Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 13.08.1992

Rechtsprechung
   BVerwG, 25.06.1992 - 5 C 67.88   

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BVerwG, 25.06.1992 - 5 C 67.88 (https://dejure.org/1992,1755)
BVerwG, Entscheidung vom 25.06.1992 - 5 C 67.88 (https://dejure.org/1992,1755)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Juni 1992 - 5 C 67.88 (https://dejure.org/1992,1755)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erbenhaftung - Haftungsbeschränkung auf Nachlaß - Haftungserweiternder Rückgriff

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 419 § 1978; BSHG § 92 c (F. 1983)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 90, 250
  • NJW 1993, 1089
  • MDR 1993, 546
  • NVwZ 1993, 484 (Ls.)
  • FamRZ 1993, 186
  • DVBl 1992, 1602
  • DÖV 1993, 162
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • OLG Frankfurt, 10.11.2003 - 20 W 269/03

    Festsetzung der Betreuervergütung gegen Erben: Beschränkte Erbenhaftung;

    Maßgeblich ist danach das Aktivvermögen des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten (vgl. OLG Thüringen, a.a.O.; Deinert, a.a.O. S. 376 Damrau/Zimmermann, a.a.O., § 1836 e BGB Rn. 16; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1836 e Rn. 17; sowie zu § 92 c BSHG: BVerwGE 66, 166 und 90, 250; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl., § 92 c Rn. 16 ff; Fichtner, BSHG, § 92 c Rn. 11).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2008 - L 20 B 24/08

    Sozialhilfe

    Daraus folgt unmittelbar, dass zur Deckung der Bestattungskosten der Nachlass mit seinem vollen, also nicht durch Schonbeträge geminderten Wert einzusetzen ist (vgl. auch den Rechtsgedanken des § 1967 Abs. 2 BGB i.V.m. § 92c Abs. 2 Satz 2 BSHG über die Begrenzung der Erbenhaftung auf den Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles v o r h a n d e n e n Nachlasses; s. dazu BVerwGE 90, 250).".
  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.04.2001 - 12 A 10133/01

    Heranziehung als Erbin zum Ersatz von Kosten einer Heimunterbringung;

    Anlass dieser Neuregelung des § 92 c Abs. 2 BSHG war - darauf hat das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen -das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 1992 (BVerwGE 90, 250 ff.).
  • SG Gotha, 28.09.2009 - S 14 SO 1150/09

    Aufhebung eines Rückforderungsbescheids bzgl. einer vollstationären Unterbringung

    Sie verbietet insoweit einen haftungserweiternden Rückgriff auf das BGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1992, FEVS 43, 321 ff. zum inhaltsgleichen § 92c BSHG, vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar 2005, § 102 SGB XII, Rdnr. 19).

    Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Leistungserbringer und dem jeweiligen Leistungsberechtigten sind insoweit im SGB XII, dem SGB I und SGB X abschließend geregelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1992, FEVS 43, 321 ff. zu den inhaltsgleichen Vorschriften des §§ 92 ff BSHG, Grube/Wahrendorf, SGB XII, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 15.07.2003 - 12 B 99.1700

    Sozialhilfe, - Anspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Erben auf Ersatz der

    Anlass dieser Neuregelung war das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 1992 (BVerwGE 90, 250 = FEVS 43, 321).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2001 - 22 A 2695/99

    Pflicht der Erben eines Hilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe;

    vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Juni 1992 - 5 C 67.88 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 43, 321, 323.
  • OVG Berlin, 23.06.2005 - 6 B 23.03

    Inanspruchnahme auf Ersatz von Sozialhilfeleistungen; Ende der Hilfebedürftigkeit

    Das gilt jedoch nicht für den vom Kläger mit der ergänzenden Widerspruchsbegründung unter Ziffer 3 und der Klageschrift in erster Linie angeführten Aspekt der Entreicherung ("Erbe bereits verbraucht"), denn dies widerspräche der mit dem Zweiten Gesetz zur Umsetzung des Spar- und Wachstumsprogramms - 2. SKWPG - vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2374) eingeführten Haftung des Erben mit dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls (§ 92 c Abs. 2 Satz 2 BSHG), die der Rechtsprechung zur alten Fassung des § 92 c Abs. 2 Satz 2 BSHG ("...; der Erbe haftet nur mit dem Nachlass") die Grundlage entzogen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1992 - BVerwG 5 C 67.88 -, FEVS 43, 321 ff., 323).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2002 - 7 S 2490/00

