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   VerfGH Thüringen, 12.10.2004 - VerfGH 16/02   

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VerfGH Thüringen, 12.10.2004 - VerfGH 16/02 (https://dejure.org/2004,5232)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 12.10.2004 - VerfGH 16/02 (https://dejure.org/2004,5232)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 12. Oktober 2004 - VerfGH 16/02 (https://dejure.org/2004,5232)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Thüringer Verfassungsgerichtshof PDF

    Kommunal-Verfassungsbeschwerde; Anhörungsgebot - GG Art. 28 Abs. 1; ThürVerf Art. 80 Abs. 1 Nr. 2; ThürVerf Art. 91 Abs. 4;

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    GG Art 28 Abs 1; ThürVerf Art 80 Abs 1 Nr 2; ThürVerf Art 91 Abs 4
    Staats- und Verfassungsrecht, Verfassungsbeschwerde; Kommunalverfassungsbeschwerde; Anhörungsgebot

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kommunalisierung des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung in Thüringen; Prüfung der formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des § 130b Abs. 8, 10 und 11 Thüringische Kommunalordnung (ThürKO) zur Erstattung der durch die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 6 (Kurzinformation)

    § 130b ThürKO teilweise verfassungswidrig und nichtig

Papierfundstellen

  • DVBl 2005, 443
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (20)

  • VerfGH Thüringen, 06.06.2002 - VerfGH 14/98

    Verletzung des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung Art. 91 Abs. 1 ThürVerf

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 12.10.2004 - VerfGH 16/02
    Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß in diesem Fall erst ein auf Grund des Gesetzes ergehender besonderer Willensakt der öffentlichen Gewalt in die Rechtssphäre der betroffenen Gebietskörperschaft eingreift (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 6. Juni 2002, VerfGH 14/98 - Finanzausgleich, S. 25; BVerfGE 16, 147, [158]; 53, 366, [389]), der als solcher ggf. mit fachgerichtlichen Rechtsbehelfen und - nach Erschöpfung des Rechtsweges - mit der kommunalen Verfassungsbeschwerde angefochten werden könnte (vgl. BVerfGE 71, 25, [34]).

    c) Da keine die Auftragskostenpauschale für 2005 festlegende Rechtsverordnung existiert, kommt es nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer nach Erlaß einer 24 solchen Verordnung durch die angefochtene Erstattungsregelung des Absatzes 8 gegenwärtig und unmittelbar rechtlich betroffen wäre oder es vielmehr noch einer durch einen Prüfungs- und Entscheidungsspielraum der Behörde gekennzeichneten konkreten Zuweisung der an ihn auszuzahlenden Mittel bedürfte, die ihrerseits - nach Erschöpfung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsweges mittels einer Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder allgemeinen Leistungsklage - mittelbar oder unmittelbar Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung im Rahmen einer kommunalen Verfassungsbeschwerde nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 2 ThürVerf sein könnte (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 6. Juni 2002, VerfGH 14/98 - Finanzausgleich, S. 25).

    Dabei ist er im Rahmen des Zumutbaren auch gehalten, einen die beanstandete Norm konkretisierenden Hoheitsakt - hier den Erlaß der Rechtsverordnung zur Auftragskostenpauschale für 2005 - abzuwarten und sodann gegen diesen - mittelbar mit einer gegen den Zuweisungsbescheid gerichteten Klage oder unmittelbar mit einem Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO - fachgerichtlich vorzugehen (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 6. Juni 2002, VerfGH 14/98 - Finanzausgleich, S. 32).

    Diese Vorschrift verlangt vom Beschwerdeführer die nachvollziehbare Darstellung eines Lebenssachverhalts, bei dessen Zugrundelegung die Verletzung des als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechts möglich erscheint (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 6. Juni 2002, VerfGH 14/98 - Finanzausgleich, S. 28).

