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   OVG Hamburg, 07.06.2012 - 2 E 8/09.N   

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OVG Hamburg, 07.06.2012 - 2 E 8/09.N (https://dejure.org/2012,40054)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 07.06.2012 - 2 E 8/09.N (https://dejure.org/2012,40054)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 07. Juni 2012 - 2 E 8/09.N (https://dejure.org/2012,40054)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 1 Abs 7 BauGB, § 2 Abs 3 BauGB
    Normenkontrollverfahren gegen die Festsetzung eines Bebauungsplanes - Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gebot der Rücksichtnahme als Teil des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB bei der Bauleitplanung; Lösung eines durch die Festsetzungen hervorgerufenen Konflikts im Baugenehmigungsverfahren mit Hilfe von § 7 Abs. 2 S. 2 HBauO; Voraussetzung für eine Festsetzung passiver ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gebot der Rücksichtnahme als Teil des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB bei der Bauleitplanung; Lösung eines durch die Festsetzungen hervorgerufenen Konflikts im Baugenehmigungsverfahren mit Hilfe von § 7 Abs. 2 S. 2 HBauO; Voraussetzung für eine Festsetzung passiver ...

  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verstoß des Plangebers gegen Rücksichtnahmegebot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Fehleinschätzung der einzuhaltenden Abstandsflächen ist Verfahrensfehler bei Festsetzung von Gemeinbedarfsflächen

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 179
  • DVBl 2013, 243
  • DÖV 2013, 321
  • BauR 2013, 1157
  • BauR 2013, 438
  • ZfBR 2013, 388 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (37)

  • OVG Hamburg, 12.02.2010 - 2 Es 2/09

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren; großvolumige Grenzbebauung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.06.2012 - 2 E 8/09
    Mit Beschluss vom 12. Februar 2010 (NordÖR 2010, 245) hat das Normenkontrollgericht die Verordnung über den Bebauungsplan Harvestehude 13 vorläufig insoweit außer Vollzug gesetzt, als sie für das Flurstück 2010 eine Baugrenze und die Zahl der Vollgeschosse festsetzt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Gerichtsakte zum Eilverfahren 2 Es 2/09.N und der Planaufstellungsakten der Antragsgegnerin (Verfahren Band 1 bis 12 sowie Allgemeines Band 1.1 und 2) Bezug genommen.

    Wie das Normenkontrollgericht bereits in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 12. Februar 2010 (NordÖR 2010, 245) ausgeführt hat, weist der Bebauungsplan zunächst insoweit Mängel auf, als er den von der Antragstellerin zur Überprüfung gestellten Bereich der Gemeinbedarfsfläche "Schule" betrifft.

    Dass sich diese Annahme in einem realistischen Bereich bewegt, zeigt das im August 2009 zur Genehmigung gestellte Vorhaben, das seinerzeit den Anlass für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO (2 Es 2/09.N) gegeben hat und jedenfalls eine Höhe von über 15 m aufweisen sollte.

    Das ist hier jedenfalls aufgrund der gerichtlichen Übermittlung des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 16. Dezember 2009 im Eilverfahren 2 Es 2/09.N an das Bezirksamt Eimsbüttel und der darin ausdrücklich erhobenen Rüge, der Plangeber habe die Zulässigkeit einer Grenzbebauung verkannt, der Fall.

    c) Soweit die Antragsgegnerin im Eilverfahren 2 Es 2/09.N geltend gemacht hat, dass auch im Falle einer zulässigen Grenzbebauung § 7 Abs. 2 Satz 2 HBauO zu beachten sei, führt dieser Einwand nicht weiter.

  • BVerwG, 20.08.1991 - 4 NB 3.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Prüfungsumfang des Normenkontrollgerichts bei

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.06.2012 - 2 E 8/09
    Die Ungültigkeit eines Teils eines Bebauungsplans führt dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit, wenn die restlichen Bestimmungen auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleiben (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers) (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.3.2009, BVerwGE 133, 310, 319; Beschl. v. 20.8.1991, BauR 1992, 48; Beschl. v. 8.8.1989, BauR 1989, 695, 696).

