Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 23.04.2002

Rechtsprechung
   BVerwG, 19.12.2001 - 6 C 14.01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,782
BVerwG, 19.12.2001 - 6 C 14.01 (https://dejure.org/2001,782)
BVerwG, Entscheidung vom 19.12.2001 - 6 C 14.01 (https://dejure.org/2001,782)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Dezember 2001 - 6 C 14.01 (https://dejure.org/2001,782)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,782) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Abweichensklausel - Aktenvortrag - Bewertung von Prüfungsleistungen - Chancengleichheit - Gesamteindruck aller Prüfungsleistungen - Mündliche Prüfung - Notenverbesserung - Verfahrensdauer - Verschlechterungsverbot - Vorläufiger Rechtsschutz - Zweite juristische ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs... . 1; ; VwGO § 86 Abs. 1; ; VwGO § 108 Abs. 1 Satz 2; ; DRiG § 5 d Abs. 4; ; Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG) vom 22. Oktober 1993 (Nds. GVBl S. 449) § 9; ; Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG) vom 22. Oktober 1993 (Nds. GVBl S. 449) § 13; ; Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO) vom 2. November 1993 (Nds. GVBl S. 561) § 8; ; Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO) vom 2. November 1993 (Nds. GVBl S. 561) § 9; ; Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO) vom 2. November 1993 (Nds. GVBl S. 561) § 39

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abweichensklausel; Aktenvortrag; Bewertung von Prüfungsleistungen; Chancengleichheit; Gesamteindruck aller Prüfungsleistungen; mündliche Prüfung; Prüfungsleistung; Prüfungsteil; Notenverbesserung; Rechtsschutz; Verfahrensdauer; Verschlechterungsverbot; vorläufiger ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wiederholung von Prüfungen - Nochmalige Ablegung der Prüfung wegen Rechtswidrigkeit der Erstprüfung - Gestaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2002, 1375
  • DVBl 2002, 937
  • DVBl 2002, 973
  • DÖV 2002, 823
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 20.98

    Verwaltungsinternes Kontrollverfahren, Durchführung und Reichweite; Grundsatz der

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2001 - 6 C 14.01
    Die Frage, ob eine in einer juristischen Klausur aufgeworfene Frage vertretbar bearbeitet worden ist, stellt nämlich eine Fachfrage dar, an deren Beantwortung durch den Tatrichter das Bundesverwaltungsgericht bei Fehlen zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist (Beschluss vom 17. Dezember 1997 - BVerwG 6 B 55.97 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 385; Urteil vom 14. Juli 1999 - BVerwG 6 C 20.98 - BVerwGE 109, 211, 221; grundlegend Urteile vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - und vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 - Buchholz a.a.O. Nr. 314 S. 275 f. und Nr. 320 S. 309; vgl. ferner Urteil vom 4. Mai 1999 - BVerwG 6 C 13.98 - Buchholz a.a.O. Nr. 395 S. 19).

    Der Grundsatz, dass Neubewertungen von Prüfungsleistungen bei Meidung des beanstandeten Bewertungsfehlers nicht zu einem schlechteren Ergebnis führen können (zum Verschlechterungsverbot im Einzelnen Urteil vom 14. Juli 1999 - BVerwG 6 C 20.98 - BVerwGE 109, 211, 215 ff.), gilt nicht, soweit die Prüfungsleistung erneut zu erbringen ist.

  • BVerwG, 11.04.1996 - 6 B 13.96

    Prüfungsrecht: Kein Anspruch auf Neubewertung einer fehlerhaften mündlichen

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2001 - 6 C 14.01
    Kann ein fehlerhaft bewerteter Prüfungsteil nicht neu bewertet werden, wie das namentlich bei mündlichen Prüfungen nach gewisser Zeit und so auch hier der Fall ist, muss die Prüfungsleistung erneut erbracht werden (vgl. Beschluss vom 11. April 1996 - BVerwG 6 B 13.96 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 363 = NVwZ 1997, 502).

    Es kann offen bleiben, in welchen Fällen es einem Prüfling zur Vermeidung von Rechtsnachteilen obliegen könnte, die vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 11. April 1996 (a.a.O.) aufgezeigte Möglichkeit wahrzunehmen, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes unausweichliche Härten abzuwenden.

  • BVerwG, 10.07.1964 - VII C 82.64
    Auszug aus BVerwG, 19.12.2001 - 6 C 14.01
    Bei Fehlen einer normativen Bestimmung sind die Gerichte aufgerufen, die Lücke in der Regelung des Prüfungsablaufs unter dem erwähnten Gesichtspunkt zu schließen, dass der Prüfling bei der erneuten Prüfung den geringstmöglichen Nachteil erleidet (vgl. Urteil vom 10. Juli 1964 - BVerwG 7 C 82.64 - NJW 1965, 122).

    Regelungen, die für den normalen Prüfungsablauf gelten, stehen dem kraft höherrangigen Rechts nicht entgegen, soweit dies zur Herstellung der Chancengleichheit des im Klagewege erfolgreichen Prüflings geboten ist (vgl. Urteil vom 10. Juli 1964, a.a.O.; ferner Urteil vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 16.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 355 S. 102 f.).