    Dieses beinhaltet konkret, daß das Finanzvolumen der Gemeinden und Gemeindeverbände insgesamt so bemessen sein muß, daß die Personal- und Sachausgaben für die Pflichtaufgaben im eigenen und übertragenen Wirkungskreis bestritten werden können und darüber hinaus im kommunalen Haushalt ein gewisser finanzieller Spielraum für Maßnahmen im Bereich der freiwilligen Selbstverwaltungsangelegenheiten - eine sog. freie Spitze - verbleibt (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 6. Juni 2002, VerfGH 14/98 - Finanzausgleich, S. 32; Linck/Jutzi/Hopfe, Die Verfassung des Freistaats Thüringen, 1994, Art. 93, Rn. 4).

    Wendet sich eine Gebietskörperschaft im Rahmen der kommunalen Verfassungsbeschwerde mit der Rüge der Verletzung des Finanzausstattungsanspruchs gegen gesetzliche Vorschriften, bedarf es jedenfalls der substantiierten Darstellung dahingehend, daß das Land seiner Pflicht zur Gewährleistung einer finanziellen Grundausstattung gegenüber der betroffenen Kommune nicht nachgekommen ist und diese ihre Aufgaben deshalb nicht mehr erfüllen kann (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 6. Juni 2002, VerfGH 14/98 - Finanzausgleich, S. 27 f.).

    Ob der Beschwerdeführer dabei auch geltend machen kann, die Absätze 10 und 11 seien unter Verstoß gegen den eine Anhörung der betroffenen Gebietskörperschaften oder ihrer Zusammenschlüsse vorsehenden Art. 91 Abs. 4 ThürVerf zustande gekommen, ist als eine auf den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab bezogene Frage erst nach Feststellung der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Rahmen der Sachentscheidung zu klären (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 6. Juni 2002, VerfGH 14/98 - Finanzausgleich, S. 16).

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82

    Kommunalverfassungsbeschwerden

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 12.10.2004 - VerfGH 16/02
    Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß in diesem Fall erst ein auf Grund des Gesetzes ergehender besonderer Willensakt der öffentlichen Gewalt in die Rechtssphäre der betroffenen Gebietskörperschaft eingreift (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 6. Juni 2002, VerfGH 14/98 - Finanzausgleich, S. 25; BVerfGE 16, 147, [158]; 53, 366, [389]), der als solcher ggf. mit fachgerichtlichen Rechtsbehelfen und - nach Erschöpfung des Rechtsweges - mit der kommunalen Verfassungsbeschwerde angefochten werden könnte (vgl. BVerfGE 71, 25, [34]).

    Dabei kann als formelles Erfordernis für die Wirksamkeit der Rechtsverordnung inzident auch die Verfassungsmäßigkeit der 23 zugrunde liegenden einfachgesetzlichen Ermächtigungsnorm nach Art. 80 Abs. 1 GG geprüft und festgestellt werden (vgl. BVerfGE 6, 273, [282]; 71, 25, [36]; 76, 107, [113]), denn im Verfahren der kommunalen Verfassungsbeschwerde können auch andere Verfassungsvorschriften als Art. 28 Abs. 2 GG insoweit als Prüfungsmaßstab herangezogen werden, als sie ihrem Inhalt nach das verfassungsrechtliche Bild der kommunalen Selbstverwaltung mitzubestimmen geeignet sind.

    Dies trifft vor allem auf die formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Norm wie etwa die Einhaltung der Gesetzgebungskompetenz nach den Art. 70 ff. GG zu (vgl. BVerfGE 1, 167, [173], 56, 298, [310 f.]; 71, 25, [37]).

    27 a) Die Finanzhoheit gewährt als Bestandteil der im Grundgesetz und in der Thüringer Verfassung gleichermaßen verankerten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie das Recht zur eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft, also insbesondere die Entscheidungsfreiheit darüber, für welche zulässigen Ziele welche Mittel in welcher Höhe verwendet werden sollen (vgl. BVerfGE 26, 228, [244]; 71, 25, [36]; BVerfG ThürVBl 1994, 83).

  • BVerfG, 26.11.1963 - 2 BvL 12/62

    Freiburger Polizei

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 12.10.2004 - VerfGH 16/02
    Das Gleiche gilt für die - teilweise als Aspekt der Organisationshoheit betrachtete - Personalhoheit, die vor allem das Recht der Gebietskörperschaft auf freie Auswahl, Anstellung, Beförderung und Entlassung der kommunalen Bediensteten umfaßt (vgl. BVerfGE 17, 172, [182]; Löwer in: von Münch/Kunigk, GG, Bd. II, 5. Aufl. 2001, Art. 28, Rn. 67 und 70; Dreier, a. a. O., Rn. 124 und 129).

