Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 17.12.2014 - 1 S 2341/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,42156
VGH Baden-Württemberg, 17.12.2014 - 1 S 2341/13 (https://dejure.org/2014,42156)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.12.2014 - 1 S 2341/13 (https://dejure.org/2014,42156)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. Dezember 2014 - 1 S 2341/13 (https://dejure.org/2014,42156)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,42156) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    § 13a BStatG als ausreichende Rechtsgrundlage der dauerhaften Speicherung der Angaben eines Rechtsanwalts zu den Erhebungsmerkmalen zusammen mit einer Kennnummer; Vorliegen einer Rechtsgrundlage für die Auferlegung einer zeitlich unbegrenzten Auskunftspflicht

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1 DlStatG, § 2 DlStatG, § 3 DlStatG, § 13a BStatG
    Erhebungen im Rahmen der Dienstleistungsstatistik

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dienstleistungsstatistik; Auskunftspflicht; Unbefristete Heranziehung; Informationelle Selbstbestimmung; Erhebung; Speicherung; Löschung; Unternehmensregister; Adressdatei; Kennnummer

  • rechtsportal.de

    § 13a BStatG als ausreichende Rechtsgrundlage der dauerhaften Speicherung der Angaben eines Rechtsanwalts zu den Erhebungsmerkmalen zusammen mit einer Kennnummer; Vorliegen einer Rechtsgrundlage für die Auferlegung einer zeitlich unbegrenzten Auskunftspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erhebungen im Rahmen der Dienstleistungsstatistik - und ihre dauerhafte Speicherung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rechtswidrigkeit der Auferlegung einer zeitlich unbegrenzten Auskunftspflicht gegenüber einem Rechtsanwalt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtswidrigkeit der Auferlegung einer zeitlich unbegrenzten Auskunftspflicht gegenüber einem Rechtsanwalt

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2015, 369
  • DÖV 2015, 300
  • DÖV 2015, 300 GewArch 2015, 191 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 29.06.2011 - 8 C 7.10

    Auskunft; Auskunftserteilung; Auskunftspflicht; Auswahlplan; Befragung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.2014 - 1 S 2341/13
    Gemäß § 1 Abs. 2 DlStatG werden die statistischen Erhebungen zur Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Dienstleistungsbereich jährlich als Stichprobe bei höchstens 15 % aller Erhebungseinheiten durchgeführt; die Auswahl der Erhebungseinheiten erfolgt nach mathematisch-statistischen Verfahren (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 29.06.2011 - 8 C 7.10 - NJW 2011, 3530 ).

    In dieses Grundrecht des Antragstellers wird eingegriffen, wenn von ihm Auskünfte über die in §§ 3 und 4 DlStatG genannten Erhebungsmerkmale (wie Rechtsform und Sitz, Beschäftigte, Umsätze, Investitionen) und Hilfsmerkmale (wie Name und Anschrift) verlangt und diese Angaben gespeichert werden (vgl. in Bezug auf die Erhebungsmerkmale BVerwG, Urt. v. 29.06.2011 - 8 C 7.10 - a.a.O. ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt (Urt. v. 29.06.2011, a.a.O. ):.

    Die jährliche Heranziehung entspricht schließlich auch der Praxis in anderen Bundesländern (vgl. zu Sachsen etwa BVerwG, Urt. v. 29.06.2011, a.a.O. Rn. 3).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.2014 - 1 S 2341/13
    Unter den Bedingungen der automatisierten Datenverarbeitung gibt es grundsätzlich kein belangloses Datum mehr (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 24.11.2010 - 1 BvF 2/05 - BVerfGE 128, 1 ; grundlegend BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1).

    24 Die Erhebung ist zulässig, wenn sie auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes erfolgt, das den Verwendungszweck der betroffenen Information hinreichend präzise umgrenzt (BVerfG, Beschl. v. 13.06.2007 - 1 BvR 15507/03 u.a. - BVerfGE 118, 168 ), wenn sie weiter den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und wenn das Gesetz schließlich organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen trifft, die der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 ).

    So geht auch das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 15.12.1983 (a.a.O., juris Rn. 185), davon aus, dass die Verknüpfung vorhandener Daten nicht das mildere Mittel zu der dort zu beurteilenden Totalzählung wäre, da dies zum Beispiel die Einführung eines einheitlichen Personenkennzeichens erfordern würde und ein entscheidender Schritt wäre, den einzelnen Bürger in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und katalogisieren.

  • VG Sigmaringen, 30.11.2011 - 1 K 2307/10

    Sturkturerhebung im Dienstleistungsbereich; Dienstleistungsstatistik;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.2014 - 1 S 2341/13
    Es spricht vieles dafür, dass es sich bei dem aufgrund der VO (EG) Nr. 177/2008 geführten Unternehmensregister um eine Adressdatei im Sinn des § 13 BStatG handelt (so die Intention des Gesetzgebers, vgl. BT-Drs. 13/9696 S. 11; a.A. VG Sigmaringen, Urt. v. 30.11.2011 - 1 K 2307/10 - juris Rn. 53).
  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.2014 - 1 S 2341/13
    24 Die Erhebung ist zulässig, wenn sie auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes erfolgt, das den Verwendungszweck der betroffenen Information hinreichend präzise umgrenzt (BVerfG, Beschl. v. 13.06.2007 - 1 BvR 15507/03 u.a. - BVerfGE 118, 168 ), wenn sie weiter den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und wenn das Gesetz schließlich organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen trifft, die der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 ).
  • BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05

