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   BVerwG, 13.12.2012 - 4 CN 1.11   

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https://dejure.org/2012,38808
BVerwG, 13.12.2012 - 4 CN 1.11 (https://dejure.org/2012,38808)
BVerwG, Entscheidung vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 (https://dejure.org/2012,38808)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 (https://dejure.org/2012,38808)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    BauGB § 1 Abs. 3 und 7. § 2 Abs. 3, § 35 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 Satz 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2
    Außenbereich; Windkraftanlagen; Flächennutzungsplan; Darstellung einer Konzentrationszone; Konzentrationsflächenplanung; Tabuzonen; "harte" ~; "weiche" ~; Potenzialflächen; Abwägungsgebot; Verhinderungsplanung.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BauGB § 1 Abs. 3 und 7; § 2 Abs. 3
    Abwägungsgebot; Außenbereich; Darstellung einer Konzentrationszone; Flächennutzungsplan; Konzentrationsflächenplanung; Potenzialflächen; Tabuzonen; Verhinderungsplanung; Windkraftanlagen; "harte" ~; "weiche" ~

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 3 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB, § 2 Abs 3 BauGB, § 35 Abs 1 Nr 5 BauGB, § 35 Abs 3 S 3 BauGB
    Tabuzonenarten im Abwägungsvorgang der Konzentrationsflächenplanung; Beurteilung der Raumverschaffung für Windenergie

  • Wolters Kluwer

    Ausscheiden von "harten" und "weichen" Tabuzonen aus dem Kreis der für die Windenergienutzung in Betracht kommenden Flächen (Potenzialflächen) durch eine Gemeinde bei der Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Außenbereich; Windkraftanlagen; Flächennutzungsplan; Darstellung einer Konzentrationszone; Konzentrationsflächenplanung; "harte"/"weiche" Tabuzonen; Potentialflächen; Abwägungsgebot; Verhinderungsplanung

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Windkonzentrationsflächenplanung: "Harte" und "weiche" Tabuzonen

  • rewis.io

    Tabuzonenarten im Abwägungsvorgang der Konzentrationsflächenplanung; Beurteilung der Raumverschaffung für Windenergie

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausscheiden von "harten" und "weichen" Tabuzonen aus dem Kreis der für die Windenergienutzung in Betracht kommenden Flächen (Potenzialflächen) durch eine Gemeinde bei der Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen

  • rechtsportal.de

    Ausscheiden von "harten" und "weichen" Tabuzonen aus dem Kreis der für die Windenergienutzung in Betracht kommenden Flächen (Potenzialflächen) durch eine Gemeinde bei der Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Windenergie: Gründe für Tabuzonen sind zu dokumentieren!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Tabuzonen bei der Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen

  • maslaton.de (Kurzinformation)

    Regionalplan Westsachsen abwägungsfehlerhaft

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Zur Wirksamkeit eines Teilflächennutzungsplans

  • jurop.org (Kurzinformation)

    Ausweisung von Vorranggebieten "Windenergienutzung" in Regional- und Bauleitplänen

  • jurop.org (Kurzinformation)

    Normenkontrollen gegen Regionalpläne erfolgreich

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Tabuzonen bei Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen im Außenbereich

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Windenergie: Teilflächennutzungsplan nicht wirksam

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Windkraft: Gemeinde muss bei Planaufstellung "harte" und "weiche" Tabuzonen klar trennen! (IBR 2013, 1106)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Windkraft: Wann verschafft der Flächennutzungsplan der Windenergie substanziell Raum? (IBR 2013, 1105)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 145, 231
  • NVwZ 2013, 519
  • DVBl 2013, 507
  • DÖV 2013, 488
  • BauR 2013, 722
  • ZfBR 2013, 257
 
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Wird zitiert von ... (295)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 17.12.2002 - 4 C 15.01

    Windkraftanlagen; gesetzliche Privilegierung; Planungsvorbehalt;

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2012 - 4 CN 1.11
    Die Frage, ob die Planung im Ergebnis der Windenergie substanziell Raum verschafft (vgl. hierzu nur Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 ), lässt sich nicht ausschließlich nach dem Verhältnis zwischen der Größe der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsfläche und der Größe der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsfläche und der Größe derjenigen Potenzialflächen beantworten, die sich nach Abzug der "harten" Tabuzonen von der Gesamtheit der gemeindlichen Außenbereichsflächen ergibt.