    Auswahl unter kostenersatzpflichtigen Erben

    Dies bedeutet, dass eine Haftung nach § 92 c Abs. 2 BSHG "mit dem Nachlass" nur dann möglich ist, wenn und so lange aktives Vermögen aus der Erbschaft vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.6.1992 - 5 C 67.88 -, FEVS 43, 321).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.1995 - 6 S 2877/93

    Haftung des Vermögensübernehmers für sozialhilferechtlichen

    Deshalb bejaht der Senat die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.1992 - 5 C 67.88 - NDV 1993, 129 offengelassene Frage, ob der Vermögensübernehmer nach dem in § 419 BGB normierten Rechtsgedanken auch für den in § 92c BSHG geregelten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch haftet.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.1989 - 13 A 340/88

    Beurteilungszeitpunkt für die Zustimmung zur Kündigung Schwerbehinderter ist die

    So bereits OVG Berlin, Urteil vom 6.6.1968 - VI B 8/67, FEVS Bd. 16 S. 368, 370 f.; vgl. auch BVerwG-Beschluß vom 26.4.1979 - 5 B 16/78 - (S. 4) und Urteile vom 5.6.1975 - V C 57.73, BVerwGE 48 S. 264, 268, sowie vom 15.12.1988 - 5 C 67/88, NZA 1989 S. 554, 556 (Die Hauptfürsorgestelle habe "die geltend gemachten Kündigungsgründe mit den Schutzinteressen des behinderten Arbeitnehmers abzuwägen").
  • VG München, 21.06.2012 - M 15 K 11.5270

    Rückforderung von Kriegsopferfürsorge von der Erbin der Leistungsempfängerin;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2001 - 22 A 2686/99

    Ersatz der Kosten einer gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt eines Verstorbenen

  • SG Aurich, 16.07.2004 - S 14 SB 31/04

    Ausstellung eines Beiblattes mit unentgeltlicher (kostenfreier) Wertmarke zur

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Rechtsprechung
   BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 47.87   

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https://dejure.org/1992,2918
BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 47.87 (https://dejure.org/1992,2918)
BVerwG, Entscheidung vom 13.08.1992 - 5 C 47.87 (https://dejure.org/1992,2918)
BVerwG, Entscheidung vom 13. August 1992 - 5 C 47.87 (https://dejure.org/1992,2918)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Aufstockung von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz durch Leistungen nach Kriegsopferfürsorgerecht - Nachrang von Rehabilitationsleistungen nach Kriegsopferfürsorgerecht gegenüber Leistungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften - Anspruch auf ...

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1992, 1602
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 21.05.1980 - 7 RAr 19/79

    Verurteilung des Beigeladenen

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 47.87
    Entsprechend dem sprachlichen Bedeutungsunterschied zwischen der Formulierung "soweit", mit der der Gesetzgeber Raum für eine Aufstockung der Leistungen des vorrangigen Leistungsträgers läßt (vgl. z.B. aus der Begründung zu § 37 AFG den schriftlichen Bericht des Ausschusses für Arbeit zu § 36 des Regierungsentwurfs des AFG, BT-Drs. V/4110, S. 8 f.), und dem Wortlaut von gesetzlichen Regelungen, die einen Nachrang im Sinne eines völligen Ausschlusses von der Leistungspflicht begründen, wird der vom Gesetzgeber in der Neufassung des § 57 AFG gewählten Formulierung ("sofern") demgegenüber entnommen, daß der nachrangig zuständige Leistungsträger Leistungen nicht gewähren darf und daß deshalb auch eine Aufstockung der Leistungen durch ihn ausscheidet (s. BSGE 48, 92 ; BSG, Urteil vom 15. November 1979 - 11 RA 22/79 - <">57%20AFG%20Nr.%209#0 | " style="color:red" title="');">SozR 4100 § 57 AFG Nr. 9, S. 29 f.>; BSGE 50, 111 ).

    Diesem Ziel diente der durch die Änderung von § 57 AFG durch das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation bewirkte Ausschluß von Aufstockungsleistungen (vgl. BSGE 50, 111 ).

