseinzug nach dem Rechtsberatungsgesetz stets eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung gestatte und eine schlichte Mahn- und Beitreibungstätigkeit ohne eine solche "substanzielle Rechtsberatung" nur als kaufmännische Hilfstätigkeit und damit bereits nicht als erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einzuordnen sei (BT-Drucks. 16/3655, S. 27; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 144).

    Insbesondere ist es einem registrierten Inkassodienstleister nicht verwehrt, im Rahmen des außergerichtlichen Forderungseinzugs in substantieller Weise - auch begleitend zu einem Gerichtsverfahren - Rechtsberatung vorzunehmen (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 27; BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191; NJW-RR 2004, 1570, 1571; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 144 f.).

    (a) Der vom Gesetzgeber des Rechtsdienstleistungsgesetzes zur Bestimmung der Reichweite und des Umfangs der einem registrierten Inkassodienstleister erlaubten rechtlichen Tätigkeiten (BT-Drucks. 16/3655, S. 27, Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 144) unter anderem herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) lagen Fallgestaltungen zugrunde, in denen das Bestehen von Ansprüchen bei Aufnahme der Tätigkeit durch das Inkassounternehmen noch nicht geklärt war.

    Dabei hat es hervorgehoben, dass sich der Regelungsgehalt einer Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG grundsätzlich auch auf die umfassende und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden, wenn auch nur in einem bestimmten Sachbereich, erstreckt (BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191 mwN).

    Vielmehr ist davon auch die Befugnis des Inkassounternehmens umfasst, seine Kunden bereits im Vorfeld eines Forderungseinzugs darüber zu beraten, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe eine Forderung besteht, und gegebenenfalls mögliche Erfolgsaussichten zu prognostizieren (BVerfG, NJW 2002, 1190 f.).

    Maßstab für die in § 11 Abs. 1 RDG erfolgte Auswahl der Rechtsgebiete waren für den Gesetzgeber die schon bislang - unter der Geltung des Rechtsberatungsgesetzes - in den Sachkundeprüfungen von Inkassounternehmern verlangten Leistungen, die auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191) Voraussetzung für die Tätigkeit im Bereich des Forderungsinkassos sind (BT-Drucks. 16/3655, S. 66).

    Das Bundesverfassungsgericht hat aber anerkannt, dass ein Inkassounternehmer berechtigt ist, Anreize für seine Beauftragung zu schaffen (BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191).

  • LG Berlin, 22.08.2018 - 65 S 83/18

    Mieter darf sich wegen überhöhter Miete direkt an Rechtsanwalt oder

    Diese Anforderungen - insbesondere an die bereits nach dem RBerG vorausgesetzte persönliche Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde des Erlaubnisinhabers - bilden die Grundlage der weiten Auslegung des Begriffs der "außergerichtlichen Forderungseinziehung", den das Bundesverfassungsgericht im Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 RBerG (§§ 2 Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 1, 11, 12 RDG) im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG mehrfach präzisiert (BVerfG, Beschl. v. 20.02.2002 - 1 BvR 423/99, 1 BvR 821/00, 1 BvR 1412/01, NJW 2002, 1190; Beschl. v. 14.08.2004 - 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570) und auf die der Gesetzgeber im Rahmen der Neuregelung des Rechtsberatungsrechts ausdrücklich Bezug genommen hat (BT-Ds. 16/3655, S. 26 f.), dies auch folgerichtig, denn die verfassungsrechtlichen Vorgaben haben sich nicht geändert (BT-Ds. 16/3655, S. 26, 36; aA ohne nähere Prüfung offenbar: LG Berlin [ZK 67], Beschl. v. 26.07.2018 - 67 S 157/18).

    Rechtsberatung ist danach grundsätzlich die umfassende und vollwertige Beratung der Rechtssuchenden in dem Sachbereich, der in der Erlaubnis - hier Inkassodienstleistung - genannt und von dem Nachweis der besonderen Sachkunde sowie der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit gedeckt ist (BVerfG, Beschl. v. 20.02.2002, aaO, Rz. 29 f.).

    Sie umfasst auch die rechtliche Beratung darüber, ob und unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten dem Kunden eine Forderung überhaupt zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.02.2002, aaO, Rz. 4ff., 26, 34).