    Hierzu ist das Gericht jedoch nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, wenn der antragsgemäß für unwirksam zu erklärende Teil mit anderen, nicht angegriffenen Teilen des Bebauungsplans in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.8.1991, a.a.O. und v. 6.4.1993, ZfBR 1993, 238, 239).

    cc) Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 20.8.1991, a.a.O. und v. 6.4.1993, a.a.O.) entwickelten Grundsätzen ist die Lärmschutzklausel in § 2 Nr. 9 der Planverordnung trotz des räumlich auf die Flurstücke 191, 190, 209 und 2019 beschränkten Antrags der Antragstellerin in ihrem gesamten Geltungsbereich für unwirksam zu erklären.

  • BVerwG, 09.04.2008 - 4 CN 1.07

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Teilbarkeit; Teilunwirksamkeit;

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.06.2012 - 2 E 8/09
    Ersteres ist bereits dann der Fall, wenn die Punkte - wie hier - abwägungsbeachtlich waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.4.2008, BVerwGE 131, 100).

    Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Plangeber, wenn er den abwägungsbeachtlichen Belang zutreffend ermittelt und bewertet hätte, im Ergebnis anders geplant hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.4.2008, a.a.O., 107 f.).

    Ein solcher Fehler ist schon deshalb unbeachtlich, weil ein Belang, der nicht abwägungsbeachtlich war, nicht im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wesentlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.4.2008, a.a.O., 107).

  • BVerwG, 08.08.1989 - 4 NB 2.89

    Entbehrlichkeit der Festsetzung baulicher bzw. technischer Maßnahmen; Reichweite

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.06.2012 - 2 E 8/09
    Die Ungültigkeit eines Teils eines Bebauungsplans führt dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit, wenn die restlichen Bestimmungen auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleiben (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers) (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.3.2009, BVerwGE 133, 310, 319; Beschl. v. 20.8.1991, BauR 1992, 48; Beschl. v. 8.8.1989, BauR 1989, 695, 696).

    a) Allerdings liegt nicht schon hinsichtlich der Wohngebietsausweisung als solcher ein zur Unwirksamkeit führender Fehler mit der Folge vor, dass auch alle übrigen Festsetzungen in diesem Baugebiet für unwirksam zu erklären wären (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 8.8.1989, a.a.O.).

  • BVerwG, 06.04.1993 - 4 NB 43.92

    Gesamtnichtigkeit eines Bebauungsplans bei fehlender Abtrennbarkeit eines

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.06.2012 - 2 E 8/09
    Hierzu ist das Gericht jedoch nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, wenn der antragsgemäß für unwirksam zu erklärende Teil mit anderen, nicht angegriffenen Teilen des Bebauungsplans in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.8.1991, a.a.O. und v. 6.4.1993, ZfBR 1993, 238, 239).

    cc) Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 20.8.1991, a.a.O. und v. 6.4.1993, a.a.O.) entwickelten Grundsätzen ist die Lärmschutzklausel in § 2 Nr. 9 der Planverordnung trotz des räumlich auf die Flurstücke 191, 190, 209 und 2019 beschränkten Antrags der Antragstellerin in ihrem gesamten Geltungsbereich für unwirksam zu erklären.

  • BVerwG, 21.03.2002 - 4 CN 14.00

    Bauleitplanung; Vorhaben- und Erschließungsplan; Abwägungsgebot; Eigentumsschutz;

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.06.2012 - 2 E 8/09
    In diesem Falle ist mit der Verwirklichung der Ausweisung nach dem eigenen Dafürhalten des Plangebers nicht zu rechnen, so dass sie auch nicht i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung als erforderlich angesehen werden kann (vgl. zum Erfordernis der Vollzugsfähigkeit BVerwG, Beschl. v. 14.6.2007, BRS 71 Nr. 3; Urt. v. 21.3.2002, BVerwGE 116, 144 ff.; OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2009, 2 E 4/03.N, jew. m.w.N.).

    Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan deshalb nur dann, wenn er einer positiven Planungskonzeption entbehrt und ersichtlich der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder wenn ihm auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Vollzugsfähigkeit fehlt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.12.2009, BauR 2010, 569; Beschl. v. 14.6.2007, a.a.O.; Urt. v. 21.3.2002, a.a.O., jew. m.w.N.).

