Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 14.05.2003

Rechtsprechung
   BVerfG, 05.05.2003 - 2 BvR 2042/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1849
BVerfG, 05.05.2003 - 2 BvR 2042/02 (https://dejure.org/2003,1849)
BVerfG, Entscheidung vom 05.05.2003 - 2 BvR 2042/02 (https://dejure.org/2003,1849)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Mai 2003 - 2 BvR 2042/02 (https://dejure.org/2003,1849)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung von GG Art 6 Abs 1 durch Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen einer Scheinehe - zur materiellen Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der AuslG §§ 23 Abs 1 Halbs 1 Nr 1, 17 Abs 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2003, 73
  • FamRZ 2003, 1000
  • DVBl 2003, 1260
 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2003 - 2 BvR 2042/02
    Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 EMRK rügt, kann die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil die Europäische Menschenrechtskonvention im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde nicht Prüfungsmaßstab ist (vgl. BVerfGE 10, 271 ; 74, 102 ; stRspr).
  • BVerfG, 14.01.1960 - 2 BvR 243/60

    Keine allein auf die EMRK gestützte Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2003 - 2 BvR 2042/02
    Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 EMRK rügt, kann die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil die Europäische Menschenrechtskonvention im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde nicht Prüfungsmaßstab ist (vgl. BVerfGE 10, 271 ; 74, 102 ; stRspr).
  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2003 - 2 BvR 2042/02
    Eingriffe in seine diesbezügliche Freiheitssphäre sind nur dann und insoweit zulässig, als sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich sind (vgl. BVerfGE 76, 1 ).
  • BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 7.09

    Aufenthaltserlaubnis; Beweislast; Ehe; Ehegatte; eheliche Lebensgemeinschaft;

    Soweit der Wille der Ehepartner, die Ehe im Bundesgebiet zu führen, für das Aufenthaltsrecht wesentlich ist, sind Behörden und Gerichte bei berechtigtem Anlass zur Prüfung befugt, ob dieser Wille nur vorgeschützt ist (Urteil vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 3.94 - BVerwGE 98, 298 ; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2003 - 2 BvR 2042/02 - DVBl 2003, 1260).

    Diese Zuweisung der Last des non liquet hat das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG nicht beanstandet (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2003 - 2 BvR 2042/02 - DVBl 2003, 1260).

  • VGH Bayern, 11.03.2019 - 19 BV 16.937

    Anerkennung der Vaterschaft eines ausländischen Kindes durch einen Deutschen

    Regelungen zur Bekämpfung gerade aufenthaltsrechtlich motivierter Vaterschaftsanerkennungen dienen in jedem Fall einem gewichtigen öffentlichen Interesse (vgl. BVerfG, B.v. 17.12.2013, a.a.O., Rn. 108; ebenso Sanders, FamRZ 2017, 1189/1194; zur Verfassungsmäßigkeit der Obliegenheit des Betroffenen, bestehende Anhaltspunkte für einen Missbrauch auszuräumen, vgl. auch BVerfG, B.v. 5.5.2003 - 2 BvR 2042/02; auch der Umstand, dass bei vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennungen zunächst eine Entlastung vom Missbrauchsverdacht im Wege des § 1597a Abs. 5 BGB nicht möglich ist - vgl. hierzu Stern, a.a.O., S. 741 - stellt wohl kaum einen unverhältnismäßigen Nachteil dar).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2009 - 2 B 11.08

    Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug; Beweislast für den Willen zur

    Ein Ausländer ist daher bei einer wirksam geschlossenen Ehe zu einer näheren Darlegung hinsichtlich seines Willens, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen, nur verpflichtet, wenn Umstände vorliegen, die berechtigten Anlass zu einer Prüfung geben (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2003 - 2 BvR 2042/02 -, DVBl. 2003, 1260).

    Das Bundesverfassungsgericht hat es nicht beanstandet, wenn Fachgerichte davon ausgehen, dass der Ausländer für seine Absicht, mit seinem Ehegatten eine eheliche Lebensgemeinschaft aufzunehmen, materiell beweisbelastet ist (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2003 - 2 BvR 2042/02 -, DVBl. 2003, 1260).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 14.05.2003 - 2 BvR 134/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,2495
BVerfG, 14.05.2003 - 2 BvR 134/01 (https://dejure.org/2003,2495)
BVerfG, Entscheidung vom 14.05.2003 - 2 BvR 134/01 (https://dejure.org/2003,2495)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Mai 2003 - 2 BvR 134/01 (https://dejure.org/2003,2495)
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Volltextveröffentlichungen (10)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2003, 84
  • VBlBW 2003, 434
  • DVBl 2003, 1260
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 08.06.2000 - 2 BvR 81/00