    Die gemeindliche Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten (vgl. Urteile vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 und vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261).

    Der Begriff der harten Tabuzonen dient der Kennzeichnung von Gemeindegebietsteilen, die für eine Windenergienutzung, aus welchen Gründen immer, nicht in Betracht kommen, mithin für eine Windenergienutzung "schlechthin" ungeeignet sind (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2002 a.a.O. S. 295, 299), mit dem Begriff der weichen Tabuzonen werden Bereiche des Gemeindegebiets erfasst, in denen nach dem Willen der Gemeinde aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen "von vornherein" ausgeschlossen werden "soll" (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 4 C 2.04 - BVerwGE 122, 109 ).

    Nicht entscheidungserheblich ist die Frage, nach welchem Vergleichsmaßstab zu beurteilen ist, ob das Planungsergebnis der Windenergie substanziell Raum verschafft (vgl. zu diesem Erfordernis als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Abwägungsergebnisses Urteile vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 , vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261 und - BVerwG 4 C 4.02 - NVwZ 2003, 738 , vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 4 C 2.04 - BVerwGE 122, 109 und vom 24. Januar 2008 - BVerwG 4 CN 2.07 - NVwZ 2008, 559 ).

    Er selbst hat bereits im Urteil vom 17. Dezember 2002 (a.a.O. S. 295) einem, wenn auch anders gearteten, Flächenvergleich das Wort geredet.

  • BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 3.02

    Regionalplanung; Windenergienutzung; Ausschluss von Windenergieanlagen;

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2012 - 4 CN 1.11
    Die gemeindliche Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten (vgl. Urteile vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 und vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261).

    Nicht entscheidungserheblich ist die Frage, nach welchem Vergleichsmaßstab zu beurteilen ist, ob das Planungsergebnis der Windenergie substanziell Raum verschafft (vgl. zu diesem Erfordernis als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Abwägungsergebnisses Urteile vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 , vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261 und - BVerwG 4 C 4.02 - NVwZ 2003, 738 , vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 4 C 2.04 - BVerwGE 122, 109 und vom 24. Januar 2008 - BVerwG 4 CN 2.07 - NVwZ 2008, 559 ).

  • BVerwG, 21.10.2004 - 4 C 2.04

    Revisionsverfahren; Rechtsänderung; Flächennutzungsplan; Teilnichtigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2012 - 4 CN 1.11
    Der Begriff der harten Tabuzonen dient der Kennzeichnung von Gemeindegebietsteilen, die für eine Windenergienutzung, aus welchen Gründen immer, nicht in Betracht kommen, mithin für eine Windenergienutzung "schlechthin" ungeeignet sind (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2002 a.a.O. S. 295, 299), mit dem Begriff der weichen Tabuzonen werden Bereiche des Gemeindegebiets erfasst, in denen nach dem Willen der Gemeinde aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen "von vornherein" ausgeschlossen werden "soll" (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 4 C 2.04 - BVerwGE 122, 109 ).

    Nicht entscheidungserheblich ist die Frage, nach welchem Vergleichsmaßstab zu beurteilen ist, ob das Planungsergebnis der Windenergie substanziell Raum verschafft (vgl. zu diesem Erfordernis als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Abwägungsergebnisses Urteile vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 , vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261 und - BVerwG 4 C 4.02 - NVwZ 2003, 738 , vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 4 C 2.04 - BVerwGE 122, 109 und vom 24. Januar 2008 - BVerwG 4 CN 2.07 - NVwZ 2008, 559 ).

  • BVerwG, 24.01.2008 - 4 CN 2.07

    Windenergieanlagen; Flächennutzungsplan; Ausschlusswirkung; Konzentrationsfläche.