    Dementsprechend ist es auch nicht von vorneherein zu beanstanden, wenn solche gesetzlichen Verpflichtungen zur Übernahme von Bediensteten mit der Zuweisung von Verwaltungsaufgaben verbunden werden (vgl. BVerfGE 1, 167, [178]; 17, 172, [182 f.]).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die kommunale Personalhoheit im Zusammenhang mit der Neuzuordnung von Aufgaben nur einmalig und mit zeitlich begrenzter Wirkung beeinträchtigt wird, indem gerade die Personen in den Dienst der Gemeinde überführt werden, die schon vorher diese Aufgaben ausgeführt haben, die weiterhin hierfür verwendet werden können und deren Nachfolger die Gemeinde frei auswählen darf (vgl. BVerfGE 17, 172, [185 f.]; BVerfG, ThürVBl 1994, 83).

  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvR 267/51

    Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 12.10.2004 - VerfGH 16/02
    Dies trifft vor allem auf die formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Norm wie etwa die Einhaltung der Gesetzgebungskompetenz nach den Art. 70 ff. GG zu (vgl. BVerfGE 1, 167, [173], 56, 298, [310 f.]; 71, 25, [37]).

    So überprüft das Bundesverfassungsgericht im Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 b GG auch, ob ein Gesetz unter Verstoß gegen Verfassungsnormen zustande gekommen ist, die ihrem Inhalt nach das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung mitzubestimmen geeignet sind, wie etwa die Regelung der Gesetzgebungskompetenzen nach Art. 70 ff. GG oder das Bundesstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, oder ob eine Rechtsverordnung einer gültigen Ermächtigungsgrundlage nach Art. 80 Abs. 1 GG entbehrt (vgl. BVerfGE 1, 167, [173]; 6, 273, [282], 56, 298, [310 f.]); 71, 25, [36 f.]; 76, 107, [113]).

    Dementsprechend ist es auch nicht von vorneherein zu beanstanden, wenn solche gesetzlichen Verpflichtungen zur Übernahme von Bediensteten mit der Zuweisung von Verwaltungsaufgaben verbunden werden (vgl. BVerfGE 1, 167, [178]; 17, 172, [182 f.]).

  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 12.10.2004 - VerfGH 16/02
    Denn das Recht der Gemeinden und Gemeindeverbände auf kommunale Selbstverwaltung, das diese zu eigenverantwortlicher Aufgabenerledigung berechtigt, bezieht sich im dualistischen System nur auf die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, nicht aber auf die ihrer Rechtssubstanz nach staatlichen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises (vgl. BVerfGE 78, 331, [341]; 83, 363, [383]; Dreier, GG, Bd. II, 1998, Art. 28, Rn. 84).

    Die Gebietskörperschaften handeln damit stets im eigenen Wirkungskreis, wenn sie im Rahmen ihrer Organisations-, Personal- oder Finanzhoheit Dispositionen treffen - unabhängig davon, ob diese konkret der Erledigung staatlicher oder eigener Aufgaben dienen (vgl. VGH München, NJW 1989, 790) Danach können grundsätzlich auch gesetzliche Vorschriften oder in Ausübung der Fachaufsicht des Landes getroffene Maßnahmen im Bereich des übertragenen Wirkungskreises in das Selbstverwaltungsrecht eingreifen, indem sie etwa mit detaillierten Vorgaben zur Art und Weise der Aufgabenerledigung zugleich die Organisationshoheit der Kommune beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 78, 331, [341]; 83, 363, [382]), denn diese bezeichnet die Befugnis der Gebietskörperschaften, ihre innere Organisation selbst zu ordnen, insbesondere nach eigenem Ermessen Behörden, Einrichtungen und Dienststellen zu errichten und funktionsadäquat auszustatten.