  • BVerwG, 12.07.1995 - 6 C 12.93

    "atypische Leistungskonstellation" - § 5d Abs. 4 DRiG, Voraussetzungen einer

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2001 - 6 C 14.01
    So hat der zuständige Prüfungsausschuss das ihm für begrenzte Ausnahmefälle eingeräumte Ermessen (vgl. dazu Beschluss vom 2. November 1994 - BVerwG 6 B 62.94 -, Urteil vom 12. Juli 1995 - BVerwG 6 C 12.93 - und Beschluss vom 11. Juli 1996 - BVerwG 6 B 22.96 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 340, 354 bzw. 369 jeweils m.w.N.) beispielsweise auch dann auszuüben, wenn schriftliche Arbeiten neu bewertet worden sind und die mündliche Prüfung nur noch in Gestalt der Niederschrift (§ 9 NJAVO) und der erzielten Noten gegenwärtig ist.
  • BVerwG, 02.11.1994 - 6 B 62.94

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Bewertung einer

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2001 - 6 C 14.01
    So hat der zuständige Prüfungsausschuss das ihm für begrenzte Ausnahmefälle eingeräumte Ermessen (vgl. dazu Beschluss vom 2. November 1994 - BVerwG 6 B 62.94 -, Urteil vom 12. Juli 1995 - BVerwG 6 C 12.93 - und Beschluss vom 11. Juli 1996 - BVerwG 6 B 22.96 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 340, 354 bzw. 369 jeweils m.w.N.) beispielsweise auch dann auszuüben, wenn schriftliche Arbeiten neu bewertet worden sind und die mündliche Prüfung nur noch in Gestalt der Niederschrift (§ 9 NJAVO) und der erzielten Noten gegenwärtig ist.
  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92

    Kostenentscheidung - Prüfungsrecht - Vorverfahren - Neubewertung

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2001 - 6 C 14.01
    Die Frage, ob eine in einer juristischen Klausur aufgeworfene Frage vertretbar bearbeitet worden ist, stellt nämlich eine Fachfrage dar, an deren Beantwortung durch den Tatrichter das Bundesverwaltungsgericht bei Fehlen zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist (Beschluss vom 17. Dezember 1997 - BVerwG 6 B 55.97 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 385; Urteil vom 14. Juli 1999 - BVerwG 6 C 20.98 - BVerwGE 109, 211, 221; grundlegend Urteile vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - und vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 - Buchholz a.a.O. Nr. 314 S. 275 f. und Nr. 320 S. 309; vgl. ferner Urteil vom 4. Mai 1999 - BVerwG 6 C 13.98 - Buchholz a.a.O. Nr. 395 S. 19).
  • BVerwG, 04.05.1999 - 6 C 13.98

    Gesetzlicher Richter, Besetzungsrüge; Substantiierungspflicht bei der Rüge von

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2001 - 6 C 14.01
    Die Frage, ob eine in einer juristischen Klausur aufgeworfene Frage vertretbar bearbeitet worden ist, stellt nämlich eine Fachfrage dar, an deren Beantwortung durch den Tatrichter das Bundesverwaltungsgericht bei Fehlen zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist (Beschluss vom 17. Dezember 1997 - BVerwG 6 B 55.97 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 385; Urteil vom 14. Juli 1999 - BVerwG 6 C 20.98 - BVerwGE 109, 211, 221; grundlegend Urteile vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - und vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 - Buchholz a.a.O. Nr. 314 S. 275 f. und Nr. 320 S. 309; vgl. ferner Urteil vom 4. Mai 1999 - BVerwG 6 C 13.98 - Buchholz a.a.O. Nr. 395 S. 19).
  • BVerwG, 21.10.1993 - 6 C 12.92

    Bestehen der Wiederholungsprüfung - Rechtswidrigkeit der ersten

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2001 - 6 C 14.01
    Die Frage, ob eine in einer juristischen Klausur aufgeworfene Frage vertretbar bearbeitet worden ist, stellt nämlich eine Fachfrage dar, an deren Beantwortung durch den Tatrichter das Bundesverwaltungsgericht bei Fehlen zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist (Beschluss vom 17. Dezember 1997 - BVerwG 6 B 55.97 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 385; Urteil vom 14. Juli 1999 - BVerwG 6 C 20.98 - BVerwGE 109, 211, 221; grundlegend Urteile vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - und vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 - Buchholz a.a.O. Nr. 314 S. 275 f. und Nr. 320 S. 309; vgl. ferner Urteil vom 4. Mai 1999 - BVerwG 6 C 13.98 - Buchholz a.a.O. Nr. 395 S. 19).
  • BVerwG, 17.07.1987 - 7 C 118.86