  • BVerwG, 24.04.1991 - 7 C 12.90

    Immissionsschutzrecht: Nachbarlicher Abwehranspruch gegen Lärmimmissionen aus

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.06.2012 - 2 E 8/09
    Dass die auf § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB beruhende Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit dem Zusatz "Schule" Einrichtungen für den Schulsport einschließt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.4.1991, BVerwGE 88, 143, 145; VGH München, Beschl. v. 23.9.2010, 14 CS 10.1780, juris, Rn. 67; OVG Berlin, Urt. v. 5.9.1986, DÖV 1986, 1067, 1068) und die Errichtung eines Schulsportplatzes auf dem Gelände des W.-Gymnasiums ausweislich des geänderten Planaufstellungsbeschlusses vom 22. Oktober 2007 (Amtl. Anz. S. 2407) und der Ausführungen zum Anlass der Planung unter Nummer 2 der Begründung zum Bebauungsplan (S. 3) zu den ausdrücklich erklärten Planungszielen gehört, gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass.

    Zum anderen sind für die Beurteilung der belästigenden Wirkung von Geräuschen nicht nur physikalische Eigenschaften wie Schalldruck und Frequenz zu berücksichtigen, sondern auch Gesichtspunkte der Sozialadäquanz und der allgemeinen Akzeptanz in der Bevölkerung (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.4.1991, a.a.O., m.w.N.).

  • BVerwG, 06.03.1989 - 4 NB 8.89

    Funktion des Rücksichtnahmegebots in § 15 BauNVO für die Beurteilung der

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.06.2012 - 2 E 8/09
    Nachfolgend mögliche Problemlösungen können eine planerische Zurückhaltung, nicht aber planerische Fehleinschätzungen rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.3.1989, BauR 1989, 306 zu § 15 BauNVO).
  • OVG Hamburg, 13.08.1999 - 2 Bs 243/99
    Auszug aus OVG Hamburg, 07.06.2012 - 2 E 8/09
    Im Übrigen wäre die Mischgebietsausweisung nach der Rechtsprechung des Normenkontrollgerichts (OVG Hamburg, Urt. v. 2.2.2011, a.a.O., Rn. 68; Beschl. v. 13.8.1999, 2 Bs 243/99, juris, Rn. 4, m.w.N.) selbst dann nicht als funktionslos anzusehen gewesen, wenn das Gebiet einem reinen Wohngebiet entsprochen haben sollte, sofern nur weitere der in § 10 Abs. 4 Abschnitt "Mischgebiet M" BPVO genannten Nutzungen noch hätten hinzutreten können.
  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 NB 1.88

    Umweltschutz - Verwendungsverbote - Verwendungsbeschränkungen - Brennstoffe

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.06.2012 - 2 E 8/09
    Dabei ist der Plangeber nicht auf die Abwehr bereits eingetretener schädlicher Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 BImSchG beschränkt, sondern darf seine Planung auch darauf ausrichten, derartige Verhältnisse gar nicht erst entstehen zu lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.12.1988, BRS 48 Nr. 43; Söfker, a.a.O., § 9 Rn. 211).
  • BVerwG, 23.05.1986 - 4 C 34.85

    Umfang des Gebots der Rücksichtnahme; Verletzung trotz Einhaltung

  • BVerwG, 04.06.1991 - 4 NB 35.89

    vertikale Gliederung - Erfordernis einer besonderen städtebaulichen Begründung

  • BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 46.91

    Bebauungsplan mit unbestimmtem Zeitraum zur Umsetzung und Entstehen einer

  • BVerwG, 09.02.1995 - 4 NB 17.94

    Bauplanungsrechtlicher Schutz von Aussicht und Verkehrswert?

  • BVerwG, 17.05.1995 - 4 NB 30.94

    Verkehrslärm in der Bauleitplanung

  • BVerwG, 11.05.1999 - 4 BN 15.99

    Bebauungsplan; Planänderung; Ausschluß von Nutzungsarten im Gewerbegebiet;

  • BVerwG, 12.08.1999 - 4 CN 4.98

    Bebauungsplan; Sportplatzerweiterung; Sportanlage; Sportlärm;

  • BVerwG, 21.12.1999 - 4 BN 48.99

    Gewerbegebiet; Bebauungsplan; Funktionslosigkeit; faktisches Einkaufszentrum;

  • BVerwG, 18.09.2003 - 4 CN 3.02

    Vorhabenbezogener Bebauungsplan; Durchführungsvertrag; Vorhaben; Wohngebiet;

  • BVerwG, 03.04.2008 - 4 CN 3.07

    Sondergebiet; Einzelhandel; Art der baulichen Nutzung; Verkaufsfläche;

