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   BVerwG, 27.11.1991 - 6 P 15.90   

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BVerwG, 27.11.1991 - 6 P 15.90 (https://dejure.org/1991,1399)
BVerwG, Entscheidung vom 27.11.1991 - 6 P 15.90 (https://dejure.org/1991,1399)
BVerwG, Entscheidung vom 27. November 1991 - 6 P 15.90 (https://dejure.org/1991,1399)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Personalvertretung - Einstellung einer Aushilfskraft - Befristeter Arbeitsvertrag - Mitbestimmungsrecht des Personalrates - Geringfügige Tätigkeit - Vorübergehende Tätigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1993, 149
  • DVBl 1992, 895
 
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Wird zitiert von ... (47)

  • BVerwG, 03.02.1993 - 6 P 28.91

    Personalvertretung - Abrufkräfte - Zustimmungsantrag - Einheitliches

    Die Einstellung setzt nicht notwendig einen rechtswirksamen Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem neuen Beschäftigten voraus (Beschluß vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 15.90 - DVBl. 1992, 895 = PersV 1992, 225 = PersR 1992, 198).

    Soweit es hingegen die Tatsachenfrage betrifft, ob und in welchem Umfang eine Eingliederung des Bewerbers in die Dienststelle gewollt ist, kann und muß allerdings auf den Inhalt der getroffenen Abreden zurückgegriffen werden, d.h. in der Regel auf den Entwurf des Arbeitsvertrages (vgl. Beschluß vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 15.90 - a.a.O.).

    Die Übertragung einer Daueraufgabe der Dienststelle kann dabei ein Indiz für die beabsichtigte Eingliederung sein; dies gilt insbesondere, wenn die gleichen Aufgaben wahrgenommen werden sollen, die auch den bereits in der Dienststelle tätigen Mitarbeitern obliegen, und zumal dann, wenn dadurch räumliche und sachliche Berührungspunkte bei der Arbeit entstehen (vgl. Beschluß vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 15.90 - a.a.O.).

    Ist aber eine vereinzelte Beschäftigung von Anfang an auf längstens zwei Monate befristet, wie dies etwa bei einer Aushilfskraft der Fall sein kann, so besteht nach der Rechtsprechung des Senats eine Vermutung dafür, daß die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen eine Mitbestimmung ausnahmsweise nicht gegeben ist (vgl. Beschluß vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 15.90 - a.a.O.).

    Durch die Beteiligung des Personalrats an der Einstellung von Beschäftigten sollen in erster Linie die kollektiven Interessen der von ihm vertretenen Beschäftigten, die in der Dienststelle bereits als Arbeitnehmer tätig sind, gewahrt werden (vgl. BVerwGE 82, 288 ; Beschluß vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 15.90 - a.a.O.; Beschluß vom 20. Mai 1992 - BVerwG 6 P 4.90 - a.a.O.).

    Diese Interessen finden ihren besonderen Ausdruck in dem Versagungskatalog des § 77 Abs. 2 BPersVG, der auch für die Mitbestimmung bei der Einstellung gilt (Beschluß vom 13. Februar 1979 - BVerwG 6 P 48.78 - Buchholz 238.3A § 75 BPersVG Nr. 10; Beschluß vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 15.90 - a.a.O.).

    Wie der Senat in anderem Zusammenhang schon entschieden hat, käme z.B. bei auf regelmäßige Wiederholung angelegten Anlässen für Aushilfsbeschäftigungen eine Benachteiligung der (vorhandenen) Mitarbeiter der Dienststelle in Betracht, wenn etwa der Dienststellenleiter gezielt befristete Arbeitsverträge abschließt, um dadurch die Schaffung neuer Arbeitsplätze oder die Anhebung vorhandener Planstellen zu umgehen; dann wäre auch bei derartigen Aushilfsverträgen ein Mitbestimmungsrecht gegeben (Beschluß vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 15.90 - a.a.O.).

  • BVerwG, 23.03.1999 - 6 P 10.97

    Nicht nur vorübergehende und geringfügige Aufstockung eines

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist "Einstellung" die Eingliederung eines Beschäftigten in die Dienststelle, die regelmäßig durch den Abschluß eines Arbeitsvertrages und die tatsächliche Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit bewirkt wird (siehe etwa Beschluß vom 27. November 1991 BVerwG 6 P 15.90 DVBl 1992, 895 = PersV 1992, 225 = PersR 1992, 198).

    Dies ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine vorübergehende und geringfügige Beschäftigung in derartigen Fällen nicht zu einer die Mitbestimmung auslösenden Eingliederung in die Dienststelle führt und die in Anlehnung an § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV eine Vermutung dafür aufgestellt hat, daß eine Tätigkeit vorübergehend und geringfügig ist, wenn sie aus besonderem, unvorhergesehenem Anlaß anfällt und von vornherein auf die Dauer von nicht mehr als zwei Monaten im Jahr begrenzt ist (Beschluß vom 27. November 1991 BVerwG 6 P 15.90 Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 6 = PersV 1992, 225 = PersR 1992, 198; Beschluß vom 25. September 1995 BVerwG 6 P 44.93 ZfPR 1996, 51, 52).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2011 - 60 PV 3.11

    Personalrat; Mitbestimmung; Einstellung; Eingliederung; Übernahme;

    Ist eine vereinzelte Beschäftigung von Anfang an auf längstens zwei Monate befristet, so besteht eine Vermutung dafür, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen eine Mitbestimmung ausnahmsweise nicht gegeben ist (vgl. Beschlüsse vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 15.90 -, juris Rn. 16, und vom 3. Februar 1993 - BVerwG 6 P 28.91 -, juris Rn. 21 ff.).

    Auch wenn die Zwei-Monats-Grenze der Regelung über geringfügige Beschäftigungen in § 8 Abs. 1 SGB IV entnommen ist, kommt es auf die dort normierten weiteren Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherungsrechts, wie die Höhe des Arbeitsentgelts und die nicht-berufsmäßige Ausübung, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht an (vgl. Beschluss vom 27. November 1991, a.a.O.; ebenso Beschluss vom 25. September 1995 - BVerwG 6 P 44.93 -, juris Rn. 18).

    Dann wäre auch bei derartigen Aushilfsverträgen ein Mitbestimmungsrecht gegeben (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 15.90 -, juris Rn. 29).

    Der Personalrat kann der geplanten Übernahme eines Leiharbeitnehmers aber auch mit der Begründung widersprechen, dass gerade dessen Beschäftigung rechtswidrig sei oder etwa den Frieden in der Dienststelle stören würde (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 15.90 -, juris Rn. 29).

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