    Ein Urteil gegen Häme - Prüfungsfragen müssen fair und angemessen sein

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2001 - 6 C 14.01
    b) Das Oberverwaltungsgericht hat dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 1987 - BVerwG 7 C 118.86 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 242) den Rechtssatz entnommen, dass die mündliche Prüfung der zweiten juristischen Staatsprüfung in jedem Fall insgesamt zu wiederholen sei.
  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 16.93

    kalter Prüfungsraum - ÄAppO, Rücktritt, Chancengleichheit

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2001 - 6 C 14.01
    Regelungen, die für den normalen Prüfungsablauf gelten, stehen dem kraft höherrangigen Rechts nicht entgegen, soweit dies zur Herstellung der Chancengleichheit des im Klagewege erfolgreichen Prüflings geboten ist (vgl. Urteil vom 10. Juli 1964, a.a.O.; ferner Urteil vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 16.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 355 S. 102 f.).
  • BVerwG, 12.07.1999 - 9 B 374.99

    Asylanspruch eines Asylbewerbers aus dem Nordirak (kurdische Provinzen) -

  • BVerwG, 03.04.1996 - 4 B 253.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Tatrichterlicher Verstoß gegen Denkgesetze;

  • BVerwG, 17.12.1997 - 6 B 55.97

    Fachfragen; prüfungsspezifische Wertungen; Verknüpfung von fachlichen

  • BVerwG, 11.07.1996 - 6 B 22.96

    Prüfungsrecht: Überprüfung des Zusatzpunktes bei Neubescheidung des

  • BVerwG, 19.01.1990 - 4 C 28.89

    Indizienbeweis - Verstoß gegen die Denkgesetze - Beweiswürdigung -

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

  • BVerwG, 27.02.2019 - 6 C 3.18

    Anforderungen an die Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit von prüfungsrechtlichen

    Ihr bereits am 21. Januar 2015 gehaltener Vortrag kann schon deshalb nicht mehr in Ansatz gebracht werden, weil er seinerzeit nicht bewertet worden ist und nach der inzwischen vergangenen Zeitspanne auch nicht mehr bewertet werden kann (vgl. dazu allgemein: BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - 6 B 13.96 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 363 S. 132 ff.; Urteil vom 19. Dezember 2001 - 6 C 14.01 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 400 S. 38 f.).
  • BVerwG, 10.04.2019 - 6 C 19.18

    Anspruch auf Überdenkensverfahren; Begründung der Notenfestsetzung;

    Hierdurch wird dem in Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht nicht widersprochen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2001 - 6 C 14.01 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 400 S. 38 f.; Beschluss vom 11. April 1996 - 6 B 13.96 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 363).
  • BVerwG, 23.05.2012 - 6 C 8.11

    Prüfungsrecht; Regelungsqualität der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen;

    Der Senat ist an die Würdigung des Berufungsgerichts, wonach die Bewertungsbegründungen von Erst- und Zweitprüfer keine auf eine Unbestimmtheit der Frage 1 c) hindeutenden Verständnisunterschiede offenbaren würden, gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden (vgl. Urteile vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 275 f., vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 S. 309, vom 14. Juli 1999 - BVerwG 6 C 20.98 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 396 S. 28 und vom 19. Dezember 2001 - BVerwG 6 C 14.01 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 400 S. 38).
  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 7.02

    Chancengleichheit; Gesamtnote; Korrekturbemerkungen; mündliche Prüfung;

    Bei Fehlen einer normativen Bestimmung muss die Lücke durch die Prüfungsbehörde und, wenn diese das Ziel einer nachträglichen Herstellung der Chancengleichheit verfehlt, durch das vom Prüfling angerufene Gericht geschlossen werden (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2001 - BVerwG 6 C 14.01 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 400 = DVBl 2002, 973).

    Der erkennende Senat hat in dem erwähnten Urteil vom 19. Dezember 2001 (a.a.O.) entschieden, dass zum Gesamteindruck aller Prüfungsleistungen i.S. von § 5 d Abs. 4 DRiG grundsätzlich der durch die mündliche Prüfung als ganze vermittelte Eindruck gehört, dieser jedoch nicht unverzichtbar ist; der zuständige Prüfungsausschuss hat das ihm für begrenzte Ausnahmefälle eingeräumte Ermessen beispielsweise auch dann auszuüben, wenn schriftliche Arbeiten neu bewertet worden sind und die mündliche Prüfung nur noch in Gestalt der Niederschrift und der erzielten Noten gegenwärtig ist.

  • VG Lüneburg, 08.03.2018 - 6 A 507/16

    Aktenvortrag; mündliche Prüfung; Prüfung; Prüfungsrecht; Rüge; Rügeobliegenheit;

    Die mündliche Prüfung kann mangels einer beurteilungsfähigen Bewertungsgrundlage nicht (mehr) neu bewertet, sondern lediglich wiederholt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2001 - 6 C 14/01 -, juris, Rn. 26; Beschl. v. 11.04.1996 - 6 B 13/96 -, juris, Rn. 10; Zimmerling/Brehm, Der Prüfungsprozess, 2004, Rn. 291).

