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   EuGH, 04.05.1999 - C-262/96   

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EuGH, 04.05.1999 - C-262/96 (https://dejure.org/1999,52)
EuGH, Entscheidung vom 04.05.1999 - C-262/96 (https://dejure.org/1999,52)
EuGH, Entscheidung vom 04. Mai 1999 - C-262/96 (https://dejure.org/1999,52)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluß des Assoziationsrates - Soziale Sicherheit - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Unmittelbare Wirkung - Türkischer Staatsangehöriger, dem der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat gestattet wurde - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Sürül

  • EU-Kommission PDF

    Sürül

    Beschluß Nr. 3/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei, Artikel 3 Absatz 1
    1 Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Gemeinschaft - Unmittelbare Geltung - Voraussetzungen - Beschluß Nr. 3/80 des durch das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei geschaffenen Assoziationsrates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verbot der ...

  • EU-Kommission

    Sürül

  • Wolters Kluwer

    Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige; Ablehnung der Kindergeldzahlung an eine türkische Staatsangehörige; Erforderlichkeit einer ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    D (A), Türken, Studenten, Aufenthaltsbewilligung, Arbeitserlaubnis, Kindergeld, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei

  • Judicialis

    EWG-Türkei Art. 1; ; EWG-Türkei Art. 3 Abs. 1; ; EG-Vertrag Art. 177

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Gemeinschaft - Unmittelbare Geltung - Voraussetzungen - Beschluß Nr. 3/80 des durch das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei geschaffenen Assoziationsrates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verbot der ...

  • datenbank.nwb.de

    Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit: Unzulässige Anforderungen für den Anspruch auf Familienleistungen bei Aufenthaltserlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Aachen - Auslegung des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei - Unmittelbare Wirkung von Artikel 3 - Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder - Voraussetzungen betreffend die Aufenthaltserlaubnis der Eltern ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1999, 1231 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (186)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 31.01.1991 - C-18/90

    Office national de l'emploi / Kziber

    Auszug aus EuGH, 04.05.1999 - C-262/96
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommens als unmittelbar anwendbar anzusehen, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Gegenstand und die Natur des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlaß eines weiteren Akts abhängen (vgl. u. a. Urteile vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86, Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnr. 14, vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90, Kziber, Slg. 1991, I-199, Randnr. 15, und vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-162/96, Racke, Slg. 1998, I-3655, Randnr. 31).

    Diese Auslegung entspricht im übrigen der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteil Kziber, Randnrn.

    Der Umstand, daß mit dem Abkommen im wesentlichen die wirtschaftliche Entwicklung der Türkei gefördert werden soll und deshalb ein Ungleichgewicht zwischen den jeweiligen Verpflichtungen der Gemeinschaft und des betreffenden Drittlands besteht, schließt nicht aus, daß die Gemeinschaft die unmittelbare Wirkung einiger seiner Bestimmungen anerkennt (vgl. entsprechend Urteile vom 5. Februar 1976 in der Rechtssache 87/75, Bresciani, Slg. 1976, 129, Randnr. 23, Kziber, Randnr. 21, und Urteil vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache C-469/93, Chiquita Italia, Slg. 1995, I-4533, Randnr. 34).

    Zunächst bedeutet das in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 aufgestellte Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Geltungsbereich dieses Beschlusses, daß ein türkischer Staatsangehöriger, für den der Beschluß gilt, ebenso behandelt werden muß wie die Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats, so daß die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats dieGewährung eines Anspruchs an einen solchen türkischen Staatsangehörigen nicht von zusätzlichen oder strengeren Voraussetzungen abhängig machen dürfen, als sie für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gelten (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 186/87, Cowan, Slg. 1989, 195, Randnr. 10, und die vorgenannten Urteile Kziber, Randnr. 28, und Hallouzi-Choho, Randnrn.

  • EuGH, 10.09.1996 - C-277/94

    Taflan-Met u.a.

    Auszug aus EuGH, 04.05.1999 - C-262/96
    Die deutsche, die französische, die niederländische und die österreichische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs tragen vor, zwar habe der Gerichtshof im Urteil vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-277/94 (Taflan-Met u. a., Slg. 1996, I-4085) nicht über die unmittelbare Wirkung des Artikels 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 zu entscheiden brauchen, dieses Urteilhabe jedoch, wie sich aus seiner Begründung ergebe, allgemeine Bedeutung.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Urteil Taflan-Met u. a. (Randnrn. 21 und 22) entschieden hat, daß sich aus der Verbindlichkeit, die das Abkommen den Beschlüssen des Assoziationsrates EWGTürkei verleiht, ergibt, daß der Beschluß Nr. 3/80 am Tag seines Erlasses, d. h. am 19. September 1980, in Kraft getreten ist und die Vertragsparteien seither bindet.

    Zudem konnte das vorgenannte Urteil Taflan-Met u. a. bei vernünftiger Betrachtung Ungewißheit darüber entstehen lassen, ob sich der einzelne vor einem nationalen Gericht auf Artikel 3 Absatz 1 dieses Beschlusses berufen kann.

  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

    Auszug aus EuGH, 04.05.1999 - C-262/96
    Wie der Gerichtshof in den Urteilen vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-85/96 (Martínez Sala, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 36) und vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-275/96 (Kuusijärvi, Slg. 1998, I-3419, Randnr. 21) zur Verordnung Nr. 1408/71 ausgeführt hat, besitzt eine Person folglich die Arbeitnehmereigenschaft, sofern sie auch nur gegen ein einziges Risiko in einem allgemeinen oder besonderen System der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, ohne daß es darauf ankommt, ob sie in einem Arbeitsverhältnis steht.

    Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht eindeutig hervor, daß Anhang I Teil I Abschnitt C den Arbeitnehmerbegriff im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 allein für die Gewährung von Familienleistungen gemäß Titel III Kapitel 7 dieser Verordnung präzisiert oder eingeschränkt hat (Urteil Martínez Sala, Randnr. 43).

  • EuGH, 03.10.1996 - C-126/95

    Hallouzi-Choho / Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank

    Auszug aus EuGH, 04.05.1999 - C-262/96
    21 bis 24, vom 3. Oktober 1996 in der Rechtssache C-126/95, Hallouzi-Choho, Slg. 1996, I-4807, Randnrn.

    Zunächst bedeutet das in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 aufgestellte Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Geltungsbereich dieses Beschlusses, daß ein türkischer Staatsangehöriger, für den der Beschluß gilt, ebenso behandelt werden muß wie die Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats, so daß die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats dieGewährung eines Anspruchs an einen solchen türkischen Staatsangehörigen nicht von zusätzlichen oder strengeren Voraussetzungen abhängig machen dürfen, als sie für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gelten (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 186/87, Cowan, Slg. 1989, 195, Randnr. 10, und die vorgenannten Urteile Kziber, Randnr. 28, und Hallouzi-Choho, Randnrn.

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 04.05.1999 - C-262/96
    Nach dem Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnrn.

    Angesichts der Bedeutung dieses Grundsatzes steht die bloße Existenz dieses Vorbehalts, der wörtlich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 übernommen wurde und sich im übrigen auch in Artikel 9 des Abkommens und Artikel 6 EG-Vertrag findet, der unmittelbaren Geltung der Vorschrift, von der abzuweichen er gestattet, nicht entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Sevince, Randnr. 25), indem er der Regel der Inländerbehandlung ihren unbedingten Charakter nähme.

  • EuGH, 05.02.1976 - 87/75

    Bresciani / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus EuGH, 04.05.1999 - C-262/96
    Der Umstand, daß mit dem Abkommen im wesentlichen die wirtschaftliche Entwicklung der Türkei gefördert werden soll und deshalb ein Ungleichgewicht zwischen den jeweiligen Verpflichtungen der Gemeinschaft und des betreffenden Drittlands besteht, schließt nicht aus, daß die Gemeinschaft die unmittelbare Wirkung einiger seiner Bestimmungen anerkennt (vgl. entsprechend Urteile vom 5. Februar 1976 in der Rechtssache 87/75, Bresciani, Slg. 1976, 129, Randnr. 23, Kziber, Randnr. 21, und Urteil vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache C-469/93, Chiquita Italia, Slg. 1995, I-4533, Randnr. 34).
  • EuGH, 31.05.1979 - 182/78

    Pierik

    Auszug aus EuGH, 04.05.1999 - C-262/96
    Nach der Rechtsprechung ist zweitens die in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 "für die Anwendung dieser Verordnung" gegebene Definition des Begriffes "Arbeitnehmer" von allgemeiner Tragweite und erstreckt sich daher auf jede Person, die, ob sie nun eine Erwerbstätigkeit ausübt oder nicht, die Versicherteneigenschaft nach den für die soziale Sicherheit geltenden Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten besitzt (vgl. Urteil vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 182/78, Pierik II, Slg. 1979, 1977, Randnr. 4).
  • EuGH, 12.12.1995 - C-469/93

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Chiquita Italia

    Auszug aus EuGH, 04.05.1999 - C-262/96
    Der Umstand, daß mit dem Abkommen im wesentlichen die wirtschaftliche Entwicklung der Türkei gefördert werden soll und deshalb ein Ungleichgewicht zwischen den jeweiligen Verpflichtungen der Gemeinschaft und des betreffenden Drittlands besteht, schließt nicht aus, daß die Gemeinschaft die unmittelbare Wirkung einiger seiner Bestimmungen anerkennt (vgl. entsprechend Urteile vom 5. Februar 1976 in der Rechtssache 87/75, Bresciani, Slg. 1976, 129, Randnr. 23, Kziber, Randnr. 21, und Urteil vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache C-469/93, Chiquita Italia, Slg. 1995, I-4533, Randnr. 34).
  • EuGH, 02.02.1988 - 24/86

    Blaizot / Université de Liège u.a.