    Sie müssten auch nicht "im Prinzip Volljuristen vorbehalten bleiben", um Gläubiger und Rechtspflege vor unqualifizierter Aufgabenerfüllung zu schützen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.02.2002, aaO, Rz. 30).

    Nur aus diesem Grund lässt sich das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigen; die Erlaubnis zur Rechtsbesorgung an Inkassounternehmer umfasst damit sozusagen spiegelbildlich zugleich die Erlaubnis zur Rechtsberatung (BVerfG, Beschl. v. 20.02.2002, aaO, Rz. 30).

    Eine Gefahr für den Rechtssuchenden oder den Rechtsverkehr kann sich nicht ergeben, wenn der Inkassounternehmer - wie nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 RDG nunmehr stets vorausgesetzt - auf der Grundlage der von ihm verlangten, von der Behörde überprüften und für genügend befundenen Sachkunde bei der Einziehung fremder und zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen tätig wird (BVerfG, Beschl. v. 20.02.2002, aaO, Rz. 31).

    Die Funktion der Inkassoerlaubnis, nach außen Klarheit im Rechtsverkehr zu schaffen, wäre gefährdet, wenn die Rechtsberatung vor oder gar nach Erteilung des Auftrags die Nichtigkeit der Abtretung zur Folge haben könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.02.2002, aaO, Rn. 41).

    Unabhängig davon sieht das Bundesverfassungsgericht (selbst) eine rechtliche Beratung darüber, ob und unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten dem Kunden eine Forderung zusteht, im Vorfeld der Abtretung als von einer Inkassoerlaubnis gedeckte Tätigkeit an (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.02.2002, aaO, Rz. 26, 34).

    Die Erlaubnis umfasst - wie eingangs dargestellt - die umfassende und vollwertige (außergerichtliche) Beratung des Rechtsuchenden sowie alle Maßnahmen, die auf die Geltendmachung der Forderung gerichtet sind (vgl. Kleine-Cosack, aaO, § 2 Rn. 90), denn die Klägerin hat die Verantwortung für die wirkungsvolle Durchsetzung der Rechte der Mieterin übernommen (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 20.02.2002, aaO; Beschl. v. 14.08.2004, aaO).

    Dass damit - anders als im Rahmen des Mietpreisrechners im Vorfeld des Vertragsschlusses zwischen der Mieterin und der Klägerin - eine "substanzielle Rechtsprüfung" verbunden ist, ist gerade der Grund dafür, dass eine solche (außergerichtliche Inkasso-)Dienstleistung unter einem Erlaubnisvorbehalt steht und den Nachweis entsprechender Sachkunde voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.02.2002, aaO, Rz. 30).

    Das Auskunftsverlangen nach § 556g Abs. 3 BGB hat der Gesetzgeber jedoch als selbständige Forderung gesetzlich fixiert; sie kann als solche abgetreten und auf der Grundlage der Abtretung geltend gemacht werden, denn die Erteilung der Auskunft ist zugleich die Voraussetzung für die (von der Klägerin übernommene) "wirkungsvolle Durchsetzung" (BVerfG, Beschl. v. 20.02.2002, aaO, Rz. 31) aller (hier abgetretenen) Forderungen und etwaigen Feststellungsbegehren im Zusammenhang mit der sog. Mietpreisbremse.

    Eine weiterreichende Einschränkung der Befugnisse der Klägerin bedürfte wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Freiheit der Berufsausübung im Übrigen einer aus dem Schutzzweck des RDG abgeleiteten Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.02.2002, aaO, Rz. 27).

  • LG Berlin, 15.01.2019 - 15 O 60/18

    Geltendmachung und Durchsetzung der Rechte von Wohnraummietern durch einen

    Dies beinhaltet stets eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung, inklusive der rechtlichen Beratung darüber, ob und unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten dem Kunden eine Forderung überhaupt zusteht (BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002, NJW 2002, 1190, 1191; LG Berlin, Urteil vom 20. Juni 2018 - 65 S 70/19 -, BeckRS 2018, 15712, Rn. 18).

    Die Rechte des Rechtssuchenden werden durch die Inkassotätigkeit jedoch nicht verkürzt, sondern vielmehr erstmals geltend gemacht (BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002, NJW 2002, 1190, 1191; LG Berlin, Urteil vom 20. Juni 2018 - 65 S 70/18 -, BeckRS 2018, 15712, Rn. 39f.).