    Das Ergebnis des neu vorgenommenen Prüfungsteils ist von der Prüfungskommission nach den allgemeinen anerkannten Bewertungsmaßstäben zu beurteilen und im Rahmen der Ermittlung der Gesamtbewertung zu berücksichtigen (vgl. Fischer, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 697; wohl ebenso: BVerwG, Urt. v. 19.12.2001 - 6 C 14/01 -, juris, Rn. 38; für eine Beschränkungsmöglichkeit dagegen: Schlette, DÖV 2002, 816, 818 sowie ohne eigene Begründung unter Bezugnahme hierauf Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 113, Rn. 195).

    Denn aus dem Gebot der Chancengleichheit folgt, dass auch im Falle der nachträglichen Beseitigung eines Prüfungsmangels so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien herrschen bzw. Anwendung finden müssen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2001 - 6 C 14/01 -, juris, Rn. 26; Jeremias, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 503).

    Für die mündliche Prüfung im zweiten juristischen Staatsexamen in Niedersachsen bedeutet dies konkret, dass nur diejenigen Prüfungsteile zu wiederholen sind, auf die sich der Prüfungsmangel ausgewirkt hat; eine Unteilbarkeit der mündlichen Prüfung ist dem geltenden Recht nicht zu entnehmen (so bereits zum NJAG/zur NJAVO a.F., die sich seitdem hinsichtlich der mündlichen Prüfung im zweiten Staatsexamen strukturell nicht geändert haben: BVerwG, Urt. v. 19.12.2001 - 6 C 14/01 -, juris, Rn. 28 ff.).

  • FG Niedersachsen, 15.12.2011 - 6 K 59/11

    Anspruch auf Wiederholung der mündlichen Steuerberaterprüfung 2010; Anspruch auf

    Kann ein fehlerhaft bewerteter Prüfungsteil nicht neu bewertet werden, wie das namentlich bei mündlichen Prüfungen nach gewisser Zeit und so auch hier der Fall ist, muss die Prüfungsleistung erneut erbracht werden ( BVerwG-Urteil vom 19.12.2001 6 C 14/01 , DVBl. 2002, 973).

    Die erneute Prüfung ist in einem derartigen Fall so zu gestalten, dass durch den Zeitablauf hervorgerufene Erschwernisse der Prüfung im Interesse des Prüflings im gebotenen Umfang aufgefangen werden ( BVerwG-Urteil vom 19.12.2001 6 C 14/01 , DVBl. 2002, 973).

    Ebenso kann im juristischen Staatsexamen ein Kurzvortrag ggf. isoliert von dem mündlichen Prüfungsgespräch wiederholt werden (so jetzt BVerwG-Urteil vom 19.12.2001 6 C 14/01 , DVBl. 2002, 973 ; OVG Münster Urteil vom 09.10.2007 14 A 2873/06 , NWVBl. 2008, 111; anders noch BVerwG-Urteil vom 17.07.1987 7 C 118/86 , BVerwGE 78, 55).

    Voraussetzung für eine isolierte Wiederholung einzelner Teile einer mündlichen Prüfung ist, dass ein rechtserheblicher Mangel nur einzelnen, selbständig zu bewertenden Prüfungsteilen anhaftet ( BVerwG-Urteil vom 19.12.2001 6 C 14/01 , DVBl. 2002, 973 ) und die fehlerhaften Prüfungsteile von anderen Teilen abtrennbar sind, ohne dass die Gesamtbewertung verfälscht wird (Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 761 u. 503).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2008 - 14 A 3658/06

    Nachprüfbarkeit von berufsbezogenen Prüfungsentscheidungen; Voraussetzungen für

    Weder dieser Entscheidung noch später ergangenen Entscheidungen des BVerwG, in denen der Abweichungsentscheidung des Prüfungsausschusses Bedeutung zukam, Urteile vom 19.12.2001 - 6 C 14.01 -, und vom 10.10.2002 - 6 C 7.02 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen, Nr. 400 bzw. 402, ist etwas dafür zu entnehmen, dass durch § 5d Abs. 4 DRiG eine zweistufige Entscheidungsstruktur mit einem eingeschränkten Blickwinkel in der ersten Stufe vorgegeben wäre.
  • OVG Hamburg, 20.01.2015 - 3 Bf 155/10

    Inhalt und Form des Zeugnisses über das Bestehen der zweiten Staatsprüfung für

    Denn grundsätzlich gebietet die effektive Gewährleistung der Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG, 3 Abs. 1 GG, dass einem Prüfungskandidaten weder ein Vorteil noch ein Nachteil daraus erwachsen darf, dass er eine fehlerfreie Bewertung seiner Leistung mit einem Rechtsbehelf durchsetzen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2001, 6 C 14/01, juris Rn. 26; Urt. v. 10.10.2002, 6 C 7/02, juris Rn. 9; Beschl. v. 28.10.2004, 6 B 51/04, juris Rn. 20).