  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 602/83

    Nordhorn

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 12.10.2004 - VerfGH 16/02
    Denn das Recht der Gemeinden und Gemeindeverbände auf kommunale Selbstverwaltung, das diese zu eigenverantwortlicher Aufgabenerledigung berechtigt, bezieht sich im dualistischen System nur auf die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, nicht aber auf die ihrer Rechtssubstanz nach staatlichen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises (vgl. BVerfGE 78, 331, [341]; 83, 363, [383]; Dreier, GG, Bd. II, 1998, Art. 28, Rn. 84).

    Die Gebietskörperschaften handeln damit stets im eigenen Wirkungskreis, wenn sie im Rahmen ihrer Organisations-, Personal- oder Finanzhoheit Dispositionen treffen - unabhängig davon, ob diese konkret der Erledigung staatlicher oder eigener Aufgaben dienen (vgl. VGH München, NJW 1989, 790) Danach können grundsätzlich auch gesetzliche Vorschriften oder in Ausübung der Fachaufsicht des Landes getroffene Maßnahmen im Bereich des übertragenen Wirkungskreises in das Selbstverwaltungsrecht eingreifen, indem sie etwa mit detaillierten Vorgaben zur Art und Weise der Aufgabenerledigung zugleich die Organisationshoheit der Kommune beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 78, 331, [341]; 83, 363, [382]), denn diese bezeichnet die Befugnis der Gebietskörperschaften, ihre innere Organisation selbst zu ordnen, insbesondere nach eigenem Ermessen Behörden, Einrichtungen und Dienststellen zu errichten und funktionsadäquat auszustatten.

  • BVerfG, 21.02.1957 - 1 BvR 241/56

    Gesamtdeutsche Volkspartei

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 12.10.2004 - VerfGH 16/02
    Dabei kann als formelles Erfordernis für die Wirksamkeit der Rechtsverordnung inzident auch die Verfassungsmäßigkeit der 23 zugrunde liegenden einfachgesetzlichen Ermächtigungsnorm nach Art. 80 Abs. 1 GG geprüft und festgestellt werden (vgl. BVerfGE 6, 273, [282]; 71, 25, [36]; 76, 107, [113]), denn im Verfahren der kommunalen Verfassungsbeschwerde können auch andere Verfassungsvorschriften als Art. 28 Abs. 2 GG insoweit als Prüfungsmaßstab herangezogen werden, als sie ihrem Inhalt nach das verfassungsrechtliche Bild der kommunalen Selbstverwaltung mitzubestimmen geeignet sind.

    So überprüft das Bundesverfassungsgericht im Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 b GG auch, ob ein Gesetz unter Verstoß gegen Verfassungsnormen zustande gekommen ist, die ihrem Inhalt nach das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung mitzubestimmen geeignet sind, wie etwa die Regelung der Gesetzgebungskompetenzen nach Art. 70 ff. GG oder das Bundesstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, oder ob eine Rechtsverordnung einer gültigen Ermächtigungsgrundlage nach Art. 80 Abs. 1 GG entbehrt (vgl. BVerfGE 1, 167, [173]; 6, 273, [282], 56, 298, [310 f.]); 71, 25, [36 f.]; 76, 107, [113]).

  • VerfGH Berlin, 22.05.1997 - VerfGH 34/97

    Keine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör durch zivilgerichtliche

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 12.10.2004 - VerfGH 16/02
    Danach darf der Gesetzgeber von einer erneuten Anhörung absehen, wenn das ursprüngliche Gesetzesvorhaben nachträglich eine nur unwesentliche Änderung erfährt, die zuvor nicht in die Erörterung einbezogen war (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 12. März 1999, VerfGH 34/97, 37/97 - Saalburg, Liebschütz, S. 23).
  • BVerfG, 12.05.1992 - 2 BvR 470/90