  • BGH, 06.05.2020 - VIII ZR 120/19

    Klage aus abgetretenem Recht des Wohnraummieters gegenüber der beklagten

    Nur aus diesem Grund lässt sich einerseits das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt rechtfertigen; andererseits umfasst sozusagen spiegelbildlich die Erlaubnis zur Rechtsbesorgung an Inkassounternehmer zugleich auch die Erlaubnis zur Rechtsberatung (BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 120).

    Der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lagen - was das Berufungsgericht verkannt hat - Fallgestaltungen zugrunde, in denen eine rechtliche Prüfung und Beratung nicht erst bei oder nach Abschluss der das Inkasso betreffenden Vereinbarungen, sondern bereits in deren - mithin von der seitens des Bundesverfassungsgerichts gewählten Formulierung, wonach "beim Forderungseinzug" auch Rechtsberatung geleistet werden dürfe, ersichtlich umfassten - Vorfeld erfolgt waren (BVerfG, NJW 2002, 1190; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 154; Tolksdorf, ZIP 2019, 1401, 1405).

    Dabei hat er den Vorschriften der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG als "verfassungsrechtliche Vorgabe" ausdrücklich die Überlegung zugrunde gelegt, das Bundesverfassungsgericht habe durch seine Beschlüsse vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) und vom 14. August 2004 (NJW-RR 2004, 1570) klargestellt, dass die Erlaubnis zum geschäftsmäßigen Forderungseinzug nach dem Rechtsberatungsgesetz stets eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung gestatte und eine schlichte Mahn- und Beitreibungstätigkeit ohne eine solche "substanzielle Rechtsberatung" nur als kaufmännische Hilfstätigkeit und damit bereits nicht als erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einzuordnen sei (BT-Drucks. 16/3655, S. 27; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 144).

    Insbesondere ist es einem registrierten Inkassodienstleister nicht verwehrt, im Rahmen des außergerichtlichen Forderungseinzugs in substanzieller Weise - auch begleitend zu einem Gerichtsverfahren - Rechtsberatung vorzunehmen (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 27; BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191; NJW-RR 2004, 1570, 1571; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 144 f.).

    (a) Der vom Gesetzgeber des Rechtsdienstleistungsgesetzes zur Bestimmung der Reichweite und des Umfangs der einem registrierten Inkassodienstleister erlaubten rechtlichen Tätigkeiten (BT-Drucks. 16/3655, S. 27; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 144) unter anderem herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) lagen Fallgestaltungen zugrunde, in denen das Bestehen von Ansprüchen bei Aufnahme der Tätigkeit durch das Inkassounternehmen noch nicht geklärt war.

    Dabei hat es hervorgehoben, dass sich der Regelungsgehalt einer Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG grundsätzlich auch auf die umfassende und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden, wenn auch nur in einem bestimmten Sachbereich, erstreckt (BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191 mwN).

    Vielmehr ist davon auch die Befugnis des Inkassounternehmens umfasst, seine Kunden bereits im Vorfeld eines Forderungseinzugs darüber zu beraten, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe eine Forderung besteht, und gegebenenfalls mögliche Erfolgsaussichten zu prognostizieren (BVerfG, NJW 2002, 1190 f.).

    Maßstab für die in § 11 Abs. 1 RDG erfolgte Auswahl der Rechtsgebiete waren für den Gesetzgeber die schon bislang - unter der Geltung des Rechtsberatungsgesetzes - in den Sachkundeprüfungen von Inkassounternehmern verlangten Leistungen, die auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191) Voraussetzung für die Tätigkeit im Bereich des Forderungsinkassos sind (BT-Drucks. 16/3655, S. 66).

    Das Bundesverfassungsgericht hat aber anerkannt, dass ein Inkassounternehmer berechtigt ist, Anreize für seine Beauftragung zu schaffen (BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191).

  • LG Berlin, 20.06.2018 - 65 S 70/18

    Inkasso: Abtretung von Ansprüchen gemäß "Mietpreisbremse" wirksam!