    Auszug aus EuGH, 04.05.1999 - C-262/96
    Daraus folgt, daß die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlaß des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen (vgl. insbesondere Urteil vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 24/86, Blaizot, Slg. 1988, 379, Randnr. 27).
  • EuGH, 02.02.1989 - 186/87

    Cowan / Trésor public

    Auszug aus EuGH, 04.05.1999 - C-262/96
    Zunächst bedeutet das in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 aufgestellte Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Geltungsbereich dieses Beschlusses, daß ein türkischer Staatsangehöriger, für den der Beschluß gilt, ebenso behandelt werden muß wie die Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats, so daß die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats dieGewährung eines Anspruchs an einen solchen türkischen Staatsangehörigen nicht von zusätzlichen oder strengeren Voraussetzungen abhängig machen dürfen, als sie für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gelten (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 186/87, Cowan, Slg. 1989, 195, Randnr. 10, und die vorgenannten Urteile Kziber, Randnr. 28, und Hallouzi-Choho, Randnrn.
  • EuGH, 24.09.1998 - C-35/97

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 11.06.1998 - C-275/96

    Kuusijärvi

  • EuGH, 03.05.1990 - C-2/89

    Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank / Kits van Heijningen

  • EuGH, 30.09.1987 - 12/86

    Demirel / Stadt Schwäbisch Gmünd

  • EuGH, 15.01.1998 - C-113/97

    Babahenini

  • EuGH, 16.06.1998 - C-162/96

    Racke

  • EuGH, 05.04.1995 - C-103/94

    Krid / Caisse nationale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés

  • EuGH, 20.04.1994 - C-58/93

    Yousfi / Belgischer Staat

  • BAG, 26.04.2006 - 7 AZR 500/04

    Befristung - Altersdiskriminierung - Unanwendbarkeitsausspruch

    Zur Begründung hat der Europäische Gerichtshof darauf hingewiesen, dass ansonsten der gerichtliche Rechtsschutz, den die Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht herleiten, in nicht gerechtfertigter Weise eingeschränkt werden würde (4. Mai 1999 - C-262/96 [Sürül] - EuGHE I 1999, 2685, Rn. 112).

    Im Übrigen wäre bei einer nachträglich vom EuGH bewirkten zeitlichen Einschränkung das vorliegende Verfahren ausgenommen, weil der Kläger gegen die streitbefangene Befristung rechtzeitig Befristungskontrollklage erhoben hat (4. Mai 1999 - C-262/96 [Sürül] - EuGHE I 1999, 2685, Rn. 112).

  • FG Bremen, 02.06.2010 - 4 K 102/09

    Kein Kindergeldanspruch einer ausländerrechtlich nur geduldeten türkischen

    Die genannten Bestimmungen - insbesondere Art. 3 Abs. 1 ARB 3/80 - sind innerstaatlich geltendes Recht und im Streitfall anzuwenden (grundlegend EuGH Urteil v. 04.05.1999 C-262/96, Slg. 1999, I-2685, Sürül; vgl. auch EuGH Urteil v. 20.09.1990 C-192/89, Slg. 1990, I-3461, Sevince; EuGH Urteil v. 07.07.2005 C-374/03, Slg. 2005, I-6199, Gaye Gürol; Art. 80 VO des Rats der Europäischen Gemeinschaften v. 25. April 1983, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften v. 25. April 1983 C 110/27, 60).

    Nach dem Urteil des EuGH vom 04. Mai 1999 (C-262/96 - Sürül) sind Ansprüche nach dem ARB 3/80 aus Gründen der Rechtssicherheit ausgeschlossen, soweit die Betroffenen nicht bereits vor dem Erlass dieses Urteils gerichtlich Klage erhoben oder einen gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt haben(C-262/96 - Sürül, Rz. 111, 113, m. w. N.).

    Dies gilt auch für den Streitfall und folgt aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 ARB 3/80, das auch in Bezug auf das Kindergeld (Art. 4 Abs. 1 Buchst. h] ARB 3/80; BSG Urteil v. 05.10.2006 B 10 EG 6/04 R, SozR 4-1300 § 48 Nr. 8, BSGE 97, 144 ) Rechtspflichten begründet, deren Erfüllung und Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Akts abhängt (EuGH Urteil v. 02.03.1999 C-416/96 - El-Yassini, Slg. 1999, I-1209; EuGH Urteil v. 04.05.1999 C-262/96, Sürül, a.a.O.), durch die nationalen Gerichte anzuwenden sind und die Rechtsstellung des Einzelnen so regeln, dass er sich vor ihnen darauf berufen kann (vgl. EuGH Urteil v. 02.03.1999 C-416/96 - El-Yassini, Slg. 1999, I-1209; EuGH Urteil v. 04.05.1999 C-262/96 - Sürül).

    Auch Leistungen wie Kindergeld, Bundes- und Landeserziehungsgeld, die unabhängig davon gewährt werden, ob der Berechtigte Arbeitnehmer ist oder nicht, können Familienleistungen sein (BVerwG Urteil v. 06.12.2001 3 C 25/0, InfAuslR 2002, 255, Streit 2002, 61, DVBl 2002, 915 , NVwZ 2002, 864; EuGH Urteil v. 10.10.1996 C-245/94 und 312/94, Slg. 1996, I - 4895, 4929; EuGH Urteil v. 04.05.1999 C-262/96, Slg. 1999, I - 2685, 2743; abw.

    In Abgrenzung zu § 9 Satz 2 AO und dem Vorläufigen Europäischen Abkommen vom 11. Dezember 1953 über Soziale Sicherheit (s. unten C.) ist ein Mindestaufenthalt von sechs Monaten im Bundesgebiet nicht erforderlich (vgl. BSGE 97, 144 ; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 3; EuGH Urteil v. 25.02.1999 C-90/97 - Robin Swaddling, Slg. 1999, I-01075, juris; EuGH Urteil v. 04.05.1999 C-262/96 - Sürül).

    a) Zum Begriff des Arbeitnehmers hat der EuGH im Urteil vom 4. Mai 1999 (C-262/96 - Sürül, Rz 76 ff.) entschieden, dass sich die Definition des persönlichen Geltungsbereiches in Art. 2 ARB 3/80 an die entsprechende Definition in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 (ABl EG Nr. L 149 S. 2, i.d.F. der Verordnung Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983, ABl EG Nr. L 230 S. 8) - VO [EWG] Nr. 1408/71) anlehne.

    Arbeitnehmer i.S. des Art. 1 a) (i) ARB 3/80 und Art. 2 ARB 3/80 sei danach jeder, der auch nur gegen eines der in Art. 1b) ARB 3/80 genannten Risiken in einem allgemeinen oder besonderen System der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert sei, ohne dass es darauf ankomme, ob er in einem Arbeitsverhältnis steht (EuGH Urteil v. 04.05.1999 C-262/96, Sürül, 2. Leitsatz und Rz 84-86).

    Der für die Kindergeldberechtigung nach Assoziationsrecht maßgebliche Begriff des Familienangehörigen hat dabei die ihm in Art. 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71 gegebene Bedeutung (EuGH Urteil v. 04.05.1999 C-262/96 - Sürül, Rz 83) und umfasst bei türkischen Arbeitnehmern jedenfalls deren Ehegatten (Hofmann, in: HK-AuslR, 2008, unter 3.3 ARB 3/80, Rz 7).

  • BSG, 02.02.2006 - B 10 EG 9/05 R

    Ausschlussfrist - gesetzliche Frist - gleitende Frist - Falschberatung -

    Die zeitliche Beschränkung im maßgebenden Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Mai 1999 (EuGHE I 1999, 2685, 2743 = SozR 3-6935 Allg Nr. 4 "Sürül") kommt hier nicht zum Tragen, weil allein Leistungen für Zeiten nach Erlass dieses Urteils im Streit sind (vgl dazu auch BSGE 92, 182 = SozR 4-6940 Art. 3 Nr. 1).

    An der Bejahung eines unverschuldeten Antragshindernisses würde sich auch dann nichts ändern, wenn in der Presse und in interessierten Kreisen die Entscheidung des EuGH vom 4. Mai 1999 (EuGHE I 1999, 2685, 2743 = SozR 3-6935 Allg Nr. 4 "Sürül") und das - vom BSG am 29. Januar 2002 bestätigte (BSGE 89, 129 = SozR 3-6940 Art. 3 Nr. 2) - Urteil des Bayerischen LSG vom 19. Dezember 2000 - L 9 EG 7/00 - (Breithaupt 2001, 816) als Grundlagen eines Anspruchs türkischer Staatsangehöriger auf LErzg diskutiert worden sein sollten.

    An diesem Ergebnis ändert die im Wesentlichen auf die Zukunft begrenzte Wirkung nichts, die der EuGH seiner am 4. Mai 1999 getroffenen Entscheidung (EuGHE I 1999, 2685, 2743 = SozR 3-6935 Allg Nr. 4) beigelegt hat.