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2012 - 4 CN 1.11
    Sie sind disponibel, was sich daran zeigt, dass städtebauliche Gesichtspunkte hier - anders als die Antragsgegnerin meint - nicht von vornherein vorrangig sind und der Plangeber die weichen Tabuzonen, einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen muss, wenn er als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er für die Windenergienutzung nicht substanziell Raum schafft (vgl. Urteil vom 24. Januar 2008 - BVerwG 4 CN 2.07 - NVwZ 2008, 559 ).

    Nicht entscheidungserheblich ist die Frage, nach welchem Vergleichsmaßstab zu beurteilen ist, ob das Planungsergebnis der Windenergie substanziell Raum verschafft (vgl. zu diesem Erfordernis als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Abwägungsergebnisses Urteile vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 , vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261 und - BVerwG 4 C 4.02 - NVwZ 2003, 738 , vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 4 C 2.04 - BVerwGE 122, 109 und vom 24. Januar 2008 - BVerwG 4 CN 2.07 - NVwZ 2008, 559 ).

  • BVerwG, 15.09.2009 - 4 BN 25.09

    Normenkontrolle bei mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2012 - 4 CN 1.11
    Nach der Rechtsprechung des Senats vollzieht sich die Ausarbeitung des Planungskonzepts abschnittsweise (vgl. Beschluss vom 15. September 2009 - BVerwG 4 BN 25.09 - BRS 74 Nr. 112).

    Die Tabuzonen lassen sich in "harte" und "weiche" untergliedern (Beschluss vom 15. September 2009 a.a.O.).

  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 57.80

    Voraussetzung für die Annahme von Abwägungsmängeln im Bauplanungsrecht

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2012 - 4 CN 1.11
    Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Mangel offensichtlich ist, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rates über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist (Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33 ), und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (Beschluss vom 9. Oktober 2003 - BVerwG 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130).
  • BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 4.02

    Regionalplanung; Windenergienutzung; Vorrang- und Vorbehaltsgebiete; Ausschluss

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2012 - 4 CN 1.11
    Nicht entscheidungserheblich ist die Frage, nach welchem Vergleichsmaßstab zu beurteilen ist, ob das Planungsergebnis der Windenergie substanziell Raum verschafft (vgl. zu diesem Erfordernis als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Abwägungsergebnisses Urteile vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 , vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261 und - BVerwG 4 C 4.02 - NVwZ 2003, 738 , vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 4 C 2.04 - BVerwGE 122, 109 und vom 24. Januar 2008 - BVerwG 4 CN 2.07 - NVwZ 2008, 559 ).
  • BVerwG, 09.10.2003 - 4 BN 47.03

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde; Voraussetzungen für das Vorliegen

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2012 - 4 CN 1.11
    Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Mangel offensichtlich ist, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rates über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist (Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33 ), und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (Beschluss vom 9. Oktober 2003 - BVerwG 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130).
  • BVerwG, 18.03.2004 - 4 CN 4.03

    Bebauungsplan; Straßenplanung; planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan;

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2012 - 4 CN 1.11
    Nicht erforderlich ist ein Bauleitplan, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. Urteil vom 18. März 2004 - BVerwG 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 ).
  • BVerwG, 11.10.2007 - 4 C 7.07

    Einzelhandelsbetrieb; großflächiger -; Innenbereich; unbeplanter -; zentraler

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2012 - 4 CN 1.11
    Daran hält er mit dem Zusatz fest, dass die von den Tatsachengerichten entwickelten Kriterien revisionsrechtlich hinzunehmen sind, wenn sie nicht von einem Rechtsirrtum infiziert sind, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder ansonsten für die Beurteilung des Sachverhalts schlechthin ungeeignet sind (vgl. auch Urteil vom 11. Oktober 2007 - BVerwG 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307 Rn. 22).
  • BVerwG, 09.04.2008 - 4 CN 1.07

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Teilbarkeit; Teilunwirksamkeit;

  • BVerwG, 29.03.2010 - 4 BN 65.09

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerwG, 22.04.2010 - 4 B 68.09

    Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage einer Raumverschaffung in

  • BVerwG, 20.05.2010 - 4 C 7.09

    Windenergieanlagen; Flächennutzungsplan; ~ mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz

  • BVerwG, 22.09.2010 - 4 CN 2.10

    Klarstellungssatzung; Einbeziehungssatzung; Auslegung; Öffentlichkeits- und

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.11.2003 - 8 A 10814/03

    Keine Windkraftanlagen neben Segelflugplatz

  • VG Hannover, 24.11.2011 - 4 A 4927/09

    Ausschlusswirkung; Flächennutzungsplan; Konzentrationsfläche;

  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2020 - 3 S 526/20

    Änderung eines Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Konzentrationszonen für

    Sie decken sich mit denen, die die Rechtsprechung bezogen auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat (stRspr, vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11. - juris Rn. 9 und Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - juris Rn. 18).