  • LG Braunschweig, 30.04.2020 - 11 O 3092/19

    Abgasskandal; Inkassodienstleistungserlaubnis; Forderungen nach ausländischem

  • BGH, 11.12.2013 - IV ZR 46/13

    Verkauf einer Lebensversicherung: Abgrenzung zwischen einer erlaubnisbedürftigen

  • BGH, 30.10.2012 - XI ZR 324/11

    Rechtsdienstleistung: Forderungsabtretung zum Zweck der Einziehung auf fremde

  • BGH, 14.11.2006 - XI ZR 294/05

    BGH bejaht Aktivlegitimation einer Verbraucherzentrale aus abgetretenem Recht bei

  • LG Berlin, 29.04.2020 - 64 S 95/19

    Durchsetzung der Mietpreisbremse als vergütungspflichtige Inkassodienstleistung

  • LG Berlin, 26.07.2018 - 67 S 157/18

    Neue Entscheidungen zur Abtretung von Ansprüchen gemäß "Mietpreisbremse" an

  • BVerfG, 29.07.2004 - 1 BvR 737/00

    Zur unentgeltlichen Rechtsberatung durch einen berufserfahrenen Juristen

  • OLG Braunschweig, 07.10.2021 - 8 U 40/21

    Schadensersatzansprüche eines in der Schweiz ansässigen Käufers eines Fahrzeugs

  • LG Berlin, 13.08.2018 - 66 S 18/18

    Wohnraummiete in Berlin: Rechtsverfolgung von Rechten aus der "Mietpreisbremse"

  • BGH, 22.10.2003 - IV ZR 398/02

    Zur Frage der Wirksamkeit von Treuhandverträgen und -vollmachten bei

  • BVerfG, 14.08.2004 - 1 BvR 725/03

    Zum Umfang von im Rahmen von Inkassotätigkeit erlaubter Rechtsberatung

  • BGH, 26.03.2003 - IV ZR 222/02

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines Treuhandvertrages aufgrund Verstoßes gegen das

  • BGH, 09.06.2008 - AnwSt (R) 5/05

    Abgrenzung zwischen Anwalts- und Inkassotätigkeit; Erfolgshonorar nur bei

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 112/07

    Zur Bereicherungsschuld bei unwirksamen Darlehensvertrag

  • AG Coburg, 14.06.2021 - 12 C 525/21

    Die außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzsansprüchen durch eine

  • LG Hannover, 01.02.2021 - 18 O 34/17

    Schadenersatzbegehren wegen kartellbedingt überhöhter Zuckerpreise; Feststellung

  • KG, 12.05.2021 - 5 U 1091/20

    internationales Copyright-Inkasso - Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2023 - 4 B 1590/20

    Widerruf der Registrierung eines Inkassodienstleisters

  • LG Stuttgart, 13.03.2019 - 13 S 181/18

    Wohnraummietvertrag: Unwirksamkeit der Mietpreisbegrenzungsverordnung

  • BGH, 22.10.2003 - IV ZR 33/03

    Pflicht des Darlehensnehmers zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung;

  • BGH, 19.01.2022 - VIII ZR 123/21

    Beauftragung eines Inkassodienstleisters mit der Beitreibung einer Forderung

  • BVerwG, 16.07.2003 - 6 C 27.02

    Ermächtigungsgrundlage, Forderungskauf, gesetzesvertretende Verordnung,

  • BGH, 30.03.2022 - VIII ZR 121/21

    Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 31/19

    Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters für Ansprüche aus

  • BGH, 30.03.2022 - VIII ZR 358/20

    Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf

  • OLG Karlsruhe, 08.12.2006 - 12 U 208/05

    Nebenintervention: Rechtliches Interesse des als vermeintlicher Gesamtschuldner

  • VG Berlin, 25.08.2011 - 1 K 5.10

    Inkassounternehmen darf weiterhin Forderungen einziehen

  • BGH, 20.05.2009 - I ZR 220/06

    Versicherungsberater

  • BGH, 18.03.2003 - VI ZR 152/02

    Zum Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz bei der Regulierung von Unfallschäden

  • OLG München, 18.07.2022 - 21 U 1200/22

    Sammelklage eines Inkassodienstleisters wegen des Verkaufs von PKW mit dem Motor

  • BVerwG, 27.10.2004 - 6 C 30.03

    Insolvenzberatung, Insolvenzverwaltung, Rechtsberatung, Sachbereichserlaubnis,

  • BGH, 29.07.2008 - XI ZR 387/06

    Verstoß der einem Vertreter erteilten Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz

  • LG Berlin, 22.10.2020 - 67 S 167/20

    Anspruchsgeltendmachung aus der Mietpreisbremse in Berlin: Nichtigkeit einer

  • LG Berlin, 24.01.2019 - 67 S 277/18

    Zahlungsansprüche eines Inkassodienstleisters: Anforderungen an die Rüge

  • BGH, 28.04.2009 - XI ZR 227/08

    Wirksamkeit einer Treuhändervollmacht; Treuwidrigkeit auf die Berufung der

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 189/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • BGH, 05.11.2004 - BLw 11/04

    Wirksamkeit der Abtretung von Forderungen gegen eine LPG zum Zwecke der

  • BGH, 19.01.2022 - VIII ZR 124/21

    Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen

  • BGH, 22.06.2004 - VI ZR 272/03

    Erlaubnispflicht der Geltendmachung von abgetretenen Schadensersatzansprüchen

  • OLG Frankfurt, 29.01.2004 - 6 U 228/02

    Unerlaubte Rechtsberatung: Abwicklung von Kfz-Schadensfällen für fremde

  • BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 343/21

    Abtretung der Ansprüche eines Mieters gegen den Vermieter an einen

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 119/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • LG Berlin, 13.08.2018 - 66 S 45/18

    Mietvertrag mit Modernisierungsnachtrag rechtfertigt keine Überschreitung der

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 198/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • OLG Stuttgart, 13.12.2005 - 6 U 119/05

    Bankdarlehen im Zusammenhang mit einem geschlossenen Immobilienfonds:

  • BVerfG, 11.03.2004 - 1 BvR 517/99

    Zur Anwendbarkeit von RBerG Art 1 § 1, UWG § 1 auf eine Fernseh- und eine

  • LG Stuttgart, 28.04.2022 - 30 O 17/18

    Zulässigkeit eines Sammelklageninkasso von verschiedenen

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 121/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • BGH, 11.12.2013 - IV ZR 137/13

    Rechtsdienstleistung: Abgrenzung zwischen Forderungseinziehung und Forderungskauf

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 194/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • BGH, 19.01.2022 - VIII ZR 196/21

    Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 192/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 199/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 123/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 202/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 122/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 200/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 191/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 197/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 190/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 193/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 196/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 120/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 201/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 195/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 203/07

    Persönliche Haftung der Gesellschafter eines in der Rechtsform einer BGB

  • LG München I, 26.11.2019 - 33 O 18393/18

    Unterlassungsanspruch

  • OLG Dresden, 29.11.2016 - 14 U 54/13
  • OLG Frankfurt, 25.02.2004 - 9 U 77/03

    Finanzierter Immobilienkauf: Wirksamkeit der im Rahmen eines wegen unerlaubter

  • BGH, 11.12.2013 - IV ZR 136/13

    Abgrenzung zwischen Einziehung einer abgetretenen Forderung auf fremde Rechnung

  • BGH, 28.04.2009 - XI ZR 228/08

    Wirksamkeit einer Treuhändervollmacht; Treuwidrigkeit auf die Berufung der

  • OLG Frankfurt, 24.07.2007 - 8 U 150/06

    Unerlaubte Rechtsbesorgung: Geschäftsmäßige Einziehung einer in einer

  • VG Düsseldorf, 22.03.2006 - 20 K 1797/04

    Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ; Gebot

  • OLG Köln, 02.10.2020 - 20 U 60/20

    Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrags Wirksamkeit

  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 23.01.2019 - 3 C 2/18

    Rechtsdienstleistung: Geltendmachung und Durchsetzung von Auskunfts- und

  • BGH, 29.07.2008 - XI ZR 394/06

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer Treuhandvollmacht wegen Verstoßes gegen das