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Rechtsprechung
   BVerwG, 26.01.1999 - 9 B 617.98   

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https://dejure.org/1999,133
BVerwG, 26.01.1999 - 9 B 617.98 (https://dejure.org/1999,133)
BVerwG, Entscheidung vom 26.01.1999 - 9 B 617.98 (https://dejure.org/1999,133)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 (https://dejure.org/1999,133)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Abschiebungsschutz - Abschiebezielstaat - Extreme allgemeine Gefahrenlage - Todesgefahr - Verfassungskonforme Auslegung - Unmittelbarkeit - Sperrwirkung - Drohende Rechtsgutsverletzung

  • Judicialis

    AuslG § 53 Abs. 6

  • rechtsportal.de

    AuslG § 53 Abs. 6

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1999, 668
  • DVBl 1999, 1231 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (311)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1999 - 9 B 617.98
    Der Senat hat eine solche extreme allgemeine Gefahrenlage dahin umschrieben, daß eine Abschiebung in diesem Falle bedeute, den Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen auszuliefern (Urteil vom 17. Oktober 1995 BVerwG 9 C 9.95 BVerwGE 99, 324 ; ebenso Urteil vom 17. Oktober 1995 BVerwG 9 C 15.95 ).

    In dem bezeichneten Senatsurteil wird zwar ausgeführt, daß angesichts des damals in Kabul tobenden Bürgerkrieges einer Abschiebung des Ausländers über den Flughafen Kabul § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (in verfassungskonformer Handhabung) entgegenstehen kann, wenn sichere Landesteile nicht erreichbar sind, weil der Ausländer "schon sofort bei der Ankunft in Kabul Opfer der bewaffneten Auseinandersetzungen" würde (BVerwGE 99, 324 ).

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1999 - 9 B 617.98
    Die geltend gemachte Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) des Berufungsurteils von dem Senatsurteil vom 17. Oktober 1995 BVerwG 9 C 15.95 (BVerwGE 99, 331) liegt nicht vor.

    Der Senat hat eine solche extreme allgemeine Gefahrenlage dahin umschrieben, daß eine Abschiebung in diesem Falle bedeute, den Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen auszuliefern (Urteil vom 17. Oktober 1995 BVerwG 9 C 9.95 BVerwGE 99, 324 ; ebenso Urteil vom 17. Oktober 1995 BVerwG 9 C 15.95 ).

  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1999 - 9 B 617.98
    Eben darauf stellt auch der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bei der Beschreibung der extremen Gefahrenlage in seinem Urteil vom 19. November 1996 BVerwG 1 C 6.95 (BVerwGE 102, 249 ) ab.
  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01

    Rechtsschutzbedürfnis; Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; allgemeine

    Unabhängig hiervon tragen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, welche die allgemeine Gefahrenlage begründen, nicht dessen Annahme einer extremen Gefahr für die Klägerin, zumal das Berufungsgericht weder auf die erforderliche Unmittelbarkeit der extremen Gefährdung noch auf ihren hohen Wahrscheinlichkeitsgrad eingeht (zu diesen Anforderungen vgl. Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O., BVerwGE 108, 77 ; Beschluss vom 26. Januar 1999 - BVerwG 9 B 617.98 - NVwZ 1999, 668 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 14).

    Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache (Beschluss vom 26. Januar 1999 - BVerwG 9 B 617.98 - a.a.O.) in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" (so etwa in Urteil vom 17. Oktober 1995, a.a.O., BVerwGE 99, 324 ; Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O., BVerwGE 108, 77 ; Beschluss vom 26. Januar 1999 - BVerwG 9 B 617.98 - a.a.O.).

  • OVG Saarland, 29.09.2006 - 3 R 6/06

    Zum Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung für den Irak

    BVerwG, Urteil vom 16.6.2004 - BVerwG 1 C 27.03 - BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - BVerwG 1 C 5.01 - BVerwG, Beschluss vom 26.1.1999 - BVerwG 9 B 617.98 - BVerwG, Urteil vom 8.12.1998 - BVerwG 9 C 4.98 - BVerwG, Urteil vom 2.9.1997 - BVerwG 9 C 40.96 - BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9.95 -.

    BVerwG, Beschluss vom 26.1.1999 - BVerwG 9 B 617.98 -.

    BVerwG, Beschluss vom 26.1.1999 - BVerwG 9 B 617.98 - sowie Urteil vom 12.7.2001 - BVerwG 1 C 2.01 -, wobei im letzteren Fall die Gefahr eines sicheren Hungertodes zwar bejaht wurde, die dortige Klägerin aber anderweitigen Abschiebungsschutz besaß.

  • OVG Saarland, 14.01.2002 - 3 R 1/01

    Demokratische Republik Kongo, Christen (katholische), Demonstrationen,

    Umdrucks; BVerwG, Beschluß vom 26.1.1999 - BVerwG 9 B 617.98 -, S. 2/3 des amtl.

    Zur Intensität der drohenden Rechtsgutverletzung, zur Unmittelbarkeit der Gefahr und zum hohen Wahrscheinlichkeitsgrad BVerwG, Beschluß vom 26.1.1999 - BVerwG 9 B 617.98 -, S. 3 des amtl.

    BVerwG, Beschluß vom 26.1.1999 - BVerwG 9 B 617.98 -, S. 4 des amtl.

    Zu letzterer Voraussetzung BVerwG, Beschluß vom 26.1.1999 - BVerwG 9 B 617.98 -, S. 4 des amtl.

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Rechtsprechung
   BVerwG, 20.04.1999 - 9 C 29.98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,276
BVerwG, 20.04.1999 - 9 C 29.98 (https://dejure.org/1999,276)
BVerwG, Entscheidung vom 20.04.1999 - 9 C 29.98 (https://dejure.org/1999,276)
BVerwG, Entscheidung vom 20. April 1999 - 9 C 29.98 (https://dejure.org/1999,276)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Abschiebungsschutz - Abschiebungshindernis - Entscheidungskompetenz des Bundesamts - Widerruf einer Asylanerkennung - Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung - Bindungswirkung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 53; AuslG § 43 Abs. 1 Nr. 4; AsylVfG § 42 S. 1; AsylVfG § 73 Abs. 1
    D (A), Verfahrensrecht, Asylanerkennung, Widerruf, Abschiebungsschutz, Abschiebungshindernis, Bindungswirkung, Prüfungskompetenz, Bundesamt

  • Judicialis

    AuslG § 53; ; AuslG § 43 Abs. 1 Nr. 4; ; AsylVfG § 42 Satz 1; ; AsylVfG § 73 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Asylverfahrensrecht; Ausländerrecht - Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG; Entscheidungskompetenz des Bundesamts beim Widerruf einer Asylanerkennung; Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung; Bindungswirkung der Feststellungen zu § 53 AuslG .

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1999, 113
  • DVBl 1999, 1231 (Ls.)
  • DVBl 2000, 435 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (152)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 27.02.1996 - 9 C 145.95

    Asylrecht: Widerruf der Asylanerkennung und Feststellung eines

    Auszug aus BVerwG, 20.04.1999 - 9 C 29.98
    Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist berechtigt, beim Widerruf einer Asylanerkennung auch erstmals eine Entscheidung über das Bestehen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu treffen (Bestätigung des Urteils vom 27. Februar 1996 - BVerwG 9 C 145.95 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 185 = InfAuslR 1996, 322 = DVBl 1996, 624).

    Mit ihrer vom Berufungsgericht wegen Divergenz zugelassenen Revision macht sich die Beklagte im wesentlichen die Gründe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1996 - BVerwG 9 C 145.95 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 185 = InfAuslR 1996, 322 = DVBl 1996, 624) zu eigen, das dem Berufungsurteil entgegenstehe.

    Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 27. Februar 1996 - BVerwG 9 C 145.95 - (a.a.O.) entschieden.

  • BVerwG, 11.11.1997 - 9 C 13.96

    Abschiebungsschutz für abgelehnte Asylbewerber aus familiären Gründen?

    Auszug aus BVerwG, 20.04.1999 - 9 C 29.98
    Daß Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG ausschließlich Gefahren erfassen, die dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 11. November 1997 - BVerwG 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 = Buchholz 402.240 § 53 Nr. 9 = NVwZ 1998, 526 = InfAuslR 1998, 121 = DVBl 1998, 282).
  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs;

    c) Ob der Widerruf im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen aus § 73 Abs. 1 AsylVfG entspricht und das Bundesamt deshalb zugleich befugt war, über das Bestehen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) zu entscheiden (vgl. Urteil vom 20. April 1999 - BVerwG 9 C 29.98 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 18), kann der Senat auf der Grundlage des Berufungsurteils nicht abschließend selbst beurteilen.
  • BVerwG, 21.03.2000 - 9 C 41.99

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG;

    Mit diesen Erwägungen hat der Senat die Zuständigkeit des Bundesamts für Feststellungen gemäß § 53 AuslG in Widerrufsverfahren nach § 73 Abs. 1 AsylVfG bejaht, in denen das Bundesamt nicht zum Erlaß einer Abschiebungsandrohung zuständig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1996 - BVerwG 9 C 145.95 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 185 = InfAuslR 1996, 322 = DVBl 1996, 624; Urteil vom 20. April 1999 - BVerwG 9 C 29.98 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 18 = NVwZ 1999, Beilage Nr. 1 12, S. 113 = InfAuslR 1999, 373; zur Abschiebungsandrohung vgl. Urteil vom 23. November 1999 - BVerwG 9 C 16.99 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammmlung BVerwGE vorgesehen).
  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