    Bei der Planung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung verlangt das Abwägungsgebot nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Entwicklung eines schlüssigen Gesamtkonzepts, das sich auf den gesamten Außenbereich des Gemeindegebietes erstreckt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2018 - 4 CN 3.18 - juris Rn. 19; Urt. v. 18.08.2015 - 4 CN 7.14 - juris Rn. 8 und Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11. - juris Rn. 9).

    Die planerische Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - juris Rn. 9; Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261 und Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 ).

    Sie vollzieht sich abschnittsweise (BVerwG, Urt. v. 13.12.2018 - 4 CN 3.18 - juris Rn. 19 und Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - juris Rn. 10).

    Die Tabuzonen lassen sich in zwei Kategorien einteilen: in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind (harte Tabuzonen), und in Zonen, in denen Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen sie aber nach den städtebaulichen Vorstellungen, die die Gemeinde anhand eigener Kriterien entwickeln darf, nicht aufgestellt werden sollen (weiche Tabuzonen; vgl. zu der Unterscheidung beider Tabuzonen BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - juris Rn. 10;Urt. v. 21.10.2004 - 4 C 2.04 - BVerwGE 122, 109 ; Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 und Beschl. v. 15.09.2009 - 4 BN 25.09 - juris Rn. 8).

    Denn "harte" und "weiche" Tabukriterien unterliegen unterschiedlichen Rechtsregimen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB einerseits, § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB andererseits; vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 10 und 12).

    Diese Forderung ist mit dem abschließenden Abwägungsparameter rückgekoppelt, dass, je kleiner die für die Windenergienutzung verbleibenden Flächen am Ende ausfallen, desto mehr das gewählte methodische Vorgehen zu hinterfragen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.04.2013 - 4 CN 2.12 - juris Rn. 6; Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - juris Rn. 11 ff. und Urt. v. 24.01.2008 - 4 CN 2.07 - NVwZ 2008, 559 ).

    Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Prüfungsraster ergibt sich vielmehr, dass die (erst) auf der vierten Stufe erfolgende Überprüfung, ob für die Nutzung der Windenergie substanziell Raum geschaffen wurde, einem ordnungsgemäßen Abwägungsprozess nachzufolgen hat, ihn aber nicht ersetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.04.2013 - 4 CN 2.12 - juris Rn. 6; Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - juris Rn. 17 und Urt. v. 24.01.2008 - 4 CN 2.07 - NVwZ 2008, 559 ).

    Andernfalls scheitert die Planung unabhängig davon, welche Maßstäbe an die Kontrolle des Abwägungsergebnisses anzulegen sind, schon an dem fehlenden Nachweis, dass sie die weichen Tabuzonen auf der Stufe der Abwägung (tatsächlich) in die Planung eingestellt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.04.2013 - 4 CN 2.12 - juris Rn. 6 und Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - juris Rn. 14).

    Sie sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, das heißt, die öffentlichen Belange, die gegen die Darstellung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone für die Windenergienutzung sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, ihr an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - juris Rn. 10 und Beschl. v. 15.09.2009 - 4 BN 25.09 - juris Rn. 8; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.11.2003 - 8 A 10814/03 - ZNER 2004, 82 ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung, anhand welcher Kriterien sich diese Frage beantworten lässt, den Tatsachengerichten vorbehalten und verschiedene Modelle gebilligt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - juris Rn. 18; Urt. v. 20.05.2010 - 4 C 7.09 - NVwZ 2010, 1561 und Beschl. v. 22.04.2010 - 4 B 68.09 - juris Rn. 6 f.).