    Papenburg

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 12.10.2004 - VerfGH 16/02
    Indem der Gesetzgeber die Gemeinden und Gemeindeverbände anhört, bevor er eine ihre Existenz betreffende Neugliederungsentscheidung trifft, wahrt er ihre von der Verfassung festgelegte Rechtsstellung, die ihm einerseits verbietet, die Träger der kommunalen Selbstverwaltung zum bloßen Objekt staatlichen Handelns zu degradieren und ihm andererseits aufgibt, sich zur Vorbereitung der Abwägungsentscheidung, ob Gründe des öffentlichen Wohls die beabsichtigte Maßnahme erfordern, umfassende und zuverlässige Kenntnis von allen für die betreffende Regelung erheblichen Umständen zu verschaffen (vgl. BVerfGE 50, 50, [50 f.]; 50, 195, [202]; 86, 90, [107]; ThürVerfGH, Urteil vom 12. März 1999, VerfGH 34, 37/97 - Saalburg, Liebschütz m. w. N.).
  • BVerwG, 22.11.1957 - VII C 69.57

    Kern des kommunalen Selbstverwaltungsrechts

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 12.10.2004 - VerfGH 16/02
    Allerdings umfaßt das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden und Landkreise die sog. Gemeinde- bzw. Kreishoheiten, wie etwa die Organisations-, die Personal- und die Finanzhoheit, die die Grundlage dafür bilden, daß die Gebietskörperschaften überhaupt Angelegenheiten eigenverantwortlich wahrnehmen können (vgl. BVerwGE 6, 19, [24]).
  • VerfGH Thüringen, 18.09.1998 - VerfGH 1/97

    Kommunalverfassungsbeschwerde; Neugliederung; Gemeindeneugliederung;

  • BVerfG, 24.06.1969 - 2 BvR 446/64

    Sorsum

  • BVerfG, 27.11.1978 - 2 BvR 165/75

    Laatzen

  • BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 6/76

    Rheda-Wiedenbrück

  • BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56

    Werkfernverkehr

  • BVerfG, 10.09.1952 - 1 BvR 379/52

    Verkündungsdatum als Fristbeginn für Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz

  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

  • VerfGH Thüringen, 18.12.1997 - VerfGH 11/95

    Kommunalverfassungsbeschwerde; Kommunale Neugliederung; Normenklarheit;

  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83

    Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen

  • VerfGH Thüringen, 18.12.1996 - VerfGH 2/95

    Eingemeindung von Umlandgemeinden durch Gesetz

  • VerfGH Thüringen, 09.06.2017 - VerfGH 61/16

    Urteil zum Normenkontrollantrag der CDU-Fraktion zum Vorschaltgesetz

    Die Vorschrift gilt für den Erlass sowohl von förmlichen Landesgesetzen als auch von Rechtsverordnungen (ThürVerfGH, Urteil vom 12. Oktober 2004 - VerfGH 16/02 -, juris Rn. 99).

    Damit greift der Anwendungsbereich des Art. 91 Abs. 4 ThürVerf weit über den des Art. 92 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 ThürVerf hinaus, der eine Anhörung der betroffenen Gebietskörperschaften nur bei Auflösungen und territorialen Neugliederungen als schwerwiegendsten Eingriffen in das Selbstverwaltungsrecht vorschreibt (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 12. Oktober 2004 - VerfGH 16/02 -, juris Rn. 100).

    Zudem folgt aus dem Wort "grundsätzlich", dass die Anhörung im Regelfall stattzufinden hat und hiervon nur aus wichtigem Grund, etwa bei besonderer Eilbedürftigkeit der zu treffenden Regelung, abgesehen werden kann (ThürVerfGH, Urteil vom 12. Oktober 2004 - VerfGH 16/02 -, juris Rn. 101).

    Sie verbietet dem Gesetzgeber einerseits, die Träger der kommunalen Selbstverwaltung zum bloßen Objekt staatlichen Handelns zu degradieren und gibt ihm andererseits auf, sich zur Vorbereitung der Abwägungsentscheidung, ob Gründe des öffentlichen Wohls die beabsichtigte Maßnahme rechtfertigen, umfassende und zuverlässige Kenntnis von allen für die betreffende Regelung erheblichen Umständen zu verschaffen (vgl. auch ThürVerfGH, Urteil vom 12. Oktober 2004 - VerfGH 16/02 -, juris Rn. 106 zu Art. 92 Abs. 2 Satz 3 ThürVerf).