    Daraus folgt nicht nur, dass bei der Wiederholung von Prüfungsleistungen möglichst vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien herzustellen sind (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 19.12.2001, a. a. O.; Urt. v. 10.10.2002, a. a. O.; Beschl. v. 28.10.2004, a. a. O.; ebenso BFH, Urt. v. 28.11.2002, VII R 27/02, juris Rn. 10).

    Zwar hat ein Prüfungskandidat grundsätzlich auch nach der Neubewertung von Klausuren ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass der Prüfungsausschuss sein Abweichungsermessen erneut ausübt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 19.12.2001, 6 C 14/01, juris Rn. 32; Urt. v. 10.10.2002, 6 C 7/02, juris Rn. 17; ferner Beschl. v. 11.7.1996, 6 B 22/96, juris Rn. 9).

  • VG Düsseldorf, 23.06.2005 - 15 L 1153/05

    Erfolgsaussichten einer Klage auf Durchsetzung einer Regelungsanordnung zur

    Regel- und Ausnahmefall sind dabei nicht nur an dem Gebot auszurichten, den durch die notwendige Wiederholung der Prüfungsleistung ohnehin benachteiligte Prüfling so wenig wie möglich zu belasten, vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Dezember 2001, 6 C 14/01, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2002, 1375 (1376 f.), sondern auch daran, ihm nicht eine Prüfungschance zu verschaffen, die den übrigen Prüflingen nicht zusteht.

    Das vorerwähnte Urteil schließt nämlich jedenfalls nicht aus, dass ein Prüfling, der erfolgreich die Durchführung eines Teils der mündlichen Prüfung in der zweiten juristischen Staatsprüfung beanstandet, nur diesen Prüfungsteil erneut abzulegen hat, wenn diese Beschränkung für ihn bei objektiver Sicht der Dinge nicht nachteilig ist, BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2001, a. a. O., (1376); für den Fall einer fehlerhaft erbrachten schriftlichen Prüfungsleistung: BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002, 6 C 7/02, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2003, 1063 (1064).

    Werden mündliche Prüfungsleistungen nicht insgesamt, sondern nur teilweise neu erbracht, kann und hat der Prüfungsausschuss nämlich die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten, die Dokumente über die unangefochten gebliebenen mündlichen Leistungen und den aktuellen Eindruck der mündlichen Verhandlung in seine Beurteilung aufzunehmen, BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2001, a. a. O., (1377).

    Verpflichtet die Norm über die Möglichkeit, das Prüfungsergebnis abweichend von der sich rechnerisch ergebenden Gesamtnote festzusetzen, bei einer fehlerhaft erbrachten Teilleistung in der mündlichen Prüfung alle ihre Teile zu wiederholen, und lässt im Fall eines mit einem Rechtsmangel behafteten Aktenvortrags die Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeit auf nur diesen Prüfungsteil zu, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2001, a. a. O. (1376 f.).

  • VG Lüneburg, 14.04.2016 - 6 A 449/14

    Beurteilungsfehler; erneute Durchführung; mündliche Prüfung; Neubewertung;

    Die mündliche Prüfung kann mangels einer beurteilungsfähigen Bewertungsgrundlage nicht (mehr) neu bewertet, sondern lediglich wiederholt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2001 - 6 C 14/01 -, juris, Rn. 26; Beschl. v. 11.04.1996 - 6 B 13/96 -, juris, Rn. 10; Zimmerling/Brehm, Der Prüfungsprozess, 2004, Rn. 291).

    Vielmehr reicht es aus und ist es, um den Prüfling im Rahmen der Ausräumung von Bewertungsfehlern möglichst wenig zu belasten, auch geboten, lediglich die als fehlerhaft identifizierten Teilprüfungen der mündlichen Prüfung zu wiederholen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2001 - 6 C 14/01 -, juris, Rn. 29 ff.).

    Das Ergebnis des neu vorgenommenen Prüfungsteils sei auch im Rahmen der Ermittlung der Gesamtbewertung zu berücksichtigen (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 697; für eine Beschränkungsmöglichkeit dagegen: Schlette, DÖV 2002, 816, 818 sowie ohne eigene Begründung unter Bezugnahme hierauf Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 113, Rn. 195; insoweit nicht eindeutig: BVerwG, Urt. v. 19.12.2001 - 6 C 14/01 -, juris, Rn. 38).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.2020 - 9 S 1667/20

    Neubewertung von Aufsichtsarbeiten der Ersten juristischen Staatsprüfung

  • VG Hamburg, 23.12.2014 - 2 K 1285/11

    Zweite juristische Staatsprüfung; Neubewertung von Aufsichtsarbeiten und

  • VG Lüneburg, 22.11.2018 - 6 A 536/16

    Prüfungsanfechtung zweites juristisches Staatsexamen

  • VG Freiburg, 17.07.2018 - 10 K 7000/17

    Prüfungsrecht; Durchführung eines Vorverfahrens; Rügepflicht des Prüflings im

  • VG Potsdam, 14.12.2022 - 13 L 791/22
  • BFH, 28.11.2002 - VII R 27/02

    Verfahren nach Einwendungen gegen Steuerberaterprüfung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.07.2009 - 3 L 133/07