    Dabei hat es das Bundesverwaltungsgericht als unbedenklich erachtet, dass dem Verhältnis der ausgewiesenen Vorrangflächen zu den Potentialflächen zueinander Indizwirkung beigemessen werden kann und dass, je geringer der Anteil der ausgewiesenen Konzentrationsflächen ist, desto gewichtiger die gegen eine weitere Ausweisung von Vorranggebieten sprechenden Gesichtspunkte sein müssen, damit es sich nicht um eine unzulässige "Feigenblattplanung" handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - juris Rn. 18 f.; Beschl. v. 12.05.2016 - 4 BN 49/15 - juris Rn. 4; vgl. auch OVG Niedersachsen, Urt. v. 07.02.2020 - 12 KN 75/18 - juris Rn. 100).

    Vorliegend hat der Antragsgegner nicht dokumentiert, dass er sich im Rahmen der lärmschutzbedingten Mindestabstände den Unterschied zwischen den beiden Arten der Tabuzonen tatsächlich bewusst gemacht hat (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 13.12.2013 - 4 CN 1.11 - juris Rn. 11; Urt. v. 11.04.2013 - 4 CN 2.12 - juris Rn. 6 und Beschl. v. 09.02.2015 - 4 BN 20.14 - juris Rn. 7).

    (4) Aufgrund der erkennbaren Schwierigkeiten gerade bei der Abgrenzung zwischen harten und weichen Tabukriterien im Zusammenhang mit lärmschutzbedingten Mindestabständen besteht allerdings die Möglichkeit für die Gemeinden, den Schutzabstand insgesamt als weiche Tabuzone zu behandeln (vgl. z.B. die Empfehlung des Windenergieerlasses des Landes Nordrhein-Westfalen vom 08.05.2018 unter 8.2.1); denn es ist zulässig, zur Vermeidung eines Fehlers zu unterstellen, dass es sich bei einer Fläche insgesamt um eine weiche Tabuzone handelt; die Behandlung einer eigentlich als harte Tabuzone zu qualifizierenden Fläche als weiche ist zumindest dann kein beachtlicher Fehler, wenn den entsprechenden Kriterien bei der Abwägung der Vorzug vor den Belangen der Windenergienutzung gegeben wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - juris Rn. 14; OVG Sachsen-Anhalt Urt. v. 21.10.2015 - 2 K 109/13 - juris Rn. 43; OVG Niedersachen, Urt. v. 14.05.2014 - 12 KN 244/12 - juris Rn. 105; OVG Nordrhein-Westf., Urt. v. 26.09.2013 - 16 A 1296/08 - juris Rn. 83; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 138. EL Mai. 2020, § 35 Rn. 124c).

    Dabei sind die öffentlichen Belange, die gegen die Darstellung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone für die Windenergienutzung sprechen, mit dem Anliegen abzuwägen, ihr an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - juris Rn. 10 und Beschl. v. 15.09.2009 - 4 BN 25.09 - juris Rn. 8).

    Diese Kriterien dürfen allerdings nicht von einem Rechtsirrtum infiziert sein, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsgesetze verstoßen oder ansonsten für die Beurteilung des Sachverhalts schlechthin ungeeignet sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - juris Rn. 18).

    Als Ausgangspunkt der Prüfung kann das Verhältnis der nach Abzug der aus rechtlichen bzw. tatsächlichen Gründen (harte Tabukriterien) für die Windenergienutzung nicht geeigneten Gebiete verbleibenden Fläche zur Fläche der im Plan festgesetzten Eignungsgebiete sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - juris Rn. Rn 19).

    a) Die bestehenden Mängel im Abwägungsvorgang (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2013 - 4 CN 1.11 - juris Rn. 16) sind nicht gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB unbeachtlich.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2018 - 2 D 95/15

    Wirksamkeit der Änderungen eines Flächennutzungsplans zur Darstellung von

    - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231 = juris Rn. 9.

    - 4 CN 2.12 -, juris Rn. 6, vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231 = juris Rn. 11 ff., vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 -, BVerwGE 137, 74 = juris Rn. 45, und vom 24. Januar 2008 - 4 CN 2.07 -, BRS 73 Nr. 94 = juris Rn. 15, sowie Beschluss vom 15. September 2009 - 4 BN 25.09 -, BRS 74 Nr. 112 = juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 20. November 2012.