    Denn das Asylverfahren ist auf eine alle Arten des Schutzes vor zielstaatsbezogenen Gefahren umfassende Entscheidung angelegt (vgl. Urteile vom 20. April 1999 - BVerwG 9 C 29.98 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 18 und vom 20. Oktober 2004 - BVerwG 1 C 15.03 - Buchholz a.a.O. Nr. 82).
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Rechtsprechung
   EuGH, 02.03.1999 - C-416/96   

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https://dejure.org/1999,59
EuGH, 02.03.1999 - C-416/96 (https://dejure.org/1999,59)
EuGH, Entscheidung vom 02.03.1999 - C-416/96 (https://dejure.org/1999,59)
EuGH, Entscheidung vom 02. März 1999 - C-416/96 (https://dejure.org/1999,59)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Begriff des "einzelstaatlichen Gerichts" im Sinne von Artikel 177 EG-Vertrag - Kooperationsabkommen EWG-Marokko - Artikel 40 Absatz 1 - Verbot der Diskriminierung im Bereich der sozialen Sicherheit - Unmittelbare Wirkung - Bedeutung - Ablehnung der Verlängerung einer ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Eddline El-Yassini

  • EU-Kommission PDF

    Eddline El-Yassini

    EG-Vertrag, Artikel 177
    1 Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Einzelstaatliches Gericht im Sinne des Artikels 177 des Vertrages - Begriff - "Immigration Adjudicator", der für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Recht von Ausländern auf ...

  • EU-Kommission

    Eddline El-Yassini

  • Wolters Kluwer

    Begriff des "einzelstaatlichen Gerichts" im Sinne von Art. 177 EGV hinsichtlich des Immigration Adjudicator; Verweigerung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis im Vereinigten Königreich nach Heirat einer britischen Staatsbürgerin; Umfang des Begriffs ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 177; ; Kooperationsabkommen EWG-Marokko Art. 40 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    1 Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Einzelstaatliches Gericht im Sinne des Artikels 177 des Vertrages - Begriff - "Immigration Adjudicator", der für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Recht von Ausländern auf ...

  • datenbank.nwb.de

    Verbot der Diskriminierung im Bereich der sozialen Sicherheit und des Aufenthaltsrechts - Begriff des "einzelstaatlichen Gerichts"

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidung der Immigration Appeals Authority - Auslegung des Artikels 40 des Kooperationsabkommens EWG-Marokko - Begriff Arbeitsbedingungen - Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit - Entscheidung eines Mitgliedstaats, die Aufenthaltserlaubnis eines ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1999, 1095
  • NZA 1999, 533
  • DVBl 1999, 1231 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (144)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 31.01.1991 - C-18/90

    Office national de l'emploi / Kziber

    Auszug aus EuGH, 02.03.1999 - C-416/96
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine Bestimmung in einem von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommen unmittelbar anwendbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und nach Gegenstand und Art des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlaß eines weiteren Aktes abhängen (vgl. u. a. Urteile vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86, Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnr. 14, vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90, Kziber, Slg. 1991, I-199, Randnr. 15, und vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-162/96, Racke, Slg. 1998, I-3655, Randnr. 31).

    Daß mit dem Abkommen EWG-Marokko im wesentlichen die wirtschaftliche Entwicklung Marokkos gefördert werden soll und daß es sich darauf beschränkt, eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien einzuführen, ohne auf eine Assoziierung oder einen künftigen Beitritt Marokkos zu den Gemeinschaften abzuzielen, vermag die unmittelbare Wirkung einiger seiner Bestimmungen nicht auszuschließen (vgl. Urteil Kziber, Randnr. 21).

    Dies gilt insbesondere für die Artikel 40 und 41, die zu Titel III - Zusammenarbeit im Bereich der Arbeitskräfte - gehören und keine reinen Programmsätze sind, sondern auf dem Gebiet der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen sowie der sozialen Sicherheit einen eindeutigen, unbedingten Grundsatz einführen, der ausreichend bestimmt ist, um von einem nationalen Gericht angewandt werden zu können, und der daher geeignet ist, die Rechtsstellung des einzelnen zu regeln (Vgl. Urteil Kziber, Randnr. 22).

  • EuGH, 30.09.1997 - C-36/96

    Günaydin u.a. / Freistaat Bayern

    Auszug aus EuGH, 02.03.1999 - C-416/96
    Angesichts dieser Rechtslage hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß ein türkischer Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllt, die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat verlangen kann, um dort weiterhin eine ordnungsgemäße Beschäftigung ausüben zu können (vgl. insbesondere Urteile Kus, a. a. O., Randnr. 36, vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-36/96, Günaydin, Slg. 1997, I-5143, Randnr. 55, und in der Rechtssache C-98/96, Ertanir,Slg. 1997, I-5179, Randnr. 62, sowie vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-1/97, Birden, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 69).
  • EuGH, 26.11.1998 - C-1/97

    Birden

    Auszug aus EuGH, 02.03.1999 - C-416/96
    Angesichts dieser Rechtslage hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß ein türkischer Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllt, die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat verlangen kann, um dort weiterhin eine ordnungsgemäße Beschäftigung ausüben zu können (vgl. insbesondere Urteile Kus, a. a. O., Randnr. 36, vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-36/96, Günaydin, Slg. 1997, I-5143, Randnr. 55, und in der Rechtssache C-98/96, Ertanir,Slg. 1997, I-5179, Randnr. 62, sowie vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-1/97, Birden, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 69).
  • EuGH, 30.09.1987 - 12/86

    Demirel / Stadt Schwäbisch Gmünd

    Auszug aus EuGH, 02.03.1999 - C-416/96
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine Bestimmung in einem von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommen unmittelbar anwendbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und nach Gegenstand und Art des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlaß eines weiteren Aktes abhängen (vgl. u. a. Urteile vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86, Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnr. 14, vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90, Kziber, Slg. 1991, I-199, Randnr. 15, und vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-162/96, Racke, Slg. 1998, I-3655, Randnr. 31).
  • EuGH, 01.07.1993 - C-312/91

    Metalsa

    Auszug aus EuGH, 02.03.1999 - C-416/96
    Artikel 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 bestimmt hierzu, daß ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen ist (vgl. insbesondere Gutachten 1/91 vom 14. Dezember 1991, Slg. 1991, I-6079, Randnr. 14, und Urteil vom 1. Juli 1993 in der Rechtssache C-312/91, Metalsa, Slg. 1993, I-3751, Randnr. 12).
  • EuGH, 14.12.1991 - Gutachten 1/91

    Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der

    Auszug aus EuGH, 02.03.1999 - C-416/96
    Artikel 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 bestimmt hierzu, daß ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen ist (vgl. insbesondere Gutachten 1/91 vom 14. Dezember 1991, Slg. 1991, I-6079, Randnr. 14, und Urteil vom 1. Juli 1993 in der Rechtssache C-312/91, Metalsa, Slg. 1993, I-3751, Randnr. 12).
  • EuGH, 16.06.1987 - 225/85

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 02.03.1999 - C-416/96
    Da die Entscheidung des Rechtsstreits daher eine Auslegung von Artikel 40 Absatz 1 des Abkommens EWG-Marokko erfordere, hat der Immigration Adjudicator das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Umfaßt der Begriff "Arbeitsbedingungen" in Artikel 40 des Kooperationsabkommens zwischen der EG und Marokko im Falle eines marokkanischen Staatsangehörigen, der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält und der in diesem Mitgliedstaat einer ordnungsgemäßen Beschäftigung nachgeht, unter entsprechender Anwendung der Erwägungen des Europäischen Gerichtshofes u. a. im Urteil vom 20. Oktober 1993 in der Rechtssache C-272/92 (Spotti, Slg. 1993, I-5185) und vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 225/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 2625) die Gewähr für eine solche Beschäftigung für die Dauer dieser Beschäftigung, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei vereinbart worden ist (d. h. der Beschäftigungsdauer), und die Vergünstigungen, die sich aus dieser Gewähr ergeben, wie eine Struktur der beruflichen Laufbahn, die die Möglichkeit einer Beförderung, einer beruflichen Aus- oder Fortbildung und einer Bezahlung sowie einer Altersrente nach Maßgabe des Dienstalters des Antragstellers vorsieht? 2. Falls die erste Frage bejaht wird, stellt dann der Umstand, daß die Dauer der Beschäftigung des Antragstellers faktisch aufgrund der Einwanderungsgesetze des Vereinigten Königreichs einer zeitlichen Begrenzung unterliegt und im vorliegenden Fall durch die Entscheidung des Beklagten, die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers im Vereinigten Königreich nicht zu verlängern, beendet wird, eine Diskriminierung in bezug auf diese "Arbeitsbedingungen" aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, wenn der Beklagte eine solche faktische zeitliche Begrenzung und/oder zwangsweise Beendigung der Beschäftigung gegen seine eigenen Staatsangehörigen nicht verfügen durfte? 3. Falls die erste und die zweite Frage bejaht werden, verlangt dann Artikel 40 des Kooperationsabkommens zwischen der EG und Marokko, daß der Mitgliedstaat dem marokkanischen Arbeitnehmer eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer seiner rechtmäßigen Beschäftigung erteilt? Zur Zulässigkeit.
  • EuGH, 18.05.1982 - 115/81

    Adoui und Cornuaille / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 02.03.1999 - C-416/96
    22 und 23, vom 18. Mai 1982 in den Rechtssachen 115/81 und 116/81, Adoui und Cornuaille, Slg. 1982, 1665, Randnr. 7, vom 17. Juni 1997 in denRechtssachen C-65/95 und C-111/95, Shingara und Radiom, Slg. 1997, I-3343, Randnr. 28, vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-171/96, Pereira Roque, Slg. 1998, I-4607, Randnrn.
  • EuGH, 04.12.1974 - 41/74

    Van Duyn / Home Office

    Auszug aus EuGH, 02.03.1999 - C-416/96
    Selbst im Rahmen der Anwendung des Grundrechts der Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft erlaubt nach ständiger Rechtsprechung der Vorbehalt insbesondere in Artikel 48 Absatz 3 EG-Vertrag den Mitgliedstaaten, gegenüber den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit Maßnahmen zu ergreifen, die sie bei ihren eigenen Staatsangehörigen nicht anwenden könnten, da sie nach einem Grundsatz des Völkerrechts nicht die Befugnis haben, diese aus ihrem Staatsgebiet zu entfernen oder ihnen die Einreise in das Staatsgebiet zu untersagen (vgl. in diesem Sinn Urteile vom 4. Dezember 1974 in der Rechtssache 41/74, Van Duyn, Slg. 1974, 1337, Randnrn.
  • EuGH, 17.09.1997 - C-54/96

    GESELLSCHAFTSRECHT

    Auszug aus EuGH, 02.03.1999 - C-416/96
    Zur Beurteilung der rein gemeinschaftsrechtlichen Frage, ob die vorlegende Einrichtung Gerichtscharakter im Sinne von Artikel 177 EG-Vertrag besitzt, stellt der Gerichtshof auf eine Reihe von Gesichtspunkten ab, namentlich die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihren ständigen Charakter, ihre obligatorische Gerichtsbarkeit, die Durchführung eines streitigen Verfahrens, die Anwendung von Rechtsnormen sowie die Unabhängigkeit dieser Einrichtung (vgl. insbesondere Urteile vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 61/65, Vaassen-Göbbels, Slg. 1966, 584, und vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-54/96, Dorsch Consult, Slg. 1997, I-4961, Randnr. 23).
  • EuGH, 30.06.1966 - 61/65

    Vaassen-Goebbels / Beambtenfonds voor het Mijnbedrijf

  • EuGH, 19.01.1999 - C-348/96

    AUSWEISUNG AUF LEBENSZEIT FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG ERKLÄRT

  • EuGH, 17.06.1997 - C-65/95

    Shingara

  • EuGH, 16.06.1998 - C-162/96

    Racke

  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

  • EuGH, 16.07.1998 - C-171/96

    Pereira Roque

  • EuGH, 20.10.1993 - C-272/92

    Spotti / Freistaat Bayern

  • EuGH, 26.02.2019 - C-581/17

    Wächtler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen

    Da das FZA ein völkerrechtlicher Vertrag ist, ist es nach Art. 31 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (United Nations Treaty Series, Bd. 1155, S. 331) nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks auszulegen (Urteile vom 2. März 1999, Eddline El-Yassini, C-416/96, EU:C:1999:107, Rn. 47, und vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 94 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.12.2006 - C-97/05

    Gattoussi - Europa-Mittelmeer-Abkommen - Tunesischer Arbeitnehmer, der die

    Mit seinen Vorlagefragen, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob sich das Urteil des Gerichtshofes vom 2. März 1999 in der Rechtssache C-416/96 (El-Yassini, Slg. 1999, I-1209) zur Auslegung von Artikel 40 Absatz 1 des am 27. April 1976 in Rabat unterzeichneten und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 des Rates vom 26. September 1978 (ABl. L 264, S. 1) im Namen der Gemeinschaft genehmigten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (im Folgenden: Abkommen EWG-Marokko) auf das Ausgangsverfahren übertragen lässt und ob Artikel 64 Absatz 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens den Aufnahmemitglied daran hindert, das Aufenthaltsrecht eines tunesischen Staatsangehörigen, dem er die Erlaubnis zum Aufenthalt im Inland befristet und die Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung unbefristet erteilt hat, zu beschränken, wenn der ursprüngliche Grund für die Aufenthaltserlaubnis vor deren Ablauf entfallen ist.

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, erfüllte dieser Artikel 40 Absatz 1 die Anforderungen für die Zuerkennung unmittelbarer Wirkung (Urteil El-Yassini, Randnr. 27).

    Im Urteil El-Yassini hat der Gerichtshof wie folgt für Recht erkannt: Beim Stand des Gemeinschaftsrechts zum Zeitpunkt seiner Entscheidung war Artikel 40 Absatz 1 des Abkommens EWG-Marokko dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht untersagte, es abzulehnen, die Aufenthaltserlaubnis eines marokkanischen Staatsangehörigen, dem er die Einreise und die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt hatte, für die gesamte Dauer dieser Beschäftigung zu verlängern, wenn der ursprüngliche Grund für die Gewährung des Aufenthaltsrechts bei Ablauf der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis nicht mehr bestand.

    Anders verhielte es sich nur, wenn dem Betroffenen durch ein derartiges Vorgehen das Recht auf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung, das ihm durch eine von der zuständigen nationalen Behörde ordnungsgemäß erteilte Arbeitserlaubnis erteilt worden war, die länger als die Aufenthaltserlaubnis war, entzogen würde, ohne dass Gründe des Schutzes eines berechtigten Interesses des Staates, namentlich Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, dies rechtfertigten (Urteil El-Yassini, Randnr. 67).

    Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Umstände des vorliegenden Ausgangsverfahrens mit denjenigen vergleichbar sind, die der Gerichtshof im Urteil El-Yassini untersucht hat.

    Allerdings hebt die deutsche Regierung einige Unterschiede zwischen Artikel 64 Absatz 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens und Artikel 40 Absatz 1 des Abkommens EWG-Marokko hervor, die dem entgegenstünden, dass der angeführte Artikel 64 Absatz 1 so ausgelegt werde, wie die letztgenannte Bestimmung im Urteil El-Yassini ausgelegt worden sei.

    Daher ist, dem folgend, was der Gerichtshof in der Rechtssache El-Yassini in Bezug auf das Abkommen EWG-Marokko entschieden hat, festzustellen, dass das Europa-Mittelmeer-Abkommen, das nicht die Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zum Gegenstand hat, es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht untersagt, Maßnahmen in Bezug auf das Aufenthaltsrecht eines tunesischen Staatsangehörigen zu ergreifen, der zunächst die Erlaubnis zum Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat und zur Aufnahme einer Berufstätigkeit dort erhalten hat (Urteil El-Yassini, Randnrn.

    Dass ein solches Vorgehen den Betroffenen dazu zwingt, sein Arbeitsverhältnis im Aufnahmemitgliedstaat vor dem mit dem Arbeitgeber vertraglich vereinbarten Termin zu beenden, ändert daran grundsätzlich nichts (Urteil El-Yassini, Randnr. 63).

    Insbesondere kann, wie der Gerichtshof bereits in der Rechtssache El-Yassini entschieden hat, der Aufnahmemitgliedstaat dann, wenn er dem Wanderarbeitnehmer ursprünglich in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung weitergehende Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen hatte, die Situation dieses Arbeitnehmers nicht aus Gründen in Frage stellen, die nicht dem Schutz eines berechtigten Interesses des Staates, wie der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit dienen (Urteil El-Yassini, Randnrn.

  • OVG Hamburg, 29.05.2008 - 4 Bf 232/07

    Berufung eines türkischen Arbeitnehmers auf Art. 10 EWGAssRBes 1/80 -

    Die praktische Wirksamkeit von Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 erfordert, dass ein türkischer Staatsangehöriger, dem die ordnungsgemäße Erlaubnis erteilt worden ist, im Gebiet eines Mitgliedstaates für eine bestimmte Zeit eine Beschäftigung auszuüben, während dieser gesamten Zeit seine Rechte aus dieser Erlaubnis ausüben kann (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 2.3.1999, Rs. C-416/96, El-Yassini, NVwZ 1999, 1095, und Urt. v. 14.12.2006, Rs. C-97/05, Gattoussi, NVwZ 2007, 430).

    Diese Bestimmung enthält unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und nach Gegenstand und Art des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen (vgl. EuGH, Urt. v. 8.5.2003, Rs. C-171/01, Slg. 2003, I-04301; Urt. v. 2.3.1999, Rs. C-416/96, El-Yassini, NVwZ 1999, 1095, dort zu Art. 40 Abs. 1 des Kooperationsabkommens zwischen der EWG und Marokko; Urt. v. 4.12.2006, Rs. C-97/05, Gattoussi, NVwZ 2007, 430, dort zu dem Diskriminierungsverbot nach Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Assoziierungsabkommens EG-Tunesien).

    Bei der Bestimmung von Tragweite und Grenzen des Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 in Bezug auf sich daraus gegebenenfalls ergebende Aufenthaltsrechte eines türkischen Arbeitnehmers für die Dauer der erlaubten Beschäftigung sind diejenigen Grundsätze maßgeblich, die der EuGH für Diskriminierungsverbote in den Bestimmungen des Art. 40 Abs. 1 des Kooperationsabkommens zwischen der EWG und Marokko und des Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Assoziierungsabkommens EG-Tunesien in den Urteilen vom 2. März 1999 (Rs. C-416/96, El-Yassini, NVwZ 1999, 1095 ) und vom 14. Dezember 2006 (Rs. C-97/05, Gattoussi, NVwZ 2007, 430 ) aufgestellt hat.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 2. März 1999 (Rs. C-416/96, El-Yassini, NVwZ 1999, 1095) untersagt es die genannte Bestimmung einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht, es abzulehnen, die Aufenthaltserlaubnis eines marokkanischen Staatsangehörigen, dem er die Einreise und die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt hat, für die gesamte Dauer dieser Beschäftigung zu verlängern, wenn der ursprüngliche Grund für die Gewährung des Aufenthaltsrechts bei Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr besteht.

    Für den gegenteiligen Fall - dass eine Berufung auf das assoziationsrechtliche Diskriminierungsverbot zulässig und bei der Entscheidung über den aufenthaltsrechtlichen Status des türkischen Arbeitnehmers zu beachten sei - hat der EuGH auf seine Auslegung der "vergleichbaren" (Urteil Güzeli, a.a.O., Rn. 52) Vorschrift des Art. 40 des Kooperationsabkommen EWG-Marokko im Urteil vom 2. März 1999 (C-416/96, El-Yassini, a.a.O.) hingewiesen, der zufolge es einem Mitgliedstaat zwar grundsätzlich nicht untersagt sei, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines marokkanischen Staatsangehörigen, dem dieser Mitgliedstaat die Einreise und die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt habe, abzulehnen, wenn der ursprüngliche Grund für die Gewährung des Aufenthaltsrechts bei Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr bestehe, es sich jedoch anders verhalte, wenn der Aufnahmemitgliedstaat dem marokkanischen Wanderarbeitnehmer in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung weitergehende Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen habe.

    In der genannten Entscheidung, die auf dem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG des Verwaltungsgerichts Darmstadt beruht (Beschl. v. 25.1.2005, InfAuslR 2005, 135 ff.), hat der EuGH im Anschluss an das Urteil El-Yassini vom 2. März 1999 (a.a.O.) u.a. ausgeführt (Rn. 36 bis 43): Es sei festzustellen, dass das Europa-Mittelmeer-Assoziierungsabkommen, das nicht die Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zum Gegenstand habe, es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht untersage, Maßnahmen in Bezug auf das Aufenthaltsrecht eines tunesischen Staatsangehörigen zu ergreifen, der zunächst die Erlaubnis zum Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat und zur Aufnahme einer Berufstätigkeit dort erhalten habe.

    Schließlich ist dem EuGH in Verfahren Gattoussi auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bekannt gewesen, die dieses Gericht im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 3. März 1999 (Rechtssache C-416/96, El-Yassini, NVwZ 1999, 1095) entwickelt hat.

    Für diesen Fall - Erschleichen des Visums zum Zwecke des Familiennachzugs und der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sowie der darauf beruhenden unbefristeten Arbeitsgenehmigung durch die Stadt Bochum bzw. das Arbeitsamt Bochum - wären die Arbeitsberechtigung des Klägers und ein dazu erforderliches Aufenthaltsrecht nicht durch das Verbot der Diskriminierung nach Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 geschützt (vgl. EuGH, Urt. v. 2.3.1999, Rs. C-416/96, El-Yassini, NVwZ 1999, 1095, Rn. 7; Urt. v. 24.1.2008, Rs. C-294/06, Payir, Akyuz und Ozturk, juris, Rn. 40; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.3.2008, 4 Bs 161/07).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 30.03.1999 - 9 C 22.98   

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BVerwG, 30.03.1999 - 9 C 22.98 (https://dejure.org/1999,895)
BVerwG, Entscheidung vom 30.03.1999 - 9 C 22.98 (https://dejure.org/1999,895)
BVerwG, Entscheidung vom 30. März 1999 - 9 C 22.98 (https://dejure.org/1999,895)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Ausschlusses des Abschiebungsschutzes für politisch Verfolgte; Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland; Unterstützung einer verbotenen Organisation

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 51 Abs. 1; AuslG § 51 Abs. 3 1. Alternative
    Türkei, Kurden, Exilpolitische Betätigung, PKK, ERNK, Demonstrationen, Spenden, Abschiebungsschutz, Ausschluss

  • Judicialis

    GG Art. 16 a Abs. 1; ; AuslG § 51 Abs. 1; ; AuslG § 51 Abs. 3 1. Alternative

  • rechtsportal.de

    GG Art. 16a Abs. 1; AuslG § 51 Abs. 1, 3 Alt. 1
    Asylrecht; Ausländerrecht - Abschiebungsschutz, politische Verfolgung, Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, Unterstützung einer verbotenen Organisation, schwerwiegende Gründe, Spenden

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Kein Asyl für Kurden wegen Unterstützung der "PKK"?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 109, 25
  • NVwZ 1999, 1353
  • NJ 1999, 247
  • NJ 1999, 552
  • VBlBW 1999, 341
  • DVBl 1999, 1231 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 30.03.1999 - 9 C 31.98

    Kein Asyl für Kurden wegen Unterstützung der "PKK"?

    Auszug aus BVerwG, 30.03.1999 - 9 C 22.98
    Inwiefern die Beschränkung des nur noch streitigen einfachgesetzlichen Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG gegen Verfassungsrecht verstoßen soll, ist nicht ersichtlich (zur Vereinbarkeit von § 51 Abs. 3 AuslG mit Art. 16 a GG vgl. im übrigen das gleichzeitig verkündete Urteil des Senats im Verfahren BVerwG 9 C 31.98 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

    Zur Auslegung dieser Bestimmung verweist der Senat auf sein zugleich verkündetes Urteil im Verfahren BVerwG 9 C 31.98.

    Insoweit kann auf die Ausführungen des erkennenden Senats in dem bereits erwähnten Urteil BVerwG 9 C 31.98 verwiesen werden, denen gleichlautende tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts zur PKK/ERNK zugrunde liegen.

  • BAG, 28.05.1998 - 2 AZR 480/97

    Beschränkte Zulassung der Revision

    Auszug aus BVerwG, 30.03.1999 - 9 C 22.98
    Daß für die Feststellung des Umfangs der Revisionszulassung auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen sind, ist durch die Rechtsprechung geklärt (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 10. September 1992 - BVerwG 5 C 80.88 - Buchholz 436.61 § 18 SchwbG Nr. 6 m.w.N; ebenso - entgegen der Revision - auch BAG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 AZR 480/97 - NJW 1998, 3222 m.w.N.).
  • BVerwG, 10.09.1992 - 5 C 80.88

    Revisionszulassung, Beschränkung der - auf einen von mehreren Ansprüchen in der

    Auszug aus BVerwG, 30.03.1999 - 9 C 22.98
    Daß für die Feststellung des Umfangs der Revisionszulassung auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen sind, ist durch die Rechtsprechung geklärt (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 10. September 1992 - BVerwG 5 C 80.88 - Buchholz 436.61 § 18 SchwbG Nr. 6 m.w.N; ebenso - entgegen der Revision - auch BAG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 AZR 480/97 - NJW 1998, 3222 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 26.01.1999 - 9 B 655.98   

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BVerwG, 26.01.1999 - 9 B 655.98 (https://dejure.org/1999,963)
BVerwG, Entscheidung vom 26.01.1999 - 9 B 655.98 (https://dejure.org/1999,963)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Januar 1999 - 9 B 655.98 (https://dejure.org/1999,963)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Staatsähnliche Gebietsgewalt - Territoriale Herrschaftsmacht - Herrschaftsorganisation - Politische Verfolgung - Regionale Herrschaftsbereiche

  • Judicialis

    GG Art. 16 a Abs. 1; ; AuslG § 51 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    GG Art. 16a Abs. 1; AuslG § 51 Abs. 1

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1999, 544
  • DVBl 1999, 1231 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 34.96

    Kein Asyl für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Afghanistan

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1999 - 9 B 655.98
    ob nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 4. November 1997 BVerwG 9 C 34.96 BVerwGE 105, 306 und BVerwG 9 C 11.97 InfAuslR 1998, 245) die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer rechtserheblichen "staatsähnlichen Herrschaftsorganisation" nur noch dann als erfüllt angesehen werden können, wenn eine einzige Herrschaftsorganisation unangefochten durch gegnerische Kräfte in jedem Winkel im gesamten Gebiet des Herkunftsstaates des Asylsuchenden effektiv und dauerhaft Herrschaftsgewalt ausübt oder ob nach wie vor die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Anwendung findet, derzufolge es ausreicht, wenn die entsprechenden Voraussetzungen für die Annahme einer "staatsähnlichen Herrschaftsorganisation" im jeweiligen "Kernterritorium" (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 BVerwG 9 C 15.96 BVerwGE 104, 254 = NVwZ 1997, 1131) eines Bürgerkriegsgegners oder in den "Kernterritorien" von mehreren der beteiligten Bürgerkriegsgegner bestehen.

    Nichts anderes ergibt sich aus den Afghanistan betreffenden - Urteilen vom 4. November 1997 BVerwG 9 C 34.96 BVerwGE 105, 306, vom 4. November 1997 BVerwG 9 C 11.97 InfAuslR 1998, 242 und vom 19. Mai 1998 BVerwG 9 C 5.98 AuAS 1998, 224.

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 15.96

    Asyl und Abschiebungsschutz für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Somalia?

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1999 - 9 B 655.98
    ob nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 4. November 1997 BVerwG 9 C 34.96 BVerwGE 105, 306 und BVerwG 9 C 11.97 InfAuslR 1998, 245) die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer rechtserheblichen "staatsähnlichen Herrschaftsorganisation" nur noch dann als erfüllt angesehen werden können, wenn eine einzige Herrschaftsorganisation unangefochten durch gegnerische Kräfte in jedem Winkel im gesamten Gebiet des Herkunftsstaates des Asylsuchenden effektiv und dauerhaft Herrschaftsgewalt ausübt oder ob nach wie vor die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Anwendung findet, derzufolge es ausreicht, wenn die entsprechenden Voraussetzungen für die Annahme einer "staatsähnlichen Herrschaftsorganisation" im jeweiligen "Kernterritorium" (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 BVerwG 9 C 15.96 BVerwGE 104, 254 = NVwZ 1997, 1131) eines Bürgerkriegsgegners oder in den "Kernterritorien" von mehreren der beteiligten Bürgerkriegsgegner bestehen.

    Wie in dem Senatsurteil vom 15. April 1997 BVerwG 9 C 15.96 (BVerwGE 104, 254 ) im einzelnen dargelegt, ist eine Gebietsgewalt staatsähnlich, wenn sie ähnlich wie bei Staaten, die eine organisierte Herrschaftsmacht mit einem prinzipiellen Gewaltmonopol auf einem begrenzten Territorium über ihre Bevölkerung effektiv und dauerhaft ausüben auf einer organisierten, effektiven und stabilisierten territorialen Herrschaftsmacht beruht (ebenso schon Urteil vom 6. August 1996 BVerwG 9 C 172.95 BVerwGE 101, 328 ).

  • BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 11.97

    Asylrecht - Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung bei nicht

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1999 - 9 B 655.98
    ob nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 4. November 1997 BVerwG 9 C 34.96 BVerwGE 105, 306 und BVerwG 9 C 11.97 InfAuslR 1998, 245) die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer rechtserheblichen "staatsähnlichen Herrschaftsorganisation" nur noch dann als erfüllt angesehen werden können, wenn eine einzige Herrschaftsorganisation unangefochten durch gegnerische Kräfte in jedem Winkel im gesamten Gebiet des Herkunftsstaates des Asylsuchenden effektiv und dauerhaft Herrschaftsgewalt ausübt oder ob nach wie vor die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Anwendung findet, derzufolge es ausreicht, wenn die entsprechenden Voraussetzungen für die Annahme einer "staatsähnlichen Herrschaftsorganisation" im jeweiligen "Kernterritorium" (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 BVerwG 9 C 15.96 BVerwGE 104, 254 = NVwZ 1997, 1131) eines Bürgerkriegsgegners oder in den "Kernterritorien" von mehreren der beteiligten Bürgerkriegsgegner bestehen.

    Nichts anderes ergibt sich aus den Afghanistan betreffenden - Urteilen vom 4. November 1997 BVerwG 9 C 34.96 BVerwGE 105, 306, vom 4. November 1997 BVerwG 9 C 11.97 InfAuslR 1998, 242 und vom 19. Mai 1998 BVerwG 9 C 5.98 AuAS 1998, 224.

  • BVerwG, 19.05.1998 - 9 C 5.98

    Asylrecht; Ausländerrecht - Bürgerkriegspartei als staatsähnliche Organisation;

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1999 - 9 B 655.98
    Nichts anderes ergibt sich aus den Afghanistan betreffenden - Urteilen vom 4. November 1997 BVerwG 9 C 34.96 BVerwGE 105, 306, vom 4. November 1997 BVerwG 9 C 11.97 InfAuslR 1998, 242 und vom 19. Mai 1998 BVerwG 9 C 5.98 AuAS 1998, 224.
  • BVerwG, 06.08.1996 - 9 C 172.95

    Keine Asylberechtigung von Muslimen aus Bosnien-Herzogowina

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1999 - 9 B 655.98
    Wie in dem Senatsurteil vom 15. April 1997 BVerwG 9 C 15.96 (BVerwGE 104, 254 ) im einzelnen dargelegt, ist eine Gebietsgewalt staatsähnlich, wenn sie ähnlich wie bei Staaten, die eine organisierte Herrschaftsmacht mit einem prinzipiellen Gewaltmonopol auf einem begrenzten Territorium über ihre Bevölkerung effektiv und dauerhaft ausüben auf einer organisierten, effektiven und stabilisierten territorialen Herrschaftsmacht beruht (ebenso schon Urteil vom 6. August 1996 BVerwG 9 C 172.95 BVerwGE 101, 328 ).
  • VGH Hessen, 28.04.1998 - 13 UE 4488/96

    Afghanistan, Bürgerkrieg, Gebietsgewalt, Quasi-staatliche Verfolgung, Berufung

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1999 - 9 B 655.98
    BVerwG 9 B 655.98 (9 PKH 106.98) VGH 13 UE 4488/96.A.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2000 - A 14 S 2594/98

    Nichtdurchführung eines Folgeantragsverfahrens - erfolgreiches vorläufiges

    Von einer als quasi-staatlich einzustufenden Gebietsgewalt, die nicht notwendigerweise das gesamte Staatsgebiet erfassen und auch nicht die einzige auf dem Staatsgebiet existierende Gebietsgewalt sein muss (vgl. BVerwG, B.v. 26.01.1999 - 9 B 655.98 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 202 = InfAuslR 1999, 283), kann nur dann gesprochen werden, wenn sie auf einer staatsähnlich organisierten, effektiven und stabilisierten Herrschaftsordnung beruht.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.1999 - A 6 S 608/99

    Afghanistan: bürgerkriegsbedingt fehlende Gebietsgewalt

    Bezüglich der rechtlichen Anforderungen an einen Quasistaat unter den Voraussetzungen eines Nachfolgebürgerkriegs um die Herrschaft im - untergegangenen - Zentralstaat verweist der Senat auf die inzwischen ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 6.8.1996 - 9 C 172.95 -, BVerwGE 101, 328, vom 15.4.1997 - 9 C 15.96 -, InfAuslR 1997, 379, vom 4.11.1997 - 9 C 34.96 und 9 C 11.97 - sowie Urteil vom 19.5.1998 - 9 C 5.98 - und Beschluß vom 26.1.1999 - 9 B 655.98) und auf die hieran anknüpfende Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 27.2.1998 - A 16 S 1881/97 -, vom 2.9.1998 - A 6 S 3430/96 - sowie Beschluß vom 11.5.1999 - A 6 S 514/99).

    Quasi-staatlich ist eine Gebietsgewalt in rechtlicher Hinsicht danach nur, wenn sie - ähnlich wie bei Staaten, die eine organisierte Herrschaftsmacht auf einem begrenzten Territorium über ihre Bevölkerung effektiv und dauerhaft ausüben - auf einer organisierten, effektiven und stabilisierten territorialen Herrschaftsmacht beruht, wobei diese Gebietsgewalt weder das gesamte Staatsgebiet erfassen noch die einzige auf dem Staatsgebiet existierende Gewalt sein muß (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26.1.1999, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.1999 - A 6 S 514/99

    Afghanistan: bürgerkriegsbedingt fehlende Staatsgewalt bzw quasi-staatliche

    Bezüglich der rechtlichen Anforderungen an einen Quasistaat unter den Voraussetzungen eines Nachfolgebürgerkriegs um die Herrschaft im - untergegangenen - Zentralstaat verweist der Senat auf die inzwischen ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 6.8.1996 - 9 C 172.95 -, BVerwGE 101, 328, vom 15.4.1997 - 9 C 15.96 -, InfAuslR 1997, 379, vom 4.11.1997 - 9 C 34.96 und 9 C 11.97 - sowie Urteil vom 19.5.1998 - 9 C 5.98 - und Beschluß vom 26.1.1999 - 9 B 655.98) und auf die hieran anknüpfende Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 27.2.1998 - A 16 S 1881/97 - und vom 2.9.1998 - A 6 S 3430/96).

    Quasi-staatlich ist eine Gebietsgewalt in rechtlicher Hinsicht danach nur, wenn sie - ähnlich wie bei Staaten, die eine organisierte Herrschaftsmacht auf einem begrenzten Territorium über ihre Bevölkerung effektiv und dauerhaft ausüben - auf einer organisierten, effektiven und stabilisierten territorialen Herrschaftsmacht beruht, wobei diese Gebietsgewalt weder das gesamte Staatsgebiet erfassen noch die einzige auf dem Staatsgebiet existierende Gewalt sein muß (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26.1.1999, a.a.O.).

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 04.03.1999 - 13 S 1228/96   

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VGH Baden-Württemberg, 04.03.1999 - 13 S 1228/96 (https://dejure.org/1999,3097)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.03.1999 - 13 S 1228/96 (https://dejure.org/1999,3097)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. März 1999 - 13 S 1228/96 (https://dejure.org/1999,3097)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Feststellung der Deutscheneigenschaft - Aufnahmeakt iSd GG Art 116 Abs 1 - Abkömmlinge eines aufgenommenen vertriebenen Volksdeutschen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Rechtsstellung eines Statusdeutschen; Abkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit; negative Feststellungswirkung der Entscheidung nach § 15 BVFG (Bundesvertriebenengesetzes); Aufnahmeakt im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG (Grundgesetz); ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 485 (Ls.)
  • DVBl 1999, 1231 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 29.04.1997 - 9 C 4.96

    Staatsangehörigkeitsrecht - Begriff des "Deutschen" und der "Aufnahme" i.S. von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.1999 - 13 S 1228/96
    Ein vom Bundesverwaltungsamt nach §§ 26ff BVFG (idF des Aussiedleraufnahmegesetzes) erteilter Aufnahmebescheid ist Aufnahmeakt im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 29.4.1997 - 9 C 4/96).

    Zwar kann er sich auf einen Aufnahmeakt im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG berufen; denn seine Einreise in das Bundesgebiet erfolgte aufgrund eines Aufnahmebescheids nach § 26 BVFG (i.d.F. von Art. 1 Nr. 5 des Aussiedleraufnahmegesetzes vom 28.6.1990, BGBl. I S. 1247), der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 29.4.1997 - 9 C 4.96 -, EZAR 270 Nr. 8) und des Senats (Urteil vom 11.3.1998 - 13 S 1855/96) Aufnahmeakt im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist.

  • BVerwG, 29.08.1995 - 9 C 391.94

    Vertriebene - Volkstum - Bekenntnis - Beruflicher Nachteil - Erklärung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.1999 - 13 S 1228/96
    Beispielhaft sei auf die Neuregelung der Anforderungen an die Volkszugehörigkeit bei nach dem 31.12.1923 geborenen Personen hingewiesen (§ 6 Abs. 2 BVFG; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.8.1995, BVerwGE 99, 133).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.1995 - 13 S 1805/95

    Feststellungsklage zur Deutscheneigenschaft iSd GG Art 116 Abs 1 - keine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.1999 - 13 S 1228/96
    Insbesondere schließt die Möglichkeit einer Verpflichtungsklage auf Ausstellung eines Ausweises, der den Status des Klägers - deklaratorisch - bescheinigt, die mit Blick auf die Bindungswirkung weitergehende Feststellungsklage nicht aus (Senatsurteil vom 11.10.1995 - 13 S 1805/95).
  • BVerwG, 12.05.1992 - 1 C 54.89

    Deutscher; Statusdeutscher, Statusdeutscheneigenschaft; Vertriebener; Aufnahme;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.1999 - 13 S 1228/96
    Zwischen der Aufnahme des Klägers im Bundesgebiet und seiner Eigenschaft als Abkömmling einer vertriebenen Volksdeutschen besteht aber nicht der erforderliche kausale Zusammenhang (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.5.1992, BVerwGE 90, 173).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2001 - 13 S 2555/99

    Statusdeutscheneigenschaft - Erwerb im Wege des Aufnahmeverfahrens nach dem BVFG

    Seit dem Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes am 1.1.1993 kann die Statusdeutscheneigenschaft i.S.v. Art. 116 Abs. 1 GG nicht mehr aufgrund einer ausländerrechtlichen Entscheidung, sondern nur noch im Wege des Aufnahmeverfahrens nach dem Bundesvertriebenengesetz erworben werden (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, Senatsurteil vom 3.3.1999 - 13 S 1228/96 -).

    Der Senat hat bisher in seinen Entscheidungen die Auffassung vertreten (z.B. Senatsurteil vom 3.3.1999 - 13 S 1228/96 -), dass auch nach dem 31.12.1992 ein "Aufnahmefinden" im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG auch außerhalb des Aufnahmeverfahrens nach dem Bundesvertriebenengesetz durch Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz möglich ist.

  • VGH Bayern, 29.07.2004 - 5 B 02.1224

    Statusdeutscher; Aufnahme; Abkömmling; Vertriebener; Aussiedler; Spätaussiedler

    Dieses erforderte über die subjektive Motivation der Wahrung der familiären Verbundenheit seitens des Betroffenen hinaus, dass die Aufnahme auch seitens der Behörde mit Blick auf die familiäre Einheit erfolgte (so auch VGH Mannheim, U.v. 4.3.1999 - 13 S 1228/96, juris Rdnr. 20).
  • VG Köln, 21.02.2002 - 10 K 3934/99

    Voraussetzungen des Vorliegens der Spätaussiedlereigenschaft; Ausgestaltung der

    Dabei kann dahinstehen, ob auch die Aufnahme als Abkömmling nur noch im Wege des Aufnahmeverfahrens gem. § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG (vgl. auch § 4 Abs. 3 S. 2 BVFG) - und nicht mehr auf andere Weise, z.B. aufgrund einer ausländerrechtlichen Entscheidung - möglich ist, so VGH BW, Urteil vom 20.06.2001 - 13 S 2555/99 -, EZAR 280 Nr. 9, anders noch VGH BW, Urteil vom 04.03.1999 - 13 S 1228/96 - offenlassend BVerwG, Urteil vom 19.06.2001 - 1 C 26.00 -, DVBl. 2002, 50 (51).

    muss gerade im Hinblick auf die Eigenschaft als Abkömmling eines anerkannten Vertriebenen erfolgt sein, vgl. ?VerwG, a.a.O., S. 176 f.; VGH BW, Urteil vom 04.03.1999 - 13 S 1228/96 -.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.2001 - 13 S 1784/99

    Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit - Ehegatte eines Vertriebenen

    Dies gilt jedenfalls deshalb, weil ihm bereits zuvor - am 11.12.1990 - erkennbar im Hinblick auf die Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war, die im übrigen auch als eigenständiger Aufnahmeakt im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG angesehen werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 3.3.1999 - 13 S 1228/96 -).
  • VGH Hessen, 20.02.2001 - 12 TG 1564/99

    Verhältnis zwischen Aufnahmebescheid und Spätaussiedlerbescheinigung

    3. Aufl., 2001, Art. 116 GG Rdnr. 4, 29, 31, 63, 71 ff., § 7 StAG Rdnr. 16 ff., § 40a StAG Rdnr. 4; Lübbe-Wolff, a.a.O., Art. 116 Rdnr. 37; Peters, NVwZ 2000, 1372; Renner, Ausländerrecht in Deutschland, 1998, Rdnr. 3 /4, 6/87 ff.; v. Schenkendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, § 26 BVFG n. F. Anm. 1 a; Silagi, ZAR 2000, 3; Vedder in von Münch/Kunig, GG; 3. Aufl., 1996, Art. 116 Rdnr. 49; BVerwG, 29.04.1997 - 9 C 4.96 -, EZAR 270 Nr. 8; ebenso wohl auch BVerwG, 21.12.1992 - 9 B 466/97 - VGH Baden-Württemberg, 28.01.1999 - 13 S 1616/96 - VGH Baden-Württemberg, 04.03.1999 - 13 S 1228/96 -, Ls. in DVBl. 1999, 1231 u. FamRZ 2000, 485; VGH Baden-Württemberg, 11.03.1998 - 13 S 1855/96 - betr.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2002 - 19 A 5370/00

    Verpflichtung zur Ausstellung eines Ausweises über die Rechtsstellung als

    Offen gelassen BVerwG, Beschlüsse vom 17. August 1999 - 1 B 47/99 -, juris, und vom 17. Juli 1998 - 1 B 68.98 - a. A. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 4. März 1999 - 13 S 313/97 -, juris, vom 4. März 1999 - 13 S 1228/96 -, juris = DVBl 1999, 1231 f. (nur Leitsätze), und vom 27. Januar 1999 - 13 S 1616/96 -, a. a. O., 1217; vgl. auch für Fälle, in denen den Abkömmlingen eine Übernahmegenehmigung erteilt worden ist: OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2002 - 19 A 199/01 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2002 - 19 A 467/01

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Ausstellung eines Ausweises über die

    Offen gelassen BVerwG, Beschlüsse vom 17. August 1999 - 1 B 47/99 -, juris, und vom 17. Juli 1998 - 1 B 68.98 - a. A. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 4. März 1999 - 13 S 313/97 -, juris, vom 4. März 1999 - 13 S 1228/96 -, juris = DVBl 1999, 1231 f. (nur Leitsätze), und vom 27. Januar 1999 - 13 S 1616/96 -, a. a. O., 1217; vgl. auch für Fälle, in denen den Abkömmlingen eine Übernahmegenehmigung erteilt worden ist: OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2002 - 19 A 199/01 -.
  • VG Gießen, 17.10.2003 - 10 E 2503/03

    Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit

    Der Kläger ist auch nicht Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit (sog. Statusdeutscher), denn er hat weder als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit noch als Abkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG Aufnahme in dem Reichsgebiet von 1937 gefunden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.2001, 13 S 1228/96).
  • OVG Schleswig-Holstein, 27.09.2000 - 2 L 103/99
    Im Zulassungsantrag werden drei Fragen als "noch nicht geklärt" angegeben, ohne auf ihre Entscheidungsrelevanz im vorliegenden Fall näher einzugehen und im Hinblick auf bereits vorliegende (einschlägige) Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.05.1992, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 17.08.1999, 1 B 47.99, Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 27; VGH Mannheim, Urt. v. 27.1.1999, 13 S 1616/96, DVBl. 1999, 1216, Urt. v. 03.03.1999, 13 S 1228/96, DVBl. 1999, 1231 [Ls.] sowie Urt. v. 04.03.1999; 13 S 313/97, Juris) darzulegen, ob und ggf. inwieweit noch - grundsätzlich bedeutsamer - Klärungsbedarf besteht.
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