    Wiederholung einer Prüfung im Rahmen der ärztlichen Ausbildung

  • OVG Niedersachsen, 08.05.2002 - 2 L 6330/96

    Laufbahnprüfung; Anspruch auf ein Überdenken; Bindung an Lösungshinweise;

  • VGH Bayern, 09.11.2015 - 7 ZB 15.316

    Berufungszulassung, Zweite Staatsprüfung, Jura, Klausur, Verlust, Postweg,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2009 - 14 A 588/08

    Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Gebotes der Chancengleichheit im

  • VG Düsseldorf, 11.01.2017 - 15 K 1642/15
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2013 - 14 B 1277/13

    Wiederholung einer Klausur oder einer Neubewertung der Klausur bei fehlerhafter

  • BVerwG, 28.10.2004 - 6 B 51.04

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Umfang des

  • VGH Hessen, 03.12.2002 - 8 TG 2413/02

    Anordnungsgrund bei wahrscheinlichem Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund bei

  • VGH Bayern, 03.02.2014 - 7 ZB 13.2221

    Mündliche Abiturprüfung (Kolloquium); Notenermittlung; Bewertungsbegründung;

  • VG Lüneburg, 12.03.2020 - 6 A 280/18

    Examenszeugnis; Rückdatierung; Unterschrift; Vordatierung

  • VG Göttingen, 01.09.2005 - 4 A 175/03

    Alternative; Antwort; Antwortspielraum; Ausgleich; Auslegung; Begründung;

  • OVG Niedersachsen, 07.02.2008 - 2 LA 418/07

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Datierung eines Prüfungszeugnisses auf den

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2010 - 19 B 1004/09

    Anforderungen an die Darlegung eines Anordnungsgrundes im prüfungsrechtlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2013 - 14 B 1378/13

    Neubewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2009 - 10 N 50.08

    Zulassungsantrag; (keine) ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit; zweite

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2007 - 14 A 2873/06

    Anspruch auf Wiederholung des Aktenvortrags bei Wiederholung des

  • VG Düsseldorf, 11.08.2006 - 15 K 1819/05
  • VG Würzburg, 15.05.2018 - W 1 K 18.89

    Erneute Ablegung der Prüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter

  • VG Gelsenkirchen, 03.09.2014 - 7 K 1599/11

    Zweite Juristische Staatsprüfung; Verfahrensfehler; Rügepflicht des Prüflings;

  • OVG Hamburg, 31.05.2002 - 3 Bs 156/02

    Computernutzung bei Examenshausarbeiten

  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.2006 - 9 S 1974/05
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2014 - 14 A 206/14

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters i.R.d. Tätigkeit als Prüfer im ersten

  • VG Gelsenkirchen, 13.12.2012 - 18 K 2151/11

    Überdenkensverfahren; Befangenheit; Prüfungsstoff; Bewertungsfehler;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2005 - 14 B 1066/05

    Möglichkeit der Wiederholung eines Teils der mündlichen Prüfung des 2.

  • VG Gelsenkirchen, 23.08.2011 - 18 K 4655/10

    Kontrollverfahren, ergänzende Stellungnahme, Prüfer, Begründung, Prüferbewertung

  • VG Trier, 25.05.2020 - 6 K 1035/19

    Fehlerhafte Meisterprüfung im Zahntechnikerhandwerk; mangelnde Dokumentation der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2020 - 19 A 4694/18

    Zulassung der Berufung wegen der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des

  • VG München, 28.06.2016 - M 4 K 15.1955

    Nachträgliche Herausnahme einer Teilprüfung aus der Wertung der Prüfung

  • VG Köln, 07.08.2014 - 6 K 3905/13

    Kein Anspruch auf erneute Zulassung zu Prüfungsversuch nach zweimaligem Scheitern

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2008 - 14 A 447/07

    Anspruch auf Abänderung der Gesamtnote in einem Diplomabschlusszeugnis;

  • VG Münster, 25.01.2008 - 10 K 282/07

    Verbesserung der Prüfungsnote durch Anfechtung der Bewertung der mündlichen

  • VG Köln, 19.08.2014 - 10 L 1476/14

    Anspruch auf eine Verschiebung des Prüfungstermins für die unterrichtspraktische

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2012 - 19 A 39/11

    Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung in den Fächern Sozialpädagogik

  • VG Arnsberg, 22.04.2005 - 13 K 3310/03

    Zulässigkeit der Verwendung von Dezimalwerten als Noten im Rahmen der staatlichen