    In diesem Sinne bereits BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231 = juris Rn. 17; Thür.

    - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231 = juris Rn. 14.

    - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231 = juris Rn. 10, und Beschluss vom 15. September 2009.

    - 4 B 68.09 -, juris, Rn. 6 f., sowie Urteile vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 -, NVwZ 2010, 1561, und vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231 = juris Rn. 18, dabei jedoch eine gewisse Priorität für einen Flächenvergleich dergestalt erkennen lassen, dass der prozentuale Anteil der ausgewiesenen Vorrangflächen zu der nach Abzug der harten Tabukriterien verbleibenden Außenbereichsfläche als aussagekräftiger Ansatzpunkt gewertet werden kann.

    - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231 = juris Rn.

    - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231 = juris Rn. 14 unter Bezugnahme auf OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 A 2/09 - Nds. OVG, Urteil vom 3. Dezember 2015 - 12 KN 216/13 -, BauR 2016, 470, 471 f.; dies betonend auch Gatz, Windenergieanlagen, 82 f., 682; ders. jM 2015, 465, 467.

    vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231 = juris Rn. 16, m. w. N.

    OVG, Urteil vom 8. April 2014 - 1 N 676/12 -, juris Rn. 109; in diesem Sinne bereits BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231 = juris Rn. 17.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - 2 A 2.16

    Regionalplan "Havelland-Fläming 2020" ist unwirksam

    Erkennt der Plangeber, dass für die Windenergie nicht ausreichend substanziell Raum geschaffen wird, muss er sein Auswahlkonzept überprüfen und gegebenenfalls ändern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009 - 4 BN 25.09 -, juris Rn. 8 sowie Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, juris Rn. 10; Urteil des Senats vom 14. September 2010 - OVG 2 A 2.10 -, juris Rn. 33).

    Andernfalls scheitert seine Planung schon an dem fehlenden Nachweis, dass er die weichen Tabukriterien auf der Stufe der Abwägung in die Planung eingestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 13).

    Sie sind disponibel, was sich daran zeigt, dass raumplanerische Gesichtspunkte hier nicht von vornherein vorrangig sind und der Plangeber die weichen Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen muss, wenn er als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er für die Windenergienutzung nicht substanziell Raum schafft (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2013, a.a.O. Rn. 8 sowie Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, juris Rn. 11).

    Ausreichend ist, wenn die Prognose, welche Mindestabstände zur Einhaltung der Grenzwertregelungen der TA Lärm erforderlich sind, unter Rückgriff auf Erfahrungswerte vertretbar erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 14; Urteil des Senats vom 24. Februar 2011 - OVG 2 A 24.09 -, juris Rn. 68).

    Zwar muss sich der Plangeber, wie bereits ausgeführt, zur Vermeidung eines Fehlers im Abwägungsvorgang den Unterschied zwischen harten Tabuzonen, in denen eine Windenergienutzung von vorneherein ausgeschlossen ist, und weichen Tabuzonen, die einer Abwägung zugänglich sind, bewusst machen und ihn dokumentieren (BVerwG, Urteil vom 11. April 2013 - 4 CN 2.12 -, juris Rn. 8 sowie Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, juris Rn. 11).

    Diese Kriterien dürfen allerdings nicht von einem Rechtsirrtum infiziert sein, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsgesetze verstoßen oder ansonsten für die Beurteilung des Sachverhalts schlechthin ungeeignet sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, juris Rn. 18).

    Der Senat hält an seiner vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandeten Rechtsprechung fest, dass Ausgangspunkt der Prüfung das Verhältnis der nach Abzug der aus rechtlichen bzw. tatsächlichen Gründen (harte Tabukriterien) für die Windenergienutzung nicht geeigneten Gebiete verbleibenden Fläche zur Fläche der im Plan festgesetzten Eignungsgebiete ist (vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 2011 - OVG 2 A 2.09 -, juris Rn. 60, BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012, a.a.O. Rn 19).

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