    Aus dieser Formulierung ergibt sich zunächst, dass der Gesetzgeber nach seinem Ermessen entweder den von der Regelung betroffenen Gebietskörperschaften oder deren Zusammenschlüssen, also insbesondere den kommunalen Spitzenverbänden, Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, wobei ihm kein bestimmtes Verfahren vorgegeben ist (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 12. Oktober 2004 - VerfGH 16/02 -, juris Rn. 101).

    Der Verfassungsgerichtshof sieht als wichtigen Grund etwa die besondere Eilbedürftigkeit der zu treffenden Regelung (vgl. Urteil vom 12. Oktober 2004, VerfGH 16/02, juris Rn. 101) oder den Fall an, dass das ursprüngliche Gesetzesvorhaben nachträglich eine nur unwesentliche Änderung erfährt (vgl. Urteil vom 12. März 1999 - VerfGH 34/97, 37/97 -, S. 23 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 12. Oktober 2004 - VerfGH 16/02 -, juris Rn. 104).

    Daher unterliegen nicht nur der ursprüngliche Gesetzentwurf, sondern auch Änderungsanträge der Anhörungspflicht, wenn sie von der Parlamentsmehrheit getragen werden (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 12. Oktober 2004 - VerfGH 16/02 -, juris Rn. 102).

  • VerfGH Thüringen, 21.06.2005 - VerfGH 28/03

    Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG)

    Damit erwähnt die Verfassung nicht nur die auf eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft gerichtete Finanzautonomie der Gemeinden und Landkreise als Bestandteil und Ausprägung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie, welche zusammen mit den weiteren, etwa in organisatorischer und personeller Hinsicht bestehenden Gemeinde- bzw. Kreishoheiten die Basis dafür bildet, daß die Gebietskörperschaften überhaupt Angelegenheiten eigenverantwortlich wahrnehmen können und diesen vor allem eine Ausgabenbefugnis gewährt (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 12. Oktober 2004, VerfGH 16/02 - Kommunalisierung, S. 29; BVerfGE 71, 25, [36/37]; VerfGHRhPf., DVBl. 1992, 981; VerfGHNW, DVBl. 1993, 1205; BayVerfGH, BayVBl. 1996, 462, [463]).

    Danach hat der Freistaat dafür Sorge zu tragen, daß die Finanzausstattung der Gemeinden und Gemeindeverbände insgesamt so bemessen ist, daß sie die Personal- und Sachausgaben für die Pflichtaufgaben im eigenen und übertragenen Wirkungskreis bestreiten können und ihnen darüber hinaus ein gewisser finanzieller Spielraum für Maßnahmen im Bereich der freiwilligen Selbstverwaltungsangelegenheiten verbleibt (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 6. Juni 2002, VerfGH 14/98 - Finanzausgleich I, S. 32; Urteil vom 12. Oktober 2004, VerfGH 16/02 - Kommunalisierung, S. 27).

    2004, VerfGH 16/02 - Kommunalisierung, S. 30).

    Indem die finanzielle Gewährleistung des Art. 93 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf dem Schutz des kommunalen Selbstverwaltungsrechts vor Aushöhlung auf der Aufgaben- bzw. Ausgabenseite dient, ist sie zwar nicht auf ein Grundrecht im eigentlichen Sinne, aber auf ein einem Grundrecht strukturell vergleichbares Verfassungsrecht bezogen, das objektive und subjektive Garantien enthält (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 12. Oktober 2004, VerfGH 16/02 - Kommunalisierung, S. 36).

    1992, S. 136/137), welche allerdings später von der Redaktionskommission des Landtags im Zuge der Gesamtbereinigung des Verfassungstextes durch die umfassendere Formulierung ,,auf Grund eines Gesetzes" ersetzt wurde (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 12. Oktober 2004, VerfGH 16/02 - Kommunalisierung, S. 31 zu Art. 91 Abs. 4 ThürVerf).