  • BVerwG, 27.01.1965 - V C 37.64

    Verweisung der Familienangehörigen eines Kriegsbeschädigten auf Bundessozialhilfe

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 47.87
    Zu einer abweichenden Beurteilung führt schließlich auch nicht die frühere Rechtsprechung des Senats zur Frage einer Berücksichtigung anderweitiger öffentlich-rechtlicher Leistungen im Rahmen von Leistungen der Kriegsopferfürsorge (BVerwGE 20, 194; 30, 6), [BVerwG 15.05.1968 - V C 181/66]auf die der Oberbundesanwalt hingewiesen hat.
  • BSG, 15.03.1979 - 11 RA 36/78

    Bindend bewilligte Umschulungsförderung - Umschulungswechsel

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 47.87
    Entsprechend dem sprachlichen Bedeutungsunterschied zwischen der Formulierung "soweit", mit der der Gesetzgeber Raum für eine Aufstockung der Leistungen des vorrangigen Leistungsträgers läßt (vgl. z.B. aus der Begründung zu § 37 AFG den schriftlichen Bericht des Ausschusses für Arbeit zu § 36 des Regierungsentwurfs des AFG, BT-Drs. V/4110, S. 8 f.), und dem Wortlaut von gesetzlichen Regelungen, die einen Nachrang im Sinne eines völligen Ausschlusses von der Leistungspflicht begründen, wird der vom Gesetzgeber in der Neufassung des § 57 AFG gewählten Formulierung ("sofern") demgegenüber entnommen, daß der nachrangig zuständige Leistungsträger Leistungen nicht gewähren darf und daß deshalb auch eine Aufstockung der Leistungen durch ihn ausscheidet (s. BSGE 48, 92 ; BSG, Urteil vom 15. November 1979 - 11 RA 22/79 - <">57%20AFG%20Nr.%209#0 | " style="color:red" title="');">SozR 4100 § 57 AFG Nr. 9, S. 29 f.>; BSGE 50, 111 ).
  • BSG, 15.11.1979 - 11 RA 22/79

    Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers (nach AFG § 57 Abs 1)

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 47.87
    Entsprechend dem sprachlichen Bedeutungsunterschied zwischen der Formulierung "soweit", mit der der Gesetzgeber Raum für eine Aufstockung der Leistungen des vorrangigen Leistungsträgers läßt (vgl. z.B. aus der Begründung zu § 37 AFG den schriftlichen Bericht des Ausschusses für Arbeit zu § 36 des Regierungsentwurfs des AFG, BT-Drs. V/4110, S. 8 f.), und dem Wortlaut von gesetzlichen Regelungen, die einen Nachrang im Sinne eines völligen Ausschlusses von der Leistungspflicht begründen, wird der vom Gesetzgeber in der Neufassung des § 57 AFG gewählten Formulierung ("sofern") demgegenüber entnommen, daß der nachrangig zuständige Leistungsträger Leistungen nicht gewähren darf und daß deshalb auch eine Aufstockung der Leistungen durch ihn ausscheidet (s. BSGE 48, 92 ; BSG, Urteil vom 15. November 1979 - 11 RA 22/79 - <">57%20AFG%20Nr.%209#0 | " style="color:red" title="');">SozR 4100 § 57 AFG Nr. 9, S. 29 f.>; BSGE 50, 111 ).
  • BSG, 11.03.1976 - 7 RAr 148/74

    Die Rehabilitation Behinderter durch die BA beschränkt sich nicht nur auf die

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 47.87
    Auch § 57 AFG, der einen Nachrang berufsfördernder und ergänzender Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit gegenüber der Zuständigkeit anderer Rehabilitationsträger begründet und der Zuständigkeit anderer Rehabilitationsträger begründet und der vor der ihm durch § 36 Nr. 5 RehaAnglG verliehenen Fassung die gleiche Formulierung ("soweit") enthalten hatte wie § 25 Abs. 4 Satz 1 BVG, war im Sinne einer nur eingeschränkten, aber nicht ausgeschlossenen Leistungszuständigkeit des nachrangigen Leistungsträgers ausgelegt worden (s. BSGE 41, 241 ; 42, 5 ).
  • BSG, 28.02.1974 - 7 RAr 27/72

    Zum Begriff des Behinderten iSv AFG §§ 56 ff.