  • VG Berlin, 03.02.2022 - 3 L 19.22
  • VG München, 24.11.2015 - M 3 K 15.299

    Bewertung einer mündlichen Prüfungsleistung - Fachabiturprüfung

  • VG Sigmaringen, 02.05.2005 - 4 K 704/05

    Überkompensation eines Verfahrensfehlers bei Abiturprüfung; kein Anspruch nicht

  • VG Berlin, 10.03.2009 - 3 A 1160.06

    Exmatrikulation nach endgültigem Nichtbestehen einer Prüfung im Studium der

  • VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 11.06.2007 - VGH 2/06

    Erste Theologische Prüfung

  • VG Minden, 30.11.2021 - 8 K 2722/20
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 23.04.2002 - 1 BvR 1412/97, 1 BvQ 14/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,1570
BVerfG, 23.04.2002 - 1 BvR 1412/97, 1 BvQ 14/02 (https://dejure.org/2002,1570)
BVerfG, Entscheidung vom 23.04.2002 - 1 BvR 1412/97, 1 BvQ 14/02 (https://dejure.org/2002,1570)
BVerfG, Entscheidung vom 23. April 2002 - 1 BvR 1412/97, 1 BvQ 14/02 (https://dejure.org/2002,1570)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,1570) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Einstweilige Anordnung - Brandenburgisches Schulgesetz - Gesetzesänderung - Verfassungsbeschwerde - Abwehr schwerer Nachteile

  • Judicialis

    BVerfGG § 32 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 2; ; GG Art. 3 Abs. 3; ; GG Art. 4 Abs. 2; ; GG Art. 7 Abs. 2; ; GG Art. 7 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 32 Abs. 1
    Einstweilige Anordnung gegen die Beratung eines Gesetzesvorhabens im Landtag

  • datenbank.nwb.de
  • Wolters Kluwer

    Religionsunterricht - Religionsunterricht in Brandenburg

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Keine einstweilige Anordnung gegen Gesetzesberatung in Sachen "LER"

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine einstweilige Anordnung gegen Gesetzesberatung in Sachen "LER"

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 105, 235
  • NVwZ 2002, 981
  • DVBl 2002, 973
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 11.12.2001 - 1 BvF 1/96

    'LER'-Schlichtungsvorschlag

    Auszug aus BVerfG, 23.04.2002 - 1 BvR 1412/97
    Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der verhindert werden soll, dass der Landtag von Brandenburg im Anschluss an den Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Dezember 2001 - 1 BvF 1/96 und andere - eine Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes berät und verabschiedet.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren der Antragsteller zu 1 bis 12 und in den weiteren denselben Gegenstand betreffenden Verfahren 1 BvF 1/96, 1 BvR 1697/96, 1 BvR 1718/96 und 1 BvR 1783/96 den Beteiligten mit Beschluss vom 11. Dezember 2001 (in juris veröffentlicht) einen Vorschlag für eine einvernehmliche Verständigung unterbreitet.

    Die beantragte einstweilige Anordnung diene zudem der Sicherung der Verfahren, die mit dem Normenkontrollantrag 1 BvF 1/96 und den parallel dazu eingelegten Verfassungsbeschwerden anhängig geworden sind.

  • BVerfG, 21.01.1975 - 2 BvR 193/74

    Inkompatibilität/Landtagsmandat

    Auszug aus BVerfG, 23.04.2002 - 1 BvR 1412/97
    Soweit die Antragsteller mit ihr erreichen wollen, dass der brandenburgische Gesetzgeber über den von der Landesregierung eingebrachten Gesetzentwurf nicht berät, fehlt es derzeit an einem Hoheitsakt, durch den die Antragsteller in Grundrechten - insbesondere gegenwärtig - beschwert sein könnten (zum Zulässigkeitserfordernis einer Beschwer vgl. BVerfGE 18, 1 ; 38, 326 ; 48, 64 ).
  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvH 1/75

    Rechtsnatur des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen -

    Auszug aus BVerfG, 23.04.2002 - 1 BvR 1412/97
    Eine einstweilige Anordnung kann danach unter anderem dann erlassen werden, wenn sie notwendig ist, um die Effektivität der künftigen Entscheidung in der Hauptsache zu sichern, insbesondere den Eintritt irreversibler Zustände zu verhindern (vgl. BVerfGE 42, 103 ).
  • BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77

    Inkompatibilität/Kommunal beherrschtes Unternehmen

    Auszug aus BVerfG, 23.04.2002 - 1 BvR 1412/97
    Soweit die Antragsteller mit ihr erreichen wollen, dass der brandenburgische Gesetzgeber über den von der Landesregierung eingebrachten Gesetzentwurf nicht berät, fehlt es derzeit an einem Hoheitsakt, durch den die Antragsteller in Grundrechten - insbesondere gegenwärtig - beschwert sein könnten (zum Zulässigkeitserfordernis einer Beschwer vgl. BVerfGE 18, 1 ; 38, 326 ; 48, 64 ).
  • BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58

    Volksbefragung

    Auszug aus BVerfG, 23.04.2002 - 1 BvR 1412/97
    Ist ein Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig, ist ein Eilantrag nur zulässig, wenn der Streitfall als Hauptsache in zulässiger Weise vor das Bundesverfassungsgericht gebracht werden könnte (vgl. BVerfGE 3, 267 ; 7, 367 ).
  • BVerfG, 24.02.1954 - 2 BvQ 1/54

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Eingliederung des Landes Lippe nach