  • VerfGH Bayern, 25.09.2015 - 9-VII-13

    Teilweise erfolgreiche Popularklage vor allem gegen Bestimmungen des

    Es kann daher dahinstehen, ob die Anhörungspflicht nach Art. 83 Abs. 7 Satz 1 BV über den Wortlaut hinaus ("Gesetz oder Rechtsverordnung") auch für Regelungen in Länderstaatsverträgen gilt (so die Staatspraxis, vgl. § 174 Abs. 1 Satz 2 BayLTGeschO) und ob ein Verstoß gegen das als Soll-Bestimmung ausgestaltete Verfassungsgebot den parlamentarischen Zustimmungs- bzw. Gesetzesbeschluss unwirksam macht oder nur eine (u. U. mit einer Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 b GG geltend zu machende) Rechtsverletzung der betreffenden Verbände darstellt (so Schweiger in Nawiasky/ Schweiger/Knöpfle, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 83 Rn. 16; Holzner, Verfassung des Freistaates Bayern, 2014, Art. 83 Rn. 207; a. A. ThürVerfGH vom 12.10.2004 DVBl 2005, 443/446 ff.; Schrader, VBlBW 2007, 81/85 ff.).
  • BVerwG, 31.01.2013 - 8 C 1.12

    Gemeinde; Kreis; kreisangehörige Gemeinden; Aufgabe; Vorrang; Umlage;

    Die Verfassungsgerichte der Länder haben ihren jeweiligen Landesverfassungen derartige Mindestgarantien entnommen und dies - soweit die Ausstattung aus Landesmitteln in Rede steht - allenfalls gelegentlich unter einen Vorbehalt der eigenen Leistungsfähigkeit des Landes gestellt; die Gemeinden müssen hiernach mindestens über so große Finanzmittel verfügen, dass sie ihre pflichtigen (Fremd- wie Selbstverwaltungs-)Aufgaben ohne (nicht nur vorübergehende) Kreditaufnahme erfüllen können und darüber hinaus noch über eine "freie Spitze" verfügen, um zusätzlich freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben in einem bescheidenen, aber doch merklichen Umfang wahrzunehmen (VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteile vom 5. Dezember 1977 - VGH 2/74 - DVBl 1978, 802 und vom 18. März 1992 - VGH 3/91 - NVwZ 1993, 159 m.w.N.; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Mai 1999 - 2/97 - ESVGH 49, 242; Bayerischer VerfGH, Entscheidungen vom 27. Februar 1997 - Vf. 17 VII-94 - VerfGHE BY 50, 15 und vom 28. November 2007 - Vf. 15-VII-05 - VerfGHE BY 60, 184; VerfG des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. September1999 - 28/98 - NVwZ-RR 2000, 129 ; LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 11. Mai 2006 - 1/05 u.a. - LKV 2006, 461 und vom 26. Januar 2012 - 33/10 - juris; Niedersächsischer StGH, Urteile vom 15. August 1995 - 2/93 u.a. - OVGE 45, 486, vom 25. November 1997 - 14/95 u.a. - OVGE 47, 497 und vom 7. März 2008 - 2/05 - NdsVBl 2008, 152 ; VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Januar 2004 - 16/02 - OVGE 50, 306; Urteile vom 11. Dezember 2007 - 10/06 - OVGE 51, 272 und vom 19. Juli 2011 - 32/08 - DVBl 2011, 1155; VerfGH Saarland, Urteile vom 10. Januar 1994 - Lv 2/92 - NVwZ-RR 1995, 153 und vom 13. März 2006 - Lv 2/05 - juris; VerfGH des Freistaates Sachsen, Urteil vom 23. November 2000 - Vf. 53-II-97 - LKV 2001, 223 ; LVerfG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. Juni 2006 - LVG 7/05 - NVwZ 2007, 78; Thüringer VerfGH, Urteile vom 12. Oktober 2004 - 16/02 - DVBl 2005, 443, vom 21. Juni 2005 - 28/03 - NVwZ-RR 2005, 665 und vom 18. März 2010 - 52/08 - LKV 2010, 220; aus der Literatur: Tettinger/Schwarz, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl. 2010, Art. 28 Abs. 2 Rn. 248 ff.; Dreier, in: Dreier, GG, 2. Aufl. 2006, Art. 28 Rn. 156; Hellermann, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Stand 1. Januar 2013, Art. 28 Rn. 53; Henneke, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 12. Aufl. 2011, Art. 28 Rn. 102; Hufen, DÖV 1998, 276 ).
  • VerfGH Thüringen, 06.09.2017 - VerfGH 1/17

    Entscheidung im Verfahren über die Zulässigkeit des Volksbegehrens

    Nach der Rechtsprechung des ThürVerfGH ist Art. 91 Abs. 4 ThürVerf in dem Sinne auszulegen, dass er auch für den Erlass förmlicher Gesetze gilt und nicht nur für den Erlass von Rechtsverordnungen, was der Wortlaut zunächst nahelegen würde (vgl ThürVerfGH, Urteil vom 12. Oktober 2004 - VerfGH 16/02 -, Jahrbuch 2004, 214 [267] = juris Rn. 99).

    Erlass abstrakt-genereller Regelungen in ihren rechtlichen Interessen betroffen sind (ThürVerfGH, Urteil vom 12. Oktober 2004 - VerfGH 16/02 -, Jahrbuch 2004, 214 [268] = juris Rn. 100).

    Auch eine Ausnahme von dieser Grundsätzlichkeit, insbesondere wegen Eilbedürftigkeit, liegt nicht vor (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 12. Oktober 2004 - VerfGH 16/02 -, Jahrbuch 2004, 214 [270] = juris Rn. 101).

  • VerfGH Thüringen, 23.04.2009 - VerfGH 32/05

    ThürKAG

    Der Thüringer Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes davon aus, dass im Rahmen einer kommunalen Verfassungsbeschwerde neben der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung weitere Normen nur insoweit als Prüfungsmaßstab herangezogen werden dürfen, als sie ihrem Inhalt nach das Bild der kommunalen Selbstverwaltung mitzubestimmen geeignet sind (ThürVerfGH, Urteil vom 12. Oktober 2004 - VerfGH 16/02 - zitiert nach juris, Rn. 78; st. Rechtspr. BVerfG seit Urteil vom 20. März 1952 - 1 BvR 267/51 - BVerfGE 1, 167 [181]; vgl. jüngst BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04 und 2434/04 - zitiert nach juris, Rn. 127f.).
  • VerfGH Sachsen, 29.01.2010 - 25-VIII-09

    Normenkontrollverfahren auf kommunalen Antrag; Sächsisches

    Die Verfassung stellt damit beide Möglichkeiten in ein Verhältnis der Alternativität und räumt dem Gesetzgeber grundsätzlich ein Ermessen bei der Auswahl der Anzuhörenden ein (vgl. ThürVerfGH DVBl. 2005, 443).
  • VerfG Brandenburg, 28.07.2008 - VfGBbg 76/05

    Kommunale Selbstverwaltung; Konnexitätsprinzip; Sozialhilferecht;

    Selbst wenn dies der Fall wäre, und die Beschwerdeführer dann vorrangig gehalten gewesen wären, das Land fachgerichtlich nach § 4 Abs. 2 AG-BSHG/SGB XII auf Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen (auf den Vorrang des fachgerichtlichen Verfahrens abstellend ThürVerfGH, Urteil vom 12. Oktober 2004 - 16/02 -, LKV 2005, 259 f.; dazu auch Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 5. März 2008 - 6 K 3940/03 -), stünde dies der Zulässigkeit der kommunalen Verfassungsbeschwerde hier nicht entgegen.
  • VerfGH Sachsen, 26.08.2010 - 129-VIII-09

    Normenkontrollverfahren auf kommunalen Antrag; Sächsisches

    Die Verfassung räumt dem Gesetzgeber grundsätzlich ein Ermessen bei der Auswahl der Anzuhörenden ein (vgl. ThürVerfGH DVBl. 2005, 443).
  • VG Gießen, 19.12.2007 - 8 E 1792/05

    Änderung des Finanzierungssystems eines Zweckverbandes

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese konkret der Erledigung staatlicher oder eigener Aufgaben dienen (ThürVerfGH, U. v. 12.10.2004 - 16/02 -, DVBl. 2005, 443, 447 r.Sp.; siehe auch BVerfG, B. v. 07.02.1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363, 382; Bayer.VGH, B. v. 09.11.1988.
  • VerfGH Sachsen, 18.11.2004 - 89-VIII-03

    Normenkontrolle auf kommunalen Antrag gegen das Finanzausgleichsgesetz in der am

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