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 47.87
    In diesem Sinne hat das Bundessozialgericht etwa die Regelung des § 37 Satz 1 AFG gedeutet, wonach Leistungen zur individuellen Förderung der beruflichen Bildung nur gewährt werden dürfen, "soweit" nicht andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Gewährung solcher Leistungen gesetzlich verpflichtet sind: Der Anspruch auf den übersteigenden Teil der nachrangigen Leistung nach dem Arbeitsförderungsgesetz bleibt dem Berechtigten erhalten (BSG, Urteil vom 28. Februar 1974 - 7 RAr 27/72 - <">37%20AFG%20Nr.%201#0 | " style="color:red" title="');">SozR 4100 § 37 AFG Nr. 1>).
  • BVerwG, 15.05.1968 - V C 136.67

    Hilfen in besonderen Lebenslagen - Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 47.87
    Zu einer abweichenden Beurteilung führt schließlich auch nicht die frühere Rechtsprechung des Senats zur Frage einer Berücksichtigung anderweitiger öffentlich-rechtlicher Leistungen im Rahmen von Leistungen der Kriegsopferfürsorge (BVerwGE 20, 194; 30, 6), [BVerwG 15.05.1968 - V C 181/66]auf die der Oberbundesanwalt hingewiesen hat.
  • BSG, 11.05.1976 - 7 RAr 121/74

    Zum Recht des Behinderten auf Kostenbeteiligung der BA an einem für ihn

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 47.87
    Auch § 57 AFG, der einen Nachrang berufsfördernder und ergänzender Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit gegenüber der Zuständigkeit anderer Rehabilitationsträger begründet und der Zuständigkeit anderer Rehabilitationsträger begründet und der vor der ihm durch § 36 Nr. 5 RehaAnglG verliehenen Fassung die gleiche Formulierung ("soweit") enthalten hatte wie § 25 Abs. 4 Satz 1 BVG, war im Sinne einer nur eingeschränkten, aber nicht ausgeschlossenen Leistungszuständigkeit des nachrangigen Leistungsträgers ausgelegt worden (s. BSGE 41, 241 ; 42, 5 ).
  • BVerwG, 14.10.1998 - 5 C 2.98

    Kriegsopferfürsorge - Erstattungsstreit zwischen dem Träger der Sozialhilfe und

    Durch Art. 2 Nr. 2 KOVAnpG 1988 ist dieser - relative (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. August 1992 - BVerwG 5 C 47.87 - ) - Nachrang der Leistungen der Kriegsopferfürsorge für Familienmitglieder ersatzlos gestrichen worden.
  • BVerwG, 14.10.1998 - 5 C 4.98

    Kriegsopferfürsorge - Erstattungsstreit zwischen dem Träger der Sozialhilfe und

    Durch Art. 2 Nr. 2 KOVAnpG 1988 ist dieser - relative (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. August 1992 - BVerwG 5 C 47.87 - ) - Nachrang der Leistungen der Kriegsopferfürsorge für Familienmitglieder ersatzlos gestrichen worden.
  • BVerwG, 14.10.1998 - 5 C 8.98

    Kriegsopferfürsorge - Erstattungsstreit zwischen dem Träger der Sozialhilfe und

    Durch Art. 2 Nr. 2 KOVAnpG 1988 ist dieser - relative (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. August 1992 - BVerwG 5 C 47.87 ) Nachrang der Leistungen der Kriegsopferfürsorge für Familienmitglieder ersatzlos gestrichen worden.
  • BVerwG, 14.10.1998 - 5 C 3.98

    Kriegsopferfürsorge - Erstattungsstreit zwischen dem Träger der Sozialhilfe und

    Durch Art. 2 Nr. 2 KOVAnpG 1988 ist dieser - relative (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. August 1992 - BVerwG 5 C 47.87 - ) - Nachrang der Leistungen der Kriegsopferfürsorge für Familienmitglieder ersatzlos gestrichen worden.
  • BVerwG, 14.10.1998 - 5 C 7.98

    Kriegsopferfürsorge - Erstattungsstreit zwischen dem Träger der Sozialhilfe und

    Durch Art. 2 Nr. 2 KOVAnpG 1988 ist dieser - relative (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. August 1992 - BVerwG 5 C 47.87 - ) - Nachrang der Leistungen der Kriegsopferfürsorge für Familienmitglieder ersatzlos gestrichen worden.
  • BVerwG, 14.10.1998 - 5 C 9.98

    Kriegsopferfürsorge - Erstattungsstreit zwischen dem Träger der Sozialhilfe und

    Durch Art. 2 Nr. 2 KOVAnpG 1988 ist dieser relative (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. August 1992 BVerwG 5 C 47.87 ) Nachrang der Leistungen der Kriegsopferfürsorge für Familienmitglieder ersatzlos gestrichen worden.
  • Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, 29.05.1989 - 227 Z - 7/89
    (auf Berufung gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 27. Mai 1988 - 5 C 47/87 BSch -).
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