  • BVerwG, 26.03.2009 - 4 C 21.07

    Bebauungsplan; Änderung; Mischgebiet; Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben;

  • BVerwG, 30.12.2009 - 4 BN 13.09

    Grundsätzliche Bedeutung des Vorliegens eines Begründungsdefizits aufgrund einer

  • BVerwG, 22.09.2010 - 4 CN 2.10

    Klarstellungssatzung; Einbeziehungssatzung; Auslegung; Öffentlichkeits- und

  • OVG Hamburg, 12.12.2007 - 2 Bf 10/02

    Abrissgenehmigung im Bereich einer Erhaltungssatzung; wirtschaftliche

  • OVG Hamburg, 17.06.2010 - 2 E 7/07

    Verkündung von Bebauungsplänen in Hamburg; rechtswidriger Hinweis auf Frist für

  • OVG Hamburg, 13.04.2011 - 2 E 6/07

    Umwandlung eines Industriegebietes in ein Gewerbegebiet; Ausschluss von

  • OVG Sachsen, 28.01.2010 - 1 B 574/09

    Materielle Planreife, Bebauungsplanentwurf, Teilplanreife, Rücksichtnahmegebot,

  • VGH Baden-Württemberg, 26.08.2009 - 3 S 1057/09

    Zulassung eines Spielstättencenters im Gewerbegebiet im Wege einer Ausnahme nach

  • VGH Bayern, 14.11.2002 - 14 N 00.227

    Normenkontrolle, Bebauungsplan, Änderung, allgemeines Wohngebiet, eingeschränktes

  • VGH Bayern, 03.03.2010 - 2 ZB 09.1725

    Betrieb einer Spielhalle von 6.00 Uhr bis 5.00 Uhr; Gewerbegebiet; Ausnahme;

  • OVG Hamburg, 10.02.2012 - 2 Bs 245/11

    Anordnung einer geschlossenen Bauweise; rückwärtiges Grundstück

  • BVerwG, 14.06.2012 - 4 CN 5.10

    Bebauungsplan; Festsetzung der Grundfläche; Fehler im Abwägungsvorgang; Hinweis

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BVerwG, 20.09.2005 - 4 BN 46.05

    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren

  • OVG Berlin, 05.09.1986 - 2 A 1.85
  • VGH Bayern, 23.09.2010 - 14 CS 10.1780

    Bebauungsplan voraussichtlich unwirksam, da Bekanntmachung und Ausfertigung am

  • OVG Hamburg, 10.04.2013 - 2 E 14/11

    Feststellung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans - Normenkontrollantrag

    Vielmehr hängt die Erforderlichkeit dessen, was und in welcher Intensität ermittelt und bewertet werden muss, auch davon ab, welche Bedürfnisse für die konkrete planerische Abwägungsentscheidung im Bebauungsplan und die beabsichtigten bzw. tatsächlich getroffenen Festsetzungen bestehen und in welchem Grad das Eigentum und die sonstigen Belange der Planbetroffenen durch die neuen Festsetzungen beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.7.1978, BRS 33 Nr. 1; Urt. v. 20.4.2005, BRS 69 Nr. 19; OVG Hamburg, Urt. v. 7.6.2012, 2 E 8/09.N, juris und Urt. v. 29.1.2010, 2 E 7/06.N; OVG Koblenz, Urt. v. 12.1.2012, 1 C 10546/11, juris).

    Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (OVG Hamburg, Urt. v. 7.6.2012, BauR 2013, 438).

    Dieser Regelungsumfang ermächtigt auch zu weiteren Differenzierungen und schließt die Festsetzung ein, dass Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig sind (OVG Hamburg, Urt. v. 7.6.2012, 2 E 8/09.N; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 12 BauNVO Rn. 104).