    Auszug aus BVerfG, 23.04.2002 - 1 BvR 1412/97
    Ist ein Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig, ist ein Eilantrag nur zulässig, wenn der Streitfall als Hauptsache in zulässiger Weise vor das Bundesverfassungsgericht gebracht werden könnte (vgl. BVerfGE 3, 267 ; 7, 367 ).
  • BVerfG, 06.05.1964 - 1 BvR 320/57

    Wettbewerbsbenachteiligung durch Umsatzbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 23.04.2002 - 1 BvR 1412/97
    Soweit die Antragsteller mit ihr erreichen wollen, dass der brandenburgische Gesetzgeber über den von der Landesregierung eingebrachten Gesetzentwurf nicht berät, fehlt es derzeit an einem Hoheitsakt, durch den die Antragsteller in Grundrechten - insbesondere gegenwärtig - beschwert sein könnten (zum Zulässigkeitserfordernis einer Beschwer vgl. BVerfGE 18, 1 ; 38, 326 ; 48, 64 ).
  • BVerfG, 31.10.2002 - 1 BvF 1/96

    LER-Verfahren gegen das Brandenburgische Schulgesetz vom 12. April 1996 beendet

    - 1 BvF 1/96 - - 1 BvR 1697/96 - - 1 BvR 1718/96 - - 1 BvR 1783/96 - - 1 BvR 1412/97 -.

    - 1 BvR 1412/97 -.

    Die Verfahren 1 BvF 1/96, 1 BvR 1697/96, 1 BvR 1718/96, 1 BvR 1783/96 und das Verfahren 1 BvR 1412/97 hinsichtlich der Beschwerdeführer zu IV 5 bis 11 und 20 bis 26 werden eingestellt.

    Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1412/97 der Beschwerdeführer zu IV 1 bis 4 und 12 bis 19 wird verworfen.

    Die Antragsteller des Verfahrens 1 BvF 1/96, 279 Mitglieder des 13. Deutschen Bundestages, und die Beschwerdeführer der Verfahren 1 BvR 1697/96, 1 BvR 1718/96, 1 BvR 1783/96 und 1 BvR 1412/97, katholische Schüler und Eltern, das Erzbistum Berlin, die Bistümer Görlitz und Magdeburg, die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg sowie evangelische Schüler und Eltern, beantragten, die Regelungen über den Religionsunterricht und das Unterrichtsfach Lebensgestaltung-Ethik-Reli-gionskunde in § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 bis 4 und § 141 des Gesetzes über die Schulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) vom 12. April 1996 (GVBl I S. 102) für verfassungswidrig zu erklären.

    Die Beschwerdeführer zu IV 1 bis 4 und 12 bis 19 des Verfahrens 1 BvR 1412/97 haben dagegen mitgeteilt, dass sie an ihrer Verfassungsbeschwerde festhalten.

    Die Verfahren 1 BvR 1697/96, 1 BvR 1718/96, 1 BvR 1783/96 und das Verfahren 1 BvR 1412/97 hinsichtlich der Beschwerdeführer zu IV 5 bis 11 und 20 bis 26 sind mit der Rücknahme der Verfassungsbeschwerden ebenfalls beendet.

    Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu IV 1 bis 4 und 12 bis 19 im Verfahren 1 BvR 1412/97 ist zu verwerfen.

    Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu IV 1 bis 4 und 12 bis 19 des Verfahrens 1 BvR 1412/97 ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2001 und nach Verkündung des Senatsbeschlusses vom 11. Dezember 2001 unzulässig geworden.

    Darüber ist im Zusammenhang mit der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1406/02 zu entscheiden, welche die Beschwerdeführer zu IV 1 bis 4 und 12 bis 19 des Verfahrens 1 BvR 1412/97 zusammen mit anderen Beschwerdeführern inzwischen auch gegen § 9 Abs. 2 bis 7 Bbg-SchulG n.F. eingelegt haben.

    Eine Verbindung des Verfahrens 1 BvR 1412/97 der Beschwerdeführer zu IV 1 bis 4 und 12 bis 19 mit dem neu anhängig gewordenen Verfahren 1 BvR 1406/02, wie von den Beschwerdeführern beantragt, ist nicht möglich, weil, wie ausgeführt, jenes Verfahren unzulässig geworden ist und das neue Verfahren einen anderen Angriffsgegenstand hat.

  • BVerfG, 15.04.2019 - 2 BvQ 22/19

    Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

    Dem steht nicht entgegen, dass ein zulässiger Antrag in der Hauptsache noch nicht gestellt wurde, da es für die Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausreicht, dass die Stellung eines Hauptsacheantrags, der nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre, möglich ist (vgl. BVerfGE 3, 267 ; 27, 152 ; 35, 193 ; 42, 103 ; 71, 350 ; 105, 235 ; 108, 34 ; stRspr).
  • BVerfG, 15.01.2024 - 1 BvQ 1/24

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine

    a) Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist; ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann auch isoliert und im Vorgriff auf eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gestellt werden (vgl. BVerfGE 105, 235 ; 113, 113 ; stRspr).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht