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   BVerfG, 09.08.2006 - 2 BvR 1003/05   

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https://dejure.org/2006,1598
BVerfG, 09.08.2006 - 2 BvR 1003/05 (https://dejure.org/2006,1598)
BVerfG, Entscheidung vom 09.08.2006 - 2 BvR 1003/05 (https://dejure.org/2006,1598)
BVerfG, Entscheidung vom 09. August 2006 - 2 BvR 1003/05 (https://dejure.org/2006,1598)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Aberkennung des Ruhegehalts eines Kriminalbeamten wegen begangener Straftaten verletzt diesen nicht in Grundrechten - keine Berücksichtigung einer langen Dauer des Disziplinarverfahrens bei Entfernung aus dem Dienst

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde eines Beamten gegen ein Disziplinarverfahren mit dem Endurteil der Aberkennung des Ruhegehalts; Dienstentfernung durch vorzeitige Pensionierung wegen des Vortäuschens einer Straftat durch einen Kriminalhauptkommissar; Keine strafmildernde ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 33

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 33
    Entfernung eines Beamten aus dem Dienst wegen Begehung einer vorsätzlichen Straftat

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 9, 18
  • DVBl 2006, 1372
 
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Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvR 80/77

    Besorgnis der Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters

    Auszug aus BVerfG, 09.08.2006 - 2 BvR 1003/05
    Dementsprechend ist bei der Frage, welche Disziplinarmaßnahme zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes erforderlich ist, stets zu prüfen, ob und inwieweit bereits mit einem langen Disziplinarverfahren konkret verbundene Nachteile auf den Beamten positiv eingewirkt haben (vgl. BVerfGE 46, 17 ).

    Ein solcher Beamter ist vielmehr für den öffentlichen Dienst untragbar geworden und muss unabhängig von der Verfahrensdauer aus Gründen der Funktionssicherung aus dem Dienst entfernt werden (vgl. BVerfGE 46, 17 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. September 1993 - 2 BvR 1517/92 -, NVwZ 1994, S. 574; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. September 1994 - 2 BvR 1989/94 -, NVwZ 1996, S. 1199 ).

  • BVerwG, 08.03.2005 - 1 D 15.04

    Kriminalbeamter ... (im Ruhestand); außerdienstlicher Versicherungsbetrug

    Auszug aus BVerfG, 09.08.2006 - 2 BvR 1003/05
    das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2005 - BVerwG 1 D 15.04 -.
  • BVerwG, 15.01.2002 - 1 DB 34.01

    Früherer Beamter; Neubewilligung des Unterhaltsbeitrags nach den bei

    Auszug aus BVerfG, 09.08.2006 - 2 BvR 1003/05
    Die finanziellen Folgen können schließlich - auch über die im angefochtenen Urteil ausgesprochene sechsmonatige Unterhaltszahlung hinaus - durch die Neubewilligung eines Unterhaltsbetrages nach § 110 Abs. 2 i.V.m. § 77 BDO, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin Anwendung finden (vgl. BVerwG, ZBR 2002, S. 436), gemildert werden.
  • BVerfG, 08.09.1993 - 2 BvR 1517/92

    Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Disziplinarmaßnahmen im Beamtenrecht

    Auszug aus BVerfG, 09.08.2006 - 2 BvR 1003/05
    Ein solcher Beamter ist vielmehr für den öffentlichen Dienst untragbar geworden und muss unabhängig von der Verfahrensdauer aus Gründen der Funktionssicherung aus dem Dienst entfernt werden (vgl. BVerfGE 46, 17 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. September 1993 - 2 BvR 1517/92 -, NVwZ 1994, S. 574; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. September 1994 - 2 BvR 1989/94 -, NVwZ 1996, S. 1199 ).
  • BVerwG, 23.01.1973 - I D 25.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 09.08.2006 - 2 BvR 1003/05
    Im Hinblick auf diesen Zweck ist neben dem Gesichtspunkt der Generalprävention und dem der gerechten Gleichbehandlung der Ruhestandsbeamten mit den aktiven Beamten auch derjenige der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes von Bedeutung (vgl. BVerwGE 46, 64 ; BVerwG, DokBer B 1989, S. 125 ).
  • BVerwG, 10.06.1970 - II D 26.69

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 09.08.2006 - 2 BvR 1003/05
    Hiergegen bestehen im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keine Bedenken (vgl. BVerwGE 43, 97 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2009 - DL 16 S 3361/08

    Schwerwiegendes Dienstvergehen eines Polizeibeamten - Entfernung aus dem Dienst

    Ein solcher Beamter ist vielmehr für den öffentlichen Dienst untragbar geworden und muss unabhängig von der Verfahrensdauer aus Gründen der Funktionssicherung aus dem Dienst entfernt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 08.09.1993 - 2 BvR 1517/92 -, NVwZ 1994, 574 und vom 09.08.2006 - 2 BvR 1003/05 -, DVBl. 2006, 1372; Urteil des Senats vom 04.11.2008 - DL 16 S 616/08 -, juris).
  • VG Wiesbaden, 24.08.2011 - 28 K 157/10

    Polizeibeamter; schweres Dienstvergehen; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

    Eine übermäßige Verzögerung des Verfahrens könnte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts deshalb nur im Bereich mittlerer Disziplinarmaßnahmen mildernd berücksichtigt werden, die hier allerdings in Ansehung der Schwere der Dienstpflichtverletzung nicht in Betracht kommen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Beschl. v. 13.10.2005 - 2 B 19/05 - BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.08.2006 - 2 BvR 1003/05, sämtliche in juris).
  • VGH Bayern, 18.03.2015 - 16a D 09.3029

    Besitz kinderpornographischer Bilddateien (reale Fotos und Comics) auf privatem

    Sie sind diesem aufgrund vorwerfbaren Fehlverhaltens zurechenbar und jedenfalls dann nicht mildernd zu berücksichtigen, wenn - wie im vorliegenden Fall - durch das Fehlverhalten die disziplinarische Höchstmaßnahme verwirkt ist (vgl. BVerwG, U.v. 8.3.2005 - 1 D 15/04 - juris Rn. 46; BVerfG, B.v. 9.8.2006 - 2 BvR 1003/05 Rn. 7).

    Aufgrund des schwerwiegenden Fehlverhaltens des Beklagten in seiner aktiven Dienstzeit als Beamter ist das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn endgültig zerstört, so dass die lange Verfahrensdauer - unabhängig von ihren Ursachen - es nicht rechtfertigt, von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen (vgl. BVerwG, U.v. 8.3.2005 - 1 D 15/04 - juris Rn. 47; BVerfG, B.v. 9.8.2006 - 2 BvR 1003/05 Rn. 8).

    Sie beruht auf der schuldhaften Pflichtverletzung während der aktiven Dienstzeit und ist dem späteren Ruhestandsbeamten daher als bei Begehung vorhersehbar zuzurechnen (vgl. BVerwG, U.v. 8.3.2005 - 1 D 15/04 - juris Rn. 49; BVerfG, B.v. 9.8.2006 - 2 BvR 1003/05 Rn. 9).

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