  • OVG Hamburg, 28.05.2015 - 2 Bs 23/15

    Gemeinschaftsunterkunft Sophienterrasse: Beschwerde zurückgewiesen

    Das Verwaltungsgericht ist in dem angegriffenen Beschluss ausdrücklich von der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (Urt. v. 28.2.2013, NordÖR 2013, 475, 476; v. 7.6.2012, DVBl 2013, 243, 248 m.w.N.; Beschl. v. 15.10.2008, BauR 2009, 203, 205) ausgegangen, dass von der Funktionslosigkeit einer Festsetzung nur dann die Rede sein kann, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein dennoch in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient.
  • VG Hamburg, 22.01.2015 - 9 E 4775/14

    Zur baurechtlichen Zulässigkeit einer geplanten Gemeinschaftsunterkunft in einem

    Die Funktionslosigkeit einer Festsetzung ist nur anzunehmen, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein dennoch in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (OVG Hamburg, Urt. v. 7.6.2012 - 2 E 8/09.N -, juris m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 12.02.2010 - 2 Es 2/09
    Die Verordnung über den Bebauungsplan H. 13 vom 2. März 2009 (HmbGVBl. S. 51) wird bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin im Verfahren 2 E 8/09.N insoweit außer Vollzug gesetzt, als sie für das im Bebauungsplan mit der Nummer 2010 bezeichnete Flurstück eine Baugrenze und die Zahl der Vollgeschosse festsetzt.

    Die Antragstellerin wendet sich im Hauptsacheverfahren 2 E 8/09.N gegen die Verordnung über den Bebauungsplan H. 13 vom 2. März 2009 (HmbGVBl. S. 51) und begehrt im vorliegenden Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO, die Verordnung bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren insoweit außer Vollzug zu setzen, als sie Festsetzungen für die im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Flurstücke 2191, 2010, 2091 und 2034 der Gemarkung H. trifft.

    die Rechtsverordnung über den Bebauungsplan H. 13 vom 2. März 2009 (HmbGVBl. S. 51) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Normenkontrollantrag zum Aktenzeichen 2 E 8/09.N insoweit außer Vollzug zu setzen, als sie Festsetzungen für die Flurstücke 2191, 2010, 2091 und 2034 (Gemeinbedarfsfläche Schule) trifft.

    Der Antrag, die Verordnung über den Bebauungsplan H. 13 vom 2. März 2009 (HmbGVBl. S. 51) im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin im Verfahren 2 E 8/09.N insoweit außer Vollzug zu setzen, als sie Festsetzungen für die Flurstücke 2191, 2010, 2091 und 2034 trifft, ist zulässig und führt in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu Erfolg.

  • OVG Hamburg, 06.11.2019 - 2 Bs 218/19

    Baurechtlicher Nachbarschutz bei Baugenehmigung auf Grundlage eines

    Ist umgekehrt bereits erkennbar, dass sich der Konflikt nicht in einem nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren wird lösen lassen, ist der Bebauungsplan (ganz oder teilweise) unwirksam (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 7.6.2012, DVBl. 2013, 243, juris Rn. 87).
  • OVG Bremen, 15.03.2023 - 1 D 24/22

    Normenkontrollverfahren gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan -

    Ein Abwägungsfehler wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme, das bei der Bauleitplanung als Teil des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen ist (HmbOVG, Urt. v. 07.06.2012 - 2 E 8/09.N. juris Rn. 94 m.w.N.), kommt daher nicht in Betracht.
  • OVG Bremen, 05.08.2016 - 1 B 125/16

    Vorhabenbezogener Bebauungsplan; Gebot der Rücksichtnahme; erdrückende Wirkung

    Die Antragsteller berufen sich insoweit zunächst darauf, der Bebauungsplan ermögliche die Errichtung von Baukörpern, die auf ihr Grundstück eine erdrückende Wirkung ausübten (vgl. zur Verletzung des Abwägungsgebots insoweit VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.09.2015 - 3 S 975/14, BauR 2015, 1984 ff. m.w.N.; Hamburgisches OVG, Urt. v. 07.06.2012 - 2 E 8/09.N, NordÖR 2013, 508 ff.).
  • VG Hamburg, 22.05.2014 - 9 K 2548/12

    Befreiung für Einzelhandelsbetriebe - entgegenstehendes gemeindliches

    Dieser Maßstab gilt auch für die Funktionslosigkeit von Festsetzungen in Baustufenplänen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 7.6.2012, 2 E 8/09.N, juris, Rn. 105).
  • VG Berlin, 21.03.2019 - 13 L 413.18
    Das Gebot der Rücksichtnahme stellt sich in der Bauleitplanung als Teil des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB dar (OVG Hamburg, Urteil vom 7. Juni 2012 - 2 E 8/09.N - BauR 2013, 438), und zwar als Disproportionalität, also als eine Abwägung, bei der ein Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen wurde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (OVG Hamburg aaO).
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