    Verfassungsrechtliche Anforderungen aus GG Art 16a Abs 1 an die fachgerichtliche

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2003 - 2 BvR 134/01
    Obwohl der Beschwerdeführerin aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ein - fakultatives - Abschiebungshindernis zur Seite steht, würde ihr durch die Nichtannahme ein besonders schwerer Nachteil entstehen; denn ihr wird mit der Versagung des Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigte ein Status verweigert, der über den bloßen Abschiebungsschutz deutlich hinausgeht (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Dezember 1994 - 2 BvR 1205/94 -, NVwZ-Beilage 1995, S. 52 und vom 8. Juni 2000 - 2 BvR 81/00 -, InfAuslR 2000, S. 457).

    Vielmehr bedarf es entsprechender verlässlicher tatsächlicher Feststellungen, die auf bloße Einzelexzesse hindeuten (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Mai 1992 - 2 BvR 205/92 -, NVwZ 1992, S. 1081 und vom 8. Juni 2000 - 2 BvR 81/00 -, InfAuslR 2000, S. 457 ).

    Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist eine fachgerichtliche Bewertung jedoch dann, wenn sie anhand der gegebenen Begründung nicht mehr nachvollziehbar ist oder nicht auf einer hinreichend verlässlichen Grundlage beruht (vgl. zuletzt Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 2000 - 2 BvR 81/00 -, InfAuslR 2000, S. 457 m.w.N.).

    Hiernach können zwar vereinzelte Exzesstaten von Amtswaltern dem Staat nicht als politische Verfolgung zurechenbar sein (vgl. BVerfGE 80, 315 ; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Mai 1992 - 2 BvR 205/92 -, NVwZ 1992, S. 1081 ; vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 1989/92 u.a. -, NVwZ 1993, S. 975 und vom 8. Juni 2000 - 2 BvR 81/00 -, InfAuslR 2000, S. 457 ).

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2003 - 2 BvR 134/01
    Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht aber nach den subjektiven Gründen und Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerfGE 76, 143 ; 80, 315 ).

    Verfolgungen Dritter sind dem Staat zuzurechnen, wenn er nicht mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Kräften Schutz gewährt; hierbei ist freilich zu bedenken, dass es keiner staatlichen Ordnungsmacht möglich ist, einen lückenlosen Schutz vor Unrecht und Gewalt zu garantieren (vgl. BVerfGE 80, 315 ; 83, 216 ).

    Soweit es sich bei den ergriffenen staatlichen Maßnahmen um vereinzelte Exzesstaten von Amtswaltern handeln sollte, kann in Betracht kommen, dass diese dem Staat möglicherweise nicht zugerechnet werden können (vgl. BVerfGE 80, 315 ).

    Hiernach können zwar vereinzelte Exzesstaten von Amtswaltern dem Staat nicht als politische Verfolgung zurechenbar sein (vgl. BVerfGE 80, 315 ; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Mai 1992 - 2 BvR 205/92 -, NVwZ 1992, S. 1081 ; vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 1989/92 u.a. -, NVwZ 1993, S. 975 und vom 8. Juni 2000 - 2 BvR 81/00 -, InfAuslR 2000, S. 457 ).

  • BVerfG, 20.05.1992 - 2 BvR 205/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen zur Feststellung mittelbarer poitischer

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2003 - 2 BvR 134/01
    Vielmehr bedarf es entsprechender verlässlicher tatsächlicher Feststellungen, die auf bloße Einzelexzesse hindeuten (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Mai 1992 - 2 BvR 205/92 -, NVwZ 1992, S. 1081 und vom 8. Juni 2000 - 2 BvR 81/00 -, InfAuslR 2000, S. 457 ).

    Hiernach können zwar vereinzelte Exzesstaten von Amtswaltern dem Staat nicht als politische Verfolgung zurechenbar sein (vgl. BVerfGE 80, 315 ; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Mai 1992 - 2 BvR 205/92 -, NVwZ 1992, S. 1081 ; vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 1989/92 u.a. -, NVwZ 1993, S. 975 und vom 8. Juni 2000 - 2 BvR 81/00 -, InfAuslR 2000, S. 457 ).

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2003 - 2 BvR 134/01
    Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht aber nach den subjektiven Gründen und Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerfGE 76, 143 ; 80, 315 ).

    b) Das Bundesverfassungsgericht hat in Bezug auf den Tatbestand "politisch Verfolgter" sowohl hinsichtlich der Ermittlung des Sachverhalts selbst als auch seiner rechtlichen Bewertung zu prüfen, ob die tatsächliche und rechtliche Wertung der Gerichte sowie Art und Umfang ihrer Ermittlungen der Asylgewährleistung gerecht werden (vgl. BVerfGE 76, 143 ).

  • BVerfG, 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92

    Verfassungsrechtliche Maßstäbe für die Asylrelevanz staatlicher Maßnahmen bei der

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2003 - 2 BvR 134/01
    Hiernach können zwar vereinzelte Exzesstaten von Amtswaltern dem Staat nicht als politische Verfolgung zurechenbar sein (vgl. BVerfGE 80, 315 ; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Mai 1992 - 2 BvR 205/92 -, NVwZ 1992, S. 1081 ; vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 1989/92 u.a. -, NVwZ 1993, S. 975 und vom 8. Juni 2000 - 2 BvR 81/00 -, InfAuslR 2000, S. 457 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.1999 - A 12 S 1891/97

    Türkei: inländische Fluchtalternative für Kurden bejaht; keine Rückkehrgefährdung

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2003 - 2 BvR 134/01
    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem dem Verwaltungsgericht bekannten und von ihm auch zitierten Urteil vom 22. Juli 1999 (A 12 S 1891/97, Urteilsabdruck S. 37 f., veröffentlicht in JURIS) ausgeführt, angesichts der Häufigkeit der Übergriffe der Sicherheitskräfte in den kurdischen Siedlungsgebieten (auch gegen Alte und Kinder) könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich jeweils um vereinzelte - dem türkischen Staat nicht zurechenbare - Amtswalterexzesse handele.
  • BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86

    Asylerheblichkeit von Folter - Grenzen des Asylrechts bei terroristischen

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2003 - 2 BvR 134/01
    Unmenschliche Behandlung, insbesondere Folter, kann sich, auch wenn sie im Zusammenhang mit Maßnahmen angewandt wird, die einem an sich legitimen Rechtsgüterschutz dienen, als asylrelevante Verfolgung darstellen, wenn sie wegen asylrelevanter Merkmale oder im Blick auf diese in verschärfter Form eingesetzt wird (vgl. BVerfGE 81, 142 ).
  • BVerfG, 28.12.1994 - 2 BvR 1205/94

    Begriff des "besonders schweren Nachteils" im Asylverfahren

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2003 - 2 BvR 134/01
    Obwohl der Beschwerdeführerin aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ein - fakultatives - Abschiebungshindernis zur Seite steht, würde ihr durch die Nichtannahme ein besonders schwerer Nachteil entstehen; denn ihr wird mit der Versagung des Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigte ein Status verweigert, der über den bloßen Abschiebungsschutz deutlich hinausgeht (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Dezember 1994 - 2 BvR 1205/94 -, NVwZ-Beilage 1995, S. 52 und vom 8. Juni 2000 - 2 BvR 81/00 -, InfAuslR 2000, S. 457).
  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2003 - 2 BvR 134/01
    Verfolgungen Dritter sind dem Staat zuzurechnen, wenn er nicht mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Kräften Schutz gewährt; hierbei ist freilich zu bedenken, dass es keiner staatlichen Ordnungsmacht möglich ist, einen lückenlosen Schutz vor Unrecht und Gewalt zu garantieren (vgl. BVerfGE 80, 315 ; 83, 216 ).
  • BVerwG, 14.10.2008 - 10 C 48.07

    Asyl; Flüchtlingsanerkennung; Refoulementverbot; Ausschluss; Terrorismus;

    Etwaige Übergriffe der Sicherheitskräfte wären dem türkischen Staat auch zuzurechnen, da sich ein Staat das Handeln seiner Bediensteten zurechnen lassen muss, solange es sich nicht um vereinzelte Exzesstaten von Amtswaltern handelt, wofür auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hier keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 und vom 14. Mai 2003 - 2 BvR 134/01 - DVBl 2003, 1260 zur Abgrenzung einer staatlichen Verfolgung von einer nichtstaatlichen Verfolgung).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2013 - 8 A 2632/06

    Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen mit kurdischer Volkszugehörigkeit auf

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2003 - 2 BvR 134/01 -, DVBl. 2003, 1260 (juris Rn. 14).
  • BVerfG, 04.05.2018 - 2 BvR 632/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ausweisung nach Tunesien

    Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist eine fachgerichtliche Bewertung jedoch dann, wenn sie anhand der gegebenen Begründung nicht mehr nachvollziehbar ist, weil sie maßgebliche verfassungsrechtliche Maßstäbe verkennt oder willkürlich ist oder weil sie nicht auf einer hinreichend verlässlichen Grundlage beruht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2003 - 2 BvR 134/01 -, juris, Rn. 15 m.w.N.).
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