  • BGH, 17.06.2008 - XII ZR 112/07

    Keine Mithaftung von Kapitalanlegern als Gesellschafter wegen des

  • BVerfG, 20.10.2004 - 1 BvR 1356/02

    Zurückweisung eines Rechtsreferendars als Prozessbevollmächtigter im

  • OLG Köln, 09.10.2020 - 20 U 105/20

    Anspruchsübergang einer sich aus einem Versicherungsvertrag ergebenden Forderung

  • OLG Köln, 09.10.2020 - 20 U 35/20

    Rückabwicklung eines kapitalbildenden Rentenversicherungsvertrags Erbringung von

  • BGH, 29.10.2003 - IV ZR 122/02

    Unwirksamkeit des Treuhandvertrages im Rahmen eines Bauherrenmodells

  • LG Berlin, 10.10.2018 - 65 S 131/18

    Mietrecht: Auskunftanspruch des Wohnungsmieters gegen den Vermieter über die

  • VG Düsseldorf, 13.12.2006 - 20 K 2128/06

    Erteilung einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz für ein

  • BVerfG, 20.10.2004 - 1 BvR 130/03

    Verhältnismäßigkeit der Verurteilung eines pensionierten Richters wegen

  • BGH, 11.12.2013 - IV ZR 131/13

    Notwendigkeit einer behördlichen Erlaubnis für das Betreiben einer

  • VG München, 23.06.2008 - M 16 K 07.2677
  • OLG Frankfurt, 24.07.2007 - 8 U 300/06

    Zum Schutzbereich des RBerG

  • OLG Düsseldorf, 05.11.2002 - 20 U 105/02

    Zulässigkeit der Werbung eines Rechtsanwalts; Untersuchung einer Vielzahl von

  • AG Köln, 02.09.2019 - 142 C 448/18
  • OLG Frankfurt, 08.09.2005 - 9 U 65/04

    Vollmacht: Unwirksamkeit als Folge eines nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrags

  • BVerfG, 16.05.2002 - 1 BvR 117/02

    Verletzung der Berufsausübungsfreiheit der Inkassounternehmer durch Untersagung

  • BGH, 05.11.2004 - BLw 13/04

    Abtretung von Abfindungsansprüchen; Abfindungsansprüche nach dem

  • LSG Baden-Württemberg, 23.01.2020 - L 6 SB 939/19
  • KG, 21.03.2003 - 5 U 328/02

    Wettbewerbsverstoß durch berufsrechtswidrige Werbung: Zulässige

  • FG Saarland, 08.07.2011 - 2 V 1099/11

    Ähnliche Leistung i.S. von § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG: Schadensregulierung für

  • OLG München, 14.07.2009 - 5 U 4509/07

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Rückabwicklung eines Darlehensvertrages wegen

  • OLG Hamm, 13.12.2005 - 4 U 113/05

    "Hilfe bei vorbereitenden Maßnahmen zur Schuldensanierung" kein Verstoß gegen das

  • OLG München, 14.07.2009 - 5 U 5814/06

    Rückabwicklungsverlangen für einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer

  • OLG München, 14.07.2009 - 5 U 4689/07

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Rückabwicklung eines Darlehensvertrages wegen

  • OLG München, 14.07.2009 - 5 U 2525/07

    Finanzierte Kapitalanlage: Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungs- bzw.

  • LG Hamburg, 29.06.2005 - 329 O 446/04
  • OLG München, 14.07.2009 - 5 U 2344/07

    Finanzierte Kapitalanlage: Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungs- bzw.

  • AG Berlin-Lichtenberg, 04.01.2018 - 16 C 135/17

    Inkasso II: Abtretung von Ansprüchen gemäß "Mietpreisbremse" wirksam!

  • VG Lüneburg, 28.08.2002 - 5 A 44/01

    Forderungseinzug; Rechtsberatung; Stiftung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2005 - L 2 B 46/05

    Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter im sozialgerichtlichen Verfahren,

  • AGH Hamburg, 16.01.2023 - AGH I ZU 12/21
  • LG Potsdam, 22.02.2007 - 51 O 180/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2005 - L 2 B 46/05R

    Zurückweisung einer Person als Prozessbevollmächtigter vor dem Sozialgericht;

  • LG Kaiserslautern, 26.03.2004 - 2 O 20/02

    Abstraktes Schuldanerkenntnis und Unterwerfung unter die sofortige

  • LG Göttingen, 04.12.2003 - 2 O 513/03

    Unwirksamkeit der im Rahmen eines gegen das RBerG verstoßenden

  • LG Krefeld, 28.07.2005 - 3 S 30/05

    Anwendbarkeit des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) im Falle der Durchführung von

  • LG Duisburg, 11.07.2005 - 12 O 122/04

    Vorliegen eines Feststellungsinteresses bei Drohung der Verjährung eines

  • LG Karlsruhe, 30.09.2004 - 5 S 17/04
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht