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   BVerfG, 28.10.1999 - 1 BvR 1841/99   

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BVerfG, 28.10.1999 - 1 BvR 1841/99 (https://dejure.org/1999,3377)
BVerfG, Entscheidung vom 28.10.1999 - 1 BvR 1841/99 (https://dejure.org/1999,3377)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Oktober 1999 - 1 BvR 1841/99 (https://dejure.org/1999,3377)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Rehabilitierung - Rückgabe eines Grundstücks - Beschwerdebegründung - Begründungserfordernis - Rechtswegerschöpfung

  • Judicialis

    VwRehaG § 1 Abs. 1 Satz 3; ; VwRehaG § 1 Abs. 1 Satz 1; ; VwRe... haG § 1 Abs. 5; ; VwRehaG § 16 Abs. 1 Satz 2; ; BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § 93 a; ; BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1; ; BVerfGG § 92; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 2; ; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 2; ; VermG § 1 Abs. 8 Buchstabe a; ; VermG § 1 Abs. 1 Satz 2; ; VermG § 1 ABs. 1 Satz 3; ; VermG § 1 Abs. 8 Buchstabe a; ; VwGO § 123

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2000, 40
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1999 - 1 BvR 1841/99
    Das Bundesverfassungsgericht behandelt deshalb Verfassungsbeschwerden gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in den genannten Fällen dann als zulässig, wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung abhängt und die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 86, 15 ).

    Zwar fällt der Gesichtspunkt der weiteren tatsächlichen Aufklärung, dem im allgemeinen bei der Überprüfung von Entscheidungen, die im Eilverfahren ergangen sind, besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 86, 15 ), hier nicht entscheidend ins Gewicht, weil unstreitig feststeht, daß die Vermögenswerte, deren Rückübertragung der Beschwerdeführer im Gefolge der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung anstrebt, im Rahmen der Bodenreform enteignet worden sind, und eine Rehabilitierung nach dem russischen Rehabilitierungsgesetz offenbar nicht in Rede steht.

    Darüber hinaus wird damit der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung entsprochen, nach der vorrangig die allgemein zuständigen Gerichte Rechtsschutz (auch gegen Verfassungsverletzungen) gewähren (vgl. BVerfGE 86, 15 m.w.N.).

    Das öffentliche Interesse daran, eine solche Lage zu vermeiden, wiegt so schwer, daß die entgegengesetzten Interessen des Beschwerdeführers demgegenüber zurücktreten müssen (vgl. BVerfGE 86, 15 ).

  • BVerwG, 25.02.1999 - 7 C 8.98

    Vermögensrückgabe aufgrund russischer Rehabilitierung

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1999 - 1 BvR 1841/99
    Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1999 (ZOV 1999, S. 237 und 239) führten zu keiner anderen Beurteilung.

    Die Streitfrage betrifft die Auslegung und Anwendung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, insbesondere seines § 1 Abs. 1 Satz 3 und des § 7 Abs. 1 Satz 3, in seinem Verhältnis zum Vermögensgesetz, vor allem dessen § 1 Abs. 8 Buchstabe a. Diese Frage hat durch die im angegriffenen Beschluß erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1999 (ZOV 1999, S. 237 und 239) besondere Aktualität erfahren.

  • BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung einer

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1999 - 1 BvR 1841/99
    Das Bundesverfassungsgericht behandelt deshalb Verfassungsbeschwerden gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in den genannten Fällen dann als zulässig, wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung abhängt und die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 86, 15 ).
  • BVerfG, 31.01.2001 - 1 BvR 66/01

    Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen die

    Denn auch bei einer Entscheidung dieses Inhalts handelt es sich um einen Akt der öffentlichen Gewalt, der nach § 90 Abs. 1 BVerfGG der Verfassungsbeschwerde unterliegt (BVerfGE 79, 275 ; 86, 15 ; BVerfG, DVBl 2000, S. 40 ).

    Das bedeutet, dass auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten sein kann, wenn sich dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit bietet, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 86, 15 ; DVBl 2000, S. 40 ).

  • BVerfG, 20.12.2000 - 1 BvR 2045/00

    Zur Subsidiarität von Verfassungsbeschwerden gegen die Versagung der Zuweisung

    Darüber hinaus wird damit der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung entsprochen, nach der vorrangig die allgemein zuständigen Gerichte Rechtsschutz - auch gegen Verfassungsverletzungen - gewähren (vgl. BVerfGE 86, 15 [26 f.]; BVerfG, DVBl 2000, S. 40 [41]).

    aa) Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes kann allerdings selbstständig Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein (vgl. BVerfGE 65, 227; 79, 275 [279]; 86, 15 [22]; 90, 277 [283]; 97, 298 [309]; BVerfG, DVBl 2000, S. 40 [41]).

    Verfassungsbeschwerden gegen fachgerichtliche Eilrechtsschutzentscheidungen sind danach vom Bundesverfassungsgericht als zulässig angesehen worden, wenn die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung abhängt und außerdem die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 79, 275 [278 f.]; 86, 15 [22 f.]; BVerfG, DVBl 2000, S. 40 [41]).

  • BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 2328/96

    Erfordernis der Rechtswegerschöpfung im Falle der Aufhebung

    Das öffentliche Interesse daran, eine solche Lage zu vermeiden, wiegt so schwer, dass die entgegengesetzten Interessen der Beschwerdeführer demgegenüber zurücktreten müssen (vgl. BVerfGE 86, 15 [27]; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, VIZ 2000, S. 120 [121]).
  • BVerfG, 30.03.2011 - 1 BvR 426/10

    Unzulässigkeit einer gegen Entscheidungen im Eilverfahren, aber vor Erschöpfung

    Darüber hinaus wird damit der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung entsprochen, nach der vorrangig die allgemein zuständigen Gerichte Rechtsschutz - auch gegen Verfassungsverletzungen - gewähren (BVerfGE 86, 15 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2000 - 1 BvR 2045/00, 1 BvR 2166/00 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 1999 - 1 BvR 1841/99 -, juris).
  • VG Berlin, 17.02.2000 - 29 A 200.99

    Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung für die Veräußerung von

    Zur Abgrenzung von Restitutionsausschluss nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG und vermögensrechtlichen Ansprüchen, die sich infolge russischer Rehabilitierungsentscheidungen nach § 1 Abs. 7 VermG ergeben können (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1999, ZOV 1999, 237 = VIZ 1999, 470, und ZOV 1999, 239 = VIZ 1999, 659, vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 1999, VIZ 2000, 120).

    Zwar ist mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1999 (ZOV 1999, 237 = VIZ 1999, 470 und ZOV 1999, 239 = VIZ 1999, 659; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 1999, VIZ 2000, 120) nunmehr höchstrichterlich anerkannt worden, das § 1 Abs. 7 VermG unter bestimmten Voraussetzungen auch russische Rehabilitierungsbescheinigungen erfassen kann.

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