    Gentechnikgesetz

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.2014 - 1 S 2341/13
    Unter den Bedingungen der automatisierten Datenverarbeitung gibt es grundsätzlich kein belangloses Datum mehr (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 24.11.2010 - 1 BvF 2/05 - BVerfGE 128, 1 ; grundlegend BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.12.2014 - 1 S 2341/13
    aa) Die vom Antragsgegner praktizierte Art der Datenspeicherung beruht nicht auf bindenden Vorgaben des Unionsrechts, so dass der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta nach deren Art. 51 nicht eröffnet sein dürfte (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 26.02.2013 - C-617/10 [?kerberg Fransson] - NJW 2013, 1415 = NVwZ 2013, 561).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.04.2016 - 1 S 665/14

    Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik; Erforderlichkeit des systematischen

    Soweit der Senat mit Beschluss vom 17.12.2014 (- 1 S 2341/13 -) die Auffassung vertreten habe, dass eine Heranziehung "zukünftig bis auf Widerruf" eine Heranziehung auf Dauer beinhalte, für die es keine Rechtsgrundlage gebe, und den Auskunftspflichtigen unverhältnismäßig belaste, sei dem nicht zu folgen.

    Prüfungsmaßstab ist daher nicht Art. 8 GRCh, sondern das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. Senat, Beschl. v. 17.12.2014 - 1 S 2341/13 -, DVBl 2015, 369).

    In dieses Recht wird eingegriffen, wenn von ihnen Auskünfte über die in §§ 3 und 4 DlStatG genannten Erhebungsmerkmale (wie Rechtsform und Sitz, Beschäftigte, Umsätze, Investitionen) und Hilfsmerkmale (wie Name und Anschrift) verlangt und diese Angaben gespeichert werden (vgl. Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O.).

    Hier beruht etwa die Angabe des Umsatzes im Unternehmensregister auf dem - ohne Umsetzungsakt - unmittelbar geltenden Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 in Verbindung mit dem Anhang zu dieser Verordnung (vgl. Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O.; ebenso OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 12.04.2013 - 12 S 19.13 - OVG RP, Urt. v. 16.12.2015, a.a.O.).

    Danach ist die Speicherung von Name und Anschrift gemeinsam mit der Kennnummer im Unternehmensregister jedenfalls so lange zulässig, bis die von der Erhebungseinheit übermittelten Daten auf ihre Plausibilität überprüft worden sind (vgl. Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O.).

    Ob § 13 Abs. 4 BStatG auch eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Speicherung von Name und Anschrift gemeinsam mit der Kennnummer im Unternehmensregister zulässt, etwa weil - wie der Beklagte geltend macht - einheitliche Kennnummern für statistische Zuordnungen und Auswertungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b BStatG oder für Datenzusammenführungen nach § 13a BStatG unverzichtbar sind (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O. einerseits; OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 12.04.2013, a.a.O. andererseits), bedarf keiner Entscheidung.

    Die Rechtmäßigkeit der Auskunftspflicht zur Dienstleistungsstatistik bliebe davon unberührt (vgl. Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O.; OVG RP, Urt. v. 16.12.2015, a.a.O.).

    Der Bescheid, mit dem Auskunftspflichtige nach §§ 5, 15 BStatG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 DlStG zur Auskunftserteilung herangezogen werden, ist mithin nach seinem Sinn und Zweck und dem einschlägigen materiellen Recht in seinen Wirkungen wesensgemäß nur auf eine zeitlich begrenzte Dauer angelegt (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O.).

    Soweit dem Senatsbeschluss vom 17.12.2014 (a.a.O.) über die grundsätzliche Verpflichtung zur zeitlichen Begrenzung der Heranziehungsdauer auf den Zeitraum der Verwendbarkeit der jeweiligen Stichprobe hinaus eine Pflicht zum Erlass von auf das Erhebungsjahr bezogenen Heranziehungsbescheiden zu entnehmen sein sollte, hält der Senat hieran nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht mehr fest, weil dann für die Dauer der Heranziehung nicht mehr statistische Erwägungen entscheidend wären, sondern allein der zeitlich vorgegebene Rahmen.

    Denn die zunächst unbefristete Heranziehung hat zur Folge, dass die Kläger darauf verwiesen werden, den Widerruf beantragen und sich unter Umständen erst in einem Gerichtsverfahren erstreiten zu müssen (vgl. Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O.).

    Der Umstand, dass nach der gegenwärtigen Verwaltungspraxis des Beklagten mit Ablauf der Verwendbarkeitsdauer einer gezogenen Stichprobe sämtliche Heranziehungsbescheide widerrufen werden, ändert an der Unverhältnismäßigkeit der zunächst unbefristeten Heranziehung nichts (vgl. Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O.).

    Zudem entfiele bei einer von vornherein befristeten Heranziehung der Verwaltungsaufwand für den Erlass von Widerrufsbescheiden (vgl. Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O.).

  • VG Saarlouis, 24.06.2015 - 1 L 132/15

    Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich; Verpflichtung zur Auskunftserteilung;

    Der von der Antragstellerin zitierte Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg äußert in seinem Beschluss vom 17.12.2014 - 1 S 2341/13 - (in juris) zwar Zweifel am Vorliegen einer ausreichenden Rechtsgrundlage für die dauerhafte Speicherung der Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 3 DlStatG zusammen mit einer Kennnummer, welche zugleich im Unternehmensregister für statistische Zwecke zusammen mit Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen gespeichert ist, verweist den dortigen Antragsteller aber ausdrücklich auf einen gesondert zu verfolgenden Löschungsanspruch, sollte der dortige Antragsgegner seine mit den gesetzlichen Vorgaben nicht im Einklang stehende Praxis der dauerhaften Datenspeicherung ändern.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht